Projektabwicklung Musterklauseln

Projektabwicklung. 1. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechenden, ausreichend sachverständi- gen Projektleiter und eine Stellvertretung zu stellen, die dem Besteller bei Ausführungsbeginn namentlich benannt werden und bevollmächtigt sein müssen, alle die Erfüllung dieses Ver- trages betreffenden Entscheidungen, insbesondere in Projekt- besprechungen, mit Wirkung für den Unternehmer zu treffen und entsprechende Erklärungen mit Wirkung für den Unterneh- mer abzugeben und entgegenzunehmen. Die Projektleitung und die Stellvertretung müssen gegenüber den weiteren Mitar- beitern des Unternehmers weisungsbefugt sein. Die Projektlei- tung und die Stellvertretung müssen die deutsche Sprache flie- ßend in Wort und Schrift beherrschen. 2. Der Unternehmer wird ein Organigramm unter namentlicher Nennung des Projektleiters des Unternehmers, seines Stellver- treters sowie der weiteren Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen unter Nennung der jeweiligen Adresse, inkl. Telefon und Mobil- telefon, Fax und E-Mail, mit Vertragsunterzeichnung überge- ben. Dieses Organigramm wird bei Änderungen durch den Un- ternehmer unverzüglich aktualisiert und dem Besteller in Schriftform und elektronischer Form (.pdf) übersandt. 3. Der Unternehmer hat auf Verlangen durch ein anerkanntes Zer- tifikat, z. B. SCC, nachzuweisen, dass er seine Pflichten auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes erfüllt. Diese Nachweispflicht gilt entsprechend für etwaig von dem Unternehmer eingesetzte Nachunternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, eine nach den einschlägi- gen Vorschriften der Berufsgenossenschaft ausgebildete Si- cherheitsfachkraft zu benennen. 4. Der Unternehmer wird sicherstellen, dass die von ihm oder sei- nen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter ausschließ- lich dem Direktionsrecht des jeweiligen Arbeitgebers unterste- hen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Be- schäftigten einer faktischen Eingliederung in die Arbeitsorgani- sation des Bestellers jederzeit entgegenwirken (d.h. insbeson- dere kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Bestellers, keine Entgegennahme von arbeitgebertypischen Weisungen durch Mitarbeiter des Bestellers, keine unmittel- bare Abstimmung von Urlaub mit dem Besteller, keine Krank- meldung bei dem Besteller, etc.). Sollte eine Eingliederung ent- gegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages gleichwohl vorliegen, so...
Projektabwicklung. 1.2.5.1 Projekte werden in deutscher Sprache abgewickelt, so- fern in der Ausschreibung nicht anders vereinbart. 1.2.5.2 Der Auftragnehmer wird sich ohne vorheriger schriftlich, per Fax oder elektronisch erteilter Zustimmung des Auftragge- bers keiner anderen als der im Angebot oder Vertrag genannten Subunternehmer zur Vertragserfüllung bedienen. 1.2.5.3 Der Auftragnehmer wird für die Dauer seiner Wartungs- pflicht einen Störungsbericht führen, der jede Wartungshandlung mit Datum, jede Änderung des Versionsstandes der IT-Kompo- nente und jede Störungsbehebung mit Datum, ausgefallener bzw gewarteter IT-Komponente, Fehlerklasse, Dauer des Ausfalls, Fehlermeldungen von Hardware oder Software, Ursache der Stö- rung, Art der Behebung und Name des Wartungstechnikers bein- haltet. Auf Basis des Störungsberichts wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich, elektronisch oder per Fax einen mo- natlichen Kurzbericht übersenden.
Projektabwicklung. 1.2.5.1 Projekte werden in deutscher Sprache abgewickelt, so- fern in der Ausschreibung nicht anders vereinbart. 1.2.5.2 Der Auftragnehmer wird sich ohne vorheriger schriftlich, per Fax oder elektronisch erteilter Zustimmung des Auftragge- bers keiner anderen als der im Angebot oder Vertrag genannten Subunternehmer zur Vertragserfüllung bedienen.
Projektabwicklung. Spätestens 4 Wochen nach Auftragsvergabe müssen gemeinsame Gespräche zwischen den Projektbeauftragten über die noch zu klärenden Punkte in der Leistungsbeschreibung geführt werden.
Projektabwicklung. 6.1 Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde ist für die Koordination der beauftragten Unter­ nehmer verantwortlich. Mehraufwand der SECUTRONIC AG durch Nichtbe­ achtung der Koordinationsbestimmungen wird zusätzlich verrechnet. 6.2 Der Kunde hat die Informationspflicht, die SECUTRONIC AG rechtzeitig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Be­ dingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, Lieferung, Mon­ tage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen. 6.3 Die SECUTRONIC AG behält sich vor, Teilaufträge an geeignete Unterliefe­ ranten zu vergeben.
Projektabwicklung. 6.1 Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragabschluss schriftlich einen Ansprechpartner, sofern er nicht selber als solcher angenommen werden soll. Der Kunde ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer ver- antwortlich. Mehraufwand der DÖRIG + DÖRIG AG durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen wird zusätzlich verrechnet. 6.2 Der Kunde hat die Informationspflicht, die DÖRIG + DÖRIG AG rechtzei- tig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, Lieferung, Montage oder den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen. 6.3 Die DÖRIG + DÖRIG AG behält sich vor, Teilaufträge an geeignete Unterlieferanten zu vergeben.
Projektabwicklung. 23 Projektleiter, Vertretungsbefugnisse 23.1 Ansprechpartnerin auf Aufraggeberseite für das Gesamtprojekt ist …... Diese ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers rechtsverbindliche Er- klärungen abzugeben. 23.2 Der Auftragnehmer benennt Herrn / Frau … verbindlich als Projektleiter. Dieser ist Ansprechpartner für den Auftraggeber und zur Vertretung des Auftragnehmers bevollmächtigt. Der Auftragnehmer darf diesen Projekt- leiter nur aus wichtigem Grund austauschen. 23.3 Der Auftragnehmer und dessen Projektleiter sind nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. 23.4 Ferner vereinbaren die Vertragspartner, dass folgende Personen bei dem Projekt verbindlich folgende Funktionen ausüben werden: 24.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sollen förmlich durch Übernahme einer Abschlussdokumentation abgenommen werden. Unterbleibt dies, so gilt die vorbehaltlose Zahlung auf die Schlussrechnung des Auftrag- nehmers als frühester Abnahmezeitpunkt. 24.2 Es finden grundsätzliche keine Teilabnahmen statt. Eine Teilabnahme ist lediglich nach Abschluss der LP 8 möglich. Eine solche Teilabnahme muss förmlich durchgeführt werden. Die etwaige Zahlung auf eine Teilschlussrechnung ist keine solche Teilabnahme. [Hinweis an die Bieter: Über die Bereitschaft zur Stellung einer Erfül- lungs- und Mängelsicherheit, siehe nachfolgende §§, soll mit Ihnen ver- handelt werden.] 25.1 Der Auftragnehmer leistet eine Erfüllungssicherheit. Diese beträgt 10% des bei Vertragsschluss angenommenen Brutto-Gesamthonorars. Sie dient dazu, alle Ansprüche des Auftraggebers abzusichern, die in den Leistungsphasen 2 bis 8 infolge nicht vertragsgerechter Leistungen des Auftragnehmers entstehen können. Für die Leistungsphase 9 ist keine Sicherheit zu leisten. 25.2 Die Sicherheitsleistung wird durch Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% der Brutto-Abschlagsrechnungen erbracht. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine einheitliche Vertragser- füllungsbürgschaft gemäß Muster in zutreffender Höhe gemäß § 25.1 abzulösen. In diesem Fall finden keine Sicherheitseinbehalte mehr statt; bisherige Einbehalte sind auszuzahlen. 25.3 Die Erfüllungssicherheit ist nach der Teilabnahme gemäß § 24.2 freizu- geben. Ein Sicherheitseinbehalt wird ausgezahlt; eine ggf. übergebene Erfüllungsbürgschaft wird zurückgegeben, es sei denn, im Moment der Abnahme bestehen ungeklärte Ansprüche des Auftraggebers. In diesem Fall ist die Sicherheit erst nach endgül...
Projektabwicklung. Die Vertragsparteien legen in einem Kick-Off-Meeting einen Zeitplan für die Einzelmaßnahmen / Projektschritte fest und vereinbaren insbesondere, welche der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Leistungen / Einzelmaßnahmen in welchem Umfang und mit welcher Priorität durch die Agentur zu erbringen sind. Die Agentur wird zu diesem Kick-Off-Meeting auf der Grundlage der im Vergabeprozess mitgeteilten Informationen und Reaktionen des Auftraggebers ein verdichtetes Konzept für die Kommunikationskampagne erstellen und dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem Termin des Kick-Off-Meetings zukommen lassen. Die Vertragsparteien erstellen gemeinsam ein Protokoll des Kick-Off-Meetings. Dieses wird in der finalen und abgestimmten Fassung als Anlage 5 Teil des vorliegenden Agenturvertrags. Die der Agentur übertragenen Arbeiten bedürfen typischerweise beständigen Kontakts und der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Vertragsparteien verständigen sich daher in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Die Agentur wird dem Auftraggeber in regelmäßigen Briefing-Gesprächen („Jour fixe“) den Stand der Agenturarbeiten präsentieren und eventuelle Anpassungen oder Änderungen mit dem Auftraggeber diskutieren und abstimmen. Wird das Briefing mündlich erteilt, ist darüber ein Briefing-Protokoll von der Agentur zu fertigen und dem Auftraggeber unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. In den Protokollen enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen in Textform widerspricht. Das Briefing-Protokoll wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage. Mindestens im zwei-monatlichem Turnus ist der Auftraggeber von der Agentur über den Projektstand in Textform zu unterrichten. § 5 Einzelmaßnahmen Für jede Einzelmaßnahme, die von der Agentur unter der Geltung dieses Vertrages zu realisieren ist, wird durch den Auftraggeber eine separate Freigabe per E-Mail erteilt. Nicht freigegebene Maßnahmen werden nicht bezahlt. Der Eingang der erteilten Freigabe ist in Textform zu bestätigen. Der Auftraggeber ist bei allen von der Agentur zu bearbeitenden Maßnahmen von An-fang an einzubeziehen, insbesondere in die vorbereitenden Überlegungen, die Aufbereitung und die Umsetzung. Briefing-Vorgaben des Auftraggebers sind bei der Erstellung zu beachten. Erfolgt das Briefing mündlich, ist durch die Agentur ein Besprechungsbericht zu erstellen, der verbindlich wird, wenn...
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Related to Projektabwicklung

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.