Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit der Lieferge- genstände gelten für die Dauer der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. 11.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich. 11.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgen. 11.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- lange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. 11.5 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehen. 11.6 Beheben wir wegen eines vom Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung von Imageschä- den (Kulanz), ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden. 11.7 Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich sein, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen ist. 11.8 Werden wir von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die von uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit der Lieferge- genstände gelten für die Dauer der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
11.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßenversto- ßen. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt Lie- ferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen Prüfbestimmun- gen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich.
11.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgen.
11.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- lange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt.
11.5 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig unabhängig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehen.
11.6 Beheben wir wegen eines vom Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung von Imageschä- den (Kulanz), ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden.
11.7 Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich sein, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen ist.
11.8 Werden wir von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die von uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men Rahmen der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit der Lieferge- genstände gelten für die Dauer der Gewährleistungsfrist 6.1 Sämtliche von 36 Monaten als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
11.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen sind auf dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren neuesten Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen entsprechen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen den Vorschriften und Richtlinien eingehalten seinvon Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden. Allgemein international anerkannte Normen wie z. B. DIN, EN, ISO, VDI, VDE sind einzuhalten. Dienstleister müssen über entsprechende Qualifikationen/ Nachweise/Berechtigungen verfügen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.
6.2 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.3 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
6.4 Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher W aren zusammensetzen, müssen wir nur 3% der gelieferten Ware auf Mängel untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer W arensendung mangelhaft, so können wir nach eigener W ahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten W arensendung Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Anerkennung von Mehrliefe- rung als vertragsgemäß behalten wir uns ausdrücklich vor. Schlägt im Fall des Vorliegens eines Mangels der W are die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, besteht die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB für zum Zwecke der Nacherfüllung durch den Lieferanten erbrachte Leistungen nicht.
6.5 Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist; wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung entsprechend dem von uns ausgeübten W ahlrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zur sofortigen Geltendmachung unserer Rechte auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten führt. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich.
11.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zu. Das Rechtverpflichtet, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen Aufwendungen zu tragen. Kommt Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zahlung wertan- teilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
6.6 Der Lieferant hat die Kosten von erneuten nachträglichen Kontrollen nach Ziffer 6.5 zu tragen, falls sich nachträglich Anhaltspunkte (z.B. Kundenreklamationen) für eine mangelhafte Lieferung herausstellen. Dies gilt auch für sonstige zusätzliche Kontrollen, die der Lieferant zu vertreten hat, bzw. veranlasst.
6.7 Unser Anspruch auf Erfüllung besteht bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz- ansprüchen statt der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung Leistung fort. Falls wir wegen Vorliegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, hat der Lief e- rant uns auch die Vertragskosten zu ersetzen.
6.8 Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat.
6.9 Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener FristMangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen selbst vorzunehmen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmendurch Dritte vornehmen zu lassen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder NachbesserungDasselbe gilt, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen wenn Eile geboten und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangel- beseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Der Lieferant ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgenhierüber unverzüglich zu unterrichten.
11.4 Falls nichts anderes vereinbart ist6.10 Unsere Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, gilt für Ansprüche aus Sach- jedoch frühestens 2 Monate, nachdem wir etwaige Mängelansprüche unseres Kunden wegen des gleichen Mangels der Sache erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Ablieferung der Sache an uns. Für ausgewechselte Teile beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der vollständigen Mängelbeseitigung neu zu laufen. Prüft der Lieferant das Vor- handensein eines Mangels oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- langedie Beseitigung, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt.
11.5 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstattendas Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseiti- gung verweigert. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören Eine Prüfung liegt insbesondere auch Ein- und Ausbaukostendann vor, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung wenn der Liefeferant die Untersuchung einleitet oder die Lieferung zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehenUntersuchung an einen Dritten weiterleitet.
11.6 Beheben wir wegen eines vom 6.11 Weitergehende Garantien des Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung bleiben unberührt.
6.12 Lieferanten von Imageschä- den (Kulanz), ist der Lieferant Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werdennach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von drei Jahren die erforderlichen Ersatz- und Zubehörteile sowie Werkzeuge vorzuhalten.
11.7 Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich sein, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen ist.
11.8 Werden wir von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die von uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 11.1 6.1 Die Ware muß die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit der Lieferge- genstände gelten für und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Lieferanten vorausgesetzt werden muß, mindestens jedoch zwingende gesetzliche Anforderungen, die Dauer der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten als Beschaffenheits- Sicherheitsvorschriften und Haltbarkeitsgarantie.
11.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlicherfüllen.
11.3 Die gesetzlichen Rechte bei 6.2 Wir prüfen die Ware stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet.
6.3 Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zuwie bei sonstigen Vertragsverletzungen bestimmen sich unsere Rechte und Ansprüche nach dem BGB und nach dem sonstigen deutschen Recht.
6.4 Hinzutretend zu den gesetzlichen Ansprüchen gilt unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp: Mängel der Lieferung/ Leistung hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Nachbesserung, Aussortieren und Austausch der mangelhaften Teile oder durch Neuherstellung/ Neulieferung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen. Das RechtErforderliche Nacharbeiten und sonstige Maßnahmen an der Lieferung/ Leistung hat der Lieferant auf seine Kosten an dem Ort vorzunehmen oder ausführen zu lassen, an den die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragengelieferte Ware/ die erbrachte Leistung bestimmungsgemäß gelangt ist. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener seiner Nacherfüllungspflicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist, oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlichdie insbesondere bei drohendem Fertigungsstillstand auf kürzeste Zeiträume beschränkt sein kann, nicht nach, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen Nacherfüllung selbst vornehmen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmendurch Dritte ausführen lassen. Verlangen Wegen der erforderlichen Aufwendungen einschließlich erforderlicher Sortierkosten können wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können von dem Lieferanten Ersatz sowie einen entsprechenden Vorschuß verlangen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzwLieferanten bereits fehlgeschlagen ist. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgenFerner bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung wie unsere sämtlichen gesetzlichen Rechte wegen Mängel einschließlich unserer Rückgriffsansprüche unberührt.
11.4 Falls nichts anderes vereinbart ist6.5 Der Lieferant garantiert, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist daß sämtliche Lieferungen frei von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum Rechten Dritter sind und insbesondere durch Lieferung und Benutzung der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- lange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt.
11.5 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln geliefertenWare/ der erbrachten Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Falls Dritte in Bezug auf die Ware/ Leistung Rechte, insbesondere gesetzliche Schutzrechte, geltend machen, stellt uns der Lieferant, soweit er gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, von den Ansprüchen der Dritten frei und trägt alle notwendigen Kosten, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen die in diesem Zusammenhang entstehen. Der Lieferant wird uns bei der Rechtsverteidigung in vollem Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- unterstützen und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung hierfür alle erforderlichen Unterlagen zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehenVerfügung stellen.
11.6 Beheben wir 6.6 Unsere Ansprüche wegen eines vom Sach- und Rechtsmängel sowie wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs verjähren frühestens in drei Jahren ab Eingang der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos Lieferung, soweit nicht längere Fristen gesetzlich vorgesehen oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung von Imageschä- den (Kulanz), ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Iim Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden.
11.7 Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich seinAuch bleiben Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen istaus einer Garantie unberührt.
11.8 Werden wir von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die von uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen (a) Wir verschaffen dem Besteller Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Lieferung oder Leistung führen, bleiben außer Betracht. Bei Softwarelieferungen sind insbesondere keine Mängel solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Besteller zur Produktbeschaffenheit der Lieferge- genstände gelten für die Dauer der Gewährleistungsfrist Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von 36 Monaten als Beschaffenheits- und HaltbarkeitsgarantieRechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Bestellers stammenden Gründen resultieren.
11.2 Der Lieferant hat dafür (b) Für Software, die vom Besteller geändert worden ist, haben wir nicht einzustehen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen Änderung für den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und gemeldeten Mangel nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefergegenstände ursächlich ist.
(c) Soweit unsere Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden mangelhaft sind und dies vom Besteller rechtzeitig in Textform gemäß § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Xxxx nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren. Bei Software kann die Nacherfüllung insbesondere durch Überlassung einer neuen Programmversion oder dadurch erfolgen, dass wir zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Umgehungslösung). Eine neue Programmversion muss vom Besteller auch dann übernommen werden, wenn dies für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlichihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
11.3 (d) Die gesetzlichen Rechte Nacherfüllung bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zuerfolgt, indem wir dem Besteller eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Das RechtWir können hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählenden vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir wenn dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgen.
11.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- lange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt.
11.5 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehen.
11.6 Beheben wir wegen eines vom Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung von Imageschä- den (Kulanz), ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden.
11.7 Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich sein, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen Besteller zumutbar ist.
11.8 Werden wir (e) Falls Dritte Schutzrechte gegen den Besteller geltend machen, unterrichtet er uns unverzüglich in Textform. Wir werden nach unserer Xxxx und in Absprache mit dem Besteller die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Wir wehren die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellen den Besteller von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen allen mit der BegründungAnspruchsabwehr verbundenen notwendigen Kosten und Schäden frei, dass soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Bestellers beruhen. Pflichtwidrig ist es in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wenn der Besteller Ansprüche Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anerkennt.
(f) Schlägt die von Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegtdies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
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Samples: Software License Agreement
Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit der Lieferge- genstände gelten für die Dauer der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
11.2 7.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Gegenstände Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb und oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefergegenstände Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich.
11.3 Die 7.2 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragen. gilt: Kommt der Lieferant der Aufforderung seiner Verpflichtung zur Mangelbesei- tigung Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht in angemessener Fristnach, oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, so können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder den Mangel selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmenund vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- enentsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglichunverzüglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangennach Möglichkeit vorher, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgenunterrichten.
11.4 7.3 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- langesolange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt.
11.5 7.4 Entstehen uns infolge in Folge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Trans- portTransport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmenAussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehen.
11.6 Beheben wir wegen eines vom Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung 7.5 Zeigt sich innerhalb von Imageschä- den (Kulanz)sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden.
11.7 Der Lieferant stellt sicherso wird vermutet, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich seinder Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich seines sei denn, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, diese Vermutung ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen ist.
11.8 Werden wir von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die von uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut Art der Sache oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegtMangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit 5.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der Lieferge- genstände nachfolgenden Bestimmungen nichts anders ergibt, gelten für bei Sach- und Rechtsmängeln die Dauer gesetzlichen Vorschriften. Für Rechtsmängel, die in der Gewährleistungsfrist Verletzung von 36 Monaten als Beschaffenheits- Schutz- und HaltbarkeitsgarantieUrheberrechten Dritter begründet sind, gilt Ziffer 7.
11.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen5.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
5.3 Auf unser Verlangen sendet der Kunde die gelieferten Gegenstände beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an uns zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Lieferungen sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden. Bei unberechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunde ersetzt zu verlangen (z.B. Transport-, Arbeits- und erbrachten Leistungen Materialkosten), es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und Kunden nicht gegen gewerbliche Schutzrechte erkennbar.
5.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder sonstige Rechte Dritter verstoßenErsatzlieferung. Bei Software genügen wir unserer Pflicht zur Nachbesserung, wenn wir eine Softwareversion bereitstellen, die den Mangel nicht mehr enthält. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für Installation von Software, die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich.
11.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- nach Nacherfüllung bereitgestellt wird, liegt in der Verantwortung des Kunden, soweit die Installation für den Kunden technisch möglich ist. Für Software kann die Nachbesserung auch durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Umgehung des Mangels erfolgen, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zuden Umständen der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist. Das Unser Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu wählenverweigern, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung bleibt unberührt.
5.5 Wir führen Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragengrundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus. Kommt Ein Anerkenntnis mit der Lieferant Folge eines Neubeginns der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären.
5.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Ersatzlieferung ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern, die nach Gefahrübergang infolge z.B. natürlichen Verschleiß, der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Aufbewahrung oder Aufstellung oder durch vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in die gelieferte Ware entstanden sind.
5.8 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Lieferungen an einen Verbraucher, auch wenn der Verbraucher diese weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress).
5.9 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in angemessener Fristeinem Mangel besteht, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur zurücktreten oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlichkündigen, können wenn wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand Pflichtverletzung zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgenvertreten haben.
11.4 Falls nichts anderes vereinbart ist5.10 Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung der Lieferungen, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- lange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt.
11.5 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehen.
11.6 Beheben wir wegen eines vom Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung von Imageschä- den (Kulanz), ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden.
11.7 Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich sein, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte soweit nicht im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung Gesetz zwingend eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
11.8 Werden wir von einem unserer 5.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit Schadens- und Aufwendungsersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Begründung, dass die von uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, Ziffer 8 und sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegtÜbrigen ausgeschlossen.
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Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Die vereinbarten Spezifikationen zur Produktbeschaffenheit 5.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der Lieferge- genstände nachfolgenden Bestimmungen nichts anders ergibt, gelten für bei Sach- und Rechtsmängeln die Dauer gesetzlichen Vorschriften. Für Rechtsmängel, die in der Gewährleistungsfrist Verletzung von 36 Monaten als Beschaffenheits- Schutz- und HaltbarkeitsgarantieUrheberrechten Dritter begründet sind, gilt Xxxxxx 6.
11.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen5.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
5.3 Auf unser Verlangen sendet der Kunde die gelieferten Gegenstände beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an uns zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Lieferungen sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden. Bei unberechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunde ersetzt zu verlangen (z.B. Transport-, Arbeits- und erbrachten Leistungen Materialkosten), es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und Kunden nicht gegen gewerbliche Schutzrechte erkennbar.
5.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder sonstige Rechte Dritter verstoßenErsatzlieferung. Bei Software genügen wir unserer Pflicht zur Nachbes- serung, wenn wir eine Softwareversion bereitstellen, die den Mangel nicht mehr enthält. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für Installation von Software, die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbe- stimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich.
11.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- nach Nacherfüllung bereitgestellt wird, liegt in der Verantwortung des Kunden, soweit die Installation für den Kunden technisch möglich ist. Für Software kann die Nachbesserung auch durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Umgehung des Mangels erfolgen, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und Rechtsmängeln stehen uns unge- kürzt zuden Umständen der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist. Das Unser Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu wählenverweigern, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung bleibt unberührt.
5.5 Wir führen Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen- dungen grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären.
5.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern, die nach Gefahrübergang infolge z.B. natürlichen Verschleiß, der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Aufbewahrung oder Aufstellung oder durch vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in die gelieferte Ware entstanden sind.
5.8 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und sonstige Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Lieferungen arbeiten oder Kontakt haben werden, mit allen von uns bereitgestellten Bedienungsanleitungen, Handbüchern und sonstigen Gebrauchsinformationen vertraut zu tragen. Kommt machen und den vorgenannten Personenkreis bei Handhabung, Gebrauch, Einstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung der Lieferant Lieferungen entsprechend anzuweisen.
5.9 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Aufforderung zur Mangelbesei- tigung oder Ersatzlieferung unverarbeiteten Lieferungen an einen Verbraucher, auch wenn der Verbraucher diese weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress).
5.10 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in angemessener Fristeinem Mangel besteht, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur zurücktreten oder nur unzurei- chend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlichkündigen, können wenn wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungs- käufe vornehmen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand Pflichtverletzung zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubau- en. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Liefe- ranten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaf- ten Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstel- len und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangel- haften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgenvertreten haben.
11.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 5.11 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergangdem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sie verlängert sich um den Zeitraum Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB (dingliches Recht eines Dritten) und § 438 Abs. 1 Nr. 1 b) BGB (Recht, das im Grundbuch eingetragen ist), der Nachbesserungs- oder Nachliefe- rungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so- lange§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Sache, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehntentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht) sowie bei Arglist.
11.5 Entstehen uns infolge von 5.12 Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz bestehen auch bei Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln nur nach Maßgabe der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den übli- chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaß- nahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- Ziffer 7 und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gilt unabhän- gig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehen.
11.6 Beheben wir wegen eines vom Lieferanten verursachten Mangels gegen- über unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kos- tenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung von Imageschä- den (Kulanz), ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden.
11.7 Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm gelieferte Gegenstände rückver- folgbar sind. Im Fall eines festgestellten Mangels muss eine Rückverfolg- barkeit auf eine konkrete Lieferung möglich sein, um den Stand der Frist für die Mängelhaftung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Lieferge- genstände identifizieren zu können. Sollte sind im Fall eines Sachmangels und/ oder Produkthaftung eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant jeden uns dadurch entstehenden Nachteil auszugleichen. Sollte der Stand der Frist für die Sachmängelhaftung eines mangelhaften Liefer- gegenstandes mangels Rückverfolgbarkeit nicht zu ermitteln sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Frist für die Sachmängelhaftung mit Sicherheit abgelaufen istÜbrigen ausgeschlossen.
11.8 Werden wir von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die von uns vom Lieferanten bezo- genen Liefergegenstände – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferanten nicht verpflichtet, im Rah- men der Schadensminderung gegenüber unserem Kunden den Einwand aus § 377 HGB (mangelnde Untersuchung oder Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Auftritt des Schadensfalls erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
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