Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen: 8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann. 8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. 8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend. 8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB. 8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird. 8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. 8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Consulting Agreement, Consulting Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 8.113.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen dieses Vertrags Updates, Upgrades, neue Programmversionen oder sons- tige Kaufgegenstände oder Werkleistungen an den Lizenznehmer geliefert oder erbracht wer- den, bestimmen sich die Mängelansprüche hin- sichtlich der in Ziffer 9 festgelegten Grenzendarin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Fehlerbeseitigung darstellen, nach den folgenden Absätzen:
13.2. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- soffico verschafft dem Lizenznehmer die Soft- ware frei von Sach- und Rechtsmängeln. Xxxxxx, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchti- gungen, die aus der vom Lizenznehmer zur Ver- fügung gestellten Hardware- und Software- Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaf- ten Daten, Störungen von Rechnernetzen oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich sonstigen aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossendem Risikobereich des Lizenzneh- mers stammenden Gründen resultieren.
8.213.3. Soweit Für Software, die vom Lizenznehmer geändert worden ist, erbringt soffico keine Gewährleis- tung, es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltsei denn, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafürder Lizenznehmer weist nach, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
13.4. soffico erbringt Gewährleistung bei Sachmän- geln durch Nacherfüllung, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehenzwar nach seiner Xxxx durch Mängelbeseitigung oder Ersatzliefe- rung. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung daraufDie Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programm- standes oder dadurch erfolgen, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare soffico Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Ein neuer Programm- stand muss vom Lizenznehmer auch dann über- nommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
13.5. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllungerfolgt, indem sie soffico dem Anwender Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit Nutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen der Soft- ware verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmensoffico kann hierbei die be- troffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entspre- chende Software austauschen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar dies für den Lizenznehmer hinnehmbar ist. Die Dringlichkeit Falls Dritte Schutzrechte gegen den Lizenznehmer geltend machen, unterrichtet dieser soffico unverzüg- lich schriftlich. soffico wird nach seiner Xxxx und in Absprache mit dem Lizenznehmer die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Lizenznehmer darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. soffico wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Lizenznehmer von allen mit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden BedingungenAnspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendsoweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Lizenznehmers beruhen.
8.2.413.6. Falls die Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender hat der Lizenznehmer das Recht zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er mindern oder den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6Pflegevertrag zu kündigen. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Schadensersatz- ansprüche gilt Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein14.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 8.1Ein Mangel liegt vor, wenn das Produkt oder dessen Dokumentation bei Übergabe/Überlassung bzw. Abnahme nicht die in der Leistungsbeschreibung bezeichnete Beschaffenheit aufweist und/oder sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet.
a) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der BISS GmbH durch die Veränderungen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
b) Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren in einem Jahr ab Übergabe/ Überlassung bzw. Abnahme.
c) Im Falle eines Mangels wird die BISS GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx der BISS GmbH entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die Celonis SE Dienstleistungen nichtBISS GmbH nach eigener Xxxx die Nachbesserung dadurch vornehmen, nicht in Übereinstimmung dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. mit für den Vorgaben von Ziffer 3 Kunden zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder fehlerhaft erbracht hatdie schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. mit für den Kunden zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, wird deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Mängelbeseitigung durch BISS GmbH kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. BISS trägt die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zusätzlichen Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist vertragsgemäß erbringengesetzt, wenn und soweit die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen Kunde nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hatseiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenvom Kunden gesetzten Nacherfüllungsfrist steht im freien Ermessen der BISS GmbH, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
8.2. Soweit es sich bei e) Die Fristsetzung durch den Leistungen um Werkleistungen handeltKunden ist entbehrlich, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass wenn diese dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart Kunden nicht mehr zumutbar ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn BISS GmbH die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdNacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
8.3f) Zusätzlich kann der Kunde, wenn BISS GmbH ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetDas Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
g) Im Falle eines Rücktritts des Kunden ist BISS GmbH berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die durch den Kunden gezogene Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden istProdukte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Er Diese Nutzungsentschädigung wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit Falle wiederkehrender Leistungen bis zur Rückabwicklung in Höhe des vereinbarten Entgelts, in den übrigen Fällen auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung durch den Mangel, der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenzum Rücktritt geführt hat, erfolgt.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltendh) Hat die BISS GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und der Celonis SE geschlossene VerträgeRechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit a Ist der Kauf für uns und den Kunden ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und uns erkennbare Män - gel innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringenvon einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andern- falls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Män- gel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich möglichst detail- liert und reproduzierbar, wenn d.h. im Zweifel und soweit möglich durch Bildschirmausdruck-Chro- nologie und/oder Protokolle visualisiert anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvor- aussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst für den Zeitpunkt der Anwender unverzüglichFeststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b Bei Mängeln leisten wir nach eigener Xxxx Gewähr durch Nacherfüllung in Form der Nachbes- serung oder der Ersatzlieferung.
c Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu bewältigen, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringungkönnen wir diese verweigern und bleibt es dem Kunden vorbehalten, schriftlich gerügt hatvom Vertrag zurückzutreten oder den Vergütungsanspruch zu mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Andere Gewährleis- tungsrechte - insbesondere die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund Selbstvornahme - sind ausgeschlossen.
8.2d Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, können wir vom Kunden Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.
e Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstel- lung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.
f Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlos- sen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB).
g Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Hard- und Standardsoftware Dritter sowie bei Ein - schaltung Dritter bei Pflegeleistungen sind wir berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwe- cke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unse- ren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abzutreten, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar.
h Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, so werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltdiese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
i Durch die nachfolgenden Regelungen:Nachbesserung oder Nachlieferung müssen bisher erstellte Datensammlungen und Daten für den Kunden weiterhin nutzbar bleiben. Bedingt die durchgeführte Nachbesserung oder Neulieferung eine Änderung der mitgelieferten Dokumentation oder von sonstigen Unter- lagen, sind auch diese entsprechend abzuändern
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafürj Im Falle von Eingriffen des Kunden in die Ware, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf insbesondere in den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisenProgrammcode, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und nicht durch die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der WeiseBetriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx stehen dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmenKunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt Kunde uns nicht dar - legt und die Übernahme beweist, dass der Mangel nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach auf dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendEingriff beruht.
8.2.4. Falls k Das gesamte Vorstehende gilt auch, wenn wir die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägtSoft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, kann er den Einzelvertrag kündigen konfiguriert oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen sonst verändert haben, es sei denn, der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenSachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
8.2.5l Die Gewährleistungsansprüche für Leistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Erbrin - gung bzw. Die Verjährungsfrist Lieferung, oder soweit vorgesehen, ab Abnahme durch den Kunden, soweit kein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung oder arglistigen Verhaltens vorliegt oder eine Garantie für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz Be- schaffenheit gegeben oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6eine Beschaffungsverpflichtung übernommen wurde. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet diese aus- genommenen Ansprüche gelten die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eingesetzlichen Verjährungsfristen.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.11. Wenn der Lieferer den Vertragspartner im konkreten Auftragsfall beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Kunststoffteiles nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Dies gilt insbesondere auch für jede Art von chemischen Einflüssen. Geringfügige Farbabweichungen sowie Toleranzen in der Materialstärke sind produktionsbedingt und stellen keinen Grund zur Mängelrüge dar.
2. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nichtLeistung des Lieferers einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und auch nicht auf Fehler beim Einbau zurückzuführen ist, hat der Vertragspartner nach Xxxx des Lieferers Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Erteilung einer Gutschrift in Kaufpreishöhe. Bei Ersatz ist eine Abweichung aufgrund technischen Fortschritts vorbehalten.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Voraussetzung für die Haftung des Lieferers für Mängel ist, dass Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fluolite Licht & Leuchten GmbH & Co. KG – Stand 2021/01 – Seite 2 von 2
a. diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeig- neten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind – beruhen,
b. der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; insbesondere obliegt es dem Kunden, die Kaufsache vor dem Einbau am Ort der bestim- mungsgemäßen Verwendung nochmals zu überprüfen,
c. der Vertragspartner unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewähr- leistungseinbehalts nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben Zahlungsverzug ist.
5. Der Ersatz von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringenEin- und Ausbaukosten ist ausgeschlossen, wenn die entstan- denen Kosten entweder nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig waren. Dem Kunden obliegt der Nachweis hierzu. Der Kunde hat vor Durchführung der Arbeiten einen Kostenvoranschlag vorzulegen und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenDurchführung mit uns abzustimmen.
8.26. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltMängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Davon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Gesundheit, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben Körper oder Leben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kannAnsprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflicht verletzung.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.57. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des Fall eines Lieferregresses nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB478, 479 BGB bleibt unberührt.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. 9.1 Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nichtParteien keine konkrete Beschaffenheit von Leis- tungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, nicht in Übereinstimmung mit beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleis- tung für die vertraglich vorausgesetzte, ansonsten gewöhnli- che, Verwendung eignet und bei Leistungen dieser Art üblich ist.
9.2 Im Falle von nachgewiesenen Sachmängeln kann SMENSO zunächst nach ihrer Xxxx dem Kunden eine neue, mangel- freie Leistung überlassen oder den Vorgaben von Ziffer 3 Mangel durch Nachbes- serung beseitigen. Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, die mindes- tens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehl- schlagen, kann der Kunde die Vergütung mindern, den Rück- tritt vom Vertrag oder fehlerhaft erbracht hat, wird (im Falle eines Dauerschuldverhältnis- ses) die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hatKündigung erklären. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden von SMENSO nach Maßgabe der Ziff. I.10 geschuldet.
9.3 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Ein- räumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungsmöglich- keit nach Xxxx von SMENSO entweder bezüglich der gelie- ferten Leistung oder bezüglich einer geänderten, aber gleich- wertigen Leistung, soweit dem Kunden diese nicht unzumut- bar ist.
9.4 Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen eines Mangels leistet einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Celonis SE im Rahmen vertragliche Leis- tung geltend machen, so hat der Kunde dies SMENSO un- verzüglich schriftlich detailliert mitzuteilen. Der Kunde er- mächtigt SMENSO bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht SMENSO von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in Ziffer 9 festgelegten Grenzenihrem Ermessen steht, unternimmt SMENSO die Rechtsver- teidigung auf eigene Kosten. Weitergehende SMENSO stellt dabei den Kun- den von den Ansprüchen des Dritten frei. Der Kunde darf bei einer Übernahme der Rechtsverteidigung durch SMENSO die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SMENSO anerkennen. Die weiteren gesetzlichen Mängel- haftungsansprüche des Kunden wie z.B. der Schadenser- satz wegen des Rechtsmangels sowie Schadens- die Verjährung dieser Ansprüche bleiben von der Freistellung unberührt.
9.5 Soweit SMENSO dem Kunden nach Leistungserbringung ei- nen neuen Softwarestand (z.B. Update) zur Beseitigung von Sach- oder Aufwendungsersatzansprüche Rechtsmängel übergibt, hat der Kunde diesen neuen Softwarestand zu übernehmen, um die Gewährleis- tungsrechte zu erhalten, soweit die Übernahme nicht unzu- mutbar ist.
9.6 Weitere Ansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
8.29.7 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann SMENSO eine angemessene Vergütung für den Aufwand der Fehlersuche und Beantwortung der Fehlermeldung be- anspruchen. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann Gleiches gilt insbesondere auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesonderedann, wenn ein vom Kunden gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE reproduzierbar oder SMENSO nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Vertrags Und Lizenzbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.111.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen wäh- rend eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf CYOSS. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bau- werken oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltSachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fris- ten. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmt, in denen die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung Hem- mung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertTag der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.711.2 Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere mit best- geeignetem und einwandfreiem Material erbracht werden, etwai- gen gesetzlichen/behördlichen Vorschriften entsprechen und dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfül- lung entsprechen, auch wenn dieser Standard in die für die Leis- tungen des AN am Erfüllungsort maßgeblichen technischen Nor- men- und Regelwerke keinen Eingang gefunden hat.
11.3 CYOSS wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf Sachmängel prüfen. Erbringt Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Sachmangels an den AN erfolgt. Für die Celonis SE Leistungen Rechtzeitigkeit der Män- gelrüge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend.
11.4 CYOSS stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die ge- setzlichen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststel- lung und -beseitigung insbesondere Untersuchungskosten, Kos- ten, die bis zur Entdeckung des Mangels bei Fehlersuche oder -beseitigungCYOSS entstanden sind, ohne hierzu verpflichtet zu seinAus- und Einbaukosten, kann Arbeits- und Materialkosten sowie die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangenTransport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangel- hafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt insbesondereauch, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt Liefer- gegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
8.311.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht CYOSS unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht CYOSS in dringenden Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenAN hier- durch ersparten Aufwendungen zu.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.114.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht TimeLine Neo wird dem Kunden den Lizenzgegenstand in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu- stand überlassen und soweit während der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hatVertragslaufzeit erhal- ten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE Die Fehlerbeseitigung erfolgt im Rahmen der War- tungsleistungen gemäß Artikel 15. Der Lizenzgegenstand gilt als in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelteinem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeig- neten Zustand, gelten wenn er unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Nutzung entsprechend der Vorgaben in dem Benutzerhandbuch die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang in der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender Pro- duktbeschreibung beschriebenen Funktionen im Wesent- lichen erfüllt und er ansonsten eine Beschaffenheit auf- weist, die bei Software der gleichen Art üblich ist, und so- fern der Nutzung keine Schutzrechte Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemit- teln, sind keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3Beschaffenheitsangaben. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in Funktionali- tät der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung Software richtet sich nach der Beschreibung in dem Grad der BetriebsbehinderungBenutzerhandbuch und den ergänzend hierzu im Rah- men des Vertrages getroffenen Vereinbarungen.
14.2. Die übrigen Regeln Pflicht zur Erhaltung gemäß Artikel 14.1 Satz 1 bein- haltet nicht die Anpassung der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Ent- wicklungen. Falls Die Pflichten von TimeLine Neo in Bezug auf die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE Fortentwicklung und Bereitstellung von Updates im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.Wartung gemäß Artikel 15 bleibt davon un- berührt
8.2.514.3. Die Verjährungsfrist verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung Gewährleistung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetPro- grammteile, die der Ausübung Kunde ändert oder die er nicht in der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehenin dem Benutzerhandbuch vorgegebenen Weise einsetzt und nutz, so hat ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anwender Celonis SE Kunde weist nach, dass die Änderung bzw. nicht bestimmungsgemäße Verwendung nicht ursächlich für den Mangel war.
14.4. Der Kunde unterstützt TimeLine Neo bei der Fehlerana- lyse und Mängelbeseitigung in angemessener Weise und wird auftretende Probleme mit dem Lizenzgegenstand konkret beschreiben und TimeLine Neo unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigendarüber informieren.
8.414.5. Macht TimeLine Neo übernimmt keine Gewähr und Haftung, (i) soweit Ausfall des Lizenzgegenstandes auf Missbrauch o- der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltendauf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist, so- wie (ii) für das fehlerfreie Zusammenwirken des Lizenz- gegenstandes mit Drittsoftware, die der Kunde eigen- mächtig auf eigenen Wunsch einsetzt
14.6. Im Falle eines Rechtsmangels wird TimeLine Neo nach ei- gener Xxxx dem Kunden eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Lizenzgegenstand oder ei- nen gleichwertigen, rechtsmängelfreien Lizenzgegen- stand verschaffen. Der Kunde hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene VerträgeTimeLine Neo unver- züglich schriftlich darüber zu informieren, sofern Dritte gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrech- ten an dem Lizenzgegenstand geltend machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. 7.1 Soweit die Celonis SE Sonstige Leistungen, bei denen es sich um Dienstleistungen handelt, nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von gemäß Ziffer 3 1 dieses Annex B oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Sonstige Leistungen innerhalb einer angemessenen binnen angemessener Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von binnen zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 8 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 7.1 von Annex B - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. 7.2 Soweit es sich bei den Sonstigen Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. 7.2.1 Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 7.2 von Xxxxx B Gewähr dafür, dass die Sonstigen Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Sonstigen Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. 7.2.2 Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. 7.2.3 Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungendieses Annex B, insbesondere Ziffer 42, gelten entsprechend.
8.2.4. 7.2.4 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 8 von Annex B festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 7.2 von Annex B - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. 7.2.5 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 7.2.1 bis 8.2.3 7.2.3 von Annex B beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 7.2.4 Satz 1. 1 von Annex B. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. 7.2.6 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 7.2.5 von Annex B bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. 7.2.7 Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software Arbeitsergebnisse nicht vertragsgemäß genutzt wirdwerden.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. 7.3 Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 von Xxxxx X geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Celonis Services Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 8.111.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeit- raums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel blei- ben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelan- sprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf ESG. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bauwerken oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltSachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fristen. Der Fristablauf wird durch Zeiten ge- hemmt, in denen die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung Hemmung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung Mangel dem Auf- tragnehmer angezeigt wird und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertTag der ordnungsgemäßen Erfül- lung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.711.2 Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere mit bestgeeignetem und einwandfreiem Material erbracht werden, etwaigen gesetzlichen/behördlichen Vorschriften entsprechen und dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfüllung entsprechen, auch wenn dieser Standard in die für die Leis- tungen des AN am Erfüllungsort maßgeblichen technischen Normen- und Regel- werke keinen Eingang gefunden hat. Erbringt Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Sachmangels an den AN erfolgt. Für die Celonis SE Leistungen Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend.
11.4 ESG stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammen- hang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung insbesondere Untersuchungs- kosten, Kosten, die bis zur Entdeckung des Mangels bei Fehlersuche oder -beseitigungESG entstanden sind, ohne hierzu verpflichtet zu seinAus- und Einbaukosten, kann Arbeits- und Materialkosten sowie die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangenTransport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangel- freier Teile. Dies gilt insbesondereauch, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
8.311.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht ESG unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht ESG in dringenden Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Er- satzvornahme gegen Erstattung der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenAN hierdurch ersparten Aufwendungen zu.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: General Terms and Conditions
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. 10.1 Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nichtParteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht be- schränkt sich die Haftung Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistungen Leistung bzw. Teilleistung für die vertraglich vorausgesetztevertragliche voraus- gesetzte, sonst ansonsten gewöhnliche, Verwendung eignen eignet und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2ist. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Im Falle von Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE kann M+M zunächst nach ihrer seiner Xxxx dem Anwender einen neuenKunden eine neue, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt mangelfreie Leistung überlas- sen oder den Mangel beseitigtdurch Nachbesserung beseiti- gen.
10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benut- zungsmöglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Xxxx von M+M die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die ver- tragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies M+M unverzüglich schriftlich detailliert mitzutei- len. Der Kunde ermächtigt M+M bereits jetzt, die Aus- einandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und au- ßergerichtlich allein zu führen. Macht M+M von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von M+M anerkennen. Des Weiteren ist M+M allerdings dann verpflichtet, die An- sprüche auf eigene Kosten abzuwehren und stellt da- bei den Kunden von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch M+M zurückzuführen sind. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen Verjährung der Mängelhaf- tungsansprüche wegen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten Rechtsmangels bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendda- von unberührt.
8.2.4. Falls 10.3 Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender Kun- den zu setzenden angemessenen Nachfrist Frist, die mindes- tens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlägtfehlschlagen, kann er den Einzelvertrag kündigen oder der Kunde die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauer- schuldverhältnisses) die Kündigung erklären. Schadensersatz Scha- densersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden von M+M nach Maßgabe des Ziff. I.12. ge- schuldet. Weitere Ansprüche wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist 10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann M+M den Aufwand für die Ansprüche Fehlersuche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt nach Zeitaufwand abrechnen, insbesondere auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesonderedann, wenn ein gemeldeter angezeigter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE reproduzierbar oder M+M nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.310.5 Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziff. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet10.4 be- steht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug auf die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenvon M+M erbrachte Leistung geltenden Ge- währleistungsfrist für Sachmängel gemeldet wurde.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.111.1 Kendox leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gemäß Ziff. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht1 und dafür, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit dass der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE Nutzung der Vertragsgegenstände im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzenvertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind Eine weitergehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE 11.2 Kendox leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE Nacherfüllung. Hierzu überlässt Kendox nach ihrer seiner Xxxx dem Anwender Kunden einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt Softwarestand oder beseitigt den Mangel beseitigtMangel. Die Als Mangelbeseitigung kann auch darin bestehengilt auch, dass die Celonis SE wenn Kendox dem Anwender Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen Ausführung des Mangels zu vermeiden. .
11.3 Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Kendox zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie . Hierzu verschafft Kendox nach seiner Xxxx dem Anwender Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen gelieferten Vertragsgegenständen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Vertragsgegenständen.
11.4 Der Anwender muss Kunde ist verpflichtet, einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendzu erheblichen Nachteilen führt.
8.2.411.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mangelbeseiti- gung zu setzen. Falls Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachbesse- rung auch in der Nachfrist endgültig fehlschlägtfehl, kann er den Einzelvertrag kündigen der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen Kendox kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der in Ziffer 9 festgelegten GrenzenKunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Weitergehende Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf Kendox über. Weitere Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich des Kunden aus welchem Rechtsgrund - sind Gewährleistung werden ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. 11.6 Erbringt die Celonis SE Kendox Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die Celonis SE eine Kendox hierfür Vergütung gemäß Ziffer 6.1 entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Dies Das gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx Mangel nicht nachweisbar ist nach- weisbar oder der Celonis SE nicht zuzuordnen Kendox zuzurechnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.311.7 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Kendox kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Kendox schriftlich gerügt und Kendox eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetDies gilt nicht, die sofern nach der Ausübung Art der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenin Betracht kommt.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.1. 8.1 Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer Xxxxxx 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. 8.2 Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. 8.3 Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. 8.4 Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. 8.5 Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. 8.6 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. 8.7 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 8.3 bis 8.2.3 8.5 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 8.6 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. 8.8 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 8.7 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. 8.9 Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. 8.10 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. 8.11 Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Service Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 8.11. Soweit yQ-it verschafft den Nutzern die Celonis SE Dienstleistungen nichtLeistungen und Software frei von Sach- und Rechtsmängeln.Xxxxxx, nicht die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben außer Betracht. Keine Mängel sind solche Beeinträchtigungen, die aus der vom Nutzern zur Verfügung gestellten Hard- und Software- Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Nutzers stammenden Gründen resultieren. Der Nutzer ist verpflichtet, Leistungen und gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB). Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hatdem der Fehler aufgetreten ist, wird sowie die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringenArbeiten, wenn und soweit der Anwender unverzüglichdie bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenenthalten.
8.22. Soweit Für Software, die vom Nutzer geändert worden ist, erbringt yQ-it keine Gewährleistung, es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltsei denn, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafürder Nutzer weist nach, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf Änderung für den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.23. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems yQ-it erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE zwar nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigtMängel. Die Mangelbeseitigung Nacherfüllung kann auch darin besteheninsbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare yQ-it Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeidenvermeiden (workaround). Bei nachgewiesenen Ein neuer Programmstand muss vom Nutzer auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
4. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllungerfolgt, indem sie dem Anwender yQ-it den Nutzern eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit Nutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen der Software verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmenyQ-it kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für die Nutzer hinnehmbar ist.Falls Dritte gegen den Nutzer Schutzrechte geltend machen, unterrichtet dieser yQ-it unverzüglich schriftlich. yQ-it wird nach seiner Xxxx und in Absprache mit dem Nutzer die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Nutzer darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. yQ-it wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Nutzern von allen mit der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt Anspruchsabwehr verbundenen direkten Kosten und die Übernahme vorhersehbaren und unvermeidbaren Schäden frei, soweit diese nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendauf einem pflichtwidrigen Verhalten des Nutzers beruhen.
8.2.45. Falls die Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender hat der Nutzer das Recht zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen mindern oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6von dem Vertrag zurückzutreten. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einIX.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Agb Dienstleistung
Sach- und Rechtsmängel. 8.11. Soweit Über die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Menge, Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber Ems PreCab gemachten Äußerungen des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt Liefe- ranten oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungenvon gesetzlichen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme Kennzeichnungen des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 438 434 BGB und/oder des § 633 BGB, soweit nicht in der schriftlichen „Bestellung“ von Ems PreCab eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass Ems PreCab den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die mangelhafte Ware und/oder Werkleistung abzunehmen. Gleichermaßen ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB gegeben, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Eine Freigabe von Mustern oder Proben durch Ems PreCab sowie die Zustimmung von Ems PreCab zu Zeichnun- gen, Berechnungen oder sonstigen, insbesondere technischen Unterlagen des Lie- feranten begründet nicht eine Kenntnis des Mangels der Ware und/oder der Werk- leistung durch Ems PreCab und entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwor- tung für die Qualität der Ware und/oder Werkleistung. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Zif- fern III.-8. ansonsten nach § 435 BGB bzw. nach § 633 Abs. 1 Nr. 1 a 3 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung.
8.2.62. Die Bestätigung des Lieferanten zu von Ems PreCab gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware und/oder Werkleistung ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Geset- zes, es sei denn, der Lieferant hat Ems PreCab schriftlich erklärt, eine solche Ge- währ nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware und/oder Werkleistung eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware und/oder Werkleistung gelten die Bestäti- gungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.
3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersu- chung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch Ems PreCab, spätestens jedoch drei (3) Monate nach Übergabe an Ems PreCab. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tat- sächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei Ems PreCab üblichen Untersuchungsmethode und Be- schränkung der Untersuchung auf von Ems PreCab vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. Ems PreCab ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen. Lie- fert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Xxxxxxxxxxx nach- erfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis Ems PreCab eine schriftliche Mittei- lung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung nunmehr abgeschlossen ist. Ausgenommen ganz offensichtlicher Vertragswidrigkeiten entfällt die Pflicht zur Untersuchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs. Für von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, besteht keine Untersuchungspflicht.
4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an Ems PreCab und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersu- chung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Xxxxxxxxxx sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lie- feranten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Xxxxxxxxxx wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für Ems PreCab. Ansons- ten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nä- here Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei Ems PreCab anzufordern. Rechtsmängel sowie Mängel an Nachbesserungsleistungender von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, Umgehungen für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf An- wendung finden, können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.
5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in gesetzliche Ansprüche nament- lich auch nach §§ 478, 479 BGB ist Ems PreCab nach Maßgabe dieser Allgemei- nen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer 8.2.5 bestimmten ZeitpunktV.-6. Die Verjährungsfrist wird jedochberechtigt, wenn die Celonis SE Ware und/oder Werkleistung zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.-4. gere- gelten Frist mangelhaft im Einverständnis Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch Ems PreCab verursacht wurde und dem Verantwor- tungsbereich von Ems PreCab zuzurechnen ist. Die Ems PreCab zustehenden Rechtsbehelfe werden nicht eingeschränkt, wenn Ems PreCab Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung von Sachmängeln ergreift und diese sachgemäß vorgenommen werden
6. Ems PreCab ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. Ems PreCab ist nicht verpflichtet, erst Nacherfül- lung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann Ems PreCab ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gel- ten die Regelungen zum Rücktritt in VI.-1. und zum Schadensersatz in VI.-2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Ware ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen bei Ems PreCab abzuholen. Warenrücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Lie- feranten. Im Falle des Rücktritts hat Xxx PreCab lediglich die ihr nach Abzug aller durch den Mangel ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzun- gen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen Ems PreCab zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von Ems PreCab in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und/oder Werkleistungen und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Ems PreCab ih- ren Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurech- nender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von Ems PreCab nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden. Der Lie- ferant ist ferner verpflichtet, für jeden berechtigten Sach- oder Rechtsmangel Ems PreCab eine Bearbeitungspauschale von € 150,00 zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB bzw. des § 634 a BGB beginnen mit Über- nahme der Ware und/oder Werkleistung durch Ems PreCab an der in der schriftli- chen „Bestellung“ von Ems PreCab bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Papenburg/Deutschland und vollständiger Erfüllung aller dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft Lieferanten obliegenden Primärpflichten und be- tragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung aller Rechtsbehelfe für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware beginnt mit Ab- schluss der Nacherfüllung, soweit nicht der Lieferant vor Nacherfüllung schriftlich erklärt, dass die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Hemmung Anzeige des Mangels ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder die Anzeige vor Ablauf der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdVerjährungsfrist erfolgt.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit soffico verschafft dem Kunden die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben Software frei von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird Sach- und Rechtsmängeln. Für die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit Beschaffenheit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Software ist die Celonis SE bei Abschluss des Vertrages im Rahmen White Paper bzw. bei Updates die in den zugehörigen Release Notes wiedergegebene Leistungs- beschreibung maßgeblich. Xxxxxx, die nur zu einer unerheblichen Minderung der in Ziffer 9 festgelegten GrenzenNutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehl- bedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich sonsti- gen aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossendem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.
8.2. Soweit Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt soffico keine Gewähr- leistung, es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltsei denn, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafürder Kunde weist nach, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben Änderung für den gemelde- ten Mangel nicht ursächlich ist.
8.3. soffico erbringt Gewährleistung bei Sach- mängeln durch Nacherfüllung, und dass zwar nach seiner Xxxx durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder – sofern dies dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung daraufKunden zumutbar ist – dadurch erfolgen, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare soffico Möglichkeiten aufzeigtauf- zeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hin- nehmbaren Anpassungsaufwand führt.
8.4. Der Kunde wird soffico bei Bedarf bei der Analyse und Beseitigung von Mängeln unterstützen und auf Wunsch von soffico die betreffenden Projektdaten zur Verfü- gung stellen, aus denen sich der Mangel rekonstruieren oder nachstellen lässt.
8.5. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllungerfolgt, indem sie soffico dem Anwender Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit Nutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen der Software verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmensoffico kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestim- mungen entsprechende Software aus- tauschen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar dies für den Kunden hin- nehmbar ist. Die Dringlichkeit Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unter- richtet dieser soffico unverzüglich schrift- lich. soffico wird nach seiner Xxxx und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. soffico wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden BedingungenAnspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendso- weit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
8.2.48.6. Falls die Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender hat der Kunde das Recht zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen mindern oder die Vergütung mindernvon dem Vertrag auf Grundlage dieser Bedingungen zurückzutreten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Für Schadensersatzan- sprüche gilt Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen9.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.78.7. Erbringt die Celonis SE soffico Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung ist dies gemäß Ziffer 6.1 verlangenden üblichen Stun- densätzen sofficos zu vergüten. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx Mangel nicht nachweisbar ist nach- weisbar oder der Celonis SE nicht zuzuordnen soffico zuzurechnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Software License Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 8.15.1 Unterlagen bzw. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen Angaben zum Liefer-und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be - oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.
5.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Andernfalls erlöschen insoweit Mängelansprüche. Die Mitteilungsfrist und die Folge deren Versäumung gilt für verborgene Mängel ab deren Entdeckung. Mehr-und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Gegenüber Kaufleuten gilt § 377 HGB.
5.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind -vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen -jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Übereinstimmung Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.
5.4 Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Xxxx entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 -vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
5.5 Mängelansprüche bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird seinem Abnehmer keine über die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. §478 Abs.2 BGB gilt nachstehende Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten 5.7 entsprechend.
8.2.4. Falls die 5.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägterforderlichen Aufwendungen, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.2.5. Die Verjährungsfrist 5.8 Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit letzteren wegen der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung Mängel der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGBTeillieferungen kein Interesse hat.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen5.9 Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege dass der Nacherfüllung endet Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn über die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eindeutschen Vorschriften hinausgehen.
8.2.7. Erbringt 5.10 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdBestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.9 entsprechend.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.18.1 Grundsätze: S-L-E GERMANY behält sich vor, handelsübliche Änderungen an Aufbau und Gestaltung der Liefergegenstände vorzunehmen. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen S-L-E GERMANY gewährleistet nicht, nicht dass der Liefergegenstand für einen bestimmten Zweck des Kunden geeignet ist. Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Bedingungen. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in Übereinstimmung mit den Vorgaben jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hatS-L-E GERMANY. Eine selbständige Herstellergarantie, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringeneinem Liefergegenstand beigefügt ist, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE begründet im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten GrenzenZweifel keine Beschaffenheitsgarantie. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Ein gesetzliches Rückgriffsrecht ist demgemäß ausgeschlossen.
8.28.2 Einschränkungen: Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. Soweit S-L-E GERMANY behält sich die Xxxx der Art der Nacherfüllung vor. S-L-E GERMANY ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, solange der Kunde im Verzug mit der Erfüllung einer Vertragspflicht ist. Übt S-L-E GERMANY das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. S-L-E GERMANY behält sich – auch bei den Leistungen um Werkleistungen handeltWerkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege Kosten der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunktträgt S-L-E GERMANY nur auf Basis des Transports von und zu der ursprünglichen Lieferanschrift. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Liefert S-L-E GERMANY zum Zwecke der Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen einnach, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE Kunde zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenHerausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.11. Soweit Über die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Menge, Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber Xxxxx Werft gemachten Äußerungen des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt Liefe- ranten oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungenvon gesetzlichen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme Kennzeichnungen des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 438 434 BGB und/oder des § 633 BGB, soweit nicht in der schriftlichen „Bestellung“ von Xxxxx Xxxxx eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass Xxxxx Werft den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die mangelhafte Ware und/oder Werkleistung abzunehmen. Gleichermaßen ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB gegeben, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Eine Freigabe von Mustern oder Proben durch Meyer Werft, die Teilnahme von Xxxxx Werft an Factory Acceptance Tests (FAT) oder Harbour Acceptance Tests (HAT) oder anderen Besichtigungen, Inspektionen oder Tests sowie die Zustimmung von Meyer Werft zu Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen, insbesondere technischen Unterlagen des Lieferan- ten begründet nicht eine Kenntnis des Mangels der Ware und/oder der Werkleis- tung durch Meyer Werft und entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualität der Ware und/oder Werkleistung. Das Vorhandensein von Rechts- mängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III.-8. an- sonsten nach § 435 BGB bzw. nach § 633 Abs. 1 Nr. 1 a 3 BGB; maßgeblich ist der Zeit- punkt der Lieferung.
8.2.62. Die Bestätigung des Lieferanten zu von Meyer Werft gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware und/oder Werkleistung ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Geset- zes, es sei denn, der Lieferant hat Xxxxx Werft schriftlich erklärt, eine solche Ge- währ nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware und/oder Werkleistung eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware und/oder Werkleistung gelten die Bestäti- gungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.
3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersu- chung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch Meyer Werft, spätestens jedoch drei (3) Monate nach Übergabe an Meyer Werft. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tat- sächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei Meyer Werft üblichen Untersuchungsmethode und Be- schränkung der Untersuchung auf von Meyer Werft vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. Meyer Werft ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der ver- späteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfü- gung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis Meyer Werft eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung nunmehr abgeschlossen ist. Aus- genommen ganz offensichtlicher Vertragswidrigkeiten entfällt die Pflicht zur Unter- suchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs. Für von dem Lieferanten zu er- bringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, besteht keine Untersuchungspflicht.
4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an Xxxxx Xxxxx und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersu- chung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Xxxxxxxxxx sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lie- feranten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Xxxxxxxxxx wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für Xxxxx Xxxxx. Ansons- ten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nä- here Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei Meyer Werft anzufordern. Rechtsmängel sowie Mängel an Nachbesserungsleistungender von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, Umgehungen für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf An- wendung finden, können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.
5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in gesetzliche Ansprüche nament- lich auch nach §§ 478, 479 BGB ist Meyer Werft nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer 8.2.5 bestimmten ZeitpunktV.-6. Die Verjährungsfrist wird jedochberechtigt, wenn die Celonis SE Wa- re und/oder Werkleistung zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.-4. geregel- ten Frist mangelhaft im Einverständnis Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch Xxxxx Werft verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich von Xxxxx Xxxxx zuzurechnen ist. Die Meyer Werft zustehenden Rechtsbehelfe werden nicht eingeschränkt, wenn Meyer Werft Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung von Sachmängeln ergreift und diese sachgemäß vorgenommen wer- den
6. Meyer Werft ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. Xxxxx Xxxxx ist nicht verpflichtet, erst Nacherfül- lung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann Xxxxx Werft ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gel- ten die Regelungen zum Rücktritt in VI.-1. und zum Schadensersatz in VI.-2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Ware ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen bei Meyer Werft abzuholen. Warenrücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Liefe- ranten. Im Falle des Rücktritts hat Xxxxx Xxxxx lediglich die ihr nach Abzug aller durch den Mangel ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzun- gen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen Meyer Werft zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von Meyer Werft in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und/oder Werkleistungen und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Meyer Werft ih- ren Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurech- nender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von Meyer Werft nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden. Der Lie- ferant ist ferner verpflichtet, für jeden berechtigten Sach- oder Rechtsmangel Meyer Werft eine Bearbeitungspauschale von € 150,00 zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB bzw. des § 634a BGB beginnen mit Über- nahme der Ware und/oder Werkleistung durch Meyer Werft an der in der schriftli- chen „Bestellung“ von Meyer Werft bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Papenburg/Deutschland und vollständiger Erfüllung aller dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft Lieferanten obliegenden Primärpflichten und be- tragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung aller Rechtsbehelfe für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware beginnt mit Ab- schluss der Nacherfüllung, soweit nicht der Lieferant vor Nacherfüllung schriftlich erklärt, dass die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Hemmung Anzeige des Mangels ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder die Anzeige vor Ablauf der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdVerjährungsfrist erfolgt.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.11. Soweit yQ-os verschafft den Nutzern die Celonis SE Dienstleistungen nichtLeistungen und Software frei von Sach- und Rechtsmängeln.Fehler, nicht die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben außer Betracht. Keine Mängel sind solche Beeinträchtigungen, die aus der vom Nutzern zur Verfügung gestellten Hard- und Software- Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Nutzers stammenden Gründen resultieren. Der Nutzer ist verpflichtet, Leistungen und gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB). Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hatdem der Fehler aufgetreten ist, wird sowie die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringenArbeiten, wenn und soweit der Anwender unverzüglichdie bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenenthalten.
8.22. Soweit Für Software, die vom Nutzer geändert worden ist, erbringt yQ-os keine Gewährleistung, es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltsei denn, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafürder Nutzer weist nach, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf Änderung für den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.23. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems yQ-os erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE zwar nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigtMängel. Die Mangelbeseitigung Nacherfüllung kann auch darin besteheninsbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare yQ-os Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeidenvermeiden (workaround). Bei nachgewiesenen Ein neuer Programmstand muss vom Nutzer auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
4. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllungerfolgt, indem sie dem Anwender yQ-os den Nutzern eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit Nutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen der Software verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmenyQ-os kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für die Nutzer hinnehmbar ist.Falls Dritte gegen den Nutzer Schutzrechte geltend machen, unterrichtet dieser yQ-os unverzüglich schriftlich. yQ-os wird nach seiner Xxxx und in Absprache mit dem Nutzer die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Nutzer darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. yQ-os wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Nutzern von allen mit der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt Anspruchsabwehr verbundenen direkten Kosten und die Übernahme vorhersehbaren und unvermeidbaren Schäden frei, soweit diese nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendauf einem pflichtwidrigen Verhalten des Nutzers beruhen.
8.2.45. Falls die Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender hat der Nutzer das Recht zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen mindern oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6von dem Vertrag zurückzutreten. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einIX.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Agb Dienstleistung
Sach- und Rechtsmängel. 8.15.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsda- ten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Be- schreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, ver- traglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Bran- chenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird.
5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung sorgfältig zu untersuchen und etwaige Mängelrü- gen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung von Gewährleis- tungs- und Mängelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gelten als ge-
5.3. Sachmängelrechte verjähren in 12 Monaten sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, wie unter anderem in §§ 445a, 445b und 478 BGB (Rückgriffsanspruch). Bei Lieferung gebrauchter Waren sind - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinba- rungen - jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Aus- schluss der Haftung gelten nicht in Übereinstimmung Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlä- gigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsge- setz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjäh- rungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemesse- ner Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Xxxx - vorbehaltlich § 478 BGB - entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller ver- pflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu gewähren. Haben wir für den Besteller die mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir zum Ausbau der mangelhaften Sa- che und zum Einbau der mangelfreien Sache (nach unserer Xxxx gemäß vorstehendem Satz 1) auf eigene Kosten berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 - vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
5.5. Mängelrechte bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entste-
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird seinem Abnehmer keine über die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Für den Um- fang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. §§ 445a Abs. 1, 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten 5.7 entsprechend.
8.2.45.7. Falls Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlos- sen, soweit die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägtAufwendungen sich erhöhen, kann er den Einzelvertrag kündigen oder weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenVerbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.2.55.8. Die Verjährungsfrist Kosten für die Ansprüche Umverpackung mangelhafter Lieferungen und die Neuverpackung von Er- satzlieferungen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, sie stellen Rückgriffsansprü- che des Bestellers gegen uns gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß § 478 BGB dar, wir haften nach Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz 6 oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGBwir waren ursprünglich zur Verpackung verpflichtet.
8.2.65.9. Für Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einTeillieferungen kein In- teresse hat.
8.2.75.10. Erbringt Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außer- halb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann über die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirddeut- schen Vorschriften hinausgehen.
8.35.11. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenBestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 ent- sprechend.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit (1) Die SQB erbringt die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und soweit unter Beachtung der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei branchenüblichen Sorgfalt.
(2) Wochen Soweit die Leistung der SQB einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Vertragspartner nach LeistungserbringungXxxx der SQB Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, schriftlich gerügt hatwie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt die SQB nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Vertragspartners verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Ersetzte Teile werden das Eigentum der SQB und sind an die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenSQB zurückzugeben.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten so ist der Vertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - die nachfolgenden Regelungen:Vergütung zu mindern oder – sofern die Pflichtverletzung der SQB nicht nur unerheblich ist - vom Vertrag zurückzutreten.
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass (4) Voraussetzung für die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang Haftung der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart SQB für Mängel ist, bezieht sich die Haftung daraufdass
a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetztefehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, sonst gewöhnlichenatürlicher Abnutzung, Verwendung eignen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen - soweit diese Umstände nicht auf Verschulden der SQB zurückzuführen sind - beruhen.
b) der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und eine Beschaffenheit aufweisenRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach deren Kenntnis schriftlich zu rügen.
c) der Vertragspartner - unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8 - nicht in Zahlungsverzug ist.
(5) Zur Vornahme aller der SQB nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner, nach Verständigung mit der SQB, die bei Leistungen dieser Art üblich erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist die SQB von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Vertragspartner der SQB nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kannGefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei die SQB sofort zu verständigen ist - oder wenn die SQB mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der SQB den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung (6) Mängelansprüche verjähren in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses12 Monaten. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung nicht soweit gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a BGBAbs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet die SQB bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
8.2.6(7) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen die SQB bestehen nur insoweit als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Mängel an NachbesserungsleistungenZiffer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedocheinem angemesse- nen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft Ansprüche des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Nacherfüllung erbringtMängelrüge zu Unrecht, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder ist die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetSQB berechtigt, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend ihr entstandenen Aufwendungen vom Vertragspart- ner ersetzt zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenverlangen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.111.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen wäh- rend eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf ESG. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bau- werken oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltSachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fris- ten. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmt, in denen die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung Hem- mung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertTag der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.711.2 Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere mit best- geeignetem und einwandfreiem Material erbracht werden, etwai- gen gesetzlichen/behördlichen Vorschriften entsprechen und dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfül- lung entsprechen, auch wenn dieser Standard in die für die Leis- tungen des AN am Erfüllungsort maßgeblichen technischen Nor- men- und Regelwerke keinen Eingang gefunden hat.
11.3 ESG wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf Sach- mängel prüfen. Erbringt Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Sach- mangels an den AN erfolgt. Für die Celonis SE Leistungen Rechtzeitigkeit der Mängelrü- ge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend.
11.4 ESG stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzli- chen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung insbesondere Untersuchungskosten, Kosten, die bis zur Entdeckung des Mangels bei Fehlersuche oder -beseitigungESG entstanden sind, ohne hierzu verpflichtet zu seinAus- und Einbaukosten, kann Arbeits- und Materialkosten sowie die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangenTrans- port- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt insbesondereauch, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
8.311.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht ESG unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht ESG in dringenden Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenAN hier- durch ersparten Aufwendungen zu.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.15.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungs- daten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 stellen lediglich Be- schreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, ver- traglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Bran- chenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder fehlerhaft erbracht hatverbessert wird.
5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringensolange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, wenn oder bei Abholung eingehend zu prüfen und soweit der Anwender etwaige Mängelrügen unverzüglich, längstens innerhalb spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzu- teilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung von zwei Gewährleistungs- und Mängelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gelten als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel (2) Wochen verborgener Mangel), so ist der Besteller verpflichtet, unver- züglich nach LeistungserbringungEntdeckung des verborgenen Mangels diesen uns mitzuteilen; anderenfalls gilt
5.3. Sachmängelrechte verjähren in 12 Monaten, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet spätestens jedoch nach 2.500 Betriebsstunden (wenn die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit Betriebsstunden feststellbar sind), sofern es sich bei den Leistungen um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1nicht, soweit das Gesetz gem. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGBAbs. 1 Nr. 2 (Bau- mängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind - vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen - jegliche Sachmängelrechte aus- geschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Ver- schweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ab- lauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.2.65.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Xxxx - vorbehaltlich § 478 BGB - entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller ver- pflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 - vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
5.5. Mängelrechte bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be- triebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten un- sachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrechte.
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unterneh- mers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege den Umfang des Rück- griffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.
5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung endet erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlos- sen, soweit die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedochAufwendungen sich erhöhen, wenn weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einVerbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.2.75.8. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche Kosten für den Ausbau mangelhafter Lieferungen und den Einbau von Ersatzlieferungen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, sie stellen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB dar, wir haften nach Ziffer 6 oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdwir waren ursprünglich zum Einbau verpflichtet.
8.35.9. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetBeanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein In- teresse hat.
5.10. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außer- halb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender über die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigendeut- schen Vorschriften hinausgehen.
8.45.11. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene VerträgeBei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 ent- sprechend.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Leistungsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.17.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließ- lich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit In allen Fällen unbe- rührt bleiben die Celonis SE Dienstleistungen gesetzlichen Sondervor-schriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware bzw. bestimmungsgemäßen Verarbeitung der Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenre- gress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, nicht bestimmungsgemäß weiterverarbeitet wurde.
7.2 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarun- gen getroffen hat. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in An-spruch genommen, ist er ver- pflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Ab- nehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller gel- tend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfül- lung etwaiger Ansprüche des Bestellers.
7.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaf- fenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Ge- genstand des einzelnen Vertrages sind.
7.4 Öffentliche Äußerungen eines Herstellers oder sonstigen Dritten (z.B. Werbeaus-sagen) über Teile/Produkte, welche wir unverändert in un- sere Ware einbauen bzw. welche wir unverändert weiterverkaufen, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen uns und dem Be- steller dar. Für diese Äußerungen übernehmen wir keine Haftung.
7.5 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon un- verzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In je-dem Fall sind offensicht- liche Mängel innerhalb von 10. Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich unter Benennung bzw. Beschreibung des Man- gels anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Unter- suchung und/ oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.6 Im Rahmen der Mängelanzeige ist der Besteller verpflichtet uns neben der Mängelanzeige zudem die Applikation mit den nötigen Parametern mitzuteilen. Dies sind insbesondere die Umgebungsbedingungen der Ware, das Medium in der die Ware eingesetzt wird sowie die Betriebs- bedingungen des Mediums.
7.7 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Un- ser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.8 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.9 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vor- schriften zurückzugeben.
7.10 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten – sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck ein-gebaut wurde – tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Man- gel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unbe- rechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbe- sondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen. Die Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Ware den Mangel kennt und/oder der Mangel auf ei- nem unsachgemäßen bzw. bestimmungswidrigen Einbau bzw. Bedie- nung der Ware beruht.
7.11 Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf- fenheit der Sache übernommen haben.
7.12 Für den Fall, dass die Ware für die Mangelbeseitigung auf unsere Kosten aus- und eingebaut werden muss, haben wir das Wahlrecht entweder die angemessenen Kosten hierfür zu erstatten oder stattdes- sen den Aus- und Einbau selbst und auf eigene Kosten durchzuführen.
7.13 Sollte der Kunde den Aus- und Einbau selbst vornehmen oder vornehmen lassen und wir zum Aufwendungsersatz verpflichtet sein, muss er vor Vergabe des Auftrags zunächst mehrere Angebote einho- len oder uns um ein Alternativangebot bitten.
7.14 Wenn unsere Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rück- trittsrecht.
7.15 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu be- nachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, nicht wenn wir be- rechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzli- chen Vorschriften zu verweigern.
7.16 Sollte die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sein, behalten wir uns vor, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben und die Nacherfüllung zurückzuweisen.
7.17 Im Einzelfall, aufgrund besonderer Interessen und Bedürfnisse des Einzelfalls im Rahmen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs (ge- schuldet aufgrund der Besonderheit der Ware und des hohen und un- verhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwands beim Ein- und Ausbau) können wir die Übernahme der Ein- und Ausbaukosten ausnahmsweise ablehnen, sofern diese unangemessen und somit unverhältnismäßig hoch sind. Sollte eine solche Ablehnung unangemessen sein, können wir die erforderlichen Aufwendungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn diesem Einzelfall angemessen beschränken.
7.18 Ersetzte Teile werden unser Eigentum und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hatsind an uns zurückzugeben.
7.19 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE (Ein- und Ausbaukosten ausgenommen) bestehen auch bei Mängeln im Rahmen der in Übrigen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - 8 und sind an- sonsten ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.16.1 Kendox leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gemäß Ziff. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht1 und dafür, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit dass der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE Nutzung der Vertragsgegenstände im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzenvertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind Eine weitergehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE 6.2 Kendox leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE Nacherfüllung. Hierzu überlässt Kendox nach ihrer seiner Xxxx dem Anwender Kunden einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt Softwarestand oder beseitigt den Mangel beseitigtMangel. Die Als Mangelbeseitigung kann auch darin bestehengilt auch, dass die Celonis SE wenn Kendox dem Anwender Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen Ausführung des Mangels zu vermeiden. .
6.3 Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Kendox zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie . Hierzu verschafft Kendox nach seiner Xxxx dem Anwender Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen gelieferten Vertragsgegenständen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Vertragsgegenständen.
6.4 Der Anwender muss Kunde ist verpflichtet, einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendzu erheblichen Nachteilen führt.
8.2.46.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mangelbeseiti- gung zu setzen. Falls Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachbesse- rung auch in der Nachfrist endgültig fehlschlägtfehl, kann er den Einzelvertrag kündigen der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen Kendox kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der in Ziffer 9 festgelegten GrenzenKunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Weitergehende Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf Kendox über. Weitere Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich des Kunden aus welchem Rechtsgrund - sind Gewährleistung werden ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. 6.6 Erbringt die Celonis SE Kendox Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die Celonis SE eine Kendox hierfür Vergütung gemäß Ziffer 6.1 entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Dies Das gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx Mangel nicht nachweisbar ist nach- weisbar oder der Celonis SE nicht zuzuordnen Kendox zuzurechnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.36.7 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Kendox kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Kendox schriftlich gerügt und Kendox eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetDies gilt nicht, die sofern nach der Ausübung Art der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenin Betracht kommt.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit (1) Die STAR-EE-GP erbringt die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und soweit unter Beachtung der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei branchenüblichen Sorgfalt.
(2) Wochen Soweit die Leistung der STAR-EE-GP einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Vertragspartner nach LeistungserbringungXxxx der STAR-EE-GP Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, schriftlich gerügt hatwie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt die STAR-EE-GP nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefer- gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Ver- tragspartners verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Ersetzte Teile werden das Eigentum der STAR-EE-GP und sind an die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenSTAR-EE-GP zurückzugeben.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten so ist der Vertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwen- dungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - die nachfolgenden Regelungen:Vergütung zu mindern oder - sofern die Pflichtverletzung der STAR-EE-GP nicht nur unerheblich ist - vom Vertrag zurückzutreten.
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass (4) Voraussetzung für die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang Haftung der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart STAR-EE-GP für Mängel ist, bezieht sich die Haftung daraufdass
a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetztefehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertrags- partner oder Dritte, sonst gewöhnlichenatürlicher Abnutzung, Verwendung eignen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Aus- tauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf Verschulden der STAR-EE-GP zurückzufüh- ren sind – beruhen.
b) der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und eine Beschaffenheit aufweisenRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach- gekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach deren Kenntnis schriftlich zu rügen.
c) der Vertragspartner – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8 – nicht in Zahlungsverzug ist.
(5) Zur Vornahme aller der STAR-EE-GP nach billigem Ermessen notwen- dig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner, nach Verständigung mit der STAR-EE-GP, die bei Leistungen dieser Art üblich erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist die STAR-EE- GP von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Vertragspartner der STAR-EE-GP nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaß- nahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kannGefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unver- hältnismäßig großer Schäden - wobei die STAR-EE-GP sofort zu ver- ständigen ist - oder wenn die STAR-EE-GP mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Man- gel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der STAR- EE-GP den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung (6) Mängelansprüche verjähren in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses12 Monaten. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung nicht soweit gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a BGBAbs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet die STAR-EE-GP bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
8.2.6(7) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen die STAR-EE-GP bestehen nur insoweit als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ver- einbarungen getroffen hat. Für Mängel an NachbesserungsleistungenZiffer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedocheinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft Ansprü- che des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Nacherfüllung erbringtMängelrüge zu Unrecht, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder ist die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetSTAR-EE-GP berech- tigt, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend ihr entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenverlangen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.1a) Neufahrzeuge
aa) Alle mietvertraglichen Ansprüche, die dem LN gegenüber dem LG zustehen, sind ab- bedungen. Soweit Zum Ausgleich hierfür ermächtigt und verpflichtet der LG den LN unwiderruflich, seine Ansprüche wegen irgendwelcher Sach- und Rechtsmängel des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Hersteller/Lieferanten geltend zu machen. Von der Ermächtigung erfasst sind insbesondere alle Nacherfüllungs-, Rücktritts- und Minderungsansprüche sowie mängelbezogene Garantien. Der LN erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser Regelung.
bb) Der LN ist verpflichtet, die Celonis SE Dienstleistungen nichtvorgenannten Ansprüche unverzüglich, ggf. auch gerichtlich, geltend zu machen und durchzusetzen mit der Maßgabe, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung ausschließlich an den LG zu leisten sind. Der LG ist unverzüglich über alle Maßnahmen umfassend zu informieren.
cc) Sofern sich der Hersteller/Lieferant und der LN nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts oder fehlerhaft erbracht hateiner Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) einigen, wird kann der LN die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringenZahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann – im Falle der Minderung anteilig – verweigern, wenn und soweit er den Hersteller/Lieferanten binnen einer Frist von 4 Wochen, gerechnet von der Anwender unverzüglichRücktritts- bzw. Minderungserklärung an, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringungauf Rückabwicklung des Leasingvertrages oder Minderung verklagt. Unterlässt der LN dies, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossensteht ihm ein Zahlungsverweigerungsrecht nicht zu.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltdd) Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauftritt eine Anpassung des Leasingvertrags dahingehend ein, dass sich die Leistungen für Raten und ein etwa vereinbarter Restwert von Beginn des Vertrags an entsprechend ermäßigen. Im Falle des durchgesetzten Rücktritts entfällt die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages von Anfang an.
ee) Offensichtliche Mängel am Fahrzeug sind zur Wahrung der Ansprüche wegen Sach- und eine Beschaffenheit aufweisenRechtsmängeln gegenüber dem Hersteller/Lieferanten unverzüglich nach Übergabe/Abnahme des Kraftfahrzeuges anzuzeigen. Trotz Mängelanzeige ist der LN in jedem Fall verpflichtet, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit Leasingraten weiter an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafftLG zu bezahlen. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE Soweit im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Vorstehenden die Haftung des LG gegenüber dem LN ausgeschlossen und auf Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gegenüber dem Hersteller/Lieferanten des Kraftfahrzeuges beschränkt ist, gilt dies auch für alle sonstigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenRechtsgrund.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Leasing Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 8.111.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf Cognizant Mobility. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 das Gesetz längere Verjäh- rungsfristen wie z.B. bei Bauwerken oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltSachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fristen. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmt, in denen die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung Hemmung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertTag der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.711.2 Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere mit bestge- eignetem und einwandfreiem Material erbracht werden, etwaigen gesetzli- chen/behördlichen Vorschriften entsprechen und dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfüllung entsprechen, auch wenn dieser Standard in die für die Leistungen des AN am Erfüllungsort maßgebli- chen technischen Normen- und Regelwerke keinen Eingang gefunden hat.
11.3 Cognizant Mobility wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf Sachmängel prüfen. Erbringt Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Sachmangels an den AN erfolgt. Für die Celonis SE Leistungen Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend.
11.4 Cognizant Mobility stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -besei- tigung insbesondere Untersuchungskosten, Kosten, die bis zur Entdeckung des Mangels bei Fehlersuche oder -beseitigungCognizant Mobility entstanden sind, ohne hierzu verpflichtet zu seinAus- und Einbaukos- ten, kann Arbeits- und Materialkosten sowie die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangenTransport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt insbesondereauch, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
8.311.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht Cognizant Mobility unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht Cognizant Mobility in dringen- den Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenAN hierdurch ersparten Aufwendungen zu.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Sach- und Rechtsmängel. 8.11. Soweit Über die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Menge, Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber Werthenbach gemachten Äußerungen des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt Lieferanten oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungenvon gesetzlichen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme Kennzeichnungen des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 438 Abs434 BGB, soweit nicht in der Bestellung von Werthenbach eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass Werthenbach den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die Ware gleichwohl abzunehmen. 1 NrGleiches gilt, wenn durch die Ware produkthaf- tungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. 1 a Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III.-8. ansonsten nach § 435 BGB; maßgeb- lich ist der Zeitpunkt der Lieferung.
8.2.62. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen Die Bestätigung des Lieferanten zu von Werthenbach gewünschten Beschaffenheiten oder Neulieferungen Eignungen der Ware ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Wege Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat Werthenbach schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht überneh- men zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit auf- weist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.
3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch Werthenbach, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übernahme durch Werthenbach. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Ab- weichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei Werthenbach üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von Werthenbach vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. Werthenbach ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Einhaltung für die Ware geltender recht- licher Vorschriften oder die Ware im Hinblick auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis Werthenbach eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung endet abgeschlossen ist. Ausgenommen ganz offensichtlicher Vertragswidrigkeiten entfällt die Pflicht zur Untersuchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs.
4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übernahme der Ware durch Werthenbach und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Xxxxxxxxxx sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung ebenfalls in dem anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Xxxxxxxxxx wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für Werthenbach. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei Werthenbach anzufordern. Rechtsmängel können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.
5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach §§ 478, 479 BGB ist Werthenbach nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach den Regelungen in Ziffer 8.2.5 bestimmten ZeitpunktV.-6. Die Verjährungsfrist wird jedochdieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berechtigt, wenn die Celonis SE Ware zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.-4. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelten Frist mangelhaft im Einverständnis Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware durch Werthenbach verursacht wurde und dem Verantwortungsbe- reich von Werthenbach zuzurechnen ist.
6. Werthenbach ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. Übermengen kann Werthenbach ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer VI.-1. dieser Allgemeinen Einkaufsbedin- gungen und zum Schadensersatz in Ziffer VI.-2. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch bei Liefe- rung mangelhafter Ware. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen Werthenbach zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von Werthenbach in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen ein- schließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Werthenbach seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von Werthenbach nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden.
7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB beginnen mit Übernahme der Ware durch Werthenbach an der nach den Regelungen in Ziffer III.-6. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgeblichen Lieferanschrift und vollständiger Erfüllung aller dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringtLieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertsoweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorge- sehen ist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Hemmung Anzeige des Mangels ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder die Anzeige vor Ablauf der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdVerjährungsfrist erfolgt.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.11. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Schuler haftet für Mängel der Lieferungen/ Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende unter Ausschluss aller anderen Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung Bestellers unbeschadet Abschnitts X. in der Weise, dass er die Celonis SE Mängel zu beseitigen hat. Xxxxxxx steht ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu.
2. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Schuler vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt die Haftung von Schuler für die daraus entstehenden Folgen. Entsprechendes gilt für ungeeig- nete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnut- zung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsge- mäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbei- ten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von Schuler zu verantworten sind.
3. Der Besteller hat Xxxxxxx einen festgestellten Mangel unver- züglich schriftlich anzuzeigen. Xxxxxxx verpflichtet sich, schriftlich angezeigte Mängel nach ihrer seiner Xxxx dem Anwender einen neueninnerhalb angemessener Frist nachzubessern. Etwaige Beistellkosten trägt der Besteller.
4. Gewährleistungsansprüche entfallen, mangelfreien Stand wenn
a. der Arbeitsergebnisse überlässt oder Besteller ohne Grund die Durchführung der Nach- besserungsarbeiten verweigert,
b. der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass ohne Schuler vorher die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigtMöglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren, oder
c. der Mangel auf die Auswirkungen Leistungsbeschreibung, auf eine Anweisung des Mangels Bestellers oder auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder Vorleistungen anderer Unternehmen zurück zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar führen ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.45. Falls Lässt Schuler – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägtMängel- beseitigung fruchtlos verstreichen, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE so hat der Besteller im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzengesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenNur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
8.2.56. Die Verjährungsfrist für die Weitere Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGBbestimmen sich ausschließlich nach Ab- schnitt X. dieser Bedingungen.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: General Terms and Conditions
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. 10.1 Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nichtParteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht be- schränkt sich die Haftung Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistungen Leistung bzw. Teilleistung für die vertraglich vorausgesetztevertragliche voraus- gesetzte, sonst ansonsten gewöhnliche, Verwendung eignen eignet und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2ist. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Im Falle von Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE kann XXXXXXX zunächst nach ihrer seiner Xxxx dem Anwender einen neuenKunden eine neue, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel beseitigtdurch Nachbesserung beseitigen.
10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benut- zungsmöglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Xxxx von APOLLON die Einräumung eines Nutzungs- rechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leis- tung. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden An- sprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies APOLLON unverzüglich schriftlich detail- liert mitzuteilen. Der Kunde ermächtigt APOLLON be- reits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten ge- richtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht XXXXXXX von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Kunde die Ansprü- che des Dritten nicht ohne Zustimmung von XXXXXXX anerkennen. Des Weiteren ist XXXXXXX allerdings dann verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten ab- zuwehren und stellt dabei den Kunden von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die An- spruchsabwehr durch XXXXXXX zurückzuführen sind. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen Verjährung der Mängelhaftungsansprüche wegen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten Rechtsmangels bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechenddavon unberührt.
8.2.4. Falls 10.3 Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender Kun- den zu setzenden angemessenen Nachfrist Frist, die mindes- tens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlägtfehlschlagen, kann er den Einzelvertrag kündigen oder der Kunde die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauer- schuldverhältnisses) die Kündigung erklären. Schadensersatz Scha- densersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden von XXXXXXX nach Maßgabe des Ziff. I.12. geschuldet. Weitere Ansprüche wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist 10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann XXXXXXX den Aufwand für die Ansprüche Fehlersuche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt nach Zeitaufwand abrechnen, insbesondere auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesonderedann, wenn ein gemeldeter angezeigter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist nach- weisbar oder der Celonis SE reproduzierbar oder APOLLON nicht zuzuordnen zu- zuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.310.5 Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziff. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet10.4 be- steht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug auf die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenvon APOLLON erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist für Sachmängel gemeldet wurde.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Ware stehen uns die Celonis SE Dienstleistungen nichtgesetzlichen Mängelrechte und -ansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 vom Lieferanten nach unserer Xxxx unverzüglich Mangelbeseitigung oder fehlerhaft erbracht hatdie Neulieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE uns im Rahmen Zusammenhang mit der in Ziffer 9 festgelegten GrenzenNacherfüllung entstehen, trägt der Lieferant. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenUnser Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich unberührt.
8.2. Soweit es sich bei Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet dessen Mängelhaftung die Schadensbeseitigung selber vorzunehmen oder an Dritte zu beauftragen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und aus einem dieser Gründe die Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten nicht möglich ist. Wir werden in einem solchen Fall, soweit möglich und zumutbar, den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten Lieferanten über die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1entsprechenden Mängel unterrichten. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kannEine besondere Eilbedürftigkeit kann insbesondere zur Vermeidung eines kostenverursachenden Stillstands in einem kundenorientierten Geschäftsfeld entstehen.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.58.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Ablieferung der Ware. Soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, gilt diese. Aufgrund Mangelbeseitigung neu gelieferter bzw. reparierter Ware unterliegt diese einer neu beginnenden Verjährungsfrist von 24 Monaten. Sollte die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt diese.
8.4. Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis 8.2.3 beträgt ein Jahr zwischen uns und beginnt mit der Abnahme dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung Mangels und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1etwaige Folgen besteht. Die Verkürzung Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültiger Ablehnung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertMängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfristen gemäß Ziffer 8.3.
8.2.78.5. Erbringt Soweit Abnehmer von Leistungen der TelemaxX Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber geltend machen und die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigungmangelhafte Lieferung des Lieferanten enthält, sind wir gegenüber dem Lieferanten zu einem Rückgriff nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB berechtigt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann dass die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangenbesonderen Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sein müssen. Dies Der Rückgriff gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetgleichermaßen für Schadensersatzleistungen, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenwir an einen Abnehmer erbringen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. 9.1 Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nichtParteien keine konkrete Beschaffenheit von Leis- tungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, nicht in Übereinstimmung mit beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleis- tung für die vertraglich vorausgesetzte, ansonsten gewöhnli- che, Verwendung eignet und bei Leistungen dieser Art üblich ist.
9.2 Im Falle von nachgewiesenen Sachmängeln kann SMENSO zunächst nach ihrer Xxxx dem Kunden eine neue, mangel- freie Leistung überlassen oder den Vorgaben von Ziffer 3 Mangel durch Nachbes- serung beseitigen. Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, die mindes- tens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehl- schlagen, kann der Kunde die Vergütung mindern, den Rück- tritt vom Vertrag oder fehlerhaft erbracht hat, wird (im Falle eines Dauerschuldverhältnis- ses) die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hatKündigung erklären. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden von SMENSO nach Maßgabe der Ziff. I.10 geschuldet.
9.3 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Ein- räumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungsmöglich- keit nach Xxxx von SMENSO entweder bezüglich der gelie- ferten Leistung oder bezüglich einer geänderten, aber gleich- wertigen Leistung, soweit dem Kunden diese nicht unzumut- bar ist.
9.4 Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen eines Mangels leistet einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Celonis SE im Rahmen vertragliche Leis- tung geltend machen, so hat der Kunde dies SMENSO un- verzüglich schriftlich detailliert mitzuteilen. Der Kunde er- mächtigt SMENSO bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht SMENSO von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in Ziffer 9 festgelegten Grenzenihrem Ermessen steht, unternimmt SMENSO die Rechtsver- teidigung auf eigene Kosten. Weitergehende SMENSO stellt dabei den Kun- den von den Ansprüchen des Dritten frei. Der Kunde darf bei einer Übernahme der Rechtsverteidigung durch SMENSO die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SMENSO anerkennen. Die weiteren gesetzlichen Mängel- haftungsansprüche des Kunden wie z.B. der Schadenser- satz wegen des Rechtsmangels sowie Schadens- die Verjährung dieser Ansprüche bleiben von der Freistellung unberührt.
9.5 Soweit SMENSO dem Kunden nach Leistungserbringung ei- nen neuen Softwarestand (z.B. Update) zur Beseitigung von Sach- oder Aufwendungsersatzansprüche Rechtsmängel übergibt, hat der Kunde diesen neuen Softwarestand zu übernehmen, um die Gewährleis- tungsrechte zu erhalten, soweit die Übernahme nicht unzu- mutbar ist.
9.6 Weitere Ansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
8.29.7 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann SMENSO eine angemessene Vergütung für den Aufwand der Fehlersuche und Beantwortung der Fehlermeldung be- anspruchen. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann Gleiches gilt insbesondere auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesonderedann, wenn ein vom Kunden gemeldeter Xxxxxxxxxx Sachmangel nicht nachweisbar ist o- der reproduzierbar oder der Celonis SE SMENSO nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Vertrags Und Lizenzbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit 12.1 Für Informationen, Daten, Programme u. ä., die Celonis SE Dienstleistungen nichtvom Auftraggeber zur Leistungserbringung beigestellt werden, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenüber- nimmt FIS-ASP keine Haftung.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE 12.2 FIS-ASP leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen der Vertragsge- genstand die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben Beschaffenheitsmerk- male hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Be- steller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender Auftraggeber keine Schutzrechte Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass der Vertragsgegen- stand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der FIS-ASP oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstands- pflicht der FIS-ASP begründen, als in diesen Geschäftsbedin- gungen festgelegt ist, bezieht sich bedürfen der ausdrücklichen und schrift- lichen Bestätigung durch die Haftung daraufFIS-ASP. Garantien, dass sich wie z. B. die Leistungen für Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die Ge- schäftsleitung der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kannFIS-ASP.
8.2.2. 12.3 Der Anwender Auftraggeber wird der Celonis SE FIS-ASP auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilenmitteilen (vgl. Abschnitt 11). Nur der benannte Ansprechpartner (Abschnitt 8.4) ist zu Rügen befugt. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach Abschnitt 8.
8.2.312.4 Für den Fall von Mängeln hat FIS-ASP zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen. Fristsetzungen xxx- xxx jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr Nachbes- serung erfolgt durch Nacherfüllung in der WeiseFehlerbeseitigung, durch Überlassen ei- nes neuen Programmstandes oder dadurch, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare FIS-ASP zu- mutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels Fehlers zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender Auftraggeber muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse Programm- stand übernehmen, wenn es sei denn, dies führt für ihn zu unange- messenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. In diesem Zusammenhang kann FIS-ASP auch alternative Lösungen an- bieten. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder bessert FIS-ASP auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten an- gemessenen Frist nicht nach, so kann der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und Auftraggeber die Übernahme nicht unzumutbar istVergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Dringlichkeit Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderunggesetzli- chen Gewährleistungsfrist. Die übrigen Regeln der vorliegenden BedingungenFür Schadensersatz gilt Abschnitt 13. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechendz. B. auf Aufwendungsersatz bei einer Man- gelbeseitigung durch Dritte.
8.2.412.5 Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nut- zungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachge- mäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Falls Leistungen, welche die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung FIS-ASP erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann sind wie folgt zu vergüten: FIS-ASP berechnet, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die Celonis SE eine Vergütung erbrachten Leis- tungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit so- wie gegebenenfalls Material (z. B. Dokumentation) und Com- puternutzungszeit gemäß Ziffer 6.1 verlangender zum Zeitpunkt der Leistungser- bringung allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionen- liste. Dies gilt insbesondereDer Auftraggeber erstattet außerdem Nebenkosten wie Über- nachtungs- und Fahrtkosten nach Aufwand sowie Spesen ge- mäß den Sätzen der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste. Generell werden die Reise- und Nebenkosten ab Standort des Beraters in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich ge- schuldeten Umsatzsteuer. 12.6 FIS-ASP erklärt, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder dass ihr bezüglich der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter bekannt sind. Wenn Macht ein Dritter Ansprüche behauptetgegenüber dem Auftraggeber geltend, die dass eine Leistung von FIS-ASP seine Rechte verletzt, wird der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE Auf- traggeber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichtenFIS-ASP be- nachrichtigen. Stellt der Anwender Der Auftraggeber ermächtigt bereits jetzt die Nutzung der Arbeitsergebnisse FIS-ASP, die gel- tend gemachten Ansprüche, soweit zulässig, auf eigene Kosten abzuwehren. Der Auftraggeber darf von sich aus Schadensminderungs- solche An- sprüche nicht anerkennen. FIS-ASP kann nach ihrem Ermes- sen die außergerichtliche oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung Auseinanderset- zung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen führen, die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die Celonis SE zur Führung angegriffenen Gegenstände durch vertragsgemäße andere Gegenstände ersetzen. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Verletzung von Schutzrech- ten Dritter auf einer vertragswidrigen Nutzung der Auseinandersetzung ermächtigenSoftwarepro- dukte durch den Auftraggeber beruht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmän- gel mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Software License Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 8.17.1 Die BSL erbringt die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beach- tung der branchenüblichen Sorgfalt. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nichtSaatgut, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hatdas üblicherweise gebeizt zur Anwendung kommt, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb ist gebeizt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Wird Saatgut, entgegen der Üblichkeit, ungebeizt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn be- schränkten Verwendbarkeit und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse einer nachträglichen Behandlung auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehenBesteller über. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die Will der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet Besteller sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen von ihm oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel seinem Auftrag durchgeführten Beizbe- handlung auf einen Mangel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehenungebeizt gelieferter Ware berufen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisendurch geeig- nete Beweismittel nachzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung Mangel bereits vor der Beizbehandlung bestan- den hat. Als geeignetes Sicherungsmuster kommt insbesondere ein Anerkenntnis vor Beizung gezoge- nes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.3 in Betracht.
7.2 Soweit die Leistungen der behaupteten Schutzrechtsverletzung BSL einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Be- steller nach Xxxx der BSL Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nach- lieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten trägt die BSL nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht verbunden dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden das Eigentum der BSL.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt - unbescha- det etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - die Vergütung zu mindern oder - sofern die Pflichtverletzung der BSL nicht nur unerheblich ist - vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Voraussetzung für die Haftung der BSL für Mängel ist, dass diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektrochemischen o- der elektrischen Einflüssen - soweit diese Umstände nicht auf das Verschulden der BSL zurückzuführen sind - beruhen.
a) der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenhei- ten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung Mängel sind, soweit diese durch zumutbare Un- tersuchungen feststellbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware - spätestens jedoch 48 Stunden danach - schriftlich zu rügen, wobei bei - Lieferungen per Bahn der Originalfrachtbrief sowie eine bahnamtliche Tatbestandsauf- nahme beizufügen sind. - Lieferungen per LKW der Frachtbrief und/oder der Lieferschein mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit Bestätigungs- vermerk der Celonis SE führen oder Beanstandung durch den Fahrer beizufügen ist. - Saatgutlieferungen die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Regelungen unter Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträgezu beachten sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender 5.1 Erkennbare Mängel sind vom Besteller unverzüglich, längstens innerhalb spätestens aber 7 Werktage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.2 Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
5.3 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
5.4 Bei nicht rechtzeitiger Rüge von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Mängeln sind Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind diesen Mängeln ausgeschlossen.
8.25.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltVorstehende Bestimmung gilt nicht, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche soweit das Gesetz gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 a BGB(Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen5.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Anlieferung der Sache (Gefahrübergang).
5.7 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, Umgehungen oder Neulieferungen dessen Ursache bereits im Wege Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
5.8 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
5.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- ansprüche - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.10 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung endet erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind insoweit ausgeschlossen, als sich die Verjährung ebenfalls in Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.11 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
5.12 Sachmängel sind nicht
(i) natürlicher Verschleiß,
(ii) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedochGefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
(iii) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
(iv) nicht reproduzierbare Softwarefehler.
5.13 Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Celonis SE Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Xxxx des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
5.14 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.
5.15 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9. Weitergehende oder andere als die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einin dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet5.16 Für Rechtsmängel, die nicht in der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehenVerletzung von Schutz- bzw. Urheberrechten Dritter begründet sind, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender gelten die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß Bestimmungen dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge5 entsprechend.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.15.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nichtUnterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, nicht in Übereinstimmung mit zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder Loibl Förderanlagen GmbH Registergericht: Straubing, HRB-Nr.: 10102 Finanzamt Straubing HypoVereinsbank Straubing Arberstraße 40 Sitz der Gesellschaft: Straubing St.-Nr.: 162/131/60102 Kto.-Nr.: 6710268388
5.2. Der Besteller hat den Vorgaben von Ziffer 3 Liefer- bzw. Leistungsgegenstand unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn bei Abholung eingehend zu prüfen und soweit der Anwender etwaige Mängelrügen unverzüglich, längstens innerhalb spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung von zwei Gewährleistungs- und Mängelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gelten als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel (2) Wochen verborgener Mangel), so ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich nach LeistungserbringungEntdeckung des verborgenen Mangels diesen uns mitzuteilen; anderenfalls gilt vorstehender Satz 2 entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung genügt die rechtzeitige Absendung durch den Besteller. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE in dem sie sich im Rahmen Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenhandelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
8.25.3. Soweit Sachmängelrechte verjähren in 12 Monaten, sofern es sich bei den Leistungen um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1nicht, soweit das Gesetz gem. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGBAbs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind - vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen - jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Loibl Förderanlagen GmbH Registergericht: Straubing, HRB-Nr.: 10102 Finanzamt Straubing HypoVereinsbank Straubing Arberstraße 40 Sitz der Gesellschaft: Straubing St.-Nr.: 162/131/60102 Kto.-Nr.: 6710268388
5.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Xxxx - vorbehaltlich § 478 BGB - entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 - vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
8.2.65.5. Mängelrechte bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrechte.
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Mängel an Nachbesserungsleistungenden Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend. Loibl Förderanlagen GmbH Registergericht: Straubing, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege HRB-Nr.: 10102 Finanzamt Straubing HypoVereinsbank Straubing Arberstraße 40 Sitz der Gesellschaft: Straubing St.-Nr.: 162/131/60102 Kto.-Nr.: 6710268388
5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung endet erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedochAufwendungen sich erhöhen, wenn weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einVerbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.2.75.8. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche Kosten für den Ausbau mangelhafter Lieferungen und den Einbau von Ersatzlieferungen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, sie stellen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB dar, wir haften nach Ziffer 6 oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdwir waren ursprünglich zum Einbau verpflichtet.
8.35.9. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetBeanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.
5.10. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender über die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigendeutschen Vorschriften hinausgehen.
8.45.11. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene VerträgeBei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 entsprechend.
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Samples: Sales Contracts
Sach- und Rechtsmängel. 8.15.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsda- ten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 stellen lediglich Be- schreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, ver- traglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Bran- chenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder fehlerhaft erbracht hatverbessert wird.
5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE solange sie sich im Rahmen Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen un- verzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausge- schlossen. Die Mitteilungsfrist gilt nicht für verborgene Mängel. Die mangelhaften Gegenstände sind in Ziffer 9 festgelegten Grenzendem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenMehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsübli- chen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
8.25.3. Soweit Sachmängelrechte verjähren vorbehaltlich folgenden Absatzes in 12 Monaten, sofern es sich bei den Leistungen um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1nicht, soweit das Gesetz gem. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGBAbs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauch- ter Waren sind - vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen - jeg- liche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haf- tung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unse- rerseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Rege- lungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unbe- rührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.2.65.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Xxxx entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacher- füllung fehl, verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung, können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenser- satzansprüche gem. Ziffer 6 - vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
5.5. Mangelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnut- zung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be- handlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaf- ter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse ent- stehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Soft- warefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrechte.
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Män- gelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Mängel an Nachbesserungsleistungenden Umfang des Rückgriffsan- spruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entspre- chend.
5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- dungen umfassen die zur Mangelbeseitigung notwendigen Ersatz- und Austauschteile, Umgehungen oder Neulieferungen die Frachtkosten für normale Standardfrachtwege und -systeme sowie eventuell anfallende Zollkos- ten und sonstige Importsteuern in vom Besteller nachzuweisender Höhe. Weitere Kosten, insbe- sondere betreffend Arbeits- und Fahrtkosten, soweit diese nicht in den Frachtkosten enthalten sind, werden nicht übernommen, soweit keine gesonderte anderslautende Regelung vereinbart wurde.
5.8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Wege der Nacherfüllung endet übrigen Ziffer 6. Weitergehende oder andere als die Verjährung ebenfalls in dem in dieser Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einSachmangels sind ausgeschlossen.
8.2.75.9. Erbringt Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder letzteren wegen der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdMängel der Teillieferungen kein Inte- resse hat.
8.35.10. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetWir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender über die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigendeutschen Vorschriften hinausgehen.
8.45.11. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene VerträgeBei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 entspre- chend.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.15.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsda- ten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 stellen lediglich Be- schreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, ver- traglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Bran- chenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder fehlerhaft erbracht hatverbessert wird.
5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE solange sie sich im Rahmen Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen un- verzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Män- gelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gelten als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel (verborgener Mangel), so ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung des verborgenen Mangels diesen uns mitzuteilen; anderenfalls gilt vorstehen- der Satz 2 entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung genügt die rechtzeitige Absen- dung durch den Besteller. Die mangelhaften Gegenstände sind in Ziffer 9 festgelegten Grenzendem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenMehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Bean- standungen und Preiskürzungen.
8.25.3. Soweit Sachmängelrechte verjähren in 12 Monaten, sofern es sich bei den Leistungen um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1nicht, soweit das Gesetz gem. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau- werke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGBAbs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind - vorbe- haltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen - jegliche Sachmängel- rechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arg- listigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Be- ginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.2.65.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Xxxx - vorbehaltlich § 478 BGB - entweder den Man- gel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nach- erfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 - vom Vertrag zurück- treten oder die Gegenleistung mindern.
5.5. Mängelrechte bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unterneh- mers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege den Umfang des Rück- griffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.
5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung endet erforderlichen Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedochAufwendungen sich erhöhen, wenn weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an ei- nen anderen Ort als die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einVerbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.2.75.8. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche Kosten für den Ausbau mangelhafter Lieferungen und den Einbau von Ersatzlieferungen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, sie stellen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB dar, wir haften nach Ziffer 6 oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdwir waren ursprünglich zum Einbau verpflichtet.
8.35.9. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetBeanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Inte- resse hat.
5.10. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außer- halb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender über die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigendeut- schen Vorschriften hinausgehen.
8.45.11. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene VerträgeBei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 entspre- chend.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Leistungsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.18.1 Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Ware stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte und -ansprüche ungekürzt zu. Soweit In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx unverzüglich Mangelbeseitigung oder die Celonis SE Dienstleistungen nichtNeulieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, nicht in Übereinstimmung die uns im Zusammenhang mit den Vorgaben von Ziffer 3 der Nacherfüllung entstehen, trägt der Lieferant. Unser Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich unberührt.
8.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet dessen Mängelhaftung die Schadensbeseitigung selber vorzunehmen oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringenan Dritte zu beauftragen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE Gefahr im Rahmen Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und aus einem dieser Gründe die Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten nicht möglich ist. Wir werden in einem solchen Fall soweit möglich und zumutbar den Lieferanten über die entsprechenden Mängel unterrichten. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann insbesondere zur Vermeidung eines kostenverursachenden Bandstillstands in der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossenweiteren Produktionskette gegeben sein.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. 8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Ablieferung der Ware. Soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, gilt diese längere Frist. Aufgrund Mangelbeseitigung neu gelieferter bzw. reparierter Ware unterliegt diese einer neu beginnenden Verjährungsfrist von 24 Monaten. Sollte die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt diese.
8.4 Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis 8.2.3 beträgt ein Jahr zwischen uns und beginnt mit der Abnahme dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung Mangels und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1etwaige Folgen besteht. Die Verkürzung Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültiger Ablehnung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigertMängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3.
8.2.7. Erbringt 8.5 Soweit Abnehmer in der weiteren Produktionskette Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber geltend machen und die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigungmangelhafte Lieferung des Lieferanten enthält, sind wir gegenüber dem Lieferanten zu einem Rückgriff nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB berechtigt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann dass die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangenbesonderen Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sein müssen. Dies Der Rückgriff gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptetgleichermaßen für Schadensersatzleistungen, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenwir an einen Abnehmer erbringen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.13.16.1 Offensichtliche Mängel sind acmeo unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Empfang der Vertragsprodukte schriftlich anzuzeigen. Soweit Versteckte Mängel sind acmeo un- verzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
3.16.2 Bei Mängeln kann acmeo zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von acmeo durch die Celonis SE Dienstleistungen nichtBeseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts. Als Nacherfüllung gilt auch eine Lieferung von Updates oder Upgrades, die den Mangel nicht in Übereinstimmung mit enthalten, oder eines Patches, der den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hatMangel beseitigt.
3.16.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird kann der Partner nach seiner Xxxx den Kaufpreis mindern oder, soweit nicht der Mangel die Celonis SE diese Leistungen vertragsgemäße Nutzung des Vertragsprodukts nur un- erheblich beeinträchtigt, vom Vertrag über das mangelhafte Vertragsprodukt zurücktre- ten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der Partner acmeo hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringeneingeräumt hat, wenn ohne dass der geschuldete Erfolg erzielt wurde. Die Bereitstellung einer provisorischen Lösung, die den Mangel umgeht (Workaround), ist bei Bemessung der Frist zu berücksichtigen.
3.16.4 acmeo haftet nicht, soweit die Nutzung der Vertragsprodukte aufgrund unsachgemäßer Installation, Bedienung oder Wartung beeinträchtigt ist. Insbesondere ausgeschlossen ist eine Haftung für Beeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Vertrags- produkte unter Anwendungsbedingungen genutzt werden, die nicht der Hard- und Soft- wareumgebung entsprechen, die in der dem Produkt beiliegenden Dokumentation oder durch andere Mitteilungen des Herstellers oder von acmeo spezifiziert sind.
3.16.5 Mängelansprüche für Vertragsprodukte verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Ver- tragsprodukts. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche sowie Mängelan- sprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3.16.6 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Partner nur zu, soweit die Haf- tung von acmeo nicht gemäß in diesen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder be- schränkt ist.
3.16.7 Soweit der Anwender unverzüglichEndkunde ein Vertragsprodukt zu einem Zweck kauft, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringungder weder seiner ge- werblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE ist der Partner berechtigt, acmeo gemäß der gesetzlichen Regelung im Rahmen der Wege des Liefe- rantenregresses (§ 478 BGB) in Ziffer 9 festgelegten GrenzenAnspruch zu nehmen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeltLiegt ein berechtigter Fall des Liefe- rantenregresses vor, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang in diesem Vertrag enthaltenen Einschränkungen der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kannMän- gelhaftung nicht.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird.
8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
8.2.16.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen.
8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend.
8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme des jeweiligen ArbeitsergebnissesAbnahme. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung nicht, soweit das Gesetz gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445a, 445b, 478 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 a BGBNr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt6.2. Die Verjährungsfrist wird jedochgelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Celonis SE Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges, soweit diese Kostentragung keine Unverhältnismäßigkeit im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringtSinne der §§ 439 Abs. 4, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert635 Abs. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein3 BGB darstellt.
8.2.76.3. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder -beseitigungErsatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, ohne hierzu verpflichtet zu seind.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wirdden Kaufpreis angemessen mindern.
8.36.4. Wenn Beruht ein Dritter Ansprüche behauptetMangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 7. dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Ausübung Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehenAuftragnehmer nach seiner Xxxx seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, so wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
6.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu unterrichtentragen.
6.7. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung Eine im Einzelfall mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigenAuftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.
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