Common use of Sach- und Rechtsmängel Clause in Contracts

Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Pflegeleistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Pflegeleistungen - nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, - sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder - sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. 6.2 Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Pflegeleistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. 6.3 Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Pauschale für die Pflegeleistungen dem Grunde nach zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Parteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrages ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund. 6.4 Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrages unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Software, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten dann als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrages keine Änderungen an der Software und der betreffenden Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann. 6.5 Die Regelungen dieser Ziffer 6 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7 bleiben unberührt. 6.6 Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. 6.7 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der zu pflegenden Software Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung nicht erschwert haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Software)

Sach- und Rechtsmängel. 6.1 (1) Der Auftragnehmer Anbieter gewährleistet, dass die Pflegeleistungen Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Pflegeleistungen - Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, - (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder - (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. 6.2 (2) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen Leistungen des Auftragnehmers Anbieters Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer Anbieter nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Pflegeleistungen Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass der Anbieter im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, der Kunde den Anbieter unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen des Anbieters durch Dritte unterrichtet, dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und den Anbieter in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird der Anbieter den Kunden von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen. Die Haftungsbegrenzungen nach Ziff. I. 4. finden Anwendung. 6.3 Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Pauschale für die Pflegeleistungen dem Grunde nach zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Parteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrages ist (3) Etwaig bestehende Minderungsrechte sowie das Recht auf Selbstvornahme sind ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrages bzwAnsprüche gem. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; §§ 812 ff. BGB sind hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grundunberührt. 6.4 (4) Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrages Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Softwaredem Programm, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer Anbieter erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten dann als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrages Vertrags keine Änderungen an der Software dem Programm und der betreffenden dessen Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann. 6.5 (5) Die Regelungen dieser Ziffer 6 Ziff. IV 8. sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7 Ziff. I. 4. bleiben unberührt. 6.6 (6) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers Anbieters oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Anbieters beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Anbieters beruhen. 6.7 (7) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der dem zu pflegenden Software Programm Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer Anbieter vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies Etwas anderes gilt nichtnur insoweit, soweit als der Kunde darlegt und beweistnachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung -beseitigung nicht erschwert haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet1. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber AIP gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB, soweit nicht in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass AIP den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die mangelhafte Ware und/oder Werkleistung abzunehmen. Gleichermaßen ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB gegeben, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Eine Freigabe von Mustern oder Proben durch AIP sowie die Zustimmung von AIP zu Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen, insbesondere technischen Unterlagen des Lieferanten begründet nicht eine Kenntnis des Mangels der Ware und/oder der Werkleistung durch AIP und entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualität der Ware und/oder Werkleistung. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III. 8. ansonsten nach § 435 BGB bzw. nach § 633 Abs. 3 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung. 2. Die Bestätigung des Lieferanten zu von AIP gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware und/oder Werkleistung ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat AIP schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Pflegeleistungen nicht mit Sach- Ware und/oder Rechtsmängeln behaftet sindWerkleistung eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Ein Mangel liegt vorIm Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware und/oder Werkleistung gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf. 3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch AIP, spätestens jedoch drei (3) Monate nach Übergabe an AIP. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei AIP üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von AIP vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. AIP ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflegeleistungen - nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, - sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder - sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. 6.2 Sollte rechtskräftig festgestellt werdenPflicht zur Untersuchung bis AIP eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Pflegeleistungen Nacherfüllung nunmehr abgeschlossen ist. Ausgenommen ganz offensichtlicher Vertragswidrigkeiten entfällt die Pflicht zur Untersuchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs. Für von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, besteht keine Untersuchungspflicht. 4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an AIP und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Xxxxxxxxxx sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten Lieferanten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Xxxxxxxxxx wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für AIP. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den verletzten Rechten beschaffen Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei AIP anzufordern. Rechtsmängel sowie Mängel der von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die Pflegeleistungen so austauschen oder abändernnicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenkönnen ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden. 6.3 Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach §§ 478, einen Sach- 479 BGB ist AIP nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer V.-6. berechtigt, wenn die Ware und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist Werkleistung zum Zeitpunkt des Anlaufens der Kunde berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzenin Ziffer V.-4. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Pauschale für die Pflegeleistungen dem Grunde nach zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Parteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrages ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund. 6.4 Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrages unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Software, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geregelten Frist mangelhaft im Sinne dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten dann als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, sondern sich erst danach gezeigt hates sei denn, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrages keine Änderungen an der Software und der betreffenden Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann. 6.5 Die Regelungen dieser Ziffer 6 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7 bleiben unberührt. 6.6 Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. 6.7 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der zu pflegenden Software Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und beweistLieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch AIP verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich von AIP zuzurechnen ist. Die AIP zustehenden Rechtsbehelfe werden nicht eingeschränkt, wenn AIP Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung von Sachmängeln ergreift und diese sachgemäß vorgenommen werden 6. AIP ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. AIP ist nicht verpflichtet, erst Nacherfüllung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann AIP ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in VI.-1. und zum Schadensersatz in VI.-2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Ware ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen bei AIP abzuholen. Warenrücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Im Falle des Rücktritts hat AIP lediglich die Veränderungen zurückzuführen ihr nach Abzug aller durch den Mangel ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzungen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen AIP zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von AIP in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und/oder Werkleistungen und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die AIP ihren Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von AIP nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, für jeden berechtigten Sach- oder Rechtsmangel AIP eine Bearbeitungspauschale von € 150,00 zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. 7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB bzw. des § 634 a BGB beginnen mit Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch AIP an der in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Limbach-Oberfrohna/Deutschland und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung aller Rechtsbehelfe für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware beginnt mit Abschluss der Nacherfüllung, soweit nicht der Lieferant vor Nacherfüllung schriftlich erklärt, dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung nicht erschwert habenNacherfüllung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass (1) Für die Pflegeleistungen nicht mit Rechte des Bestellers bei Sach- und/oder und Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vorgelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Davon unberührt bleibt § 445a BGB. (2) Ist die Pflegeleistungen - nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzengelieferte Sache mangelhaft, - sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder - sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisendurch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kannNacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 6.2 Sollte rechtskräftig festgestellt werden(3) Der Besteller ist berechtigt, dass die Pflegeleistungen einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Pflegeleistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenKaufpreises zurückzubehalten. 6.3 Gelingt es (4) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Auf Verlangen erstatten wir dem Auftragnehmer innerhalb einer Besteller die zum Zwecke der Nacherfüllung nachweislich erforderlichen und angemessenen Frist nichtAufwendungen, einen Sach- und/insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Übersteigen diese voraussichtlich die für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder Rechtsmangel zu beseitigendas Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache und den Versand der mangelbehafteten Sache üblicherweise erforderlichen Aufwendungen, so ist uns dieses zusammen mit der Kunde berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Pauschale für die Pflegeleistungen dem Grunde nach zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Parteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht Mangelrüge mitzuteilen. (5) Ansprüche des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrages ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrages Bestellers auf Schadensersatz bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund. 6.4 Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrages unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Software, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten dann als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrages keine Änderungen an der Software und der betreffenden Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann. 6.5 Die Regelungen dieser Ziffer 6 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8.4; im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7 bleiben unberührtÜbrigen sind sie ausgeschlossen. 6.6 Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. 6.7 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der zu pflegenden Software Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung nicht erschwert haben.

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Sach- und Rechtsmängel. 6.1 (1) Der Auftragnehmer Anbieter gewährleistet, dass die Pflegeleistungen Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Pflegeleistungen - Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, - (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder - (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. 6.2 (2) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen Leistungen des Auftragnehmers Anbieters Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer Anbieter nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Pflegeleistungen Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass der Anbieter im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, der Kunde den Anbieter unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen des Anbieters durch Dritte unterrichtet, dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und den Anbieter in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird der Anbieter den Kunden von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen. Die Haftungsbegrenzungen nach Ziff. I. 3. finden Anwendung. 6.3 Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Pauschale für die Pflegeleistungen dem Grunde nach zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Parteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrages ist (3) Etwaig bestehende Minderungsrechte sowie das Recht auf Selbstvornahme sind ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrages bzwAnsprüche gem. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; §§ 812 ff. BGB sind hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grundunberührt. 6.4 (4) Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrages Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Softwaredem Programm, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer Anbieter erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten dann als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrages Vertrags keine Änderungen an der Software dem Programm und der betreffenden dessen Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann. 6.5 (5) Die Regelungen dieser Ziffer 6 Ziff. IV 10. sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7 Ziff. I. 3. bleiben unberührt. 6.6 (6) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers Anbieters oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Anbieters beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Anbieters beruhen. 6.7 (7) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der dem zu pflegenden Software Programm Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer Anbieter vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies Etwas anderes gilt nichtnur insoweit, soweit als der Kunde darlegt und beweistnachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung -beseitigung nicht erschwert haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sach- und Rechtsmängel. 6.1 1. Der Auftragnehmer gewährleistetKunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich, möglichst in Textform und wenn zumutbar in einer für den Anbieter nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Verletzung der Untersuchungspflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Mängel, die erst später offensichtlich werden, wird der Kunde möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dem Anbieter sollten die Mängel vom Kunden auch in diesen Fällen in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, so ist der Anbieter nach seiner Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums-oder aber zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. 3. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Anbieter verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Pflegeleistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sindKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; die letztgenannte Alternative gilt dann nicht, wenn die Verbringung an den anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache entspricht. 4. Ein Mangel liegt vor, soweit Schlägt die Pflegeleistungen - nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, - sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder - sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen Nachbesserung fehl und nicht die Beschaffenheit aufweisenwurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. 6.2 Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Pflegeleistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. 6.3 Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigenAnbieter mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Pauschale für die Pflegeleistungen dem Grunde nach zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Parteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrages ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu verlangen; Eine Fristsetzung durch den Kunden ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist der Anbieter berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bzw. des Produktes zu verlangen. Zusätzlich kann der Kunde, wenn den Anbieter ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Regelungen zur Kündigung aus wichtigem GrundHaftung gemäß Ziff. 13 dieser AGB. 6.4 Verlangt 5. Die Verjährungsfrist wegen Mängeln der Vertragsprodukte ( einschließlich Dokumentation) beträgt 12 Monate, beginnend ab deren Lieferung; bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate, jedoch nicht ab der Lieferung der Vertragsprodukte, sondern beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den Anspruchs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Sofern es sich um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt, verbleibt es im Hinblick auf die Verjährungsfristen bei den gesetzlichen Bestimmungen. Hat der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen oder liegen Rechtsmängel i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, so gelten gleichfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach Beendigung des Vertrages unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Software, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer erbrachten Pflegeleistung beruhtdem Produkthaftungsgesetz. 6. Die Darlegung und der Beweis gelten dann als erbrachtVerjährungsfrist eines Lieferregresses nach den §§ 478, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrages keine Änderungen an der Software und der betreffenden Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann. 6.5 Die Regelungen dieser Ziffer 6 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7 bleiben 479 BGB bleibt ebenfalls unberührt. 6.6 Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres7. Dies Handelt es sich bei der Vertragsgegenstand um Software, so gilt nicht für Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhenergänzend zu den in Ziff. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw8. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. 6.7 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der zu pflegenden Software Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hatbis 6. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und – beseitigung nicht erschwert haben.aufgeführten Regelungen folgendes:

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