Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
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Samples: Prepaid Mobile Service Agreement, Prepaid Mobilfunkvertrag, Prepaid Mobilfunkvertrag
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, 8.1 Preisanpassungen (Erhöhungen oder Ermäßigungen) durch die auf SWM erfolgen im Wege der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), um die Preise der Entwicklung der Gesamtkosten Kosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Be- rücksichtigt werden dabei ausschließlich Änderungen der Kos- ten gem. Ziffer 7.1.1 und 7.1.2. Die SWM sind im Falle einer Steigerung der maßgeblichen Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten ver- pflichtet, die Preise anzupassen. Bei der Preisermittlung wird die SWM sowohl Kostensteigerungen als auch gegenläufige Kostensenkungen berücksichtigen und eine Saldierung der ge- genläufigen preisbildenden Faktoren vornehmen. Der Umfang und den Zeitpunkt einer Preisanpassung werden die SWM so bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben berücksichtigt werden wie Kosten- steigerungen.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 8.2 Preisanpassungen werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttre- tens in Schriftform mitgeteilt.
8.3 Sollte der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt mit der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht Preisanpassung nicht einverstanden sein, kann er den Vertrag nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und vorstehend ge- nannten Benachrichtigung ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungs- frist in Textform mit Wirkung auf den Vertrag Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisanpassung kündigen. Die SWM werden den Kunden in dem Schriftstück auf diese Möglichkeit gesondert hinweisen.
8.4 Abweichend von den vorstehenden Absätzen 8.1 bis 8.3 kön- nen Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuerge- setz ohne Ankündigung und ohne Sonderkündigungsmöglich- keit an den Kunden weitergegeben werden.
8.5 Werden während der Laufzeit des Stromliefervertrages neue, es sei dennzusätzliche oder gesetzliche oder hoheitliche Steuern, Abga- ben oder sonstige Belastungen oder Entlastungen im Zusam- menhang mit der Belieferung des Kunden mit Strom und/oder der Verteilung von elektrischer Energie wirksam, gelten die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtvorstehenden Absätzen Ziffer 8.1 bis 8.3 entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 14.1 Das Unternehmen ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen Ermes- sen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt nur bei unvorher- sehbaren Änderungen in Betracht, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte, insbesondere: Kostenänderungen für die Dienste anderer Anbieter, zu denen das Unternehmen dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammenschaltungen; Gebühren/ Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, 14.2 Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezogen wer- den, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen BereichenBereichen erfolgt. Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen, z. B. so sind nach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen. Das Unternehmen wird ge- genüber dem Kunden die für die Änderung maßgeblichen einzelnen Kostenelemen- te sowie deren Gewichtung bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany Kalkulation des Gesamtpreises offenlegen.
14.3 Das Unternehmen wird bei der Ausübung des seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem 14.4 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt – 5 % des zuletzt vom Kunden min- destens 6 Wochengezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungs- recht muss innerhalb von 4 Wochen nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertZugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werden.
12.5 Der Kunde kann innerhalb 14.5 Das Unternehmen wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
14.6 Unabhängig von 3 Monaten ab Zugang den Regelungen gemäß Ziffer 14.1 bis 14.5 wird das Unternehmen für den Fall der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Erhöhung entsprechend anpassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 14.1 Das Unternehmen ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen Ermes- sen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt nur bei un- vorhersehbaren Änderungen in Betracht, auf die das Unternehmen keinen Ein- fluss hatte, insbesondere: Kostenänderungen für die Dienste anderer Anbieter, zu denen das Unternehmen dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; Kos- tenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammen- schaltungen; Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, 14.2 Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen BereichenBe- reichen erfolgt. Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen, z. B. so sind nach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen. Das Unterneh- men wird gegenüber dem Kunden die für die Änderung maßgeblichen einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany Kalkulation des Gesamtprei- ses offenlegen.
14.3 Das Unternehmen wird bei der Ausübung des seines billigen Ermessens die jeweiligen jeweili- gen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen Kostensenkungen mindes- tens in gleichem Umfang preiswirksam werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem 14.4 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt – 5 % des zuletzt vom Kunden min- destens 6 Wochengezahlten Entgeltes für die entsprechen- de Leistung, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonder- kündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertZugang des Preiserhö- hungsverlangens ausgeübt werden.
12.5 Der Kunde kann innerhalb 14.5 Das Unternehmen wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
14.6 Unabhängig von 3 Monaten ab Zugang den Regelungen gemäß Ziffer 14.1 bis 14.5 wird das Unterneh- men für den Fall der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Erhöhung entsprechend anpassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 2.1 PFALZWERKE ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, den Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 – nicht hingegen die auf veränderlichen Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 sowie Ziff. 1.2.2 - im Wege der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise einseitigen Leistungsbe- stimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens anzupas- sen. Bei der Entwicklung einseitigen Leistungsbestimmung durch PFALZWERKE sind ausschließlich Änderungen der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sindin dem Preisbestandteil gem. Ziff.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung1.1 enthaltenen Kostenarten zu berücksichtigen. Hierbei ist PFALZ- WERKE bei Kostensenkungen verpflichtet und bei Kostensteigerung berechtigt, Netznutzung eine Preisänderung durchzuführen. Kostensteigerungen und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge Kostensenkungen sind nach jeweils gleichen betriebswirtschaftlichen Maßstäben und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten zum gleichen Zeitpunkt bei der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss Änderung des Vertrages erhö- hen oder absenkenPreises zu berücksichtigen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Kostensteigerungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in aus anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, ermäßigen soweit diese Kostensenkungen Kosten- senkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany PFALZWERKE wird bei der Ausübung des ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden Letztverbrau- chern ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden wird als KostenerhöhungenKosten- erhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen in gleichem Umfang wirksam werden, preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf in Be- zug auf Kostensenkungen kein längerer zeitlicher Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisän- derung liegen als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.
12.4 Preiserhöhungen 2.2 Im Falle von Preisanpassungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 WochenZiff. 2.1 ist der Letztverbraucher gem. § 315 Abs. 3 BGB berechtigt, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertAusübung des billigen Ermes- sens gerichtlich überprüfen zu lassen.
12.5 2.3 Über Preisanpassungen gem. Ziff. 2.1 muss PFALZWERKE den Letzt- verbraucher, sofern er kein Haushaltskunde ist, spätestens zwei Wo- chen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung unterrichten. Bei Haus- haltskunden beträgt die Frist einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf ver- ständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzun- gen und Umfang der Preisänderungen. Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und Letztverbraucher ist berech- tigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderungen zu kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ohne dass von PFALZ- WERKE hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. PFALZ- WERKE ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtverpflichtet den Letztverbraucher hierauf in der Preisanpas- sungsmitteilung hinzuweisen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 2.1 Je nach den zwischen den Parteien zum Arbeits- und Grundpreis bestehenden Regelungen gilt zwischen diesen ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2, eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3 oder es gelten die Regelungen zu Preisanpassungen gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4.
2.2 Gilt zwischen den Parteien ein Festpreis für eine bestimmte Laufzeit, erfolgen für den Zeitraum der bestimmten Laufzeit keine Preisanpassungen in Bezug auf den Arbeits- oder Grundpreis.
2.3 Gilt zwischen den Parteien für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie, sind dazu die folgenden Regelungen 2.3.1 bis 2.3.6 maßgeblich:
2.3.1 Sollten künftig Steuern oder andere durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Gas belastende Steuern und Abgaben oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d. h. kein Bußgeld o. ä.) des Gaspreises (alle vorstehend genannten Positionen werden nachfolgend einzeln und zusammen nur als Kosten bezeichnet) neu entstehen oder sich erhöhen (= Mehrkosten), kann der Versorger ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiter- berechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Weitergabe ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der Mehrkosten (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann.
2.3.2 Entfallen Kosten nach Ziffer 2.3.1 ganz oder verringern sich diese (= Entlastungen), ist dies vom Versorger zugunsten des Kunden in voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden weiterzugeben.
2.3.3 Kommt es gleichzeitig zu Mehrkosten nach Ziffer 2.3.1 und Entlastungen nach Ziffer 2.3.2, wobei der Cent-Betrag der Mehrkosten höher ist als die Entlastung, hat der Versorger die Entlastung bei Kostensteigerungen berechtigt einer Preiserhöhung zugunsten des Kunden in voller Höhe zu berücksichtigen. Im gegenteiligen Fall (Entlastung ist höher als die Mehrkosten) kann der Versorger die Mehrkosten bei einer Preissenkung insofern berücksichtigen, als er unter Beachtung und bei Kostensenkungen verpflichtetpflichtgemäßer Ausübung des billigen Ermessens nach § 315 BGB die Entlastung an den Kunden nur unter Berücksichtigung der Mehrkosten weitergibt, wobei auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Mehrkosten erfolgen kann.
2.3.4 Die Ziffern 2.3.1 bis 2.3.3 gelten entsprechend in Bezug auf die Netzentgelte, die der Kunde dem Versorger zu bezahlen hat.
2.3.5 Der Versorger hat unter Beachtung von § 315 BGB den Zeitpunkt für eine Preisanpassung nach den vorstehenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 so zu wählen, dass im Verhältnis von Preiserhöhungen und -senkungen zueinander der Kunde nicht benachteiligt und der Versorger nicht bevorteilt wird, also Preissenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Preishöhungen.
2.3.6 Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Versorger wird dem Kunden die Preisanpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Versorger wird in der Mitteilung einer Preisanpassung deren Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung erläutern sowie auf § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG hinweisen.
2.4 Gilt zwischen den Parteien kein Festpreis nach Ziffer 2.2 oder keine eingeschränkte Preisgarantie nach Ziffer 2.3, richten sich Preisanpassungen des Versorgers – in Ergänzung und damit neben den Bestimmungen in Ziffer 2.3 - zudem auch nach den folgenden Regelungen: Der Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages vom Kunden zu zahlenden bezahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassensolcher Kosten anpassen, die nicht bereits zu den in Ziffer 2.3 genannten Kosten und Netzentgelten gehören, die aber für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 . Eine solche Preiserhöhung kommt in Betracht und eine solche Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich z. B. die Kosten für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen Beschaffung von Gas erhöhen oder absenkenabsenken oder sonstige Änderungen der gaswirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. Vertriebskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die NetznutzungGasbezugskosten, dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. bei der KundenbetreuungGasbezugskosten, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind vom Versorger die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
2.5 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach den vorstehenden Ziffern 2.3 und/oder 2.4 zu, wenn er
a) nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) widerspricht,
b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lit. Te- lefónica Germany wird a) weiterhin vom Versorger Gas bezieht, und
c) vom Versorger bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird Bekanntgabe der Kunde klar und verständlich Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei dennsein Widerspruchsrecht, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschriebenWiderspruchsfrist und die Formfreiheit des Widerspruchs gemäß lit. Der Vertrag kann durch a) sowie dass der Weiterbezug nach lit. b) die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht faktische Zustimmung des Kunden zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtBilligkeit der Preisanpassung beinhaltet.
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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Von Energie, Gas Supply Agreement
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 12.1. Deutsche Glasfaser ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen Er- messen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt insbesondere bei folgenden Änderungen in Betracht: – Kostenänderung für die Dienste anderer Anbieter, zu denen Deutsche Glas- faser dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, – Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zu- sammenschaltungen, – Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entschei- dungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken12.2. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezo- gen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen so sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdennach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen.
12.3. Te- lefónica Germany Deutsche Glasfaser wird bei der Ausübung des ihres billigen Ermessens die jeweiligen je- weiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen in gleichem Umfang preis- wirksam werden, werden wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem12.4. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt - 5% des zuletzt vom Kunden min- destens 6 Wochengezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündi- gungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertZugang des Preiserhöhungsverlan- gens ausgeübt werden.
12.5. Deutsche Glasfaser wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
12.6. Unabhängig von den Regelungen gemäß Ziffer 12.1 bis 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang wird Deutsche Glasfaser für den Fall der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Änderung entsprechend anpassen.
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Samples: Agb Für Glasfaserprodukte
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 14.1 Das Unternehmen ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem bil- ligem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten Gesamtkos- ten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt nur bei unvorhersehbaren Änderungen in Betracht, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte, insbeson- dere: Kostenänderungen für die Dienste anderer Anbieter, zu denen das Unternehmen dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; Kos- tenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zu- sammenschaltungen; Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, 14.2 Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung her- angezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen BereichenBereichen erfolgt. Führen die Änderungen zu ent- sprechenden Preissenkungen, z. B. so sind nach gleichem Maßstab Preis- ermäßigungen durchzuführen. Das Unternehmen wird gegenüber dem Kunden die für die Änderung maßgeblichen einzelnen Kosten- elemente sowie deren Gewichtung bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany Kalkulation des Gesamt- preises offenlegen.
14.3 Das Unternehmen wird bei der Ausübung des seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen Kos- tensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden 14.4 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – ein- zeln oder gesamt – 5% des zuletzt vom Kunden gezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, steht dem Kunden ein Sonderkündi- gungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wo- chen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werden.
14.5 Das Unternehmen wird den Kunden über eine Preisanpassung min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertWochen vor Inkrafttreten informieren.
12.5 Der Kunde kann innerhalb 14.6 Unabhängig von 3 Monaten ab Zugang den Regelungen gemäß Ziffer 14.1. bis 14.5. wird das Unternehmen für den Fall der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteu- er die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Erhöhung entsprechend anpassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 5.1 mieX ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der maßgeblichen Gesamtkosten anzupassen(5.4), die für der Preisberechnung zugrun- de liegen, anzupassen (Preisanpassung). Die Preisanpassung umfasst die Preisbe- rechnung maßgeblich sindPreisänderung und die Preiserhöhung.
12.2 5.2 mieX ist ferner berechtigt, die Preise zu ermäßigen (Preisermäßigung).
5.3 315 BGB findet Anwendung.
5.4 Die maßgeblichen Gesamtkosten (5.1) bestehen insbesondere aus anfallenden Kosten für Netzbe- reitstellungInstandhaltung und Betrieb des entsprechenden Netzes, Netznutzung für die technische Zuführung der Inhalte/Dienste und Netzbetrieb (z. B. die Netzzu- sammenschaltung bzw. Kosten für TechnikNetzzusammenschaltungen und Teil- nehmeranschlussleitungen einschließlich jeweils der Materialkosten, Netz- zugänge Lohn- und Netzzusammenschaltungen, technischer Service)Lohnnebenkosten inkl. Leih-und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, MietenCall Center, IT-Systeme)) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung, Kosten für die Bereitstellung der Telekommunikationsnetze und -anlagen, für deren Betrieb, Nutzung und Wartung einschließlich Material- kosten, für Kundenservice, Personal und Dienstleistungen, für Büro und Servicestandorte, für Energiekosten, Entgelten für Urheber- rechts und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. für etwaige Ansprüche nach § 20 Ur- heberrechtsgesetz) für Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie für sonstige hoheitliche Belastungen (z.B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.Bundesnetzagentur), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht 5.5 Die Preisanpassung erfolgt im Umfang der Entwicklung der maßgeb- lichen Gesamtkosten und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung entsprechend dem Anteil des erhöhten Kos- tenelements an den maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenkenGesamtkosten. Steigerungen Erhöhungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Kostenart dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten eine Preiserhöhung berücksichtigt werden und nur soweit werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBe- reichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend nur zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen Be- reichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei .
5.6 Im Falle der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist mieX berech- tigt und im gleichen Umfang wirksam werdenFall der Senkung verpflichtet, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochendie Preise zum Zeitpunkt der je- weiligen Änderung entsprechend anzupassen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit ohne dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 Widerspruchsrecht zusteht. Dies gilt entsprechend für Preisanpassungen, wird wenn und soweit diese durch Entscheidungen der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertBundesnetzagentur ver- bindlich gefordert werden.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach 5.7 Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt6.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entspre- chend Anwendung.
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Samples: General Terms and Conditions
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 3.1. Vorbehaltlich einer im Vertrag geregelten Preisgarantie ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetder Lieferant berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise reinen Energiepreise, d.h. Preisbestandteile, die nicht Netznutzung, Messstel- lenbetrieb (Ziffer 3.2) sowie Steuern, Abgaben und Umlagen (Ziffer 3.3) betreffen, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten Kosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preis- berechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 . Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und Betracht, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie erhöhen oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer Kosten- steigerung führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspei- sungen). Umgekehrt ist eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die entspre- chenden Kosten für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenkenden Lieferanten reduzieren. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, soweit Steigerungen bei einer Kostenart, z. Kostenart (z.B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich Strombeschaffungskosten) nicht durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. Bereichen (z.B. bei der Kundenbetreuungden Vertriebskosten, er- folgtAbrechnungskosten) ausgeglichen werden. Bei Kostensenkungen (z.B. der Strom- beschaffungskosten) sind vom Lieferanten die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise teilwei- se ausgeglichen werden.
3.2. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens Die Kosten für die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für Netznutzung werden ohne Auf- oder Abschläge an den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens iweitergeben. Im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gemFalle einer Änderung der Netznutzungsentgelte ist der Lieferant insoweit zu einer Preiserhöhung berechtigt bzw. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor zu einer Preisreduzierung verpflich- tet. Gleiches gilt für die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigendes Messstellenbetriebs, es sei denn, der Kunde hat einen anderen als den grundzuständigen Netzbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragt und vergütet die mitgeteilte Preis- erhöhung Entgelte für den Messstellenbetrieb daher direkt an den Messstellenbetreiber.
3.3. Im Übrigen ist unmittelbar durch Unionsrecht der Lieferant im Falle der Einführung oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschriebenErhöhung von Steuern, Ab- gaben, Umlagen und sonstigen gesetzlich oder behördlich vorgegebenen oder ver- anlassten Belastungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beschaffung, Über- tragung, dem Vertrieb, der Verteilung und dem Verbrauch von Energie (z.B. EEG-, KWK-, Offshore-, StromNEV-, AbLaV-Umlage, Konzessionsabgabe, Strom- bzw. Energiesteuer etc.) zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt. Reduzieren sich solche Kosten oder Belastungen oder fallen diese weg, ist der Lieferant umgekehrt zu einer entsprechenden Reduzierung des vereinbarten Preises verpflichtet. Die Preisanpassung tritt jeweils mit Wirksamwerden der Einfüh- rung, Erhöhung, Wegfall oder Reduzierung in Kraft.
3.4. Der Lieferant wird dem Kunden alle Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplan- ten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preiserhöhungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preiserhöhung wirksam werden sollgegenüber dem Kunden nicht wirksam.
3.5. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Samples: Allgemeine Energielieferbedingungen Für Geschäftskunden
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-IT- Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 13.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Preisanpassungen. 12.1 11.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 11.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungfür die Bereitstellung der Vorleistungen durch Dritte, Netznutzung und Netzbetrieb die für die Leistungserbringung von Telefónica Germany im Rahmen dieses Vertrages notwendig sind (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Servicederzeit des Kooperationspartners Funambol Inc.), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 11.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, vorzunehmen wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. z.B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. z.B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 11.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1Ziffer 11.1-12.3 11.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltWochen vor Ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde klar das Vertragsverhältnis nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum mitgeteilten Zeitpunkt wirksam. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Preissenkungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
11.5 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
11.6 Unabhängig von den Regelungen der Ziffern 11.1-11.5 ist Telefónica Germany im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und verständlich über im Fall der Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
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Samples: Cloud Services Agreement
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. z.B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer technischenr Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. z.B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-IT- Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. z.B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. z.B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.o.ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. z.B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. z.B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 12.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
12.6 Preisermäßigungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preisermäßigung informiert. Anlässlich einer Preisermäßigung besteht kein Kündigungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
12.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 6.1 Leonet ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der maßgeblichen Gesamtkosten anzupassen(6.4), die für der Preisberechnung zugrunde liegen, an- zupassen (Preisanpassung). Die Preisanpassung umfasst die Preisbe- rechnung maßgeblich sindPreisänderung und die Preiserhöhung.
12.2 6.2 Der Kunde wird von Leonet mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden der Preisanpassung über diese unterrichtet. Die Preisanpassung wird nur wirksam, sofern der Kunde ihr im Rahmen der sechs Wochen ausdrücklich zustimmt. Bis zum Fristablauf gilt der bisherige Preis. Lehnt der Kunde die Preis- anpassung ab, bleibt der bisherige Preis zwischen den Parteien vereinbart. Das beiderseitige Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
6.3 Leonet ist ferner berechtigt, die Preise zu ermäßigen (Preisermäßigung). Über
6.4 Die maßgeblichen Gesamtkosten (6.1) bestehen insbesondere aus anfallen- den Kosten für Netzbe- reitstellungInstandhaltung und Betrieb des entsprechenden Netzes, Netznutzung für die technische Zuführung der Inhalte/Dienste und Netzbetrieb (z. B. die Netzzusammenschaltung bzw. Kosten für TechnikNetzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschlussleitungen ein- schließlich jeweils der Materialkosten, Netz- zugänge Lohn- und Netzzusammenschaltungen, technischer Service)Lohnnebenkosten inkl. Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, MietenCall Center, IT-Systeme)Syste- me) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung, Kosten für die Bereitstellung der Telekommunikationsnetze und -anlagen, für deren Betrieb, Nutzung und War- tung einschließlich Materialkosten, für Kundenservice, Personal und Dienstleis- tungen, für Büro und Servicestandorte, für Energiekosten, Entgelten für Urhe- berrechts- und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. für etwaige Ansprüche nach § 20 Urheber- rechtsgesetz) für Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie für sonstige ho- heitliche Belastungen (z.B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.Bundesnetzagentur), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung 6.5 Die Preisanpassung erfolgt im Umfang der Entwicklung der maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss und entsprechend dem Anteil des Vertrages erhö- hen oder absenkenerhöhten Kostenelements an den maßgeblichen Gesamtkosten. Steigerungen Erhöhungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Kostenart dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten eine Preiserhöhung berücksichtigt werden und nur soweit werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend nur zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen Steige- rungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei .
6.6 Im Falle der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist Leonet berechtigt und im gleichen Umfang wirksam werdenFall der Senkung verpflichtet, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochendie Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Än- derung entsprechend anzupassen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit ohne dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 Widerspruchsrecht zusteht. Dies gilt entsprechend für Preisanpassungen, wird wenn und soweit diese durch Entscheidungen der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertBundesnetzagentur verbindlich gefordert werden.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach 6.7 Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt5.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entsprechend An- wendung.
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Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb Netz- betrieb (z. z.B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer technischenr Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. z.B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. z.B. für Verwaltung, Energie, MietenMie- ten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. z.B. durch die Bundesnetzagentur Bun- desnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.o.ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. z.B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. z.B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen ausgegli- chen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeit- punkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 MonateMo- nate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiertin- formiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 12.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
12.6 Preisermäßigungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preisermäßigung informiert. Anlässlich einer Preisermäßigung besteht kein Kündigungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
12.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Samples: Telecommunications
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet11.5.1. Preisanpassungen von Leistungsentgelten (siehe Punkt 3.1 AVB): ' Ergibt s'ich das Leistungs-entge'lt nicht .aus dem Dataport Servicekatalog, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise so kann es frühestens 12 Monate nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen Ve.rtragssohluss erhöht werden. Te- lefónica Germany Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils wei teren 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber mitzuteilen und wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht frühestens 3 Monate nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung wirksam. Im Falle einer Kündi- gungsfrist Erhöhung des Leistungsentgelts hat der Auftraggeber das Redhl, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum · Zeitpunkt des ldil-Kraft-lretens der neuen 'Leistungsentgelte iinnerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der A1rn'kündigllng zum Zeitpunkt des lirnkrafttretens der Preisanpassung zu kündigen, es sei dennsofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Leistungsentgelte übe:rsdhreiten sollte
11.5.2. Preisanpassung von ueis�llngsentge!ten eines Unterauftragnehmers (siehe Punkt 3.1.2 AVBt Der Auftragnehmer behält sich vor, Preiserhöhungen für Leistungen, die mitgeteilte Preis- erhöhung von Unterauftragnehmern bezo gen �erden, an den Auftragget:>er auch· u11terjährig weUerzugeben, soweit der Auftragnehmer dieses dem Auftraggeber mindestens 2 Monate im Vora•us sohriftilich ankündigt. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der der Auftraggeber berechtigt, de:n Vertrag kann durch für die Kün- digung frühestens von der Erhöhung betroffene Leistung innerhalb ei1111er Frist von einem Monat nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Preiser- höhung zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtkündigen.
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Samples: It Service Contract
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. z.B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 13.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Preisanpassungen. 12.1 13.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen Kosten- senkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden zahlen- den Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 13.2 Die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service, Lizenzen), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service--service, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- Personal- und Per- sonalkosten und sonstigen Dienstleistungskosten, Gemeinkosten (z. B. Kosten für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), Büro- und Servicestandorte und Energiekosten) sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss Ein- fluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 13.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als KostenerhöhungenKosten- erhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam wirk-sam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 13.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 13.1 – 13.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 13.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 13.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 13.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
13.6 Preisermäßigungen gem. Ziffern 13.1 – 13.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preisermäßigung informiert. Anlässlich einer Preisermäßigung besteht kein Kündigungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
13.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 10.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen Kostensen- kungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 10.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und NetzzusammenschaltungenNetzzusam- menschaltungen, technischer technischenr Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- Dienstleis- tungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindli- che Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung Leis- tung haben.
12.3 10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmenvorzu- nehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten Ge- samtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen Steigerun- gen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige rückläu- fige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählenwäh- len, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Maßstä- ben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkun- gen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie KostenerhöhungenKostenerhöhun- gen.
12.4 10.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.110.1-12.3 10.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 10.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 10.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 10.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigenkün- digen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht Uni- onsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kün- digung des Vertrages bleibt unberührt.
10.6 Preisermäßigungen gem. Ziffern 10.1-10.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung wirksam wer- den soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiser- mäßigung informiert. Anlässlich einer Preisermäßigung besteht kein Kündi- gungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
10.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 12.1. Deutsche Glasfaser ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen Er- messen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt insbesondere bei folgenden Änderungen in Betracht: - Kostenänderung für die Dienste anderer Anbieter, zu denen Deutsche Glasfaser dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, - Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammen- schaltungen, - Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken12.2. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezo- gen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBereiche erfolgt. Bei Kostensenkungen Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen so sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdennach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen.
12.3. Te- lefónica Germany Deutsche Glasfaser wird bei der Ausübung des ihres billigen Ermessens die jeweiligen je- weiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen in gleichem Umfang preis- wirksam werden, werden wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem12.4. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt - 5% des zuletzt vom Kunden min- destens 6 Wochengezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündi- gungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertZugang des Preiserhöhungsverlan- gens ausgeübt werden.
12.5 Der Kunde kann innerhalb 12.5. Deutsche Glasfaser wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
12.6. Unabhängig von 3 Monaten ab Zugang den Regelungen gemäß Ziffer 12.1. bis 12.5. wird Deutsche Glasfaser für den Fall der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Änderung entsprechend anpassen.
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Samples: Agb Für Glasfaserprodukte
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 14.1 Das Unternehmen ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem bil- ligem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten Gesamtkos- ten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt nur bei unvorhersehbaren Änderungen in Betracht, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte, insbeson- dere: Kostenänderungen für die Dienste anderer Anbieter, zu denen das Unternehmen dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; Kos- tenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zu- sammenschaltungen; Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, 14.2 Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung her- angezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen BereichenBereichen erfolgt. Führen die Änderungen zu ent- sprechenden Preissenkungen, z. B. so sind nach gleichem Maßstab Preis- ermäßigungen durchzuführen. Das Unternehmen wird gegenüber dem Kunden die für die Änderung maßgeblichen einzelnen Kosten- elemente sowie deren Gewichtung bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany Kalkulation des Gesamt- preises offenlegen.
14.3 Das Unternehmen wird bei der Ausübung des seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen Kos- tensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird 14.4 Im Falle einer Preisanpassung ist der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zustehtberechtigt, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 3 drei Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Unterrichtung mit Wirkung zum Inkrafttreten der Preisanpassung zu kündigen.
14.5 Das Unternehmen wird den Kunden über eine Preisanpassung min- destens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
14.6 Unabhängig von den Regelungen gemäß Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist 14.1. bis 14.5. wird das Unternehmen für den Vertrag kündigen, es sei denn, Fall der Änderung der gesetzlichen Umsatzsteu- er die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Änderung entsprechend anpassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 14.1 Das Unternehmen ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt nur bei unvorhersehbaren Änderungen in Betracht, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte, insbesondere: Kostenänderungen für die Dienste anderer Anbieter, zu denen das Unternehmen dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammenschaltungen; Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, 14.2 Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen BereichenBereichen erfolgt. Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen, z. B. so sind nach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen. Das Unternehmen wird gegenüber dem Kunden die für die Änderung maßgeblichen einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany Kalkulation des Gesamtpreises offenlegen.
14.3 Das Unternehmen wird bei der Ausübung des seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem 14.4 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt - 5% des zuletzt vom Kunden min- destens 6 Wochengezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertZugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werden.
12.5 Der Kunde kann innerhalb 14.5 Das Unternehmen wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
14.6 Unabhängig von 3 Monaten ab Zugang den Regelungen gemäß Ziffer 14.1. bis 14.5. wird das Unternehmen für den Fall der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Erhöhung entsprechend anpassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 12.1. MUENET ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt insbesondere bei folgenden Änderungen in Betracht: – Kostenänderung für die Dienste anderer Anbieter, zu denen MUENET dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, – Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zu- sammenschaltungen, – Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entschei- dungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken12.2. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Änderungen dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezo- gen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen so sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdennach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen.
12.3. Te- lefónica Germany MUENET wird bei der Ausübung des ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen in gleichem Umfang preis- wirksam werden, werden wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem12.4. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt - 5% des zuletzt vom Kunden min- destens 6 Wochengezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündi- gungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertZugang des Preiserhöhungsverlan- gens ausgeübt werden.
12.5. MUENET wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
12.6. Unabhängig von den Regelungen gemäß Ziffer 12.1 bis 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang wird MUENET für den Fall der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Preise zum Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtder Änderung entsprechend anpassen.
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Samples: Agb Für Glasfaserprodukte
Preisanpassungen. 12.1 11.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 11.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-IT- Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 11.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 11.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.111.1-12.3 11.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 Xxxxxx 11 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 11.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 11.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Prepaid Mobilfunkdienstleistungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 14.1. MieX ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen im Falle der Entgeltregulierung verpflichtet, ausschließlich die auf von der Grundlage dieses Vertra- ges Bundesnetzagentur angeordneten Preise oder Leistungsbeschreibungen zu zahlenden vereinbaren.
14.2. MieX ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassenGesamtkosten, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sindder Preisberechnung zugrunde liegen, (maßgebliche Gesamtkosten) anzupassen.
12.2 14.3. Die maßgeblichen Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungdie Bereitstellung der Telekommunikationsnetze und -anlagen, Netznutzung für deren Betrieb, Nutzung und Netzbetrieb Wartung einschließlich Materialkosten, für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschlussleitungen, für Kundenservice, Personal und Dienstleistungen, für Büro- und Servicestandorte, für Energiekosten, für Steuern - mit Ausnahme der Umsatzsteuer - sowie für sonstige hoheitliche Belastungen (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. z.B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.Bundesnetzagentur), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 14.4. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Eine Preiserhöhung darf den Umfang der konkreten Kostensteigerung nicht überschreiten. Zudem dürfen Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen Kostenart nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany Eine Preiserhöhung darf nicht der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns der mieX dienen.
14.5. mieX wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 14.6. Eine Preiserhöhung ist nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
14.7. Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltWochen vor Ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird Widerspricht der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der beabsichtigten Preiserhöhung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, so stellt dies seine Zustimmung zu der Preiserhöhung informiertdar, und diese wird mit Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Soweit Hierauf wird mieX den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung fristgerecht in Textform, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Preissenkungen werden dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertTextform mitgeteilt.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben14.8. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages 315 BGB bleibt unberührt.
14.9. Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer werden an den Kunden zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weitergegeben. Dem Kunden steht diesbezüglich kein Widerspruchsrecht zu.
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Samples: DSL Vertrag
Preisanpassungen. 12.1 10.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 10.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb Netz- betrieb (z. z.B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer technischenr Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. z.B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. z.B. für Verwaltung, Energie, MietenMie- ten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. z.B. durch die Bundesnetzagentur Bun- desnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.o.ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. z.B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. z.B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen ausgegli- chen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeit- punkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungünsti- geren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens Kostensenkungen mindes- tens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 10.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.110.1-12.3 10.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teiltmitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 10.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertinformiert.
12.5 10.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 10.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
10.6 Preisermäßigungen gem. Ziffern 10.1-10.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preisermäßigung informiert. Anlässlich einer Preisermäßigung besteht kein Kündigungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
10.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Preisanpassungen. 12.1 10.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 10.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungNetzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb Netz- betrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer technischenr Service), Kosten Kos- ten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service--service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche allgemeinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgterfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen ausgegli- chen werden. Te- lefónica Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeit- punkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungünsti- geren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens Kostensenkungen mindes- tens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
12.4 10.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.110.1-12.3 10.3 werden dem Kunden min- destens mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 10.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich informiert.
10.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 10.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preiserhö- hung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Ver- trag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhö- hung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
10.6 Preisermäßigungen gem. Ziffern 10.1-10.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung Preisermä- ßigung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung Anlässlich einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden sollPreisermäßigung besteht kein Kündigungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
10.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 5.1 mieX ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der maßgeblichen Gesamtkosten anzupassen(5.4), die für der Preisberechnung zugrun- de liegen, anzupassen (Preisanpassung). Die Preisanpassung umfasst die Preisbe- rechnung maßgeblich sindPreisänderung und die Preiserhöhung.
12.2 5.2 mieX ist ferner berechtigt, die Preise zu ermäßigen (Preisermäßigung).
5.3 315 BGB findet Anwendung.
5.4 Die maßgeblichen Gesamtkosten (5.1) bestehen insbesondere aus anfallenden Kosten für Netzbe- reitstellungInstandhaltung und Betrieb des entsprechenden Netzes, Netznutzung für die technische Zuführung der Inhalte/Dienste und Netzbetrieb (z. B. die Netzzu- sammenschaltung bzw. Kosten für TechnikNetzzusammenschaltungen und Teil- nehmeranschlussleitungen einschließlich jeweils der Materialkosten, Netz- zugänge Lohn- und Netzzusammenschaltungen, technischer Service)Lohnnebenkosten inkl. Leih-und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, MietenCall Center, IT-Systeme)) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung, Kosten für die Bereitstellung der Telekommunikationsnetze und -anlagen, für deren Betrieb, Nutzung und Wartung einschließlich Material- kosten, für Kundenservice, Personal und Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen der mieX Deutschland GmbH, Hauzenberg Ein Unternehmen der CCNST Unternehmensgruppe für Büro und Servicestandorte, für Energiekosten, Entgelten für Urheber- rechts und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. für etwaige Ansprüche nach § 20 Ur- heberrechtsgesetz) für Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie für sonstige hoheitliche Belastungen (z.B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.Bundesnetzagentur), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht 5.5 Die Preisanpassung erfolgt im Umfang der Entwicklung der maßgeb- lichen Gesamtkosten und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung entsprechend dem Anteil des erhöhten Kos- tenelements an den maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenkenGesamtkosten. Steigerungen Erhöhungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Kostenart dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten eine Preiserhöhung berücksichtigt werden und nur soweit werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBe- reichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend nur zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen Be- reichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei .
5.6 Im Falle der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist mieX berech- tigt und im gleichen Umfang wirksam werdenFall der Senkung verpflichtet, wie Kostenerhöhungen.
12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochendie Preise zum Zeitpunkt der je- weiligen Änderung entsprechend anzupassen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit ohne dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 Widerspruchsrecht zusteht. Dies gilt entsprechend für Preisanpassungen, wird wenn und soweit diese durch Entscheidungen der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiertBundesnetzagentur ver- bindlich gefordert werden.
12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach 5.7 Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt6.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entspre- chend Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany 10.1 Die DGN ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtetberechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der an die Entwicklung der Gesamtkosten und des allgemeinen Preisniveaus anzupassen, die für die Preisbe- rechnung Preisberechnung maßgeblich sind.
12.2 Die Gesamtkosten bestehen . Eine Preisanpassung (Erhöhung oder Ermäßigung) kommt insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellungbei folgenden Änderungen in Betracht: - Kostenänderung bei den Diensten anderer Anbieter, Netznutzung zu denen DGN dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, - Kostenänderungen bei Vorleistungsprodukten, Netzzugängen, Netzbetrieb und Netzbetrieb (z. Zusammenschaltungen, - Kostenänderungen aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenkenBundesnetzagentur. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, Kostenart dürfen nur in deren Verhältnis zu den dem Umfang für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgtBereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der DGN die Preise entsprechend zu ermä- ßigenermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany Die DGN wird bei der Ausübung des ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen Kostensenkungen mindestens im gleichen in gleichem Umfang wirksam werden, preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
12.4 10.2 Bei Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert.
12.5 Der Kunde kann zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 3 Monaten ab 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem über die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührtausgeübt werden.
10.3 DGN wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
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