Common use of Sach- und Rechtsmängel Clause in Contracts

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung 28.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Produkte sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an der Betriebssoftware nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhenwirksam eingeräumt werden konnten. b28.2 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er (i) die Produkte verändert hat (ii) oder durch Dritte verändern ließ oder (iii) mit anderer Software als der App verwendet hat. Werden Analyse- und Bearbei- tungsaufwendungen seitens Soobr in diesen Fällen we- sentlich erhöht, so hat der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten. 28.3 Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, so- weit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar warenGesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, innerhalb von 10 Tagen 12 Monaten nach deren Entdeckung schriftlich zu rügenLieferung. c) 28.4 Im Fall eines Mangels wird Soobr innerhalb eines ange- messenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelun- gen kostenlos nacherfüllen. 28.5 Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Soobr entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorge- nommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur 28.6 Soobr trägt die zum Zweck der Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen erforderli- chen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-insbesondere die Transport-, Material-Wege-, Transport- Arbeits- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird Materialkosten. 28.7 Schlägt die Nacherfüllung von uns verweigertfehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbardie mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangendie Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesse- rungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche Soobr während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen 28.8 Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbeson- dere, wenn Soobr die Nacherfüllung endgültig und Ersatzlieferungen hat ernsthaft verweigert hat. 28.9 Zusätzlich kann der Kunde, nach Verständigung mit unswenn Soobr ein Verschulden trifft, Schadensersatz gemäß Ziffer 6.2 statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. 28.10 Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Scha- densersatz gemäß Ziffer 6.2 anstatt der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. 28.11 Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist Soobr berechtigt, angemessene Entschädigung für die erforderliche Zeit und Gelegenheit durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu gebenverlangen. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestelltDiese Nutzungs- entschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamt- nutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die deswegen eintretenBeeinträchtigung aufgrund des Mangels, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben zum Rücktritt geführt hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenvorgesehen ist. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz 28.12 Hat Soobr einen Mangel arglistig verschwiegen oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht eine Garantie für die Verletzung des LebensBeschaffenheit übernommen, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über blei- ben die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird Bestimmungen zu Sach- und ge- nannten Fälle gegeben ist, der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des KundenHöhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 (1) Die BSS erbringt die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. (2) Soweit die Leistung der BSS einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Vertragspartner nach Xxxx der BSS Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt die BSS nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, daß ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Vertragspartners verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden das Eigentum der BSS und sind an die BSS zurückzugeben. (3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - die Vergütung zu mindern oder – sofern die Pflichtverletzung der BSS nicht nur unerheblich ist - vom Vertrag zurückzutreten. (4) Voraussetzung für unsere die Haftung der BSS für Sach- und Rechtsmängel Mängel ist, dassdaß a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe Inbetriebsetzung durch den Kunden Vertragspartner oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen - soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden der BSS zurückzuführen sind - beruhen. b) der Kunde Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung Kenntnis schriftlich zu rügen. c) der Kunde – Vertragspartner - unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – 7.8 - nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel5) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns der BSS nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der KundeVertragspartner, nach Verständigung mit unsder BSS, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir ist die BSS von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns Vertragspartner der BSS nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir die BSS sofort zu verständigen sind – ist - oder wenn wir die BSS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sindist, hat der Kunde Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns der BSS den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 (6) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzwMonaten. LeistungserbringungDies gilt nicht soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht Sachen für die Verletzung des LebensBauwerke), des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke haften wir bzw. Nachbesserung haftet die BSS bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden VerjährungsfristGewährleistungsfrist. 9.5 (7) Rückgriffsansprüche des Kunden Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB die BSS bestehen nur insoweit, insoweit als der Kunde Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 7.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 (8) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden Vertragspartners nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir ist die BSS berechtigt, die uns ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für 9.1. soffico verschafft dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängel Rechtsmängeln. Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Abschluss des Vertrages im White Paper bzw. bei Updates die in den zugehörigen Release Notes wiedergegebene Leistungs- beschreibung maßgeblich. Xxxxxx, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehl- bedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonsti- gen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. 9.2. Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurdeerbringt soffico keine Gewähr- leistung, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- weist nach, dass die Änderung für den gemelde- ten Mangel nicht ursächlich ist. 9.3. soffico erbringt Gewährleistung bei Sach- mängeln durch Nacherfüllung, und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – zwar nach seiner Xxxx durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass soffico Möglichkeiten auf- zeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangenKunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hin- nehmbaren Anpassungsaufwand führt. 9.3 Zur Vornahme aller uns 9.4. Der Kunde wird soffico bei Bedarf bei der Analyse und Beseitigung von Mängeln unterstützen und auf Wunsch von soffico die betreffenden Projektdaten zur Verfü- gung stellen, aus denen sich der Mangel rekonstruieren oder nachstellen lässt. 9.5. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem soffico dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. soffico kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestim- mungen entsprechende Software aus- tauschen, wenn dies für den Kunden hin- nehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unter- richtet dieser soffico unverzüglich schrift- lich. soffico wird nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen seiner Xxxx und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung in Absprache mit uns, dem Kunden die erforderliche Zeit Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. soffico wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir stellt den Kunden von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir allen mit der Beseitigung Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Mangels in Verzug sind, Kunden beruhen. 9.6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst Recht zu mindern oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangendem Vertrag auf Grundlage dieser Bedingungen zurückzutreten. Für Schadensersatzan- sprüche gilt Ziffer 10. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw9.7. LeistungserbringungErbringt soffico Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommenohne hierzu verpflichtet zu sein, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber dies gemäß den üblichen Stun- densätzen sofficos zu informierenvergüten. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall Dies gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steheninsbesondere, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten ein Mangel nicht nach- weisbar oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangennicht soffico zuzurechnen ist.

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Samples: Software License Agreement

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage 10.1 Soweit die Parteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. InbetriebsetzungTeilleistungen vereinbaren, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Austauschwerkstoffe Teilleistung für die vertragliche vorausgesetzte, ansonsten gewöhnliche, Verwendung eignet und bei Leistungen dieser Art üblich ist. Im Falle von Sachmängeln kann M+M zunächst nach seiner Xxxx dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel durch Nachbesserung beseitigen. 10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungsmöglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Xxxx von M+M die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies M+M unverzüglich schriftlich detailliert mitzuteilen. Der Kunde ermächtigt M+M bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht M+M von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von M+M anerkennen. Des Weiteren ist M+M allerdings dann verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und stellt dabei den Kunden oder Drittevon den Kosten und Schäden frei, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht die ausschließlich auf unser Verschulden die Anspruchsabwehr durch M+M zurückzuführen sind – beruhensind. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche wegen des Rechtsmangels bleibt davon unberührt. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird 10.3 Sollte die Nacherfüllung von uns verweigertnach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbardie mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlagen, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen(im Falle eines Dauerschuldverhältnisses) die Kündigung erklären. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden von M+M nach Maßgabe des Ziff. I.12. geschuldet. Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. 9.3 Zur Vornahme aller uns 10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann M+M den Aufwand für die Fehlersuche gemäß nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der KundeZeitaufwand abrechnen, nach Verständigung mit unsinsbesondere auch dann, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns wenn ein angezeigter Xxxxxxxxxx nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – nachweisbar oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst reproduzierbar oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenM+M nicht zuzuordnen ist. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw10.5 Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziff. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten10.4 besteht nicht, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, der Fehler innerhalb der in Bezug auf die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kundenvon M+M erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist für Sachmängel gemeldet wurde. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- 8.1 Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Xxxxxx 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und Rechtsmängel istsoweit der Anwender unverzüglich, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit längstens innerhalb von 10 Tagen zwei (2) Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen schriftlich gerügt hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2 Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen: 8.2.1 Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann. 8.2.2 Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des neu hergestellten Liefergegenstandes Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. 8.2.3 Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in Anspruch genommender Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend. 8.2.4 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2.5 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB. 8.2.6 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 8.2.7 Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder - beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. 8.3 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informierenden Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, wird die vom Abnehmer gegenüber gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kunde geltend gemachten Ansprüche Dritten nur im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Erfüllung Celonis SE zur Führung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des KundenAuseinandersetzung ermächtigen. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden8.4 Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangenhat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.

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Samples: Service Agreement

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung (1) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn der Vertragsgegenstand und seine etwaige Dokumentation nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Leistungs- und Funktionsbeschreibung. Xxxxxx, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit des Vertragsgegenstandes führen, bleiben außer Betracht. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese die vertragliche Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Rechte nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhenwirksam eingeräumt werden konnten. b(2) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oderFür Werkleistungen, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar warendie vom Kunden geändert worden sind, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurdeerbringt RS keine Mangelbeseitigung, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauchder Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. Ersetzte Teile Die Mangelbeseitigung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben nicht aufgezeigt werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugebenkann. (3) Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen. Wird RS kann die Nacherfüllung von uns verweigertdurch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen. (4) Ist die Software Vertragsgegenstand, kann die Nacherfüllung insbesondere durch Überlassung eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass RS Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. (5) Xxxxx trotz zweimaliger Nachbesserung keine Beseitigung des Mangels ein, ist sie fehlgeschlagen RS zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder dem Kunden unzumutbarin der Lage, kann unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Rechtberechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß Ziffer 11 Schadenersatz, statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. 9.4 Mängelansprüche (6) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsleistung geltend, wird der Kunde RS darüber unverzüglich informieren und RS soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde RS jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde RS sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. RS kann nach ihrer Xxxx die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. Leistungserbringungnur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, soweit oder c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der vorstehenden Absätze bei Rechtsmängeln entsprechend. (7) Stellt sich heraus, dass ein von dem Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf eine Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist RS berechtigt, den mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen von RS gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfristzur Last fällt. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung 8.1 Im Falle eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an Rechtsmangels der Ware stehen uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllenMängelrechte und -ansprüche ungekürzt zu. In diesem jedem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx unverzüglich Mangelbeseitigung oder die Neu- lieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, trägt der Lieferant. Unser Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich unberührt. 8.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet dessen Mängelhaftung, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und aus einem dieser Gründe die Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung gegenüber dem Lieferan- ten nicht möglich ist. Wir werden in einem solchen Fall, soweit möglich und zumutbar, den Lieferanten über die entsprechenden Mängel unterrichten. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann insbesondere zur Vermeidung eines kosten- verursachenden Bandstillstands in der weiteren Produktionskette gegeben sein. 8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Lieferung der Ware. Soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, gilt diese längere Frist. Aufgrund Mangelbeseitigung neu gelieferte bzw. reparierte Ware unterliegt diesbezüglich einmalig einer neu beginnenden Verjährungsfrist von 24 Monaten; sollte die ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt diese. 8.4 Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis zwischen uns und dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch sechs (6) Monate nach endgültiger Ablehnung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3. 8.5 Soweit Abnehmer in der weiteren Produktionskette Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber geltend machen und die mangelhafte Lieferung Ware des Lieferanten enthält, sind wir gegenüber dem Lieferanten zu verlangeneinem Rückgriff nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB berechtigt, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sein müssen. Der Rückgriff gilt gleichermaßen für Schadensersatzleistungen, die wir an einen Abnehmer erbringen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung 8.1 Im Falle eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an Rechtsmangels der Ware stehen uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllenMängelrechte und - ansprüche ungekürzt zu. In diesem jedem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx unverzüglich Mangelbeseitigung oder die Neulieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, trägt der Lieferant, hierzu zählen auch zusätzliche Kosten infolge einer Verbringung der Ware an einen anderen Ort. Unser Recht, auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich unberührt. 8.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet dessen Mängelhaftung die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Wir werden in einem solchen Fall – soweit möglich und zumutbar – den Lieferanten über die entsprechenden Mängel vorab unterrichten. 8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist angeordnet ist. Aufgrund Mangelbehebung neu gelieferte bzw. reparierte Ware unterliegt diesbezüglich einmalig einer neu beginnenden Verjährungsfrist von 24 Monaten; sollte die ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt diese. 8.4 Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis zwischen uns und dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültiger Ablehnung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3. 8.5 Soweit Abnehmer in der weiteren Produktionskette Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber geltend machen und die mangelhafte Lieferung Ware des Lieferanten enthält, sind wir gegenüber dem Lieferanten zu verlangeneinem Rückgriff nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB berechtigt, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sein müssen. Der Rückgriff gilt gleichermaßen für Schadensersatzleistungen, die wir an einen Abnehmer erbringen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- 5.1. Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Rechtsmängel Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, dassalso insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war. a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw5.2. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe Abholung an/durch den Kunden Besteller oder Drittean/durch den von ihm beauftragten Dritten eingehend und sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, natürlicher Abnutzungwenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer sorgfältigen und unverzüglichen Untersuchung erkennbar war, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung oder Abholung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Die mangelhaften BauarbeitenGegenstände sind in dem Zustand, chemischenin dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, elektrochemischen zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Gegenüber Kaufleuten gilt § 377 HGB. 5.3. Handelt es sich um neu hergestellte Sachen oder elektrischen Einflüssen – Werkleistungen, verjähren Sachmängelansprüche mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstands an den Besteller, es sei denn, der Besteller hat den unbenutzten Liefergegenstand weiterverkauft, und wir haben vom Besteller unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstands an den Käufer die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Empfangsbestätigung erhalten; in diesem Fall enden die Sachmängelansprüche mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Käufer des Bestellers. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – beruhenvorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist5.4. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung berechtigtinnerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Xxxx – vorbehaltlich § 478 BGB - entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen AufwendungenIm letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauchgesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird Schlägt die Nacherfüllung von uns verweigertfehl, verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung, können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, ist sie fehlgeschlagen dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder dem Kunden unzumutbarliegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Kunde Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 10 6 nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangendie Gegenleistung mindern. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben5.5. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 9.2 Satz 2 5.7 entsprechend. 5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 5.8. Für Schadensersatzansprüche gilt entsprechendim übrigen Ziffer 6. Wird der Kunde Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sindSachmangels sind ausgeschlossen. 5.9. Wir behalten uns vorübernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt über die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kundendeutschen Vorschriften hinausgehen. 9.6 5.10. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat. 5.11. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangenZiffern 5.1 bis 5.10 entsprechend.

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Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung 8.1 Im Falle eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an Rechtsmangels der Ware stehen uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllenMängelrechte und - ansprüche ungekürzt zu. In diesem jedem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx unverzüglich Mangelbeseitigung oder die Neulieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, trägt der Lieferant. Unser Recht, auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich unberührt. 8.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet dessen Mängelhaftung die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Wir werden in einem solchen Fall - soweit möglich und zumutbar - den Lieferanten über die entsprechenden Mängel vorab unterrichten. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann insbesondere zur Vermeidung eines Fertigungsstillstands in der weiteren Produktionskette gegeben sein. 8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Aufgrund Mangelbehebung neu gelieferte bzw. reparierte Ware unterliegt diesbezüglich einmalig einer neu beginnenden Verjährungsfrist von 24 Monaten; sollte die ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt diese. 8.4 Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis zwischen uns und dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültiger Ablehnung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3. 8.5 Soweit Abnehmer in der weiteren Produktionskette Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber geltend machen und die mangelhafte Lieferung Ware des Lieferanten enthält, sind wir gegenüber dem Lieferanten zu verlangeneinem Rückgriff nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB berechtigt, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sein müssen. Der Rückgriff gilt gleichermaßen für Schadensersatzleistungen, die wir an einen Abnehmer erbringen.

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Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für 1. Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen, sofern nicht abweichend vereinbart, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu die Zustimmung des Bestellers einholen. 2. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. 3. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder - bei versteckten Mängeln - ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 4. Im Falle eines Mangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist. 5. Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, ist der Besteller berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. 6. Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 24 Monaten ab Ablieferung bzw. LeistungserbringungGefahrübergang, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für Lieferteile, die Verletzung während der Untersuchung des Lebens, des Körpers Mangels und/oder der Gesundheit gehaftet wirdMangelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich diese Verjährungsfrist bzw. eine laufende Garantie um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden VerjährungsfristLauf der Verjährungsfrist bzw. Garantie neu. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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Sach- und Rechtsmängel. 9.1 7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Saatgut, das üblicherweise gebeizt zur Anwendung kommt, ist gebeizt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Wird Saatgut, entgegen der Üblichkeit, ungebeizt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko einer beschränkten Verwendbarkeit und einer nachträglichen Behandlung auf den Besteller über. Will ein Besteller sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beizbehandlung auf einen Mangel an ungebeizt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beizbehandlung bestanden hat. Als geeignetes Sicherungsmuster kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.3 in Betracht. 7.2 Voraussetzung für unsere unser Haftung für Sach- und Rechtsmängel Mängel ist, dass a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung Verwendung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe Lagerung durch den Kunden Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeitenfehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – Einschlüssen, soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – sind, beruhen. b) der Kunde Besteller seinen nach § 377 HGB §377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oderErhalt der Ware, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar warenspätestens jedoch 48 Stunden danach, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Zudem hat er bei: aa) bei Lieferung per Bahn ist der Originalfrachtbrief sowie eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme beizufügen. cbb) bei Lieferung per LKW den Frachtbrief und/oder den Lieferschein mit dem Bestätigungsvermerk der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug istBeanstandung durch den Fahrer beizufügen. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangelcc) vorliegtbei Saatgutlieferungen die Regelung unter Ziffer 8 zu beachten. dd) bei Lieferung per Schiff den Schadensfall durch einen Havariekomissar spätestens beim Löschen der Ladung nach Entstehung, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- Art und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen Umfang aufnehmen zu lassen und von den Havariebericht sowie das Eichzertifikat und die Wiegekarte, dokumentiert und quittiert auf dem Konnossement, unverzüglich nach dem Erhalt uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenvorzulegen. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringungee) bei Gewichtsbeanstandungen eine von einer amtlich vereidigten Person, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebensunmittelbar nach dem Zeitpunkt der Erstverwiegung gegebenenfalls nach Ziffer 5.2, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfristerstellte Wiegekarte vorzulegen. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung 11.1 Wir leisten nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für unsere Haftung für Sach- die vertragsgemäße Beschaffenheit der Lieferungen und Rechtsmängel istLeistungen und dafür, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe dass der Nutzung der Lieferungen und Leistungen im vertraglichen Umfang durch den Kunden oder DritteBesteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das vereinbarte Bestimmungsland, natürlicher Abnutzungin dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhenin dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. b) der Kunde seinen 11.2 Wir leisten bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Zur Nacherfüllung bei Software überlassen wir dem Besteller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oderunserer Xxxx einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigen den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar warenwir dem Besteller zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich die Auswirkungen des Mangels zu rügenvermeiden. c) der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – nicht in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind 11.3 Bei Rechtsmängeln leisten wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir nach unserer Xxxx dem Besteller eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den unseren Lieferungen und Leistungen. 11.4 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. 11.5 Der Besteller ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. 11.6 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, außer es liegt ein unerheblicher Mangel beseitigen vor, oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leisten wir im Rahmen der in Ziffer 12 festgelegten Grenzen. Wir können nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Besteller seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf uns über. 11.7 Für den Fall, dass wir auf Veranlassung des Bestellers Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung erbringen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so können wir hierfür Vergütung entsprechend unserer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht uns zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der uns dadurch entstehende Mehraufwand, dass der Besteller seinen Pflichten gem. Ziffer 9 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 11.8 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Besteller hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Der Besteller ermächtigt uns hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Besteller gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, sich mit uns abzustimmen und Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit unserer Zustimmung vorzunehmen. Der Besteller wird uns bei unseren gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen durch angemessene Hilfeleistungen und Informationen unterstützen. Wir sind verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Besteller von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen. Wir sind nach unserer Xxxx auch berechtigt, den Anspruch des Dritten zu befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine mangelfreie Sache liefern. Die hierzu notwendigen gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung auszutauschen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers zumutbar ist. 11.9 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, insbesondere Transport- und Wegekosten, tragen wir nursind ausgeschlossen, soweit diese die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden Bestellers verbracht wurdeworden ist, es sei denn, diese die Verbringung entspricht dem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, . 11.10 Aus sonstigen Pflichtverletzungen kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- Besteller Rechte nur herleiten, wenn er diese uns gegenüber schriftlich gerügt und Aufwendungsersatzansprüche gemäß uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen12 festgelegten Grenzen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat 11.11 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche (mit Ausnahme von Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüchen, für die Ziffer 12 gilt) beträgt ein Jahr. Bei der KundeLieferung gebrauchter Produkte beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche sechs Monate. Die Verjährungsfristen beginnen jeweils mit der Ablieferung der Lieferung oder Leistung. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenarglistig verschwiegen haben. 9.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 11.12 Rückgriffsansprüche des Kunden Bestellers gegen uns den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 9.2 Satz 2 gilt 11.9 entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist12.1. Ein Sachmangel liegt vor, dass a) diese wenn die Vertragsgegenstände nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage die im Angebots- bzw. InbetriebsetzungAuftragsformular bezeichnete Beschaffenheit auf- weisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheber- rechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzwwenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam einge- räumt werden konnten. Austauschwerkstoffe durch den AUREX verschafft dem Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhendie Hardware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. b) der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist12.2. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oderDem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügener die Produkte/Software - verändert hat oder - durch Dritte verändern ließ oder - mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat. c) 12.3. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Kunde – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 9.6 – Ware zu dem für AUREX erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beein- trächtigen, sowie in Zahlungsverzug ist. 9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) vorliegt, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefernFällen des § 442 Abs. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, 1 BGB kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Minderung verlangenSchäden infolge unsach- gemäßer Handhabung, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokument- ationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen. 9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat 12.4. Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche sind die Reprodu- zierbarkeit oder Feststellbarkeit der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenMängel. 9.4 Mängelansprüche 12.5. Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Die direkte Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, soweit befreit den Kunden nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 9.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 9.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Kunde wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informierenvon seiner Untersuchungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ware/Software unmittelbar nach der Anlieferung untersucht wird, andernfalls verliert er seine Abnehmer entsprechend Gewährleistungsrechte. Der Kunde hat Mängel unverzüglich (3-4 Tage) unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sindmelden. Wir behalten uns vorEr hat im Rahmen des Zumutbaren die Maß- nahmen zu treffen, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunde geltend gemachten Ansprüche im Wege eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraus- setzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Selbsteintritts zu erfüllenMangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des KundenPer Telefon auf unserer Supportnummer: 0221 277 99 -0 Per E-Mail an: xxxxxxx@xxxxx.xx Rückrufnummer sowie eine kurze Fehlerbeschreibung, ggf. Fehlerlogs, Screenshots oder Ähnliches. 9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

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