Nachtragsangebote Musterklauseln

Nachtragsangebote. Zu § 3 Ausführungsunterlagen
Nachtragsangebote. Wird nachträglich eine Leistungsabweichung vereinbart ist der AN verpflichtet, dem AG ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen und die Angebotsannahme des AG vor Leistungsbeginn einzuholen. Die Kalkulationsbasis für Nachtragsangebote sind ausnahmslos die ursprünglich beauftragten Preise und die Konditionen des Hauptauftrages.
Nachtragsangebote. 3.9.1 Beeinflusst die Änderung einer Lieferung oder Leistung oder die Umstände ihrer Erbringung den vertraglich vereinbarten Preis oder werden zusätzliche im Angebot nicht enthaltene Lieferungen oder Leistungen vom AG begehrt (Leistungsabweichung), so ist der Anspruch auf Preisänderung vor der Ausführung der Lieferung oder Leistung vom AN beim AG geltend zu machen. Diese Geltendmachung erfolgt durch Abgabe eines schriftlichen Nachtragsangebotes durch den AN.
Nachtragsangebote. 1.11.1 Insbesondere im Baubereich unterliegen sämtliche Nachtragsangebote, - lieferungen bzw -leistungen den Bedingungen des Hauptangebots und sind mit Zeitpunkt und auf Basis des Hauptangebots zu erstellen.
Nachtragsangebote. Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von §2 Nr. 3 einen neuen Preis, muss er dieses dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen und unverzüglich ein Nachtragsangebot einreichen. Der Auftragneh- mer hat nachzuweisen, dass der neue Preis auf den Grundlagen der Preisermittlung des Haupt- auftrages gebildet worden ist. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die durch die Änderung der Leistung bedingten Preisänderungen zu begründen und für die Preisermittlung maßgebenden Unterlagen wie Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Nachunter- nehmerangebote oder Rechnungen zur Einsicht vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Nachtragsangebote. Diese sind immer unter Berücksichtigung der Preiskomponenten des Hauptangebotes zu erstellen. Es gelten hierbei ebenso die Bedingungen und Abrechnungsgrundsätze des Hauptangebotes. Der Bieter ist verpflichtet, Zusatzleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptanbot stehen, auszuführen.
Nachtragsangebote. Nachtragsangebote sind dem Auftraggeber zusätzlich zur schriftlichen Ausführung auf Datenträger zu übergeben. Die Datenträger sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Nachtragsangebote sind im Übergabeformat GAEB 90 / GAEB 2000 (Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis Stand 1990) in der Datenart DA 85 (Nachtragsangebot) oder DA 86 (Auftragsleistungsverzeichnis) zu übergeben. Die Nachtragsangebotspositionen müssen die gleiche OZ-Gliederung wie das Hauptleistungsverzeichnis erhalten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, dann erhält die OZ- Gliederung folgende Struktur: 11.22.PPPPI
Nachtragsangebote. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass in Ausführungszeichnungen oder durch örtliche Anweisungen der Bauleitung von ihm Leistungen verlangt werden, die sein Angebot nach dem LV übersteigen, so hat er ohne besondere Aufforderung vor Beginn der Arbeiten ein diesbezügliches Nachtragsangebot vorzulegen und mit seiner Leistung nicht eher zu beginnen, bis das Nachtragsangebot schriftlich anerkannt ist. Nachtragsangebote, die sich auf bereits ausgeführte Leistungen beziehen, bleiben unberücksichtigt. Nachtragsangebote oder Preise für zusätzliche oder veränderte Leistungen sind auf der Grundlage der Preisermittlung für das Hauptangebot zu bilden und mit einer prüfbaren Kalkulation dem AG vorzulegen. Der AN erkennt die Überprüfung von Nachträgen zum Angebot durch die zuständige amtliche Preisprüfstelle bedingungsfrei an.
Nachtragsangebote. Angebote für nachträglich anzubietende neue oder geänderte Leistungen müssen schriftlich eingereicht werden. Die Ausführung setzt schriftlichen Auftrag des Bauherrn voraus.
Nachtragsangebote. Ordnet der Auftraggeber eine geänderte oder zu- sätzliche Leistung an oder ist aus sonstigen Grün- den eine Änderung des Leistungsumfangs erforder- lich, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf etwa entstehende Mehrkosten und terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Sofern der Auftrag- nehmer in einem solchen Fall zusätzliche Vergü- tungsansprüche geltend machen will, hat er unver- züglich, jedenfalls vor Ausführung der Leistungen, ein Nachtragsangebot vorzulegen, welches Kosten- und Terminfolgen der Ausführung detailliert be- schreibt und dabei auch etwaige Möglichkeiten zur Kostenminderung und Beschleunigung aufzeigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, möglichst zeitnah schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen, welche die Kosten- und Terminauswir- kungen von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen sowie etwaige Beschleunigungen ab- schließend regeln. Sofern der Auftraggeber eine geänderte oder zu- sätzliche Leistung schriftlich anordnet, ist der Auf- tragnehmer zur Ausführung auch dann verpflichtet, wenn noch keine Nachtragsvereinbarung zustande gekommen ist. Im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung von Leis- tungsänderungen hat der Auftragnehmer den Auf- traggeber umfassend zu unterstützen und ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Nachtragsprüfung erforderlich oder zweckmäßig sein können.