Common use of Preisanpassungen Clause in Contracts

Preisanpassungen. 2.1. Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem Grund- und dem Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. sowie den selbstständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und 1.3. ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossen. 2.3. Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, gelten für diese Laufzeit im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich und abschließend die Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. bis 0.0.0.: 2.3.1. Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. als solches unverändert. 2.3.2. Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/o- der 1.3. erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genannt), erhöht sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent- Betrag/kWh der zusätzlichen Kosten. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen wer- den muss, ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich mehrere selbstständige Kostenele- mente nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oder 1.3. erhöhen. 2.3.3. Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. findet nicht statt, wenn zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.3.2. nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens dem Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar waren, oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den Kunden entgegensteht. 2.3.4. Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oder

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Samples: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix

Preisanpassungen. 2.1. 2.1 Je nach den zwischen dem Kunden den Parteien zum Arbeits- und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen Grund- preis bestehenden Regelungen gilt zwischen diesen ein Fest- preis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2, eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3 oder es gel- ten die Regelungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt gemäß der nachfol- genden Ziffer 2.4. 2.2 Gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem Grund- und dem Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. sowie Laufzeit, erfolgen für den selbstständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und 1.3. ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser Zeitraum der bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche keine Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossenin Bezug auf den Arbeits- oder Grund- preis. 2.3. Ist 2.3 Gilt zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine ein- geschränkte Preisgarantie, sind dazu die folgenden Regelun- gen 2.3.1 bis 2.3.6 maßgeblich: 2.3.1 Sollten künftig Steuern oder andere durch den Gesetzgeber ver- anlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchlei- tung, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Umlagen nach dem EEG und dem KWKG oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d. h. kein Bußgeld o. ä.) des Strompreises (alle vorstehend genannten Positionen wer- den nachfolgend einzeln und zusammen nur als Kosten be- zeichnet) neu entstehen oder sich erhöhen (= Mehrkosten), kann der Versorger ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Weitergabe ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der Mehrkosten (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. 2.3.2 Entfallen Kosten nach Ziffer 2.3.1 ganz oder verringern sich diese (= Entlastungen), ist dies vom Versorger zugunsten des Kunden in voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden weiterzugeben. 2.3.3 Kommt es gleichzeitig zu Mehrkosten nach Ziffer 2.3.1 und Ent- lastungen nach Ziffer 2.3.2, wobei der Cent-Betrag der Mehr- kosten höher ist als die Entlastung, hat der Versorger die Ent- lastung bei einer Preiserhöhung zugunsten des Kunden in voller Höhe zu berücksichtigen. Im gegenteiligen Fall (Entlastung ist höher als die Mehrkosten) kann der Versorger die Mehrkosten bei einer Preissenkung insofern berücksichtigen, als er unter Beachtung und pflichtgemäßer Ausübung des billigen Ermes- sens nach § 315 BGB die Entlastung an den Kunden nur unter Berücksichtigung der Mehrkosten weitergibt, wobei auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Mehrkosten erfolgen kann. 2.3.4 Die Ziffern 2.3.1 bis 2.3.3 gelten entsprechend in Bezug auf die Netzentgelte, die der Kunde dem Versorger zu bezahlen hat. 2.3.5 Der Versorger hat unter Beachtung von § 315 BGB den Zeit- punkt für eine Preisanpassung nach den vorstehenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 so zu wählen, dass im Verhältnis von Preiserhö- hungen und -senkungen zueinander der Kunde nicht benach- teiligt und der Versorger nicht bevorteilt wird, also Preissenkun- gen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Preiserhöhungen. 2.3.6 Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3 sind nur zum Monats- ersten möglich. Der Versorger wird dem Kunden die Preisan- passung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksam- werden in Textform mitteilen. Der Versorger wird in der Mittei- lung einer Preisanpassung deren Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung erläutern sowie auf § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG hinweisen.. 2.4 Gilt zwischen den Parteien kein Festpreis nach Ziffer 2.2 oder keine eingeschränkte Preisgarantie vereinbartnach Ziffer 2.3, gelten für diese Laufzeit im Rahmen richten sich Preisanpassungen des Versorgers - in Ergänzung und damit neben den Bestimmungen in Ziffer 2.3 - zudem auch nach den folgenden Regelungen: Der Versorger wird die auf der eingeschränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich und abschließend die Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. bis 0.0.0.: 2.3.1. Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. als solches unverändert. 2.3.2. Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/o- der 1.3. erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genannt), erhöht sich automatisch das Grundlage dieses Vertrages vom Kunden zu bezahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung solcher Kosten anpassen, die nicht bereits zu den in Ziffer 2.3 genannten Kosten und Netzentgelten gehören, die aber für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent- Betrag/kWh der zusätzlichen Kostendie Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen wer- den muss, solche Preiserhöhung kommt in Betracht und eine solche Preisermäßigung ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechendvorzunehmen, wenn sich mehrere selbstständige Kostenele- mente z. B. die Kosten für die Beschaffung von Strom erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der stromwirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation füh- ren (z. B. Vertriebskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind vom Versorger die Preise zu ermäßi- gen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen wer- den. 2.5 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach Abschnitt V. den vorstehenden Ziffern 1.2. 2.3 und/oder 1.3. erhöhen. 2.3.3. Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. findet nicht statt2.4 zu, wenn zusätzliche Kosten er a) nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ziffer 2.3.2. nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger widerspricht, wobei vom Kunden keine bestimmte Form für den Widerspruch eingehalten werden muss, b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lit. a) weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und c) vom Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar warender Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über sein Wider- spruchsrecht, oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den die -frist und die Formfreit des Widerspruchs gemäß lit. a) sowie dass der Weiterbezug nach lit. b) die faktische Zustimmung des Kunden entgegenstehtzur Billigkeit der Preis- anpassung beinhaltet. 2.3.4. Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oder

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisanpassungen. 2.1. 2.1 Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. 2.2 Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem Grund- und dem Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. sowie den selbstständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und 1.3. ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche Preisanpassungen Preisan- passungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossen. 2.3. 2.3 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, gelten für diese Laufzeit im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich ausschließlich und abschließend die Regelungen Re-gelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. bis 0.0.0.: 2.3.1. 2.3.1 Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. als solches unverändert. 2.3.2. 2.3.2 Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt Ab-schnitt V. Ziffern 1.2. und/o- der oder 1.3. erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genannt), erhöht sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement Kosten- element an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent- ent- sprechenden Cent-Betrag/kWh der zusätzlichen Kosten. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen wer- den werden muss, ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich mehrere selbstständige Kostenele- mente Kostenelemente nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oder 1.3. erhöhen. 2.3.3. 2.3.3 Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. findet nicht statt, wenn zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.3.2. nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens dem Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar waren, oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den Kunden entgegensteht. 2.3.4. 2.3.4 Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oderoder 1.3. verringern oder ganz entfallen (= Entlastungen), verringert sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent-Betrag/kWh der Entlastung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn es bei mehreren selbst- ständigen Kostenelementen nach Satz 1 zu Entlastungen kommt. 2.3.5 Zusätzliche Kosten nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. und Entlastungen nach der vorstehenden Ziffer 2.3.4. sind bei jeder automatischen Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.3. vom Versorger gegenläufig zu saldieren. 2.3.6 Automatische Preisanpassungen, die zusätzliche Kosten und/oder Entlastungen im Rahmen von Ziffer 2.3. betreffen, erfolgen stets zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem solche zusätzlichen Kosten und/oder Entlastungen gegenüber dem Versorger wirksam werden, also bei zusätzlichen Kosten von diesem zu zahlen sind oder bei Entlastungen von diesem nicht mehr bezahlt werden müssen. 2.3.7 Die vorstehenden Ziffern 2.3.1. bis 2.3.6. gelten entsprechend, sollten andere als in Ab-schnitt V. Ziffern 1.2. und/oder 1.3. genannten selbstständige Kostenelemente, aber allein durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Gas belastende Steuern, Abgaben und/oder Umlagen, oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d. h. kein Bußgeld o. ä.) neu entstehen, sich anschließend ändern (Erhöhung oder Verringerung) oder anschließend wieder ganz entfallen und dies unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag vom Versorger gegenüber dem Kunden geschuldete Gaslieferung haben. Eine automatische Weiterberechnung (Erhöhung oder Absenkung) gegenüber dem Kunden im Rahmen von Ziffer 2.3.7. ist dabei auf denjenigen Betrag in Cent/kWh beschränkt, der nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nach Satz 1 auf das einzelne Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder Verbrauch) entfällt. 2.3.8 Für automatische Preisanpassungen im Rahmen von Ziffer 2.3. gilt Abschnitt X. Xxxxxx 1.3. entsprechend. 2.3.9 Der Versorger wird dem Kunden eine automatische Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.3. spätestens mit der auf die automatische Preisanpassung folgenden Rechnungsstellung mitteilen. 2.4 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs kein Festpreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 2.2. und keine eingeschränkte Preisgarantie nach Abschnitt X. Xxxxxx 2.3. vereinbart, so gelten zwischen den Parteien ausschließlich die folgenden allgemeinen Preisanpassungsregel- ungen: 2.4.1 Der Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertrages vom Kunden für Gaslieferungen des Versorgers an diesen zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Berechnung dieser Entgelte maßgeblich sind. Eine Erhöhung dieser Entgelte kommt in Betracht und eine Ermäßigung dieser Entgelte ist vom Versorger vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten des Versorgers für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes, in dem die Verbrauchsstelle des Kunden liegt, erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation des Versorgers führen (z. B. bei der Änderung von selbstständigen Kostenelemente nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oder 1.3. oder Bezugskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Gasbezugskosten, dürfen vom Versorger nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte des Versorgers, etwa bei den Netzentgelten oder den Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kosten- senkungen, z. B. der Gasbezugskosten des Versorgers oder den Netz- entgelten, ist das vom Kunden für die Gaslieferung des Versorgers an diesen zu bezahlendem Entgelt vom Versorger zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen der Gassparte des Versorgers ganz oder teilweise ausge- glichen werden. Kostensenkungen erfolgen jeweils in Cent/kWh der entsprechenden Entlastung des Versorgers. 2.4.2 Der Versorger wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens den jeweiligen Zeitpunkt einer Änderung der Entgelte im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.4. so wählen, dass Entgeltsenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Entgelterhöhungen, also eine Entgeltsenkung mindestens im gleichen Umfang preiswirksam wird wie eine Entgelterhöhung. 2.4.3 Änderungen der Preise nach der vorstehenden Ziffer 2.4.1. sind nur zum Monatsersten möglich. Der Versorger wird dem Kunden die Preisänderung unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzung und Umfang spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitteilen. Hat der Kunde dem Versorger seine E-Mail- Adresse angegeben, kann die Mitteilung über die Preisänderung auch per E-Mail an den Kunden erfolgen. 2.4.4 Im Fall einer Preisänderung im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.4. hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu demjenigen Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Preisanpassung nach der Angabe des Versorgers wirksam werden soll, ohne dass der Versorger hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Auf dieses gesetzliche Sonderkündigungsrecht des Kunden nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG wird der Kunde vom Versorger in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall einer solchen Sonderkündigung des Kunden nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam und der Vertrag endet zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. 2.4.5 Im Übrigen bleibt § 315 BGB bei Preisanpassungen im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.4. unberührt. 2.5 Der Kunde stimmt einer Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.4 dadurch zu (= Zustimmungsfiktion), a) dass er von seinem Kündigungsrecht nach Abschnitt X. Xxxxxx 2.4.4 Satz 1 keinen Gebrauch macht, b) er nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abschnitt X. Xxxxxx 2.4.4 Satz 1 weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und c) der Versorger im Rahmen der Mitteilung der Preisanpassung an den Kunden im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.4.4 diesen über die Gründe der Preisanpassung, die rechtlichen Folgen (= Zustimmungsfiktion) einer unterlassenen Kündigung des Kunden nach Abschnitt X. Xxxxxx 2.4.4 Satz 1 und den Weiterbezug von Gas durch den Kunden beim Versorger nach Ablauf der dort bestimmten Kündigungsfrist informiert hat. Sind die vorstehend in den Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen gegeben und zahlt der Kunde den auf die Preiserhöhung basierenden ersten Abschlag an den Versorger ohne Vorbehalt, gilt das bei einer Preiserhöhung im Preiserhöhungs- schreiben genannte neue Entgelt als vereinbart. Gleiches gilt auch bei einer Preissenkung. 2.6 Informationen über die aktuellen Tarife und Produkte des Versorgers und deren Entgelte erhält der Kunde auf der Internetseite des Versorgers, telefonisch wie auch auf Anfrage des Kunden in Textform (z. B. per E-Mail).

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Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen

Preisanpassungen. 2.1. 2.1 Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden nachfol- genden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. 2.3 oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. 2.2 Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem für den Grund- und dem den Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. V Ziffer 1.1 sowie den selbstständigen selbst- ständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. V Ziffern 1.2. 1.2 und 1.3. 1.3 ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossen. 2.3. 2.3 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte ein- geschränkte Preisgarantie vereinbart, gelten für diese Laufzeit im Rahmen der eingeschränkten einge- schränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich ausschließlich und abschließend die Regelungen Re- gelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. 2.3.1 bis 0.0.0.2.3.9: 2.3.1. 2.3.1 Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. V Ziffer 1.1 als solches unverändert. 2.3.2. 2.3.2 Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ab- schnitt V Ziffern 1.2. 1.2 und/o- der 1.3. oder 1.3 erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genannt), erhöht sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent- Betrag/kWh Cent-Betrag pro Kilowattstunde der zusätzlichen Kosten. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen den- jenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen wer- den werden muss, ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechendentspre- chend, wenn sich mehrere selbstständige Kostenele- mente Kostenelemente nach Abschnitt V. V Ziffern 1.2. 1.2 und/oder 1.3. 1.3 erhöhen. 2.3.3. 2.3.3 Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. 2.3.2 findet nicht statt, wenn zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.3.2. 2.3.2 nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens dem Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar waren, waren oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den Kunden entgegensteht. 2.3.4. 2.3.4 Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. V Ziffern 1.2. 1.2 und/oderoder 1.3 verringern oder ganz entfallen (= Entlastungen), verringert sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlende Entgelt um den entsprechenden Cent-Betrag pro Kilowattstunde der Entlas- tung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn es bei mehreren selbstständigen Kostenelementen nach Satz 1 zu Entlastungen kommt. 2.3.5 Zusätzliche Kosten nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2 und Entlastungen nach der vorste- henden Ziffer 2.3.4 sind bei jeder automatischen Preisanpassung im Rahmen von Ab- schnitt V Ziffer 2.3 vom Versorger gegenläufig zu saldieren. 2.3.6 Automatische Preisanpassungen, die zusätzliche Kosten und/oder Entlastungen im Rah- men von Ziffer 2.3 betreffen, erfolgen stets zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem solche zu- sätzlichen Kosten und/oder Entlastungen gegenüber dem Versorger wirksam werden, also bei zusätzlichen Kosten von diesem zu zahlen sind oder bei Entlastungen von diesem nicht mehr bezahlt werden müssen. 2.3.7 Die vorstehenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.6 gelten entsprechend, sollten andere als in Abschnitt V Ziffern 1.2 und/oder 1.3 genannte selbstständige Kostenelemente, aber allein durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchlei- tung, Netznutzung oder den Verbrauch von Gas belastende Steuern, Abgaben und/oder Umlagen, oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (das heißt, kein Bußgeld oder ähnliches) neu entstehen, sich anschließend ändern (Erhöhung oder Verringerung) oder anschließend wieder ganz entfallen und dies unmittelbaren Ein- fluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag vom Versorger gegenüber dem Kunden geschuldete Gaslieferung haben. Eine automatische Weiterberechnung (Erhöhung oder Absenkung) gegenüber dem Kunden im Rahmen von Ziffer 2.3.7 ist dabei auf denjenigen Betrag in Cent pro Kilowattstunde beschränkt, der nach dem Sinn und Zweck der gesetz- lichen Regelung nach Satz 1 auf das einzelne Vertragsverhältnis (zum Beispiel nach Kopf oder Verbrauch) entfällt. 2.3.8 Für automatische Preisanpassungen im Rahmen von Ziffer 2.3 gilt Abschnitt V Ziffer 1.3 entsprechend. 2.3.9 Der Versorger wird dem Kunden eine automatische Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.3 spätestens mit der auf die automatische Preisanpassung folgenden Rechnungsstellung mitteilen. 2.4 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs kein Festpreis nach Abschnitt V Ziffer 2.2 und keine eingeschränkte Preisgarantie nach Abschnitt V Ziffer 2.3 vereinbart, so gelten zwischen den Parteien ausschließlich die folgenden allgemeinen Preisanpassungsrege- lungen: 2.4.1 Der Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertrages vom Kunden für Gaslieferun- gen des Versorgers an diesen zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Ent- wicklung der Kosten anpassen, die für die Berechnung dieser Entgelte maßgeblich sind. Eine Erhöhung dieser Entgelte kommt in Betracht und eine Ermäßigung dieser Entgelte ist vom Versorger vorzunehmen, wenn sich zum Beispiel die Kosten des Versorgers für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes, in dem die Entnahmestel- le des Kunden liegt, erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirt- schaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation des Versorgers führen (zum Beispiel bei der Änderung von selbstständigen Kostenelemen- ten nach Abschnitt V Ziffern 1.2 und/oder 1.3 oder Bezugskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, zum Beispiel den Gasbezugskosten, dürfen vom Versorger nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rück- läufige Kosten in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte des Versorgers, etwa bei den Netzentgelten oder den Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zum Beispiel der Gasbezugskosten des Versorgers oder den Netzentgelten, ist das vom Kunden für die Gaslieferung des Versorgers an diesen zu bezahlende Entgelt vom Versorger zu ermäßi- gen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen der Gassparte des Versorgers ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Kostensenkungen erfolgen jeweils in Cent pro Kilowattstunde der entsprechenden Entlastung des Versorgers. 2.4.2 Der Versorger wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens den jeweiligen Zeitpunkt einer Änderung der Entgelte im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 so wählen, dass Ent- geltsenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Entgelterhöhungen, also eine Entgeltsenkung mindestens im gleichen Umfang preiswirksam wird wie eine Entgelterhöhung. 2.4.3 Änderungen der Preise nach der vorstehenden Ziffer 2.4.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Versorger wird dem Kunden die Preisänderung unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzung und Umfang spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitteilen. Hat der Kunde dem Versorger seine E-Mail-Adresse angegeben, kann die Mitteilung über die Preisänderung auch per E-Mail an den Kunden erfolgen. 2.4.4 Im Fall einer Preisänderung im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu demjenigen Zeit- punkt zu kündigen, zu dem die Preisanpassung nach der Angabe des Versorgers wirksam werden soll, ohne dass der Versorger hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Auf dieses gesetzliche Sonderkündigungsrecht des Kunden nach § 41 Absatz 5 Satz 4 EnWG wird der Kunde vom Versorger in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall einer solchen Sonderkündigung des Kunden nach § 41 Absatz 5 Satz 4 EnWG wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam und der Vertrag endet zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. 2.4.5 Im Übrigen bleibt § 315 BGB bei Preisanpassungen im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 unberührt. 2.5 Der Kunde stimmt einer Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 dadurch zu (= Zustimmungsfiktion), a) dass er von seinem Kündigungsrecht nach Abschnitt V Ziffer 2.4.4 Satz 1 keinen Ge- brauch macht, b) er nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abschnitt V Ziffer 2.4.4 Satz 1 weiterhin vom Versorger Gas bezieht und c) der Versorger im Rahmen der Mitteilung der Preisanpassung an den Kunden im Rah- men von Abschnitt V Ziffer 2.4.4 diesen über die Gründe der Preisanpassung, die recht- lichen Folgen (= Zustimmungsfiktion) einer unterlassenen Kündigung des Kunden nach Abschnitt V Ziffer 2.4.4 Satz 1 und den Weiterbezug von Gas durch den Kunden beim Versorger nach Ablauf der dort bestimmten Kündigungsfrist informiert hat. Sind die vorstehend in den Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen gegeben und zahlt der Kunde den auf die Preiserhöhung basierenden ersten Abschlag an den Ver- sorger ohne Vorbehalt, gilt das bei einer Preiserhöhung im Preiserhöhungsschreiben ge- nannte neue Entgelt als vereinbart. Gleiches gilt auch bei einer Preissenkung. 2.6 Informationen über die aktuellen Tarife und Produkte des Versorgers und deren Entgelte erhält der Kunde auf der Internetseite des Versorgers, telefonisch wie auch auf Anfrage des Kunden in Textform (zum Beispiel per E-Mail).

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Samples: Gasliefervertrag

Preisanpassungen. 2.1. Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem Grund- und dem Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. sowie den selbstständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. Ziffern 1.2., 1.3. und 1.31.5. ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser die- ser bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossenausgeschlos- sen. 2.3. Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, gelten für diese Laufzeit im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich und abschließend die Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. bis 0.0.0.: 2.3.1. Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. als solches unverändert. 2.3.2. Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2., 1.3. und/o- der 1.3oder 1.5. erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genannt), erhöht sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent- Betrag/kWh der zusätzlichen Kosten. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen wer- den muss, ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich mehrere selbstständige Kostenele- mente nach Abschnitt V. Ziffern 1.2., 1.3. und/oder 1.31.5. erhöhen. 2.3.3. Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. findet nicht statt, wenn zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.3.2. nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens dem Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar waren, oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den Kunden entgegensteht. 2.3.4. Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2., 1.3. und/odero- der 1.5. verringern oder ganz entfallen (= Entlastungen), verringert sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent-Be- trag/kWh der Entlastung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn es bei mehreren selbstständigen Kostenelementen nach Satz 1 zu Entlastungen kommt. 2.3.5. Zusätzliche Kosten nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. und Entlastungen nach der vorstehenden Ziffer 2.3.4. sind bei jeder automatischen Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt X. Xxxxxx 2.3. vom Versorger gegenläufig zu saldieren. 2.3.6. Automatische Preisanpassungen, die zusätzliche Kosten und/oder Entlastungen im Rahmen von Ziffer 2.3. be- treffen, erfolgen stets zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem solche zusätzlichen Kosten und/oder Entlastungen ge- genüber dem Versorger wirksam werden, also bei zusätzlichen Kosten von diesem zu zahlen sind oder bei Entlastungen von diesem nicht mehr bezahlt werden müssen. 2.3.7. Die vorstehenden Ziffern 2.3.1. bis 2.3.6. gelten entsprechend, sollten andere als in Abschnitt V. Ziffern 1.2.,

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Samples: Sondervertrag Stromfix

Preisanpassungen. 2.1. 2.1 Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.20., eine eingeschränkte Preis- garantie Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. 2.2 Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem Grund- und dem Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. sowie den selbstständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. Ziffern 1.2., 1.3. und 1.31.5. ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser bestimmten Laufzeit unverändert unverän- dert und diesbezügliche Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossen. 2.3. 2.3 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte einge- schränkte Preisgarantie vereinbart, gelten für diese Laufzeit im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich ausschließlich und abschließend die Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. bis 0.0.0.: 2.3.1. Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. als solches unverändert. 2.3.2. Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt Ab- schnitt V. Ziffern 1.2., 1.3. und/o- der 1.3oder 1.5. erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genanntge- nannt), erhöht sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent- Cent-Betrag/kWh der zusätzlichen zusätzli- chen Kosten. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen wer- den ge- tragen werden muss, ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich mehrere meh- rere selbstständige Kostenele- mente Kostenelemente nach Abschnitt V. Ziffern 1.2., 1.3. und/oder 1.31.5. erhöhen. 2.3.3. Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. findet nicht statt, wenn zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.3.2. nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens dem Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar waren, oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den Kunden entgegensteht. 2.3.4. Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oderAbschnitt

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisanpassungen. 2.1. 2.1 Je nach den zwischen dem Kunden den Parteien zum Arbeits- und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) Grundpreis bestehenden Regelungen gilt zwischen den Parteien diesen ein Festpreis (volle Preisgarantie) gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie einge- schränkte Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. 2.3 oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß Regelungen zu Preis- anpassungen gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. Ist 2.2 Gilt zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs den Parteien ein Festpreis für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem Grund- und dem Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. sowie Laufzeit, erfolgen für den selbstständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und 1.3. ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser Zeitraum der bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche keine Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossenin Bezug auf den Arbeits- oder Grundpreis. 2.3. Ist 2.3 Gilt zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbartPreisgarantie, sind dazu die folgenden Regelungen 2.3.1 bis 2.3.6 maßgeblich: 2.3.1 Sollten künftig Steuern oder andere durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Über- tragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Umlagen nach dem EEG und dem KWKG oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d. h. kein Bußgeld o. Ä.) des Strompreises (alle vorstehend genannten Positionen werden nachfolgend einzeln und zusammen nur als Kosten bezeich- net) neu entstehen oder sich erhöhen (= Mehrkosten), kann der Versorger ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Weitergabe ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der Mehrkosten (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. 2.3.2 Entfallen Kosten nach Ziffer 2.3.1 ganz oder verringern sich diese (= Entlastungen), ist dies vom Ver- sorger zugunsten des Kunden in voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden weiterzugeben. 2.3.3 Kommt es gleichzeitig zu Mehrkosten nach Ziffer 2.3.1 und Entlastungen nach Ziffer 2.3.2, wobei der Cent-Betrag der Mehrkosten höher ist als die Entlastung, hat der Versorger die Entlastung bei einer Preiserhöhung zugunsten des Kunden in voller Höhe zu berücksichtigen. Im gegenteiligen Fall (Entlas- tung ist höher als die Mehrkosten) kann der Versorger die Mehrkosten bei einer Preissenkung insofern berücksichtigen, als er unter Beachtung und pflichtgemäßer Ausübung des billigen Ermessens nach § 315 BGB die Entlastung an den Kunden nur unter Berücksichtigung der Mehrkosten weitergibt, wobei auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Mehrkosten erfolgen kann. 2.3.4 Die Ziffern 2.3.1 bis 2.3.3 gelten entsprechend in Bezug auf die Netzentgelte, die der Kunde dem Versorger zu bezahlen hat. 2.3.5 Der Versorger hat unter Beachtung von § 315 BGB den Zeitpunkt für diese Laufzeit eine Preisanpassung nach den vorstehenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 so zu wählen, dass im Rahmen Verhältnis von Preiserhöhungen und -sen- kungen zueinander der eingeschränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich Kunde nicht benachteiligt und abschließend die Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. bis 0.0.0.: 2.3.1. Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- Versorger nicht bevorteilt wird, also Preissen- kungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. als solches unverändertPreiserhöhungen. 2.3.22.3.6 Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3 sind nur zum Monatsersten möglich. Sollte Der Versorger wird dem Kunden die Preisanpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Versorger wird in der Mitteilung einer Preisanpassung deren Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung erläutern sowie auf § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG hinweisen. 2.4 Gilt zwischen den Parteien kein Festpreis nach Ziffer 2.2 oder keine eingeschränkte Preisgarantie nach Ziffer 2.3, richten sich Preisanpassungen des Versorgers – in Ergänzung und damit neben den Bestimmungen in Ziffer 2.3 – zudem auch nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/o- den folgenden Regelungen: Der Versorger wird die auf der 1.3. erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genannt), erhöht sich automatisch das Grundlage dieses Vertrags vom Kunden zu bezahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung solcher Kosten anpassen, die nicht bereits zu den in Ziffer 2.3 genannten Kosten und Netzentgelten gehören, die aber für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent- Betrag/kWh der zusätzlichen Kostendie Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen wer- den muss, solche Preiserhöhung kommt in Betracht und eine solche Preisermäßigung ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechendvorzunehmen, wenn sich mehrere selbstständige Kostenele- mente z. B. die Kosten für die Beschaffung von Strom erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der stromwirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer ver- änderten Kostensituation führen (z. B. Vertriebskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Vertriebskos- ten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind vom Versorger die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 2.5 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach Abschnitt V. den vorstehenden Ziffern 1.2. 2.3 und/oder 1.3. erhöhen. 2.3.3. Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. findet nicht statt2.4 zu, wenn zusätzliche Kosten er a) nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ziffer 2.3.2. nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger widerspricht, wobei vom Kunden keine bestimmte Form für den Widerspruch eingehalten werden muss, b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lit. a) weiterhin vom Versorger Strom bezieht und c) vom Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar warender Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über sein Widerspruchsrecht, oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den die -frist und die Formfreiheit des Widerspruchs gemäß lit. a) sowie dass der Weiterbezug nach lit. b) die faktische Zustimmung des Kunden entgegenstehtzur Billigkeit der Preisanpassung beinhaltet. 2.3.4. Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2. und/oder

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisanpassungen. 2.1. 2.1 Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen Preis- anpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. 2.3 oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4. 2.2. 2.2 Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem für den Grund- und dem den Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. V Ziffer 1.1 sowie den selbstständigen Kostenelementen die selbst- ständigen Kostenelemente nach Abschnitt V. V Ziffern 1.2. , 1.3 und 1.3. 1.5 ein Festpreis vereinbartverein- bart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossen. 2.3. 2.3 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte ein- geschränkte Preisgarantie vereinbart, gelten für diese Laufzeit im Rahmen der eingeschränkten einge- schränkten Preisgarantie für Preisanpassungen aus- schließlich ausschließlich und abschließend die Regelungen Re- gelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1. 2.3.1 bis 0.0.0.2.3.9: 2.3.1. 2.3.1 Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie als auch der Arbeitspreis nach Abschnitt X. Xxxxxx 1.1. V Ziffer 1.1 als solches unverändert. 2.3.2. 2.3.2 Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ab- schnitt V Ziffern 1.2. , 1.3 und/o- der 1.3. oder 1.5 erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genanntge- nannt), erhöht sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem zahlende Entgelt um den entsprechenden Cent- Betrag/kWh Cent-Betrag pro Kilowatt- stunde der zusätzlichen Kosten. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde än- dernde Kostenelement getragen wer- den werden muss, ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich mehrere selbstständige Kostenele- mente Kostenelemente nach Abschnitt V. V Ziffern 1.2. , 1.3 und/oder 1.3. 1.5 erhöhen. 2.3.3. 2.3.3 Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2. 2.3.2 findet nicht statt, wenn zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.3.2. 2.3.2 nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens dem Versorger Versor- ger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar waren, waren oder eine gesetzliche gesetz- liche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den Kunden entgegensteht. 2.3.4. 2.3.4 Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. V Ziffern 1.2. , 1.3 und/oderoder 1.5 verringern oder ganz entfallen (= Entlastungen), verringert sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlende Entgelt um den entsprechenden Cent-Betrag pro Kilowattstunde der Entlas- tung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn es bei mehreren selbstständigen Kostenelementen nach Satz 1 zu Entlastungen kommt. 2.3.5 Zusätzliche Kosten nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2 und Entlastungen nach der vorste- henden Ziffer 2.3.4 sind bei jeder automatischen Preisanpassung im Rahmen von Ab- schnitt V Ziffer 2.3 vom Versorger gegenläufig zu saldieren. 2.3.6 Automatische Preisanpassungen, die zusätzliche Kosten und/oder Entlastungen im Rahmen von Ziffer 2.3 betreffen, erfolgen stets zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem solche zusätz- lichen Kosten und/oder Entlastungen gegenüber dem Versorger wirksam werden, also bei zusätzlichen Kosten von diesem zu zahlen sind oder bei Entlastungen von diesem nicht mehr bezahlt werden müssen. 2.3.7 Die vorstehenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.6 gelten entsprechend, sollten andere als in Abschnitt V Ziffern 1.2, 1.3 und/oder 1.5 genannte selbstständige Kostenelemente, aber al- lein durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durch- leitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben und/ oder Umlagen oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (das heißt, kein Bußgeld oder ähnliches) neu entstehen, sich anschließend ändern (Erhö- hung oder Verringerung) oder anschließend wieder ganz entfallen und dies unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag vom Versorger gegenüber dem Kun- den geschuldete Stromlieferung haben. Eine automatische Weiterberechnung (Erhöhung oder Absenkung) gegenüber dem Kunden im Rahmen von Ziffer 2.3.7 ist dabei auf den- jenigen Betrag in Cent pro Kilowattstunde beschränkt, der nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nach Satz 1 auf das einzelne Vertragsverhältnis (zum Beispiel nach Kopf oder Verbrauch) entfällt. 2.3.8 Für automatische Preisanpassungen im Rahmen von Ziffer 2.3 gilt Abschnitt V Ziffer 1.5 entsprechend. 2.3.9 Der Versorger wird dem Kunden eine automatische Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.3 spätestens mit der auf die automatische Preisanpassung folgenden Rechnungsstellung mitteilen. 2.4 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs kein Festpreis nach Abschnitt V Ziffer 2.2 und keine eingeschränkte Preisgarantie nach Abschnitt V Ziffer 2.3 vereinbart, so gelten zwischen den Parteien ausschließlich die folgenden allgemeinen Preisanpassungsrege- lungen: 2.4.1 Der Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertrages vom Kunden für Stromliefe- rungen des Versorgers an diesen zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Ent- wicklung der Kosten anpassen, die für die Berechnung dieser Entgelte maßgeblich sind. Eine Erhöhung dieser Entgelte kommt in Betracht und eine Ermäßigung dieser Entgelte ist vom Versorger vorzunehmen, wenn sich zum Beispiel die Kosten des Versorgers für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes, in dem die Entnahmestel- le des Kunden liegt, erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirt- schaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation des Versorgers führen (zum Beispiel bei der Änderung von selbstständigen Kostenele- menten nach Abschnitt V Ziffern 1.2, 1.3 und/oder 1.5 oder Bezugskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, zum Beispiel den Strombezugskosten, dürfen vom Versorger nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Stromvertriebssparte, etwa bei den Netzentgelten oder den Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zum Beispiel der Strombezugskosten des Versorgers oder den Netzentgelten, ist das vom Kunden für die Stromlieferung des Versorgers an diesen zu zahlende Entgelt vom Versorger zu ermäßi- gen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen der Stromsparte des Versorgers ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Kostensenkungen erfolgen jeweils in Cent pro Kilowattstunde der entsprechenden Entlastung des Versorgers. 2.4.2 Der Versorger wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens den jeweiligen Zeitpunkt einer Änderung der Entgelte im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 so wählen, dass Ent- geltsenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Entgelterhöhungen, also eine Entgeltsenkung mindestens im gleichen Umfang preiswirksam wird wie eine Entgelterhöhung. 2.4.3 Änderungen der Preise nach der vorstehenden Ziffer 2.4.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Versorger wird dem Kunden die Preisänderung unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitteilen. Hat der Kunde dem Versorger seine E-Mail-Adresse angegeben, kann die Mitteilung über die Preisänderung auch per E-Mail an den Kunden erfolgen. 2.4.4 Im Fall einer Preisänderung im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Preisanpassung nach der Angabe des Versorgers wirksam werden soll, ohne dass der Versorger hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Auf dieses gesetzliche Sonderkündigungsrecht des Kunden nach § 41 Absatz 5 Satz 4 EnWG wird der Kunde vom Versorger in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall einer solchen Sonderkündigung des Kunden nach § 41 Absatz 5 Satz 4 EnWG wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam und der Vertrag endet zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. 2.4.5 Im Übrigen bleibt § 315 BGB bei Preisanpassungen im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 unberührt. 2.5 Der Kunde stimmt einer Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4 dadurch zu (= Zustimmungsfiktion), a) dass er von seinem Kündigungsrecht nach Abschnitt V Ziffer 2.4.4 Satz 1 keinen Ge- brauch macht, b) er nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abschnitt V Ziffer 2.4.4 Satz 1 weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und c) der Versorger im Rahmen der Mitteilung der Preisanpassung an den Kunden im Rahmen von Abschnitt V Ziffer 2.4.4 diesen über die Gründe der Preisanpassung, die rechtlichen Folgen (= Zustimmungsfiktion) einer unterlassenen Kündigung des Kunden nach Ab- schnitt V Ziffer 2.4.4 Satz 1 und den Weiterbezug von Strom durch den Kunden beim Versorger nach Ablauf der dort bestimmten Kündigungsfrist informiert hat. Sind die vorstehend in den Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen gegeben und zahlt der Kunde den auf die Preiserhöhung basierenden ersten Abschlag an den Ver- sorger ohne Vorbehalt, gilt das bei einer Preiserhöhung im Preiserhöhungsschreiben ge- nannte neue Entgelt als vereinbart. Gleiches gilt auch bei einer Preissenkung. 2.6 Informationen über die aktuellen Tarife und Produkte des Versorgers und deren Entgelte erhält der Kunde auf der Internetseite des Versorgers, telefonisch wie auch auf Anfrage des Kunden in Textform (zum Beispiel per E-Mail).

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen