Common use of Rechtliche Grundlagen Clause in Contracts

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden im Anhang II der Bonner Konvention („Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistet. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeiten.

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Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten Die Anrechnung von Zahlungen, Rückerstattungs- oder Verrechnungssteuergutschriften hat direkte Auswir- kungen auf die Höhe der Verzugs- oder Vergütungszinsen. Es bestehen für die Anrechnung folgende Rege- lungen: Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen von natürlichen Personen sowie der Steuerrückbehalt USA werden als Vorauszahlung an das der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgende Steuerjahr angerechnet. Der Vergütungszins wird dabei ab Eingang der Steuererklärung, frühestens aber ab 1. April des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres gewährt. Konkret heisst dies: Ausschüttung einer Dividende von CHF 100'000 im Anhang II 2014, Geltendmachung der Bonner Konvention Ver- rechnungssteuer von CHF 35'000 mit dem Wertschriftenverzeichnis/Steuern 2014 im Jahre 2015 und - bei Gutheissung des Rückerstattungsanspruches - Anrechnung an die mutmassliche Steuerschuld des Steuer- jahres 2015. Verlegt der Pflichtige im Folgejahr - d.h. 2015 den Wohnsitz in einen anderen Kanton - wird ein bereits als Vorauszahlung für 2015 angerechnetes Guthaben zuerst auf noch offene Steuerforderungen umgebucht und ein danach verbleibender Rest ausbezahlt. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Valuta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die Anrechnung an die nächstfällige Xxxxxx- und Gemeindesteuer. Alle Steuerrechnungen, Zahlungseinladungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen enthalten vorge- druckte Einzahlungsscheine mit Referenznummer („Überein- kommen zur Erhaltung ESR). Dies erlaubt eine rationelle, maschinelle Verarbei- tung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde Arten, Zahlungen. Deshalb ist für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistetAnrechnung von Zahlungen an eine bestimmte offene Steuer der verwendete ESR von Bedeutung. Demnach Auf dem Empfangsschein des ESR sind internationale Übereinkünfte für ihre ErhaltungSachgebiet (Staat, Hege Bund) und Nutzung erforderlichSteuerjahr aufgedruckt. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung Die Zahlung wird ausschliesslich aufgrund der Fledermäuse mit ESR übermittelten Informationen (Steuerart und Steuerjahr) gutgeschrieben. Die vorgedruckten Einzahlungsscheine weisen in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangender Regel kei- ne Betragsvorgabe auf, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten Ausnahme sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeitenEinzahlungsscheine bei Zahlungsabkommen.

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Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden Die treuhänderische Beteiligung der AnlegerInnen wird durch den Treuhandvertrag zwischen dem Förderkreis und den AnlegerInnen geregelt. Für AnlegerInnen, die mit dem Förderkreis den Treuhandvertrag abschließen, gelten im Anhang II Hinblick auf die treuhänderische Beteiligung an Oikocredit ausschließlich dessen Bestimmungen; § 5 Abs. 4 der Bonner Konvention Satzung des Förderkreises (x. Xxxxxx 9.2 Überein- kommen Satzung Förderkreis“ dieses Verkaufsprospekts) hat für die AnlegerInnen insoweit keine unmittelbare Wirkung. Der Treuhandvertrag ist damit die für die AnlegerInnen zentrale Vereinbarung. Seine Bestimmungen sind für die Rechte und Pflichten der AnlegerInnen gegenüber dem Förderkreis maßgeblich. Der zwischen den AnlegerInnen und dem Förderkreis zu schließende Treuhandvertrag ist unter Ziffer 9.1 „Treuhandvertrag“ dieses Verkaufsprospekts abgedruckt. Auf die dort im Einzelnen getroffenen Regelungen wird ausdrücklich verwiesen. Einen Überblick über die Vereinbarungen im Treuhandvertrag soll die nachfolgende Kurzdarstellung geben. Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen für Rechnung der AnlegerInnen erfolgt erst nach Eingang des Anlagebetrages der AnlegerInnen auf dem Treuhandkonto des Förderkreises. Auf dem Treuhandkonto eingezahlte Anlagebeträge werden nicht verzinst. Sollte ein Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch den Förderkreis nicht oder nicht vollständig möglich sein, werden die nicht zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen genutzten eingezahlten Beträge an die AnlegerInnen innerhalb angemessener Frist zu rückgezahlt. Der Förderkreis wird den von den AnlegerInnen zur Erhaltung Verfügung gestellten Anlagebetrag, die Genossenschaftsanteile und die hierauf ausgeschütteten Dividenden sowie sonstigen Erträge verwalten und von seinem eigenen Vermögen auf einem separaten Treuhandkonto getrennt halten. Bei allen Handlungen im Hinblick auf das Treuhandvermögen gegenüber Dritten wird der wandernden wildlebenden Tierarten“) Förderkreis deutlich machen, dass er das Treuhandvermögen für die AnlegerInnen treuhänderisch hält. Auf Weisung der AnlegerInnen vorgenommene Verfügungen über das Treuhandvermögen erfolgen auf Rechnung der AnlegerInnen. Eine Weisung der AnlegerInnen erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Verwendung etwaiger Erträge aus dem Treuhandvermögen. Das Weisungsrecht der AnlegerInnen bezogen auf die Genossenschaftsanteile des Förderkreises wird durch Wahrnehmung der Rechte der AnlegerInnen als Mitglieder des Förderkreises ausgeübt. Der Förderkreis wird das Treuhandvermögen, außer in den ausdrücklich im Treuhandvertrag geregelten Fällen, nicht veräußern, belasten, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen. Der Förderkreis legt gegenüber den AnlegerInnen mindestens einmal jährlich in schriftlicher Form Rechenschaft in Bezug auf das Treuhandvermögen ab. Die dem Rechenschaftsbericht zugrunde liegenden Unterlagen können auf schriftliche Anforderung und auf Kosten der AnlegerInnen an diese übersandt werden. Der Treuhandvertrag wird für den Fall des Todes von AnlegerInnen mit deren Erben fortgesetzt. Wird der Erbe oder ein Bevollmächtigter der jeweiligen Erbengemeinschaft innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der AnlegerInnen nicht Mitglied des Förderkreises, so kann der Förderkreis den Treuhandvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende kündigen. Über den Treuhandvertrag beauftragen die AnlegerInnen den Förderkreis als Treuhänder, im eigenen Namen Genossenschaftsanteile an Oikocredit zu erwerben und diese für Rechnung und auf Weisung der AnlegerInnen zu halten und zu verwalten. Der Mindestanlagebetrag unter dem Treuhandvertrag beträgt EUR 200,–. Der Anlagebetrag kann von den AnlegerInnen jederzeit durch Überweisung eines entsprechenden Betrages erhöht werden. Die AnlegerInnen können zudem mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende den Anlagebetrag bis auf den Mindestbetrag von EUR 200,– reduzieren. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Treuhandvertrag kommt durch den Abschluss der als „wandernde Arten, Beitrittsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung zu Stande. Mit deren Abschluss werden die AnlegerInnen zugleich Mitglieder im Förderkreis. Der Förderkreis erwirbt mit dem Anlagebetrag der AnlegerInnen im eigenen Namen Genossen- schaftsanteile an Oikocredit. Der Förderkreis ist bereits Genossenschaftsmitglied von Oikocredit. Die mittelbare Beteiligung der AnlegerInnen an Oikocredit wird durch den Abschluss verschiedener Vereinbarungen erreicht bzw. beeinflusst. Diese werden nachfolgend für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistetAnlegerInnen zusammenfassend dargestellt Die AnlegerInnen können den Treuhandvertrag ordentlich mit einmonatiger Frist zum Monatsende sowie jederzeit fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Demnach sind internationale Übereinkünfte für ihre Erhaltung, Hege und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung Der Treuhandvertrag endet automatisch bei Kündigung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATS). Dieses Abkommen verbietet das Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden Mitgliedschaft im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten Förderkreis oder Ausschluss der AnlegerInnen aus dem Förderkreis, Liquidation oder Insolvenz der AnlegerInnen, Pfändung eines Gläubigers der AnlegerInnen in das Treuhandvermögen, Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten der AnlegerInnen, vollständigem Rückkauf der vom Förderkreis gehaltenen Genossenschaftsanteile durch Oikocredit sowie bei Auflösung von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführtOikocredit. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten Die vom Förderkreis gehaltenen Genossenschaftsanteile können von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2)Oikocredit zurückgekauft werden. Im Falle eines teilweisen Rückkaufs reduziert sich das in Genossenschaftsanteilen gehaltene Treuhandvermögen der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb AnlegerInnen entsprechend. Die AnlegerInnen werden vom Förderkreis über eine Beendigung oder einen Rückkauf durch Oikocredit schriftlich informiert. Die Folge der Kündigung, der Beendigung und des (teilweisen) Rückkaufs von Anteilen durch Oikocredit sowie die Folge einer Reduzierung des Anlagebetrags durch die AnlegerInnen sind einheitlich. Das aus Genossenschaftsanteilen bestehende Treuhandvermögen der AnlegerInnen wird diesen grundsätzlich zum Nennwert der Genossenschaftsanteile zurückgewährt – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen. Ist der auf Basis der letzten vor der Rückzahlung erstellten Jahres- oder Zwischenbilanz von Oikocredit errechnete tatsächliche Wert geringer als der Nennwert, so wird nur der geringere Betrag ausgezahlt. Ist der errechnete tatsächliche Wert höher als der Nennwert, so wird dennoch nur der Nennwert ausgezahlt. Das übrige Treuhandvermögen (erhaltene Mittel, Dividenden) wird schlicht zurückgewährt. Rückgewährverlangen von bis zu EUR 20.000,– sollen innerhalb von drei Monaten erfüllt werden. Die Rückgewährung erfolgt jedoch spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Siedlungsbereiches befindlichen AufenthaltsorteKalenderjahres, ihre Xxxxxx-in dem Kündigung, Wochenstuben-Beendigung, Zwischen-oder Reduzierung des Treuhandvermögens wirksam werden. Bei Teilzahlungen durch Oikocredit ist der Förderkreis zur zeitnahen Weiterleitung an die AnlegerInnen verpflichtet. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das zurück zu gewährende Treuhandvermögen zwar nicht verzinst. Jedoch besteht das Treuhandverhältnis bezüglich der Beteiligung der betreffenden AnlegerInnen bis zur Rückzahlung fort, Paarungs-so dass den AnlegerInnen bis zur Rückzahlung gegebenenfalls erfolgende Ausschüttungen zufließen. Die AnlegerInnen partizipieren daher an etwaigen Ausschüttungen, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeitendie bis zur Rückzahlung auf das zurück zu gewährende Treuhandvermögen erfolgen. Eine Herausgabe von physischen Genossenschaftsanteilen an die AnlegerInnen ist nicht möglich.

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Samples: Treuhandvertrag

Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten werden Betreiber des Schulbiologiezentrums „NaturErlebnisPark“ und Rechtsträger für alle vertraglichen Verpflichtungen (Pachtverträge, Haftungen, Anstellungsverhältnisse etc) ist der Verein für Stadtökologie und Umweltpädagogik, der eigens für dieses Vorhaben im Anhang II Jahr 1996 gegründet worden ist. Durch die angespannte finanzielle Situation der Bonner Konvention Stadt Graz musste die ursprünglich in einem Fördervertrag vereinbarte Vertragssumme von 137.555,- Euro im Jahr 2007 auf 110.000,- Euro gekürzt werden. Die 137.555,- Euro entsprechen der wertgesi- cherten Summe von 116.277,- Euro aus dem Jahr 1998. (die Wertsicherung erfolgt auf Basis VPI 1996, Basis Monat Jänner 1998, wobei Schwankungen unter 5% un- berücksichtigt bleiben). Bei allen bisherigen Vertragsverlängerungen ist ebenfalls eine Indexanpassung erfolgt, da auch alle vertraglichen Verpflichtungen (insbeson- dere die Pacht, Betriebskosten) laufend indexangepasst wurden. Finanzierung durch die Stadt Graz ba- sierend auf ursprünglichem Konzept Finanzierung durch die Stadt Graz nach Einsparung 1998 in Eu- ro 2006 in Euro 2007 in Euro 2007 in Euro Xxxxx, Xxxxx 34.200,- 37.475,- 38.142,- 37.475,- Personalkosten Pflege, Be- triebsleitung 39.577,- 49.140,- 51.880,- 45.525,- Honorare 16.000,- 10.000,- 12.000,- 6.000,- Betriebskosten 26.500,- 30.000,- 35.533,- 21.000,- bzw. A10/5-00735/2002-17 wurde der Abschluss der letztgültigen Förder- ver-einbarung genehmigt und an folgende Bedingungen geknüpft: Neben der Einhaltung der Subventionsordnung der Landeshauptstadt Graz nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis, dass ...“ eine Neuregelung über den Weiterbestand des Schulbiologiezentrums und des NaturErlebnisParks spätestens bis Ende Mai 2007 von Seiten des Vereins getroffen werden muss, da andernfalls mangels lang- fristiger Subventionszusage der Stadt Graz rechtzeitig eine vertragliche Auflösung des Pachtvertrages mit dem Liegenschaftseigentümer (Fam. Riel) per Ende des Jah- res 2007 zu veranlassen wäre.“ Ausarbeitung von Konzepten zur längerfristigen Sicherung des Schulbiologie- zentrums Überein- kommen NaturErlebnisPark“ Mit Beginn des heurigen Jahres wurden intensive Bemühungen seitens der Mitglie- der des Vereins für Stadtökologie und Umweltpädagogik und der Abteilung für Grün- raum und Gewässer unternommen, den Weiterbestand in einer kostengünstigeren Variante als bisher sowohl am bisherigen, als auch an möglichen geeigneten Alterna- tivstandorten zu gewährleisten und die Finanzierungsbasis vonseiten der Stadt Graz durch zusätzliche Subventionsgeber und Projektgelder weiter deutlich zu reduzieren. Mit der Familie Xxxx wurden bereits begonnene Gespräche aus dem Vorjahr weiter- geführt. Mehrere Liegenschaften, unter anderem: ABZ Andritz, Kindervilla, Vinke Stein- brüche, Karolinenhof, Bürogebäude Naintscher Mineralwerke/Oberandritz, Grazer Ökohof und Alpengarten Rannach (Stategg) wurden als Alternative zum derzeitigen Schulungsstandort bereits besichtigt und überprüft und zum Teil in Kooperation mit der GBG vorbegutachtet. Es konnte bislang jedoch noch kein geeignetes Objekt ge- funden werden, welches ohne finanziellen Mehraufwand als neuer Standort des Schulbiologiezentrums geeignet wäre. Eine zur Erhaltung Zeit weiterhin in Diskussion stehende Variante ist das ehemalige Büroge- bäude der wandernden wildlebenden TierartenNaintscher Mineralwerke in der Statteggerstrasse, welches von der GBG bezüglich eines möglichen Ankaufes und bezüglich einer geeigneten Projektentwick- lung nach wie vor geprüft wird. Davon abgesehen ergeben sich aus den unterschiedlichen, diskutierten Varianten und geführten Gesprächen folgende Varianten für ein längerfristiges Bestehen des Schulbiologiezentrums „NaturErlebnisPark) als „wandernde Arten: • Variante I: Der Standort wird beibehalten und wird durch zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt. • Variante II: Der Standort wird beibehalten, jedoch mit einer Reduktion der Standortkosten. • Variante III: Für das Schulbiologiezentrum wird ein neuer Standort gesucht. In diesem Falle könnten für die Abkommen Grazer Bevölkerung alle Funktionen des Schulbiolo- giezentrums „NaturErlebnisPark“ in Andritz weiterhin erhalten bleiben. Das sind: • Angebot von naturwissenschaftlichen Bildungsprogrammen • Aufrechterhaltung der Infrastruktur (laufende Pflege und Instandhaltung der Anla- gen durch Anpachtung des ca. 5,5 ha großen Areals und des Gebäudes) • Betreuung des Naturschutzgebietes Rielteich unter Beachtung der naturschutz- rechtlichen Rahmenbedingungen und Auflagen • Gewährung von freiem Zutritt in die Parkanlage und unentgeltliche Nutzung der Parkeinrichtungen zur Naherholung für die Grazer Bevölkerung • Entgeltliche Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und des Inventars im Na- turErlebnisHaus für Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen. Der „Verein für Stadtökologie und Umweltpädagogik“ ist bestrebt, längerfristige Ko- operationen mit dem Land Steiermark bzw. mit Ministerien des Bundes zu schließen sindvereinba- ren, um die Basisfinanzierung und das Bestehen des Schulbiologiezentrums mittel- bis langfristig zu sichern. Erste Verhandlungsschritte dazu sind bereits eingeleitet worden, bedürfen allerdings noch Zeit, um zu zielführenden Ergebnissen zu gelan- gen. Bei einer möglichen Reduktion der Freiflächen wäre der Zugang für Naherholungs- suchende auf einen reduzierten Freiflächenteil beschränkt. Als Ausgleich dafür könn- ten jedoch Aktivitäten am angrenzenden Rückhaltebecken „Eichengrundaufgelistetdes Gabri- achbaches stattfinden. Demnach sind internationale Übereinkünfte Zwei Möglichkeiten wurden für ihre Erhaltungdie Reduktion der standortbe- dingten Kosten angedacht und entsprechende Schritte dafür eingeleitet: Die Reduktion der Freifläche kann nur mit dem Einverständnis der Familie Xxxx erfol- gen, Hege da der bestehende Pachtvertrag mit dem „Verein für Stadtökologie und Nutzung erforderlichUmwelt- pädagogik“ bereits mit Ende Mai 2007 gekündigt wurde, bislang die Familie Xxxx einer „Teillösung“ nicht zugestimmt haben. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das Die nunmehr zu führenden Verhandlungen zwi- schen der Stadt Graz und der Familie Xxxx sollen zu einer Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in EuropaGesamtlösung“ (EUROBATS)also unter Miteinbeziehung möglicher Flächeninanspruchnahmen für die Umsetzung des Sachprogrammes Grazer Bäche am Andritz- und Schöckelbach) führen. Dieses Abkommen verbietet das FangenDadurch könnte die laufende finanzielle Belastung, Halten oder Töten von Fledermäusen. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der Fledermauspopulationen. Weitere Themen betreffen die Forschung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung Pachtzahlun- gen ergibt, reduziert werden. Außerdem kann durch die Übernahme des Areals ins städtische Eigentum der Erhaltungszustand Handlungs- und Gestaltungsspielraum der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2)Stadt Graz erwei- tert werden. Im Falle Vorfeld wurde zunächst abgeklärt, ob und in welcher Form der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb Er- werb des Grundstücks durch die Stadt Graz bzw. die GBG gewünscht wird bzw. sinnvoll erscheint. Bei der jetzigen Grundstückseigentümerin wurde das Thema "Ankauf" bereits unver- bindlich angesprochen. Sie hat sich Xxxxxxxxxx erbeten und innerhalb bisher noch keine ein- deutige Entscheidung getroffen. Mit dieser Variante würden für die Grazer Bevölkerung wesentliche Funktionen am bisherigen Standort verloren gehen, da ein Zutritt zu den Freiflächen nicht mehr ge- währleistet wäre. Trotz intensiver bisheriger Bemühungen konnte bis Ende Mai 2007 aufgrund der nicht ausreichenden Zeit keine endgültige Neuregelung für den Fortbestand des Siedlungsbereiches befindlichen AufenthaltsorteSchulbiologiezentrums getroffen werden und musste daher der bisherige Pachtver- trag gekündigt werden. Der „Verein für Stadtökologie und Umweltpädagogik hat mit Schreiben vom 4. Mai. 2007 um Verlängerung der Fördervereinbarung ersucht und dazu entsprechende Unterlagen vorgelegt, ihre Xxxxxx-in welchen die bisherigen und zukünftigen Finanzierungs- varianten und Bemühungen für den Fortbestand der Einrichtung „NaturErlebnisPark“ aufgelistet sind. Die vom Verein beantragte Fördersumme für 2008 wurde mit € 110.000,--.- beziffert. Um die angeführten Varianten seriös weiterzuverhandeln wird eine Verlängerung der Fördervereinbarung um ein weiteres Jahr durch die für die fachliche Abwicklung der Subvention und für die Kontrolle des vereinbarten Leistungsspektrums zuständige Mag.Abt. 10/5 - Abteilung Grünraum und Gewässer befürwortet. Aufgrund intensiver Verhandlungen mit der Grundstückseigentümerin, Wochenstuben-welche auch Auswirkungen auf die Höhe des Pachtzinses haben sollen, Zwischen-wird vorgeschlagen die Subvention um den Pachtanteil von rd. € 38.000,-- zu kürzen, Paarungs-sodass eine Fördersumme von € 72.000,-- zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Verein hat laut Mitteilung Ende Mai 2007 das Vertragsverhältnis mit der Familie Xxxx per Jahresende 2007 gekündigt. Zur Ausverhandlung einer der vorgeschlagenen Varianten ist ein Verhandlungsteam, Schwärm- bestehend aus je einem VertreterIn der GBG, des A 10/5, des A 14 – Stadtplanungs- amtes (und Winterquartiere sonstiger, allenfalls notwendiger Ämter) sowie erhebliche Störungen während des Vereines „Stadtökolo- gie und Umweltpädagogik“ zu entsenden, ein/e VertreterIn der Wande- rungszeiten.Finanzdirektion ist beratend beizuziehen, mit dem Ziel, bis spä- testens im Xxxxxx des heurigen Jahres am Standort eine entsprechende Lösung aus zu verhandeln oder einen alternativen Weiterbetrieb unter neuen Voraussetzungen zustande zu bringen. Im Sinne des vorstehenden Motivenberichtes stellen der Voranschlags-, Finanz- und Liegenschaftsausschuss und der Ausschuss für Stadt-, Verkehrs- und Grünraumpla- nung den der Gemeinderat wolle gem. § 1 Abs. 3 der Subventionsordnung der Landeshaupt- stadt Graz, in der Fassung des Gemeinderasbeschlusses vom 29.6.2006 beschlie- ßen:

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Rechtliche Grundlagen. Alle einheimischen Fledermausarten Die rechtliche Grundlage für die Anstellung der Lehrpersonen der Volksschulen von Appenzell Ausserrhoden bilden das Schulgesetz (bGS 411.0), die Schulverordnung (bGS 411.1) und die AVO Volksschule. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge ist die Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden (142.213) massgebend. In einigen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll oder aber mehrere. • Zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, können auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung separat entschädigt werden. Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung. (Art. 18 Abs. 5 AVO Volksschule). Gegenstand einer Zusatzvereinbarung können nur Aufgaben sein, die nicht Teil des Berufsauftrages sind oder aber Tätigkeiten, deren zeitliche Beanspruchung deutlich über das Mass des Norm-Berufsauftrages hinausgeht (z.B. Schulleitung, Informatikverantwortliche(r), Leiterinnen und Leiter von Projekten oder Mitarbeit im Anhang II Rahmen der Bonner Konvention („Überein- kommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten“) als „wandernde ArtenTagesstrukturen). Das Departement Bildung und Kultur empfiehlt, für die Abkommen zu schließen sind“ aufgelistetLehrtätigkeit und die besonderen Aufgaben verschiedene Verträge abzuschliessen. Demnach sind internationale Übereinkünfte Die beiden Verträge können aneinander gekoppelt werden. Das heisst, dass der eine Vertrag nur zusam- men mit dem anderen Vertrag gekündigt werden kann. • Im Rahmen einer integrativen Schulung mit Verstärkten Massnahmen (IVM) fallen unter Umständen für ihre ErhaltungFachpersonen der Schulischen Heilpädagogik, Hege andere Fachpersonen oder einzelne Lehrpersonen befris- tete Zusatzpensen an (vgl. Kap. B.4) • Es gibt Lehrpersonen, welche sowohl auf der Primar- als auch auf der Sekundarstufe Unterricht erteilen (z. B. in den Fachbereichen Gestalten, Bewegung und Nutzung erforderlich. In Deutschland gilt seit dem 21.01.1993 au- ßerdem das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa“ (EUROBATSSport und Musik). Dieses Abkommen verbietet das FangenHier stehen zwei Optionen offen: - Abschluss von einem Arbeitsvertrag für alle Zyklen. Diese Lösung ist vor allem dann angezeigt, Halten oder Töten von Fledermäusenwenn eine Lehrperson nur für eine Stufe eine Lehrberechtigung hat. Des Weiteren geht das Abkommen auf den Schutz der Lebensstätten Die Einstufung und Lebensräume ein und fordert Maß- nahmen zur Erhaltung und Pflege der FledermauspopulationenBesoldung richtet sich dann nur nach dieser Stufe (Art. Weitere Themen betreffen 22 Abs. 8 AVO Volksschule). Hat eine Lehrperson für die Forschung Primar- und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Europäischen Schutz genießen Fledermäuse durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) 92/43/EWG der Europäischen Gemeinschaft. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden Sekundarstufe Lehrdiplome, wird ihr im Anhang IV jeweiligen Umfang die Besoldung der be treffenden Stufe ausgerichtet. Dann müssen bei der Einstufung (streng zu schützende Tier- Kap. B.6) und Pflanzenarten der Besoldung (Kap. B.7) beide Einstufungen und Besoldungen genannt werden. - Abschluss von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführtje einem separaten Arbeitsvertrag für jede Stufe. Des Weiteren finden sich 13 der Arten im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) der FFH-Richtlinie, wo- von sieben Arten für Deutschland gemeldet sind. Alle in Deutschland vorkommenden Fle- dermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders ge- schützte Arten eingestuft und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng ge- schützt. Demnach Diese Lösung ist es verboten „… ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Weiterhin ist es verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vorvor allem dann an- gezeigt, wenn sich durch die Störung eine Lehrperson auf der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 AbsPrimar- und Sekundarstufe unterrichtet und über beide Lehr- berechtigungen verfügt. 1 Nr. 2). Im Falle der Fledermäuse betrifft dies alle außerhalb und innerhalb des Siedlungsbereiches befindlichen Aufenthaltsorte, ihre Xxxxxx-, Wochenstuben-, Zwischen-, Paarungs-, Schwärm- und Winterquartiere sowie erhebliche Störungen während der Wande- rungszeitenDie Verträge können aneinander gekoppelt werden.

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