Personenkreis. Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi- cherers wohnenden versicherungsfähigen Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet. Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Leis- tungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V haben, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 20. Lebensjahr vollendet.
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Personenkreis. Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi- cherers Versicherers wohnenden versicherungsfähigen Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet. Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Leis- tungen Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V haben, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 20. Lebensjahr vollendet.
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Personenkreis. Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi- cherers Versicherers wohnenden versicherungsfähigen versicherungs- fähigen Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet. Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Leis- tungen Leistungen der deutschen gesetzlichen gesetzli- chen Krankenversicherung (GKV) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V haben, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 20. Lebensjahr vollendet.
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