Common use of Richtlinien Der Anlagepolitik Clause in Contracts

Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen und zur Umsetzung der Anlagepolitik gemäss § 8 beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikover- teilung die nachfolgend aufgeführten Grundsätze und prozentualen Beschrän- kungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten4 und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerkta- gen wieder herzustellen. 1. Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Immobilienfonds in Immobilien- werte in der Schweiz unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung (Berücksichtigung der geographischen Lage, Nutzungsart, Alter und Bausub- stanz), vorwiegend in Grundstücke einschliesslich Zugehör. 2. Als Anlagen dieses Immobilienfonds sind zugelassen: a) Grundstücke einschliesslich Zugehör: Als Grundstücke gelten: – Wohnbauten im Sinne von Liegenschaften, welche Wohnzwecken dienen; – Kommerziell genutzte Liegenschaften, das heisst Liegenschaften, die aus- schliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken

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