Common use of Personenkreis Clause in Contracts

Personenkreis. 🕐 Um die mit § 2 im Hessischen Schulgesetz festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele für behinderte sowie von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche erreichen zu können, bedarf es der sonderpädagogischen Förderung (entsprechend dem Hessischen Schulgesetz und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der jeweils gültigen Fassung), die gegebenenfalls durch medizinisch-therapeutische Behandlung und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger ergänzt werden muss. 🕐 Schülerinnen und Xxxxxxx mit sonderpädagogischem Förderbedarf können aufgrund unterschiedlicher Krankheits- und Behinderungsbilder zum Beispiel infolge von - cerebralen Schädigungen, - Muskelerkrankungen, - Stoffwechselstörungen, - nachhaltigen Unfallverletzungen, - Querschnittlähmungen, - Anfallsleiden, - rheumatischen Erkrankungen, - massiven Hör- Seh- und Sprachstörungen, - Wahrnehmungsstörungen, - geistigen oder psychischen Behinderungen einen medizinisch-therapeutischen Behandlungsbedarf haben. Medizinisch-therapeutische Leistungen 🕐 Medizinisch-therapeutische Behandlungen dürfen nur nach vorheriger vertragsärztlicher Verordnung durchgeführt werden. Dabei sind die Heilmittel- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 91 SGB V (ab 01.01.2004 "Gemeinsamer Ausschuß"), die Rahmenempfehlungen nach § 125 SGB V einschließlich Leistungsbeschreibungen der einzelnen Berufsgruppen sowie die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Berufsverbänden der niedergelassenen Leistungserbringer vereinbarten Vergütungslisten in der jeweils gültigen Fassung bindend. 🕐 Logopädische, physio- und ergotherapeutische Angebote im schulischen Bereich richten ihre Leistung darauf aus, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Sie ermöglichen den behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern die pädagogischen Lernangebote der Schule besser auszuschöpfen. Sie sind daher vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens verschiedener Disziplinen bei der Förderung dieser Schülerinnen und Xxxxxxx von besonderer Bedeutung. 🕐 Wert und Notwendigkeit von medizinisch-therapeutischen Angeboten am Förder- ort Schule sind in diesem Sinne unbestritten. In den Zeiträumen, in denen eine Behandlung am Förderort Schule stattfindet, ist eine zeitgleiche und parallel verlaufende Behandlung wegen des gleichen Krankheitsbildes in der Praxis einer niedergelassenen Therapeutin oder eines niedergelassenen Therapeuten bzw. in einer nach § 124 SGB V zugelassenen Einrichtung ausgeschlossen. 🕐 Die im Rahmen von interdisziplinären Tätigkeiten erbrachten Leistungen werden im Zusammenhang mit der jeweiligen Therapierichtung (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie) inhaltlich abgestimmt und als fachlich notwendig definiert (vgl. „Fachliche Handlungsanleitungen“ und „Übersichten über die interdisziplinären Leistungen bei der medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht“ in den Bereichen Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie – siehe Anlagen). Voraussetzungen für den Behandlungsort Schule 🕐 Eine Sondergenehmigung für nach § 124 SGB V zugelassene Logopäd(inn)en, Ergotherapeut(inn)en und Physiotherapeut(inn)en und entsprechende Einrichtungen als Grundlage der Erbringung medizinisch-therapeutischer Leistung in Schulen mit sonderpädagogischem Förderangebot wird bei vorliegender Voraussetzung auf Antrag und nach Prüfung durch die Verbände der Krankenkassen in Hessen ausgestellt. 🕐 Die Schule muss zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung der Therapie im Sinne des SGB V über eine geeignete räumlich-sächliche Ausstattung verfügen und adäquate organisatorische Voraussetzungen gewährleisten. Therapeut(in) und Schulleiter zeigen sich für die in diesem Sinne korrekte Abgabe der medizinisch-therapeutischen Leistung verantwortlich. 🕐 Für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung der Therapie ist der gemäß § 124 SGB V zugelassene Leistungserbringer verantwortlich. 🕐 Eventuell vorhandene Mängel sind der zuständigen Krankenkasse, der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e.V. (vgl. "Fachliche Handlungsanleitungen") und der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle entgegenstehener Bedingungen zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung entsprechender therapeutischer Maßnahmen ist die Abgabe therapeutischer Leistungen im Sinne des SGB V unzulässig. Die Allgemeinen Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht werden in Kraft gesetzt zum 01.01.2004. Die getroffene Vereinbarung kann von jedem der beteiligten Partner mit einer Frist von sechs Monaten zum ende des Kalenderjahres gekündigt werden, erstmalig zum 31.12.2006. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Beteiligten unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Bad Homburg, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, den AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Hessisches Kultusministerium, Bad Homburg Wiesbaden BKK Landesverband Hessen, Hessisches Sozialministerium, Frankfurt/M. Wiesbaden IKK Hessen, Wiesbaden Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Kassel Bundesknappschaft Geschäftsstelle Kassel Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Der Leiter der Landesvertretung Hessen

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Personenkreis. 🕐 Um dieDas Angebot im Arbeitsbereich richtet sich an leistungsberechtigte Menschen mit Be- hinderung nach § 2 Absatz 1 SGB IX in Verbindung mit §58 Absatz 1 SGB IX. Es gilt § 219 Absatz 1 und 2SGB IX und die Ziffern 3.2 (Personenkreis, Aufnahmevo- raussetzungen, Ausschusskriterien), sowie § 5 WVO und 4.3.1 (Durchführung / Perso- nenkreis) der WE. Die Ziffer 3.3 (Berufswegeplanung / Nachrang der Werkstattleistungen) der WE gilt da- hingehend, dass auch die Werkstatt für behinderte Menschen und die Anderen Leis- tungsanbieter zur Vermeidung nicht erforderlicher Aufnahmen in eine Werkstatt für be- hinderte Menschen oder bei einem Anderen Leistungsanbieter und die Gewährleistung der für den einzelnen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung optimalen Form seiner Teilhabe am Arbeitsleben eng und partnerschaftlich mit den genannten Stellen zusammenarbeiten und grundlegende Kenntnisse von den Möglichkeiten und Instru- menten zur Berufsvorbereitung, Berufsorientierung und Berufsbildung haben. Insofern ist der Nachrang der Leistungen der Werkstatt für behinderte Menschen beziehungs- weise der Anderen Leistungsanbieter gegenüber anderen Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beachten. § 220 Absatz 1 und 2 SGB IX sowie die Ziffern 3.4.1 (Verpflichtung zur Aufnahme und Beschäftigung), 3.4.2 (Wunschrecht des behinderten Menschen) und 3.4.3 (Einzugsge- biet) der WE gelten nur für den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen mit folgender Klarstellung: Das Einzugsgebiet der Werkstatt für behinderte Menschen ist das Land Berlin. Es ge- hört zu den Beratungsaufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, darauf hinzu- weisen, dass seitens des Rehabilitationsträgers vermeidbare Mehrkosten nicht getragen werden müssen. Wenn im Hessischen Schulgesetz festgelegten Bildungs-Einzelfall Fahrtkosten für den Rehabilitationsträger entste- hen, kann einer wohnortnahen Versorgung (Standort der Betriebsstätte, Außengruppe oder eines anderen Einsatzorts) der Vorrang gegeben werden. Bei in diesem Zusam- menhang gegebenenfalls notwendigem Wechsel des Menschen mit Behinderung in eine wohnortnähere Einrichtung arbeiten abgebende und Erziehungszieleaufnehmende Werkstatt für behin- derte Menschen und / oder Anderen Leistungsanbieter eng zusammen, um das Anlie- gen zügig und konstruktiv umzusetzen. Auf das uneingeschränkte Rückkehrrecht nach § 220 Absatz 3 SGB IX (gilt nicht für Anderen Leistungsanbieter) sowie auf die Beendi- gung der Beschäftigungspflicht nach § 58 Absatz 1 SGB IX wird hingewiesen. Für die Anderen Leistungsanbieter besteht nach § 60 Absatz 2 Nr. 4 SGB IX grundsätz- lich keine Verpflichtung, die Menschen mit Behinderung aufzunehmen. Einzugsgebiet der Anderen Leistungsanbieter ist das Land Berlin. Darüber hinaus sind für den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderteMenschen die Ziffern 4.3.4 (Dauer und Ende der Beschäftigung) und 7.5.2 (Pflicht zur Wiederaufnah- me) der WE zu beachten. Der Absatz 5 von Ziff. 4.3.4 (Dauer und Ende der Beschäfti- gung) der WE hat keine Gültigkeit für die Anwendung der Leistungsbeschreibung für den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Für die Anderen Leistungsanbieter gilt lediglich die Ziffer 4.3.4 Absatz 1 bis 4 (Dauer und Ende der Beschäftigung). Sofern Räumlichkeiten von Werkstatt für behinderte Menschen gemietet oder gepachtet sind beziehungsweise. sich in deren Eigentum befinden, handelt es sich um eine Be- triebsstätte, wenn sie von dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe beziehungsweise bei ei- ner Werkstatt für behinderte Menschen von der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldi- rektion Berlin-Brandenburg entsprechend anerkannt worden sind. Räumlichkeiten für Anderen Leistungsanbieter werden im Rahmen der Leistungsverein- barung vom Xxxxxx der Eingliederungshilfe bestätigt und haben den, behinderungsspe- zifischen Bedürfnissen zu entsprechen. Siehe § 5 der WVO sowie von Behinderung bedrohte KinderZiff. 4.3.2 (Aufgabe), 4.3.3 (Arbeitsplatzangebot) und Jugendliche erreichen zu könne10.4.2 (Ziel und Dauer der Leistung) der WE. Die Leistungen im Arbeitsbereich sind nach § 58 Absatz 2 SGB IX auf die folgenden drei Bereiche gerichtetn, bedarf es der sonderpädagogischen Förderung (entsprechend dem Hessischen Schulgesetz und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der jeweils gültigen Fassung), die gegebenenfalls durch medizinisch-therapeutische Behandlung und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger ergänzt werden musVereinbarung gems. 🕐 Schülerinnen und Xxxxxxx mit sonderpädagogischem Förderbedarf können aufgrund unterschiedlicher Krankheits- und Behinderungsbilder zum Beispiel infolge von - cerebralen Schädigungen, - Muskelerkrankungen, - Stoffwechselstörungen, - nachhaltigen Unfallverletzungen, - Querschnittlähmungen, - Anfallsleiden, - rheumatischen Erkrankungen, - massiven Hör- Seh- und Sprachstörungen, - Wahrnehmungsstörungen, - geistigen oder psychischen Behinderungen einen medizinisch-therapeutischen Behandlungsbedarf haben. Medizinisch-therapeutische Leistungen 🕐 Medizinisch-therapeutische Behandlungen dürfen nur nach vorheriger vertragsärztlicher Verordnung durchgeführt werden. Dabei sind die Heilmittel- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 91 SGB V (ab 01.01.2004 "Gemeinsamer Ausschuß"), die Rahmenempfehlungen nach § 125 SGB V einschließlich Leistungsbeschreibungen der einzelnen Berufsgruppen sowie die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Berufsverbänden der niedergelassenen Leistungserbringer vereinbarten Vergütungslisten in der jeweils gültigen Fassung bindend. 🕐 Logopädische, physio- und ergotherapeutische Angebote im schulischen Bereich richten ihre Leistung darauf aus, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Sie ermöglichen den behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern die pädagogischen Lernangebote der Schule besser auszuschöpfen. Sie sind daher vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens verschiedener Disziplinen bei der FörderIX mit ung dieser Schülerinnen und Xxxxxxx von besonderer Bedeutung. 🕐 Wert und Notwendigkeit von medizinisch-therapeutischen Angeboten am Förder- ort Schule sind in diesem Sinne unbestritten. In den Zeiträumen, in denen eine Behandlung am Förderort Schule stattfindet, ist eine zeitgleiche und parallel verlaufende Behandlung wegen des gleichen Krankheitsbildes in der Praxis einer niedergelassenen Therapeutin oder eines niedergelassenen Therapeuten bzw. in einer nach § 124 SGB V zugelassenen Einrichtung ausgeschlossen. 🕐 Die im Rahmen von interdisziplinären Tätigkeiten erbrachten Leistungen werden im Zusammenhang mit der jeweiligen Therapierichtung (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie) inhaltlich abgestimmt und als fachlich notwendig definiert (vgl. „Fachliche Handlungsanleitungen“ und „Übersichten über die interdisziplinären Leistungen bei der medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht“ in den Bereichen Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie – siehe Anlagen). Voraussetzungen für den Behandlungsort Schule 🕐 Eine Sondergenehmigung für nach § 124 SGB V zugelassene Logopäd(inn)en, Ergotherapeut(inn)en und Physiotherapeut(inn)en und entsprechende Einrichtungen als Grundlage der Erbringung medizinisch-therapeutischer Leistung in Schulen mit sonderpädagogischem Förderangebot wird bei vorliegender Voraussetzung auf Antrag und nach Prüfung durch die Verbände der Krankenkassen in Hessen ausgestellt. 🕐 Die Schule muss zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung der Therapie im Sinne des SGB V über eine geeignete räumlich-sächliche Ausstattung verfügen und adäquate organisatorische Voraussetzungen gewährleisten. Therapeut(in) und Schulleiter zeigen sich für die in diesem Sinne korrekte Abgabe der medizinisch-therapeutischen Leistung verantwortlich. 🕐 Für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung der Therapie ist der gemäß § 124 SGB V zugelassene Leistungserbringer verantwortlich. 🕐 Eventuell vorhandene Mängel sind der zuständigen Krankenkasse, der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e.V. (vgl. "Fachliche Handlungsanleitungen") und der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle entgegenstehener Bedingungen zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung entsprechender therapeutischer Maßnahmen ist die Abgabe therapeutischer Leistungen im Sinne des SGB V unzulässig. Die Allgemeinen Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht werden in Kraft gesetzt zum 01.01.2004. Die getroffene Vereinbarung kann von jedem der beteiligten Partner mit einer Frist von sechs Monaten zum ende des Kalenderjahres Leistungsbe- schreibung konkretisiert gekündigt werden, erstmalig zum 31.12.2006. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Beteiligten unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Bad Homburg, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, den AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Hessisches Kultusministerium, Bad Homburg Wiesbaden BKK Landesverband Hessen, Hessisches Sozialministerium, Frankfurt/M. Wiesbaden IKK Hessen, Wiesbaden Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Kassel Bundesknappschaft Geschäftsstelle Kassel Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Der Leiter der Landesvertret:ung Hessen

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Personenkreis. 🕐 UmBearbeitungshinweis: Der Personenkreis ist auf Grundlage der Konzeption des Leistungserbringers eindeutig bestimmt zu beschreiben. Wesentlicher Zweck der Beschreibung ist die mitAusgestaltung bedarfsdeckender Leistungen für diesen Personenkreis. Die Beschreibung des Personenkreises geht somit der Ausgestaltung der Leistung voraus. Entsprechend umfassend und konkret ist der Personenkreis zu beschreiben. § 215 LRV SGB IX regelt, dass der zu betreuende Personenkreis: auf der Grundlage der Lebenslage der Leistungsberechtigten, aufgrund von Teilhabebedarfen und zu b) möglicher Ziele der Leistungsberechtigten zu beschreiben ist. Aus Sicht der Leistungsträger soll es außerdem den Beteiligten im Hessischen Schulgesetz festgelegten Bildungs-System, u.a. den leistungsberechtigten Personen, den Sorgeberechtigten, den Angehörigen, Teilhabeplaner*innen, den rechtlich Betreuenden und ErziehungszieleMitarbeitende des Leistungserbringers, aufgrund der Beschreibung des Personenkreises eine erste Orientierung bieten, ob Leistungen entsprechend der individuellen Bedarfe geboten werden. Der Personenkreis, an den sich die Leistung eines Angebots richtet, ist in einem ersten Schritt in der Weise zu beschreiben, dass sich aus einer prägnanten Kurzbeschreibung, aufgrund einer Wechselwirkung zwischen einer körperlichen, seelischen, geistigen und/oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren, ergibt, für welche Teilhabebedarfe in welchen Lebensbereichen der ICF Leistungen angeboten werden: Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche und Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. Beispiel: Die vereinbarten Leistungen richten sich an Personen, bei denen sich aus der Wechselwirkung zwischen einer körperlichen und geistigen Beeinträchtigung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren im Sinne der ICF Teilhabebedarfe hinsichtlich praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben. Leistungen im Arbeitsbereich einer/s anerkannten Werkstatt für behinderte sowie vonMenschen / anderen Leistungsanbieters erhalten Menschen mit Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche erreichen zu können, bedarf es der sonderpädagogischen Förderunggemäß § 99 SGB IX (entsprechend dem Hessischen Schulgesetz und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der jeweils gültigen FassunFassung des Teilhabestärkungsgesetzes vom 11.06.2021g), die gegebenenfalls durch medizinisch-therapeutische Behandlung und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger ergänzt werden muss. 🕐 Schülerinnen und Xxxxxxx mit sonderpädagogischem Förderbedarf können aufgrund unterschiedlicher Krankheits- und Behinderungsbilder zum Beispiel infolge von - cerebralen Schädigungen, - Muskelerkrankungen, - Stoffwechselstörungen, - nachhaltigen Unfallverletzungen, - Querschnittlähmungen, - Anfallsleiden, - rheumatischen Erkrankungen, - massiven Hör- Seh- und Sprachstörungen, - Wahrnehmungsstörungen, - geistigen oder psychischen Behinderungen einen medizinisch-therapeutischen Behandlungsbedarf haben. Medizinisch-therapeutische Leistungen 🕐 Medizinisch-therapeutische Behandlungen dürfen nur nach vorheriger vertragsärztlicher Verordnung durchgeführt werden. Dabei sind die Heilmittel- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassbei denen en nach § 58 Abs. 1 91 SGBIX eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb V (ab 01.01.2004 "Gemeinsamer Ausschuß"), die Rahmenempfehlungen nach § 1215 25 SGB V einschließlich Leistungsbeschreibungen der einzelnen Berufsgruppen sowie die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Berufsverbänden der niedergelassenen Leistungserbringer vereinbarten Vergütungslisten in der jeweils gültigen Fassung bindend. 🕐 Logopädische, physio- und ergotherapeutische Angebote im schulischen Bereich richten ihre Leistung darauf aus, BehinderIX) ung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleieine Berufsvorbereitungchen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Sie ermöglichen den behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern die pädagogischen Lernangebote der Schule besser auszuschöpfen. Sie sind daher vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens verschiedener Disziplinen bei der Förderung dieser Schülerinnen und Xxxxxxx von besonderer Bedeutung. 🕐 Wert und Notwendigkeit von medizinisch-therapeutischen Angeboten am Förder- ort Schule sind in diesem Sinne unbestritten. In den Zeiträumen, in denen eine Behandlung am Förderort Schule stattfindet, ist eine zeitgleiche und parallel verlaufende Behandlung wegen des gleichen Krankheitsbildes in der Praxis einer niedergelassenen Therapeutin oder eines niedergelassenen Therapeuten bzw. in einer nach § 124 SGB V zugelassenen Einrichtung ausgeschlossen. �individuelle betriebliche Qualifizierung � Die im Rahmen von interdisziplinären Tätigkeiten erbrachten Leistungen wUnterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 SGB IX) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Notwendigkeit der Betreuung ergibt sich unter Zugrundelegung einer Gesundheitsstörung aus einer erden im ZusammenhanRahmen g mit der jeweiligen Therapierichtung (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie) inhaltlich abgestimmt und als fachlich notwendig definiert (vgl. „Fachliche Handlungsanleitungen“ und „Übersichten über die interdisziplinären Leistungen bei der medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen UnterrTeilhabe-/Gesamtplanung durch den Leistungsträger festgestellten Teilhabeeinschränkung icht“ in den Bereichen Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie – siehe Anlagen). Voraussetzungen für den Behandlungsort Schule 🕐 Eine Sondergenehmigung für nach § 124 SGB V zugelassene Logopäd(inn)en, Ergotherapeut(inn)en und Physiotherapeut(inn)en und entsprechende Einrichtungen als Grundlage der Erbringung medizinisch-therapeutischer Leistung in Schulen mit sonderpädagogischem Förderangebot wird bei vorliegender Voraussetzung auf Antrag und nach Prüfung durch die Verbände der Krankenkassen in Hessen ausgestellt. 🕐 Die Schule muss zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung der Therapie im Sinne des SGB V über eine geeignete räumlich-sächliche Ausstattung verfügen und adäquate organisatorische Voraussetzungen gewährleisten. Therapeut(in) und Schulleiter zeigen sich für die in diesem Sinne korrekte Abgabe der medizinisch-therapeutischen Leistung verantwortlich. 🕐 Für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung der Therapie ist der gemäß § 124 SGB V zugelassene Leistungserbringer verantwortlich. 🕐 Eventuell vorhandene Mängel sind der zuständigen Krankenkasse, der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e.V. (vgl. "Fachliche Handlungsanleitungen") und der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle entgegenstehener Bedingungen zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung entsprechender therapeutischer Maßnahmen ist die Abgabe therapeutischer Leistungen im Sinne des SGB V unzulässig. Die Allgemeinen Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht werden in Kraft gesetzt zum 01.01.2004. Die getroffene Vereinbarung kann von jedem der beteiligten Partner mit einer Frist von sechs Monaten zum ende des Kalenderjahres gekündigt werden, erstmalig zum 31.12.2006. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Beteiligten unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Bad Homburg, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, den AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Hessisches Kultusministerium, Bad Homburg Wiesbaden BKK Landesverband Hessen, Hessisches Sozialministerium, Frankfurt/M. Wiesbaden IKK Hessen, Wiesbaden Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Kassel Bundesknappschaft Geschäftsstelle Kassel Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Der Leiter der LandesvertretLebensbereichen:ung Hessen

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Personenkreis. 🕐 UmDie Klärungsinstanz besteht aus vier Personen: • Zwei Personen der Dienstnehmerseite, benannt und gewählt durch die mit § 2 im Hessischen Schulgesetz festgelegten Bildungs-Gesamt- MAV und Erziehungsziele für behinderte sowievom Dienstgeber bestätigt. • Zwei vom Dienstgeber benannte Personen aus dem Kreis der Vorgesetzten und von Behinderung bedrohte Kinderder Gesamt MAV bestätigt, von denen eine Person aus dem SB 2.1: Personalein- satz kommen soll. Die oder der Betroffene hat die Möglichkeit, Fehlverhalten einzelnen Mitgliedern (nach Xxxx) der Klärungsinstanz vorzutragen. Erste Aufgaben sind: • Sondierung der Situation und Jugendliche erreichen zu könnedes Sachverhalts • Empfehlung einer (von) der Situation entsprechenden geeigneten Maßnahme(n) • Wird ein strafrechtliches Verhalten vermutet oder festgestellt (z.B. Mobbingn, bedarf esNöti- gung, sexuelle Belästigung), wird das Verfahren an den Bischöflichen Generalvikar übergeben • Dokumentation und Begründung der sonderpädagogischen Förderung (entsprechend dem Hessischen Schulgesetz undMaßnahme • Abstimmung über nächste Schritte Auf Wunsch der Verordnungbetroffenen Person informiert die Klärungsinstanz den unmittelba- ren bzw. bei Betroffenheit den nächst höheren Vorgesetzten über die sonderpädagogische Förderungdas ihr vorgetra- gene Fehlverhalten In angemessener Zeit – in der jeweils gültigen Fassung), die gegebenenfalls durch medizinisch-therapeutische Behandlung und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger ergänzt werden musRegel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ein- gang der Information - trägt der unmittelbare oder nächst höhere Vorgesetzte Sorge für ein Gesprächs. 🕐 Schülerinnen und Xxxxxxx mit sonderpädagogischem Förderbedarf können aufgrund unterschiedlicher Krankheits- und Behinderungsbilder zum Beispiel infolge von - cerebralen Schädigungen, - Muskelerkrankungen, - Stoffwechselstörungen, - nachhaltigen Unfallverletzungen, - Querschnittlähmungen, - Anfallsleiden, - rheumatischen Erkrankungen, - massiven Hör- Seh- und Sprachstörungen, - Wahrnehmungsstörungen, - geistigeDieses kann getrennt n oder psychischen Behinderungen einen medizinisch-therapeutischen Behandlungsbedarf haben. Medizinisch-therapeutische Leistungen 🕐 Medizinisch-therapeutische Behandlungen dürfen nur nach vorheriger vertragsärztlicher Verordnung durchgeführt werden. Dabei sind die Heilmittel- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 91 SGB V (ab 01.01.2004 "Gemeinsamer Ausschuß"), die Rahmenempfehlungen nach § 125 SGB V einschließlich Leistungsbeschreibungen der einzelnen Berufsgruppen sowie die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Berufsverbänden der niedergelassenen Leistungserbringer vereinbarten Vergütungslisten in der jeweils gültigen Fassung bindend. 🕐 Logopädische, physio- und ergotherapeutische Angebote im schulischen Bereich richten ihre Leistung darauf aus, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Sie ermöglichen den behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern die pädagogischen Lernangebote der Schule besser auszuschöpfen. Sie sind daher vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens verschiedener Disziplinen bei der Förderung dieser Schülerinnen und Xxxxxxx von besonderer Bedeutung. 🕐 Wert und Notwendigkeit von medizinisch-therapeutischen Angeboten am Förder- ort Schule sind in diesem Sinne unbestritten. In den Zeiträumen, in denen eine Behandlung am Förderort Schule stattfindet, ist eine zeitgleiche und parallel verlaufende Behandlung wegen des gleichen Krankheitsbildes in der Praxis einer niedergelassenen Therapeutin oder eines niedergelassenen Therapeuten bzw. in einer nach § 124 SGB V zugelassenen Einrichtung ausgeschlossen. 🕐 Die im Rahmen von interdisziplinären Tätigkeiten erbrachten Leistungen werden im Zusammegemeinsam nhang mit der jeweiligen Therapierichtung (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie) inhaltlich abgesbetroffenen Person erfolgen. Der Sachverhalt ist festzustellen timmt und als fachlich notwendig defizu dokumentieren. Die Mit- glieder der Klärungsinstanz nehmen an den Gesprächen teil niert (vgl. „Fachliche Handlungsanleitungen“ und „Übersichten§ 5, Schritt 3). Sofern einer der Beteiligten schwerbehindert oder den schwerbehinderten Men- schen gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellt ist, ist auf deren Wunsch über die interdisziplinären Leistungezustän- dige Schwerbehindertenvertretung mit einzubeziehen. Die Feststellungen zum Sachverhalt trifft die oder n bei der medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen SonderschuleVorgesetzte n und im gemeinsamen UnterrichEinverneh- men mit der Klärungsinstanz. Zu diesem Zwecke fertigt der Vorgesetzte zusammen mit t“ in den Bereichen LogMitgliedern der Klärungsinstanz eine Niederschrift anopädie, Ergotherapie und Physiotherapie – siehe Adie auch Vorschläge zum weiteren Vorgehen enthält (Dokumentationnlagen). Voraussetzungen für den Behandlungsort Schule 🕐 Eine Sondergenehmigung für nach § 124 SGB V zugelassene Logopäd(inn)en, Ergotherapeut(inn)en und Physiotherapeut(inn)en und entsprechende Einrichtungen als Grundlage der Erbringung medizinisch-therapeutischer LeDen beteiligten Personen ist Ein- sicht istung in Schulen mit sonderpädagogischem Förderangebot wird bei vorliegender Voraussetzung auf Antrag und nach Prüfung durch die Verbände der Krankenkassen in Hessen ausgestellt. 🕐 Die Schule muss zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung der Therapie im Sinne des SGB V über eine geeignete räumlich-sächliche Ausstattung verfügen und adäquate organisatorische Voraussetzungen gewährleisten. Therapeut(in) und Schulleiter zeigen sich für die in diesem Sinne korrekte Abgabe der medizinisch-therapeutischen Leistung verantwortlich. 🕐 Für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung der Therapie ist der gemäß § 124 SGB V zugelassene Leistungserbringer verantwortlich. 🕐 Eventuell vorhandene Mängel sind der zuständigen Krankenkasse, der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e.V. (vgl. "Fachliche Handlungsanleitungen") und der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle entgegenstehener Bedingungen zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung entsprechender therapeutischer Maßnahmen ist die Abgabe therapeutischer Leistungen im Sinne des SGB V diese Dokumentation zu gewährenunzulässig. Die Allgemeinen GDokumentation ist bis rundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen undabschlie- ßenden Erledigung aufzubewahren. Soweit sie die Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen bildet, findet sie Eingang in die Personalakte. Andernfalls ist sie nach spätestens drei Jahren zu vernichten. Soweit der Sachverhalt feststeht, entscheidet der Vorgesetzte unter Berücksichti- gung der in der Dokumentation enthaltenen Vorschläge, ob ein abschließendes Ge- spräch Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht werden in Kraft gesetzt zum den Beteiligten genügt, um die Angelegenheit zu klären oder arbeits- rechtliche bzw01.01.2004. Die getroffene Vereinbarung kann sonstige Maßnahmen zu ergreifen sind. Soweit die oder von jedem der beteiligten Partner mit einer Frist von sechs Monaten zum ende des Kalenderjahres gekündVorgesetzte die vorgesehenen Schritte nicht ordnungsgemäß umsetztigt werden, erstmalig zum 31.12.2006. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verwendet ständigen sich die Beteiligten unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Bad Homburg, Frankfurt, Kassel, WKlärungsinstanz an iesbaden, den AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Hessisches Kultusministerium, Bad Homburg Wiesbaden BKK Landesverband Hessen, Hessisches Sozialministerium, Frankfurt/M. Wiesbaden IKK Hessen, Wiesbaden Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Kassel Bundesknappschaft Geschäftsstelle Kassel Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Der Leiter der LandesvertretDienstgeber.ung Hessen

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