Common use of Richtlinien Der Anlagepolitik Clause in Contracts

Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese be- ziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhal- ten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurück- geführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interes- sen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 1. Das Anlageziel eines jeden Teilvermögens ist im Besonderen Teil genannt. 2. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen grundsätzlich in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen An- lagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit glei- cher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht verkörpern oder das Recht, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vor- gesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder als Private Equity gemäss Ziff. 2 lit. j zu betrachten. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss lit. a, Derivate gemäss lit. b, Anteile an kol- lektiven Kapitalanlagen gemäss lit. d, Geldmarktinstrumente gemäss lit. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswer- te gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an ei- nem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Geschäfte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss lit. a, Derivate gemäss lit. b, strukturierte Produkte gemäss lit. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss lit. d, Geld- marktinstrumente gemäss lit. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zu- lässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenparteien beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds):

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Samples: Fondsvertrag

Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet be- achtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung Risi- koverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen BeschränkungenBe- schränkungen. Diese be- ziehen beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhal- teneinzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen Anlagebe- schränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (LancierungLancierung eines Teilvermögens) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschrittenüber- schritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige zuläs- sige Mass zurück- geführt zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interes- sen Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellenwiederherzustellen. 3. Bei der Auswahl der Anlagen für die Teilvermögen beachtet die Fondsleitung die Vorschriften des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dessen Verordnungen (insbesondere die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Kollektivanlagerechts und die Bestimmungen dieses Fonds- vertrags. § 8 Anlagepolitik 1. Das Anlageziel eines jeden Teilvermögens ist im Besonderen Teil genannt. 2. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik Anlagepo- litik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen grundsätzlich Teilver- mögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen An- lagen die- sen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere Wertpa- piere und nicht verurkundete Rechte mit glei- cher gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fen stehenden offenstehenden Markt gehandelt gehan- delt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht verkörpern Forderungs- recht oder das RechtRecht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vor- gesehen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder als Private Equity gemäss in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 lit1 Bst. j zu betrachtenh einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, Anteile an kol- lektiven Kapitalanlagen kollektiven Ka- pitalanlagen gemäss litBst. d, Geldmarktinstrumente gemäss litge- mäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite Kre- dite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswer- te Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an ei- nem anderen einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden of- fenstehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär Fi- nanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Geschäfte Derivate täglich handelbar han- delbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit jeder- zeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten Ef- fekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, strukturierte Produkte gemäss litBst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen Kapitalan- lagen gemäss litBst. d, Geld- marktinstrumente Geldmarktinstrumente gemäss litBst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grunde liegenden liegen- den Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zu- lässig zuläs- sig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden of- fenstehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenparteien Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär Fi- nanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich Teil 2 – Fondsvertrag 30 handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit je- derzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar nach- vollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds):Ziel- fonds), einschliesslich Exchange Traded Funds (ETF), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Ziel- fonds ihrerseits insgesamt auf 49% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anla- gepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Ver- wahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kredit- gewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für kollektive Ka- pitalanlagen der Kategorie (a) «Effektenfonds» oder (b) «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zuge- lassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Es kann bis maximal 49% des Vermögens eines einzelnen Teilver- mögens in Zielfonds investiert werden. Die Rechtsform der Zielfonds ist irrelevant. Es kann sich dabei namentlich um vertragsrechtliche Anlagefonds, kol- lektive Kapitalanlagen in gesellschaftsrechtlicher Form oder um Unit Trusts handeln. In Abweichung zu dieser Be- stimmung sind in beschränktem Umfang Anlagen in An- teile bzw. Aktien von kollektiven Kapitalanlagen möglich, welche gemäss Bst. g als indirekte Anlage in Immobilien qualifizieren, und für welche die vorgenannten Anforde- rungen (insbesondere betreffend gleichwertige Aufsicht) unter Umständen nicht erfüllt sind. Anteile bzw. Aktien von Dachfonds dürfen nicht erworben werden. Als Dach- fonds gelten kollektive Kapitalanlagen, deren Dokumente (Fondsvertrag, Prospekt, Statuten, Trust Deed, etc.) Anla- gen in andere kollektive Kapitalanlagen im Umfang von mehr als 49% zulassen. Anlagen in Anteile bzw. Aktien von geschlossenen, nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelten kollektiven Kapitalanlagen sind nicht zulässig. Die Rücknahmefrequenz oder Liquidität der Zielfonds hat grundsätzlich derjenigen des investierenden Teilvermö- gens zu entsprechen. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Ziff. 7 An- teile anderer kollektiver Kapitalanlagen erwerben, die un- mittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Ge- sellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentli- che direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt wer- den; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehen- den Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben wer- den, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ha- ben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort ei- ner Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Indirekte Anlagen in Immobilien bis maximal 30% des Vermögens der Teilvermögen: Anteile bzw. Aktien von in- und ausländischen (i) offenen Immobilienfonds und ande- ren offenen kollektiven Kapitalanlagen, die überwiegend in Immobilien investieren und deren Anteile bzw. Aktien periodisch auf der Grundlage ihres Inventarwertes zurück- genommen oder zurückgekauft werden können und für de- ren Anteile bzw. Aktien ein regelmässiger börslicher oder ausserbörslicher Handel sichergestellt ist, die einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwerti- gen Aufsicht unterstehen und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist, und von (ii) geschlossenen Immobilien- fonds, Immobiliengesellschaften (einschliesslich Real Es- tate Investment Trusts) und anderen geschlossenen kol- lektiven Kapitalanlagen, die überwiegend in Immobilien investieren, sofern deren Anteile bzw. Aktien an einer Börse oder an einem anderen, geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Zudem sind auch An- lagen in Zertifikate, Baskets oder andere Instrumente mit ähnlicher Funktion von Emittenten weltweit zulässig, de- nen direkt oder indirekt Immobilien zugrunde liegen und die an einer Börse, an einem geregelten, dem Publikum of- fenstehenden Markt oder OTC gehandelt werden. Der di- rekte Erwerb von Immobilien ist ausgeschlossen. h) Andere als die vorstehend in Bst. a bis g genannte Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzel- nen Teilvermögens. Nicht zulässig sind (i) direkte Xxxxxxx 00 Teil 2 – Fondsvertrag in Edelmetall, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpa- pieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. 2. Die Fondsleitung stellt ein angemessenes Liquiditätsmanage- ment sicher. Die Einzelheiten werden im Prospekt offengelegt. §8 A Mobilière Community Sustainable Goals Fund 1. Das Anlageziel des Teilvermögens besteht darin mit einem diversifizierten Portfolio längerfristig eine angemessene Rendite zu erwirtschaften. Neben Risiko- und Ertragsüberlegungen bindet die Fondsleitung als wesentliches Element auch die von den Vereinten Nationen (UN) erklärten Ziele hinsichtlich nachhaltiger Entwicklung (Sustainable Development Goals, «SDG») sowie die Faktoren Umwelt, Gesellschaft und gute Führung («Environment», «Social» und «Governance», «ESG») und die damit verbundenen Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Anlageentscheide ein. Mittels An- wendung der im Prospekt beschriebenen Nachhaltigkeitsan- sätze «Ausschlüsse» (Kohle, kontroverse Energie, Waffen, Er- wachsenenunterhaltung und Liste «Empfehlungen zum Ausschluss» des SVVK-ASIR), «SDG Investing» und Stimm- rechtsausübung durch die Fondsleitung setzt das Teilvermögen eine insgesamt nachhaltige Anlage des Vermögens um. Bis ma- ximal 10% des Vermögens des Teilvermögens können auch in Anlagen investiert werden, welche wegen geringer oder fehlen- der ESG-Datenabdeckung (z.B. kein SDG Impact Rating oder keine Angaben zum Umsatz aus kontroversen Geschäftstätig- keiten) den Nachhaltigkeitsvorgaben gemäss den vorgenannten Nachhaltigkeitsansätzen «Ausschlüsse» und «SDG Investing» nicht entsprechen. «SDG Investing» erfolgt durch direkte Anla- gen in Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -wert- rechte sowie in fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere, For- derungswertpapiere oder -wertrechte sowie andere verzinsliche Anlagen in Unternehmen und Emittenten, welche in Geschäfts- feldern tätig sind, die zur Erreichung der für das Teilvermögen massgeblichen SDGs beitragen. Die massgeblichen SDGs wer- den durch die Fondsleitung unter Berücksichtigung des im Rah- men der im Prospekt beschriebenen Mitgestaltung des Nachhal- tigkeitsprofils der Teilvermögen durch Anleger ermittelten Meinungsbildes festgelegt und veröffentlicht. Ob ein Unterneh- men oder Emittent einen Beitrag zur Erfüllung eines der SDGs leistet, wird in einem SDG Impact Rating Modell eines im Pros- pekt genannten spezialisierten Datenanbieters unter anderem anhand des Umsatzes gemessen, der aus Produkten und Dienst- leistungen mit positivem Beitrag zu einem dieser SDGs generiert wird. Investierte Unternehmen und Emittenten dürfen auf einer von dem im Prospekt genannten spezialisierten Datenanbieter erstellten SDG Impact Rating Skala von -10 (erhebliche negative Auswirkungen) bis +10 (erhebliche positive Auswirkungen) einer- seits bei keinem der 17 SDGs ein signifikant negatives SDG Im- pact Rating von tiefer als -5 aufweisen und müssen anderseits bei einem der für das Teilvermögen massgeblichen SDGs min- destens ein positives SDG Impact Rating von höher als 0 auf- weisen. Aus den Unternehmen und Emittenten, welche diese Mindest-SDG Impact Ratings aufweisen, wählt die Fondsleitung Titel gestützt auf eine traditionelle Finanzanalyse und das SDG Impact Rating aus. Bei der Zusammensetzung des Portfolios wird zudem der Aspekt einer angemessenen Diversifikation auf Ebene von Sektoren und Emittenten beachtet. Weitere Informa- tionen hierzu sind dem Prospekt zu entnehmen. 2. Das Vermögen des Teilvermögens wird in folgende Anlagen in- vestiert: (i) Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und –wert- rechte (Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipa- tionsscheine, ADR/GDR) von Unternehmen weltweit, ohne Emerging Markets, bis 100% des Vermögens des Teilvermögens, wobei maximal 20% in Beteiligungswert- papiere und -wertrechte von Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von weniger als 1 Milliarde Schwei- zer Franken (CHF). (ii) Fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere, Forderungs- wertpapiere oder –wertrechte sowie andere verzinsliche Anlagen (Obligationen, Wandelobligationen (Convertib- les), Wandelnotes, Optionsanleihen, Inflation Linked Securities, ohne die unter (iv) genannten Anlagen) in allen frei konvertierbaren Währungen, die ausgegeben oder ga- rantiert werden durch Emittenten weltweit bis maximal 40% des Vermögens des Teilvermögens, wobei mindes- tens 90% der Wertpapiere, Forderungswertpapiere oder – wertrechte ein langfristiges Rating von einer von der Auf- sichtsbehörde anerkannten Ratingagentur von mindes- tens BBB- oder gleichwertig aufweisen. Fehlt ein Rating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ratingagen- tur, kann auf eine entsprechende Bonitätsbeurteilung ei- ner anderen anerkannten Ratingagentur, ein Banken- rating oder ein implizites Rating abgestellt werden. (iii) Flüssige Mittel und Geldmarktinstrumente bis maximal 33% des Vermögens des Teilvermögens.

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Samples: Umbrella Fund Agreement

Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese be- ziehen beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhal- teneinzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen An- lagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen An- lagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurück- geführt zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten De- rivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interes- sen Interessen der Anleger spätestens innerhalb inner- halb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 1. Das Anlageziel eines jeden Teilvermögens ist im Besonderen Teil genannt. 2. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens ge- mäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen grundsätzlich in die nachfolgenden Anlagen investierenin- vestieren. Die mit diesen An- lagen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit glei- cher gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fen offen stehenden Markt gehandelt gemäss Anhang I zum Prospekt ge- handelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht verkörpern oder das RechtRecht ver- körpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerbener- werben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gemäss Anhang I zum Prospekt in den Emissionsbedingungen vor- gesehen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt gemäss Anhang I zum Prospekt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder als Private Equity gemäss in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 lit1 Bst. j zu betrachteng einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss lit. bDerivate, wie in diesem Abschnitt dargestellt, Anteile an kol- lektiven kollektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d, Geldmarktinstrumente gemäss litBst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde zugrunde liegenden Basiswer- te Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an ei- nem anderen einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gemäss Anhang I zum Prospekt oder OTC gehandelt; Anlagen in OTC-Geschäfte Derivate (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Geschäfte Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit jeder- zeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, strukturierte Produkte gemäss lit. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d, Geld- marktinstrumente Geldmarktinstru- mente gemäss litBst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen Währun- gen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag Fondsver- trag als Anlagen zu- lässig zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandeltge- handelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenparteien Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbarbewertbar sowie dürfen diese insgesamt 10% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. d) Vorbehaltlich des § 8 Ziff. 3 in Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Ziel- fonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds):, bei denen es sich um Zielfonds im Sinne des § 8 Ziff. 3 handeln muss, ihrerseits insgesamt auf 10% des Wertes ihrer Vermögen begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organi- sation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halb- jahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist; Die Fondsleitung darf dabei höchstens 30% des Vermögens eines einzelnen Teilver- mögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effek- tenfonds nach Art. 53 KAG gleichwertig sind. e) Geldmarktinstrumente (Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von maximal 365 Ta- gen), wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem an- deren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gemäss Anhang I zum Pros- pekt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gemäss Anhang I zum Prospekt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt (z.B. in Form eines Investmentgrade-Ratings ["BBB" bzw. "Baa" oder besser]) und wenn die Geldmarktinstrumente von einem der nachfolgenden Emittenten begeben oder garan- tiert sind: - die schweizerische Nationalbank; - der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union; - der Europäischen Zentralbank; - der Europäischen Union; - der Europäischen Investitionsbank; - der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD); - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der OECD, eines Vertrags- xxxxxx des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Gliedstaates eines sol- chen Staates; - einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland angehören; - einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums; - einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gemäss Anhang I zum Prospekt gehandelt werden; - einer Bank, einem Effektenhändler oder einem sonstigen Institut, die einer Auf- sicht unterstehen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjeni- gen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leer- verkäufe von Anlagen aller Art. 2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen: a) DZPB Fund Selection I

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Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese be- ziehen beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhal- tenein- zuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen bzw. Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurück- geführt zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interes- sen Interessen der Anlegerinnen bzw. Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellenwiederherzustellen. 1. Das Anlageziel eines jeden Teilvermögens ist im Besonderen Teil genannt. 2. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen grundsätzlich in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen An- lagen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit glei- cher gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fen Publi- kum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht verkörpern oder das RechtRecht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerbener- werben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder o- der einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vor- gesehen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen ver- kaufen oder als Private Equity gemäss in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 lit1 Bst. j zu betrachteng einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, Anteile an kol- lektiven kollektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d, Geldmarktinstrumente gemäss litBst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswer- te Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an ei- nem anderen einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Geschäfte Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, strukturierte Produkte gemäss litBst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d, Geld- marktinstrumente gemäss litBst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zu- lässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenparteien Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds):), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geld- marktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresbe- richte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitz- staat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewähr- leistet ist. Die Fondsleitung darf dabei höchstens 30% des Vermögens eines Teilvermögens in Anteile von Ziel- fonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Art. 53 KAG gleichwertig sind. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von §19 Anteile von Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver- bunden ist. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstru- mente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vor- schriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstru- mente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Ver- mögens eines Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. 3. Die Anlagepolitik eines jeden Teilvermögens und der Einsatz der oben genannten Anlagen ist im Be- sonderen Teil genannt. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungs- einheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entspre- chenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner öko- nomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermö- gen führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsver- trag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsi- cherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen eines Teilvermögens aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absolu- ten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement- reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswerts ähnlich. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbe- halt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Deriva- ten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher  von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird;  für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist;  in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfügen kön- nen. d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Basiswerte mit dem «Delta» gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent be- rechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in De- rivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbe- trag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der ab- zusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen («Hedging»), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrate- gie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisba- ren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu ver- rechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnli- chen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderun- gen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. d) Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt blei- ben. 8. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäf- tes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrs- wert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Ver- trags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenpar- teien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Grün- den der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungs- angebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anlegerinnen bzw. Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anlegerinnen bzw. Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestim- mung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegen- partei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesell- schaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer- den und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müs- sen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV- FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emit- tenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als er- reicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauf- tragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Aus- fall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicher- heiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 10. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimalli- miten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 11. Der Prospekt enthält weitere Angaben:  zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie;  zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen;  zu den Gegenparteirisiken von Derivaten;  zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen höchstens 10% des Nettovermögens vorübergehend Kre- dite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% des Nettovermögens verpfän- den oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet.

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Samples: Umbrella Fund Agreement

Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese be- ziehen beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhal- teneinzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen Anlage- beschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen ange- messenen Frist auf das zulässige Mass zurück- geführt zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung Ver- änderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interes- sen Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 1. Das Anlageziel eines jeden Teilvermögens ist Die im Besonderen Teil genannt. 2Namen des einzelnen Teilvermögens enthaltene Währungsbezeichnung weist lediglich auf die Währung hin, in der die Performance des jeweiligen Teil- vermögens gemessen wird und nicht auf die Anlagewährung des Anlagefonds. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche sich für die Wertentwicklung der einzelnen Teilvermögen optimal eignen. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen grundsätzlich in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen An- lagen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit glei- cher gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fen offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht verkörpern oder das RechtRecht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vor- gesehen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder als Private Equity gemäss in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 lit1 Bst. j zu betrachteneinzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, Anteile an kol- lektiven kollektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d, Geldmarktinstrumente e und f, Geld- marktinstrumente gemäss litBst. eg, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite Kredite, Währungen, Edelmetalle oder Währungen Commodities zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswer- te Basiswerte – mit Ausnahme der Commodities – gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an ei- nem anderen einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; . Anlagen in OTC-Geschäfte Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär Finanz-intermediär ist, und (ii) die OTC-Geschäfte Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, strukturierte Produkte gemäss litBst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d,e und f, Geld- marktinstrumente Geldmarktinstrumente gemäss litBst. eg, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zu- lässig zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenparteien Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds):), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditauf- nahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. e) Anteile an anderen (bei gleichwertiger Aufsicht) kollektiven Kapitalanlagen, die der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen angehören, oder dieser Art entsprechen. f) Anteile an anderen (bei gleichwertiger Aufsicht) kollektiven Kapitalanlagen, die der Art Immobilienfonds angehören, oder dieser Art entsprechen. g) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geld- marktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. h) Edelmetalle und Edelmetalzertifikate bis höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens. i) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. j) Andere als die vorstehend in Bst. a bis i genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktanlagen in Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. 2. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. A. UBS (CH) Investment Fund – Short Term Credit (USD) II a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:

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Samples: Investment Fund Prospectus

Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung Risi- koverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese be- ziehen beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhal- ten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfülleneinzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurück- geführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interes- sen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.. § 8 Anlageziel und Anlagepolitik 1. Das Anlageziel eines jeden Teilvermögens ist im Besonderen Teil genannt. 2. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen grundsätzlich dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen An- lagen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit glei- cher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fen offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht verkörpern oder das RechtRecht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerbenerwer- ben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vor- gesehen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen anderen, dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen ver- kaufen oder als Private Equity gemäss in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 lit1 Bst. j zu betrachteng einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, Anteile an kol- lektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d, Geldmarktinstrumente gemäss litBst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswer- te Basis- werte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an ei- nem anderen einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; . OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Geschäfte Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe Rück- gabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbarbe- wertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss litBst. a, Derivate gemäss litBst. b, strukturierte Produkte gemäss litBst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss litBst. d, Geld- marktinstrumente gemäss litBst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zu- lässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenparteien Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. d) Anteile an in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds):), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsver- mögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstru- menten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleich- wertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver- bunden ist. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstru- mente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vor- schriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt, und wenn die Geldmarkinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind; f) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; g) andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fonds- vermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Waren- papieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Fondsvermö- gens in:

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Samples: Fondsvertrag