Common use of Preisanpassungen Clause in Contracts

Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die Erdgasabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die Umsatzsteuer, welche die Lieferung von Erdgas betreffen, künftig per Gesetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung oder hoheitliche Ver- fügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwen- dung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben. MONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche Anpassung des Arbeitspreises (Energie) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex (ÖGPI) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten Arbeitspreises (Energie) nach dem von der Österreichischen Energieagentur monatlich verlautbarten Österreichischen Gaspreisindex: Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monate) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig vereinbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der ÖGPI wird auf der Website der Österreichischen Energieagentur unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx (Downloads > ÖGPI Monatswerte I ab 2019) veröffentlicht. MONTANA übermittelt dem Kun- den die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Gasmarkt relevanten Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas Exchange be- rechnet. Die Grundlage für den ÖGPI sind die Month Ahead Futures für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt an, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändert. Sollte dieser Gaspreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisanpassung herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index- Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen In- dex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzw.

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Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die ErdgasabgabeElektrizitätsabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die UmsatzsteuerUmsatzsteu- er, welche die Lieferung von Erdgas elektrischer Energie betreffen, künftig per Gesetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung oder hoheitliche Ver- fügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwen- dung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben. MONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche Anpassung des Arbeitspreises (Energie) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex Strompreisindex (ÖGPIÖSPI) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten vereinbarten Arbeitspreises (Energie) nach dem von der Österreichischen Energieagentur monatlich mo- natlich verlautbarten Österreichischen GaspreisindexStrompreisindex: ÖSPI - Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monatege- wichtet) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig vereinbarten allfällig ver- einbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der ÖGPI ÖSPI wird auf der Website der Österreichischen Energieagentur unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx (Downloads > ÖGPI ÖSPI Monatswerte I ab 2019> ÖSPI gewichtet) veröffentlicht. MONTANA übermittelt über- mittelt dem Kun- den Kunden die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI ÖSPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Gasmarkt Strommarkt relevanten Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas der European Energy Exchange be- rechnet(EEX) berechnet. Die Grundlage für den ÖGPI ÖSPI sind die Month Ahead Futures Settlementpreise für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt andie nächsten vier Quartale, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändertdie in den vergangen neun Monaten veröffentlicht wur- den. Sollte dieser Gaspreisindex Strompreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisanpassung herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Bestimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Verände- rung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) ent- sprechend zu senken: Ist der ÖSPI-Monatswert im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index-Vergleichs- wert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangswert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen Index-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzw. 1.7. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Juni) erhöht oder muss entsprechend gesenkt wer- den. Indexveränderungen von bis zu 4 Prozent bleiben unberücksichtigt. Die pro- zentuale Veränderung ist bei jeder Überschreitung nach oben oder unten auf zwei Dezimalstellen neu zu berechnen. Der erste Index-Ausgangswert ist der Indexwert des Monats, der dem Monat des Vertragsabschlusses vorausgegangen ist (Beispiel: Vertragsabschluss erfolgt im Februar 2022, der Index-Ausgangswert ist der Jänner 2022). Sämtliche Preisänderungen werden dem Kunden von MONTANA in einem persön- lich an ihn gerichteten Schreiben auf dem mit dem Kunden vereinbarten Kommuni- kationsweg (Post bzw. E-Mail), unter Darlegung des Index-Ausgangswertes und des Index-Vergleichswertes mitgeteilt. Nach einer erfolgten Anpassung des Arbeitspreises (Energie) nach dieser Bestim- mung bildet der Index-Vergleichswert, welcher der Preisanpassung zugrunde gelegt wurde, sodann den Index-Ausgangswert für die Berechnung der nächsten Preisanpassung. Berechnung der Veränderung in %: (Index-Vergleichswert : Index-Ausgangswert) * 100 - 100 Beispiel: Index-Vergleichswert (Juni 2021): 95,99; Index-Ausgangswert (Dezember 2020): 80,94 Ausmaß der Preisänderung (Erhöhung): 18,59 %; Preisänderung gül- tig ab: 1.7. ; neuer Index-Ausgangswert: 95,99 (im Falle einer tatsächlich durchge- führten Preiserhöhung; ansonsten verbleibt der Index-Ausgangswert bei 80,94). Der jeweils erste geltende Index-Ausgangswert für den ÖSPI wird dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses und bei einer Preisänderung der jeweils geltende Index-Ausgangswert gemäß Ziff. 7.2.3 von MONTANA bekannt gegeben. Zusätz- lich werden die Indexwerte ÖSPI auf der Website von MONTANA unter www.mon- xxxx-xxxxxxx.xx veröffentlicht. Darüber hinaus wird der jeweils geltende Index-Aus- gangswert dem Kunden jederzeit auf sein Verlangen unentgeltlich übermittelt. 7.2.4. Halbjährliche Anpassung des Grundpreises (Energie) gemäß VPI 2020: Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und Anpassung des vereinbarten Grundpreises (Energie) nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer allfällig ver- einbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der VPI 2020 wird auf der Website der Statistik Austria unter: xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx_xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx- dex_vpi_hvpi/022832.html veröffentlicht. MONTANA übermittelt dem Kunden die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Sollte dieser Index zukünftig nicht mehr verlautbart werden, so wird der an seine Stelle tretende Index herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Grundpreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend Grundpreis entsprechend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ VPI-Monatswert im Dezember Oktober bzw. Juni eines Jahres April („Index- Index-Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wertAusgangswert, kann der Arbeitspreis Grundpreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen In- dexIndex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Ver- gleichswert Oktober) bzw. 1.7. (Betrachtung Index-Vergleichswert DezemberApril) erhöht oder muss gesenkt werden. Indexveränderungen von bis zu 2 Prozent bleiben unberücksichtigt, wobei sich die Berechnung auf das jeweilige Kalendermonat be- zieht. Die prozentuale Veränderung ist bei jeder Überschreitung nach oben oder unten auf zwei Dezimalstellen neu zu berechnen. Der erste Index-Ausgangswert ist der Indexwert des Monats, der dem Monat des Vertragsabschlusses um drei Monate vorausgegangen ist (Beispiel: Vertrags- abschluss erfolgt im Februar 2022, der Index-Ausgangswert ist der November 2021). Sämtliche Preisänderungen werden dem Kunden von MONTANA in einem persön- lich an ihn gerichteten Schreiben auf dem mit dem Kunden vereinbarten Kommuni- kationsweg (Post bzw. E-Mail), unter Darlegung des Index-Ausgangswertes und des Index-Vergleichswertes mitgeteilt. Nach einer erfolgten Anpassung des Grundpreises (Energie) nach dieser Bestim- mung bildet der Index-Vergleichswert, welcher der Preisanpassung zugrunde ge- legt wurde, den Index-Ausgangswert für die Berechnung der nächsten Preisanpas- sung. Berechnung der Steigerung in %: (Index-Vergleichswert : Index-Ausgangswert) * 100 - 100 Beispiel: Index-Vergleichswert (Oktober 2021): 104,1; Index-Ausgangswert (April 2021): 101,8; Ausmaß der Preisänderung (Erhöhung): 2,26 %; Preisänderung gültig ab: 1.1. des Folgejahres; neuer Index-Ausgangswert: 104,1 (im Falle einer tatsächlich durchgeführten Preiserhöhung; ansonsten verbleibt der Index-Ausgangswert bei 101,8). Der jeweils erste Index-Ausgangswert für den VPI 2020 wird dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses und bei einer Preisänderung der jeweils geltende In- dex-Ausgangswert gemäß Ziff. 7.2.4. von MONTANA bekannt gegeben. Zusätzlich werden die Indexwerte auf der Website von MONTANA unter www.montana-ener- xxx.xx veröffentlicht. Darüber hinaus wird der jeweils geltende Index-Ausgangswert dem Kunden jederzeit auf sein Verlangen unentgeltlich übermittelt. 7.2.5. MONTANA ist gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen (z.B. aufgrund einer Erhö- hung der Einstandspreise von elektrischer Energie oder einer kollektivvertraglich bedingten Erhöhung der Lohnkosten), eine Änderung der vereinbarten Preise (Grundpreis (Energie), Arbeitspreis (Energie)) nach billigem Ermessen vorzunehmen. 7.2.6. MONTANA verpflichtet sich, Xxxxxx vor Vertragsabschluss auf deutliche Weise darauf hinzuweisen, dass Index-Ausgangswerte vor dem Vertragsabschluss liegen können und – auch erhebliche – Preisänderungen (Preissenkungen oder -erhöhungen) aufgrund der Anwendung des ÖSPI, der wegen der Volatilität der börsennotierten Strompreise stark schwanken kann, bereits zwei Monate nach Ver- tragsabschluss zulässig und möglich sind.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Strom, Auftrag Zur Lieferung Von Strom

Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die Erdgasabgabe5.1 Die SW SLS ist berechtigt, die Gebrauchsabgabe oder Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die UmsatzsteuerEntwicklung der Gesamtkosten anzupassen, welche die Lieferung für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Telekommunikationsnetze (Bereitstellung, Betrieb, Netzzusammen-schaltungen, Netzzugang), Energiekosten, Kosten für die Kundenbetreuung, Personal- und Dienstleistungskosten, IT-Kosten, Gemeinkosten (z.B. für Verwaltung, Vertrieb, Leasing/Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen. Die SW SLS ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Kostensenkungen sind von Erdgas betreffender SW SLS die Preise zu ermäßigen, künftig per Gesetzsoweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. Die SW SLS wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden im jeweiligen Ausmaßungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit 5.2 Änderungen der Energielieferung an den Preise nach Ziffer 5.1 wird die SW SLS dem Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung oder hoheitliche Ver- fügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwen- dung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben. MONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche Anpassung des Arbeitspreises (Energie) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex (ÖGPI) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten Arbeitspreises (Energie) nach dem von der Österreichischen Energieagentur monatlich verlautbarten Österreichischen Gaspreisindex: Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monate) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig vereinbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 57 Abs. 1 Z und Abs. 2 KSchG TKG mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens nach Ablauf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von zwei drei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen könnenZugang der Änderungsmitteilung erklären. Der ÖGPI Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht auf Grund der Änderung wird auf die SW SLS den Kunden in der Website der Österreichischen Energieagentur unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx (Downloads > ÖGPI Monatswerte I ab 2019) veröffentlichtÄnderungsmitteilung besonders hinweisen. MONTANA übermittelt Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Ein Kündigungsrecht steht dem Kun- Kunden nicht zu, wenn die Preiserhöhung unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben ist. 5.3 Abweichend von den vorstehenden Absätzen 5.1 und 5.2 ist die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der SW SLS für den österreichischen Gasmarkt relevanten Notierungen an Fall einer Erhöhung der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas Exchange be- rechnet. Die Grundlage gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den ÖGPI sind die Month Ahead Futures für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt an, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändert. Sollte dieser Gaspreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisanpassung herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. Fall einer Senkung verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index- Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen In- dex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1Änderung entsprechend anzupassen. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzwBei einer solchen Preisanpassung hat der Kunde kein Kündigungsrecht.

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Samples: Telecommunications, Telecommunications

Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die ErdgasabgabeElektrizitätsabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die UmsatzsteuerUmsatzsteu- er, welche die Lieferung von Erdgas elektrischer Energie betreffen, künftig per Gesetzk ünftig p er G esetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung oder hoheitliche Ver- fügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgabeno der s onstigen A bgaben, GebührenG ebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwen- dung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtet, diese Senkung d iese S enkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugebenA usmaß w eiterzugeben. MONTANA M ONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche Anpassung des Arbeitspreises (Energie) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex Strompreisindex (ÖGPIÖSPI) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten vereinbarten Arbeitspreises (Energie) nach dem von der Österreichischen Energieagentur monatlich mo- natlich verlautbarten Österreichischen GaspreisindexStrompreisindex: ÖSPI - Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monatege- wichtet) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig vereinbarten allfällig ver- einbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der ÖGPI ÖSPI wird auf der Website der Österreichischen Energieagentur unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx (Downloads > ÖGPI ÖSPI Monatswerte I ab 2019> ÖSPI gewichtet) veröffentlicht. MONTANA übermittelt über- mittelt dem Kun- den Kunden die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI ÖSPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Gasmarkt Strommarkt relevanten Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas der European Energy Exchange be- rechnet(EEX) berechnet. Die Grundlage für den ÖGPI ÖSPI sind die Month Ahead Futures Settlementpreise für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt andie nächsten vier Quartale, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändertdie in den vergangen neun Monaten veröffentlicht wur- den. Sollte dieser Gaspreisindex Strompreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisanpassung herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Bestimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Verände- rung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) ent- sprechend zu senken: Ist der ÖSPI-Monatswert im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index-Vergleichs- wert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangswert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen Index-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzw. 1.7. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Juni) erhöht oder muss entsprechend gesenkt wer- den. Indexveränderungen von bis zu 4 Prozent bleiben unberücksichtigt. Die pro- zentuale Veränderung ist bei jeder Überschreitung nach oben oder unten auf zwei Dezimalstellen neu zu berechnen. Der erste Index-Ausgangswert ist der Indexwert des Monats, der dem Monat des Vertragsabschlusses vorausgegangen ist (Beispiel: Vertragsabschluss erfolgt im Februar 2022, der Index-Ausgangswert ist der Jänner 2022). Sämtliche Preisänderungen werden dem Kunden von MONTANA in einem persön- lich an ihn gerichteten Schreiben auf dem mit dem Kunden vereinbarten Kommuni- kationsweg (Post bzw. E-Mail), unter Darlegung des Index-Ausgangswertes und des Index-Vergleichswertes mitgeteilt. Nach einer erfolgten Anpassung des Arbeitspreises (Energie) nach dieser Bestim- mung bildet der Index-Vergleichswert, welcher der Preisanpassung zugrunde gelegt wurde, sodann den Index-Ausgangswert für die Berechnung der nächsten Preisanpassung. Berechnung der Veränderung in %: (Index-Vergleichswert : Index-Ausgangswert) * 100 - 100 Beispiel: Index-Vergleichswert (Juni 2021): 95,99; Index-Ausgangswert (Dezember 2020): 80,94 Ausmaß der Preisänderung (Erhöhung): 18,59 %; Preisänderung gül- tig ab: 1.7. ; neuer Index-Ausgangswert: 95,99 (im Falle einer tatsächlich durchge- führten Preiserhöhung; ansonsten verbleibt der Index-Ausgangswert bei 80,94). Der jeweils erste geltende Index-Ausgangswert für den ÖSPI wird dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses und bei einer Preisänderung der jeweils geltende Index-Ausgangswert gemäß Ziff. 7.2.3 von MONTANA bekannt gegeben. Zusätz- lich werden die Indexwerte ÖSPI auf der Website von MONTANA unter www.mon- xxxx-xxxxxxx.xx veröffentlicht. Darüber hinaus wird der jeweils geltende Index-Aus- gangswert dem Kunden jederzeit auf sein Verlangen unentgeltlich übermittelt. 7.2.4. Halbjährliche Anpassung des Grundpreises (Energie) gemäß VPI 2020: Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und Anpassung des vereinbarten Grundpreises (Energie) nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer allfällig ver- einbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der VPI 2020 wird auf der Website der Statistik Austria unter: xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx_xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx- dex_vpi_hvpi/022832.html veröffentlicht. MONTANA übermittelt dem Kunden die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Sollte dieser Index zukünftig nicht mehr verlautbart werden, so wird der an seine Stelle tretende Index herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Grundpreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend Grundpreis entsprechend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ VPI-Monatswert im Dezember Oktober bzw. Juni eines Jahres April („Index- Index-Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wertAusgangswert, kann der Arbeitspreis Grundpreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen In- dexIndex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Ver- gleichswert Oktober) bzw. 1.7. (Betrachtung Index-Vergleichswert DezemberApril) erhöht oder muss gesenkt werden. Indexveränderungen von bis zu 2 Prozent bleiben unberücksichtigt, wobei sich die Berechnung auf das jeweilige Kalendermonat be- zieht. Die prozentuale Veränderung ist bei jeder Überschreitung nach oben oder unten auf zwei Dezimalstellen neu zu berechnen. Der erste Index-Ausgangswert ist der Indexwert des Monats, der dem Monat des Vertragsabschlusses um drei Monate vorausgegangen ist (Beispiel: Vertrags- abschluss erfolgt im Februar 2022, der Index-Ausgangswert ist der November 2021). Sämtliche Preisänderungen werden dem Kunden von MONTANA in einem persön- lich an ihn gerichteten Schreiben auf dem mit dem Kunden vereinbarten Kommuni- kationsweg (Post bzw. E-Mail), unter Darlegung des Index-Ausgangswertes und des Index-Vergleichswertes mitgeteilt. Nach einer erfolgten Anpassung des Grundpreises (Energie) nach dieser Bestim- mung bildet der Index-Vergleichswert, welcher der Preisanpassung zugrunde ge- legt wurde, den Index-Ausgangswert für die Berechnung der nächsten Preisanpas- sung. Berechnung der Steigerung in %: (Index-Vergleichswert : Index-Ausgangswert) * 100 - 100 Beispiel: Index-Vergleichswert (Oktober 2021): 104,1; Index-Ausgangswert (April 2021): 101,8; Ausmaß der Preisänderung (Erhöhung): 2,26 %; Preisänderung gültig ab: 1.1. des Folgejahres; neuer Index-Ausgangswert: 104,1 (im Falle einer tatsächlich durchgeführten Preiserhöhung; ansonsten verbleibt der Index-Ausgangswert bei 101,8). Der jeweils erste Index-Ausgangswert für den VPI 2020 wird dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses und bei einer Preisänderung der jeweils geltende In- dex-Ausgangswert gemäß Ziff. 7.2.4. von MONTANA bekannt gegeben. Zusätzlich werden die Indexwerte auf der Website von MONTANA unter www.montana-ener- xxx.xx veröffentlicht. Darüber hinaus wird der jeweils geltende Index-Ausgangswert dem Kunden jederzeit auf sein Verlangen unentgeltlich übermittelt. 7.2.5. MONTANA ist gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen (z.B. aufgrund einer Erhö- hung der Einstandspreise von elektrischer Energie oder einer kollektivvertraglich bedingten Erhöhung der Lohnkosten), eine Änderung der vereinbarten Preise (Grundpreis (Energie), Arbeitspreis (Energie)) nach billigem Ermessen vorzunehmen. 7.2.6. MONTANA verpflichtet sich, Xxxxxx vor Vertragsabschluss auf deutliche Weise darauf hinzuweisen, dass Index-Ausgangswerte vor dem Vertragsabschluss liegen können und – auch erhebliche – Preisänderungen (Preissenkungen oder -erhöhungen) aufgrund der Anwendung des ÖSPI, der wegen der Volatilität der börsennotierten Strompreise stark schwanken kann, bereits zwei Monate nach Ver- tragsabschluss zulässig und möglich sind.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die ErdgasabgabeElektrizitätsabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die Umsatzsteuer, welche die Lieferung von Erdgas elektrischer Energie betreffen, künftig per Gesetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung oder hoheitliche Ver- fügung Verfügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwen- dung Aufwendung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtetverpflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben. MONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche Anpassung des Arbeitspreises (Energie) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex Österreichischen Strompreis- index (ÖGPIÖSPI) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten vereinbarten Arbeitspreises (Energie) nach dem von der Österreichischen Energieagentur monatlich verlautbarten Österreichischen GaspreisindexStrompreisindex: ÖSPI - Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monategewichtet) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig allfällig vereinbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der ÖGPI ÖSPI wird auf der Website der Österreichischen Energieagentur unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxx (Downloads > ÖGPI ÖSPI Monatswerte I ab 2019> ÖSPI gewichtet) veröffentlicht. MONTANA übermittelt dem Kun- den Kunden die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI ÖSPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Gasmarkt Strommarkt relevanten Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas der European Energy Exchange be- rechnet(EEX) berechnet. Die Grundlage für den ÖGPI ÖSPI sind die Month Ahead Futures Settlementpreise für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt andie nächsten vier Quartale, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändertdie in den vergangen neun Monaten veröffentlicht wurden. Sollte dieser Gaspreisindex Strompreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisanpassung herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen Bestimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend entsprechend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ ÖSPI-Monatswert im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index- Index-Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wertAusgangswert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen In- dexIndex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzw. 1.7. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Juni) erhöht oder muss entsprechend gesenkt werden. Indexveränderungen von bis zu 4 Prozent bleiben unberücksichtigt. Die prozentuale Veränderung ist bei jeder Überschreitung nach oben oder unten auf zwei Dezimalstellen neu zu berechnen. Der erste Index-Ausgangswert ist der Indexwert des Monats, der dem Monat des Vertragsabschlusses vorausgegangen ist (Beispiel: Vertragsabschluss erfolgt im Februar 2022, der Index-Ausgangswert ist der Jänner 2022). Sämtliche Preisänderungen werden dem Kunden von MONTANA in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf dem mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg (Post bzw. E-Mail), unter Darlegung des Index-Ausgangswertes und des Index-Vergleichswertes mitgeteilt. Nach einer erfolgten Anpassung des Arbeitspreises (Energie) nach dieser Bestimmung bildet der Index- Vergleichswert, welcher der Preisanpassung zugrunde gelegt wurde, sodann den Index-Ausgangswert für die Berechnung der nächsten Preisanpassung. Berechnung der Veränderung in %: (Index-Vergleichswert : Index-Ausgangswert) * 100 - 100 Der jeweils erste geltende Index-Ausgangswert für den ÖSPI wird dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses und bei einer Preisänderung der jeweils geltende Index-Ausgangswert gemäß Ziff.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassungen. 7.2.11. Werden Die PBW kann das Entgelt mit Zustimmung des Nutzers einvernehmlich anpassen bzw. die ErdgasabgabeVerträge von Xxxxxxx die einer Preisanpassung nicht zustimmen nach Ziffer VII.1. dieser EB kündigen. 2. Darüberhinaus kann die PBW das Entgelt bis zur Höhe des ortsüblichen Vergleichsentgelts anpassen, wenn das Entgelt in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Eine Anpassung des Entgelts kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung des Entgelts unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:  Das ortsübliche Vergleichsentgelt ist von der PBW aus den üblichen Parkentgelten, die Gebrauchsabgabe in der Gemeinde, in der das betreffende Parkierungsobjekt gelegen ist, oder die Umsatzsteuereiner vergleichbaren Gemeinde für Parkraum vergleichbarer Art, welche die Lieferung von Erdgas betreffenGröße, künftig per GesetzAusstattung, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden Beschaffenheit und Lage im jeweiligen Ausmaß. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit der Energielieferung an Durchschnitt in den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung letzten vier Jahren vereinbart oder hoheitliche Ver- fügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kostengeändert worden sind, zu deren Aufwen- dung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet istermitteln. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben Das Entgelt darf sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). MONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche  Die Anpassung des Arbeitspreises Entgelts ist gegenüber dem Parkplatznutzer in Textform zu erklären (EnergieAnpassungserklärung) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex und zu begründen. Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf einen Parkentgeltspiegel (ÖGPI) Es wird ausdrücklich z.B. Einstellpreise des Bundesverbands Parken e.V.), ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder entsprechende Parkentgelte für einzelne vergleichbare Parkierungsobjekte; hierbei genügt die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten Arbeitspreises (Energie) nach dem Benennung von drei Parkierungsobjekten. Die Bezugnahme auf einen Parkentgeltspiegel der Österreichischen Energieagentur monatlich verlautbarten Österreichischen Gaspreisindex: Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monate) vereinbartSpannen enthält, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig vereinbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten stellt eine ausreichende Begründung im Sinne dieser Regelung dar, wenn das verlangte Entgelt innerhalb der dort genannten Spanne liegt.  Die Entgeltanpassung wird mit Beginn des § 1 Absdritten Kalendermonats nach Zugang der Anpassungserklärung oder einem späteren in der Anpassungserklärung genannten Zeitpunkt wirksam. 1 Z 2 KSchG frühestens  Im Falle einer Anpassung des Entgelts nach dieser Ziffer. VI.2. kann der Parkplatznutzer bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der ÖGPI wird auf des zweiten Monats nach dem Zugang der Website der Österreichischen Energieagentur unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx (Downloads > ÖGPI Monatswerte I ab 2019) veröffentlicht. MONTANA übermittelt dem Kun- den die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Gasmarkt relevanten Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas Exchange be- rechnet. Die Grundlage für den ÖGPI sind die Month Ahead Futures für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt an, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat Anpassungserklärung diesen Vertrag gegenüber der Basisperiode verändertPBW außerordentlich mit Wirkung zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Anpassungserklärung kündigen. Sollte dieser Gaspreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle tretenKündigt der Parkplatznutzer, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für tritt die Berechnung der Preisanpassung herangezogenEntgeltanpassung nicht ein. 3. MONTANA Unbeschadet des Vorstehenden, ist die PBW berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07das zu entrichtende Entgelt bei einer Umsatzsteuererhöhung entsprechend anzupassen.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index- Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen In- dex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzw.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die Erdgasabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die Umsatzsteuer, welche die Lieferung von Erdgas betreffen, künftig per Gesetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung oder hoheitliche Ver- fügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwen- dung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben. MONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche Anpassung des Arbeitspreises (Energie) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex (ÖGPI) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten Arbeitspreises (Energie) nach dem von der Österreichischen Energieagentur monatlich verlautbarten Österreichischen Gaspreisindex: Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monate) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig vereinbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der ÖGPI wird auf der Website der Österreichischen Energieagentur unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx.xxxx (Downloads > ÖGPI Monatswerte I ab 2019) veröffentlicht. MONTANA übermittelt dem Kun- den Kunden die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Gasmarkt relevanten Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas Exchange be- rechnet. Die Grundlage für den ÖGPI sind die Month Ahead Futures für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt an, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändert. Sollte dieser Gaspreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisanpassung herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index- Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen In- dex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzw.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas