Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist. (2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. (3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. (4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt. (5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen. (6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt. (7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich in der Anlage 1 benanntTextform zu informieren. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
(8) Der Auftraggeber verarbeitet und speichert keine geschützten Daten über den Gesundheitszustand des Buchenden über die Systeme des Auftragnehmers.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Dies umfasst Weisungen im Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
(6) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(57) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers benannt werden oder sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) 8) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(79) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigeneine sonstige, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen geltende gesetzliche Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung, Auftragsdatenverarbeitung
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d4.1. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher Beurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung/-verarbeitung/-nut- zung sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte Rechte der Betroffenen ist allein der Auftrag- geber verantwortlich.
4.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machenerteilt alle Aufträge oder Teilaufträge schriftlich oder in ei- nem dokumentierten elektronischen Format.
(3) 4.3. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Ver- arbeitung von ihm bereitgestellter persönlicher Daten Weisungen über Artin Schrift- form zu erteilen.
4.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Umfang und Verfahren sich vor Beginn der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung und sodann regelmässig von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers der Einhaltung der beim Auftragnehmer entstehengetroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen, bleiben unberührt.
(5) sowie den Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu überzeugen. Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennendiese Kontrolle auch durch einen Dritten durchführen lassen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollenDer Auftraggeber verpflichtet sich, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies bei dem Auftragnehmer in Textform mitteilenim Rahmen der Ermöglichung von Kontrollen entstehenden Aufwände zu vergüten.
(6) 4.5. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
(7) Für den Fall4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheits- massnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflich- tung bleibt auch nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlichBeendigung dieses Vertrages bestehen.
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Samples: Data Processing Agreement, Auftragsdatenverarbeitung
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) 4.1. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Auftraggeber-Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen verantwortlich. Sollten Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund der Erhebung, Verarbeitung oder Nut- zung von Auftraggeber-Daten Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Auf- tragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen.
4.2. Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Auftraggeber-Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen bzw. die hierzu er- forderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Er ist ferner verantwortlich für die Qua- lität der Auftraggeber-Daten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftrag- nehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt.
4.3. Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stel- len anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragneh- mer auf erstes Anfordern bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderwei- tiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere durch unverzügli- che Zurverfügungstellung sämtlicher Informationen und Dokumente über getroffene tech- nisch-organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist32 DSGVO.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag Auf- trag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber Auftragge- ber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand Gegen- stand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag Betroffe- nenrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.. Version 1.0 1
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen Perso- nen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten weisungsbe- rechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform Text- form mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigensons- xxxxx, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) 4.1 Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.dnach aussen, insbesondere gegenüber Dritten und betroffenen Personen, allein verantwortlich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 6 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher 1 DSGVO und für die Wahrung der Betroffenenrechte Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12-22 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter ist gleichwohl, soweit gesetzlich zulässig, dazu verpflichtet, alle Anfragen durch betroffene Personen, sofern sie sich erkennbar an den Auftraggeber richten, an diesen weiterzuleiten. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber in angemessenem Umfang bei der Beantwortung von Anträgen von betroffenen Personen (z.B. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten) und ist berechtigt, hierfür eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen.
4.2 Der Auftraggeber ist Eigentümer der Auftraggeber-Daten und im Verhältnis der Parteien zueinander Inhaber aller etwaigen Rechte an den Auftraggeber-Daten.
4.3 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragsverarbeiter die Auftraggeber-Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Leistungsvertrag zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Auftraggeber für die Qualität sowie die rechtmässige Erhebung der Auftraggeber- Daten verantwortlich. Der Auftragnehmer wird Auftraggeber hat den Auftraggeber Auftragsverarbeiter unverzüglich darüber und vollständig zu informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machener bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftragsverarbeiters Fehler oder Unregelmässigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. 4.4 Für den Fall, dass ein Dritter oder eine betroffene Person aufgrund von Verletzungen der Betroffenenrechte und/oder damit zusammenhängenden Ansprüchen einen Anspruch direkt gegenüber dem Auftragsverarbeiter geltend macht, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragsverarbeiter für sämtliche Schäden, Kosten/Gebühren, einschliesslich Anwaltskosten, oder sonstige Aufwendungen oder Verlusten, die weisungsberechtigten Personen beim sich aus dem Anspruch ergeben, freizustellen, sofern und soweit der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber ändernüber die Geltendmachung des Anspruchs informiert hat sowie diese Verletzung nicht durch Verarbeitungen entgegen den Weisungen des Auftraggebers entstanden ist und ihm die Möglichkeit gegeben hat, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang Rahmen der Abwehr des Anspruchs mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststelltdem Auftragsverarbeiter zusammenzuarbeiten.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Vertrag Über Die Verarbeitung Personenbezogener Daten
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nrverantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 DSGVO BDSG) für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung obliegt allein dem Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 4.6 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine auf seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung istDatenverarbeitungen hinzuweisen.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher verantwortliche Stelle für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Betroffenenrechte sind gegenüber dem Auftraggeber wahrzunehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber kann sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Auftraggeber wird das Ergebnis in geeigneter Weise dokumentieren.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber soll mündliche Weisungen unverzüglich in Textform (z.B. Fax, E-Mail) erfolgengegenüber dem Auftragnehmer bestätigen.
(45) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(56) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitteilen.
(67) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) 8) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33§ 42a BDSG, 34 DSGVO § 15a TMG und/oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht § 109a TKG besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung die Erfüllung der Pflichten aus § 42a BDSG, § 15a TMG und/oder § 109a TKG verantwortlich.
(9) Die Eingabe, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch den Auftraggeber über die bereitgestellte Webanwendung erfolgen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung beim Einlesen von CSV-Listen von Mitarbeitern und/oder Betriebsmitteln.
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Samples: Nutzungsvertrag
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.z. B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 6 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO DSGVO, nach § 29 Abs. 1 BDSG oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO DS-GVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit für die Erfüllung der vorbezeichneten Pflichten des Auftraggebers erforderlichen Informationen unverzüglich darüber informierenan den Auftraggeber erteilt werden, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkom- men kann. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Anfragen Dritter, sofern sie erkennbar an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
(2) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten Rahmen des Hauptvertrages und gemäß den Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Weisungen des Auftrag- gebers werden anfänglich durch diese AV-Vereinbarung festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisungen). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst insbesondere Weisungen im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machenHinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.
(3) Der Auftraggeber hat ist selbst und ausschließlich dafür verantwortlich, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der zu verarbeitenden Daten zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt und verpflichtet, eine Zulässigkeit der Speicherung der Daten Dritter (Betroffener) originär zu prüfen und ist nicht verpflichtet, die Betroffenen über die Datenspeicherung zu informieren (Art. 13, 14 DSGVO). Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Informationsverpflichtungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher gem. Ziff. 5.1. insbesondere auch dafür verantwortlich, das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Vorhandensein einer Rechtsgrundlage der Verarbeitung personen- bezogener Daten Dritter und die daraus folgenden Informationspflichten (insb. Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer . 13 DSGVO) zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgengewährleisten.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen Änderungen des Auftraggebers beim Verarbeitungsgegenstandes (Ziff. 4.2) und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührtabzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennenist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in dieser AV-Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen (Art. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt28 Abs. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) 3 lit. h DSGVO). Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang bei seiner Kontrolle feststellt.
(6) Vor-Ort-Kontrollen erfolgen innerhalb üblicher Geschäftszeiten, sind vom Auftraggeber mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage, außer in Notfällen) anzumelden und durch den Auftragnehmer feststelltzu unterstützen (z.B. durch Bereitstellung von Personal).
(7) Für Die Kontrollen sind auf den Fallerforderlichen Rahmen beschränkt und müssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie den Schutz von personenbezogenen Daten Dritter (z.B. anderer Kunden oder Mitarbeiter des Auftragnehmers) Rücksicht nehmen. Zur Durch- führung der Kontrolle sind nur fachkundige Personen zugelassen, dass die sich legitimieren können und im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Prozesse des Auftragnehmers und personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(8) Statt der Einsichtnahmen und der Vor-Ort-Kontrollen darf der Auftragnehmer den Auftraggeber auf eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach gleichwertige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z.B. neutrale Datenschutzauditoren), Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 3340 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT-Sicherheitszertifizierungen gem. Art. 42 DSGVO verweisen. Dies gilt insbesondere dann, 34 DSGVO wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers oder einer sonstigenpersonenbezogene Daten Dritter durch die Kontrollen gefährdet wären.
(9) Die Ziff. 4.1 – 4.9 gelten sinngemäß für das Begehren des Auftraggebers, für einen Subunter- nehmer des Auftragnehmers kontrollieren zu wollen. Diese Kontrollen sind unter Einbeziehung des Auftragnehmers durchzuführen, der von seinen eigenen entsprechenden Kontrollrechten Gebrauch macht. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu Art und Umfang der Kontrolle Weisungen zu erteilen und eigenes Kontrollpersonal zu entsenden.
(10) Sofern eine Kontrolle nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Auftragnehmers erforderlich wurde und sofern keine wesentlichen Abweichungen von den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht bestehtVerpflichtungen des Auftragnehmers nach dieser AV-Vereinbarung festgestellt wurden, ist der Auftraggeber Auftragnehmer berechtigt, dem Auftrag- geber die für deren Einhaltung verantwortlichKontrollmaßnahmen nach Ziff. 4.6 entstehenden Aufwendungen unter Zugrunde- legung des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stundensatzes des Auftragnehmers in Rechnung zu stellen, sofern hierzu nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dies gilt auch für Inspektionen oder Kontrollen des Auftraggebers durch eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO DS-GVO für die Verarbeitung Verarbei- tung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilenertei- len. Die Weisungen müssen in Textform schriftlich (z.B. E-Mailmind. Textform) erfolgen.
(42) Regelungen über eine etwaige Vergütung von MehraufwändenErteilt der Auftraggeber ergänzende Weisungen, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und erklärt sich der Auftragnehmer entstehenzur Leistungserbrin- gung bereit, bleiben unberührtist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für den Mehraufwand zu verlangen.
(53) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte weisungsbe- rechtigte Personen benannt werden sollenwerden, werden diese muss dies mind. in der Anlage 1 benanntTextform erfolgen. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber Auf- traggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mind. in Textform mitteilen.
(64) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten Unre- gelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(75) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO DS-GVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist in Bezug auf Daten, die er im Rahmen des Hauptvertrages / der Hauptverträge auf Systemen des Auftragnehmers verarbeitet, Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 NrAbs. 7 DSGVO und ist als solcher für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den AuftragnehmerEinhaltung der für ihn einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes, insbesondere auch hinsichtlich Ziff. 2 und 3 sind gemeinsam zwischen Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen abzustimmen und schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) erfolgeneinem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer Prüfung der Auftragsergebnisse oder Verstöße des Auftragnehmers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen feststellt.
(75) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
(7) Der Auftraggeber hat das Recht, wie unter Xxxx. 7 festgelegt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu überprüfen.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung Daten- verarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers Auftrag- gebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den AuftragnehmerAuftragneh- mer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer Auftrag- nehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden sind diese in der Anlage 1 benanntvom Auftraggeber an den Auftragnehmer schriftlich mitzutei- len. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer Auftragneh- mer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gelten- den gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Auftragsverarbeitungs Vertrag
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Verarbeitung Wahrung der Rechte von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Betroffenen ist allein der Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung istverantwortlich.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machendokumentiert bestätigen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
(4) Sabotage oder Manipulation an den (Sicherheits-) Behältern während der Standzeit beim Auftraggeber sind durch entsprechende organisatorische bzw. sonstige Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Die Anfertigung von Kopien überlassener Schlüssel von Sicherheitsbehältern, z.B. zur Mehrfachbenutzung, ist nicht gestattet. Die Vergabe von Schlüsseln ist zu dokumentieren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Schäden oder sonstige Veränderungen an den Behältern sind dem Auftragnehmer unverzüglich schrift- lich anzuzeigen.
(6) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer feststelltunverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekannt wer- den, die eine ordnungsgemäße und sichere Vernichtung irgendwie beeinträchtigen könnten. Dem Auf- traggeber obliegt die Verhinderung und sofortige Beseitigung solcher Umstände, soweit sie seinem Ein- fluss- bzw. Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
(7) Für den FallDer Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass nur zu vernichtendes Datenmaterial in die Sicherheitsbehälter eingefüllt wird. Bei vorhanden sein von Fremdmaterial (z.B. Speisereste oder hausmüllähnlicher Abfall, Metallteile o.Ä.) in den Sicherheitsbehältern haftet der Auftraggeber für die dem Auftragnehmer entste- henden Kosten (Müllentsorgung, Reinigung der Behälter, Instandsetzung der Maschine etc.).
(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertragli- chen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder im Einzelfall durch ei- nen zu benennenden Prüfer stichprobenartig vor Ort zu kontrollieren. Die Kontrolle muss rechtzeitig an- gemeldet sein und darf den betriebsinternen Ablauf nicht stören. Den mit der Kontrolle betrauten Perso- nen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. Bedingt durch einen hohen technischen Mehraufwand für eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33Besichtigung des Vernichtungsbereiches bei einer Kontrolle, 34 DSGVO oder einer sonstigen, fällt ein finanzieller Mehraufwand für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht bestehtan.
(9) Kontrollen seitens des Auftraggebers finden nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszei- ten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftraggeber eine Kontrolle aus dringlichen Gründen anders anzeigt, ist diese rechtzeitig und dokumentiert dem Auftrag- nehmer mitzuteilen und terminlich abzustimmen. (10)Der Auftraggeber unterwirft sich gemäß § 30 Absatz 5 Satz 3 Kirchengesetz über den Datenschutz der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlichEvangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz; veröffentlicht in ABl. EKD 2017, S. 353) der kirchlichen Datenschutzaufsicht. Die Unterwerfung erstreckt sich auf die Aufgaben und Befugnisse der kirchlichen Datenschutzaufsicht nach §§ 43, 44 EKD-Datenschutzgesetz. Das EKD- Datenschutzgesetz ist eine Umsetzung der DSGVO.
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Samples: Vereinbarung Über Die Datenschutzgerechte Übernahme Und Vernichtung Von Datenträgern
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststelltfeststellen.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d4.1. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher Beurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung/-verarbeitung/-nutzung so- wie für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlichRechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verant- wortlich.
4.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machenerteilt alle Aufträge oder Teilaufträge schriftlich oder in einem do- kumentierten elektronischen Format.
(3) 4.3. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Verarbei- tung von ihm bereitgestellter persönlicher Daten Weisungen über Artin Schriftform zu ertei- len.
4.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Umfang und Verfahren sich vor Beginn der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung und sodann regelmässig von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers der Einhaltung der beim Auftragnehmer entstehengetroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen, bleiben unberührt.
(5) sowie den Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu überzeugen. Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennendiese Kontrolle auch durch einen Dritten durchführen lassen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollenDer Auftraggeber verpflichtet sich, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies bei dem Auftragnehmer in Textform mitteilenim Rahmen der Ermöglichung von Kontrollen entstehenden Aufwände zu vergüten.
(6) 4.5. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
(7) Für den Fall4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlang- ten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmassnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlichBe- endigung dieses Vertrages bestehen.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung Mei- nung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder o- der einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informiereninfor- mieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend gel- tend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang Um- fang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende ergän- zende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührtunbe- rührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte wei- sungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benanntbe- nannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten Da- ten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht Melde- pflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO verpflichtet sich, für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den AuftragnehmerDauer dieses Vertrages keinen anderen Vermittler zur Erreichung der in Ziffer 1 genannten Geschäfte zu beauftragen. Dem Auftragnehmer steht nach ZiffWeiter verpflichtet sich der Auftraggeber, eventuell weiteren tätigen Vermittlern eine Fortsetzung ihrer Bemühungen zu untersagen. 4 Abs. 5 Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht zudes Auftraggebers, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung istEigengeschäfte zu tätigen.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlichverpflichtet sich, den Auftragnehmer in seinen Bemühungen zu unterstützen, insbesondere durch Angabe und Herausgabe aller bei Ihm vorhandenen, das jeweilige Geschäft unterstützenden Informationen und Unterlagen. Der Auftragnehmer wird Er ermächtigt den Auftraggeber unverzüglich darüber informierenAuftragnehmer, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag diese Informationen und Unterlagen einschließlich Bildmaterial gegenüber dem Auftragnehmer geltend machenDritten (zum Beispiel gegenüber Zielunternehmen) zu verwenden.
(3) Der Auftraggeber hat verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung seiner Vermittlertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Absicht, das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgenbeabsichtigte Geschäft abzuschließen.
(4) Regelungen über Weist der Auftragnehmer eine etwaige Vergütung von MehraufwändenGelegenheit nach, die durch ergänzende Weisungen dem Auftraggeber bereits bekannt ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Nachweis des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührtAuftragnehmers unverzüglich zurückzuweisen.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollenist verpflichtet, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilenbei Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Anfordern eine vollständige Kopie des Vertrages zu übermitteln.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglichist verpflichtet, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten alle im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach ArtRahmen dieses Vertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist Verstößt der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlichgegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin ein von ihm informierter Dritter einen Vertrag mit dem bzw. über das vom Auftragnehmer nachgewiesene Unternehmen, so schuldet der Auftraggeber die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst abgeschlossen hätte.
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Samples: Vertrag Über Die Vermittlung Eines Unternehmensverkaufs
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige un- zulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlichverant- wortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen müs- sen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen Wei- sungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte weisungsberech- tigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten Unre- gelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber Auf- traggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
Appears in 1 contract
Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung istist (siehe auch Nr. 4 Absatz 4).
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) bzw. Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung obliegt allein dem Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 6 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine auf seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Datenverarbeitungen hinzuweisen. Der Auftraggeber ist als verantwortliche Stelle/Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlichver- antwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) . Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren sich vor Beginn der Datenverarbeitung gegenüber dem und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu erteilenüberzeugen. Weisungen müssen Der Auftraggeber wird das Ergebnis in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen geeigneter Weise dokumentieren. Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benanntsind die Geschäftsleitung oder die von diesem Personen- kreis autorisierten Mitarbeiter. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitteilen.
(6) . Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) . Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach § 42a BDSG, § 15a TMG, § 109a TKG oder Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung obliegt allein dem Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, darf den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine auf seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung istDatenverarbeitungen hinweisen.
(2) Der Auftraggeber ist als verantwortliche Stelle / Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird informiert den Auftraggeber unverzüglich darüber informierenAuftraggeber, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit kann ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Die bei einverständlicher Umsetzung der Weisungen entstehende Vergütung bei Mehraufwänden richtet sich nach Ziffer 10 (2) dieses Vertrages.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. des Auftraggebers sind: Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitteilen.
(65) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglichAuftragnehmer, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(76) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 6 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige un- zulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlichverant- wortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte weisungsberech- tigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber Auftragge- ber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten Unre- gelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO DSGVO, nach § 29 Abs. 1 BDSG oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Rahmenvereinbarung Für Druck Und Vertriebsdienstleistungen
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgenerfolgen und werden dokumentiert.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zuWahrung der Rechte der Betroffenen und die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/-verarbeitung oder einer Weisung ist–nutzung alleine verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher erteilt alle vertragsgegenständlichen Aufträge schriftlich. Gleiches gilt für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machenÄnderungen des Vertragsgegenstandes.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber kann dem Auftragnehmer zu Weisungen zum datenschutzgerechten Umgang mit den vertragsgegenständlichen Daten erteilen. Mündliche Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgenhat er unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von MehraufwändenWeisungen nach Abs. 3, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehenden Vertragsgegenstand gem. § 1 Abs. 1 ändern, bleiben unberührtaufheben oder ergänzen, bedürfen der übereinstimmenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung der vertragsgegenständ- lichen Daten und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer nach § 9 BDSG getroffenen technisch und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Er kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird hierzu Dritte beauftragen.
6) Stellt der Auftraggeber dies dem bei Überprüfungen nach Absatz 5 Unregelmäßigkeiten fest, so informiert er hierüber den Auftragnehmer in Textform mitteilenunverzüglich schriftlich.
(67) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten ist zur vertraulichen Behandlung aller ihm im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rahmen des Vertragsver- hältnisses erlangten Kenntnisse über den Auftragnehmer feststelltAuftragnehmer, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, verpflichtet.
(7) Für den Fall8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33seine Mitarbeiter, 34 DSGVO oder einer sonstigensoweit sie an der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer beteiligt sind, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist auf die Einhaltung der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlicheinschlägigen datenschutzrecht- lichen Bestimmungen hinzuweisen und zu verpflichten.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. 1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Er hat personenbezogene Daten zu berich tigen, zu löschen und zu sperren, wenn der Auftraggeber dies in der getroffenen Vereinbarung (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 siehe oben Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/I. 2.3) oder einer Weisung istverlangt.
(2) . An der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse hat der Auftragnehmer mitzuwirken. Er hat die erforder lichen Angaben dem Auftraggeber zuzuleiten.
3. Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden beson ders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Eingang und Ausgang werden dokumentiert.
4. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Da ten die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlichvertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die verar beiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
5. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informierendarauf aufmerksam machen, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auf tragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
6. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist,die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erfoder lichen Umfang selbst oder durch Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Aus künften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei die sen Kontrollen mitwirkt.
7. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers im Ein zelfall gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist der Zugang zur Wohnung durch den Auftraggeber vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass auch die anderen Bewohner dieser Privatwohnung mit dieser Regelung einverstanden sind.
8. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelang ten Unterlagen und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung dem Auftragsverhältnis stehen zu löschen. Gelöscht wird mit einem Verfahren, das mit US DoD 5220.22.M (E) vergleichbar oder sicherer ist.
9. Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggeber zuge lassen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer Namen und Anschrift des Unternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragnehmer versichern, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt hat. Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, Kontrol len vor Ort beim Subunternehmer durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Die Wei terleitung von Daten im Auftrag gegenüber ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtung nach § 11 BDSG erfüllt hat. In dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Vertrag mit dem Subunternehmer sind Art, Umfang und Verfahren Zweck des Auftrages, Art der Daten, die betroffenen Personengruppen und der Ort der Verarbeitung so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verant wortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern.
10. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch land, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzun gen der §§ 4b, 4c BDSG erfüllt sind.
11. Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung gegenüber und zu den angewandten Verfahren sind mit dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgenAuftraggeber abzustimmen.
(412. Beim Auftragnehmer ist Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx, Entwicklung, 0049 241 446 86 - 0 als Beauftragte(r) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwändenfür den Datenschutz zuständig. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unver züglich mitzuteilen.
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die durch ergänzende Weisungen bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührtdas Datengeheimnis zu wahren.
(5) 14. Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den FallAuftragnehmer bestätigt, dass sich ihm die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteileneinschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften des BDSG bekannt sind.
(6) Der Auftraggeber informiert 15. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer feststelltAuftraggeber erteilen.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für Für die Verarbeitung Beurteilung der Zulässigkeit von Zugriffen auf personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informierenEr trägt Sorge, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser dass die Voraussetzungen für eine ggf. erforderliche Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machenKun- dendaten erfüllt sind (Offenbarungsbefugnis).
(2. Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge oder Teilaufträge schriftlich. Änderungen des Um- fangs der Beauftragung sind gemeinsam abzustimmen.
3) . Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen der Beauftragung Weisungen zu erteilen. Mündliche Weisungen müssen in Textform sind unverzüglich schriftlich zu bestäti- gen. Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind: (z.B. E-MailName, Funktion) erfolgenWeisungsempfänger beim Auftragnehmer sind: (Name, Funktion) Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des Ansprechpartners ist dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich der Nachfolger / die Nachfolgerin bzw. der Vertreter / die Vertreterin mitzuteilen.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der beim Auftragneh- mer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 Bundesdaten- schutzgesetz (4BDSG) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührtzu überzeugen.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er im Rahmen der Beauftragung Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlichalle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftrag- nehmers vertraulich zu behandeln.
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Samples: It Maintenance Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.z. B. E-Mail) erfolgenerfolgen und werden dokumentiert.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(65) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(76) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) 4.1. Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese zuvor besonders vereinbart worden sind. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er Livepost nach Übergabe oder Verarbeitungsauftrag der Sendung erteilt.
4.2. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.dverpflichtet, Xxxxxxx, Vermerke und Grafiken auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Auftraggebers nur unwesentlich beeinträchtigen.
4.3. ArtDer Auftraggeber darf Sendungen nur für sich selbst als Absender in Auftrag geben, oder es muss ihm eine Vollmacht vorliegen, um im Auftrag eines Dritten Sendungen zu versenden.
4.4. 4 NrDer Auftraggeber ist verpflichtet, die Anmeldedaten zum Onlineportal wie Benutzername und Passwort geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. 7 DSGVO Das Passwort ist ein in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch im Abstand von 30 Tagen, zu ändern wobei sich das neue Passwort von allen vorangegangenen Passwörtern deutlich zu unterscheiden hat.
4.5. Der Auftraggeber haftet der Livepost für Schäden, die Verarbeitung aus einer von ihm zu vertretenden unbefugten Benutzung der Anmeldedaten durch Dritte entstehen. Die Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Sicherung und Aufbewahrung der Anmeldedaten nach Absatz 4.5 beim Auftraggeber, wobei Konsumenten gemäß KSchG §6 Abs. 1 Z. 11 von dieser Nachweispflicht ausgenommen sind.
4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Livepost vorgegebenen Formatierungen zum elektronischen Versand von Sendungen einzuhalten. Diese Vorgaben sind auf der Webseite der Livepost zugänglich gemacht. Diese Vorgaben betreffen insbesondere reservierte Bereiche, die von jeglichem Inhalt wie Text oder Grafik freizuhalten sind sowie die Angabe und graphische Formatierung einer gültigen Empfängeradresse.
4.7. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Absender der Sendung für den Empfänger eindeutig erkennbar ist.
4.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Adress- oder Namensänderung – bei juristischen Personen auch Änderung der Rechtsform – unverzüglich der Livepost mitzuteilen, indem er diese Daten im Auftrag durch den AuftragnehmerOnlineportal selbstständig ändert.
4.9. Dem Auftragnehmer Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, stets die neuesten Versionen der ihm von Livepost bereitgestellten Software zur Nutzung der Leistungen der Livepost einzusetzen.
4.10. Soweit dem Auftraggeber Software von Livepost überlassen wird, oder dem Auftraggeber deren Nutzung im Rahmen der Leistungserbringung ermöglicht wird, steht nach Ziff. 4 Abs. 5 dem Auftraggeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht zu, den diese in unveränderter Form zu benutzen. Für die Nutzung von Software in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung und Installation von Software auf Einzel-PCs ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung istkeine weitergehenden Rechte an überlassener Software eingeräumt.
(2) 4.11. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für verpflichtet, bei Leistungen, die Wahrung eine bestimmte Bonität des Auftraggebers voraussetzen und mit einer Prüfung der Betroffenenrechte verantwortlichBonität des Auftraggebers verbunden sind, gravierende Verschlechterungen seiner Bonität hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit der Livepost umgehend bekannt zu geben.
4.12. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fallist damit einverstanden, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilenRechnungslegung von Livepost auf elektronischem Wege erfolgt. Die Ausstellung einer Papierrechnung kann von Livepost gegen zusätzliches Entgelt angeboten werden.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 4 Nr6 Abs. 7 1 DSGVO sowie für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den AuftragnehmerArt. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung istverantwortlich.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung berechtigt sich vor Beginn der Betroffenenrechte verantwortlichDatenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der bei der Auftragnehmerin getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informierenist verpflichtet, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machendas Ergebnis in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgenEs obliegt dem Auftraggeber, Daten vor Beendigung des Vertrages umzuziehen beziehungsweise eine Sicherungskopie anzufertigen. Der Auftraggeber hat selbst Zugriff auf seine Daten, insofern trifft die Auftragnehmerin keine Pflicht zur Herausgabe. Die Obliegenheit des Auftraggebers zur Datensicherung während der Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge oder Teilaufträge und Weisungen schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Änderungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührtVerarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen schriftlich benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer die Auftragnehmerin unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
(7) Für den FallDer Auftraggeber ist verpflichtet, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der Auftragnehmerin vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
(8) Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist resultierenden Informationspflichten. Im Rahmen der Übermittlung an Drittländer hat der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlichdie betroffene Person in verständlicher Form über den konkreten Zweck der Datenübermittlung, die genauen Kategorien der zu übermittelnden Daten, der Kategorien der Empfänger, das Fehlen eines angemessenen Datenschutzniveaus (Aufklärung über fehlenden Angemessenheitsbeschluss, Fehlen geeigneter Garanten) und mögliche Risiken zu informieren.
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Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 3 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zuBeurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher -verarbeitung und -nutzung sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machenerteilt alle Aufträge oder Teilaufträge schriftlich. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und entsprechend Nr. I.2 dieses Vertrages schriftlich festzulegen.
(3) . Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende in folgendem Umfang Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen:
4. Mündliche Weisungen müssen in Textform (z.B. Esind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung der mündlichen Weisungen sollte von Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen mit der Vereinbarung so aufbewahrt werden, dass alle maßgeblichen Regelungen jederzeit verfügbar sind. Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind: Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind: Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des Ansprechpartners ist dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich der Nachfolger bzw. der Vertreter mitzu-Mail) erfolgenteilen. Falls Weisungen die unter Nr. I. 2 dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue Festlegung erfolgt.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung 5. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers der Einhaltung der beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (5s. Nr. IV) zu überzeugen. Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilenKontrolle auch durch einen Dritten durchführen lassen.
(6) . Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
(7) Für den Fall. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlichalle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.
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Samples: Data Privacy & Security
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
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Samples: Data Processing Agreement