Prämieneinzug. Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und Sie dem berechtigten Prämieneinzug nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Prämieneinzug. Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die HanseMerkur die Prämie am Abbuchungstag einziehen kann und Sie dem berechtigten Prämieneinzug nicht widersprechen. Kann die HanseMerkur die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der von der HanseMerkur in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Prämieneinzug. Xxxxxxx übernimmt für den Versicherer die Abwicklung der Zahlungen. Der Versicherungsnehmer ermächtigt Segurio die angegebenen Zahlungsmittel mit den jeweiligen Beträgen zur vereinbarten Fälligkeit zu belasten.
Prämieneinzug. Haben Sie mit uns einen Prämieneinzug von einem Konto ver- einbart, nehmen wir diesen sofort nach Ihrer SEPA-Mandats- erteilung vor. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn − wir die Prämie einziehen können und − einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn Sie diese unver- züglich nach unserer Aufforderung vornehmen.
Prämieneinzug. Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und Sie einer Einziehung nicht widersprechen. Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn Sie diese unverzüglich nach einer Aufforderung der HanseMerkur vornehmen.
1. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
2. Der Versicherungsschutz beginnt nach Zahlung der Prämie für alle Reisen, die nach Vertragsschluss gebucht wurden. Für bereits gebuchte Reisen besteht Versicherungsschutz in nur, wenn die Versicherung spätestens 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, besteht für diese Reise nur Versicherungsschutz, wenn der Abschluss der Reise-Rücktrittsversicherung spätestens am
3. Werktag nach der Reisebuchung erfolgte. Wird der Vertrag erst nach Reisebeginn abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz nur für folgende Reisen.
Prämieneinzug. Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und Sie einer Einziehung nicht widersprechen. Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn Sie diese unverzüglich nach einer Aufforderung der HanseMerkur vornehmen.
1. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Für Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht nur Versicherungsschutz, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der versicherten Person und dem Zielort mehr als 50 km beträgt. Fahrten von der und zur Arbeitsstätte der versicherten Person gelten nicht als Reise.
2. Der Versicherungsschutz beginnt nach Zahlung der Prämie für alle Reisen, die nach Vertragsschluss gebucht wurden. Für bereits gebuchte Reisen besteht Versicherungsschutz in der Reise-Rücktrittsversicherung nur, wenn die Versicherung spätestens 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, besteht für diese Reise nur Versicherungsschutz, wenn der Abschluss der Reise- Rücktrittsversicherung spätestens am 3. Werktag nach der Reisebuchung erfolgte. Für die Reiseabbruch-Versicherung besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Vertrag vor Antritt der Reise abgeschlossen wurde. Die Reise gilt als angetreten, wenn die 1. Reiseleistung ganz oder zum Teil in Anspruch genommen wurde. Wird der Vertrag erst nach Reisebeginn abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz nur für folgende Reisen.
3. Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende versicherte Reisen, die innerhalb eines Jahres gebucht oder angetreten werden. Bei einer Reisedauer über einen Zeitraum von 56 Tagen hinaus besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56 Tage der Reise. Endet das Versicherungsjahr während der Urlaubsreise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird. Der Versicherungsschutz endet in der Reise- Rücktrittsversicherung jeweils mit dem Antritt der Reise. In der Reiseabbruch-Versicherung endet er mit Beendigung der versicherten Reise. Der Versicherungsschutz verlängert sich im Falle einer Vertragskündigung über den Ablauf des Vertrages hinaus, wenn eine Reise erst nach Vertragsablauf beendet werden kann, weil sich die planmäßige Beendigung aus Gründen verzögert, die Sie nicht zu vertreten haben. Die HanseMerkur leistet nicht, wenn
1. Sie arglistig übe...