Personenkreis. Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für gleichgestellte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Die den schwerbehinderten Menschen zustehenden Rechte gelten auch für die Gleichgestellten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Zusatzurlaub, Ermäßigungsstunden, Ruhestandsversetzung). Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinn des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, wird im Einzelfall geprüft, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Betracht kommen. Prinzipiell sind alle Nachteilsausgleiche spätestens ab Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer Gleichstellung anzuwenden. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden ist, sollen möglichst wie Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte behandelt werden.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Personenkreis. Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für gleichgestellte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Die den schwerbehinderten Menschen zustehenden Rechte gelten auch für die GleichgestelltenGleichgestell ten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Zusatzurlaub, ErmäßigungsstundenErmäßi gungsstunden, Ruhestandsversetzung). Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinn des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, wird im Einzelfall geprüft, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Betracht kommen. Prinzipiell Alle Nachteilsausgleiche sind alle Nachteilsausgleiche spätestens ab Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer Gleichstellung anzuwenden. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden ist, sollen möglichst wie Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte behandelt werden.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Personenkreis. Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für gleichgestellte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Die den schwerbehinderten ·Menschen zustehenden Rechte gelten auch für die Gleichgestellten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Zusatzurlaub, Ermäßigungsstunden, Ruhestandsversetzung). Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinn des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, wird im Einzelfall geprüft, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Betracht kommen. Prinzipiell sind alle Nachteilsausgleiche spätestens ab Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer Gleichstellung anzuwenden. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden ist, sollen möglichst sind wie Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte behandelt werdenzu behandeln.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Personenkreis. Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für gleichgestellte gleich- gestellte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Die den schwerbehinderten Menschen zustehenden zustehen- den Rechte gelten auch für die Gleichgestellten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Zusatzurlaub, Ermäßigungsstunden, Ruhestandsversetzung). Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinn des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, wird im Einzelfall geprüft, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Betracht kommen. Prinzipiell sind alle Nachteilsausgleiche spätestens ab Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer Gleichstellung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden ist, sollen sind möglichst wie anerkannte Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte behandelt werdenzu behandeln.
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Samples: Integrationsvereinbarung
Personenkreis. Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für gleichgestellte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Die den schwerbehinderten Menschen zustehenden Rechte gelten auch für die Gleichgestellten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind (ZusatzurlaubZusatzur- laub, Ermäßigungsstunden, Ruhestandsversetzung). Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinn des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, wird im Einzelfall geprüft, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Betracht kommen. Prinzipiell sind alle Nachteilsausgleiche spätestens ab Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer Gleichstellung anzuwenden. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden ist, sollen möglichst wie Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte behandelt werden.
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Samples: Integrationsvereinbarung