Prüfverfahren Musterklauseln

Prüfverfahren. Die ausgestellten technischen Arbeitsmittel werden hinsichtlich ihrer unfallschutz- und sicherheits- technischen Ausführung von der zuständigen Aufsichtsbehörde – dem Gewerbeaufsichtsamt – gege- benenfalls gemeinsam mit den zuständigen berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen besichtigt und auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen hin überprüft. Zur Überprüfung der CE-Kenn- zeichnung durch das Amt ist es geboten, die EG-Konformitätserklärung auf dem Messestand zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In Zweifelsfällen sollen sich Aussteller frühzeitig vor Messebeginn mit dem zuständigen Amt in Verbindung setzen.
Prüfverfahren. 5.8.2.3. Betriebsverbot
Prüfverfahren. In Abhängigkeit vom Größtkorndurchmesser des zu untersuchenden Spritzmörtels/Spritzbetons werden als Schwindrinnen Winkelstähle gemäß DIN EN 10056-1 [1] mit einer freien Länge von 1000 mm einge- setzt (siehe Bild 1 und 2): Größtkorn ≤ 5 mm: L 70 x 7 Größtkorn > 5 mm: L 100 x 8 Für die Prüfung eines Spritzmörtels/Spritzbetons sind 2 Schwindrinnen erforderlich. Die Innenflächen der Schwindrinnen sind jeweils vor Untersuchungsbeginn durch Strahlen mit einem festen Strahlmittel aufzurauen. Zum Einspritzen des Spritzmörtels/Spritzbetons sind die Schwindrinnen mit ihrer Längsachse in der Horizontalen so anzuordnen, dass sich die Oberfläche des eingebauten Spritzmörtels/Spritzbetons in der Senkrechten befindet. Der Spritzmörtel/Spritzbeton wird horizontal in die Schwindrinnen eingespritzt. Unmittelbar nach dem Spritzen ist der Spritzmörtel/Spritzbeton bündig über die Kanten der Schwindrinnen abzuziehen. Anschließend sind die Schwindrinnen ohne Abdeckung im Normalklima DIN 50014-23/50-2 [2] mit der nach oben gewandten Oberfläche des Spritzmörtels/Spritzbetons in der Horizontalen zu lagern. Die Prüfkörper sind fortlaufend auf das Entstehen von Rissen und großflächigen Ablösungen zu unter- suchen. Bild 1: Schwindrinne für Größtkorn ≤ 5 mm Bild 2: Schwindrinne für Größtkorn > 5 mm 28 Tage nach Einbringen des Spritzmörtels/Spritzbetons sind die ggf. aufgetretenen Risse gemäß Bild 3 an der Mittelachse der Oberfläche auszumessen. Anzugeben sind die Anzahl der Risse, die mittlere und maximale Rissbreite mit einer Genauigkeit von 0,02 mm sowie der Zeitpunkt der Rissbildung. Darüber hinaus sind Umfang und Zeitpunkt der Entstehung ggf. vorhandener Ablösungen zu dokumentieren. Bild 3: Beispiel für Rissmessung
Prüfverfahren. 1) Das InEK prüft die Datenlieferungen und die Ersatzlieferungen nach § 7 auf Konsistenz und Plausibilität. Sofern das InEK keine Auffälligkeiten feststellt, sind die Daten in den Kranken- hausvergleich aufzunehmen.
Prüfverfahren. XXXXXXXXXXX.XXX bekämpft Bankkartenbetrug insbesondere mithilfe der 3DSecure-Techno- logie. Darüber hinaus ist XXXXXXXXXXX.XXX berechtigt, den Kunden möglicherweise zum Zweck der Identifizierung zur Vorlage bestimmter, adäquater Nachweise in Übereinstim- mung mit der DSGVO und des BDSG aufzufordern. XXXXXXXXXXX.XXX wird den Kunden ggf. per E-Mail oder Telefon kontaktieren. Ohne eine Antwort des Kunden unterbleibt die Belastung seines Xxxxxx.
Prüfverfahren. Als Probeanker sind im Regelfall Anker anzuordnen bzw. auszuwählen, die hinsichtlich Material, Kon- struktion und Abmessung identisch mit den Originalankern sind. Messgröße des Ankerzugversuchs ist die axial zum Ankerstab anzusetzende Zugnormalkraft FPrüf. Der Betrag der Prüfkraft FPrüf ergibt sich aus dem Produkt der in der Ausführungsstatik angesetzten Xxxxx- xxxxx XXx als Bemessungswert aus der ständigen Bemessungssituation gemäß [1] bzw. [2] und dem Teilsicherheitsbeiwert des Tragwiderstands γc des Betonuntergrundes: FPrüf =
Prüfverfahren. 29 Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung § 30
Prüfverfahren. Die Prüfstelle setzt im akkreditierten Bereich standardmässig ausschliesslich validierte oder verifizierte Prüfverfahren ein. Andere Prüfverfahren ausserhalb des akkreditierten Bereichs werden lediglich aufgund einer schriftlichen Vereinbarung angewandt. Angaben zu standardmässig angewandten Prüfverfahren, insbesondere Referenzen zu allfällig zugrunde liegender Normen werden auf Anfrage erteilt. Kann der Untersuchungsauftrag aufgrund unvorhergesehener Tatsachen oder Vorkommnisse wie die Beschaffenheit der Proben, des Prüfverfahrens, Terminkollisionen oder Kostengründen nicht auftragsgemäss ausgeführt werden, so informiert die Prüfstelle den Auftraggebenden innert nützlicher Frist. Die Prüfstelle behält sich in solchen Fällen vor, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertragsinhalt neu zu verhandeln.
Prüfverfahren. 1. Ein allgemein anerkanntes Verfahren, das die Regelungen des zum 01.04.2014 neu eingeführten § 73b Abs. 5 Satz 1 SGB unter Berücksichtigung der im HzV-Vertrag festgelegten Struktur- und Prozessverbesserungen beachtet und die entsprechenden Regelungen zur Qualitätssicherung und Einhaltung der Wirtschaftlichkeitskriterien gewährleistet, hat sich in Deutschland bisher nicht etabliert. Grundsätzlich gilt für ein solches Verfahren, dass bei der Betrachtung der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeitskriterien in diesem HzV-Vertrag daher insbesondere die Anforderungen an die Versorgung der chronisch kranken und multimorbiden Versicherten und deren erhöhte Versorgungsbedarfe entsprechend zu berücksichtigen sind.
Prüfverfahren. Die jeweiligen Prüfverfahren werden nach Stand der Technik ausgewählt und, wenn erforderlich, in Abstimmung mit dem:der zu- ständigen Sachbearbeiter:in festgelegt. Der:die Auftraggeber:in erklärt sich mit den angewendeten Prüfmethoden einverstanden. Grundsätzlich sind alle Prüfverfahren akkreditiert, auf nicht akkreditierte Prüfverfahren und auf Untersuchungen, die im Rahmen des Auftrages im Unterauftrag von externen Stellen durchgeführt werden, wird unter dem Punkt „Untersuchung“ explizit hinge- wiesen.