Sach- und Rechtsmängel. 7.1. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. 7.2. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Auftragnehmer zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat. 7.3. Die Ansprüche des Bestellers wegen Abweichungen der Ware vom vertraglich geschuldeten Zustand, z. B. Mängel, verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten ab vollständiger Lieferung und Leistung an den Besteller. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausbesserung bzw. Neulieferung die Verjährungsfrist bzw. Garantiefrist neu. 7.4. Ist der Auftragnehmer mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Auftragnehmer nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 7.16.1. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingehtRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.26.2. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Auftragnehmer zu, wenn dieser nur Teile für die Mängelansprüche verjähren innerhalb von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat.
7.3. Die Ansprüche des Bestellers wegen Abweichungen zwölf (12) Monaten mit Lieferung der Ware vom vertraglich geschuldeten Zustand, z. B. Mängel, verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten ab vollständiger Lieferung und Leistung an den Besteller. Für ausgebesserte Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder neu fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
6.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Teile beginnt mit dem Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, kann der Ausbesserung Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.4. Sofern eine wirksame Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware getroffen wurde, bestehen Mängelansprüche nur bei erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. Neulieferung die Verjährungsfrist bzw. Garantiefrist neunur bei erheblicher Beeinträchtigung des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks.
7.46.5. Ist Ansprüche des Bestellers wegen der Auftragnehmer mit zum Zweck der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im VerzugNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Auftragnehmer nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers werden hierdurch nicht eingeschränktausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 7.11. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware bzw. Werkleistung sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs - von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht; - nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen, wenn die Ware bzw. Werkleistung in Deutschland zur Verfügung gestellt wird; - die Ware bzw. Werkleistung von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/ oder anwendbarer EU-Normen abweicht und/oder nicht nach deren Maßgabe hergestellt wurde; und/oder - fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
2. Ohne dass damit eine Einschränkung der Regelungen nach § 6 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen verbunden ist, muss die Ware insbesondere den Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACHVO“) entsprechen. Der Vertragspartner wird keine Waren liefern, in denen Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 REACH-VO enthalten sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Waren Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung bzw. Ergänzung der Kandidatenliste. Der Vertragspartner benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.
3. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und QualitätskontrolleWare bzw. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und QualitätsabweichungenWerkleistung ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.
7.21 dieser Geschäftsbedingungen genügt. Im Falle eines Mangels stehen uns Übrigen richtet sich die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist. Die Rückgriffsrechte Rechtsmangelhaftigkeit für Waren nach §§ 478, 479 435 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Auftragnehmer zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat.
7.3. Die Ansprüche des Bestellers wegen Abweichungen der Ware vom vertraglich geschuldeten Zustand, z. B. Mängel, verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten ab vollständiger Lieferung und Leistung an den Besteller. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausbesserung bzw. Neulieferung die Verjährungsfrist bzwfür Werkleistungen nach § 633 Abs. Garantiefrist neu2 BGB.
7.4. Ist der Auftragnehmer mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Auftragnehmer nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel. 7.16.1 Die T2 vertrieb hat alle Teile unentgeltlich nach ihrer Xxxx auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 1 Jahr infolge eines bereits bei Gefahr- übergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder Bauelemente sowie mangelhafter Ausführung un- brauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheb- lich beeinträchtigt wird. Die Lieferannahme erfolgt immer unter Frist zur Geltendma- chung von Sachmängelansprüchen beginnt mit der Beendigung der Einrichtung oder bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigenTage der Anlieferung. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegebenFeststellung der Mängel muss der T2 vertrieb unver- züglich schriftlich mitgeteilt werden. Zunächst ist der T2 vertrieb stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf eine nur uner- hebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit, sofern sie innerhalb einer Frist eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Räumen oder sonstigen von 8 Tagen, gerechnet ab Wareneingang der T2 vertrieb nicht ver- schuldeten Umständen beruhen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingehtdie Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
7.2. Im Falle eines Mangels stehen uns 6.2 Werden vom Käufer oder von Dritten unsachge- mäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die gesetzlichen Rechte ungekürzt zuT2 vertrieb vorgenommen, wobei Ort der Gewährleistung so bestehen für diese oder die angegebene Verwendungsstelle ist. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Auftragnehmer zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hatdaraus entstehenden Folgen keine Sachmängel- ansprüche.
7.3. Die Ansprüche des Bestellers wegen Abweichungen der Ware vom vertraglich geschuldeten Zustand, z. B. Mängel, verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten ab vollständiger Lieferung und Leistung an 6.3 Bei Nachbesserungsarbeiten erstrecken sich die Sachmängelansprüche nur auf den Besteller. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausbesserung bzw. Neulieferung die Verjährungsfrist bzw. Garantiefrist neuursprünglichen Lieferungsgegenstand.
7.4. Ist der Auftragnehmer mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Auftragnehmer nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
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