Rechtliche Grundlagen. Das BGB widmet der Treuhandstiftung keinen eigenen Rege- lungsbereich. Sowohl bei seiner Schaffung als auch bei den Beratungen zum Gesetz zur Modernisierung des Stiftungs- rechts im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber die Regelungsbe- dürftigkeit der Treuhandstiftung geprüft. Er ist dabei zu der Feststellung gekommen, dass die allgemeinen Regelungen des Schuld- und Erbrechts insofern ausreichend seien.21 Die stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbu- ches beziehen sich damit ausschließlich auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf die Treuhandstiftung besteht we- gen der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke kein Raum.22 Die rechtlichen Grundlagen jeder einzelnen Treuhandstiftung werden somit ganz maßgeblich von den beteiligten Parteien durch den individuellen vertraglichen Akt des Stiftungsge- schäftes bzw. die letztwillige Verfügung des Stifters gestaltet. Die Treuhandstiftung ist damit im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung in viel geringerem Maße gesetzlichen Vorgaben 19 Sog. Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO oder (zulässige) Vermögenswer- te nach § 58 Nr. 11 AO, z.B. Erbschaften. 20 Xxxxxx Xxxxxxx, in: Soergel 2000, Vor § 80, Rn. 32, der der Treuhandstif- tung vor allem bei kleineren Vermögen Bedeutung zumisst.
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Rechtliche Grundlagen. Das BGB widmet Die treuhänderische Beteiligung der Treuhandstiftung keinen eigenen Rege- lungsbereichAnlegerInnen wird durch den Treuhandvertrag zwischen dem Förderkreis und den AnlegerInnen geregelt. Sowohl bei seiner Schaffung als auch bei Für AnlegerInnen, die mit dem Förderkreis den Beratungen zum Gesetz zur Modernisierung des Stiftungs- rechts Treuhandvertrag abschließen, gelten im Jahr 2002 Hinblick auf die treuhänderische Beteiligung an Oikocredit ausschließlich dessen Bestimmungen; § 5 Abs. 4 der Satzung des Förderkreises (x. Xxxxxx 9.2 „Satzung Förderkreis“ dieses Verkaufsprospekts) hat für die AnlegerInnen insoweit keine unmittelbare Wirkung. Der Treuhandvertrag ist damit die für die AnlegerInnen zentrale Vereinbarung. Seine Bestimmungen sind für die Rechte und Pflichten der Gesetzgeber AnlegerInnen gegenüber dem Förderkreis maßgeblich. Der zwischen den AnlegerInnen und dem Förderkreis zu schließende Treuhandvertrag ist unter Ziffer 9.1 „Treuhandvertrag“ dieses Verkaufsprospekts abgedruckt. Auf die Regelungsbe- dürftigkeit dort im Einzelnen getroffenen Regelungen wird ausdrücklich verwiesen. Einen Überblick über die Vereinbarungen im Treuhandvertrag soll die nachfolgende Kurzdarstellung geben. Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen für Rechnung der Treuhandstiftung geprüftAnlegerInnen erfolgt erst nach Eingang des Anlagebetrages der AnlegerInnen auf dem Treuhandkonto des Förderkreises. Er ist dabei Auf dem Treuhandkonto eingezahlte Anlagebeträge werden nicht verzinst. Sollte ein Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch den Förderkreis nicht oder nicht vollständig möglich sein, werden die nicht zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen genutzten eingezahlten Beträge an die AnlegerInnen innerhalb angemessener Frist zu rückgezahlt. Der Förderkreis wird den von den AnlegerInnen zur Verfügung gestellten Anlagebetrag, die Genossenschaftsanteile und die hierauf ausgeschütteten Dividenden sowie sonstigen Erträge verwalten und von seinem eigenen Vermögen auf einem separaten Treuhandkonto getrennt halten. Bei allen Handlungen im Hinblick auf das Treuhandvermögen gegenüber Dritten wird der Feststellung gekommenFörderkreis deutlich machen, dass er das Treuhandvermögen für die allgemeinen Regelungen des Schuld- und Erbrechts insofern ausreichend seien.21 Die stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbu- ches beziehen sich damit ausschließlich AnlegerInnen treuhänderisch hält. Auf Weisung der AnlegerInnen vorgenommene Verfügungen über das Treuhandvermögen erfolgen auf Rechnung der AnlegerInnen. Eine Weisung der AnlegerInnen erfolgt insbesondere im Hinblick auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsVerwendung etwaiger Erträge aus dem Treuhandvermögen. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen Das Weisungsrecht der AnlegerInnen bezogen auf die Treuhandstiftung besteht we- gen Genossenschaftsanteile des Förderkreises wird durch Wahrnehmung der fehlenden Planwidrigkeit Rechte der Regelungslücke kein Raum.22 AnlegerInnen als Mitglieder des Förderkreises ausgeübt. Der Förderkreis wird das Treuhandvermögen, außer in den ausdrücklich im Treuhandvertrag geregelten Fällen, nicht veräußern, belasten, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen. Der Förderkreis legt gegenüber den AnlegerInnen mindestens einmal jährlich in schriftlicher Form Rechenschaft in Bezug auf das Treuhandvermögen ab. Die rechtlichen Grundlagen jeder einzelnen Treuhandstiftung werden somit ganz maßgeblich dem Rechenschaftsbericht zugrunde liegenden Unterlagen können auf schriftliche Anforderung und auf Kosten der AnlegerInnen an diese übersandt werden. Der Treuhandvertrag wird für den Fall des Todes von AnlegerInnen mit deren Erben fortgesetzt. Wird der Erbe oder ein Bevollmächtigter der jeweiligen Erbengemeinschaft innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der AnlegerInnen nicht Mitglied des Förderkreises, so kann der Förderkreis den Treuhandvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende kündigen. Über den Treuhandvertrag beauftragen die AnlegerInnen den Förderkreis als Treuhänder, im eigenen Namen Genossenschaftsanteile an Oikocredit zu erwerben und diese für Rechnung und auf Weisung der AnlegerInnen zu halten und zu verwalten. Der Mindestanlagebetrag unter dem Treuhandvertrag beträgt EUR 200,–. Der Anlagebetrag kann von den beteiligten Parteien AnlegerInnen jederzeit durch Überweisung eines entsprechenden Betrages erhöht werden. Die AnlegerInnen können zudem mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende den Anlagebetrag bis auf den Mindestbetrag von EUR 200,– reduzieren. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Treuhandvertrag kommt durch den individuellen vertraglichen Akt des Stiftungsge- schäftes Abschluss der als „Beitrittsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung zu Stande. Mit deren Abschluss werden die AnlegerInnen zugleich Mitglieder im Förderkreis. Der Förderkreis erwirbt mit dem Anlagebetrag der AnlegerInnen im eigenen Namen Genossen- schaftsanteile an Oikocredit. Der Förderkreis ist bereits Genossenschaftsmitglied von Oikocredit. Die mittelbare Beteiligung der AnlegerInnen an Oikocredit wird durch den Abschluss verschiedener Vereinbarungen erreicht bzw. beeinflusst. Diese werden nachfolgend für die letztwillige Verfügung des Stifters gestaltetAnlegerInnen zusammenfassend dargestellt Die AnlegerInnen können den Treuhandvertrag ordentlich mit einmonatiger Frist zum Monatsende sowie jederzeit fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Der Treuhandvertrag endet automatisch bei Kündigung der Mitgliedschaft im Förderkreis oder Ausschluss der AnlegerInnen aus dem Förderkreis, Liquidation oder Insolvenz der AnlegerInnen, Pfändung eines Gläubigers der AnlegerInnen in das Treuhandvermögen, Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten der AnlegerInnen, vollständigem Rückkauf der vom Förderkreis gehaltenen Genossenschaftsanteile durch Oikocredit sowie bei Auflösung von Oikocredit. Die Treuhandstiftung ist damit ivom Förderkreis gehaltenen Genossenschaftsanteile können von Oikocredit zurückgekauft werden. Im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung Falle eines teilweisen Rückkaufs reduziert sich das in viel geringerem Maße gesetzlichen Vorgaben 19 SogGenossenschaftsanteilen gehaltene Treuhandvermögen der AnlegerInnen entsprechend. Freie Rücklagen nach § 58 NrDie AnlegerInnen werden vom Förderkreis über eine Beendigung oder einen Rückkauf durch Oikocredit schriftlich informiert. 7a AO oder (zulässige) Vermögenswer- te nach § 58 Nr. 11 AO, z.B. Erbschaften. 20 Xxxxxx Xxxxxxx, in: Soergel 2000, Vor § 80, Rn. 32Die Folge der Kündigung, der Beendigung und des (teilweisen) Rückkaufs von Anteilen durch Oikocredit sowie die Folge einer Reduzierung des Anlagebetrags durch die AnlegerInnen sind einheitlich. Das aus Genossenschaftsanteilen bestehende Treuhandvermögen der Treuhandstif- tung AnlegerInnen wird diesen grundsätzlich zum Nennwert der Genossenschaftsanteile zurückgewährt – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen. Ist der auf Basis der letzten vor allem bei kleineren Vermögen Bedeutung zumisstder Rückzahlung erstellten Jahres- oder Zwischenbilanz von Oikocredit errechnete tatsächliche Wert geringer als der Nennwert, so wird nur der geringere Betrag ausgezahlt. Ist der errechnete tatsächliche Wert höher als der Nennwert, so wird dennoch nur der Nennwert ausgezahlt. Das übrige Treuhandvermögen (erhaltene Mittel, Dividenden) wird schlicht zurückgewährt. Rückgewährverlangen von bis zu EUR 20.000,– sollen innerhalb von drei Monaten erfüllt werden. Die Rückgewährung erfolgt jedoch spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem Kündigung, Beendigung, oder Reduzierung des Treuhandvermögens wirksam werden. Bei Teilzahlungen durch Oikocredit ist der Förderkreis zur zeitnahen Weiterleitung an die AnlegerInnen verpflichtet. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das zurück zu gewährende Treuhandvermögen zwar nicht verzinst. Jedoch besteht das Treuhandverhältnis bezüglich der Beteiligung der betreffenden AnlegerInnen bis zur Rückzahlung fort, so dass den AnlegerInnen bis zur Rückzahlung gegebenenfalls erfolgende Ausschüttungen zufließen. Die AnlegerInnen partizipieren daher an etwaigen Ausschüttungen, die bis zur Rückzahlung auf das zurück zu gewährende Treuhandvermögen erfolgen. Eine Herausgabe von physischen Genossenschaftsanteilen an die AnlegerInnen ist nicht möglich.
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Rechtliche Grundlagen. Das BGB widmet Der Betreiber schließt mit der Treuhandstiftung keinen eigenen Rege- lungsbereichGemeinde entsprechend seines Angebotes einen Be- treibervertrag (Anlage 1.1). Sowohl bei seiner Schaffung Die Nutzung der Kindertagesstätte erfolgt unter Beachtung der rechtlichen Bestim- mungen des Sozialgesetzbuches, 8. Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der hierzu ergangenen Ausführungs- und Durchführungsverordnungen. Darüber hinaus sind die von der Gemeinde erlassene Satzung zu den Elternbeiträ- gen in den Kindertagesstätten und die Gebührenstaffel, die Grundlage für die Be- rechnung der Elternbeiträge sind, zu beachten. Diese sind als auch bei Anlage 3.2 beigefügt. Für die Aufnahme der Kinder ist die Satzung über die Aufnahme und den Beratungen zum Gesetz zur Modernisierung des Stiftungs- rechts im Jahr 2002 hat Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Gesetzgeber die Regelungsbe- dürftigkeit Gemeinde Stuhr in der Treuhandstiftung geprüftjeweils gültigen Fassung zu beachten (Anlage 3.1). Er ist dabei zu der Feststellung gekommenInsbesondere wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Regelungen des Schuld- und Erbrechts insofern ausreichend seien.21 Die stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbu- ches beziehen sich damit ausschließlich auf Kinder- tagesstätte Neukrug Bestandteil der Kindertagesstättenbedarfsplanung für die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen RechtsGe- meinde Stuhr ist. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf die Treuhandstiftung besteht we- gen Näheres regelt der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke kein Raum.22 Die rechtlichen Grundlagen jeder einzelnen Treuhandstiftung werden somit ganz maßgeblich von den beteiligten Parteien durch den individuellen vertraglichen Akt des Stiftungsge- schäftes bzw. die letztwillige Verfügung des Stifters gestaltet. Die Treuhandstiftung ist damit im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung in viel geringerem Maße gesetzlichen Vorgaben 19 Sog. Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO oder (zulässige) Vermögenswer- te nach § 58 Nr. 11 AO, z.B. Erbschaften. 20 Xxxxxx Xxxxxxx, in: Soergel 2000, Vor § 80, Rn. 32, der der Treuhandstif- tung vor allem bei kleineren Vermögen Bedeutung zumisstBetreibervertrag.
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Rechtliche Grundlagen. Das BGB widmet Schiesswesen ausser Dienst ist Sache des Bundes, der Treuhandstiftung keinen eigenen Rege- lungsbereichGemeinden und der Schiess- vereine. Sowohl bei seiner Schaffung als Der Bund regelt das Schiesswesen in folgenden Erlassen: - Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessordnung) - Verordnung des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) In diesen Rechtsgrundlagen finden sich u.a. auch bei die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden; insbesondere die Pflicht, den Beratungen zum Gesetz Schützen die Schiessanlagen unentgeltlich zur Modernisierung Verfügung zu stellen. Auf der Stufe des Stiftungs- rechts im Jahr 2002 hat Kantons existiert mit Ausnahme des "Gesetzes über finanzielle Beiträge an regionale Schiessanlagen der Gesetzgeber die Regelungsbe- dürftigkeit der Treuhandstiftung geprüft. Er ist dabei zu der Feststellung gekommenGemeinden des Kantons", dass die allgemeinen Regelungen des Schuld- keine weitere Rechtsgrundlage über das Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Erbrechts insofern ausreichend seien.21 Die stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbu- ches beziehen sich damit ausschließlich auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf die Treuhandstiftung besteht we- gen der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke kein Raum.22 Die rechtlichen Grundlagen jeder einzelnen Treuhandstiftung werden somit ganz maßgeblich von den beteiligten Parteien durch den individuellen vertraglichen Akt des Stiftungsge- schäftes bzw. die letztwillige Verfügung des Stifters gestaltetSchiessanlagen. Die Treuhandstiftung ist damit im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung in viel geringerem Maße gesetzlichen Vorgaben 19 SogTrägergemeinden haben folgende Verträge abgeschlossen: - Vertrag über die Schiessanlagen Lachmatt vom 2. Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO oder (zulässige) Vermögenswer- te nach § 58 Nr. 11 AO, z.B. Erbschaften. 20 Xxxxxx Xxxxxxx, in: Soergel 2000, Vor § 80, Rn. 32, Dezember 1954 - Vertrag zwischen der einfachen Gesellschaft und der Treuhandstif- tung vor allem bei kleineren Vermögen Bedeutung zumisst.Einwohnergemeinde Binningen betreffend Schiessrecht auf der Schiessanlage Lachmatt vom
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Rechtliche Grundlagen. Das BGB widmet der Treuhandstiftung keinen eigenen Rege- lungsbereichDie Zielgesellschaft, InTiCa Systems AG, ist eine am 21. Sowohl bei seiner Schaffung als auch bei den Beratungen zum Gesetz zur Modernisierung des Stiftungs- rechts September 2000 gegründete Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Recht mit Sitz in Passau, Deutschland, ein- getragen im Jahr 2002 hat Handelsregister des Amtsgerichts Passau unter der Gesetzgeber die Regelungsbe- dürftigkeit der Treuhandstiftung geprüft. Er ist dabei zu der Feststellung gekommen, dass die allgemeinen Regelungen des Schuld- und Erbrechts insofern ausreichend seien.21 Die stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbu- ches beziehen sich damit ausschließlich auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf die Treuhandstiftung besteht we- gen der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke kein Raum.22 Die rechtlichen Grundlagen jeder einzelnen Treuhandstiftung werden somit ganz maßgeblich von den beteiligten Parteien durch den individuellen vertraglichen Akt des Stiftungsge- schäftes bzw. die letztwillige Verfügung des Stifters gestaltetRegisternummer HRB 3759. Die Treuhandstiftung Geschäftsanschrift der Zielgesellschaft lautet: Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx. Gemäß § 2 Abs. 1 der InTiCa-Satzung ist damit der Unternehmensgegenstand der InTiCa die Entwicklung, Auswertung, Herstellung, Wartung und der Vertrieb von elektroni- schen, elektrotechnischen und sonstigen technischen Erzeugnissen aller Art, die Be- ratung mit Ausnahme von Beratungen, für die eine besondere berufsrechtliche oder staatliche Zulassung erforderlich ist, und Erbringung von Dienstleistungen sowie Er- stellung von Software für die Datenverarbeitung einschließlich aller im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung in viel geringerem Maße gesetzlichen Vorgaben 19 SogZusammen- hang damit stehender Geschäfte; die InTiCa kann alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu erreichen oder zu fördern. Freie Rücklagen nach Gemäß § 58 Nr2 Abs. 7a AO oder (zulässige) Vermögenswer- te nach § 58 Nr2 der InTiCa-Satzung ist die InTiCa berechtigt, weitere Unternehmen im In- und Ausland zu errichten, bestehende Unternehmen im In- und Ausland zu pachten, zu erwerben, sich an ihnen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. 11 AO, z.B. Erbschaften. 20 Xxxxxx Xxxxxxx, in: Soergel 2000, Vor § 80, Rn. 32, Das Geschäftsjahr der der Treuhandstif- tung vor allem bei kleineren Vermögen Bedeutung zumisstInTiCa entspricht dem Kalenderjahr.
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