Common use of Preisanpassungen Clause in Contracts

Preisanpassungen. Die BBV ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

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Samples: www.glasfaser-toni.de, www.glasfaser-toni.de

Preisanpassungen. Die BBV 4.1 Der Arbeitspreis „Energie pur“ gemäß Ziffer 3 ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten ein Festpreis für die Nutzung Dauer der gewählten Anfangslaufzeit. Preissenkungen oder Preiserhöhungen (im Folgenden: Preisänderungen) des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist Arbeitspreises „Energie pur“ sind daher innerhalb der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichtenAnfangslaufzeit ausgeschlossen. Im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung kann Mainova auf den Beginn der jeweiligen Vertragsver- längerung Preisänderungen des Energie-pur-Arbeitspreises nur aufgrund von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von PreiserhöhungenÄnderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten erfolgen lassen. Diese erfolgen im Wege einseitiger Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Kostenänderungen zu berücksichtigen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), für die Preisermittlung maßgeblich sind. Mainova ist der Kunde dabei hinsichtlich Kostensteigerungen berechtigt, innerhalb hinsichtlich Kostensenkungen verpflichtet, die- se jeweils vollumfänglich bei der Preisermittlung abzubilden. Insbesondere ist Mainova verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Prei- sänderung vorzunehmen und so bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und jeder Preisermittlung Kostensteigerungen und -senkungen zu saldieren. Mainova hat Umfang und Zeit- punkt von drei Monaten Preisänderungen so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach Zugang denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben erfolgen wie Kostenerhöhungen. Bei Kostensenkungen darf kein länge- rer zeitlicher Abstand zwischen Betrachtung der Kostenentwicklung und Vornahme der Preisän- derung angesetzt werden als bei Kostensteigerungen. Änderungen des Arbeitspreises „Energie pur“ werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Vertrag kann im Falle von Preisänderungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigengekündigt werden. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, zu dem der bei einer Kündigung des Vertrages die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden sollEinlei- tung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.BSFP/DV/CSV/01072020

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassungen. Die BBV Der Arbeitspreis „Energie pur“ gemäß Ziffer 3 ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten ein Festpreis für die Nutzung Dauer der gewählten Anfangs- laufzeit. Preissenkungen oder Preiserhöhungen (im Folgenden: Preisänderungen) des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist Arbeitspreises BGFP/DV/CSV/01072020 „Energie pur“ sind daher innerhalb der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichtenAnfangslaufzeit ausgeschlossen. Im Falle einer etwaigen Ver- tragsverlängerung kann Mainova auf den Beginn der jeweiligen Vertragsverlängerung Preisänderun- gen des Energie-pur-Arbeitspreises nur aufgrund von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von PreiserhöhungenÄnderungen der Beschaffungs- und Vertriebs- kosten erfolgen lassen. Diese erfolgen im Wege einseitiger Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Kostenänderungen zu berücksichtigen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), für die Preisermittlung maßgeblich sind. Mainova ist der Kunde dabei hinsichtlich Kostensteigerungen berechtigt, innerhalb hinsichtlich Kostensenkungen verpflichtet, diese jeweils vollumfänglich bei der Preisermittlung abzu- bilden. Insbesondere ist Mainova verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegen- läufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung vorzunehmen und so bei jeder Betrachtung der Kos- tenentwicklung und jeder Preisermittlung Kostensteigerungen und -senkungen zu saldieren. Mainova hat Umfang und Zeitpunkt von drei Monaten Preisänderungen so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach Zugang den- selben sachlichen und zeitlichen Maßstäben erfolgen wie Kostenerhöhungen. Bei Kostensenkungen darf kein längerer zeitlicher Abstand zwischen Betrachtung der Kostenentwicklung und Vornahme der Preisänderung angesetzt werden als bei Kostensteigerungen. Änderungen des Arbeitspreises „Ener- gie pur“ werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Vertrag kann im Falle von Preisänderungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Änderungen der Preise werden gegenüber dem- jenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kün- digung nachweist. Änderungen hinsichtlich der Höhe von Steuern, Umlagen und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu sonstigen staatlich veranlassten Belas- tungen (insbesondere Mehrkosten aus dem CO2-Emissionszertifikathandel voraussichtlich ab 01.01.2021) wird Mainova zum Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar Höhe ihres Wirksamwerdens auf die Preise anwenden und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungenausweisen.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preisanpassungen. Die BBV Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Energie- und Vertriebskosten erfolgen im Wege einseitiger Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Kostenänderungen zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Mainova ist dabei hinsichtlich Kostensteigerungen berechtigt, auch wäh- rend hinsichtlich Kostensenkungen verpflich- tet, diese jeweils vollumfänglich bei der Laufzeit Preisermittlung abzubilden. Insbesondere ist Mainova verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisän- derung vorzunehmen und so bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und jeder Preisermittlung Kostensteigerungen und -senkungen zu saldieren. Mainova hat Umfang und Zeitpunkt von Preisände- rungen so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstä- ben erfolgen wie Kostenerhöhungen. Bei Kostensenkungen darf kein längerer zeitlicher Abstand zwischen Betrachtung der Kostenentwicklung und Vornahme der Preisänderung angesetzt werden als bei Kostensteigerungen. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an Sie wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Sofern Sie den OnlineSer- vice nutzen, wird die briefliche Mitteilung in elektronischer Form an Ihre E-Mail-Adresse gesendet. Jeg- liche Änderungen der durch Mainova nicht garantierten Preisbestandteile wird Mainova zum Zeitpunkt und in der Höhe ihres Wirksamwerdens auf die Preise anwenden. Zeitgleich mit Wirksamwerden der Änderungen wird Mainova diese auf xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx bekanntgeben. Informationen erhal- ten Sie zudem auf Ihrer Jahresrechnung oder in Textform. Der Vertrag kann bei Preisänderungen wie in Abschnitt B), 1. beschrieben gekündigt werden. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung Einleitung eines Wechsels des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich Versorgers durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, entsprechenden Vertragsschluss innerhalb von drei Monaten eines Monats nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKündi- gung nachweist.

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Samples: www.mainova.de