Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist. 9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. 9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellen. 9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstelle 9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung. 9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraums. 9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen. 9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten 9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. 9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 9.1 4.1 Das Unternehmen meldet der Stiftung sein Personal zur Aufnahme in die Vorsorge.
4.2 Der AG Stiftung sind fristgemäss zu melden: Neueintritte inklusive allfälliger Personenkategorie- zugehörigkeit, frühestens 90 Tage vor und spätes- tens 60 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Beginn der Vorsorgepflicht, wobei ge- mäss dem Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung (UVG) nicht versicherte Personen entspre- chend zu bezeichnen sind; Personenkategoriewechsel, Fälle von länger als 3 Monate andauernder Arbeitsunfähigkeit und Er- werbsunfähigkeit sowie andere für die Durchfüh- rung der Vorsorge massgebliche Tatsachen (z.B. Zivilstandsänderungen) müssen unverzüglich gemeldet werden. Todesfälle, Dienstaustritte und Gehaltssenkungen un- ter die reglementarische Aufnahmelimite sind der Stif- tung unverzüglich bekanntzugeben. Bei Dienstaustrit- ten ist gleichzeitig auch die Überweisungsadresse für die Austrittsleistung und die Wohnadresse der austre- tenden Person zu melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob der Dienstaustritt aus gesundheitlichen Gründen er- folgt ist. Per Jahresbeginn sind der Stiftung die zu versichern- den Personen sowie die entsprechenden Grundgehäl- ter bekanntzugeben.
4.3 Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt istbei Massnahmen des Leistungsmanagements mitzuwir- ken.
9.2 Der AG haftet, wenn 4.4 Für sämtliche Personalbestandsmeldungen sind die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des ANvon der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor 4.5 Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres er- stellt die Stiftung für jede versicherte Person einen in- dividuellen Vorsorgeausweis, aus welchem die anwart- schaftlichen Vorsorgeleistungen ersichtlich sind. Die Vorsorgeausweise werden den versicherten Personen direkt zugestellt oder elektronisch zugänglich gemacht. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, die von der Leistungsausführung dem AN Stiftung erstellten Personalvorsorge-Regle- mente jeder versicherten Person zu übergeben, sofern diese nicht jeder versicherten Person zugestellt bzw. elektronisch zugänglich gemacht werden können.
4.6 Für die Lage verdeckt geführter Strom-Einhaltung von gesamtarbeitsvertraglichen (GAV) Bestimmungen trägt das Unternehmen die allei- nige Verantwortung. Insbesondere ist das Unterneh- men dafür verantwortlich, Gas-, Wasserleitungen der Stiftung eine Neuunter- stellung unter einen GAV oder ähnlicher Versorgungsleitungen Änderungen von beste- henden GAV-Bestimmungen unverzüglich zu melden. Nur durch den Anschlussvertrag bzw. das Personal- vorsorge-Reglement ausdrücklich zugesicherte GAV- Bestimmungen entfalten Wirkung im Bereich Vorsorgeverhält- nis und sind gegenüber der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellenStiftung durchsetzbar.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstelle
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: Anschlussvertrag
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst ElektroanschlüssenElektroan- schlüssen, in denen die vertrag- lich vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt sicherge- stellt ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Wasserlei- tungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rungLeistungsausführung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung Verfügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ • Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ • Schlossarbeiten • Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ • Bettungsarbeiten • Stemmarbeiten ⮚ • Gerüstbau ⮚ Trockenbau • Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen jeweiligen Verwendungsstelle
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur Tempera- tur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung Leistungsausfüh- rung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien Materialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten gesamten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte einge- setzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen Arbeitsschutzmaßnah- men der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführungLeistungsausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten.
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger etwaiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn Leistungs- beginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Fertigstel- lung etwaiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rätgerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG Mandantschaft ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit unaufgefordert alle in Zusammenhang und zur Durchführung des Auftrages notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vollständig und rechtzeitig zu verschaffenübergeben. Baufreiheit ist dann gewährtUnterlässt Mandantschaft eine ihr obliegende Mitwirkung, so kann sie aus diesem Versäumnis keine Ansprüche herleiten, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen das Unterlassen zu erbringen sind, sichergestellt ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn einer Ver- schlechterung der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstelle
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der BaustellenverordnungRechtsposition geführt hat, insbesondere bei wenn dadurch rechtliche Nachteile gleich welcher Art entstehen (z. B. Nichtvorbringen entscheidungserheblicher Tatsachen, Verspätung, Verlust eines Rechtsmittels u.a.). Verzug der Planung Mandantschaft berechtigt Kanzlei zur außerordentlichen Kündigung des Mandats. Mandantschaft ist nicht berechtigt, Arbeitser- gebnisse der Leistungs- ausführungKanzlei (z.B.: Verträge, Vertragsentwürfe, Gutachten etc.) ohne schriftliche Zu- stimmung an unbefugte Dritte weiterzugeben. Sofern Mandantschaft auf ausdrückliche Fra- gen, Empfehlungen, Ratschläge u.ä., die von Kanzlei angestellt oder erteilt wurden, schweigt, gilt ihr Schweigen innerhalb von Kanzlei oder Gericht gesetzter Frist ausdrücklich als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke Zu- stimmung zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kannjeweils unterbreiteten Vorschlag. Xxxxxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxx | Tel.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten: 089 – 00 00 00 00 | Fax: 089 – 00 00 00 00 | xxx.xxxxxxx-xxxx.xx Postbank München | Konto Nr.: 155 979 804 | BLZ: 700 100 80 | Steuernummer 00 000 000 000 Anwaltliche Gebühren richten sich mangels abweichender Vereinbarung nach Gegenstandswert/RVG XXXX Rechtsanwaltskanzlei Allgemeine Mandatsbestimmungen Seite 2
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Samples: Mandatsbestimmungen
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstelle
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN 1. Die Kund*innen haben uns alle für den jeweiligen Auftrag wesentli- chen Informationen mitzuteilen und uns bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen oder sonstigen für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit Durchführung des Pro- jekts durch uns wesentlichen Informationen rechtzeitig zu verschaffenunterrichten. Baufreiheit ist dann gewährtAnweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen und Informationen so recht- zeitig bereitzustellen, wenn dass eine angemessene Umsetzungsfrist ver- bleibt.
2. Die Kund*innen werden uns über sämtliche relevante Anforderungen und Vorinformationen im Hinblick auf von uns zu bearbeitende Aufga- benstellungen informieren. Soweit Einschränkungen unserer Leistung durch solche Informationen hätten vermieden werden können, können die Zufahrt zum Grundstück Kund*innen uns dies nicht als Leistungsstörung entgegenhalten. Wir werden die Kund*innen über sämtliche erkannte Informationslücken in- formieren.
3. Die Kund*innen übergeben uns nur solche Vorlagen und Materialien, deren auftragsgemäße Verwendung und Bearbeitung keine gesetzli- chen Vorschriften und/oder GeländeRechte Dritter verletzt. Die Kund*innen stel- len uns insoweit von allen Ansprüchen und Rechten Dritter sowie Schä- den, sämtlichen Gebäuden Aufwendungen und Räumlichkeiten nebst ElektroanschlüssenKosten frei.
4. Die Kund*innen haben die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihnen übergebenen Vor- und Zwischenerzeug- nisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. Wir sind berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsab- schnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leis- tung gilt als erteilt, wenn sie von den Kund*innen nicht innerhalb von sieben Tagen mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn die Kund*innen das Arbeitsergebnis nutzen. Danach erfolgende Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche. Abnah- men dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem schriftlich vereinbarten Ge- staltungsergebnis vorliegt.
5. Für den Bereich der Innovations- und Kulturforschung sowie für Bera- tungsleistungen ist auf unsere Leistung Dienstvertragsrecht anzuwen- den, soweit nicht im Einzelfall in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt Schriftform eine werkvertragliche Ge- staltung vereinbart ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstelle
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rungLeistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung Verfügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen jeweiligen Verwendungsstelle.
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten gesamten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rätgerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Leistun- gen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden Ge- bäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rungLeistungsaus- führung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung Verfügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen jeweiligen Verwendungsstelle.
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien Mate- rialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten gesamten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger et- waiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rätgerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für Dem Auftraggeber obliegen die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden ordnungsgemäße Adressierung und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt istAnbringung der Adresse.
9.2 Der AG haftetAuftraggeber hat auf dem Umschlag der Sendungen die Rücksendeadresse anzugeben, wenn um im Falle der Unzustellbarkeit die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten Rücksendung zu ermöglichen. Die Rücksendeadresse ist entweder auf der Vorderseite des ANUmschlags in der linken oberen Ecke oder auf der Rückseite des Umschlags anzugeben.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn Die nationalen Sendungen „Standard“-, „Kompakt“- und „Großbrief“ müssen automationsfähig (d.h. maschinenfähig und maschinenlesbar) sein. Die technischen Details hierzu sind der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen Informations- broschüre für DPD Mail zu entnehmen oder ähnlicher Versorgungsleitungen iunter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx zu erfragen. Im Bereich der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellenZweifels- falle können Mustersendungen durch den Auftragnehmer geprüft und freigegeben werden.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn Übergibt der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus Auftraggeber nationale Sendungen, die nicht automationsfähig sind, wird Auftrag- nehmer ihn über diesen Umstand unverzüglich informieren. Sofern trotz Information und nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen die Menge an nicht automationsfähigen nationalen Sendungen 25% der monatlichen Gesamtmenge übersteigt, wird für diese Gesamtmenge ein Preisaufschlag von 10% auf die jeweils gültigen Preise berechnet. Daneben behält sich DPD das Recht vor, den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien DPD Mail Ver- trag fristlos zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstellekündigen.
9.5 Der AG heiztAuftraggeber hat die nationalen und internationalen Sendungen getrennt voneinander in den jeweiligen DPD Versandhüllen oder in Kartonagen zur Abholung durch DPD bereitzustellen. Die Ein- lieferung von nicht getrennten nationalen und internationalen Sendungen kann zu längeren Lauf- zeiten führen. DPD behält sich vor, soweit technisch möglich, Innenräume, den für eine solche Sortierung erforderlichen zusätzlichen Arbeitsaufwand dem Auftraggeber in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur VerfügungRechnung zu stellen. Die Versandhüllen bzw. Kartonagen sind jeweils mit einem DPD Mail Paketschein zu versehen.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und dem Auftragnehmer anzuzeigen, ob es sich um von der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge Beförderung ausgeschlossene Sendungen im Sinne von Xxxxxx 3.1 handelt. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer ebenfalls hierüber zu informieren und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraumsdessen Entscheidung einzuholen.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten. 9.1 Der AG Was ist verpflichtetzu beachten, dem AN wenn eine Leistung Beitragszahlung Kündigung, Beitragsfreistellung und Verteilung von Abschlusskosten § 11 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? 5 Gebildetes Kapital für eine selbst genutzte Wohnung § 15 Wie können Sie gebildetes Kapital für eine selbst Weitere Vertragsbestimmungen Erläuterung einiger Begriffe Um Ihnen das Lesen der Bedingungen zu erleichtern, erläutern wir nachfolgend einige Begriffe. Diese sind in den Bedingungen kursiv gedruckt. Beitragserhaltungsgarantie bedeutet, dass zu Beginn der Rentenzahlung mindestens die bis dahin gezahlten Beiträge und die für Ihren Vertrag zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zur Verfügung stehen. Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu verschaffenjedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Baufreiheit Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 Absatz 3 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet. Direktgutschrift ist dann gewährteine Möglichkeit der Zuteilung von Überschüssen. Bei dieser wird der erwirtschaftete Überschuss direkt aus dem Überschuss des laufenden Jahres den Versicherungsverträgen gutgeschrieben und nicht aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) genommen. Gebildetes Kapital entspricht dem vorhandenen Vertragsguthaben, das als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet werden kann. Kosten sind bereits in den Beiträgen einkalkuliert oder werden von Überschüssen entnommen und müssen nicht gesondert gezahlt werden. Rechnungsmäßiges Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Rentengarantiezeit ist der Zeitraum, für den die Rente ab Rentenbeginn mindestens gezahlt wird, unabhängig davon, ob Sie noch leben. Rückkaufswert entspricht dem vorhandenen Vertragsguthaben bei Kündigung. Rumpfversicherungsjahr ist bei einem vom 01.01. eines Kalenderjahres abweichenden Versicherungsbeginn der Zeitraum zwischen dem tatsäch- lich vereinbarten Versicherungsbeginn und dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unterschriebene Erklärung erforderlich ist. Telefax oder E-Mail sind nicht ausreichend. Sterbetafel beinhaltet die Sterbewahrscheinlichkeiten, die zur Kalkulation des Tarifs verwendet werden. Textform ist beispielsweise erfüllt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/Erklärung in Form eines Briefes, Telefaxes oder Gelände, sämtlichen Gebäuden ausdruckbaren E-Mail abgegeben wird. Vertragsguthaben ist die Summe aus dem Deckungskapital und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertrag- lich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt istdem Guthaben aus der Überschussbeteiligung.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausfüh- rung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Ver- fügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fach- lich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst da- zugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen: ⮚ Mauerarbeiten ⮚ Schlosserarbeiten ⮚ Erdarbeiten ⮚ Bettungsarbeiten ⮚ Stemmarbeiten ⮚ Gerüstbau ⮚ Trockenbau sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur je- weiligen Verwendungsstelle
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materi- alien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des ge- samten Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungs- ausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwa- iger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung et- waiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug ge- rät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
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