Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Musterklauseln

Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. 26.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke. 26.2 Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht. 26.3 Die Nutzungsrechtseinräumung zu Gunsten des Kunden nach Ziff. 26.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an BEC. 26.4 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben bei BEC. Insbesondere hat BEC das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-How, Vorgehensweisen etc. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. 29.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, er- hält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarun- gen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht aus- schließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbe- grenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den ver- traglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich verein- barten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für in- terne betriebliche Zwecke. 29.2 Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software han- delt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die vorstehend eingeräumten Nutzungs- rechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht. 29.3 Die Nutzungsrechtseinräumung zu Gunsten des Kunden nach Ziff. 29.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zah- lung der jeweiligen Vergütung an BLUE. 29.4 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Ar- beitsergebnissen bleiben bei BLUE. Insbesondere hat BLUE das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know- How, Vorgehensweisen etc. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Studien, Schulungsunterlagen, Konzepten, Betriebs- und Systembeschreibungen, Dateien, Software, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. 3.1 An Arbeitsergebnissen, die für den Auftraggeber erstellt und diesem vertragsgemäß überlassen werden, steht, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, dem Auftraggeber das unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse für die mit dem Vertrag verfolgten Zwecke zu nutzen. 3.2 Soweit der Auftraggeber aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung ein ausschließliches Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen erwirbt, ist Materna berechtigt, zur Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendetes eigenes Wissen oder Wissen ihrer Mitarbeiter sowie genutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhält- nissen bestimmt oder geeignet sind, für die Zwecke ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen. Dies gilt nicht für solches Wissen, das als Betriebs- oder Geschäfts- geheimnis des Auftraggebers anzusehen ist. Auch im Fall der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Auftraggeber bleibt Materna berechtigt, eine Kopie der Software (Quellcode) und Dokumentation für Zwecke der Nacherfüllung im Rahmen ihrer Sach-/ Rechtsmängelhaftung zu behalten und zu nutzen. 3.3 Voraussetzung für die Rechtseinräumung nach Ziff. 3.1 bzw. 3.2 ist die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie bei Werkleistungen zusätzlich die Abnahme der zu erbringenden Arbeitsergebnisse. 3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herausgabe des Quellcodes an solchen für ihn individuell erstellten Computerprogrammen zu verlangen, an denen er ein ausschließliches Nutzungsrecht von Materna erworben hat, wenn und soweit dieser Quellcode sich im Besitz und in der Verfügungsbefugnis der Materna befindet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Quellcode nur in dem Rahmen der übertragenen Nutzungsrechte zu nutzen. Der Auftraggeber darf den Quellcode an Dritte nur herausgeben oder auf andere Art und Weise zugänglich machen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist, z.B. um durch Pflege, Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung die künftige Nutzung der jeweiligen Computerprogramme für die vorgenannten Zwecke unabhängig von Materna sicherzustellen. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Quellcode vertraulich zu behandeln und hat den Dritten, an den er den Quellcode herausgeben will, gleichermaßen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. An Arbeitsergebnissen der Dienstleistungen gewährt Matrix42 dem Kunden mit Zah- lung der Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeit- lich unbegrenztes Recht zur internen Nutzung im Rahmen des vereinbarten Einsatz- zwecks.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. 7.1 Nutzungsrechte an einem Arbeitsergebnis der Services, welches in der Anpassung oder Erweiterung von gripsware Software besteht, richten sich grundsätzlich nach dem Umfang der Nutzungsrechte des Kunden an der betreffenden gripsware Software, sofern dies nicht abweichend im Vertrag bzw. Einzelauftrag definiert ist. Mit Abnahme des entsprechenden Arbeitsergebnisses räumt gripsware dem Kunden, aufschiebend bedingt durch Zahlung der vollständigen Vergütung, das Recht ein, die entsprechenden Arbeitsergebnisse ausschließlich als Bestandteil der gripsware Software und im Anschrift Kontakt Bankverbindung Geschäftsführer Internet + E-Mail Xxxxxxxx-Xxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxxxxxx Tel. +00 0000 000000 Fax +00 0000 0000000 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: HYVE DE MM 463 Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Amtsgericht Fürth HRB 18264 xxx.xxxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxxx.xx Rahmen der dem Kunden an der gripsware Software eingeräumten Nutzungsrechte zu nutzen. Eine von der gripsware Software getrennte Nutzung des Arbeitsergebnisses ist ausgeschlossen. An anderen Arbeitsergebnissen der Services erhält der Kunde, sofern nicht abweichend vereinbart, ein unbefristetes, unwiderrufliches, räumlich nicht eingeschränktes, nicht ausschließliches und nur an mit dem Kunden verbundene Unternehmen i.S.d. §§15ff. AktG übertragbares Nutzungsrecht. Das Recht zur Bearbeitung, Vermietung, öffentlichen Aufführung, Vervielfältigung und zum Vertrieb der Arbeits- ergebnisse an Dritte außerhalb des Kreises der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen ist ausgeschlossen. Abweichungen sind im Vertrag bzw. Einzelauftrag ausdrücklich zu vermerken. 7.2 Im Übrigen behält gripsware alle Rechte am Arbeitsergebnis. Soweit der Kunde oder dessen Beschäftigte einschließlich Erfüllungsgehilfen, Dienstleister oder Subunternehmer Miturheber sind, wird der Kunde in Abstimmung mit gripsware die notwendigen Schritte unternehmen, damit gripsware über alle Miturheberrechte eigentumsgleich und beliebig verfügen kann. 7.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten nach Ziff. 7.1 ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Begleichung sämtlicher gripsware aus dem jeweiligen Einzelauftrag zustehenden Vergütungs- ansprüche. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Nutzungsrechte verbleiben vorbehaltlich anderer Regelungen bei gripsware. 7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt das Arbeitsergebnis zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren bestimmungsgemäßen Betrieb des Arbeitsergebnisses bzw. der gripsware Softw...
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. 2.1 Der AN überträgt dem AG das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkte und an Dritte übertrag- bare und unterlizenzierbare Nutzungsrecht an im Zusammen- hang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder unge- schützten Arbeitsergebnissen, insbesondere Slogans (nach- folgend gemeinsam „Material“). Der AG ist damit auch berechtigt, das Material für Presse- und Werbezwecke weiter- zuverwenden. Der AN räumt dem AG des Weiteren sämtliche Rechte für multimediale Weiterverwendung ein. 2.2 Der AN verzichtet auf sein Recht, das Material mit einer Urheberbezeichnung/Namensnennung zu versehen. Der AN steht dafür ein, dass Urheber auf Urheber- und Namens- nennung verzichten. Der AN versichert, dass das gelieferte Material frei von Rechten Dritter ist. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 1/1 2.3 Der AN versichert, dass abgebildete Personen mit der Ver- öffentlichung einverstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Verwendung in der Presse-/Öffentlichkeitsarbeit sowie in der Werbung durch AG und Dritte. 2.4 Wenn keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, ist der AN damit einverstanden, dass das Material unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte ganz oder teilweise bearbeitet und geändert werden kann, insbeson- dere gekürzt und synchronisiert (auch in andere Sprachen) sowie anders als in der Originalfassung verwendet werden kann, also z.B. in Montagen oder fototechnisch verfremdet. 2.5 Der AN verpflichtet sich, ähnliche Bildmotive nicht an Agen- turen oder andere Auftraggeber zu geben. Sämtliches Mate- rial, welches bei dieser Produktion entsteht, wird an den AG geliefert.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. 6.1. Von XXXXXX im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Arbeitsergebnisse sind dem Kunden auf Anforderung in Kopie zur vertragsmäßigen Verwendung für eigene Zwe- cke zu überlassen. Der Kunde ist dabei verpflichtet, bestehende gewerbliche Schutz- rechte zu beachten. 6.2. An den erstellten Arbeitsergebnissen räumt XXXXXX dem Kunden mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, dauerhaftes und nicht übertrag- bares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene Zwecke ein. 6.3. An angepasster Software oder Softwareprogrammierungen im Objektcode räumt BELLIN dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein. Bis zur vollständigen Zah- lung der Vergütung überträgt BELLIN dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares bei Zahlungsverzug von mehr als 35 Kalendertagen widerrufliches Nutzungsrecht an der Software bzw. den Programmierungen ein.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. (1) Anleitungen, Dokumentationen und sonstige Schriftstücke, die RS im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt, sind dem Kunden auf Anforderung in Kopie zur vertragsmäßigen Verwendung für eigene Zwecke zu überlassen, sofern die als Gegenleistung geschuldete Vergütung jeweils bezahlt wird. Der Kunde ist dabei verpflichtet, bestehende gesetzliche Schutzrechte zu beachten. (2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt RS dem Kunden an Arbeitsergebnissen ein einfaches zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht für eigene Zwecke ein. (3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, von RS im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltene Unterlagen, außer für eigene unternehmensinterne Zwecke zu vervielfältigen. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RS gestattet. Bei Beendigung eines Vertrages hat der Kunde zur Nutzung während der Vertragsdauer überlassene Unterlagen und Materialien unmittelbar zurückzugewähren. Etwaige Kopien sind zu löschen.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. (1) Arbeitsergebnisse sind alle im Rahmen des Vertrags geschaffe- nen Werke sowie alle ITM im Rahmen der Vertragserfüllung über- lassenen Werke, insbesondere Ausführungsunterlagen, Berichte, Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Studien und Entwürfe. (2) Der Vertragspartner räumt ITM an allen im Rahmen des Vertra- ges geschaffenen Arbeitsergebnissen zum Zeitpunkt ihrer Entste- hung die ausschließlichen Nutzungsrechte und an allen sonstigen Arbeitsergebnissen zum Zeitpunkt der Übergabe oder Zahlung der Vergütung, je nachdem welcher Zeitpunkt eher eintritt, die einfa- chen Nutzungsrechte nach Absatz (3) ein. Zugleich erlangt ITM das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergeb- nissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. (3) ITM hat das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, from the time of transfer of risk.