Qualität der Leistung Musterklauseln

Qualität der Leistung. Die Qualität der zu erbringenden Leistung gliedert sich in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität. Die Einrichtung hat die Qualität der vereinbarten und notwendigen Leistungen sicherzustellen.
Qualität der Leistung. Die Qualität der Leistung umfasst die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen einer sozialen Dienstleistung bzw. einer Maßnahme. Das Leistungsangebot hat den Er- fordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung zu entsprechen.
Qualität der Leistung. Die Einrichtungen setzen pädagogisch geeignete Pflegefachkräfte gemäß § 2 Abs. 2 AltPflAPrV ein, die die Praxisanleitung vor Ort wahrnehmen. Die Auszubildenden werden für den theoretischen und praktischen Unterricht im Fachseminar freigestellt.
Qualität der Leistung. Die zu erbringenden Leistungen müssen dem anerkannten Stand und den anerkannten Regeln der Wissen- schaft und der Technik sowie der geltenden und einschlägigen Konzeption des jeweiligen Oberauftraggebers entsprechen. Sie müssen von ausgezeichneter Güte sein. Bei Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer die örtlichen Verhältnisse des betreffenden Landes, die Handelsbräuche sowie die gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Bestimmungen zu be- achten und die Finanzierungsmöglichkeiten sowie die allgemeinen, besonderen und sozialen Auswirkungen der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Achtung der Menschenrechte und die Berücksichtigung von Umwelt- und Genderaspekten sind sicherzustellen.
Qualität der Leistung. Die Qualität der zu erbringenden Leistung untergliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnis- qualität. Die Kindertageseinrichtung hat die Qualität der vereinbarten und notwendigen Leistungen sicherzustellen. Der Xxxxxx der Kindertageseinrichtung ist verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden.
Qualität der Leistung. Zu beschreiben sind die von der Einrichtung in den Erziehungsprozeß integrierten Maßnahmen, um die Effektivität und Effizienz der Leistungsinhalte (Ziff. B.5) und damit die Erreichung der in der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII vereinbarten Ziele der Leistung zu gewährleisten. Insbesondere gehören dazu folgende Maßnahmen: - Erziehungsplanung, z. B. Eingangs- und Verlaufsanalyse/-diagnostik, Ablauforganisation (Dienst- und Funktionspläne), Beteiligung an der Hilfeplanung und Abstimmung von Hilfeplanung und einrichtungsspezifischer Erziehungsplanung, - Partizipation der Kinder und Jugendlichen, - Personalentwicklung, Organisation der Personalführung, - Teamentwicklung wie Regelung von Teamberatungen, Kontrolle durch die Leitung, Teamfortbildung und Supervision, - Leistungsdokumentation, z. B. Verschriftlichung der Erziehungsplanungen, pädagogisches Controlling (Ergebnisanalyse), vollständige und übersichtliche Aktenführung.
Qualität der Leistung. Die folgenden Qualitätskriterien gelten für die Anbieter der Sachleistungen und im Arbeitgebermodell. Für Elternassistenzleistungen im Arbeitgebermodell werden mit den Leistungsberechtigten Qualitätskriterien in der Zielvereinbarung individuell vereinbart. Tritt der leistungsberechtigte Elternteil als Budgetnehmer_in oder selbst als Arbeitgeber_in auf, müssen Dienstleistungsverträge mit einem oder mehreren Anbietern oder Arbeitsverträge mit den Elternassistenzkräften geschlossen werden. Dabei sind die Ziele des individuellen B.E.Ni.-Verfahrens als Vertragsbestandteil zu vereinbaren. Alle Leistungsbestandteile zur folgenden Qualitätssicherung können Eltern im Arbeitgebermodell oder mit der Auszahlungsart persönliches Budget nutzen.
Qualität der Leistung. (§ 9 Mustervereinbarung) a) Strukturqualität: b) Prozessqualität: c) Ergebnisqualität:
Qualität der Leistung. Die zu erbringenden Leistungen müssen dem anerkannten Stand und den anerkannten Regeln der in Frage kommenden Wis- senschaften und der Technik sowie der geltenden entwicklungspolitischen Konzeption der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der anerkannte Stand für Evaluierungen des DEval richtet sich an den DeGEval Standards aus. Für den internationalen Bereich sind die Standards von OECD-DAC maßgeblich. In allen anderen Dienstleistungsbereichen sind bestehende berufsständische Standards und Grundsätze anzuwenden. Bei Unstimmigkeiten ist es Aufgabe des AN, eine in- haltliche Klärung mit der AG herbeizuführen. Der AN gewährleistet die Verwertbarkeit der Dienstleistung.
Qualität der Leistung. Die Qualität der Leistung richtet sich nach § 3 LRV und ist in der Anlage 1, Ziffer 7 (Qualität der Leistung) konkretisiert.