Common use of Mitwirkungspflichten Clause in Contracts

Mitwirkungspflichten. 3.1. Die angeschlossene Firma meldet der Stiftung ihr gesamtes zu versicherndes Personal zur Aufnahme in die Vorsorge. Alle Daten betreffend die Aktiven und ▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu zu liefern. Bei groben Verletzungen behält sich die Stiftung das Recht vor, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattet. 3.2. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Vorsorgepflicht. • Fälle von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: Sofort, unter gleichzeitiger Angabe der Wohnadresse der austretenden Person. Ebenfalls mitzu- teilen ist, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Restrukturierung bzw. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. • Der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn unter Angabe der voraus- sichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebende Tatsachen (zum Beispiel Scheidungsurteile, Vertragsän- derungen bei der Krankentaggeldversicherung etc.). 3.3. Für sämtliche Meldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu und vollständig auszufüllen. 3.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen Vorsorgeausweise, aus welchen die anwartschaftlichen Vorsorgeleistungen, die Kontostände sowie die Beiträge ersichtlich sind. Sofern die Stiftung diese Ausweise nicht direkt versendet, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag zu übergeben. 3.5. Die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung der Stiftung dar und dienen lediglich der Information. Massgebend sind einzig die jeweiligen Reglemente.

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Sources: Anschlussvertrag

Mitwirkungspflichten. 3.1Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Die angeschlossene Firma meldet der Stiftung ihr gesamtes Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Anfahrbarkeit zum Kanalsystem oder Schachtbauwerk nebst Revisionsöffnungen, wo die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu versicherndes Personal zur Aufnahme in die Vorsorge. Alle Daten betreffend die Aktiven und ▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu zu liefern. Bei groben Verletzungen behält sich die Stiftung das Recht vorerbringen sind, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattet. 3.2sichergestellt ist. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Vorsorgepflicht. • Fälle von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: SofortAG haftet, unter gleichzeitiger Angabe der Wohnadresse der austretenden Person. Ebenfalls mitzu- teilen istwenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Restrukturierung bzw. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. • Der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn unter Angabe der voraus- sichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN. Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Vorsorge massgebende Tatsachen Leistungsausführung dem AN die Pläne über den Verlauf des Kanalsystems und die Lage der Schachbauwerke unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung im Rahmen von besonderen Ausführungsformen (zum Beispiel Scheidungsurteilez.B. zur Absicherung von eingesetztem Personal in den Schächten) fachlich qualifizierte Mitarbeiter zu stellen, Vertragsän- derungen worauf der AN ihn im Angebot ausdrücklich hinweist. Der AG schützt die Objekte und Personen außerhalb und innerhalb der Baustelle vor Gefahren durch folgende Sicherungsmaßnahmen: 8.5.1.Sicherungsmaßnahmen der äußeren Umgebung ⮚ Leitungsschutz, ⮚ Natur- und Gewässerschutz, ⮚ Lärm- und Staubschutz, vor allem bei sensiblen Gebieten (nahegelegene Krankenhäuser, Altersheime) und im reinen Wohngebiet ⮚ Absperrungen und Absturzsicherungen zu benachbarten Grundstücken und Verkehrswegen und ⮚ Sicherung des Verkehrs auf angrenzenden Straßen und Wegen bei der Krankentaggeldversicherung etcNutzung von öffentlichen Verkehrsflächen für die Bauarbeiten.). 3.3. Für sämtliche Meldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu und vollständig auszufüllen. 3.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen Vorsorgeausweise, aus welchen die anwartschaftlichen Vorsorgeleistungen, die Kontostände sowie die Beiträge ersichtlich sind. Sofern die Stiftung diese Ausweise nicht direkt versendet, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag zu übergeben. 3.5. Die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung der Stiftung dar und dienen lediglich der Information. Massgebend sind einzig die jeweiligen Reglemente.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 3.1Mandantschaft ist verpflichtet, unaufgefordert alle in Zusammenhang und zur Durchführung des Auftrages notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Die angeschlossene Firma meldet Unterlässt Mandantschaft eine ihr obliegende Mitwirkung, so kann sie aus diesem Versäumnis keine Ansprüche herleiten, wenn das Unterlassen zu einer Ver- schlechterung der Stiftung Rechtsposition geführt hat, insbesondere wenn dadurch rechtliche Nachteile gleich welcher Art entstehen (z. B. Nichtvorbringen entscheidungserheblicher Tatsachen, Verspätung, Verlust eines Rechtsmittels u.a.). Verzug der Mandantschaft berechtigt Kanzlei zur außerordentlichen Kündigung des Mandats. Mandantschaft ist nicht berechtigt, Arbeitser- gebnisse der Kanzlei (z.B.: Verträge, Vertragsentwürfe, Gutachten etc.) ohne schriftliche Zu- stimmung an unbefugte Dritte weiterzugeben. Sofern Mandantschaft auf ausdrückliche Fra- gen, Empfehlungen, Ratschläge u.ä., die von Kanzlei angestellt oder erteilt wurden, schweigt, gilt ihr gesamtes zu versicherndes Personal zur Aufnahme in die VorsorgeSchweigen innerhalb von Kanzlei oder Gericht gesetzter Frist ausdrücklich als Zu- stimmung zum jeweils unterbreiteten Vorschlag. Alle Daten betreffend die Aktiven und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu zu liefern. Bei groben Verletzungen behält ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ | Tel.: 089 – ▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇ | Fax: 089 – ▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇ | ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇ Postbank München | Konto Nr.: 155 979 804 | BLZ: 700 100 80 | Steuernummer ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ Anwaltliche Gebühren richten sich die Stiftung das Recht vor, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattet. 3.2. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Vorsorgepflicht. • Fälle von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage mangels abweichender Vereinbarung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: Sofort, unter gleichzeitiger Angabe der Wohnadresse der austretenden Person. Ebenfalls mitzu- teilen ist, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Restrukturierung bzw. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. • Der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn unter Angabe der voraus- sichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebende Tatsachen (zum Beispiel Scheidungsurteile, Vertragsän- derungen bei der Krankentaggeldversicherung etc.). 3.3. Für sämtliche Meldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu und vollständig auszufüllen. 3.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen Vorsorgeausweise, aus welchen die anwartschaftlichen Vorsorgeleistungen, die Kontostände sowie die Beiträge ersichtlich sind. Sofern die Stiftung diese Ausweise nicht direkt versendet, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag zu übergeben. 3.5. Die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung der Stiftung dar und dienen lediglich der Information. Massgebend sind einzig die jeweiligen Reglemente.Gegenstandswert/RVG ▇▇▇▇ Rechtsanwaltskanzlei Allgemeine Mandatsbestimmungen Seite 2

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Sources: Mandatsbestimmungen

Mitwirkungspflichten. 3.14.1. Die angeschlossene Firma Das Unternehmen meldet der Stiftung ihr gesamtes zu versicherndes sein Personal zur Aufnahme in die Vorsorge. Alle Daten betreffend die Aktiven und ▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu zu liefern. Bei groben Verletzungen behält sich die Stiftung das Recht vor, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattet. 3.24.2. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei — Neueintritte, frühestens 90 Tage vor und spätestens 30 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Beginn der Vorsorgepflicht. • , wobei gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht versicherte Personen entspre- chend zu bezeichnen sind; — Fälle von Arbeits- bzwErwerbsunfähigkeit; — Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebliche Tatsa- chen (z.B. Zivilstandsänderungen). Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage nach Eintritt Todesfälle und Dienstaustritte sind der ArbeitsunfähigkeitStiftung unverzüglich bekanntzugeben. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: Sofort, unter gleichzeitiger Angabe der Bei Dienstaustritten ist gleichzeitig auch die Überweisungsadresse für die Freizügigkeitsleistung und die Wohnadresse der austretenden PersonPerson zu melden. Ebenfalls mitzu- teilen istGleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Stellenabbau / Restrukturierung bzwerfolgt ist. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgtBei Austritt nicht voll arbeitsfähige Personen sind der Stiftung zu melden. • Der Per Jahresbeginn ist der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn Personal- bestand unter Angabe der voraus- sichtlichen voraussichtlichen AHV-beitragspflichtigen pflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebende Tatsachen (zum Beispiel Scheidungsurteile, Vertragsän- derungen bei der Krankentaggeldversicherung etc.)bekanntzugeben. 3.34.3. Für sämtliche Meldungen Personalbestandsmeldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Bei Neu- eintritten ist das Unternehmen für die korrekte Zuteilung des Personenkreises verantwortlich. 3.44.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen VorsorgeausweiseVorsorgeaus- weise, aus welchen die anwartschaftlichen Vorsorgeleistungen, die Kontostände sowie die Beiträge Vorsorgeleistungen ersichtlich sind. Sofern die Stiftung Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, diese Ausweise nicht direkt versendet, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu übergeben. 3.5. Die Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung Vorsorgereglemente. 2/14 Loyalis BVG-Sammelstiftung – Anschlussvertrag 4.5. Neueintretende und der Stiftung dar neu gemeldete Arbeit- nehmer- und dienen lediglich Arbeitnehmerinnen sind bis zur Abgabe des Leis- tungsausweises nur im Rahmen der Informationgesetzlichen Mindestleistun- gen gem. Massgebend sind einzig BVG versichert. Die Stiftung kann zur Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse medizinische Auskünfte einholen und entsprechende Vorbehalte anbringen. Die Dauer des Vorbe- haltes beträgt maximal 5 Jahre. Ein bereits bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung bestehender Vorbehalt kann aufrecht erhal- ten werden, wobei die jeweiligen Reglementebereits abgelaufene Vorbehaltsdauer angerechnet wird. Die vollumfängliche Deckungsübernahme im Rahmen des Leistungsplanes der Unternehmung erfolgt mit der Abgabe des Leistungsausweises.

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Sources: Anschlussvertrag

Mitwirkungspflichten. 3.1a. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass den Kooperationspartnern auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Die angeschlossene Firma meldet Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Stiftung ihr gesamtes zu versicherndes Personal zur Aufnahme in die VorsorgeBeratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden. Alle Daten betreffend die Aktiven und Klaiton Advisory GmbH +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ Firmenbuch-Nr. 427479 IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu ▇▇/ ▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ HG Wien UID Nummer: ATU69321049 BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Erste Bank AG S. 3 b. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Klaiton bedingt, dass Klaiton über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu liefern. Bei groben Verletzungen behält sich die Stiftung das Recht vorerbringenden Beratungsleistungen stehen, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattetumfassend informiert wird. 3.2. c. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei Beginn Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind. d. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Arbeitsverhältnisses bzw. der Vorsorgepflicht. • Fälle von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: Sofort, unter gleichzeitiger Angabe der Wohnadresse der austretenden Person. Ebenfalls mitzu- teilen ist, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurdeAufsichtsrats, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Restrukturierung bzw. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. • Der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn unter Angabe der voraus- sichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebende Tatsachen (zum Beispiel ScheidungsurteileMitarbeiter, Vertragsän- derungen bei der Krankentaggeldversicherung des Betriebsrats etc.). 3.3e. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von Klaiton vorliegen, welche die Kooperationspartner an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, kann sich ein vereinbarter Terminplan inklusive geplanter Meilensteine verschieben. Für sämtliche Meldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu und vollständig auszufüllen. 3.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen VorsorgeausweiseDarüber hinaus ist Klaiton berechtigt, aus welchen die anwartschaftlichen Vorsorgeleistungendem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (geplante Beratungszeiten, die Kontostände sowie die Beiträge ersichtlich sind. Sofern die Stiftung diese Ausweise nicht direkt versendetanders genutzt werden können, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag nicht erstattbare Reisekosten) in Rechnung zu übergebenstellen. 3.5. Die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung der Stiftung dar und dienen lediglich der Information. Massgebend sind einzig die jeweiligen Reglemente.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mitwirkungspflichten. 3.1Zum Erbringen der Leistungen ist ▇▇. Die angeschlossene Firma meldet ▇▇▇▇▇ auf die Unterstützung und Mitwirkung des AUFTRAG- GEBERS angewiesen. Der AUFTRAGGEBER wird ▇▇. ▇▇▇▇▇ ohne dessen besondere Aufforderung daher alle erforderlichen Informationen und Unter- lagen rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stel- len, die aus Sicht von ▇▇. ▇▇▇▇▇ zum Erbringen der Stiftung ihr gesamtes zu versicherndes Personal zur Aufnahme vom jeweiligen Vertrag erfassten Leistungen erfor- derlich sind und auf Verlangen von ▇▇. ▇▇▇▇▇ die Vollständigkeit und Richtigkeit schriftlich bestätigen. Der AUFTRAGGEBER wird ▇▇. ▇▇▇▇▇ von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, die Vorsorgefür die Ausführung des Beratungsauftrages von Be- deutung sind. Alle Daten betreffend Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vor- gänge und Umstände, die Aktiven und erst während der Tätigkeit von ▇▇. ▇▇▇▇▇ bekannt werden. Der AUFTRAGGEBER sorgt dafür, dass die organisa- torischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Be- ratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein mög- lichst ungestörtes, dem raschen ▇▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu zu liefern. Bei groben Verletzungen behält sich die Stiftung das Recht vor, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattet. 3.2des Bera- tungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzwAUFTRAGGEBER wird ▇▇. der Vorsorgepflicht. • Fälle von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: Sofort, unter gleichzeitiger Angabe der Wohnadresse der austretenden Person. Ebenfalls mitzu- teilen ist, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen ▇▇▇▇▇ auch über vorher durchgeführte und/oder infolge einer Restrukturierung bzw. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. • Der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn unter Angabe der voraus- sichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebende Tatsachen (zum Beispiel Scheidungsurteile, Vertragsän- derungen bei der Krankentaggeldversicherung etclaufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend infor- mieren.). 3.3. Für sämtliche Meldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu und vollständig auszufüllen. 3.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen Vorsorgeausweise, aus welchen die anwartschaftlichen Vorsorgeleistungen, die Kontostände sowie die Beiträge ersichtlich sind. Sofern die Stiftung diese Ausweise nicht direkt versendet, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag zu übergeben. 3.5. Die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung der Stiftung dar und dienen lediglich der Information. Massgebend sind einzig die jeweiligen Reglemente.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungspflichten. 3.1a. Der Kunde verpflichtet sich, alles zu tun, um die Vertragserfüllung zu ermöglichen bzw. Die angeschlossene Firma meldet zu erleichtern; er hat insbesondere rechtzeitig die bauseitigen Vorbereitungen zu treffen, damit jeweils Abbau und Neuinstallation der Stiftung ihr gesamtes Anlage und die sonstigen Arbeiten ordentlich durchgeführt werden können. Der Kunde hat insbesondere die Maschinenflüssigkeiten rechtzeitig vor dem Abbautermin abzulassen und fachgerecht zu versicherndes Personal entsorgen. b. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter die Arbeiten gemäß dem vereinbarten Zeitplan beginnen und während der normalen Arbeitszeit ausführen, die am Abbau- und Installationsort vorhandenen Kräne, Hub- und Transportgeräte, Werkzeuge, Materialien und Medienversorgung (wie zB Strom, Druckluft, Wasser, Heizung, Licht, etc.) sowie etwaige Mess- und Testinstrumente vor Ort uneingeschränkt nützen können. Wir werden den Kunden rechtzeitig vor dem Installationsdatum über die Kräne, Hub- und Transportgeräte Werkzeuge sowie etwaige Mess- und Testinstrumente informieren, die wir unbedingt vor Ort benötigen werden. Sämtliche Extrakosten, die durch Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen (z.B. durch Stehzeiten), sind vom Kunden nach den jeweils geltenden Servicetechniker-Stundensätzen gesondert zu vergüten. c. Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Angaben in den Verlagerungsfragebögen richtig und vollständig gemacht werden. Für die Verlagerung der Anlage wird eine Fotodokumentation des ursprünglichen Zustandes am Abbauort benötigt; der Kunde erteilt uns hierzu die Genehmigung und wird gegebenenfalls die Zustimmung Dritter zur Aufnahme fotografischen Dokumentation vor Abbau der Anlage einholen. d. Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten des Kunden unsere „Allgemeinen Bedingungen für Montage und Inbetriebnahme“ in die Vorsorgeder jeweils geltenden OBLIGATIONS TO CO-OPERATE Customer covenants that it will undertake all measures necessary and conductive for the proper performance of the contract; Customer shall particularly undertake preparatory work in good time to ensure that the conditions necessary for disassembly and reinstallation of the Equipment and for the correct operation of the works are fulfilled. Alle Daten betreffend die Aktiven und Customer shall bleed machine fluids and dispose them properly before the dismounting- date. Customer shall further ensure that our personnel are able to start work in accordance with the agreed time schedule and to work during normal working hours and Customer shall make available to us free of charge at the proper time on the installation site all necessary cranes, lifting equipment and equipment for transport on the site, auxiliary tools, machinery, materials and supplies (including fuel, oils, grease and other materials, gas, water, electricity, steam, compressed air, heating, lighting, etc.), as well as the measuring and testing instruments of Customer available on the installation site. We will specify the requirements concerning such cranes, lifting equipment, measuring and testing instruments and equipment for transport on the Site in reasonable time before the agreed date for starting the installation work. Customer shall compensate any extra costs (as per the then current rates for ENGEL service technicians) incurred by us due to a breach of Customer’s obligations to cooperate. Customer shall ensure that its statements in the relocation questionnaires are accurate and correct. Relocation requires a sufficient documentation of the initial conditions at site; therefore, customer shall permit and, as the case may be, obtain consent from any third party, to our photographic documentation before dismounting the Equipment. In all other respects, our " General Conditions for Installation and Start-up " as amended from time to time (available at ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu zu liefern▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/▇▇/▇▇▇.▇▇▇▇) shall apply in Fassung (abrufbar unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/▇▇/▇▇▇.▇▇▇▇). Bei groben Verletzungen behält sich die Stiftung das Recht vor, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattetconnection with the customer's obligations under this section. 3.2. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Vorsorgepflicht. • Fälle von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: Sofort, unter gleichzeitiger Angabe der Wohnadresse der austretenden Person. Ebenfalls mitzu- teilen ist, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Restrukturierung bzw. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. • Der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn unter Angabe der voraus- sichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebende Tatsachen (zum Beispiel Scheidungsurteile, Vertragsän- derungen bei der Krankentaggeldversicherung etc.). 3.3. Für sämtliche Meldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu und vollständig auszufüllen. 3.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen Vorsorgeausweise, aus welchen die anwartschaftlichen Vorsorgeleistungen, die Kontostände sowie die Beiträge ersichtlich sind. Sofern die Stiftung diese Ausweise nicht direkt versendet, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag zu übergeben. 3.5. Die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung der Stiftung dar und dienen lediglich der Information. Massgebend sind einzig die jeweiligen Reglemente.

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Sources: General Terms for the Relocation of Injection Moulding Machines and Production Cells

Mitwirkungspflichten. 3.1(1) Sie verpflichten sich, bei Maßnahmenende unaufgefordert einen Nachweis über die re- gelmäßige Teilnahme an der o.g. Die angeschlossene Firma meldet Maßnah- me zu erbringen (Formular „Teilnahmebe- scheinigung“). Das Interkulturelle Bildungs- zentrum ist berechtigt, bei der Gewährung eines Stipendiums für die Dauer einer Maß- nahme ab drei Monaten monatlich einen Nachweis über die Teilnahme anzufordern. (2) Sie verpflichten sich, über die Teilnahme an der geförderten Maßnahme einen Bericht anzufertigen. Dieser ist spätestens einen Monat nach Ablauf des Stipendiums beim In- terkulturellen Bildungszentrum Mannheim einzureichen. Der Erfahrungsbericht soll drei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten und den Verlauf der Maßnahme, die zentralen Er- gebnisse/Erkenntnisse sowie Ihre weitere berufliche Zukunftsplanung kurz zusammen- fassen. Bitte fügen Sie diesem Bericht auch einen geeigneten Nachweis über die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die Teilnahme an o.g. Kurs/Maßnahme bei (z.B. Rechnung, Bestätigung des Trägers etc.). (3) Sie verpflichten sich, an Maßnahmen der Erfolgskontrolle und wissenschaftlichen Eva- luation des Stipendienprogramms mitzuwir- ken. (4) Sie verpflichten sich, an Veranstaltungen der Baden-Württemberg Stiftung ihr gesamtes zu versicherndes Personal zur Aufnahme in die Vorsorge. Alle Daten betreffend die Aktiven und im Rahmen des Stipendienprogramms teilzunehmen. (5) Sie verpflichten sich, bei Publikationen oder Veröffentlichungen ▇▇▇▇▇▇▇▇ sind der Stiftung wahrheitsgetreu zu liefern. Bei groben Verletzungen behält sich die Stiftung das Recht vor, den Anschlussvertrag ab Beginn zu stornieren. Dabei werden die Risikobeiträge und Verwaltungskosten nicht zurückerstattet. 3.2. Der Stiftung sind fristgemäss schriftlich zu melden: • Diensteintritte: Spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Vorsorgepflicht. • Fälle von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Spätestens 30 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. • Todesfälle: Sofort. • Dienstaustritte: Sofort, unter gleichzeitiger Angabe der Wohnadresse der austretenden Person. Ebenfalls mitzu- teilen ist, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, der Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Restrukturierung bzw. eines Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. • Der Stiftung ist jeweils bis Ende Januar der aktuelle Personalbestand per Jahresbeginn unter Angabe der voraus- sichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslöhne bekannt zu geben. • Ordentliche und vorzeitige Pensionierungen. • Namens- und Zivilstandsänderungen. • Andere für die Durchführung der Vorsorge massgebende Tatsachen (zum Beispiel Scheidungsurteile, Vertragsän- derungen bei der Krankentaggeldversicherung etc.). 3.3. Für sämtliche Meldungen sind die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sie sind wahr- heitsgetreu und vollständig auszufüllen. 3.4. Für Neueintritte und zu Beginn eines jeden Jahres sowie bei allfälligen unterjährigen Mutationen erstellt die Stiftung für alle aktiv versicherten Personen Vorsorgeausweise, aus welchen die anwartschaftlichen VorsorgeleistungenArt, die Kontostände sowie die Beiträge ersichtlich sind. Sofern die Stiftung diese Ausweise nicht direkt versendet, ist die angeschlossene Firma verpflichtet, sie den betreffenden Personen im verschlossenen Umschlag zu übergebenZu- sammenhang mit dem Stipendienprogramm oder der durch die Baden-Württemberg Stif- tung geförderten Maßnahme stehen, in an- gemessener und korrekter Weise auf die Förderung hinzuweisen. Außerdem stimmen Sie der Veröffentlichung von Zitaten und Bil- dern aus Ihrer Stipendiumszeit zu. 3.5. Die von der Stiftung erstellten Vorsorgeausweise stellen keine Verpflichtung der Stiftung dar und dienen lediglich der Information. Massgebend sind einzig die jeweiligen Reglemente.

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Sources: Stipendienvertrag