Performancegebühr Musterklauseln

Performancegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt von Performancegebühren in Bezug auf die verschiedenen Anteilsklassen, die für jeden Teilfonds in der entsprechenden Ergänzung beschrieben sind. Diese Gebühren werden aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds gezahlt. Anleger sollten die Informationen zur Namenskonvention im Abschnitt „Wichtige Informationen“ dieses Prospekts lesen, die eine Aufschlüsselung der Anteilsklassen enthalten. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „L“ sind IBOR- oder alternative RFR-Benchmark-Anteilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „M“ sind Markt/Index-Benchmark-Anteilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „N“ sind Anteilsklassen ohne Benchmark-Bezug. Einzelheiten über die Art und Weise der Berechnung von Performancegebühren werden nachfolgend näher erläutert. Darüber hinaus sind Beispiele für die Berechnung und das Auflaufen der Performancegebühr für die „L“- Anteilsklassen, die „M“-Anteilsklassen und die „N“-Anteilsklassen in Anhang VI zu diesem Prospekt dargelegt.
Performancegebühr. Es können für den jeweiligen Teilfonds zwei Performancegebührmechanismen eingesetzt werden, und zwar einer mit Performancegebühren „mit Ausgleich“ und einer mit Performancegebühren „ohne Ausgleich“. Bei beiden Prinzipien kann die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf den Erhalt einer Performancegebühr aus dem Nettovermögen der betreffenden Anteilsklasse haben. Die Berechnungsmethode unterscheidet sich wie unten beschrieben nach zwei verschiedenen Mechanismen. Es wird angenommen, dass die Performancegebühr an jedem Bewertungstag anfällt. Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag im Oktober („Kristallisationstag“) festgelegt, der den Stichtag für die Unternehmensgruppe BlueBay darstellt (einschließlich der Verwaltungsgesellschaft und dem Anlageverwalter). Die für jede Klasse, für die Performancegebühren anfallen, effektiv fällige und zahlbare Performancegebühr wird am letzten Bewertungstag im Oktober (dem „Feststellungstag“) ermittelt. Die Performancegebühr wird grundsätzlich in Bezug auf jeden Zwölfmonatszeitraum berechnet, der am letzten Bewertungstag im Oktober endet („Abrechnungszeitraum“). Wenn am Ende des Berechnungszeitraums keine Performancegebühr gezahlt wurde, wird die Performancegebühr über einen Zeitraum von über 12 Monaten berechnet bis zu dem Zeitpunkt an dem eine Performancegebühr an einem nachfolgenden Kristallisationstag zu bezahlen ist. Für jeden Teilfonds ist der erste Abrechnungszeitraum in Bezug auf jede Klasse der Zeitraum, der mit dem Tag beginnt, an dem zuerst in die betreffende Klasse des jeweiligen Teilfonds investiert wird, und am letzten Bewertungstag im nächsten darauf folgenden Monat Oktober endet. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Verwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen den Beginn des ersten Abrechnungszeitraums um einen Zeitraum von maximal einem Monat nach dem Datum, an dem erstmals in die betreffende Klasse investiert wurde, verschieben, wobei Faktoren wie u. a. der Umfang der Erstinvestition, die Liquidität des zugrunde liegenden Portfolios und die Handelsfähigkeit des Teilfonds berücksichtigt werden. Für den Fall, dass nachfolgend die Investitionen in eine Klasse eines Teilfonds vollständig zurückgezogen werden, endet der Abrechnungszeitraum für diese Klasse mit dem Tag dieses Mittelabzugs, und ein neuer Abrechnungszeitraum beginnt wie für jede Berechnungsmethode definiert an dem Tag, an dem erneut in diese Klasse ...
Performancegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft hat möglicherweise Anspruch auf eine Performancegebühr. Wenngleich die Ziele der Performancegebühr vor allem darin bestehen, die Interessen von Verwaltungsgesellschaft und Anlegern noch stärker aufeinander auszurichten und überdurchschnittliche Wertentwicklungen zu belohnen, kann durch die Performancegebühr ein Anreiz für die Verwaltungsgesellschaft und deren beauftragte Unternehmen geschaffen werden, risikoreichere Anlagen und Geschäfte zu tätigen, als dies ohne Performancegebühr der Fall gewesen wäre.
Performancegebühr. Neben den anderen in diesem Prospekt genannten Gebühren und Aufwendungen ist unter Umständen eine Performancegebühr aus den einzelnen Anteilklassen der Fonds zahlbar. Die Performancegebühr fällt an jedem Bewertungstag an und entspricht dem jeweiligen Prozentwert (soweit auf den jeweiligen Fonds anwendbar, wie in Anhang F angegeben) des Betrags, um den der Nettoinventarwert pro Aktienrendite die in Anhang E näher beschriebene Benchmark-Rendite übersteigt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Investor Servicing Team vor Ort oder den eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft.
Performancegebühr. Gemäß der nachstehenden Tabelle hat der Investmentmanager ferner Anspruch auf eine performanceabhängige Investmentmanagementgebühr (die „Performance Fee“). Eine solche Performance-Fee, auch „Outperformance-Fee“ genannt, ist in Bezug auf jeden Performancezeitraum (wie nachstehend definiert) zahlbar, wenn die Performance des jeweiligen Fonds (oder die Performance der jeweiligen Anteilklasse eines Fonds) die Performance der für diesen Fonds (oder für diese Anteilklasse) festgelegten Benchmark („Benchmark“) relativübertroffen hat. Einzelheiten zur festgelegten Benchmark enthält die nachfolgende Tabelle, worin eine solche relative, in Prozenten ausgedrückte Outperformance als „Outperformance“ bezeichnet wird. Die Zahlung/das Auflaufen von Performance Fees unterliegt bzw. unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Soweit nicht anders vom Verwaltungsrat festgelegt, kann die Benchmark ein allgemein anerkannter Index sein (z. B. ein Marktindex, Marktindizes oder eine Kombination daraus) („Index-Benchmark“), der im Einklang mit der Anlagepolitik des Fonds steht. Die Benchmark für jeden Fonds im Performancezeitraum ist in der nachstehenden Tabelle angegeben und wird vom Manager, der Gesellschaft und/oder dem zuständigen Investmentmanager von Zeit zu Zeit überprüft: Metzler Eastern Europe (nur Anteilklasse A) MSCI EFM EUROPE and CIS IMI CUSTOM CAPPED NR Index 20 % 15 % Metzler European Growth Sustainability (nur Anteilklasse A) MSCI Europe Growth net (NDUGE15) 20 % 15 % Metzler European Smaller Companies Sustainability (nur Anteilklasse A) STOXX Europe Small 200 Index (SCXR) 20 % 15 % Metzler Euro Corporates Short Term Sustainability (nur Anteilklasse A) ICE BofAML EMU Corporates Non-Financial 1-3 Yr (EN01) 20 % 20 % Metzler Alternative Multi Strategy (nur Anteilklasse A) ICE BofAML Euro Currency 3-Month Deposit Bid Rate Index (L3EC) 15 % 15 % Zahlbare Performancegebührbeträge und/oder die Komponenten eines Fondsportfolios können unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination berechnet oder anderweitig bestimmt werden. Jeder solche Index kann einen Referenzwert im Sinne der Referenzwerte- Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011) (die „Referenzwerte- Verordnung") darstellen. Stellt ein solcher Index einen solchen Referenzwert dar, so gibt die Verkaufsprospektergänzung für den Fonds an, ob der Referenzwert von einem in dem Register der Administratoren und Referenzwerte erfassten Administrator bereitgestellt wird, das von der Europäischen Wertpapier- und Markt...
Performancegebühr. Die Performance Fee wird anhand der folgenden Formel berechnet: Performance Fee = Relative Outperformance (in %) mal Beteiligungsquote (in %) mal Performancegebührenbasis. Die Performance Fee versteht sich exklusive einer gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. Die Performancemessung basiert auf dem NIW pro Anteil des jeweiligen Fonds und der Benchmark am letzten Geschäftstag vor den Anfangs- oder Enddaten des jeweiligen Performancezeitraums. Die Performance Fee ist in Bezug auf jeden Performancezeitraum jährlich nachträglich zahlbar, nachdem die Berechnung der Performance Fee nach Beendigung des Geschäftsjahres von der Verwahrstelle überprüft wurde. Die Performance Fee wird täglich berechnet und fällt täglich an.
Performancegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt von Performancegebühren in Bezug auf die ver- schiedenen Anteilsklassen, die für jeden Teilfonds in der entsprechenden Ergänzung beschrieben sind. Diese Gebühren werden aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds gezahlt. Anleger sollten die Infor- mationen zur Namenskonvention im Abschnitt „Wichtige Informationen“ dieses Prospekts lesen, die eine Aufschlüsselung der Anteilsklassen enthalten. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „E“ sind Ausgleichsan- teilsklassen. Anteilsklassen mit der Bezeichnung „L“ sind LIBOR-Benchmark-Anteilsklassen. Anteilsklas- sen mit der Bezeichnung „M“ sind Markt/Index-Benchmark-Anteilsklassen. Anteilsklassen mit der Be- zeichnung „N“ sind Anteilsklassen ohne Benchmark-Bezug. Einzelheiten über die Art und Weise der Be- rechnung von Performancegebühren werden nachfolgend erläutert: Für jede Anteilsklasse sind die nachstehend angegebenen Performancegebühren zu zahlen. Das Ver- fahren zur Berechnung des Wertzuwachses im Falle der Anteilsklassen „L“ und der Anteilsklassen „N“ und der Outperformance der Anteilsklassen „M“ für diese Zwecke, wird nachfolgend ebenfalls näher be- schrieben. Darüber hinaus werden die Einzelheiten der Berechnung der Benchmarkrendite für die Anle- ger zum Zwecke der Berechnung der Performancegebühr ebenfalls nachfolgend näher beschrieben. Die Berechnung der Performancegebühr wird von der Verwahrstelle überprüft. Für alle Anteilsklassen mit einem „L“ im Namen (die „L“-Anteilsklassen) wird die Performancegebühr durch die Anwendung des Satzes berechnet, der in der Tabelle des Abschnitts „Teilfondsspezifische In- formationen – Management- und Performancegebühren“ der maßgeblichen Ergänzung angegeben ist. Die Anwendung des Satzes erfolgt auf den gesamten Wertzuwachs der Anteile jedes Anlegers dieser Klasse, der über der Benchmarkrendite des Libor-Satzes für die entsprechende „L“-Anteilsklasse liegt, wie nachfolgend ausführlicher beschrieben, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten, dass eine Performancegebühr nur für einen Anstieg über den Referenz-NIW zahlbar ist.
Performancegebühr. Xxxxx Xxxxx
Performancegebühr. Einzelheiten zu den vom Fonds angewandten Methoden zur Berechnung von Performancegebühren sind nachstehend aufgeführt. Im Abschnitt „Informationen zu den Anteilsklassen“ im Prospektnachtrag für den jeweiligen Teilfonds sind die Teilfonds aufgeführt, die eine Performancegebühr anwenden.

Related to Performancegebühr

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Auskünfte Der LN hat dem LG die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gem. § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der LN wird dem LG über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen; insbesondere wird der LN auf Anforderung seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, datierten und rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte übermitteln. Der LN ist damit einverstanden, dass der LG Unterlagen und Informationen an ein refinanzierendes Institut des LG weiterleitet.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.