Rückwärtsdeckung Musterklauseln

Rückwärtsdeckung. 3.12.1 Abweichend von Ziffer 1.12.4 - wird Versicherungsschutz für Schäden gemäß Ziffer 3.6 für vor Beginn dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle gewährt, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 3.11.1 dieser Bedingungen keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. 3.12.2 Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. 3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung nach der Leistungsübersicht zu den Ziffern 3.6 Anwendung. 4 Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung für Schäden nach der Leistungsübersicht zu den Ziffern 3.6 zur Verfügung. 5 Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrages. 6 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr. 7 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages.
Rückwärtsdeckung. Abweichend von A1-17.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungs- vertrags eingetretener Informationssicherheitsverletzungen mitversichert, sofern − diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht festgestellt waren und − sie nach dem im Versicherungsschein bestimmten Zeitpunkt eingetreten sind.
Rückwärtsdeckung. Für Haftpflichtansprüche aus Benachteiligungen bis zu drei Jahren vor Vertragsbeginn bzw. vor Vertragsänderung besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die Benachteili- gung dem Versicherungsnehmer, dem Tochterunternehmen oder der mitversicherten Person bei Vertragsbeginn bzw. bei Vertragsänderung weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen. Für während der Vertragslaufzeit neu hinzukommende Tochterunternehmen gilt dies nur, wenn die Benachteiligungen nach Erwerb, Fusion oder Übernahme begangen wurden.
Rückwärtsdeckung. Abweichend von A1-17.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener Informati- onssicherheitsverletzungen mitversichert, sofern - diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht festgestellt waren und - diese bis maximal 6 Monate vor Beginn des Versiche- rungsvertrags eingetreten sind.
Rückwärtsdeckung. Versicherungsschutz besteht zudem für Versicherungsfälle, die auf einer Handlung oder Unterlassung beruhen, die vor Versicherungsbeginn gemäß Versicherungsschein begangen wurden, sofern diese dem Versicherten bei Versicherungsbeginn nicht bekannt waren. Der Zeitraum der Rückwärtsdeckung ist im Versicherungsschein ausgewiesen (Rückwirkungsdatum). Durch besondere Vereinbarung kann ein anderes Rückwirkungsdatum festgelegt oder die Rückwärtsdeckung abbedungen werden.
Rückwärtsdeckung. Vom Versicherungsschutz sind während der Versiche- rungsperiode eingetretene Versicherungsfälle umfasst, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor Ver- tragsbeginn begangen wurden und von welchen die betroffene versicherte Person oder die Versicherungs- nehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine Kenntnis hatte. Sofern im Versicherungsschein ein Kontinuitätsdatum angegeben ist, wird hinsichtlich der Kenntnis auf den dort benannten Zeitpunkt abge- stellt. Es besteht Versicherungsschutz, bis diese Kenntnis in einem Verfahren nach Buch 1 bis 4 der ZPO oder vergleichbaren Gesetzen ausländischen Rechts rechtskräftig festgestellt wird. Die versicherte Person ist dann verpflichtet, dem Versicherer die er- brachten Leistungen zurückzuerstatten.
Rückwärtsdeckung. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für Versiche- rungsfälle, die in dem vorgenannten Zeitraum eintreten und auf einer vor Versicherungsbeginn begangenen Pflichtverlet- zung beruhen, sofern diese bis zum Versicherungsbeginn der jeweils in Anspruch genommenen versicherten Person nicht bekannt geworden ist. § 7 Ziffer 3.2. (Rückwirkender Versiche- rungsschutz für hinzukommende Tochterunternehmen) bleibt unberührt.
Rückwärtsdeckung. Abweichend von 1.1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7.1 der vereinbarten Police dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. 3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.

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  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Verpackung Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.