Obliegenheiten. (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen. (2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung. (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen: a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen. b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen. (4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärung. (5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken. (6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG).
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Samples: Allgemeine Österreichische Transportversicherungs Bedingungen (Aötb 2011)
Obliegenheiten. (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden UnfallAls Obliegenheiten, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.werden bestimmt:
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) 1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für besondere Ge- fahr drohende Umstände, deren Beseitigung der Versiche- rer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, in- nerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Um- stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders Gefahr drohend.
1.2 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.3 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informie- ren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmünd- lich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.3.1 der Versicherungsfall;
1.3.2 die Abwendung Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- zung von Schadenersatzforderungen.
1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Minderung eines Erledigung oder Abwehr des Schadens zu sorgen unterstützen.
1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor- mationen zu geben und wenn ihm die Umstände es gestatten, Prozessführung zu überlassen.
1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- lung der Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist so hat der nächste „Lloyd’s Agent“ mit Versicherungsnehmer aus eigenem inner- halb der Schadenfeststellung zu betrauenvorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro- zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Straf- verfügung) vorzunehmen.
(4) 1.4.3 Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellenist nicht berechtigt, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss einen Scha- densersatzanspruch ganz oder endgültige Beiträge zum Teil anzuerken- nen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt offenbare Unbilligkeit verweigern - oder geleistet werdenzu vergleichen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Verletzung Voraussetzungen und Begrenzungen der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVGVersVG im Anhang).
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Samples: Tierversicherung
Obliegenheiten. (Zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers zählen in Ergänzung der AEED2012 Abschnitt "B" § 8 Nr. 1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung Abrechnungen des Energieversorgers sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und dabei vor Verlust, Beschädigung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung Zerstörung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.schützen;
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb Veränderungen der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen Einspeisevergütung sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere unverzüglich in Textform mitzuteilen;
c) Leistungsverluste und Anlagendefekte müssen unverzüglich nachdem sie erkannt wurden überprüft und dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden. Sofern möglich und nötig sind erforderliche Reparaturmaßnahmen einzuleiten;
d) die folgenden Dokumente Anlage sollte regelmäßig gesichtet und von offensichtlichen Verschmutzungen befreit werden, sofern dies für den Betreiber erkennbar und auch zumutbar ist;
e) der Versicherer ist bei einer möglichen Regressnahme von Dritten zu unterstützen (z.B. Hersteller und Lieferanten oder Reparaturfirmen), wenn diese die Ertragsverluste schuldhaft herbeigeführt haben. Zu den Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles zählt in Ergänzung der AEED2012 Abschnitt "B" § 8 Nr. 2, dem Versicherer im Original Schadenfall die entsprechende Ertragsprognose bzw das entsprechende Ertragsgutachten vorzulegen: • Polizze . Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der AEED2012 Abschnitt "B" § 8 zur Kündigung berechtigt oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, auch leistungsfrei sein. Führt die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt AEED2012 Abschnitt "B" § 9. Danach kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG)der Versicherer kündigen, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Minderertrag Versicherung Ee8004.13
Obliegenheiten. (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher Durch das Transportmittel oder Sachverständigenverfahren werden die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Seetransporten hat Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Erhält der Versicherungsnehmer einen Schadenanstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, für den der Versicherer einzutreten hatjedoch technisch vergleichbare Sache, binnen 15 Monaten so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Versicherung oderVertragsverhandlungen, falls das Schiff verschollen istspätestens jedoch nach 3 Monaten. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4c AMB sind die zur versicherten Position gehörigen Werkzeuge mitversichert. In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 AMB sind Datenträger bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Summe (auf Erstes Risiko) versichert.
0. In Abweichung von Abschnitt A, nach dem Ablauf § 2 Nr. 4c AMB leistet der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend Entschädigung für versicherte Sachen, die durch versicherte Gefahren in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (Abschnitt A, § 2 Nr. 1 AMB).
2. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind. Ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt sich im vorstehend genannten Fall nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.
3. Der Versicherungsnehmer trägt je Schadenereignis von der bedingungsgemäß errechneten Entschädigung einschließlich der ersatzpflichtigen Aufwendungen für Abwehr oder Minderung des Schadens die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Unter einem Schadenereignis im Sinne dieser Klausel sind alle Schäden zu machenverstehen, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden eintreten. Durch Schadenereignisse, die Absendung innerhalb von 72 Stunden zeitlich unabhängig voneinander eintreten, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern gelten jeweils als ein gesondertes Schadenereignis.
4. Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schadenereignisse, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Erklärung wird Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Frist gewahrtHöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
5. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet Klausel kann jederzeit gekündigt werden. Die Verletzung Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) AMB Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der oben angeführten Obliegenheiten kann Bevölkerung in einer die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 6 VersVG)7 Nr. 5 AMB der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
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Obliegenheiten. Die Verletzung folgender Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG und in Versicherungsangelegenheiten im Deckungsumfang nach § 137c GewO zwar keine Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Maßgabe des § 137c GewO ein, verpflichtet jedoch den Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer zum Ersatz der Leistung samt Kosten gegenüber dem Versicherer und diesen dem geschädigten Dritten leistenden Versicherers zum Regress beim Versicherten (1) siehe auch Pkt.10. dieser Bedingungen):
7.2.1. Der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genüge getan, wenn die Anzeige binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem der Dritte den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel Haftpflichtanspruch dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigenein Disziplinarverfahren wegen der den Haftpflichtanspruch begründenden Handlung oder Unterlassung eingeleitet worden ist oder eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht oder bei der Beschwerdestelle nach § 365u GewO erhoben oder sonst ein Verfahren bei einer Aufsichtsbehörde (zB FMA) oder bei Gericht eingeleitet worden ist.
7.2.2. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherungsnehmer schriftlich geltend, oder ergeht eine Strafverfügung, eine Streitverkündung, eine einstweilige Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, oder eine Beschwerde nach § 365u GewO in Versicherungsangelegenheiten eingeleitet, so ist der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hiervon unverzüglich Anzeige (215 Tage) Bei Seetransporten zu erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer einen Schadenbzw. Mitversicherungsnehmer überdies in offener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehen den Versicherer in Kenntnis zu setzen. Führt einer dieser angezeigten Umstände zu einem rechtmäßigen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer unter einem Anschlussvertrag oder einer Verlängerung dieses Vertrages mit abweichenden Selbstbehalten und/oder Deckungssummen, für den finden der Selbstbehalt und die Deckungssumme Anwendung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung des anzuzeigenden Umstandes vereinbart gelten. Liegen Umstände vor, die wahrscheinlich zu einem Versicherungsfall führen, können diese dem Versicherer einzutreten hatwährend der Versicherungsperiode vorsorglich schriftlich angezeigt werden. Erforderlich sind dabei Angaben zur versicherten Tätigkeit, binnen 15 Monaten nach der Beendigung Angabe der Versicherung oderwahrscheinlich in Anspruch genommenen versicherten Person, falls das Schiff verschollen sofern möglich, die Höhe des möglichen Schadens und des potenziellen Anspruchstellers bzw. des potenziellen Verfahrens. Ein auf diesen Umständen beruhender Versicherungsfall gilt als in der Versicherungsperiode, in welcher die Anzeige erstmals erfolgte, eingetreten ist, nach dem jedoch spätestens vor Ende der Vertragslaufzeit oder Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu macheneiner Nachmeldefrist oder Run-Off Frist eintritt und gemeldet wird. Durch Der für das Versicherungsjahr zutreffende Selbstbehalt und die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendungvereinbarte Deckungssumme sind entsprechend anzuwenden.
(3) 7.2.3. Der Versicherungsnehmer ist und der Mitversicherungsnehmer sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung eines des Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestattenalles zu tun, die Weisungen was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche, vollständige und wahrheitsgemäße schriftliche Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers einzuholen für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden und zu befolgenermächtigt den Versicherer Erkundigungen bei Dritten, Kunden und Mitarbeiter sowie Vertriebspartner betreffend den Schadensfall einzuziehen.
7.2.4. Insbesondere sind Kommt es zum Streit über die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge Schadenersatzverpflichtung, so hat der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest Versicherungsnehmer bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen Mitversicherungsnehmer die Prozessführung sowie Schadenregulierung dem Versicherer jede Auskunft zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle Belege zur Verfügung von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Erklärungen zu stellengeben.
7.2.5. Der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen oder Vergleiche hierüber abzuschließen, es sei denn, dass sie nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnten.
7.2.6. Wenn der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangen, die für Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen vom Versicherer ausüben zu lassen. Pkt. 7.2.3. und 7.2.5. finden entsprechende Anwendung.
7.2.7. Der Versicherungsnehmer oder Mitversicherungsnehmer sind weiters im Rahmen der Anzeigepflicht von Gefahrenerhöhungen (§§ 16 ff VersVG) verpflichtet , dem Versicherer anzuzeigen, wenn er die Feststellung des Versicherungsfalles Vermittlung von Produkten gegenüber Verbrauchern aufnimmt, die zum öffentlichen Vertrieb nicht zugelassen sind oder die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen oder sonst sich auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, bei denen Dienstleistungen an Dritte ausgelagert werden, entgegen §§ 26 und des Umfangs 27 WAG 2007 oder bei denen die jederzeitige Aussonderung der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sindKundengelder nicht gewährleistet ist oder entgegen §§ 29-32 WAG 2007 deponiert werden.
7.2.8. Zum Schadennachweis Der Versicherungsnehmer oder Mitversicherungsnehmer sind verpflichtet, schadensstiftende Sachverhalte schriftlich, wahrheitsgemäß und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vollständig dem Versicherer zu schildern, um unnötige Verfahren zu vermeiden und rechtzeitige Vergleiche aber auch Regressanspruchserhebungen zu ermöglichen.
7.2.9. Der Versicherungsnehmer, Mitversicherungsnehmer und jeder Mitversicherte sind verpflichtet, jede Kundenbeschwerde schriftlich und fortlaufend aufzuzeichnen und dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärungzugänglich zu machen.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG).
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Finanzdienstleister Und Versicherungsvermittler
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen des § 6 VersVG (1siehe Anhang) Der bewirkt, wer- den bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer hat verpflichtet, dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfalldie Angaben gemäß Art. 11, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigenPkt. 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versi- cherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls er- forderlich auch fernmündlich, zu informieren. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Abwendung Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Ein- leitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- zung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Minderung eines Erledigung oder Abwehr des Schadens zu sorgen unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informa- tionen zu geben und wenn ihm die Umstände es gestatten, Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Ein- holung der Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist so hat der nächste „Lloyd’s Agent“ mit Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der Schadenfeststellung zu betrauenvorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlun- gen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzu- nehmen.
(4) 1.5.3 Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellenist nicht berechtigt, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss eine Schaden- ersatzverpflichtung ganz oder endgültige Beiträge zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Aner- kennung nicht ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt offenbare Unbilligkeit verweigern - oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG)zu vergleichen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. (1) 12.1 Der Versicherungsnehmer hat oder Versicherte hat
a) jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
b) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Art und Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
c) alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Schadensfall sowie jeden UnfallEntschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, welcher das Transportmittel oder die Ladung triffteinzureichen, unverzüglich anzuzeigensoweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß 1. versicherten Sachen vorzulegen.
12.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (2einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gemäß 2.3) oder Beherberungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei Seetransporten äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
12.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Xxxxxxxxx, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren (2.2 b)) hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.
12.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer oder Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer einen Schadenzu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer oder Versicherten nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung Eintritt oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärungursächlich ist.
(5) Der 12.5 Verletzt der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunft- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränkenVersicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtfolgen hingewiesen hat.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG).
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Samples: Reisegepäckversicherung
Obliegenheiten. (1) 14.1 Der Versicherungsnehmer hat oder Versicherte hat
a) jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
b) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern; insbe- sondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Ree- derei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisun- gen des Versicherers zu beachten;
c) alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Schadensfall sowie jeden UnfallEntschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, welcher das Transportmittel oder die Ladung triffteinzureichen, unverzüglich anzuzeigensoweit ihre Be- schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß Ziffer 1 versicherten Sachen vorzulegen.
14.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (2einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gemäß Ziffer 2.3) oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Ver- sicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei Seetransporten äu- ßerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunter- nehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
14.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Lis- te aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicher- te hat sich dies polizeiliche bescheinigen zu lassen. Bei Schä- den durch Verlieren (Ziffer 2.2.2) hat der Versicherte Nachfor- schungen beim Fundbüro anzustellen.
14.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt des Versiche- rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer einen Schadenzu beweisen.
14.5 Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leis- tung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer oder Versi- cherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung Eintritt oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärungursächlich ist.
(5) Der 14.6 Verletzt der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränkenVersicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck
Obliegenheiten. (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich in geschriebener Form geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei Havarei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das BeförderungsunternehmenBeförderungs- unternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich in geschriebener Form haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest in geschriebener Form bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich in geschriebener Form haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern.
c) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung durch eine Straftat zu vermuten oder erkennbar ist, ist unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten.Darüber hinaus sind Schäden durch Feuer jedenfalls unverzüglich der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • :
a) Polizze oder Versicherungszertifikat, • ,
b) alle Beförderungsdokumente, • ,
c) Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • ,
d) Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • ,
e) alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • .
f) sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • ,
g) Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige,
h) Schadenrechnung,
im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • ) Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG - im Fall einer Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG)62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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Samples: Transport Insurance Agreement
Obliegenheiten. (1) 12.1 Der Versicherungsnehmer hat oder Versicherte hat
a) jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
b) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Art und Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
c) alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Schadensfall sowie jeden UnfallEntschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, welcher das Transportmittel oder die Ladung triffteinzureichen, unverzüglich anzuzeigensoweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß 1. versicherten Sachen vorzulegen.
12.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (2einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gemäß 2.3) oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei Seetransporten äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
12.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Xxxxxxxxx, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren (2.2 b)) hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.
12.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer oder Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer einen Schadenzu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer oder Versicherten nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung Eintritt oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärungursächlich ist.
(5) Der 12.5 Verletzt der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunft- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränkenVersicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtfolgen hingewiesen hat.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG).
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Samples: Insurance Agreement
Obliegenheiten. (1) Der Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer hat verpflichtet, dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfalldie Angaben gemäß Art. 11, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigenPkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Abwendung Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Minderung eines Erledigung oder Abwehr des Schadens zu sorgen unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und wenn ihm die Umstände es gestatten, Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist so hat der nächste „Lloyd’s Agent“ mit Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der Schadenfeststellung zu betrauenvorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
(4) 1.5.3 Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellenist nicht berechtigt, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss einen Schadenersatzanspruch ganz oder endgültige Beiträge zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt offenbare Unbilligkeit verweigern - oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG)zu vergleichen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt. Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen Obliegenheiten des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:Versicherten
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der LagerhalterDer Versicherte hat Unterlagen über den Hersteller, die Hafenbehörde etcMarke und die Rahmen- nummer der versicherten Fahrräder und E-Bikes / Pedelecs zu beschaffen und aufzubewahren. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringenAnderenfalls kann der Versicherte die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Wenn Zusätzlich zu den in den folgenden genannten Obliegenheiten hat der Versicherte bei Ablieferung Reparaturkosten, die voraussichtlich 500, ̶ EUR übersteigen, uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektronikschäden ist ergänzend ein Verlust und/Nachweis zur Schadenursache zu erbringen.
c) Der Versicherte hat bei Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfallflucht) diese 72 Stunden nach Feststellung des Ereignisses persönlich bei der zuständigen Polizeidienststelle oder online anzuzeigen. Sofern in Zusammenhang mit einem Schaden eine Beschädigung nicht erkennbar polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind Beförderungsunternehmendiese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer oder dem Beauftragten zu übersenden.
d) Der Versicherte hat sich zu bemühen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordernbei und nach Eintritt des Versicherungsfalls der Ostangler Brandgilde VVaG über das Online Schadenformular auf xxx.xxxxxxxxx.xx den Schaden- eintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden – ggf. Der in der Polizze auch mündlich oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellenerteilen, die für die zur Feststellung des Versicherungsfalles und Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sindist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
e) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätz- lich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen: • Polizze oder Versicherungszertifikat, • alle Beförderungsdokumente, • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste, • Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars, • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen, • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung, • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Außer im Fall von Schäden einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er oder seine Beauftragten den Versicherungsnehmer durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde, • Schadenrechnung, • Abtretungserklärunggesonderte Mitteilung in Textform auf diese Regelung hingewiesen hat.
(5f) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränkenDas versicherte Fahrrad / E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorgaben des Her- stellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschrie- benen Wartungsintervalle einzuhalten.
(6g) Ihr versichertes Fahrrad / E-Bike muss mittels eines verkehrsüblichen Schlosses gesichert sein. Für den Nachweis über die Nutzung eines verkehrsüblichen Schlosses bewahren Sie bitte den Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlosses auf. Im Fall einer großen Haverei darf Schadenfall werden die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden. Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann Angaben für die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (§ 6 VersVG)vollständige Bearbeitung notwendig.
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Samples: Fahrrad/E Bike Versicherung