Nutzungsordnung Musterklauseln

Nutzungsordnung. Pflichten der NutzerIn 1. Die NutzerIn darf die Kfz von GML nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis lenken, die immer mitzuführen ist. Sie ist verpflichtet, einen eventuellen polizeilichen Entzug ihrer Fahrerlaubnis unverzüglich an GML zu melden und die Kfz von GML nicht mehr selbst zu steuern. 2. Jede NutzerIn hat das übernommene Kraftfahrzeug vor Fahrtantritt daraufhin zu überprüfen, ob neue, noch nicht gemeldete Karosserieschäden sichtbar sind. In den Fahrzeugen liegt hierfür eine Liste der bekannten, noch nicht behobenen Schäden. Liegen neue, noch nicht gemeldete Schäden vor, müssen diese vor Fahrtantritt GML gemeldet werden (siehe Merkblatt in den Fahrzeugen). Eine Benutzung ist in diesem Fall nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von GML zulässig, bei erkennbaren Mängeln, die die Fahrtüchtigkeit in Frage stellen, ist eine Benutzung des Autos nicht gestattet. Wird dies nicht beachtet, haftet die jeweilige NutzerIn für alle daraus entstehenden Folgen, insbesondere für die nicht gemeldeten Schäden. Treten während einer Fahrt Schäden am Kfz auf, so sind diese so bald als möglich, spätestens unverzüglich nach der Fahrt, GML mitzuteilen. 3. Während einer Nutzung ist eine Weitergabe von GML-Fahrzeugen an Dritte, die nicht Vertragspartner von GML sind, nicht statthaft. Die Kfz von GML dürfen aber von einem Nichtvertragspartner von GML gelenkt werden, wenn die jeweilige NutzerIn anwesend ist und sich von der Fahr- tüchtigkeit und der gültigen Fahrerlaubnis der Fahrerin überzeugt hat. Weitere Ausnahmen (Reparaturen etc.) regelt der Vorstand. Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen, haftet diejenige NutzerIn von GML, die eine unzulässige Weitergabe zugelassen hat, für die Kosten und für sämtliche Schäden sowie für Nachteile (z.B. Erhöhung von Versicherungsprämien), die durch Dritte verursacht wurden. 4. Bei Verlust der von GML erhaltenen Garagen- / Tresorschlüssel erstreckt sich die Schadensersatzverpflichtung der NutzerIn auch auf das Austauschen der dazuge- hörigen Schlösser und die Neuanfertigung von Schlüsseln. Die NutzerInnen verpflichten sich, den Verlust der Schlüssel GML unverzüglich mitzuteilen. Versäumt die NutzerIn schuldhaft diese Mitteilung, haftet sie für die daraus entstandenen Schäden. Die NutzerInnen sind nicht berechtigt, Schlüssel nachmachen zu lassen. 5. Die NutzerIn hat die maßgebenden Bedienungsvorschriften der Kraftfahrzeuge von GML zu beachten. Sie verpflichtet sich, das Kfz mit mindestens 1/4 gefülltem Tank zurückzugeben oder aber vollzutanken ...
Nutzungsordnung. 6 Mieträume (1) Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Mietvertrag festgelegten Räume im jeweiligen Mehrzweckgebäude. (2) Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Räume den in Frage kommenden technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Der Mieter hat behördliche Genehmigungen und Auflagen auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. (3) Die Räume dürfen nur für den vereinbarten Verwendungszweck unter Beachtung der Vertragsbedingungen und der behördlichen Auflagen benutzt werden. (4) Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Räume entsteht erst nach voller Bezahlung des Mietzinses, 14 Tage vor der Veranstaltung. (5) Der Vermieter ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Mieters zu beseitigen. (6) Der Mieter hat zu gewährleisten, dass Gäste nur die gemäß Vertrag angemieteten Flächen betreten. (7) Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Bedienung von technischen Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes und ihr Anschluss an andere Anlagen oder Einrichtungen nur durch das Personal des Vermieters oder von ihm ausdrücklich zugelassenen Firmen oder Personen vorgenommen werden. (8) Die gastronomische Versorgung der Veranstaltung ist nur in den vereinbarten Räumen gestattet und durch den Mieter selbst sicherzustellen. Insbesondere hat der Mieter die Jugendschutzbestimmungen zu beachten. (9) Die Entsorgung von Abfall und Müll über das Maß der bereitgestellten Abfallbehälter in den einzelnen Objekten, hat der Mieter selbst zu veranlassen. (10) Die gemietete Räume sind bei Beendigung des Mietvertrages vom Mieter zu reinigen und in einem sauberen Zustand zu übergeben. Die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache ist vom Vermieter schriftlich zu bestätigen.
Nutzungsordnung. Die Stadt Burladingen überlässt dem Benutzer zu den Bedingungen der Benutzungs- und Entgeltordnung die Stadthalle einschließlich Zugänge und Nebenräume. Die Benutzungs- und Entgeltordnung wird Bestandteil des Vertrags. Die Räumlichkeiten sind spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung verbindlich zu reservieren. Der Benutzer übt insofern im Auftrag der Stadt das Hausrecht während des Überlassungszeitraumes aus.
Nutzungsordnung. Die beigefügte Benutzerordnung ist Teil des Vertrags. Die Regeln dieser Benutzerordnung sind soweit zutreffend zu befolgen.
Nutzungsordnung. 1 Vertragsgegenstand, Zweck
Nutzungsordnung. Die Stadt Laufen überlässt dem Benutzer zu den Bedingungen der Benutzungs- und Entgeltordnung die Stadthalle einschließlich Zugängen und Nebenräume. Die Preisliste sowie die Hausordnung wird Bestandteil des Vertrags. Die Räumlichkeit ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung ver- bindlich zu reservieren. Der Benutzer übt insofern im Auftrag der Stadt das Hausrecht während des Überlassungszeitraums aus.
Nutzungsordnung. Die Nutzungsordnung ist die „Nutzungsordnung des NAKO e. V. zur Nutzung von Daten und Proben- material der NAKO ‚Use and Access Policy‘“ in der letzten von der Mitgliederversammlung des NAKO e. V. beschlossenen Fassung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt die Version vom 21.03.2019.
Nutzungsordnung. Die Nutzungsordnung gilt auf dem gesamten Gelände des Fördervereins und ist zwingend einzuhalten und für jeden Besucher verbindlich.
Nutzungsordnung 

Related to Nutzungsordnung

  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.