Rückreisekosten Musterklauseln

Rückreisekosten. Das sind Kosten, die entstehen, um wegen eines erheblichen Ver- sicherungsfalls vorzeitig aus dem Urlaub an den Versicherungsort zurückzureisen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- den voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers notwendig ist. Versichert sind die Fahrt- und Flugmehrkosten des Versicherungsnehmers. Als Urlaubsreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis maximal 6 Wochen. Fahrt- und Flugmehrkosten werden für angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise entspricht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 8.000 EUR begrenzt.
Rückreisekosten. Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls, der voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt, seinen Urlaub vorzeitig beenden muss, weil seine Anwesenheit am Schadenort erforderlich ist, ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Fahrtmehrkosten.
Rückreisekosten. Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen müssen, um an den Schadenort zu reisen. 1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. 2. Als Urlaubsreise gilt die privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen. 3. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. 4. Soweit es die Verhältnisse zulassen, übernimmt der Versicherer auch die Organisation der Reise. 5. Ist aufgrund eines Versicherungsfalls nach Ziffer 9.1.10 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, wird der Versicherer soweit möglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten und etwaige Kosten ersetzen. 6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen.
Rückreisekosten. Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Urlaub wegen eines Versicherungsfalls vorzeitig beenden muss. Voraussetzung ist, dass seine Anwesenheit am Scha- denort erforderlich ist und dass je nach vereinbarter Produktlinie der Versicherungsfall voraus- sichtlich 5000 Euro (Mindestschadenhöhe) übersteigt. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versicherten Wohnung, wenn deren Dauer mindestens 4 Tage, höchstens jedoch 6 Wochen beträgt. Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer benutzten Urlaubsreisemittel und nach der Dringlichkeit für dessen Rückkehr an den Schadenort. Sind weitere Maßnahmen erforderlich, damit der Versicherungsnehmer vorzeitig an den Scha- denort zurückkehren kann, wird der Versicherer diese, soweit möglich, einleiten und etwaige Kosten ersetzen. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs- fall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus 5.000 EUR Mit Mindestschadenhöhe 5.000 EUR gemäß Abs. 1 Gothaer Hausrat Premium 10.000 EUR Ohne Mindestschadenhöhe gemäß Abs. 1 A 14.1.18 Telefonmissbrauch Das sind Kosten, die entstehen, weil das Festnetz- und das Mobilfunktelefon missbräuchlich ver- wendet werden. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie. Voraussetzung ist, dass die missbräuchliche Nutzung nach einem Einbruchdiebstahl gemäß A 4.1 erfolgt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs- fall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR A 14.1.19 Wasserverlust Das sind Kosten, die für den Mehrverbrauch von Frischwasser und die daraus entstehenden Mehrkosten für dessen Abwasserbeseitigung anfallen. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie. Voraussetzung ist, dass der Mehrverbrauch infolge eines Rohrbruchs innerhalb der versicherten Wohnung entsteht und dass das Wasserversorgungsunternehmen den Mehrverbrauch dem Versi- cherungsnehmer in Rechnung stellt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs- fall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausr...
Rückreisekosten. Im Falle eines Unfalls oder plötzlichen, medizinisch attes- tierten Unvermögens des Fahrers, seine Reise mittels sei- nes Fahrzeugs fortzusetzen, übernimmt Europ Assistance die Rückreisekosten auf dem direktesten Weg, indem dem Versicherten ein Zugticket erster Klasse, Taxi oder, falls die Zugreise länger als 7 Stunden dauert, ein Flugticket in der Economyklasse zur Verfügung gestellt wird, für: – den Fahrer und berechtigten Passagier bis an ihren jeweiligen Wohnort; – das Fahrzeug bis an den Wohnort des Fahrers. Die Auswahl des Transportmittels obliegt Europ Assistan- ce. Der abgedeckte Höchstbetrag für die Rückreisekosten beträgt CHF 200.– pro Fall und Ereignis im Falle der Rück- kehr innerhalb der Schweiz sowie CHF 500.– im Falle der Rückkehr aus dem Ausland.
Rückreisekosten. 1. Ersetzt werden für den Versicherungsnehmer und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen vorzeitige Rückreisekosten aus dem Urlaub, wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig abgebrochen wird und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Versicherungsort erforderlich ist. 2. Als erheblich gilt ein Versicherungsfall mit einem voraussichtlichen Schaden von mindestens 10.000 EUR. Als Xxxxxx gilt eine privat veranlasste Reise mit einer Abwesenheit von mindestens vier aufeinander folgenden Tagen. 3. Entschädigt werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen bis maximal 5.000 EUR je Versicherungsfall.
Rückreisekosten. Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen. a. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. b. Als Urlaubsreise gilt die privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen. c. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. x. Xxxxxx es die Verhältnisse zulassen, übernimmt der Versicherer auch die Organisation der Reise.
Rückreisekosten. 13.2.13.1 Wir ersetzen Fahrtmehrkosten für eine Rückreise aus dem Urlaub unter folgenden Voraussetzungen: Sie bre- chen Ihre Urlaubsreise wegen eines erheblichen Ver- sicherungsfalls vorzeitig ab, um an den Schadenort zu reisen.
Rückreisekosten. Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn der Versi- cherungsnehmer oder eine mitreisende, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person den Urlaub wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig abbrechen muss, weil seine Anwesenheit am Versiche- rungsort erforderlich ist. Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise mit einer Abwesenheit von mindestens vier aufeinander folgen- den Tagen bis maximal sechs Wochen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn er voraus- sichtlich den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornie- rung der Reise oder vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen gemäß Teil B3-3.3. Entschädigt werden je Versicherungsfall die nachge- wiesenen Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Rei- semittel, das dem benutzten Reisemittel und der Dring- lichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht, bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung von ei- nem anderen Versicherer oder aus einem anderen Ver- trag beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor (Subsidiarität).
Rückreisekosten. Der Versicherer ersetzt den Mehr- aufwand für Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzei- tig eine Urlaubsreise abbricht, um an den Schadenort (Versicherungsort) zu reisen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt und die Anwe- senheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. Der Versicherer ersetzt die dem Ver- sicherungsnehmer entstehenden Rückreisekosten, wenn er sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versiche- rungsfalles auf einer Urlaubs- oder Geschäftsreise befindet. Ersetzt werden die Aufwendungen für a) die Bahnfahrt in der 1. Klasse ein- schließlich Zuschläge sowie nach- gewiesene Kosten für Taxifahrten zum und vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel. Entschädigung wird geleistet, so- fern die Entfernung zwischen Auf- enthalts- und Schadenort mindes- tens 100 km beträgt; b) einen Linienflug in der Economy- Klasse, sofern der Schadenort mehr als 1.000 km Luftlinie von dem Aufenthaltsort des Versiche- rungsnehmers entfernt ist, sowie nachgewiesene Kosten für Taxi- fahrten zum und vom nächstgele- genen öffentlichen Verkehrsmittel. c) Die Entschädigung ist auf den ver- einbarten Betrag begrenzt.