Common use of Neuwertanteil Clause in Contracts

Neuwertanteil. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer entschädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

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Samples: www.asspario.de, www.versicherung-online.net

Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Bei Teilschäden muss die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffenerfolgen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Bei Totalschäden muss die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer Versicherer entschädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

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Samples: www.janitos.de, www.janitos.de

Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen bisheri- gen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß Nr. 1 nach Ziffer 14.1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechendZu- stand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer Versicherer entschädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen angemesse- nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

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Samples: www.alte-leipziger.de, www.alte-leipziger.de

Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung erwirbt und der Neuwertversicherung er- wirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit so- weit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte ver- sicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen bisheri- gen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Bundesrepub- lik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß Nr. 1 nach Ziffer 14.1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges Abzuges entsprechend dem insbesondere ins- besondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer entschädigten Versicherer ent- schädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

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Samples: www.fvv.de

Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwert- versicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch An- spruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden ver- wenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen wiederherzustel- len oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle Stel- le rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertretenvertre- ten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß nach § 13 Nr. 1 a), b) und - c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer Versicherer entschädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt wieder- hergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

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Samples: www.helvetia.com

Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer ande- rer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer Versicherer entschädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wie- derbeschafft worden ist.

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Samples: www.continentale.de