Rechte und Pflichten. 5.1. Den Anweisungen des Hafenmeisters und der Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist Folge zu leisten. 5.2. Der Nutzer gestattet dem Hafenmeister und Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH das Betreten des Bootes in dienstlichen Belangen. 5.3. Die Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH sind berechtigt, in Fällen von Gefahr für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr verantwortlichen Benutzers. Eine Verpflichtung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet. 5.4. Die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen Fußtritten, Matten, Namensschildern, Fendern, Fangleinen und anderen Vorrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenmeisters der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Genehmigte Ausrüstungen und Vorrichtungen sind am Ende einer jeden Saison zu entfernen. 5.5. Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflicht- und Bergeversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH nachzuweisen. 5.6. Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. 5.7. Der Nutzer hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern. 5.8. Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungen, denen Dritte ausgesetzt sein könnten. Die Arbeiten sind im Rahmen der Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- Lärmschutz-, Umweltschutz- und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführen. 5.9. Teile von Schiffen oder Ihrer Takelage dürfen weder den Verkehr auf den Stegen noch den auf den Wasserflächen einengen. 5.10. Offene Feuer und das Grillen an Bord, auf Stegen (ausgenommen Grillplatz und nur nach Anmeldung beim Hafenmeister) oder an anderen nicht dafür vorgesehenen Plätzen sind untersagt. 5.11. Das Lagern von Beibooten, Ausrüstungs- und anderen Gegenständen auf Stegen, Auslegern und anderen Flächen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist untersagt. 5.12. Das Befahren der Steganlagen mit Fahrrädern ist nicht gestattet. 5.13. Das Parken auf dem Seefischmarkt Gelände ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen und Parkflächen und in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr gestattet. Die Beschilderung zur Parkregelung an den ausgewiesenen Stellplätzen insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten. Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt. 5.14. Wohnmobile und Campingfahrzeuge dürfen auf dem Seefischmarkt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr parken. Das Parken bzw. Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge außerhalb dieser Zeit ist nicht gestattet. Für längerfristiges Parken stehen Parkflächen auf öffentlichen Straßen, wie etwa der Brückenstraße zur Verfügung 5.15. Die Steckdosen sind nur zur begrenzten Stromentnahme, z. B. Reparaturen und Laden von Batterien, vorgesehen. Bei Verlassen des Bootes muss die Stromverbindung getrennt werden. Es ist nur VDE-geprüftes Material und Leitungslängen nicht über 25 m zu verwenden. 5.16. Es ist untersagt, Werbematerial ohne Erlaubnis der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Sportboothafen – sowohl im Bereich der Landanlagen und der Stege als auch an Bord der Schiffe – zu verteilen, auszulegen und an den Booten und der Hafenanlage zu befestigen. 5.17. Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender (Back- und Steuerbordseite) tragen. 5.18. Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Steg und Boot vertäut werden. Die Ruckdämpfer müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckdämpfern. 5.19. Das Betreten der Stege erfolgt immer auf die eigene Gefahr. 5.20. Während der Wintersaison besteht kein Anspruch auf eine Stegreinigung bzw. Schnee- und Eisbeseitigung. 5.21. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann. 5.22. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Für Schäden am Schiff durch Sturm oder Eisgang übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag
Rechte und Pflichten. 5.1. 5.1 Den Anweisungen des Hafenmeisters der Hafenmeister und der Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung Sporthafen Kiel GmbH ist Folge zu leisten.
5.2. Der Nutzer gestattet dem Hafenmeister und Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH das Betreten des Bootes in dienstlichen Belangen.
5.3. 5.2 Die Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung Sporthafen Kiel GmbH sind berechtigt, in Fällen von Gefahr für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr verantwortlichen BenutzersVerursachers. Eine Verpflichtung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH, Sporthafen Kiel GmbH tätig zu werden, werden wird hierdurch nicht begründet.
5.4. 5.3 Die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen Fußtritten, Matten, Namensschildern, Fendern, Fangleinen und anderen Vorrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenmeisters der ZTS Grundstücksverwaltung Hafenmeister der Sporthafen Kiel GmbH. Genehmigte Ausrüstungen und Vorrichtungen sind am Ende einer jeden Saison zu entfernen.
5.5. 5.4 Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflicht- und Bergeversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, Sachschäden sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der ZTS Grundstücksverwaltung Sporthafen Kiel GmbH nachzuweisen.
5.6. 5.5 Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH Sporthafen Kiel GmbH, unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
5.7. 5.6 Der Nutzer hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
5.8. 5.7 Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungen, denen Dritte ausgesetzt sein könnten. Die Arbeiten sind im Rahmen der Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- Unfallverhütungs-, Lärmschutz-, Umweltschutz- und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführen.
5.9. 5.8 Teile von Schiffen oder Ihrer Takelage dürfen weder den Verkehr auf den Stegen noch den auf den Wasserflächen einengen.
5.10. 5.9 Offene Feuer und das Grillen an Bord, auf Stegen (ausgenommen Grillplatz und nur nach Anmeldung beim Hafenmeister) oder an anderen nicht dafür vorgesehenen Plätzen sind untersagt.
5.11. 5.10 Das Lagern von Beibooten, Ausrüstungs- und anderen Gegenständen auf Stegen, Auslegern und anderen Flächen der ZTS Grundstücksverwaltung Sporthafen Kiel GmbH ist untersagt.
5.12. 5.11 Das Befahren der Steganlagen mit Fahrrädern ist nicht nur Mitarbeitern der Sporthafen Kiel GmbH in Ausübung ihres Dienstes gestattet.
5.135.12 Das Befahren der landseitigen Verkehrswege des Olympiahafens Schilksee, der Sportboothäfen Stickenhörn, Seeburg, Wellingdorf und Dietrichsdorf ist nur gestattet mit dem für den jeweiligen Hafen gültigen Parkausweis, gut sichtbar ausgelegt hinter der Windschutzscheibe. Das Parken auf dem Seefischmarkt Gelände ist nur gestattet auf den ausgewiesenen Stellplätzen und Parkflächen und in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr gestattetParkflächen. Die Beschilderung zur Parkregelung an den ausgewiesenen Stellplätzen insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten. Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt.
5.14. 5.13 Wohnmobile und Campingfahrzeuge dürfen auf dem Seefischmarkt ebenfalls das Sporthafengebiet ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr parkenbefahren. Das Parken bzw. Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge außerhalb dieser Zeit ist nicht gestattet.
5.14 Das Kranen von Booten und die Benutzung von Mastenkranen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Schiffseigners. Für längerfristiges Parken stehen Parkflächen Der Schiffseigner ist verantwortlich für das sachgerechte Anschlagen des Heißgeschirrs und dessen Zustand sowie dessen Prüfung durch anerkannte Einrichtungen. Als Kranführer handelt der Hafenmeister ausschließlich auf öffentlichen Straßen, wie etwa der Brückenstraße zur Verfügungdirekte Anweisung des Bootseigners bzw. Auftraggebers.
5.15. 5.15 Die Steckdosen sind nur zur begrenzten Stromentnahme, z. B. Reparaturen und Laden von Batterien, vorgesehen. Bei Verlassen des Bootes muss die Stromverbindung getrennt werden. Es ist nur VDE-geprüftes Material und Leitungslängen nicht über 25 m zu verwenden.
5.16. 5.16 Es ist untersagt, Werbematerial ohne Erlaubnis der ZTS Grundstücksverwaltung Sporthafen Kiel GmbH im Sportboothafen in den Sportboothäfen – sowohl im Bereich der Landanlagen und der Stege als auch an Bord der Schiffe – zu verteilen, auszulegen und an den Booten und der Hafenanlage Hafenanlagen zu befestigen.
5.17. Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender (Back- und Steuerbordseite) tragen.
5.18. Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Steg und Boot vertäut werden. Die Ruckdämpfer müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckdämpfern.
5.19. Das Betreten der Stege erfolgt immer auf die eigene Gefahr.
5.20. Während der Wintersaison besteht kein Anspruch auf eine Stegreinigung bzw. Schnee- und Eisbeseitigung.
5.21. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann.
5.22. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Für Schäden am Schiff durch Sturm oder Eisgang übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
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Samples: Nutzungsvertrag
Rechte und Pflichten. 5.1I. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Unterlagen zur Verfügung:
II. Den Anweisungen des Hafenmeisters Der Auftragnehmer informiert die Xxxxxx von dieser Vereinbarung unter Vorlage der in der Anlage beigefügten Vollmacht und sofern der Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist Folge Mieter darauf besteht, dem Grundbuchauszug ( siehe 2. I.)
III. Der Verwalter übernimmt folgende Aufgaben:
a) Konto- und Buchführung über alle das Objekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben. Die Mieter haben ab Vertragsbeginn dieser Vereinbarung alle Zahlungen an den Auftragnehmer zu leisten. Der Auftragnehmer behält seine monatliche Vergütung sowie Abrechnungsergebnisse ein. Der verbleibende Betrag wird nach Zahlung durch den Mieter dann unmittelbar auf das Konto des Auftraggebers Kontoinhaber: Kontonummer: Kreditinstitut: BLZ: überwiesen. In diesem Zusammenhang richtet der Auftragnehmer bei der Kreissparkasse Meißen ein separa- tes Treuhandkonto ein, auf dem für alle Eigentümer, deren Wohnungen in einem Verwaltungs- komplex liegen, die Sondereigentumsverwaltung gesammelt abgewickelt wird. Hierdurch kann die Auftragnehmerin die Bankgebühren für die Kontoführung verringern.
5.2aa) Alternativposition: Mieter zahlt direkt an Eigentümer Die Mietzinszahlungen erfolgen direkt auf das nachfolgend bekannt zugebende Konto des Eigen- tümers. Kontoinhaber: Kontonummer: Kreditinstitut: BLZ: Der Auftragnehmer wird bei einem durch den Auftraggeber gemeldeten Zahlungsverzug des Mie- ters umgehend tätig.
b) Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für die Mieter entsprechend den jeweiligen gesetzli- chen Vorschriften.
c) Erstellung einer Kostenübersicht am Jahresende über alle Kontenbewegungen für den Eigentü- mer.
d) Einflussnahme auf die Mietpartei bei Verstößen gegen die Hausordnung.
e) Jährlich wird eine Hausabrechnung mit einer Übersicht aller Mieteinnahmen und Nachweis aller Ausgaben, sowohl der Mieter umlagefähigen wie der nicht umlagefähigen Kosten erstellt.
f) Kündigung und kostenpflichtige Neuvermietung Die Verwalterin informiert den Auftraggeber unmittelbar bei einer Kündigung des Mietvertrages und vor dem Neuabschluss eines Mietvertrages. Der Nutzer gestattet dem Hafenmeister Auftragnehmer ist im Falle einer notwendi- gen Neuvermietung befugt, diese über eine Immobilienfirma durchführen zu lassen. Andernfalls werden je Neuvermietung für Anzeigen und Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH das Betreten Bearbeitung des Bootes in dienstlichen BelangenMieterwechsels zwei Monatsmieten kalt berechnet.
5.3. Die Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH sind berechtigtg) Miet- und Erhöhung des Nebenkostenabschlages Der Verwalter überprüft regelmäßig den vereinbarten Mietzins und kann diesen anheben, in Fällen von Gefahr für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr verantwortlichen Benutzers. Eine Verpflichtung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.
5.4. Die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen Fußtritten, Matten, Namensschildern, Fendern, Fangleinen und anderen Vorrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenmeisters der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Genehmigte Ausrüstungen und Vorrichtungen sind am Ende einer jeden Saison zu entfernen.
5.5. Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflicht- und Bergeversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH nachzuweisen.
5.6. Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
5.7. Der Nutzer hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
5.8. Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungen, denen Dritte ausgesetzt sein könnten. Die Arbeiten sind wenn es im Rahmen der Arbeitsschutz-gesetzlichen Bestimmungen und dem dann gültigen Mietmarkt sinnvoll und zweckmäßig ist. Dies erfolgt im Rahmen dieses Vertrages ohne zusätzliche Gebühr. Die Neben- kostenabschläge können vom Verwalter angehoben werden, Unfallverhütungs- Lärmschutz-, Umweltschutz- und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführenwenn sie nachweislich angepasst werden müssen.
5.9h) Mietmahnungen und Rechtsfolgen Der Auftragnehmer ist berechtigt, rückständige Mietbeträge nach neuer Rechtsprechung unter Hinzuziehung eines Anwaltes einzuklagen. Teile von Schiffen oder Ihrer Takelage dürfen weder Die Verwalterin informiert den Verkehr auf den Stegen noch den auf den Wasserflächen einengenAuftraggeber vor der Beauftragung eines Anwaltes.
5.10i) Reparatur-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten Ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber können normale Reparatur und Instandhaltungsarbei- ten vom Auftragnehmer bis zu einer Höhe von Euro 450,00 (pro Reparaturfall) in Auftrag gege- ben und bezahlt werden. Offene Feuer Hierbei sind die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zu be- achten. Bei größeren Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen ist der Auftraggeber von der Notwen- digkeit der Arbeiten schriftlich zu informieren. Erteilt der Eigentümer keine schriftliche Zustim- mung zur Durchführung der Arbeiten, stellt er den Verwalter von der Haftung für etwa entstehen- de Folgeschäden frei. Bei Übergabe des Verwaltungsobjektes stellt der Eigentümer einen Fris- tenplan über die erfolgten und fälligen Schönheitsreparaturen zur Verfügung, damit der Verwalter die weiteren Regelungen über die Schönheitsreparaturen mit dem Mieter treffen kann, insbeson- dere bei Beendigung des Mietvertrages bzw. Rückgabe der Mietsache.
j) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer seine Interessen als Miteigentümer oder Bruchteilseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dem das Verwaltungsobjekt gehört, wahr zu nehmen. Diese Vollmacht beinhaltet insbesondere ▪ die Wahrnehmung der Rechte des Auftraggebers gegenüber ehemaligen und aktu- xxxxx XXX - Verwaltern und Verwaltern des Sondereigentums ▪ die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechtes in den Eigentümerversammlun- gen. Die Vollmacht für die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Grillen Stimmrecht ruht, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter Bevollmächtigter an Bordder Eigentümerversammlung teilnimmt. Die Vollmacht für das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen bei denen das Stimmrecht des Auf- tragnehmers wegen der Personenidentität mit der WEG Verwalterin, auf Stegen (ausgenommen Grillplatz und nur nach Anmeldung beim Hafenmeister) oder an anderen nicht dafür vorgesehenen Plätzen sind untersagtGrund der Rechtspre- chung ruhen muss.
5.11. Das Lagern von Beibooten, Ausrüstungs- und anderen Gegenständen auf Stegen, Auslegern und anderen Flächen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist untersagt.
5.12. Das Befahren der Steganlagen mit Fahrrädern ist nicht gestattet.
5.13. Das Parken auf dem Seefischmarkt Gelände ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen und Parkflächen und in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr gestattet. Die Beschilderung zur Parkregelung an den ausgewiesenen Stellplätzen insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten. Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt.
5.14. Wohnmobile und Campingfahrzeuge dürfen auf dem Seefischmarkt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr parken. Das Parken bzw. Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge außerhalb dieser Zeit ist nicht gestattet. Für längerfristiges Parken stehen Parkflächen auf öffentlichen Straßen, wie etwa der Brückenstraße zur Verfügung
5.15. Die Steckdosen sind nur zur begrenzten Stromentnahme, z. B. Reparaturen und Laden von Batterien, vorgesehen. Bei Verlassen des Bootes muss die Stromverbindung getrennt werden. Es ist nur VDE-geprüftes Material und Leitungslängen nicht über 25 m zu verwenden.
5.16. Es ist untersagt, Werbematerial ohne Erlaubnis der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Sportboothafen – sowohl im Bereich der Landanlagen und der Stege als auch an Bord der Schiffe – zu verteilen, auszulegen und an den Booten und der Hafenanlage zu befestigen.
5.17. Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender (Back- und Steuerbordseite) tragen.
5.18. Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Steg und Boot vertäut werden. Die Ruckdämpfer müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckdämpfern.
5.19. Das Betreten der Stege erfolgt immer auf die eigene Gefahr.
5.20. Während der Wintersaison besteht kein Anspruch auf eine Stegreinigung bzw. Schnee- und Eisbeseitigung.
5.21. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann.
5.22. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Für Schäden am Schiff durch Sturm oder Eisgang übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
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Rechte und Pflichten. 5.12.1Trägerschaft (…) Löst Pflegemassnahmen im Schutzwald aus (Pflege im OSW, Jungwaldpflege, Minimale Schutzwaldpflege an Gerinneeinhängen, Forstschutzmassnahmen, Rutschschutzwaldprojekte etc.). Den Anweisungen Ist für die Projektleitung verantwortlich. Übernimmt diese Aufgabe selbst oder bestimmt eine kompetente Projektleitung und informiert diese über deren Rechte und Pflichten (siehe unten Ziff. 2.4). Hält die Weisungen und Auflagen des Hafenmeisters kantonalen Forstdienstes ein. Dazu gehören insbesondere auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die NaiS-Kriterien1, die kantonalen Richtlinien und die Vorschriften zur Arbeitssicherheit. Hat Anrecht auf kostenlose Beratung durch den Forstdienst gemäss KWaV Art. 58. Ist verantwortlich für eine zielführende und fachgerechte Ausführung der Beauftragten Arbeiten. Haftet gegenüber Dritten für Folgen von getroffenen Massnahmen oder Unterlassungen. Ist verantwortlich für die korrekte und termingerechte Kostenabrechnung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist Folge zu leisten.
5.2ausgeführten Massnahmen gegenüber den Beteiligten (Sicherheitsverantwortliche Stelle, Waldeigentümer, Dritte). Der Nutzer gestattet dem Hafenmeister Ist verantwortlich für die korrekte und Beauftragten termingerechte Subventionsabrechnung gegenüber den Subventionsbehörden (siehe unten Ziffer 3.2). Erstellt alle massgebenden Unterlagen für die Planung, Durchführung und Abrechnung von nötigen Massnahmen. Sorgt für vollständige Transparenz gegenüber allen Beteiligten (insbesondere Sicherheitsverantwortliche Stelle, Waldbesitzer, Subventionsbehörde). 2.2Sicherheitsverantwortliche Stelle (XY) Ist verantwortlich für die Sicherheit im Bereich des Schadenpotenzials. Stellt bei Bedarf Grundlagen zur Beurteilung von Gefahren- und Schadenpotenzial bereit. Überwacht Auftreten und Entwicklung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH Gefährdung durch Naturereignisse und ordnet rechtzeitig die notwendigen baulichen, forstlichen oder anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr an (nach Rücksprache mit Waldeigentümer). Hat Anrecht auf kostenlose Beratung durch den Forstdienst gemäss Art. 58 KWaV. Stimmt den Zielen der Schutzwaldpflegeeingriffe zu. Kann bei der Festlegung von Art und Ort der auszuführenden Massnahmen mitwirken und bei der Anzeichnung teilnehmen. Hat das Betreten Recht, alle massgebenden Unterlagen für die Planung, Durchführung und Abrechnung von nötigen Massnahmen einzusehen. 2.3Waldeigentümer (…) Duldet alle Eingriffe und Massnahmen, die nötig sind, um die Schutzfunktion des Bootes Waldes nachhaltig sicherzustellen. Kann beim Festlegen von Zielen sowie Art und Ort der auszuführenden Massnahmen mitwirken und bei der Anzeichnung teilnehmen. Hat das Recht, alle massgebenden Unterlagen für die Planung, Durchführung und Abrechnung von nötigen Massnahmen einzusehen. Darf Holzschläge in dienstlichen Belangen.
5.3Schutzwäldern (OSW), wenn sie vom Forstdienst (WA) vorgängig genehmigt worden sind (Holzschlagbewilligung). Die Beauftragten Schutzwirkung darf durch den Eingriff nicht beeinträchtigt werden. Hält die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften im Schutzwald (NaiS) ein. 2.4Projektleitung (…) Legt im Einvernehmen mit dem kantonalen Forstdienst die zielführenden und fachgerechten Massnahmen fest; informiert bei Bedarf die Beteiligten (SiV) über die bevorstehende Anzeichnung. Ist verantwortlich für das zielführende und fachgerechte Ausführen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH sind berechtigtfestgelegten Massnahmen; hält dabei insbesondere die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, in Fällen von Gefahr die NaiS-Anforderungsprofile, die kantonalen Vorgaben (KAWA) und die Vorschriften zur Arbeitssicherheit ein. Erstellt den Kostenvoranschlag für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden auszuführenden Massnahmen und die Kostenabrechnung der ausgeführten Massnahmen zu ergreifenHanden der Beteiligten (SiV). Dabei entstehende Kosten gehen Erstellt fristgerecht die Subventionsabrechnung zu Lasten des für die Gefahr verantwortlichen BenutzersHanden der Trägerschaft (siehe unten Ziffer 3.2). Eine Verpflichtung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.
5.4. Die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen Fußtritten, Matten, Namensschildern, Fendern, Fangleinen und anderen Vorrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenmeisters der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Genehmigte Ausrüstungen und Vorrichtungen sind am Ende einer jeden Saison zu entfernen.
5.5. Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflicht- und Bergeversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH nachzuweisen.
5.6. Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
5.7. Der Nutzer hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
5.8. Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungen, denen Dritte ausgesetzt sein könnten. Die Arbeiten sind Kann im Rahmen der Arbeitsschutz-Abmachungen und des Kostenvoranschlages die Arbeiten an geeignete Forstunternehmer oder -betriebe vergeben. Informiert alle Beteiligten (Trägerschaft, Unfallverhütungs- Lärmschutz-sicherheitsverantwortliche Stelle, Umweltschutz- Waldbesitzer) und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführennötigenfalls den kantonalen Forstdienst über wesentlichen Vorkommnisse und Entscheide.
5.9. Teile von Schiffen oder Ihrer Takelage dürfen weder den Verkehr auf den Stegen noch den auf den Wasserflächen einengen.
5.10. Offene Feuer und das Grillen an Bord, auf Stegen (ausgenommen Grillplatz und nur nach Anmeldung beim Hafenmeister) oder an anderen nicht dafür vorgesehenen Plätzen sind untersagt.
5.11. Das Lagern von Beibooten, Ausrüstungs- und anderen Gegenständen auf Stegen, Auslegern und anderen Flächen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist untersagt.
5.12. Das Befahren der Steganlagen mit Fahrrädern ist nicht gestattet.
5.13. Das Parken auf dem Seefischmarkt Gelände ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen und Parkflächen und in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr gestattet. Die Beschilderung zur Parkregelung an den ausgewiesenen Stellplätzen insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten. Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt.
5.14. Wohnmobile und Campingfahrzeuge dürfen auf dem Seefischmarkt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr parken. Das Parken bzw. Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge außerhalb dieser Zeit ist nicht gestattet. Für längerfristiges Parken stehen Parkflächen auf öffentlichen Straßen, wie etwa der Brückenstraße zur Verfügung
5.15. Die Steckdosen sind nur zur begrenzten Stromentnahme, z. B. Reparaturen und Laden von Batterien, vorgesehen. Bei Verlassen des Bootes muss die Stromverbindung getrennt werden. Es ist nur VDE-geprüftes Material und Leitungslängen nicht über 25 m zu verwenden.
5.16. Es ist untersagt, Werbematerial ohne Erlaubnis der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Sportboothafen – sowohl im Bereich der Landanlagen und der Stege als auch an Bord der Schiffe – zu verteilen, auszulegen und an den Booten und der Hafenanlage zu befestigen.
5.17. Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender (Back- und Steuerbordseite) tragen.
5.18. Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Steg und Boot vertäut werden. Die Ruckdämpfer müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckdämpfern.
5.19. Das Betreten der Stege erfolgt immer auf die eigene Gefahr.
5.20. Während der Wintersaison besteht kein Anspruch auf eine Stegreinigung bzw. Schnee- und Eisbeseitigung.
5.21. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann.
5.22. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Für Schäden am Schiff durch Sturm oder Eisgang übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
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Samples: Grundsatzvereinbarung
Rechte und Pflichten. 5.1. Den Anweisungen des Hafenmeisters und 10.1 Der Einsatz von Workforces Industrial Services GmbH Dienstnehmern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an Workforces Industrial Services GmbH. Wird der Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung Workforces Industrial Services GmbH ist Folge zu leisten.
5.2. Der Nutzer gestattet dem Hafenmeister und Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von Workforces Industrial Services GmbH das Betreten des Bootes in dienstlichen Belangen.
5.3. Die Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH sind berechtigt, in Fällen von Gefahr für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr verantwortlichen Benutzers. Eine Verpflichtung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.
5.4. Die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen Fußtritten, Matten, Namensschildern, Fendern, Fangleinen und anderen Vorrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenmeisters der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Genehmigte Ausrüstungen und Vorrichtungen sind am Ende einer jeden Saison zu entfernen.
5.5. Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflicht- und Bergeversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH nachzuweisen.
5.6. Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
5.7. Der Nutzer hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
5.8. Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibtnicht. Dies gilt sinngemäß auch für Lärm den Einsatz von Workforces Industrial Services GmbH Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des Workforces Industrial Services GmbH Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.
10.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungenverpflichtet sich, denen Dritte ausgesetzt sein könntenNachzahlungsansprüche der Workforces Industrial Services GmbH Dienstnehmer unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an Workforces Industrial Services GmbH zu bezahlen. Die Arbeiten sind im Rahmen der Arbeitsschutz-Nachzahlung umfasst das Entgelt des Dienstnehmers, Unfallverhütungs- Lärmschutz-, Umweltschutz- aliquote Honoraranteile und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführensämtliche Zusatzkosten.
5.910.3 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der Workforces Industrial Services GmbH Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Teile von Schiffen oder Ihrer Takelage dürfen weder Die Überlassung der Workforces Industrial Services GmbH Dienstnehmer durch den Verkehr auf den Stegen noch den auf den Wasserflächen einengenAuftraggeber an Dritte ist unzulässig.
5.1010.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines Dienstnehmers (insb. Offene Feuer und das Grillen an Bordunentschuldigtes Fehlen, auf Stegen (ausgenommen Grillplatz und nur nach Anmeldung beim HafenmeisterZu-spät-Kommen, etc.) oder an anderen nicht dafür vorgesehenen Plätzen sind untersagt.
5.11. Das Lagern von Beibooten, Ausrüstungs- und anderen Gegenständen auf Stegen, Auslegern und anderen Flächen der ZTS Grundstücksverwaltung Workforces Industrial Services GmbH ist untersagt.
5.12. Das Befahren der Steganlagen mit Fahrrädern ist nicht gestattet.
5.13. Das Parken auf dem Seefischmarkt Gelände ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen und Parkflächen und in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr gestattet. Die Beschilderung zur Parkregelung an den ausgewiesenen Stellplätzen insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten. Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt.
5.14. Wohnmobile und Campingfahrzeuge dürfen auf dem Seefischmarkt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr parken. Das Parken bzw. Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge außerhalb dieser Zeit ist nicht gestattet. Für längerfristiges Parken stehen Parkflächen auf öffentlichen Straßen, wie etwa der Brückenstraße zur Verfügung
5.15. Die Steckdosen sind nur zur begrenzten Stromentnahme, z. B. Reparaturen und Laden von Batterien, vorgesehen. Bei Verlassen des Bootes muss die Stromverbindung getrennt werden. Es ist nur VDE-geprüftes Material und Leitungslängen nicht über 25 m zu verwenden.
5.16. Es ist untersagt, Werbematerial ohne Erlaubnis der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Sportboothafen – sowohl im Bereich der Landanlagen und der Stege als auch an Bord der Schiffe – zu verteilen, auszulegen und an den Booten und der Hafenanlage zu befestigen.
5.17. Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender (Back- und Steuerbordseite) tragen.
5.18. Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Steg und Boot vertäut werden. Die Ruckdämpfer müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckdämpfern.
5.19. Das Betreten der Stege erfolgt immer auf die eigene Gefahr.
5.20. Während der Wintersaison besteht kein Anspruch auf eine Stegreinigung bzw. Schnee- und Eisbeseitigung.
5.21. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann.
5.22. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Für Schäden am Schiff durch Sturm oder Eisgang übernimmt die Vermieterin keine Haftung.unverzüglich anzuzeigen.1
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Rechte und Pflichten. 5.1. Den Anweisungen des Hafenmeisters und 9.1 Der Einsatz von Maro GmbH Dienstnehmern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an die Maro GmbH. Wird der Beauftragten Maro GmbH Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von der ZTS Grundstücksverwaltung Maro GmbH ist Folge zu leisten.
5.2. Der Nutzer gestattet dem Hafenmeister und Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH das Betreten des Bootes in dienstlichen Belangen.
5.3. Die Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH sind berechtigt, in Fällen von Gefahr für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr verantwortlichen Benutzers. Eine Verpflichtung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.
5.4. Die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen Fußtritten, Matten, Namensschildern, Fendern, Fangleinen und anderen Vorrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenmeisters der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Genehmigte Ausrüstungen und Vorrichtungen sind am Ende einer jeden Saison zu entfernen.
5.5. Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflicht- und Bergeversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH nachzuweisen.
5.6. Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
5.7. Der Nutzer hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
5.8. Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibtnicht. Dies gilt sinngemäß auch für Lärm den Einsatz von Maro GmbH Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des Maro GmbH Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Nachtgeld bzw. Kosten für die Unterkunft, Reisespesen o.ä.) resultiert.
9.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungenverpflichtet sich, denen Dritte ausgesetzt sein könntenNachzahlungsansprüche der Maro GmbH Dienstnehmer unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an die Maro GmbH zu bezahlen. Die Arbeiten sind im Rahmen der Arbeitsschutz-Nachzahlung umfasst das Entgelt des Dienstnehmers, Unfallverhütungs- Lärmschutz-, Umweltschutz- aliquote Honoraranteile und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführensämtliche Zusatzkosten.
5.99.3 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der Maro GmbH Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Teile von Schiffen oder Ihrer Takelage dürfen weder Die Überlassung der Maro GmbH Dienstnehmer durch den Verkehr auf den Stegen noch den auf den Wasserflächen einengenAuftraggeber an Dritte ist unzulässig.
5.10. Offene Feuer und das Grillen an Bord9.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Stegen (ausgenommen Grillplatz und nur nach Anmeldung beim Hafenmeister) oder an anderen nicht dafür vorgesehenen Plätzen sind untersagt.
5.11. Das Lagern von Beibooten, Ausrüstungs- und anderen Gegenständen auf Stegen, Auslegern und anderen Flächen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist untersagt.
5.12. Das Befahren der Steganlagen mit Fahrrädern ist nicht gestattet.
5.13. Das Parken auf dem Seefischmarkt Gelände ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen und Parkflächen und in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr gestattet. Die Beschilderung zur Parkregelung an den ausgewiesenen Stellplätzen insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten. Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt.
5.14. Wohnmobile und Campingfahrzeuge dürfen auf dem Seefischmarkt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr parken. Das Parken bzw. Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge außerhalb dieser Zeit ist nicht gestattet. Für längerfristiges Parken stehen Parkflächen auf öffentlichen Straßen, wie etwa der Brückenstraße zur Verfügung
5.15. Die Steckdosen sind nur zur begrenzten Stromentnahme, z. B. Reparaturen und Laden von Batterien, vorgesehen. Bei Verlassen des Bootes muss die Stromverbindung getrennt werden. Es ist nur VDE-geprüftes Material und Leitungslängen nicht über 25 m zu verwenden.
5.16. Es ist untersagt, Werbematerial ohne Erlaubnis der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Sportboothafen – sowohl im Bereich der Landanlagen und der Stege als auch an Bord der Schiffe – zu verteilen, auszulegen und an den Booten und der Hafenanlage zu befestigen.
5.17. Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender (Back- und Steuerbordseite) tragen.
5.18. Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Steg und Boot vertäut werden. Die Ruckdämpfer müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckdämpfern.
5.19. Das Betreten der Stege erfolgt immer auf die eigene Gefahr.
5.20. Während der Wintersaison besteht kein Anspruch auf eine Stegreinigung bzw. Schnee- und Eisbeseitigung.
5.21. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann.
5.22. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Für Schäden am Schiff durch Sturm oder Eisgang übernimmt die Vermieterin keine Haftung.arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines
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