Common use of Preisanpassungen Clause in Contracts

Preisanpassungen. Die BBV ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. Die BBV 10.1 LilaConnect ist berechtigt, auch wäh- rend die vereinbarten Entgelte der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen KostensteigerungenEntwick- lung der Gesamtkosten, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten für die Berechnung der vereinbarten Entgelte maßgeblich sind, anzupassen. Dies umfasst auch die Anpassung einzelner Entgelte für bestimmte Produkte auf Basis der Gesamtkosten, die für die Berechnung des jeweiligen Entgelts maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassenBGB. Solche Kosten sind z. B. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Nutzung des TelekommunikationsnetzesNetzbereitstellung, über das die Leistungen erbracht werdenNetznutzung und Netzbetrieb (z.B. für Technik, Preiserhöhungen insbesondere Netzzugänge und Netzzusammen- schaltungen, technischer Service), Kosten für Kundenbetreuung (z.B. für Service-Hotline, Abrechnung- und IT-Systeme), Perso- nal und Dienstleistungskosten, Energiekosten, Kosten von LieferantenVor- lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden sollDienste anderer Anbieter, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach denen LilaConnect dem Kunden vertragsgemäß Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden sollgewährt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im darf nur bis zum Umfang der Kostenmin- derung Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des verminderten erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigenerfolgen. Die BBV wird Sie ist nur zulässig, wenn die Kosten- erhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss ein- getreten sind und die nicht von LilaConnect veranlasst wurden. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Ge- samtkostenbelastung mindernd zu berücksichtigen. LilaConnect hat bei Ausübung des seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählensicherzustellen, dass Kostensenkungen nicht nach ungünstigeren Maßstäben Rech- nung getragen wird als Kostenerhöhungen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich die Gesamtkosten auch unter Be- rücksichtigung etwaiger Kostenentlastungen erhöht haben. Eine Preissenkung hat zu erfolgen, wenn sich die Gesamtkosten ver- ringert haben. 10.2 LilaConnect ist darüber hinaus und unabhängig hiervon berech- tigt, Preisanpassungen durchzuführen, die ein Gesetz, eine Ent- scheidung eines Gerichts oder eine Behörde (z.B. Bundesnetz- agentur) rechtlich verbindlich verlangt. 10.3 LilaConnect wird dem Kunden jede Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bekannt ge- ben. 10.4 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres - einzeln oder insgesamt - 5 % des zum Ende des vorangegan- genen Kalenderjahres vom Kunden gezahlten Entgelts für die entsprechende Leistung, so steht dem Kunden ein Sonderkün- digungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. 10.5 Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist LilaConnect berechtigt, die Preise bei einer Änderung der gesetzlichen Um- satzsteuer entsprechend anzupassen. In diesem Fall steht dem Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungenkein Sonderkündigungsrecht zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. Die BBV 6.1. Während der Präg-Preisgarantie erfolgen keine Preisanpassungen (Erhöhungen oder Senkungen), außer denjenigen wegen Änderungen des Variablen bzw. der Gesetzlichen Preisbestandteile. 6.2. Preisanpassungen erfolgen in entsprechender Anwendung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrund- versorgungsverordnung – StromGVV) vom 26. 10. 2006 in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisanpassung gemäß i 315 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Für eine Preisanpassung sind ausschließlich Änderungen der in Ziffer 4.2 genannten Kosten zu berücksichtigen. Präg ist berechtigtbei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, auch wäh- rend eine Preisanpassung durchzuführen, wobei Kostensteigerungen und gegenläufige Kostensenkungen zu saldieren sind. Umfang und Zeitpunkt einer solchen Preis- anpassung hat Präg so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostener- höhungen; insbesondere darf Präg Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Präg nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Über- prüfung der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen KostensteigerungenKostenentwicklung vor; Ziffer 6.1 bleibt unberührt. 6.3. Wirksam wird eine Preisanpassung jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe durch Präg, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassenspätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Preisanpassung mittels – insoweit abweichend von i 5 Abs. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung 2 Satz 1 StromGVV – Unterrichtung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur Kunden in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, Textform erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die kann den Stromliefe- rungsvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem ; die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Kündigt In der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt Unterrichtung in Kraft und Textform wird bindend. Die BBV wird Präg den Kunden in auf diese Kündigungs- möglichkeit gesondert hinweisen und ihn unter Angabe der Mitteilung ausdrücklichHöhe der einzelnen Preisbestandteile gemäß Ziffer 4.2 über Umfang, klar Anlass und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt Voraussetzungen der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichteninformieren. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Mit der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, nächsten Abrechnung werden etwaige Preisanpassungen mit den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungenbereits erbrachten Zahlungen verrechnet.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassungen. Die BBV Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Energie- und Vertriebskosten erfolgen im Wege einseitiger Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Kostenänderungen zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Mainova ist dabei hinsichtlich Kostensteigerungen berechtigt, auch wäh- rend hinsichtlich Kostensenkungen verpflich- tet, diese jeweils vollumfänglich bei der Laufzeit Preisermittlung abzubilden. Insbesondere ist Mainova verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisän- derung vorzunehmen und so bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und jeder Preisermittlung Kostensteigerungen und -senkungen zu saldieren. Mainova hat Umfang und Zeitpunkt von Preisände- rungen so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstä- ben erfolgen wie Kostenerhöhungen. Bei Kostensenkungen darf kein längerer zeitlicher Abstand zwischen Betrachtung der Kostenentwicklung und Vornahme der Preisänderung angesetzt werden als bei Kostensteigerungen. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an Sie wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Sofern Sie den OnlineSer- vice nutzen, wird die briefliche Mitteilung in elektronischer Form an Ihre E-Mail-Adresse gesendet. Jeg- liche Änderungen der durch Mainova nicht garantierten Preisbestandteile wird Mainova zum Zeitpunkt und in der Höhe ihres Wirksamwerdens auf die Preise anwenden. Zeitgleich mit Wirksamwerden der Änderungen wird Mainova diese auf xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx bekanntgeben. Informationen erhal- ten Sie zudem auf Ihrer Jahresrechnung oder in Textform. Der Vertrag kann bei Preisänderungen wie in Abschnitt B), 1. beschrieben gekündigt werden. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung Einleitung eines Wechsels des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich Versorgers durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, entsprechenden Vertragsschluss innerhalb von drei Monaten eines Monats nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKündi- gung nachweist.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Preisanpassungen. Die BBV 6.1 Der Anbieter ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Solche Kosten sind z. B. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Nutzung des TelekommunikationsnetzesTelekommunikationsnetze (Bereitstellung, über das die Leistungen erbracht werdenBetrieb, Preiserhöhungen von LieferantenNetzzusammenschaltungen, Netzzugang), Energiekosten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst)Kundenbetreuung, Personalkosten oder sonstige Personal- und Dienstleistungskosten, IT-Kosten, Gemeinkosten (z. z.B. für Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Leasing/Mieten, Zahlungsverkehr)Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen. Der Anbieter ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Kostensenkungen sind von dem Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen anderen Kostenart ausgeglichen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV Der Anbieter wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen berechnet werden als Kostener- höhungenKostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 6.2 Änderungen der Preise nach Ziffer 6.1 wird der Anbieter dem Kunden nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 TKG mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht auf Grund der Änderung wird der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Preiserhöhung unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben ist. 6.3 Gesetzliche Rechte zur Preisanpassung bei einer Änderung der Umsatzsteuer nach dem UStG (siehe § 29 UstG) bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. Die BBV 5.1 SWS ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die zu zahlenden Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbildung maßgeblich sind. Solche Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten sind für Netzbereitstellung und Netznutzung (z. B. für Technik, besondere Netzzugänge, Netzzusammenschaltung, Vor- leistungen oder Dienste anderer Anbieter, technischer Service), Kosten für die Nutzung Instandhaltung und den Betrieb des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von LieferantenKabelnetzes, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienstService-Hotline, Abrechnungs- und IT- Systeme), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten Personal- und Dienstleistungskosten, Energie und Gemein- kosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, ZahlungsverkehrZinsen), Entgelte für Urheber- und Leistungsschutzrechte, Zugangsvermittlung von Sonder- rufnummern (z. B. 0900, 0137) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zesNetznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werdenwer- den, in dem kein Ausgleich durch etwaig etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den PersonalkostenGemeinkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor Bei Kostensenkungen sind von SWS die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die BBV SWS wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung Preis- änderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Weiter ist eine Preisanpassung in dem Maße durchzuführen, in dem dies verbindlich von der Bundesnetzagentur gefordert wird. 5.2 Änderungen der Preise nach Ziffer 5.1. werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- geteilt. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. SWS wird den Kunden hierauf in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 5.3 Unabhängig von den Regelungen der Ziffern 5.1 und 5.2 ist SWS im Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und im Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass der Kunde zur Kündigung berechtigt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. 8.1 Die BBV Telekom ist berechtigt, auch wäh- rend die auf der Laufzeit des Grundlage dieses Vertrages die zu zahlenden Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. Solche Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten sind für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. Kosten für die Nutzung des TelekommunikationsnetzesTechnik, über das die Leistungen erbracht werdenbeson- dere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, Preiserhöhungen von Lieferantentechnischer Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienstfür Service-Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personalkosten oder sonstige Personal- und Dienstleistungskos- ten, Energie, Gemeinkosten (z. z.B. für Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, ZahlungsverkehrZinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Bei- trägen (z. B. aus §§ 142, 143 TKG). a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßi- gung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zesNetznut- zung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen heran- gezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige etwaige rückläu- fige Kosten in anderen Bereichen, z. B. etwa bei den Personalkostender Kundenbetreu- ung, erfolgt. Über Preisanpassungen ist Bei Kostensenkungen sind von der Kunde mindestens einen MonatTelekom die Preise zu ermäßigen, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden sollanderen Kostenart ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV Telekom wird bei der Ausübung des ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung Preisände- rung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Kun- den ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungenKostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem glei- chem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. b) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur ver- bindlich gefordert wird. 8.2 Änderungen der Preise nach Ziffer 8.1 werden dem Kunden mindes- tens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Falle das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Ände- rungsmitteilung besonders hingewiesen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 8.3 Unabhängig von den Regelungen der Ziffer 8.1 und 8.2 ist die Tele- kom für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer be- rechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Prepaid

Preisanpassungen. Die BBV 12.1 klarmobil ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die zu zahlenden Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß (§ 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten BGB) der Entwicklung der Gesamtkosten, die für die Nutzung des TelekommunikationsnetzesPreis- bildung maßgeblich waren, über das anzupassen. 12.2 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, die Gesamtkosten bildenden Kostenelemente sich erhöhen oder reduzieren. Die die Gesamtkosten bildenden Elemente sind insbesondere Kosten für die Kundenbetreuung für a) Netznutzung und Zusammenschaltungen (z. B. Kun- dendienstNetzbetreiberkosten), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten b) Bereitstellung (z. z.B. SIM- Karten), c) Personal- und IT- Kosten, d) Kunden- betreuung und Forderungsmanagement (z.B. Service Hotline, Abrechnungssysteme), e) Ge- meinkosten (Energiekosten, Miete, Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen Die Kostenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Gewichtung aufgeführt. 12.3 Eine Preisänderung kommt nur in dem Betracht, sofern diese auf unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss erforderlich ist oder dadurch erforderlich wird, dass Dritte, von denen klarmobil notwendige Vorleistungen be- zieht, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werdender Kostenänderung begrenzt und erfolgt nur dann, in dem kein Ausgleich wenn die betreffende Kostenänderung nicht zugleich anderweitig durch etwaig etwaige rückläufige bzw. gestiegene Kosten in einem anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgtBereich zu einem Ausgleich dieser geänderten Kosten führt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird klarmobilwird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung Preis- änderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben ungünstigeren Maß- stäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. § 315 BGB bleibt unberührt. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffer 12.1. - 12.3 werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Vertragsentgeltes, gilt Folgendes: Der Kunde ist nach Xxxx von klarmobil, die sie in der Mitteilung ausdrücklich ausüben muss, berechtigt, (12.4.1) entweder den Laufzeitvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum mitgeteilten Datum des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform zu kündigen, oder (12.4.2) der Preiserhöhung inner- halb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu widersprechen. 12.4.1 Übt der Kunde ein ihm eingeräumtes Kündigungsrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung genann- ten Zeitpunkt der Preiserhöhung mit dem neuen Vertragsentgelt fortgesetzt. klarmobil verpflichtet sich, den Kunden in der Mitteilung über die Preis- änderung auf die Folgen einer unterlassenen Kündigung hinzuweisen. Kündigt der Kunde fristgerecht, endet der Vertrag mit Eintritt des in der Mitteilung genannten Zeitpunkts der Preiser- höhung. 12.4.2 Übt der Kunde sein ihm eingeräumtes Widerspruchsrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Vertragsent- gelt fortgesetzt. Klarmobil verpflichtet sich, den Kunden in der Mitteilung über die Preisänderung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu seinen ursprünglichen Bedin- gungen fortgesetzt. 12.5 Im Fall der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist klarmobil unabhängig von den oben genannten Einschränkungen für den Fall der Erhöhung berechtigt und für den Fall der Senkung verpflichtet, den Preis entsprechend anzupassen.

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Samples: General Terms and Conditions

Preisanpassungen. Die BBV 11.1 Telefónica Germany ist berechtigt, auch wäh- rend die auf der Laufzeit des Grundlage dieses Vertrages die zu zahlenden Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen. Solche Kosten sind z. B. , die für die Preisberechnung maßgeblich sind. 11.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von LieferantenMcAfee-Lizenzen, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Kundenservice und Gemeinkosten (z. z.B. Personalkosten, Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, ZahlungsverkehrIT-Systeme) 11.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. z.B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zesNetznutzung, dürfen nur in dem Umfang deren Verhältnis zu den für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. z.B. bei den Personalkostender Kundenbetreuung, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor Bei Kostensenkungen sind die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und Preise entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die BBV Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeit-punkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungenKostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem im gleichen Umfang preiswirksam werden wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 11.4 Preiserhöhungen gem. Ziffer 11.1-11.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, wird diese wird mit Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Hierauf wird Telefónica Germany den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung frist-gerecht in Textform, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Preissenkungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. 11.5 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 11.6 Unabhängig von den Regelungen der Ziffern 14.1-14.5 ist Telefónica Germany im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und im Fall der Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht. 11.7 Ziffer 14.6 gilt entsprechend für Preisanpassungen, wenn und soweit diese durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbindlich gefordert werden.

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Samples: General Terms and Conditions

Preisanpassungen. Die BBV 11.1 Telefónica Germany ist berechtigt, auch wäh- rend die auf der Laufzeit des Grundlage dieses Vertrages die zu zahlenden Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten , die für die Nutzung Preisberechnung maßgeblich sind. 11.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Bereitstellung der Vorleistungen durch Dritte, die für die Leistungserbringung von Telefónica Germany im Rahmen dieses Vertrages notwendig sind (derzeit des TelekommunikationsnetzesKooperationspartners McAfee, über das LLC). 11.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen wenn und soweit sich die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr)absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. z.B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zesNetznutzung, dürfen nur in dem Umfang deren Verhältnis zu den für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. z.B. bei den Personalkostender Kundenbetreuung, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor Bei Kostensenkungen sind die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und Preise entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die BBV Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungenKostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem im gleichen Umfang preiswirksam werden wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 11.4 Preiserhöhungen gem. Ziffer 11.1-11.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum mitgeteilten Zeitpunkt wirksam. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Preissenkungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. 11.5 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 11.6 Unabhängig von den Regelungen der Ziffern 11.1-11.5 ist Telefónica Germany im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und im Fall der Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

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Samples: O2 Protect Agreement

Preisanpassungen. Die BBV ist berechtigtSoweit mit dem Vertragspartner nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, auch wäh- rend der Laufzeit ergibt sich die Höhe des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen KostensteigerungenEntgeltes aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft inklusive eventueller Zusatzvereinbarungen. TECHATIVE behält sich das Recht vor, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten eventuell eingetretene Preiserhöhungen, egal welcher Art, bei gesetzlichen Änderungen von Einfuhrabgaben, oder dem Wegfall bzw. einer Einschränkung von Fördermitteln, welche zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung passiert sind, in einem angemessenen Ausmaß an den Vertragspartner weiterzugeben. Über die Preiserhöhung ist der Vertragspartner umgehend zu informieren. Beträgt die Preiserhöhung pro Vertragsjahr mehr als 10%, hat der Vertragspartner die Möglichkeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassenEinhaltung einer 14-tägigen Frist das Vertragsverhältnis zu kündigen. Solche Kosten sind z. B. Kosten Macht der Vertragspartner von diesem Recht keinen Gebrauch, dann gelten die angepassten Preise. Sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist und die Preiserhöhung aufgrund von gestiegenen Lohnkosten, Wechselkursen, oder Einkaufskosten für Verbrauchsmaterial hervorgerufen wurde, steht dem Vertragspartner kein Kündigungsrecht zu. Die Anpassung des Preises erfolgt aliquot für das noch verbleibende Vertragsjahr. Bei einer Preiserhöhung unter 10% steht dem Vertragspartner generell kein Rücktrittsrecht zu. Mit dem Vertragspartner gilt eine jährliche Wertsicherung als vereinbart, welche sich nach dem von der Statistik Austria monatlich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2015 bzw. dem von Amts wegen an dessen Stelle tretende Index, richtet. Der Stichtag für die Nutzung des Telekommunikationsnetzeswertsicherungsbedingte Preisanpassung erfolgt jährlich immer am 01. Jänner eines jeden Jahres und wird automatisch angepasst. Werden Verträge im letzten Quartal eines Jahres abgeschlossen, über das dann erfolgt die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr)Indexanpassung im 01. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für Jänner übernächsten Jahres. Wird eine Preiserhöhung herangezogen werdendurchgeführt, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. muss TECHATIVE bei Anfragen von Seiten des Vertragspartners den Personalkosten, erfolgtNachweis erbringen. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und Unterlässt TECHATIVE eine Anpassung bedeutet das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazunicht, dass sich generell auf das Recht der Indexanpassung verzichtet wird und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Verringerung des vertraglich vereinbarten Preises wird jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, unabhängig davon wie die Gesamtkosten Bezugsgröße der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenIndexanpassung aussieht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. 5.1 Preisänderungen durch die EWP erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die EWP sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 4.2 maßgeblich sind. Die BBV EWP ist bei Kostensteigerungen berechtigt, auch wäh- rend bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Laufzeit des Vertrages Preisermittlung ist die EWP verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 5.2 Die EWP nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Sie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die EWP Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 5.3 Änderungen der Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungenwerden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sindmindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. 5.4 Ändert die Nutzung des TelekommunikationsnetzesEWP die Preise, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist so hat der Kunde mindestens einen Monatdas Recht, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, zu dem . Hierauf wird die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird EWP den Kunden in der brieflichen Mitteilung ausdrücklichüber die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EWP hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 15.1 bleibt unberührt. 5.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. Gleiches gilt bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Umlagen nach KWKG, klar § 17f EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände§ 18 AbLaV). 5.6 Die Ziffern 5.1 bis 5.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung, Netznutzung oder den Verbrauch von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenEnergie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. Die BBV 9.1 klarmobil ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die zu zahlenden Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß (§ 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten BGB) der Entwick- lung der Gesamtkosten, die für die Nutzung des TelekommunikationsnetzesPreisbildung maßgeblich waren, über das anzupassen. 9.2 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn die Leistungen erbracht werdendie Ge- samtkosten bildenden Kostenelemente sich erhö- hen oder reduzieren. Die die Gesamtkosten bilden- den Elemente sind insbesondere Kosten a) Lizenz- kosten, Preiserhöhungen von Lieferantenb) Hosting, Kosten für die c) Personal- und IT- Kosten, d) Kundenbetreuung und Forderungsmanagement (z. z.B. Kun- dendienstService Hotline, Abrechnungssysteme), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten e) Ge- meinkosten (z. B. Energiekosten, Miete, Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen Die Kostenelemente sind in der Reihen- folge ihrer Gewichtung aufgeführt. 9.3 Eine Preisänderung kommt nur in dem Betracht, so- fern diese auf unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Ver- änderungen nach Vertragsschluss erforderlich ist oder dadurch erforderlich wird, dass Dritte, von de- nen klarmobil notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werdender Kostenände- rung begrenzt und erfolgt nur dann, in dem kein Ausgleich wenn die betref- fende Kostenänderung nicht zugleich anderweitig durch etwaig etwaige rückläufige bzw. gestiegene Kosten in einem anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgtBereich zu einem Ausgleich dieser geänderten Kosten führt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV klarmobil wird bei der Ausübung Aus- übung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeit- punkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen Kos- tensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren ungünsti- geren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungenKostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens mindes- tens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. § 315 BGB bleibt unberührt. 9.4 Preiserhöhungen gem. Ziffer 9.1. - 9.3 werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Vertragsentgel- tes, gilt Folgendes: Der Kunde ist nach Xxxx von klarmobil, die sie in der Mitteilung ausdrücklich aus- üben muss, berechtigt, (9.4.1) entweder den Lauf- zeitvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum mitgeteilten Datum des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform zu kündigen oder (9.4.2) der Preiserhö- hung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu widersprechen. 9.4.1 Übt der Kunde ein ihm eingeräumtes Kündi- gungsrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung genannten Zeit- punkt der Preiserhöhung mit dem neuen Vertrags- entgelt fortgesetzt. klarmobil verpflichtet sich, den Kunden in der Mitteilung über die Preisänderung auf die Folgen einer unterlassenen Kündigung hinzu- weisen. Kündigt der Kunde fristgerecht, endet der Vertrag mit Eintritt des in der Mitteilung genannten Zeitpunkts der Preiserhöhung. 9.4.2 Übt der Kunde sein ihm eingeräumtes Wider- spruchsrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung genannten Zeit- punkt mit dem neuen Vertragsentgelt fortgesetzt. klarmobil verpflichtet sich, den Kunden in der Mittei- lung über die Preisänderung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Wider- spricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu seinen ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen

Preisanpassungen. Die BBV 5.1 SWS ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die zu zahlenden Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen Ermes- sen gemäß § 315 BGB anzupassender Entwicklung der Gesamtkosten anzu- passen, die für die Preisbildung maßgeblich sind. Solche Die Gesamtkos- ten bestehen insbesondere aus Kosten sind für Netzbereitstellung und Netznutzung (z. B. für Technik, besondere Netzzugänge, Netzzu- sammenschaltung, Vorleistungen oder Dienste anderer Anbieter, technischer Service), Kosten für die Nutzung Instandhaltung und den Be- trieb des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von LieferantenKabelnetzes, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienstSer- vice-Rufnummer, Abrechnungs- und IT- Systeme), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten Personal- und Dienstleistungskosten, Energie und Gemein- kosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, ZahlungsverkehrZinsen), Entgelte für Urheber- und Leistungsschutzrechte, Zugangsvermittlung von Sonderruf- nummern (z. B. 0900, 0137) sowie hoheitlich auferlegten Gebüh- ren, Auslagen und Beiträgen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder ab- senken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zesNetznut- zung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werdenherange- zogen wer- den, in dem kein Ausgleich durch etwaig etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den PersonalkostenGemeinkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor Bei Kostensenkungen sind von SWS die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten Preise zu ermäßigen, so- weit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die BBV SWS wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben ungünstigeren Maß- stäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungenKostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Weiter ist eine Preisanpassung in dem Maße durchzuführen, in dem dies verbindlich von der Bundesnetzagentur gefordert wird. 5.2 Änderungen der Preise nach Ziffer 5.1. werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- geteilt. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. SWS wird den Kunden hierauf in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 5.3 Unabhängig von den Regelungen der Ziffern 5.1 und 5.2 ist SWS im Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und im Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass der Kunde zur Kündigung berechtigt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. 10.2.1 Die BBV ist LKW sind berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit erstmals per 1. Januar des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung Folgejahres des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werdenJahres, in dem kein Ausgleich welchem der vorliegende Vertrag abgeschlossen wurde, Preisanpassungen vorzunehmen. Die Preis- anpassung wird der ANB mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitgeteilt. Die Preisan- passung gilt als genehmigt, wenn die ANB nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Zu- gang des Mitteilungsschreibens widerspricht und in jedem Fall durch etwaig rückläufige Kosten in anderen BereichenBezahlung der Rech- nung der LKW, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor auf welcher die Preisanpassung wirksam werden sollenthalten ist. 10.2.2 Sollte auf den Zeitpunkt der Anpassung bzw. der erstmaligen Bereitstellung des Dienstes weder eine Einigung erzielt worden sein, noch ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde im entsprechenden Verfahren zwischen der ANB und den LKW vorliegen, so wer- den die Dienste reziprok solange zu unterrichtenden bisherigen Preisen bzw. Im Falle den Preisen des Angebots (bei erstmaliger Bereitstellung) erbracht, bis die Parteien eine Einigung erzielt haben bzw. von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungender zuständigen Behörde ein rechtskräftiger Entscheid gefällt wurde; dies vorbehaltlich eines allfälligen Rück- oder Nachzahlungsanspruches. 10.2.3 Reicht die ANB nicht spätestens drei Monate nach Mitteilung der Anpassung bei der zu- ständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch ein, gilt die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens Anpassung trotz Widerspruch mit Wirkung zu auf den ursprünglichen Anpassungstermin als genehmigt. 10.2.4 Die neuen Preise werden reziprok angewendet ab dem Datum der Einigung bzw. ab dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV zuständigen Behörde rechtskräftig festgesetzten Wirksamwerdens der neuen Preise. Eventuelle Rück- oder Nachzahlungen werden zu einem Basissatz CHF LIBOR sechs Monate verzinst. Als Stichtag zur Festlegung des Basissatzes wird das Ende des Monats, auf den die Preisanpassung durch die LKW mitgeteilt wurde, verwendet. 10.2.5 Die Anlage zum Vertrag wird entsprechend nachgetragen, jedoch nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungengegenseitig unter- zeichnet.

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Samples: Kollokation Agreement

Preisanpassungen. Die BBV Der Arbeitspreis „Energie pur“ gemäß Ziffer 3 ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten ein Festpreis für die Nutzung Dauer der gewählten Anfangs- laufzeit. Preissenkungen oder Preiserhöhungen (im Folgenden: Preisänderungen) des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist Arbeitspreises BGFP/DV/CSV/01072020 „Energie pur“ sind daher innerhalb der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichtenAnfangslaufzeit ausgeschlossen. Im Falle einer etwaigen Ver- tragsverlängerung kann Mainova auf den Beginn der jeweiligen Vertragsverlängerung Preisänderun- gen des Energie-pur-Arbeitspreises nur aufgrund von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von PreiserhöhungenÄnderungen der Beschaffungs- und Vertriebs- kosten erfolgen lassen. Diese erfolgen im Wege einseitiger Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Kostenänderungen zu berücksichtigen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), für die Preisermittlung maßgeblich sind. Mainova ist der Kunde dabei hinsichtlich Kostensteigerungen berechtigt, innerhalb hinsichtlich Kostensenkungen verpflichtet, diese jeweils vollumfänglich bei der Preisermittlung abzu- bilden. Insbesondere ist Mainova verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegen- läufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung vorzunehmen und so bei jeder Betrachtung der Kos- tenentwicklung und jeder Preisermittlung Kostensteigerungen und -senkungen zu saldieren. Mainova hat Umfang und Zeitpunkt von drei Monaten Preisänderungen so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach Zugang den- selben sachlichen und zeitlichen Maßstäben erfolgen wie Kostenerhöhungen. Bei Kostensenkungen darf kein längerer zeitlicher Abstand zwischen Betrachtung der Kostenentwicklung und Vornahme der Preisänderung angesetzt werden als bei Kostensteigerungen. Änderungen des Arbeitspreises „Ener- gie pur“ werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Vertrag kann im Falle von Preisänderungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Änderungen der Preise werden gegenüber dem- jenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kün- digung nachweist. Änderungen hinsichtlich der Höhe von Steuern, Umlagen und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu sonstigen staatlich veranlassten Belas- tungen (insbesondere Mehrkosten aus dem CO2-Emissionszertifikathandel voraussichtlich ab 01.01.2021) wird Mainova zum Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar Höhe ihres Wirksamwerdens auf die Preise anwenden und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungenausweisen.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preisanpassungen. Die BBV 4.1 Der Arbeitspreis „Energie pur“ gemäß Ziffer 3 ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten ein Festpreis für die Nutzung Dauer der gewählten Anfangslaufzeit. Preissenkungen oder Preiserhöhungen (im Folgenden: Preisänderungen) des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist Arbeitspreises „Energie pur“ sind daher innerhalb der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichtenAnfangslaufzeit ausgeschlossen. Im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung kann Mainova auf den Beginn der jeweiligen Vertragsver- längerung Preisänderungen des Energie-pur-Arbeitspreises nur aufgrund von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von PreiserhöhungenÄnderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten erfolgen lassen. Diese erfolgen im Wege einseitiger Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Kostenänderungen zu berücksichtigen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), für die Preisermittlung maßgeblich sind. Mainova ist der Kunde dabei hinsichtlich Kostensteigerungen berechtigt, innerhalb hinsichtlich Kostensenkungen verpflichtet, die- se jeweils vollumfänglich bei der Preisermittlung abzubilden. Insbesondere ist Mainova verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Prei- sänderung vorzunehmen und so bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und jeder Preisermittlung Kostensteigerungen und -senkungen zu saldieren. Mainova hat Umfang und Zeit- punkt von drei Monaten Preisänderungen so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach Zugang denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben erfolgen wie Kostenerhöhungen. Bei Kostensenkungen darf kein länge- rer zeitlicher Abstand zwischen Betrachtung der Kostenentwicklung und Vornahme der Preisän- derung angesetzt werden als bei Kostensteigerungen. Änderungen des Arbeitspreises „Energie pur“ werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Vertrag kann im Falle von Preisänderungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einlei- tung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. BSFP/DV/CSV/01072020 4.2 Änderungen hinsichtlich der Höhe von Steuern, Umlagen und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem sonstigen staatlich veranlassten Belastungen wird Mainova zum Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar Höhe ihres Wirksamwerdens auf die Preise anwenden und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungenausweisen.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassungen. Die BBV ist berechtigt, auch wäh- rend 10.1 Anpassungen der Laufzeit in der „Preisinformation enercity Gas natürlich garantiert XL“ genannten Preise können erstmals 18 Monate nach Inkrafttreten des Vertrages und anschließend jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres erfolgen. 10.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. enercity hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisanpassung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 10.3 Anpassungen der Preise werden erst nach Information des Kunden in Textform gültig, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Anpassung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisanpassung. enercity wird zu den beabsichtigten Anpassungen zeitgleich mit der Mitteilung in Textform an den Kunden die Anpassung auf seiner Internetseite veröffentlichen. 10.4 Passt enercity die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungenan, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist so hat der Kunde mindestens einen Monatdas Recht, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und Hierauf wird bindend. Die BBV wird enercity den Kunden in der Mitteilung ausdrücklichüber die bevorstehende Anpassung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 8.2 bleibt unberührt. 10.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze passen sich die angegebenen Preise entsprechend auch innerhalb der Vertragslaufzeit sowie ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an. 10.6 Die Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten auch soweit gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages neue Steuern, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen UmständeAbgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffende Mehrbelastungen (zum Beispiel die Kosten der Emissions- zertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach Vertragsschluss eingetreten sind dem BEHG-„CO2-Preis“) oder Entlastungen wirksam werden. 10.7 5 Absatz 2 und die von Absatz 3 und § 5 a der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird „enercity Versorgungsbedingungen für Gas“ finden bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenPreis- anpassungen keine Anwendung.

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Samples: Gas Supply Agreement

Preisanpassungen. 2.1 Sollten künftig Steuern oder andere durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben und Umlagen so- wie Umlagen nach dem EEG und dem KWK-G oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d.h. kein Bußgeld o.ä.) des Strompreises (alle vorstehend genannten Positionen werden nachfol- gend einzeln und zusammen nur als Kosten bezeichnet) neu entstehen oder sich erhöhen, kann Ihr Versorger ihm hieraus entstehende Mehrkos- ten an Sie weiterberechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die BBV Weiter- gabe ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages auf die Preise entsprechend den eingetretenen KostensteigerungenErhöhung beschränkt, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sinddem Sinn und Zweck der Mehrkosten (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Ver- tragsverhältnis zugeordnet werden kann. 2.2 Entfallen Kosten nach Ziffer 2.1 ganz oder verringern sich diese, ist dies von Ihrem Versorger zu Ihren Gunsten in voller Höhe des Cent- Betrages/kWh an Sie weiterzugeben, soweit dies unmittelbaren Einfluss auf die von Ihnen geschuldeten Preise hat. 2.3 Die Ziffern 2.1 und 2.2 gelten entsprechend in Bezug auf diejenigen Netz- entgelte, die Ihnen von Ihrem Versorger im Rahmen Ihrer Versorgung wei- terberechnet werden. 2.4 Kommt es gleichzeitig zu Mehrkosten nach Ziffer 2.1 und einer Entlastung nach Ziffer 2.2, wobei die Mehrkosten höher sind als die Entlastung, hat Ihr Versorger die Entlastung bei einer Preiserhöhung zu Ihren Gunsten in vol- ler Höhe zu berücksichtigen. Im gegenteiligen Fall (Entlastung ist höher als die Mehrkosten) kann Ihr Versorger die Mehrkosten bei einer Preissenkung insofern berücksichtigen, als er unter Beachtung und pflichtgemäßer Aus- übung des billigen Ermessens nach § 315 BGB die Entlastung an Sie nur unter Berücksichtigung der Mehrkosten weitergibt, wobei auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Mehrkosten erfolgen kann. Den Mehrkosten nach Ziffer 2.1 gleichgestellt sind Netzentgelte, die für die Versorgung Ihrer Entnahmestelle gemäß Ziffer 2.3 anfallen. 2.5 Ihr Versorger hat unter Beachtung von § 315 BGB den Zeitpunkt für eine Preisänderung nach den vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.4 so zu wählen, dass im Verhältnis von Preiserhöhungen und -senkungen zueinander Sie nicht benachteiligt und Ihr Versorger nicht bevorteilt wird, also Kostensen- kungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kosten- erhöhungen. 2.6 Ihr Versorger wird in der Mitteilung einer Preisänderung deren Umfang und Anlass erläutern. 2.7 Ihr Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassender Entwicklung sonstiger Kosten, also solcher Kosten, die nicht zu den in Ziffer 2.1 genannten Kos- ten oder den Netzentgelten nach Ziffer 2.3 gehören, anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Solche Kosten sind z. Eine solche Preiserhöhung kommt in Betracht und eine solche Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen Beschaffung von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung Strom erhöhen oder absenken o- der sonstige Änderungen der stromwirtschaftlichen oder rechtlichen Rah- menbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. z.B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, ZahlungsverkehrVer- triebskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. z.B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zesStrombezugskos- ten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werdenwer- den, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen BereichenBe- reichen, z. B. etwa bei den PersonalkostenVertriebskosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist Bei Kostensenkungen, z.B. der Kunde mindestens einen MonatStrombezugskosten, höchstens zwei Monatesind von Ihrem Versorger die Preise zu ermäßi- gen, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichtensoweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV Ihr Versorger wird bei der Ausübung des seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Sie un- günstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungenKostenerhöhun- gen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 2.8 Änderungen der Preise nach Ziffer 2.7 sind nur zum Monatsersten möglich. Ihr Versorger wird Ihnen die Preisänderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. 2.9 Erhalten Sie eine neue Messeinrichtung oder Steuereinrichtung oder wird eine solche ausgewechselt und werden Ihrem Versorger dafür vom Mess- stellenbetreiber neue oder andere Entgelte in Rechnung gestellt wie bisher, gelten die Ziffern 2.7 und 2.8 entsprechend. 2.10 Die Billigkeit einer Preisänderung nach den vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.9 gilt von Ihnen als anerkannt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe und brieflicher Mitteilung an Sie der Preis- änderung in Textform widersprechen, Ihr Versorger bei der öffentlichen Be- kanntgabe und brieflichen Mitteilung der Preisänderung darauf hinweist, dass bei nicht rechtzeitigem Widerspruch Ihrerseits gegen die Preisände- rung diese zwischen Ihrem Versorger und Ihnen zu dem angegebenen Zeitpunkt gilt, wenn Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist weiterhin Strom von Ihrem Versorger beziehen sowie 3 auf die Preisänderung folgende Ab- schlagszahlungen oder die erste auf die Preisänderung folgende Jahresab- rechnung, in der auf die davor erfolgte Preisänderung hingewiesen ist, an Ihren Versorger bezahlen.

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Samples: Stromliefervertrag