Preiserhöhungen Musterklauseln

Preiserhöhungen. 3.2.1. Bei nachträglichen Erhöhungen der tatsä- chlich anfallenden Kosten behält sich DTCH das Recht vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss entsprechend zu erhöhen, insbesondere bei: 3.2.2. Preiserhöhungen können bis spätestens 22 Tage vor dem geplanten Reisebeginn geltend gemacht werden. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% des Reisepreises, so ist der Kunde berechtigt, innert 5 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung kostenlos vom Vertrag zurückzu- treten. In diesem Fall steht es dem Kunden frei,
Preiserhöhungen. NETWORK ASSISTANCE ist berechtigt, sowohl die Vergütungspauschale als auch ihre für sonstige Leistungen geltenden Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Erstmals darf NETWORK ASSISTANCE diese Erhöhung zum Ende des Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH ersten Vertragsjahres aussprechen. Erhöhen sich dadurch die Preise in den letzten 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, den Supportvertrag mit einer außerordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Inkrafttreten des der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
Preiserhöhungen. Sollte die TBV Lemgo GmbH & Co. KG die Dauerkartenpreise zu Beginn einer Saison erhöhen, wird dies bis spätestens 28.02. der laufenden Saison mitgeteilt, sodass eine Kündigung noch rechtzeitig möglich ist.
Preiserhöhungen. Für Preiserhöhungen zu den IDZ-Leistungen findet Ziffer 4.12 AGB entsprechende Anwendung..
Preiserhöhungen. Der Verlag behält sich vor, die Abonnementpreise an die wirtschaftliche Lage anzupassen. Die Preisänderung wird auf der Homepage des Verlags (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) bekannt gegeben
Preiserhöhungen. Der Verlag behält sich vor, die Abonnementpreise an die wirtschaftliche Lage anzupassen. Die Preisänderung wird auf der Homepage des Verlags (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) bekannt gegeben. Der Gesamtbetrag (Tablet-Rate + Digital-Abo) verändert sich durch eventuelle Preiserhöhungen jedoch nicht, ggf wird der Ratenanteil entsprechend vermindert.
Preiserhöhungen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Käufers ist ausgeschlossen.
Preiserhöhungen. Das KJW behält sich vor, den in der Rechnung vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten zu ändern und um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhen.
Preiserhöhungen. Fall 1: Wir können die vereinbarten Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittel- bar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Fall 2: Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, können wir die Preise auch im Zeitraum von weniger als 4 Monaten anpassen: Die Preissteigerung selbst war für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und wurde ausgelöst durch national oder international schwerwiegende krisenähnliche Ereignisse, und eine frühere Beschaffung zum ange- botenen Preis war nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht branchenüblich. Führt die Preissteigerung dazu, dass der gesamte Vertrag in nicht unerheblichem Ausmaß nicht mehr wirtschaftlich oder zumutbar ist, sind Sie und wir verpflichtet, einvernehmlich eine Anpassung von Preisen oder Leistungen zu versuchen. Gelingt dies nicht, ist Xxxxxx 17 anwendbar. Fall 3: Die Regelungen zu Fall 2 sind entsprechend anwendbar beim Eintritt von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z.B. ernstzunehmende Drohungen, Unruhen, Demonstrationen), die zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen führen. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Kostensteigerung wird widerleglich vermutet, wenn die Polizei oder Polizei- behörden oder unabhängige Sicherheitsexperten die Maßnahmen empfehlen oder fordern; umgekehrt wird die Not- wendigkeit und Rechtmäßigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, wenn es keine Empfehlung oder Forderung geben sollte. Dies gilt für Maßnahmen mit Blick auf Leben, Körper und Gesundheit entsprechend.
Preiserhöhungen. 3.2.1. Bei nachträglichen Erhöhungen der tatsächlich anfallenden Kosten be- hält sich railtour-Frantour das Recht vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss entsprechend zu erhöhen, insbesondere bei: 3.2.2. Preiserhöhungen können bis spätestens 22 Tage vor dem geplan- ten Reisebeginn geltend gemacht werden. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% des Reisepreises, so ist der Kunde berechtigt, innert 5 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung kostenlos vom Vertrag zurück- zutreten. In diesem Fall steht es dem Kunden frei, nach Möglichkeit eine Ersatzreise anzutreten. Ist die Ersatzreise gegenüber der vertraglich vereinbarten Reise minderwertig, so kann der Kunde die Vergütung des Mindestwertes verlangen. Weitergehende Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen.