Nachtragsangebote. Zu § 3 Ausführungsunterlagen
Nachtragsangebote. Wird nachträglich eine Leistungsabweichung vereinbart ist der AN verpflichtet, dem AG ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen und die Angebotsannahme des AG vor Leistungsbeginn einzuholen. Die Kalkulationsbasis für Nachtragsangebote sind ausnahmslos die ursprünglich beauftragten Preise und die Konditionen des Hauptauftrages.
Nachtragsangebote. 3.9.1 Beeinflusst die Änderung einer Lieferung oder Leistung oder die Umstände ihrer Erbringung den vertraglich vereinbarten Preis oder werden zusätzliche im Angebot nicht enthaltene Lieferungen oder Leistungen vom AG begehrt (Leistungsabweichung), so ist der Anspruch auf Preisänderung vor der Ausführung der Lieferung oder Leistung vom AN beim AG geltend zu machen. Diese Geltendmachung erfolgt durch Abgabe eines schriftlichen Nachtragsangebotes durch den AN.
3.9.2 Der AN ist zur Stellung eines Nachtragsangebotes allerdings nur dann berechtigt, wenn (i) die Leistungsabweichung aus der Sphäre des AG stammt und (ii) der AN das Verlangen auf Vertragsanpassung rechtzeitig angemeldet hat.
3.9.3 Das Nachtragsangebot ist auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des ursprünglichen Auftrages zu erstellen. Der AN hat deshalb alle diesbezüglichen Vereinbarungen (wie etwa Nachlässe, Skonti, Detailkalkulationen, etc.) zu beachten und zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist er unrichtig, so ist der AG berechtigt, die Preise für den Zusatzauftrag aufgrund der ursprünglichen Basis festzusetzen.
3.9.4 Die Annahme des Nachtragsangebotes ist nur wirksam, wenn sie vom AG schriftlich erfolgt. Mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung hat der AN – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – bis zur schriftlichen Annahme zuzuwarten.
Nachtragsangebote. 1.14.1 Insbesondere im Baubereich unterliegen sämtliche Nachtragsangebote, -lieferungen bzw -leistungen den Bedingungen des Hauptangebots und sind mit Zeitpunkt und auf Basis des Hauptangebots zu erstellen.
1.14.2 Die in Nachtragsangeboten erstellten Preise haben sich an der Kalkulation des Hauptangebots zu richten und sind nach Aufforderung nachzuweisen.
1.14.3 Die Positionierung hat entsprechend dem Hauptangebot zu erfolgen, entfallene Positionen des Hauptangebots sind in die Nachtragsangebote einzubeziehen und als Minderpreise auszuwerfen.
Nachtragsangebote. Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von §2 Nr. 3 einen neuen Preis, muss er dieses dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen und unverzüglich ein Nachtragsangebot einreichen. Der Auftragneh- mer hat nachzuweisen, dass der neue Preis auf den Grundlagen der Preisermittlung des Haupt- auftrages gebildet worden ist. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die durch die Änderung der Leistung bedingten Preisänderungen zu begründen und für die Preisermittlung maßgebenden Unterlagen wie Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Nachunter- nehmerangebote oder Rechnungen zur Einsicht vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Nachtragsangebote. 5.7.1 Die in Nachtragsangeboten erstellten Preise sind anhand von Kalkulationsnachweisen gemäß ÖN B 2061 unter Bezugnahme auf die Kalkulationsnachweise des Hauptangebots nachzuweisen.
Nachtragsangebote. Werden Leistungen erforderlich, die im LV bzw. dem Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, aber mit der bestellten Leistung in einem kausalen Zusammenhang stehen, ist der AN zur Ausführung verpflichtet. Entstehen durch solche Leistungen Mehr- kosten, so hat der AN v o r der Ausführung ein Nachtragsangebot zu legen und die Erteilung eines Zusatzauftrages zu beantragen. Nachtragsangebote sind auf der Preisbasis des ursprünglichen Auftrages (Hauptauftrag) zu erstellen, d. h., dass alle diesbezüglichen Vereinbarungen (z.B. Nachlässe u. dgl.) berücksichtigt werden, wobei die Neupreisbildung durch eine Detailkalkulation zu bele- gen ist. Bei Nichtbeachtung dieser Forderung und Uneinigkeit über die Preiswürdigkeit werden von der Bauleitung der AG angemessene Preise festgelegt.
Nachtragsangebote. 1.13.1 Sämtliche Nachtragsangebote, -lieferungen und/oder -leistungen unterliegen den Bedingungen des Hauptauftrages und sind mit Zeitpunkt und auf Basis des Hauptangebots zu erstellen.
1.13.2 Die in Nachtragsangeboten erstellten Preise sind anhand von Kalkulationsnachweisen unter Bezugnahme auf die Kalkulations- nachweise des Hauptangebots nachzuweisen.
1.13.3 Die Positionierung hat entsprechend dem Hauptangebot zu erfol- gen, entfallene Positionen des Hauptangebotes sind in die Nach- tragsangebote einzubeziehen und als Minderpreise auszuwerfen.
Nachtragsangebote. 5.1. Werden Leistungen erforderlich, die nicht schon nach den Bestimmungen dieses Vertrages vom AN zu erbringen sind, hat der AN diese dennoch auszuführen, soweit ihm dies nicht völlig unzumutbar ist.
5.2. Die Kosten bzw. die Kostentragungspflicht sind dann gegebenenfalls nach Maßgabe des Vertrages zu ermitteln.
5.3. Führt der AN auf Anordnung des AG Änderungs- und/oder Zusatzarbeiten aus, ohne dass eine Vereinbarung zugrunde liegt, ist die Voraussetzung für einen Anspruch des AN auf eine zusätzliche Vergütung, dass er diese dem Grunde nach innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Empfang der Anordnung schriftlich anmeldet. Führt der AN die Änderungs- und/oder Zusatzarbeiten vor Ablauf dieser Frist aus, muss die Anmeldung vor Beginn der Arbeit so zeitgerecht erfolgen, dass dem AN die Möglichkeit der Entscheidung bleibt. Bezüglich dem Verfall von Mehrkosten wird auf Punkt 4.19. verwiesen.
5.4. Der Preis für die Änderungs- und Zusatzaufträge ist auf Basis des Hauptauftrages zu ermitteln. Dafür müssen sämtliche Kostenfakto- ren und Kalkulationsgrundlagen samt vereinbarten Nachlässen des Hauptauftrages nachweislich herangezogen werden.
5.5. Kommt keine Einigung über den Preis zustande, so wird ein Sachverständiger beigezogen. Die Kosten dieses Sachverständigen tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
Nachtragsangebote. Nachtragsangebote sind dem Auftraggeber zusätzlich zur schriftlichen Ausführung auf Datenträger zu übergeben. Die Datenträger sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Nachtragsangebote sind im Übergabeformat GAEB 90 / GAEB 2000 (Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis Stand 1990) in der Datenart DA 85 (Nachtragsangebot) oder DA 86 (Auftragsleistungsverzeichnis) zu übergeben. Die Nachtragsangebotspositionen müssen die gleiche OZ-Gliederung wie das Hauptleistungsverzeichnis erhalten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, dann erhält die OZ- Gliederung folgende Struktur: 11.22.PPPPI