Preisanpassungen. 12.1. NEW ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt insbesondere bei folgenden Änderungen in Betracht: – Kostenänderung für die Dienste anderer Anbieter, zu denen NEW dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, – Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammenschaltungen, – Gebühren/ Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur. 12.2. Änderungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereiche erfolgt. Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen so sind nach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen. 12.3. NEW wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisän- derung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 12.4. Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt – 5% des zuletzt vom Kunden gezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werden. 12.5. NEW wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren. 12.6. Unabhängig von den Regelungen gemäß Zitter 12.1. bis 12.5. wird NEW für den Fall der Ände- rung der gesetzlichen Umsatzsteuer die Preise zum Zeitpunkt der Änderung entsprechend anpas- sen. Die Zittern 12.1 bis 12.5 finden keine Anwendung.
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Samples: Agb Für Glasfaser Produkte
Preisanpassungen. 12.12.1 PFALZWERKE ist berechtigt und verpflichtet, den Preisbestandteil gem. NEW ist berechtigt, Ziff. 1.1 – nicht hingegen die vereinbarten Entgelte veränderlichen Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 bis Ziff. 1.2.7 sowie Ziff. 1.3 - im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens anzupassen. Bei der Entwicklung einseitigen Leistungsbestimmung durch PFALZ- WERKE sind ausschließlich Änderungen der Gesamtkosten anzupassenin dem Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 enthaltenen Kostenarten zu berücksichtigen. Hierbei ist PFALZWERKE bei Kostensenkungen verpflichtet und bei Kostensteige- rung berechtigt, die für die Preisberechnung maßgeblich sindeine Preisänderung durchzuführen. Eine Preisanpassung kommt insbesondere Kostensteigerun- gen und Kostensenkungen sind nach jeweils gleichen betriebswirt- schaftlichen Maßstäben und zum gleichen Zeitpunkt bei folgenden Änderungen in Betracht: – Kostenänderung für die Dienste anderer Anbieter, der Änderung des Preises zu denen NEW dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, – Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammenschaltungen, – Gebühren/ Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.
12.2berücksichtigen. Änderungen Kostensteigerungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig etwaige rückläufige Kosten aus anderen Bereichen er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereiche erfolgtBereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen so sind nach gleichem Maßstab Preisermäßigungen durchzuführen.
12.3. NEW PFALZWERKE wird bei der Ausübung Aus- übung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisän- derung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden Letztver- brauchern ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden wird als KostenerhöhungenKos- tenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf in Bezug auf Kostensenkungen kein längerer zeitlicher Abstand zwi- schen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung liegen als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.
12.42.2 Im Falle von Preisanpassungen gem. Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt – 5% Ziff. 2.1 ist der Letztverbraucher gem. § 315 Abs. 3 BGB berechtigt, die Ausübung des zuletzt vom Kunden gezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werdenbilligen Ermes- sens gerichtlich überprüfen zu lassen.
12.52.3 Über Preisanpassungen gem. NEW wird Ziff. 2.1 muss PFALZWERKE den Kunden über eine Preisanpassung mindestens 6 Wochen Letzt- verbraucher, sofern er kein Haushaltskunde ist, spätestens zwei Wo- chen vor Inkrafttreten informieren.
12.6Eintritt der beabsichtigten Änderung unterrichten. Unabhängig von Bei Haus- haltskunden beträgt die Frist einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf ver- ständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzun- gen und Umfang der Preisänderungen. Der Letztverbraucher ist berech- tigt, den Regelungen gemäß Zitter 12.1. bis 12.5. wird NEW für den Fall der Ände- rung der gesetzlichen Umsatzsteuer die Preise Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung entsprechend anpas- senÄnderungen zu kündigen, ohne dass von PFALZ- WERKE hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Die Zittern 12.1 bis 12.5 finden keine AnwendungPFALZ- WERKE ist verpflichtet den Letztverbraucher hierauf in der Preisanpas- sungsmitteilung hinzuweisen.
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Samples: Gas Supply Agreement
Preisanpassungen. 12.1. NEW 14.1 Das Unternehmen ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem bil- ligem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten Gesamtkos- ten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt insbesondere bei folgenden Änderungen in Betracht: – Kostenänderung für die Dienste anderer Anbieter, zu denen NEW dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, – Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammenschaltungen, – Gebühren/ Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.Eine
12.2. 14.2 Änderungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen her- angezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereiche Bereichen erfolgt. Führen die Änderungen zu entsprechenden Preissenkungen ent- sprechenden Preissenkungen, so sind nach gleichem Maßstab Preisermäßigungen Preis- ermäßigungen durchzuführen. Das Unternehmen wird gegenüber dem Kunden die für die Änderung maßgeblichen einzelnen Kosten- elemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamt- preises offenlegen.
12.3. NEW 14.3 Das Unternehmen wird bei der Ausübung ihres seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisän- derung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen Kos- tensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
12.4. 14.4 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln ein- zeln oder gesamt – - 5% des zuletzt vom Kunden gezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht Sonderkündi- gungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen Wo- chen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werden.
12.5. NEW 14.5 Das Unternehmen wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens min- destens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
12.6. 14.6 Unabhängig von den Regelungen gemäß Zitter 12.1Ziffer 14.1. bis 12.514.5. wird NEW das Unternehmen für den Fall der Ände- rung Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer Umsatzsteu- er die Preise zum Zeitpunkt der Änderung Erhöhung entsprechend anpas- sen. Die Zittern 12.1 bis 12.5 finden keine Anwendunganpassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisanpassungen. 12.1. NEW 12.1 Deutsche Glasfaser ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem bil- ligem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten Gesamtkos- ten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt insbesondere bei folgenden Änderungen in Betracht: – Kostenänderung für die Dienste anderer Anbieter, zu denen NEW dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, – Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammenschaltungen, – Gebühren/ Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur.:
12.2. 12.2 Änderungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen her- angezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereiche erfolgt. Führen die Änderungen zu entsprechenden ent- sprechenden Preissenkungen so sind nach gleichem Maßstab Preisermäßigungen Preiser- mäßigungen durchzuführen.
12.3. NEW 12.3 Deutsche Glasfaser wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisän- derung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen Kos- tensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
12.4. 12.4 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln ein- zeln oder gesamt – - 5% des zuletzt vom Kunden gezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht Sonderkündi- gungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen Wo- chen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werden.
12.5. NEW 12.5 Deutsche Glasfaser wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens min- destens 6 Wochen vor Inkrafttreten informieren.
12.6. 12.6 Unabhängig von den Regelungen gemäß Zitter Ziffer 12.1. bis 12.5. wird NEW Deut- sche Glasfaser für den Fall der Ände- rung Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer Umsatz- steuer die Preise zum Zeitpunkt der Änderung entsprechend anpas- sen. Die Zittern 12.1 bis 12.5 finden keine Anwendung.
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Samples: Agb Für Glasfaserprodukte