Common use of Sach- und Rechtsmängel Clause in Contracts

Sach- und Rechtsmängel. a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegen. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. g) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sind. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch. i) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Sach- und Rechtsmängel. a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung 7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem Produkthaftungsgesetz zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. In Bezug auf Artikel-, Qualitäts- und sonstige Angaben sowie technische und kaufmännische Beschreibungen übernehmen wir nur dann eine Beschaffenheits- oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nichtHaltbarkeitsgarantie, wenn die einzelne Angabe oder Beschreibung ausdrücklich als "Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie" bezeichnet wird. 7.2 Soweit unsere Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache be- reits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Xxxx Anspruch auf Nacher- füllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwen- dungen, wie z. X. Xxxx-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutztSitz des Be- stellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Er- setzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. 7.3 Schlägt die Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, so ist der Kunde weist nachBesteller nach seiner Xxxx berechtigt - unbe- schadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - die Vergütung herab- zusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. 7.4 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässi- ger Behandlung oder dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüs- sen -soweit diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel auf unser Verschulden zurückzuführen sind - beruhen. b) der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und dass die Mangelbeseitigung dadurch Rügeobliegenheiten ord- nungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Lie- fergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel darerkennbar waren, innerhalb von 8 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel der Besteller - unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegenBerücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8 - nicht in Zahlungsverzug ist. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel7.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzliefe- rungen hat uns der Besteller, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des MangelsVerständigung mit uns, die Komplexität erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der LeistungsgegenständeBesteller uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, der Mängelbeseitigung die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer Gefährdung der Leistungserbringung Betriebssicherheit und eventuell notwendiger Zulieferungen zur Ab- wehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu berücksichtigen. Der Kunde verständigen sind - oder wenn wir mit der Besei- tigung des Mangels in Verzug sind, hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigtBesteller das Recht, den Mangel dadurch selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.6 Mit Ausnahme der in § 8 geregelten Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfälltursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten7.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann als der Kunde bei Vorliegen Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen Besteller wegen eines Mangels kann des neu hergestellten Liefer- gegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat sei- ne Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sindAnsprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers. g) 7.8 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sind. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauchaufgetretenen Mängeln stehen. i) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Sach- und Rechtsmängel. a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist1. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten BeschaffenheitMenge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber Tecnamic gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, soweit nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Tecnamic eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass Tecnamic den Sachmangel bei nur unwesentlichen MängelnVertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlerndie mangelhafte Ware abzunehmen. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nichtGleiches gilt, wenn durch die Leistung durch den Kunden Ware produkthaftungsrechtliche An- sprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III. -8. ansonsten nach § 435 BGB; maßgeb- lich ist der Zeitpunkt der Lieferung. 2. Die Bestätigung des Lieferanten zu von Tecnamic gewünsch- ten Beschaffenheiten oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder Eignungen der Kunde die Leistung übermäßig nutztWare ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Kunde weist nachLieferant hat Tecnamic schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sons- tige Erklärungen des Lieferanten, dass diese Umstände die Ware eine bestimm- te Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer be- sonderen Erwähnung bedarf. 3. Ausgenommen ganz offensichtliche Sachmängel, beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch Tecnamic, spätestens jedoch ein hal- bes Jahr nach Übergabe an Tecnamic. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei Tecnamic üblichen Unter- suchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von Tecnamic vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht ursächlich erforderlich. Tecna- mic ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspä- tet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersu- chung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, bis Tecnamic eine schriftliche Mit- teilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung nunmehr abgeschlossen ist. Ausgenommen ganz offensichtliche Vertragswidrigkeiten, entfällt die Pflicht zur Untersuchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs. 4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an Tecnamic und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersuchung anzu- zeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Xxxxxxxxxx sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für den gerügten Mangel sind Sachmangel endgül- tig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Xxxxxxxxxx wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für Tecnamic. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Liefe- ranten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wirdnähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel darDer Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei Tecnamic anzufor- dern. Rechtsmängel können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände5. Ohne Verzicht auf weiter gehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach §§ 478, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegen. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie 479 BGB ist berechtigt die Nacherfüllung Tecnamic nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnendieser allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer V. -6. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen Ware zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V. -4. geregelten Frist man- gelhaft im Sinne dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. g) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sind. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware durch Tecnamic verursacht wurde und dem vereinbarten GebrauchVerantwor- tungsbereich von Tecnamic zuzurechnen ist. i) Weitergehende 6. Tecnamic ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder andere als Ansprüche nichtvertraglicher Art gegen den Lieferanten gel- tend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. Tecnamic ist nicht verpflichtet, erst Nacherfüllung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfül- lung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann Tecnamic ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in VI. -1. und zum Schadenser- satz in VI. -2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen Tecnamic zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von Tecnamic in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Beseitigung des Man- gels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Tecnamic seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Ziffer allge- meinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnenden Sach- oder Rechtsmängeln sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von Tecnamic nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden. 7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB beginnen mit Übernahme der Ware durch Tecnamic an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – wenn eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Ziffer 800000 Xxxx/Xxxxxxxxxxx und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferan- ten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Sach- und Rechtsmängel. a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung Der Kunde hat unsere Leistungen unverzüglich nach der Ware, Software oder AnpassungsprogrammierungErbringung bzw. Lieferung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührtzu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung übermäßig nutztals genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der Kunde weist nachbei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, dass muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, entfällt diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel darRegelung. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die Absendung der Anzeige. Jeder Mangelanzeige ist eine qualifizierte Beschreibung des Mangels beizufügen, aus welcher hervorgeht, wann und in welchem Zusammenhang der Mangel auftritt, möglichst unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, Beifügung des Protokolls über angezeigte Fehlermeldungen und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegenin einer den Fehler reproduzierbaren Form. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte MängelGewährleistung für Leistungen erlischt, soweit der Kunde uns Spezifikationen für die sie haftetEinsatzumgebung der Software oder sonstiger vertraglicher Leistungen mitgeteilt hat, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe sofern der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des MangelsEinsatz kundenseitig nicht ausschließlich in einer Umgebung erfolgt, die Komplexität diesen Spezifikationen entspricht. Von Schäden oder sonstigen Nachteilen, die wir durch der Leistungsgegenständediese Änderungen erleiden, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde insbesondere von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich erforderlicher Rechtskosten, hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlagKunde uns freizustellen. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels Gewährleistung für Leistungen erlischt ferner, wenn der Kunde oder durch Lieferung Dritte ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Software, bspw. im Rahmen einer mangelfreien Sache/Ware erbringenuns nicht angezeigten Nutzung von Entwicklungsrechten (vgl. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen VersionZiff. 6 lit. i) bzw. Einstellungsparametern vornehmen. Dies gilt nicht, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändertwenn der Kunde nachweist, dass der Rechtsmangel entfälltMangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und Mangelbeseitigung nicht erschwert haben. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb Im Falle von Rechtsmängeln, die wir zu vertreten haben, sind wir nach eigener Xxxx berechtigt, selbst durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstandes beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder den Leistungsgegenstand in einer vom Kunden schriftlich gesetztenWeise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, wenn und soweit dadurch die vereinbarte Funktio- nalität des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Frist Bedingungen oder in angemessener Form nicht oder möglich, ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den zum Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sindberechtigt. Unter diesen Voraussetzungen können auch wir vom Vertrag zurücktreten. g) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in Der Kunde wird uns von der Geltendmachung von Rechten Dritter unverzüglich unterrichten und uns sowie einem Umfang zurückgehalten werdeneventuellen Dritthersteller sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehenerforderlich sind, um den Leistungsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhaltenHaben wir den Rechtsmangel zu vertreten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder werden wir die von dem Kunden entstandenen notwendigen Kosten der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sindRechtsverfolgung erstatten. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und MaterialFür Nachteile, die anfallendadurch entstehen, weil dass der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als Kunde uns nicht über Ansprüche Dritter unverzüglich verständigt, der Kunde die Lieferadresse des Kunden verbracht wurdebehauptete Schutzrechtsverletzung anerkennt oder Auseinander- setzungen (einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen) nicht uns überlässt oder nur im Einvernehmen mit uns führt, haben wir nicht einzustehen. j) Die nachstehenden Regelungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten GebrauchSachmängeln gelten im Übrigen entsprechend. i) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Sach- und Rechtsmängel. a8.1. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie die Bestimmungen der international anerkannten Standardisierungs- gremien (z. B. IEC, EN, UL) soweit ausdrücklich vorgeschrieben, eingehalten sein. 8.2. Die Verjährungsfrist für gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der WareNacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, Software steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder AnpassungsprogrammierungErsatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, soweit schriftlich oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. 8.3. Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für PersonenschädenSie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nach- lieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührteine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen 8.4. Entstehen uns infolge von der vereinbarten BeschaffenheitMängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, bei nur unwesentlichen Mängelninsbesondere Transport-, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nichtWege-, wenn die Leistung durch Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den Kunden üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder durch Dritte geändertAussonderungsmaßnahmen, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegen. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde so hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache Lieferant uns diese Kosten zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlagerstatten. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. g) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sind. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch. i) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Sach- und Rechtsmängel. aa. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Sofern und soweit im Einzelfall keine individuelle Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wurde, gilt die in der jeweiligen Produktbeschreibung dargestellte Beschaffenheit als vereinbart. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Abweichung der Beschaffenheit bleibt unberücksichtigt. b. Die Haftung der ITEMIS AG gegenüber dem Besteller für Sachmängel an der Software beschränkt sich auf das arglistige Verschweigen von solchen Mängeln an der Software. In diesem Fall hat die ITEMIS AG gem. § 524 Abs. 1 BGB dem Besteller den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. c. Die Haftung der ITEMIS AG gegenüber dem Besteller für Mängel im Recht an der Software beschränkt sich auf das arglistige Verschweigen von solchen Mängeln an der Software. In diesem Fall hat die ITEMIS AG gem. § 524 Abs. 1 BGB dem Besteller den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. d. Der Besteller unterrichtet die ITEMIS AG unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Besteller ermächtigt die ITEMIS AG, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht die ITEMIS AG von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der ITEMIS AG anerkennen. Die Verjährungsfrist für Sach- ITEMIS AG wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung stellt den Besteller von allen mit der Ware, Software oder AnpassungsprogrammierungAbwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt diese nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten auf pflichtwidrigem Verhalten des § 377 HGB bleiben unberührtBestellers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen. b) Mängelansprüche e. Ansprüche des Nutzers auf Mängelbeseitigung durch die ITEMIS AG bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen der kostenlosen Überlassung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls Software nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegen. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. g) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sind. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch. i) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Sach- und Rechtsmängel. a9.1 Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Waren und alle von ihm erbrachten Werkund Dienstleistungen müssen dem aktuellem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein international anerkannte Normen wie z.B. DIN, ISO, IEC, EN, VDI, VDE sind einzuhalten. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Es gelten außerdem die dem Lieferanten bekannt gegebenen Vorschriften von uns. 9.2 Dem Lieferant ist bekannt, dass die rechtzeitige Erbringung von Leistungen auf hohem Qualitätsniveau für uns von entscheidender Bedeutung ist. 9.3 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant hat unsere Entschließung abzuwarten. 9.4 Mängel der von uns zur Verfügung gestellten Stoffe oder Bauteile hat der Lieferant uns unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat unsere Entschließung abzuwarten. 9.5 Die Verjährungsfrist für Sach- Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der WareQualitätskontrolle. Wir sind verpflichtet, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangelsdie Ware innerhalb angemessener Frist rechtzeitig auf etwaige Mängel zu prüfen. Die Untersuchungs- und Rügepflichten Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn wir diese innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des § 377 HGB bleiben unberührtMangels an den Lieferanten absenden. b) Mängelansprüche bestehen 9.6 Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu; wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung entsprechend dem von uns ausgeübten Wahlrecht nicht bei innerhalb angemessener Frist nach, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zur sofortigen Geltendmachung unserer Rechte auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten führt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. 9.7 Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn dieser nur unerheblichen Abweichungen Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat. 9.8 Liegen die Voraussetzungen für Schadenersatz statt der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und Leistung bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nichtoder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Nacherfüllungspflicht vor, wenn sind wir berechtigt, die Leistung durch den Kunden Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte geändertvornehmen zu lassen. 9.9 Die Verjährungsfrist unserer Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt 36 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, unsachgemäß installiertsofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Etwaige längere gesetzliche Verjährungsfristen gemäß §§ 438 und 634a BGB stehen uns ungekürzt zu. Für ausgewechselte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, gewartetsoweit es sich nicht lediglich um eine Kulanzleistung handelt. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels oder die Beseitigung, repariertso ist die Verjährung solange gehemmt, benutzt bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder die Fortsetzung der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wirdMängelbeseitigung verweigert. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegen. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind Prüfung liegt insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlichdann vor, wenn der Lieferant die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. g) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, Untersuchung einleitet oder die von der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sind. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich Lieferung zur Untersuchung an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten GebrauchDritten weiterleitet. i) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Sach- und Rechtsmängel. a) 7.1 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt. b) 7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar. c) 7.3 Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING Atesion GmbH anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING Atesion GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING Atesion GmbH zu belegen. d) 7.4 Die VITALTUNING Atesion GmbH wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat der VITALTUNING Atesion GmbH die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING Atesion GmbH die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING Atesion GmbH vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag. e) 7.5 Die VITALTUNING Atesion GmbH kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Servicepacks, Featurepacks, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING Atesion GmbH auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten Drittten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt. f) 7.6 Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING Atesion GmbH die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. g) 7.7 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der VITALTUNING Atesion GmbH schriftlich anerkannt worden sind. h) 7.8 Die VITALTUNING Atesion GmbH kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING Atesion GmbH vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch. i) 7.9 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING Atesion GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Sach- und Rechtsmängel. a) 7.1. Der Lieferer garantiert für die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, für die richtige, sachgemäße zweckmäßige und sichere Ausführung, Konstruktion und Montage sowie für die Einhaltung zugesagter Leistung, Wirkungsgrad, Kraftbedarf etc. Sämtliche von dem Lieferer gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, dem jeweiligen Standard der Umweltverträglichkeit, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere den jeweils in Deutschland geltenden Unfallverhütungsvorschriften, entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. 7.2. Bei Lieferung von Schaltungen, Steuerungen und Programmen liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Liefergegenstand zwar als solcher mangelfrei ist oder arbeitet, jedoch nicht oder nur teilweise geeignet ist, die ihm zukommende und vertraglich vorgesehene Funktion zu erfüllen. 7.3. Die Verjährungsfrist für Sach- Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Lieferer unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Lieferung Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferer eingeht. 7.4. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Ware, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist. Dies gilt nicht Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferer zu, wenn dieser nur Teile für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührtdie von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von 7.5. Ist der vereinbarten BeschaffenheitLieferer mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, bei nur unwesentlichen Mängelnsind wir berechtigt, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder durch Dritte geändertvornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt wenn Eile geboten und der Lieferer nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder in der Kunde die Leistung übermäßig nutztLage ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel daroder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. c) Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe 7.6. Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit dem Zeitpunkt der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der VITALTUNING anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der VITALTUNING unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der VITALTUNING zu belegen. d) Die VITALTUNING wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung Ausbesserung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie Neulieferung die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat der VITALTUNING die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen Verjährungsfrist bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die VITALTUNING die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlagGarantiefrist neu. e) Die VITALTUNING kann die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die VITALTUNING auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt. f) Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die VITALTUNING die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. g) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der VITALTUNING schriftlich anerkannt worden sind. h) Die VITALTUNING kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der VITALTUNING vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch. i) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die VITALTUNING und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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