Common use of Produktsicherheit Clause in Contracts

Produktsicherheit. Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet nur Produkte zu zeigen, die den europäischen Anforde- rungen an die Bereitstellung auf dem Markt (wie z. B. spezifische EU-Richtlinien wie Maschinenrichtlinie, Spielzeugrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Medizinprodukterichtlinie, PSA-Richtlinie etc.) und der darauf beruhenden nationalen Gesetzgebung (wie z. B. dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) entsprechen. Abweichend hiervon dürfen auf Messen und Ausstellungen auch Produkte ausgestellt werden, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen noch nicht herge- stellt ist. Allerdings muss in diesem Fall mit einem am Produkt angebrachten Schild darauf hingewiesen werden, dass eine Bereitstellung auf dem Markt in der EU und im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) erst bei Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften möglich ist oder das Produkt nur für den Export in Nicht-EU-Staaten und Nicht-EWR-Staaten vorgesehen ist. Der Aussteller ermächtigt die Messe München GmbH, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in seinem Namen öffentlich zu erklären, dass bei Exponaten, an denen die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlt, das Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dass diese Exponate noch nicht den formalen und sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen und in den Ländern der EU und des EWR erst in den Verkehr gebracht und erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften hergestellt ist. Produkte dürfen (und müssen) nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie spezifischen EU-Richtlinien unterliegen, die eine solche CE-Kennzeichnung vorschreiben. Für diese Produkte muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein, technische Unterlagen für den Nachweis der Konformität erstellt, eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kenn- zeichnung angebracht sein. Betriebsanleitung, Sicherheitshinweise etc. sind in der Landessprache des Nutzers bereit zu halten bzw. anzubringen. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Stand- personal zu treffen. Das Standpersonal ist auch für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten Schaltvorgängen verantwortlich.

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Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen, Allgemeine Teilnahmebedingungen

Produktsicherheit. Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet nur Produkte zu zeigen, die den europäischen Anforde- rungen an die Bereitstellung auf dem Markt (wie z. B. spezifische EU-Richtlinien wie MaschinenrichtlinieMaschinen- richtlinie, Spielzeugrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Medizinprodukterichtlinie, PSA-Richtlinie etc.) und der darauf beruhenden nationalen Gesetzgebung (wie z. B. dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) entsprechen. Abweichend hiervon dürfen auf Messen und Ausstellungen auch Produkte ausgestellt werden, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen noch nicht herge- stellt hergestellt ist. Allerdings muss in diesem Fall mit einem am Produkt angebrachten Schild darauf hingewiesen werden, dass eine Bereitstellung auf dem Markt in der EU und im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) erst bei Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften möglich ist oder das Produkt nur für den Export in Nicht-EU-Staaten und Nicht-EWR-Staaten vorgesehen ist. Der Aussteller ermächtigt die Messe München GmbH, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in seinem Namen öffentlich zu erklären, dass bei Exponaten, an denen die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlt, das Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dass diese Exponate noch nicht den formalen und sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen und in den Ländern der EU und des EWR erst in den Verkehr gebracht und erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften hergestellt ist. Produkte dürfen (und müssen) nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie spezifischen EU-Richtlinien unterliegen, die eine solche CE-Kennzeichnung vorschreiben. Für diese Produkte muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein, technische Unterlagen für den Nachweis der Konformität erstellt, eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kenn- zeichnung angebracht sein. Betriebsanleitung, Sicherheitshinweise etc. sind in der Landessprache des Nutzers bereit zu halten bzw. anzubringen. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Stand- personal zu treffen. Das Standpersonal ist auch für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten Schaltvorgängen verantwortlich.

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Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen

Produktsicherheit. 14.1 Der Aussteller ist grundsätzlich Auftragnehmer verpflichtet nur Produkte zu zeigensich, die den europäischen Anforde- rungen geltenden Bestimmungen zur Produktsicherheit anzuwenden. Werden sie nicht erfüllt, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Schadensersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben vorbehalten. Folgende Bestimmungen bzw. Forderungen gelten für: 14.2 Die Verpflichtung aus Ziffer 14.1 schließt ein, dass - an einem verwendungsfertigen Arbeitsmittel die Bereitstellung auf dem Markt CE- Kennzeichnung angebracht ist, - einem Arbeitsmittel mit CE- Kennzeichnung eine EG- Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, - einer unvollständigen Maschine die Einbauerklärung gemäß Anhang II B EG- Maschinen-Richtlinie 006/42/EG beiliegt. (wie z. B. spezifische EUEine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt-Richtlinien wie Maschinenrichtliniewird zur Bedingung gemacht.), Spielzeugrichtlinie- Sicherheitsbauteil ein CE- Kennzeichnung erhalten, Niederspannungsrichtlinie- für ein technisches Arbeitsmittel, Medizinprodukterichtliniedas ggf. einer EG- Baumusterprüfung unterliegt, PSAdie Bescheinigung einer zuge- lassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgelegt wird, - eine Gebrauchsanweisung bzw. Bedienungs- oder Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Einer Maschine ist eine Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nr. 1.7.4 EG-Maschinen-Richtlinie etcbeizufügen (einschließlich den vorgeschriebenen Lärmemissions- und Vibrationskennwerten). Dies gilt auch für eine unvollständig gelieferte Maschine.) und der darauf beruhenden nationalen Gesetzgebung , - für eine Maschine eine Technische Dokumentation gemäß Anhang VII A EG- Maschinen- Richtlinie bereitgehalten wird. Dies gilt auch für eine unvollständig gelieferte Maschine (wie z. B. dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) entsprechen. Abweichend hiervon dürfen auf Messen und Ausstellungen auch Produkte ausgestellt werdenAnhang VII B EG- Maschinen- Richtlinie). 14.3 Für Arbeitsmittel, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen noch nicht herge- stellt ist. Allerdings muss in diesem Fall mit einem am Produkt angebrachten Schild darauf hingewiesen werden, dass eine Bereitstellung auf dem Markt in der EU und im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) erst bei Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften möglich ist oder das Produkt nur für den Export in Nicht-EU-Staaten und Nicht-EWR-Staaten vorgesehen ist. Der Aussteller ermächtigt die Messe München GmbH, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in seinem Namen öffentlich zu erklären, dass bei Exponaten, an denen die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlt, das Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dass diese Exponate noch nicht den formalen und sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen und in den Ländern der EU und des EWR erst in den Verkehr gebracht und erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften hergestellt ist. Produkte dürfen (und müssen) nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie spezifischen EUkeinen europäischen Binnenmarkt-Richtlinien unterliegen, sind die deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die Vorschriften aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und im Übrigen die allge- mein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln anzuwenden. Wird davon abgewichen, ist eine solche CE-Kennzeichnung vorschreibenBescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern. Für diese Produkte muss Maschinen im Sinne der EG- Arbeitsmittel-Richtlinie sind zusätzlich die in den nationalen Umsetzungsvorschriften (z.B. Arbeitsmittelbenutzungsver- ordnung) enthaltenen Anforderungen für die Ausrüstung zu beachten. 14.4 Für Gebrauchtmaschinen aus EWR-Ländern/ ohne CE- Kennzeichnung gelten die Anforderungen aus Ziffer 14.3. 14.5 Bei Arbeitsmitteln sind Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung zum Zwecke des Erreichens des niedrigsten Niveaus vornehmlich an der Quelle zu senken. 14.6 Bei Arbeitsmittel mit GS-Zeichen ist eine Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein, technische Unterlagen Bescheinigung einer zugelassenen Prüfstelle über die Bauartprüfung und ein Werkstattest des Herstellers beizufügen. 14.7 Der Auftragnehmer übernimmt für den Nachweis Bestellungen über Leistungen mit einer Änderung des oder der Konformität erstellt, eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kenn- zeichnung angebracht sein. Betriebsanleitung, Sicherheitshinweise etc. sind in der Landessprache des Nutzers bereit zu halten Arbeitsmittel bzw. anzubringen. Bei Vorführungen sind der Maschine(n) die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen Konformitätsverantwortung, wenn durch das Stand- personal zu treffendie vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen wesent- liche Ausführungsteile beigestellt und/oder angebracht werden. Das Standpersonal ist auch bedeutet, dass in diesen Fällen der Auftragnehmer gegebenenfalls eine Konformitätserklärung für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten Schaltvorgängen verantwortlichgesamten Arbeitsmittel beibringen muss.

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Samples: Einkaufsbedingungen