Common use of Sach- und Rechtsmängel Clause in Contracts

Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen wäh- rend eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf ESG. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bau- werken oder Sachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fris- ten. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmt, in denen die Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Hem- mung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

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Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen wäh- rend während eines Zeitraums Zeit- raums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel bleibenblei- ben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche Mängelan- sprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf ESG. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bau- werken Bauwerken oder Sachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fris- tenFristen. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmtge- hemmt, in denen die Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Hem- mung Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Mangel dem Auftragnehmer Auf- tragnehmer angezeigt wird und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen ErfüllungErfül- lung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

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Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen wäh- rend eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf ESGCYOSS. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bau- werken oder Sachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fris- ten. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmt, in denen die Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Hem- mung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

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Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Der AN stellt sicher, dass seine Lieferungen und Leistungen wäh- rend während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf ESGCognizant Mobility. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen Verjäh- rungsfristen wie z.B. bei Bau- werken Bauwerken oder Sachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fris- tenFristen. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmt, in denen die Leistung wegen Mängeln nicht genutzt werden kann. Die Hem- mung Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

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