Pausen. Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde ei- ne bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In- nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im- mer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An- spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo- raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Pausen. Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde ei- ne eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In- nerbetrieblich Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im- mer - immer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An- spruch Anspruch auf diese Pause Pausen besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo- raussichtlich voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
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Samples: Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag