Räumlicher Geltungsbereich. Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Räumlicher Geltungsbereich. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Räumlicher Geltungsbereich. Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer A.4.1 - für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem europäischen Staat eintreten.
Räumlicher Geltungsbereich. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Räumlicher Geltungsbereich. Für Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz. Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für USA. Für Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht Versicherungsschutz nur in folgenden Fällen: • bei der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • bei der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen nach USA (ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA gelangt sind, ohne dass die Versicherten dies veranlasst haben). Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der Versicherten gegenüber den Versicherten zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen haben in diesem Fall nur die Versicherten selbst.
Räumlicher Geltungsbereich. Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Räumlicher Geltungsbereich. Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen − der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, − der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, − indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben.
Räumlicher Geltungsbereich. Art. 2: betrieblicher Geltungsbereich Art. 3: personeller Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich. Für Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz. Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist, vertraglich geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der Versicherten gegenüber den Versicherten zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen haben in diesem Fall nur die Versicherten selbst.
Räumlicher Geltungsbereich. 3.1.1 Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
3.1.2 Ausgenommen sind: die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwi- schen den Vertragsparteien unterstellt sind.