Preisanpassungen. 1.4.5.1. TecAlliance ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB der Entwicklung der für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten anzupassen. 1.4.5.2. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Bereitstellung unserer Produkte (z.B. für Hard- und Software, Hosting-Dienstleistungen, Betrieb von technischer Infrastruktur, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z.B. für Support, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Personalkosten, sonstige Kosten (z.B. Verwaltung, Energie, Mieten, IT- Systeme) und Belastungen durch Steuern, Gebühren und sonstige staatliche Abgaben. 1.4.5.3. Eine Preisanpassung kommt in Betracht, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen oder absenken. TecAlliance wird bei der Preisanpassung im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB sachlich nachvollziehbare Maßstäbe anwenden. 1.4.5.4. Preiserhöhungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung frist- und formgerecht, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. 1.4.5.5. Preissenkungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. 1.4.5.6. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist TecAlliance im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und im Fall der Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht.
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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb)
Preisanpassungen. 1.4.5.1. TecAlliance 12.1 mobilcom-debitel ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gem(§315 BGB) der Entwicklung der Gesamtkosten, die für die Preisbildung maßgeblich waren, anzupassen.
12.2 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn die die Gesamtkosten bildenden Kostenelemente sich erhöhen oder reduzieren. Die die Gesamtkosten bildenden Elemente sind insbesondere Kosten für a) Netznutzung und Zusammenschaltungen (Netzbetreiberkosten), b) Bereitstellung (z.B. SIM- Karten), c) Personal- und IT- Kosten, d) Kundenbetreuung und Forderungsmanagement (z.B. Service Hotline, Abrechnungssysteme), e) Gemeinkosten (Energiekosten, Miete, Verwaltung, Marketing). Die Kostenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Gewichtung aufgeführt.
12.3 Eine Preisänderung kommt nur in Betracht, sofern diese auf unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss erforderlich ist oder dadurch erforderlich wird, dass Dritte, von denen mobilcom- debitel notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang der Kostenänderung begrenzt und erfolgt nur dann, wenn die betreffende Kostenänderung nicht zugleich anderweitig durch etwaige rückläufige bzw. gestiegene Kosten in einem anderen Bereich zu einem Ausgleich dieser geänderten Kosten führt. mobilcom-debitel wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. § 315 BGB der Entwicklung der für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten anzupassenbleibt unberührt.
1.4.5.212.4 Preiserhöhungen gem. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Bereitstellung unserer Produkte (z.B. für Hard- und Software, Hosting-Dienstleistungen, Betrieb von technischer Infrastruktur, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z.B. für Support, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Personalkosten, sonstige Kosten (z.B. Verwaltung, Energie, Mieten, IT- Systeme) und Belastungen durch Steuern, Gebühren und sonstige staatliche Abgaben.
1.4.5.3. Eine Preisanpassung kommt in Betracht, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen oder absenken. TecAlliance wird bei der Preisanpassung im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB sachlich nachvollziehbare Maßstäbe anwenden.
1.4.5.4. Preiserhöhungen Ziffer 12.1 - 12.3 werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform bekannt gegebenmitgeteilt. Die Änderung Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Vertragsentgeltes, gilt als genehmigtFolgendes: Der Kunde ist nach Xxxx von mobilcom debitel, wenn die sie in der Mitteilung ausdrücklich ausüben muss, berechtigt, (12.4.1) entweder den Laufzeitvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum mitgeteilten Datum des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform zu kündigen, oder (12.4.2) der Preiserhöhung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu widersprechen.
12.4.1 Übt der Kunde ein ihm eingeräumtes Kündigungsrecht nicht innerhalb oder nicht fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt der Preiserhöhung mit dem neuen Vertragsentgelt fortgesetzt. mobilcom-debitel verpflichtet sich, den Kunden in der Mitteilung über die Preisänderung auf die Folgen einer Frist von sechs (6) Wochen nach Bekanntgabe unterlassenen Kündigung hinzuweisen. Kündigt der Änderung Kunde fristgerecht, endet der Vertrag mit Eintritt des in Textform widersprichtder Mitteilung genannten Zeitpunkts der Preiserhöhung.
12.4.2 Übt der Kunde sein ihm eingeräumtes Widerspruchsrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Vertragsentgelt fortgesetzt. Der Kunde wird mobilcom-debitel verpflichtet sich, den Kunden in der Mitteilung über die Preisänderung auf diese Folge bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hingewiesendie Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung frist- und formgerechtfristgerecht, läuft wird der Vertrag zu den bisherigen seinen ursprünglichen Bedingungen weiterfortgesetzt.
1.4.5.5. Preissenkungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
1.4.5.6. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist TecAlliance i12.5 Im Falle Fall der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer Mehrwertsteuer ist mobilcom-debitel unabhängig von den oben genannten Einschränkungen für den Fall der Erhöhung berechtigt und im für den Fall der Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung den Preis entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Preisanpassungen. 1.4.5.11.7.1. TecAlliance ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB der Entwicklung der für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten anzupassen.
1.4.5.21.7.2. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Bereitstellung unserer Produkte (z.B. für Hard- und Software, Hosting-Hosting- Dienstleistungen, Betrieb von technischer Infrastruktur, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z.B. für Support, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Personalkosten, sonstige Kosten (z.B. Verwaltung, Energie, Mieten, IT- IT-Systeme) und Belastungen durch Steuern, Gebühren und sonstige staatliche Abgaben.
1.4.5.31.7.3. Eine Preisanpassung kommt in Betracht, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen oder absenken. TecAlliance wird bei der Preisanpassung im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB sachlich nachvollziehbare Maßstäbe anwenden.
1.4.5.41.7.4. Preiserhöhungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung frist- und formgerecht, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter.
1.4.5.51.7.5. Preissenkungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
1.4.5.61.7.6. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist TecAlliance im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und im Fall der Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht.
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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb)