Rücknahmegebühr Musterklauseln

Rücknahmegebühr. Die Gesellschaft kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3% des Rücknahmepreises einer Anteilsklasse eines Fonds erheben, wie im Abschnitt „Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen“ beschrieben. Sofern im jeweiligen Nachtrag nicht anders angegeben, wird keine Rücknahmegebühr erhoben.
Rücknahmegebühr. Die Anteile können einer Rücknahmegebühr unterliegen, die auf Grundlage des Nettoinventarwerts je Anteil errechnet wird, wie im Abschnitt „Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen – Rücknahmepreis“ näher beschrieben. Sofern im jeweiligen Nachtrag nicht anders angegeben, wird keine Rücknahmegebühr erhoben.
Rücknahmegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach freiem Ermessen für jeden zurückgenommenen Anteil eine Rücknahmegebühr berechnen (wie im Prospektnachtrag für den jeweiligen Teilfonds angegeben).
Rücknahmegebühr. Der ACD kann für die Rücknahme von Anteilen eine Gebühr erheben. Derzeit wird keine Rücknahmegebühr erhoben. Anteile, die während der Gültigkeit dieses Prospekts ausgegeben werden, werden in der Zukunft keiner Rücknahmegebühr unterliegen. Der ACD darf eine Rücknahmegebühr auf Anteile nur in Übereinstimmung mit den FCA-Vorschriften einführen. Im Falle einer Änderung des Prozentsatzes oder der Methode der Berechnung einer Rücknahmegebühr sind Angaben über den zuvor geltenden Prozentsatz bzw. die zuvor angewandte Berechnungsmethode beim ACD erhältlich.
Rücknahmegebühr. Der Verwaltungsrat kann vom Nettoinventarwert je Anteil für Rechnung des entsprechenden Fonds eine Rücknahmegebühr von maximal 1 % dieses Nettoinventarwerts je Anteil abziehen. Der Verwaltungsrat kann in seinem Ermessen entweder ganz oder teilweise auf eine derartige Rücknahmegebühr verzichten oder den Anteilsinhabern bis zur zulässigen Höchstgrenze Rücknahmegebühren in unterschiedlicher Höhe berechnen. Der Nachtrag zum entsprechenden Fonds enthält Informationen zur Rücknahmegebühr. Der Verwaltungsrat beabsichtigt unter normalen Umständen nicht, eine solche Gebühr zu erheben. Sollte diese Geschäftspolitik geändert werden, werden die Anteilsinhaber im Voraus schriftlich über die beabsichtigte Erhebung einer Rücknahmegebühr informiert.
Rücknahmegebühr. Die Gesellschaft oder ihr Beauftragter dürfen im Ermessen der Gesellschaft bei der Rückgabe von Anteilen eine Gebühr von bis zu 0,5 % des Rücknahmepreises erheben. Die Gesellschaft entscheidet, ob eine solche Rücknahmegebühr von ihr selbst oder ihrem Beauftragten oder dem jeweiligen Fonds einbehalten wird.
Rücknahmegebühr. Es gibt keine Rücknahmegebühr. ⯀ Umtauschgebühr Außer bei Umtauschvorgängen in den Invesco Euro Ultra-Short Term Debt Fund und den Invesco USD Ultra-Short Term Debt Fund, für die keine Umtauschgebühr fällig wird, fällt bei einem Umtausch von Anteilen aus einem Fonds in einen anderen Fonds der SICAV normalerweise eine Gebühr von maximal 1 % des Xxxxx der Anteile, die umgetauscht werden, an. Im Falle eines Anlegers, der ursprünglich in einen Fonds angelegt hat, für den kein Ausgabeaufschlag zu zahlen ist, und nachfolgend in einen Fonds umschichtet, für den ein Ausgabeaufschlag zu zahlen ist, unterliegt ein solcher Umtausch dem zu diesem Zeitpunkt für den Fonds, in den eine solche Anlage umgetauscht wird, geltenden Ausgabeaufschlag, der an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen ist. Weitere Informationen über Umtausche sind Abschnitt 5.3 (Umtausche) zu entnehmen. In bestimmten Ländern, in denen Zeichnungen, Rücknahmen und Umtauschvorgänge über einen Drittvermittler oder eine Bank erfolgen, können den lokalen Anlegern von dieser Drittpartei, dem Drittvermittler oder der Bank zusätzliche Gebühren und Kosten auferlegt werden. Diese Gebühren und Kosten fallen nicht der SICAV an. ⯀ Swing Pricing Anteilinhaber sollten beachten, dass zusätzlich zu den oben angegebenen Kosten der NIW pro Anteil nach oben oder unten hin angepasst werden kann, um die Auswirkungen von Transaktionskosten sowie etwaiger Spannen (Spreads) zwischen Geld- und Briefkursen der Basiswerte, die jeweils durch Nettomittelzu- bzw. Nettomittelabflüsse verursacht werden, abzumildern. Nähere Einzelheiten hierzu sind

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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