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Common use of Sachmängel Clause in Contracts

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Individualisierungsvertrag, Individualisierungsvertrag

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer 3.1 entsprechenII.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche , wird insbesondere wegen Sachmängelnmöglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, soweit versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Abweichung von Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAuftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Xxxxxx im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit Formgebung oder der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei dennZustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Kunde weist nachAuftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, dass so ist dennoch der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Anzugeben Versteckte Fehler sind dabei unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere die Arbeitsschrittefür Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die zum Auftreten entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenZeit nach, kann der Kunde unter Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe die notwendige Nachbehandlung selbst oder von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangeneinem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Kunde Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur berechtigtfür den vertragstypischen, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtvernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Nachweis eines Mangels obliegt dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAuftraggeber. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtGewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, soweit das Gesetz erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in § 438 Abs.1 Nrzumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in Nitrierung kann für den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzErfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 7.1 Lieferungen müssen in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und Integration, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den einschlägigen IT-Sicherheitsvorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die vorausgesetzte, mindestens aber für die übliche Verwendung geeignet sein, dies insbesondere auch in Bezug auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen (Privacy by Design / by Default) im Rahmen der Verwendung der Lieferungen. Grundsätzlich sind die Lieferungen in ihrer jeweils neuesten Version zu liefern, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere sind auch die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalische und technische Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführungsart und Güte, soweit vereinbart in den jeweiligen Toleranzen, genau einzuhalten. Der Anbieter Lieferant gewährleistet gegenüber dem Kundenferner, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Lieferungen mit den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenerforderlichen Schutzvorrichtungen und Gebrauchsanweisungen versehen sind. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass Lieferungen, die uns dauerhaft zum Gebrauch überlassen werden, für den gesamten Bereitstellungszeitraum, bzw. im Falle der Überlassung auf Zeit, für die vertragsgemäße Laufzeit, verfügbar sind und dass vorhandene Aktualisierungen (Updates) nach unserer Xxxx jederzeit zur Verfügung gestellt werden. 9.2 Ausgeschlossen sind 7.2 Eine von uns erklärte etwaige Freigabe von Mustern bedeutet keinen Verzicht auf Mängelrechte. Unsere Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreMängeln bleiben durch eine derartige Freigabe unberührt. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer 7.3 Unsere gesetzliche Obliegenheit zur Mängelrüge (§ 377 HGB) beschränkt sich auf die Untersuchung der Lieferungen bezüglich Menge, Typ, äußerlich erkennbarer Mängel (z. B. Transportschäden) und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichsonstiger offenkundiger Mängel unverzüglich nach ihrer Ablieferung. Offenkundige Mängel können wir bis zu fünf (5) Tage nach Ablieferung rügen, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenverdeckte Mängel bis zu vierzehn (14) Tage nach ihrer Entdeckung. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bestehen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten für uns. 7.4 Weitergehende als die entsprechenden Formulare vorstehenden Untersuchungs- und Verfahren Rügeobliegenheiten bestehen für uns nicht. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir insbesondere nicht zur Vornahme von Laboruntersuchungen wie Werkstoff-, Röntgenstrahl- und Ultraschallprüfungen verpflichtet. 7.5 Ist die Lieferung des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche Lieferanten mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Wir sind – unbeschadet unserer weiteren Mängelrechte – insbesondere dazu berechtigt, nach unserer Xxxx die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. -herstellung zu verlangen. Bei Ausbleiben einer Xxxx in der Mängelanzeige, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb der Lieferant unverzüglich Neulieferung zu erbringen. Im Falle einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur Neulieferung sind wir berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist etwaig zurückzugewährende Datenträger, die für uns relevante Daten enthalten, insgesamt oder teilweise einzubehalten und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch dem Lieferanten insoweit den KundenZeitwert (unter Berücksichtigung etwaig diesbezüglicher Mängel) zu erstatten. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden(1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenMangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 9.2 Ausgeschlossen (2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind Ansprüche wegen Sachmängelnausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, soweit die Abweichung von d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtMängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen. (3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das gleiche giltRecht, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. (4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der Kunde die Leistungen des Anbieters in unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztvon uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärees wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 13.1 Die Mängelrechte des Partners setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probenutzung, und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenPartner hat die Mängel bei seiner Mitteilung schriftlich zu beschreiben. 13.2 Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 11.3 bzw. 11.4 13.3 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 13.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 13.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Die erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenWare an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich 13.6 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer oder nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenZeit nach, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernPartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten und/oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenunserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist. 9.6 13.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängel Mängelansprüche des Lieferanten beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnJahr. Sofern die Ware für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtVerjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die Fälle der unbeschränkten Haftung nach Ziff. 14.2 und 14.3. Eine Stellungnahme durch uns zu einem geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen sofern der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzAnspruch von uns zurückgewiesen wird. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen13.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, soweitals der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten ferner Ziff. 13.7 letzter Satz und Xxxx. 14 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädi- gung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüg- lich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 9.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersu- chen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder per E-Mail gerügt wer- den. Zu einer Rüge gehört insbesondere die Mitteilung der den Lieferge- genstand betreffenden Daten: Produktnummer, Lieferscheinnummer, Lie- ferdatum, Nummer der Auftragsbestätigung, Herstellungsdatum sowie eine detaillierte Beschreibung des Mangels und der sich daraus ergebenden Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand, zu dem Mängel gerügt werden, auf unser Verlangen an uns zurückzusenden. 9.3 Ab dem Zeitpunkt einer nach 9.2 bestehenden Rügepflicht darf eine Weiter- verarbeitung oder ein Einbau des von uns gelieferten und gerügten Liefer- gegenstandes nicht mehr erfolgen; ansonsten entfallen alle Mängelansprü- che des Kunden. 9.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfül- lung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder einen mängelfreien Liefergegenstand liefern. Ein von uns im Rahmen der Nachlieferung ersetzter Liefergegenstand wird unser Eigentum. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere Min- derung oder Rücktritt verlangen. 9.5 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der vereinbarten Spezifikation oder – soweit eine solche Spezifikation nicht vorliegt – unse- rer technischen Zeichnung entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/ oder der Ausführung, die weder die Funktion noch den Wert des Lieferge- genstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Mängel, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Lieferge- genstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche. 9.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere nicht in den nach- folgenden Fällen: Üblicher Verschleiss, ungeeignete oder unsachgemässe Bedienung oder Nutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, un- geeignete oder unsachgemässe Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Montagearbeiten, ungeeignete Einsatzbereiche, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse; Verwendung entgegen unse- res Produktkompendiums; Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder vom Kunden vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien, einschliesslich Probematerialien oder auch sonstigen Beistellungen des Kunden beruhen. In diesen Fällen kommen Mängelansprüche des Kunden nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenMängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichne- ten Einwirkungen verursacht worden sind. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht 9.7 Sofern wir im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztEinzelfall eine Projektierungsunterstützung erbringen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch erfolgt dies stets nur im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärevom Kunden vorgegebenen Gesamtsystems. Für dieses Gesamtsystem übernehmen wir keine Verantwortung, auch wenn wir Gegenstände mit integrierter funktionaler Sicherheit anbieten und liefern. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 9.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel Mängelansprüche beträgt ein Jahr 24 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtLieferung, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie höchstens jedoch 36 Monate ab Produktion bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzuns. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit9.9 Die Regelungen dieses Abschnitts über Rügepflichten und Sachmängel bei einem Liefergegenstand gelten entsprechend für von uns erbrachte Leis- tungen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellung. Die Interessen neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtGefahrübergangs vorlag. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen2. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür Sachmängelansprüche verjähren in der Sphäre des Anbieters liegt12 Monaten. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in gem. §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2; 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und in den Fällen Neubeginn der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzFristen bleiben unberührt. 9.7 3. Der Anbieter Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet - etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung seines Aufwandes verlangenmindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweitbei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen die Lieferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechen. 9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff.18. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur erheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem KundenPartner oder einem Dritten durchgeführt, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen so sind alle Ansprüche wegen Sachmängelndes Partners mit Erstattung der ihm entstandenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nachWare. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, dass als der Mangel Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 35 letzter Satz entsprechend. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch im Rahmen des Einsatzes in nicht bei der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und detaillierter Form unter Angabe bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Xxxxxxx, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Mängelerkennung persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnErfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Fristen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundena) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, dass neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheninnerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters b) Sachmängelansprüche verjähren in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen12 Monaten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDieses gilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt vorschreibt. c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. i) Ansprüche des AnbietersKunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenTransport-, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Wege-, Arbeits- und in den Fällen Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Verletzung Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des LebensKunden verbracht worden ist, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzes sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangenj) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, soweitals der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend. k) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenBei fristgerechter Rüge gemäß vorstehender Ziffer 12 haften wir für Sachmängel, dass das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung („Mängel“) wie folgt: 13.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängelnnach Xxxx Kunden unentgeltlich nachzubessern, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtneu zu liefern oder neu zu erbringen („Nacherfüllung“), die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltinnerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, soweit sofern der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachnachweist, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärebereits bei Gefahrübergang vorlag, es sei denn es gilt § 377 HGB. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 13.2 Mängelansprüche verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 12 Monaten ab Ablieferung der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch Waren an den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 9.7 Der Anbieter 13.3 Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 13.4 Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, kann eine der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 15 der Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung seines Aufwandes mindern. 13.5 Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind regelmäßig unverhältnismäßig, wenn sie 50% des Kaufpreises der Waren überschreiten. In diesem Falle kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen. 13.6 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 13.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweitbei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 13.8 Wurde der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Kunden nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes. 13.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 13.8 der Bedingungen entsprechend. 13.10 Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 15 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 13 der Bedingungen gere- gelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Mitarbeiter. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. 4. Der Anbieter gewährleistet gegenüber Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem KundenBesteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind. 6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes. 7. Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV- Anlagen enthalten, so gilt zusätzlich folgendes: a) Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenüberlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung. 9.2 Ausgeschlossen b) Programmfehler hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen. c) Mitgeteilte Fehler sind Ansprüche wegen Sachmängelnvon uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, soweit werden wir eine Ausweichlösung entwickeln. d) Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen gemäß vorstehend lit. c nachzukommen, so kann der Besteller wahlweise die Abweichung von vereinbarte Vergütung (auch für Geräte, deren Nutzung aufgrund der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich Programmfehler nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen nur unerheblich beeinträchtigt ist) angemessen herabsetzen oder Auflösung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachVertrages verlangen. e) Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass der Mangel auch im Rahmen die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreBestellers entspricht. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenBesteller hat die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt zu un- tersuchen und jeden sich hierbei zeigenden Mangel uns unverzüglich – spä- testens jedoch binnen zwei Wochen – anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für leicht sichtbare Transportschäden sowie Identitäts- und Mengenabweichun- gen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, dass so gelten die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenLeistungsgegenstän- de in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit es sich nicht um einen verdeckten Mangel handelt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 377 HGB. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit Weisen die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei dennLeistungsgegenstände einen Mangel auf, der Kunde weist nachbereits zum Zeit- punkt des Gefahrübergangs vorlag, dass der und wird dieser fristgerecht gerügt, so werden wir nach unserer Xxxx auf unsere Kosten den Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärebeseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreie Leistungsgegenstände liefern (Nachliefe- rung). 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe Kann der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen Mangel nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzuse- hen, kann der Besteller nach seiner Xxxx eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung eingeräumt aber der ge- wünschte Nacherfüllungserfolg nicht erzielt wurde, die Nacherfüllung von uns Allgemeine Lieferbedingungen der Walterscheid GmbH, Walterscheid Getriebe GmbH und Walterscheid Cardan GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. 9.4 Die im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten bzw. ersetzten Leistungs- gegenstände und deren Teile sind uns auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit Verlangen und auf unsere Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sie gehen in unser Ei- gentum über. 9.5 Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenmangelhaften Leistungsgegenstände hat der Besteller nur nach Maßgabe der Ziffer 11. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnSachmängelansprüche bestehen nicht, sofern der Fehler auf a) eine Verletzung von Einbau-, Bedienungs- oder Wartungsvorschriften oder b) eine unsachgemäße bzw. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtungeeignete Montage, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 NrInbetriebsetzung, Be- handlung, Verwendung bzw. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für BauwerkeWartung oder c) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder d) einen Eingriff oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eine Veränderung der Leistungsgegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung Bestellers bzw. Dritte oder e) einen natürlichen Verschleiß oder f) die Umsetzung von Spezifikationen bzw. Instruktionen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzBestellers durch uns zurückzuführen ist. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den Vereinbarungen vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer 3.1 entsprechenVIII.4.. 2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. 4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die den Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreWare. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschrittePartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die zum Auftreten über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Störung geführt habenRückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer XI.7. letzter Satz entsprechend. 9. Bei Waren, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sog. II-a-Material – stehen dem Käufer bezüglich der Störung. Er wird hierzuangegebenen Fehler und solcher, wenn nichts anderes vereinbart istmit denen er üblicherweise zu rechnen hat, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche keine Gewährleistungsrechte zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 7.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Kunde ist verpflichtet bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Ansonsten gilt die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenLieferung als genehmigt. 9.2 Ausgeschlossen 7.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit zu. Für Schadensersatzansprüche gelten die Abweichung Regelungen unter Nr. 8 dieser Bedingungen. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes Schriftform. 7.3 Änderungen in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten Konstruktion und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigtAusführung, wenn ein die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstands beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel trotz Ablaufs einer dar. 7.4 Die Werkstoffe werden, soweit nicht vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung vorgeschrieben, aufgrund unserer Erfahrungen im Hinblick auf die Herstellung genannt. Unsere Empfehlung entbindet den Kunden nicht beseitigt ist und davon, die Ursache hierfür in Eignung für seinen Einsatzfall zu prüfen. Das Verwendungsrisiko trägt der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenKunde. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn7.5 Bei unsachgemäßer Behandlung, Montagefehlern, Eingreifen von Dritten und Mängel durch Vorgänge, die von uns nicht beeinflusst werden können, besteht keine Mängelhaftung. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzMängelhaftung. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 7.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenGefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln7.1.2 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Lieferers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche nach gerichtlicher Inanspruchnahme und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Zulieferer, soweit leben die Abweichung Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer wieder auf. 7.1.3 Angaben des Lieferers über die Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten als Beschaffenheitsmerkmal, nicht aber als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien. 7.1.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtHaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer im Falle von Verschulden den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 7.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit Kosten der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch Hilfskräfte einschließlich deren Fahrtkosten. 7.1.6 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreVertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 8 dieser Bedingungen. 9.3 Der Kunde 7.1.7 Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat etwaige Sachmängel oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller beigestellt hat, leistet der Lieferer keine Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in nachvollziehbarer folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtverwendung von Originalteilen und detaillierter Form unter Angabe -materialien, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z. B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern), Kavitationsschäden, chemische oder elektrochemische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer verschuldet sind. 7.1.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichdaraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7.1.9 Der Besteller ist verpflichtet, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere auf Verlangen des Lieferers das mit Mängeln behaftete Teil an den Lieferer zurückzusenden. 7.1.10 Auf die Arbeitsschritte, Mängelbeseitigung selbst finden die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Fristvorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Verpflichtung des Anbieters entweder Lieferers endet mit der ursprünglichen Verjährung gemäß § 9 , verlängert um die durch die Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtverursachte Betriebsunterbrechung. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden7.1 Bei Sachmängeln am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/der Abnahme vorliegen, haftet synchropress ausschließlich nach den Vereinbarungen folgenden Bestimmungen 7.2 bis 7.8, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 3.1 entsprechenPunkt 8. Haftung. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln7.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung. Ist die Erbringung einer Werkleistung Gegenstand des Vertrages, soweit so tritt der Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung an die Abweichung von Stelle der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtLieferung. 7.3 Die Haftung für Mängel, die vertraglich nicht vorausgesetzt ausschließlich durch synchropress zu vertreten sind; das gleiche gilt, soweit ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Mängel aufgrund von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrund. 7.4 Die Haftung entfällt, wenn der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer einen Mangel nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzeigt. 7.5 Nach berechtigter Mängelanzeige wird der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristFrist nach schriftlicher Mitteilung durch synchropress behoben. Die Nacherfüllung beinhaltet erfolgt nach Xxxx von synchropress durch Reparatur oder Neulieferung des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellungmangelbehafteten Teils. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 synchropress steht ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Nachbesserung endgültig fehl, ist sie aus anderen Gründen unmöglich oder wird sie nicht durchzuführeninnerhalb angemessener Zeit vorgenommen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Minderung des Entgelts nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nur bei erheblichen Pflichtverletzungen zu. 7.6 Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte Änderungen oder Reparaturen ohne die Zustimmung von synchropress vor, erfolgt keine Haftung von synchropress für etwaige Mängel oder Schäden, die auf die Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder des Dritten zurückzuführen sind. 7.7 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Lieferort für den ursprünglichen Liefergegenstand. Wurde der Liefergegenstand vom Kunden an einen sonstigen Ort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Kosten der Nacherfüllung, so sind die Mehrkosten durch den Kunden zu tragen. 7.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangender Bestimmungen nach 8. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundengeltend gemacht werden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des vereinbarten Lieferungs- und Leistungsgegenstands. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, vorsätzlichem Verhalten oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenBesteller ist verpflichtet, dass selbst oder durch den von ihm bezeichneten Empfänger als seinem Erfüllungsgehilfen die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen Ware oder Leistung unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB. Offene Mängel – auch Abweichungen von einer etwa vereinbarten Beschaffenheit – sind Ansprüche wegen unverzüglich, verborgene Mängel unmittelbar nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der in vorstehendem Absatz 1 genannten Verjährungsfrist schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Aus Sachmängeln, soweit die Abweichung von den Wert und die Tauglichkeit der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtWare zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit kann der Kunde die Leistungen Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Xxxx entweder zur Lieferung fehlerfreier Ersatzware oder zur kostenlosen Beseitigung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztMangels verpflichtet, es sei denn, der Kunde weist nachmit der Nacherfüllung verbundene Kostenaufwand steht in keinem Verhältnis zur Erheblichkeit des Mangels und ist unzumutbar für uns. Der Besteller ist verpflichtet, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenersetzte oder ausgetauschte Teile uns zurück zu übereignen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder fehl, so ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und/zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit wir nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen Bestimmungen - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebenszum Schadensersatz verpflichtet sind, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 10 beschränkt. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Edelmetallfräsen

Sachmängel. 9.1 6.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundenverpflichtet sich, dass den Mietgegenstand für die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenDauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 9.2 Ausgeschlossen 6.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstands. Ebenso sind Ansprüche wegen SachmängelnMängeln ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Mietgegenstands unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruht. Gleiches gilt für Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtEinflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen . 6.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztnach § 536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, es sei denndie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreist ausgeschlossen. 9.3 6.4 Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 2.4 der AV AKI. Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzuwird, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1. Der Kunde hat den Anbieter auch im Übrigen, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln angemessen zu unterstützen. 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung 6.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb einer angemessenen Fristder Geschäftszeiten des Anbieters. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder NeuherstellungDem Anbieter ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Die Interessen Mit Zustimmung des Kunden werden bei kann der Xxxx Anbieter den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten des Anbieters angemessen berücksichtigtMietgegenstands zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl 6.6 Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, vom Anbieter verweigert oder ist sie in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen nicht durchzuführenfür den Kunden unzumutbar ist. 6.7 Die Rechte des Kunden aus Mangelgewährleistung sind ausgeschlossen, kann soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, außer der Kunde unter weist nach, dass die Änderungen keine für den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernAnbieter unzumutbare Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist soweit der Kunde nur berechtigtzur Vornahme von Änderungen, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt insbesondere im Rahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB, berechtigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenfachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 9.6 6.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit Soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie längere Fristen vorschreibt, bleiben diese unberührt. Die gesetzliche Frist des § 548 BGB für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzErsatzansprüche des Anbieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache oder des Mietsystems bleibt unberührt. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit6.9 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 6 der AV AKI.

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Samples: Hardware and Software Rental Agreement

Sachmängel. 9.1 10.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKunde ist verpflichtet, dass an ihn gelieferte Teile unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich in Textform nach ihrer Entdeckung rügen. Verstößt der Kunde gegen die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenVerpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt unsere Lieferung und Leistung als genehmigt. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen 10.2 Soweit dem Kunden Mangelansprüche zuMängel erkennbar sind, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung uns innerhalb einer angemessenen Fristvon 10 Tagen, Muster mit behaupteten Mängeln, zur Analyse zur Verfügung zu stellen. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen Stellen sich Mängelrügen des Kunden werden als unberechtigt heraus, hat uns der Kunde auf Anforderung, die uns bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtPrüfung angefallenen Kosten, zu erstatten. 9.5 Schlägt die 10.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung fehl oder berechtigt, indem wir den Mangel beseitigen. Hierzu ist uns vom Kunden angemessene Zeit zu gewähren. Ist Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich, wird sie von uns verweigert, ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde unter die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Nimmt der Kunde selbst Nachbesserung vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns nur geltend machen, soweit wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. 10.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Teile in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind. 10.5 Eine bestimmte Schichtdicke ist an den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbarten Messpunkten einzuhalten. Ein Abweichen der Schichtdicke, außerhalb der vereinbarten Mess- punkte, begründet keinen Mangel. Für die Vergütung mindernFrage, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ob eine vereinbarte Schichtdicke eingehalten ist, ist der Kunde nur berechtigtZeitpunkt maßgeblich, wenn ein Mangel trotz Ablaufs zu dem das beschichtete Teil unser Haus verlässt. Zur exakten Bestimmung der Schichtdicke ist ausschließlich die Röntgenfluoreszenz- Schichtdickenmessung (RFA) maßgeblich. 10.6 Beschichtungen insbesondere aus Silber und Zinn unterliegen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtnatürlichen Alterung. Dies begründet keinen Mangel. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit wird darauf hingewiesen, dass durch eine spezielle Schutzschicht der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenAlterungsprozess verzögert werden kann. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenFür Sachmängel haftet XXXXXXX ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, Einwendungen und Einreden wie folgt: 1. Jede Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechender Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nachgekommen ist. Die Rüge ist schriftlich und unmittelbar an XXXXXXX zu richten. 9.2 Ausgeschlossen 2. Im Falle eines Sachmangels ist XXXXXXX Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle sachmangelhaften Waren oder Teile der Waren sind Ansprüche wegen Sachmängelnnach Xxxx von XXXXXXX unentgeltlich nachzubessern, soweit neu zu liefern oder neu zu erbringen. Vorbehaltlich § 478 Abs. 3 BGB muss der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges von XXXXXXX an den Käufervorliegen. Schlägt die Abweichung von Nacherfüllung fehl, kann der vertragsgemäßen Beschaffenheit Käufer-unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer X. nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 3. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 4. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kunde Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Leistungen Niederlassung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztKäufers verbracht worden ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäredie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer 5. Vorbehaltlich der Rückgriffsregelungen nach §§ 478, 479 BGB sowie vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Ware für ein Bauwerk und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung Verursachung eines Bauwerkmangels verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet bei gebrauchter Ware sechs (6) Monate nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen Unberührt bleiben unberührtAnsprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. 6. Der Käufer kann sich nicht auf die §§ 478, 479 BGB berufen, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen er für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen Beschaffenheiten oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AnbietersVerwendungseignungen der Ware einzustehen hat, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen die nicht Gegenstand der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzmit XXXXXXX getroffenen Vereinbarungen sind. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit7. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten im Übrigen die Regelungen in Ziffer X.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 9.1 (1) Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKunde ist verpflichtet, dass die Leistungen uns Sachmängel unverzüglich anzuzeigen. Es gelten §§ 377, 381 HGB. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich Untersuchung nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die Leistungen ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. (2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gewährleisten wir die Mangelfreiheit unserer Lieferungen für die Dauer von 12 Monaten. Für Maschinen bezieht sich der Gewährleistungszeitraum von zwölf Monaten auf den Einschichtbetrieb. (3) Wir leisten keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Vorarbeiten – insbesondere baulicher Art, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, stets sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. Sämtliche Beistellungen und Werkzeuge zur Vervollständigung der Maschine durch den Kunden unterliegen ausschließlich seiner Verantwortung. (4) Nach unserer Xxxx ersetzen wir mangelhafte Teile unentgeltlich durch mangelfreie oder bessern mangelhafte Teile kostenfrei nach. (5) Der Kunde hat uns mindestens dreimal die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In diesem Falle leisten wir Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn uns der Kunde unverzüglich von der Dringlichkeit der Ersatzvornahme unterrichtet hat. (6) Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir bei Vorhandensein eines Sachmangels die Kosten eines Ersatzgegenstands einschließlich des Anbieters Versands sowie die Kosten und Spesen der etwa erforderlichen Bereitstellung von Monteuren und Hilfskräften. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand unserer Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort verbracht wurde, trägt der Kunde. (7) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos haben verstreichen lassen. Bei Vorhandensein eines nur unerheblichen Mangels steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises im Übrigen ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen. (8) Für Verschleißteile leisten wir Gewähr nur im Hinblick auf Abweichungen, die nicht auf dem üblichen und nach Art des Teils zu erwartenden Verschleiß beruhen. Für Verschleißteile leisten wir Gewähr längstens für die Dauer des Gewährleistungszeitraums von zwölf Monaten und für höchstens 2000 Betriebsstunden seit Abnahme. Verschleißteile sind in der Stückliste aufgeführt. (9) Vorbehaltlich der Selbstbelieferung liefern wir Ersatz- und Verschleißteile für die Dauer von max. 10 Jahren nach der Lieferung einer Maschine oder Anlage. (10) Die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Kunde weist nach, dass Verletzung einer Garantie. Auch bei der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für Lieferung gebrauchter Gegenstände bleiben die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen sonstigen vertraglichen Ansprüche des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtunberührt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem Kundenuns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier-, Pappen- und Kunststoffindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit der Farben wird keine Gewähr übernommen. Machartübliche Toleranzen insbesondere bei Abweichung der Farben sind nicht reklamationsfähig. Für vom Besteller gelieferte Vorlagen und Filme wird die Gewährleistung ausgeschlossen werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Besteller ausdrücklich darauf hinweisen. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen SachmängelnKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Produkte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit die Abweichung von das Gesetz statt der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtLeistung zusteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärevorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.3 Der Kunde hat etwaige 10.1| Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweitbesonderer Art 11| sonstige Schadensersatzhaftung

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 7.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen Kunde hat bei vertragsgemäßem Einsatz Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenKunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 9.2 Ausgeschlossen 7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Verstößt der Kunde gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt der Liefergegenstand nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 377 HGB als genehmigt. 7.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind Ansprüche wegen Sachmängelnwir zur Nacherfüllung berechtigt, soweit indem wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand liefern. Von uns im Rahmen der Nachlieferung ersetzte Liefergegenstände werden unser Eigentum. Durch die Abweichung Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtKunde weitergehende Rechte geltend machen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit insbesondere Minderung oder Rücktritt verlangen. 7.4 Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wir sind im Leistungsschein vereinbarten System- Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Einsatzumgebung einsetztMaterialkosten zu tragen. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde, trägt diese Kosten der Kunde. Liegt tatsächlich ein Mangel nicht vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen uns entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 7.5 Änderungen in der Konstruktion und/oder der Ausführung, die weder die Funktion noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Mängel, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche. 7.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere nicht in den nachfolgenden Fällen: Üblicher Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Bedienung oder Nutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung durch den Kunden oder Dritte; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Montagearbeiten, ungeeignete Einsatzbereiche; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse; Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder vom Kunden vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien oder auch sonstigen Beistellungen des Kunden beruhen. In diesen Fällen kommen Mängelansprüche des Kunden nur in Betracht, wenn der Kunde weist nachnachweist, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäredie Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 7.7 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich12 Monaten ab Lieferung oder, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes soweit eine Abnahme vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei ab der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAbnahme. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtVerjährungsfristen gelten aber bei Sachen, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen beim Rückgriff des Unternehmers (§ 445 b BGB) sowie bei Übernahme einer Garantie durch uns. Ebenso gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden(1) Wurde ein Muster übersandt oder freigegeben, dass gelten die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenEigenschaften dieses Musters als vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung. Die Eignung für einen bestimmten Zweck über die Angaben der ALWA smartPINS hinaus ist nicht vereinbart. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von (2) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. (3) Der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch hat Mängel im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreWareneingangsprüfung unverzüglich zu rügen. Im Rahmen der Wareneingangsprüfung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel (4) ALWA smartPINS ist daraufhin Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ALWA smartPINS zurückzusenden. (5) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert ALWA smartPINS nach ALWA smartPINS’ Xxxx nach oder liefert in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenangemessener Frist Ersatz. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung Kommt ALWA smartPINS dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenZeit nach, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernschriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe die notwendige Nachbesserung selbst oder von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- einem Dritten auf Kosten und Gefahr der ALWA smartPINS vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Produkte an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurden. (6) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder Aufwendungsersatz verlangenunsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht Inbetriebsetzung durch den KundenVertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht ALWA smartPINS ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne ALWA smartPINS’ Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr (7) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnÜbergabe. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtVerjährung der Sachmängelansprüche richtet sich im Übrigen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach dem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzzwingend vorschreibt. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundena) Die Lieferungen des Verwenders sind unverzüglich nach Lieferung an den Kunden oder an den von ihn bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeoblie- genheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Für Transportschäden gilt Ziffer 3.1 entsprechenIII.5. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängelnb) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verwender nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Kunde, soweit die Abweichung Nacherfüllung auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden an einem anderen Ort als dem Lieferort erfolgt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglich- keit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzöge- rung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. c) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verwenders, kann der Kunde unter den in Ziffer V. bestimmten Voraussetzungen Schadenser- satz verlangen. d) Bei Mängeln von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtBauteilen anderer Hersteller, die vertraglich der Verwen- der aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltbeseitigen kann, wird der Verwender nach seiner Xxxx seine Gewährleistungsan- sprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprü- che gegen den Verwender bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten An- sprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Ge- währleistungsansprüche des Kunden gegen den Verwender gehemmt. e) Garantien im Sinne der § 276, 442, 443 BGB sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Insbesondere stellen die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung keine Beschaf- fenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar, sofern dies nicht gesondert ausdrücklich vereinbart ist. f) Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Minderqualität stellt in einem solchen Fall keinen Sach- mangel dar. Die Bezugnahme auf DIN-Normen oder ähnliche Zusammenstellungen mit allgemeinverbindlichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheits- vereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB und keine Garantien im Sinne der §§ 276, 442, 443 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziff. II. 2 findet Anwendung. Gleiches gilt für den Kauf nach Probe oder Muster oder für die Überwachung und Beratung bei der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht Verarbeitung von Materialien im Leistungsschein vereinbarten System- Rahmen des Kundendienstes des Verwenders. g) Naturprodukte und Einsatzumgebung einsetztNatursteine können aufgrund ihrer Eigenart Haarrisse und Farbabweichungen sowie die in vorstehendem lit. f) dar- gestellten Besonderheiten aufweisen; hiermit geht eine Qualitätsein- buße nicht einher. Solche Eigenschaften und Ab-weichungen bei der Ware sind Teil der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedenfalls aber bei Sachen der gleichen Art üblich im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht. h) Nach einer Verarbeitung der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel war auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärebei sorgfältiger Prü- fung vor Verarbeitung nicht erkennbar. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. i) Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtAbtretung von Gewährleistungsrechten gegen den Verwender ist ohne dessen schriftliche Zustimmung unzulässig. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 j) Die Verjährungsfrist für Sachmängel Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Abholung bzw. Lie- ferung. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die vorstehenden Ver- jährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen VerjährungsbeginnVerjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetznach V.a) und V.b) bleiben in jedem Fall unberührt. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden1. Dem Besteller obliegt es, dass die Leistungen gelieferte Xxxx sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenEntnahmen für Materialprüfungen zu geben. 9.2 Ausgeschlossen sind 2. Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung aufgrund von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachMängel ist, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung, Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreZulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 3. Als Beschaffenheit der für Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Maßgeblich sind die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschrittetechnischen Datenblätter, die zum Auftreten auf unserer Produktkenntnis und unseren Erfahrungen beruhen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen Ware dar. Diese Beschreibungen der StörungWarenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Er wird hierzuAuf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare sie schriftlich und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtausdrücklich als Garantie erklärt wird. 9.5 4. Für die Verwendung unserer Produkte übernehmen wir keine Verantwortung, da sich die Verarbeitung und Verwendung jenseits unserer Einfluss- und Risikosphäre befindet- 5. Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel. 6. Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir nach unserer Xxxx zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehl, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 7. Unsere Beratung erfolgt unverbindlich, die Vergütung mindernHaftung hierfür ist - soweit gesetzlich möglich – dem Grunde oder der Höhe nach ausgeschlossen. 8. Soweit wir uns zu Bauleistungen verpflichtet haben, vom Vertrag zurücktreten undgelten für die Gewährleistung die Bestimmungen der VOB/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür B in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenjeweils gültigen Fassung. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellung. Die Interessen neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtGefahrübergangs vorlag. 9.5 Schlägt die 2. Ansprüche auf Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenverjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Diese Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtgilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer vorsätzlichen Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. EDENOR0012-4023-01_DE_EN 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Lieferer ist zur Nacherfüllung in Form einer temporären Fehlerkorrektur oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lieferung eines mangelfreien Programms berechtigt. Die Fehlerberichtigung kann auch, je nach Bedeutung des AnbietersFehlers, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, eine ihm von uns im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Artikel IVX - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere seiner Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Vertreter Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend. 10. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. 11. Der Besteller ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Lieferers eine Ziffer 10. entsprechende Regelung zu vereinbaren. 12. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gem. Ziffer 10. und 11. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Lieferer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen. 13. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterverarbeitung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder Erfüllungsgehilfen, vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen. 14. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der des Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VI geregelten Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzdes Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem 8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunden, dass unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 7 vom Vertrag zurücktreten oder die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen Vergütung mindern. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind Ansprüche wegen Sachmängelnausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 478 Abs. 2 BGB. 8.2 Zahlungen des Kunden dürfen bei Mängelrügen lediglich in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht und nur dann, wenn die Mängelrüge geltend gemacht wurde und kein Zweifel über deren Berechtigung besteht. Sofern die Mängelansprüche verjährt sind, besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nicht. Der Lieferant ist berechtigt die ihm entstehenden Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, sofern eine Mängelrüge zu Unrecht erfolgt. 8.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, eine natürliche Abnutzung oder ein Schaden, der nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer . Dies gilt auch bei nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenreproduzierbaren Softwarefehlern. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer Sofern vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsfehler vorgenommen werden, bestehen für diese und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundendaraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Lieferung Von Wärmepumpen

Sachmängel. 9.1 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenvertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 9.2 Ausgeschlossen sind 8.2 Ansprüche wegen SachmängelnMängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen . 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztnach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, es sei denndie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreist ausgeschlossen. 9.3 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse - analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1Ziffer 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx der Geschäftszeiten des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellungdurch kostenfreie Nachbesserung bzw. Die Interessen Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anbieter die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/Mietsache oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist einzelne Komponenten der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in Mietsache zum Zwecke der Sphäre des Anbieters liegtMängelbeseitigung austauschen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenwird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 9.6 8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

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Samples: System Mietvertrag

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden1. Schäden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz durch unsachgemäßen Gebrauch oder den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenVerschleiß des Werkzeugs entstehen, stellen keinen Mangel dar und begründen keine Ansprüche. 9.2 Ausgeschlossen 2. Alle diejenigen Teile sind Ansprüche wegen Sachmängelnunentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, soweit die Abweichung sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Der Besteller hat uns Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung zu geben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtHaftung für weitere Schäden befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wir sind zum Ersatz von Aufwendungen nur in der Höhe verpflichtet, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; ein wirtschaftlich denkender Kaufmann tätigen würde. 4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ist bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen, hier ist der Besteller auf das gleiche giltRecht zur Minderung beschränkt. 5. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haften wir nur, soweit wenn wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für die zeichnungsmäßige Ausführung. 6. Wir übernehmen keine Gewähr, wenn der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- Besteller unseren Vorschriften und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, Empfehlungen zur Verwendung von Hilfs- oder Betriebsstoffen keine Folge leistet. 7. Bessert der Kunde weist Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der haften wir nicht für die Mängelerkennung daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Stand: 01/2021 schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Gebrauchte Materialien oder Maschinen werden an Unternehmer wie besichtigt und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichunter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilensofern wir nicht nach § 8 dieser AGB haften. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteDem Besteller wird am Lagerort vor Kaufabschluss Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung gegeben. Gebrauchte Materialien / Maschinen, die zum Auftreten der Störung geführt habennicht vor Versand durch Besichtigung und eingehende Untersuchung am Lagerort abgenommen wurden, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtgelten mit erfolgter Verladung als ordnungsgemäß. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundeni. Für Sachmängel haftet MIOPAS innerhalb eines 12monatigen Verjährungszeitraumes ab Auslieferung in folgendem Maße: a. Alle Teile oder Leistungen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheneinen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden nach Xxxx von MIOPAS unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht. 9.2 Ausgeschlossen b. Sachmängel gegenüber MIOPAS sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit durch den Kunden unverzüglich schriftlich detailliert zu beanstanden. c. In jedem Fall sind die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, Vertragsverpflichtungen insbesondere die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden einzuhalten. Zahlungen des Anbieters Kunden dürfen bei Sachmängeln in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denneinem Umfang zurückgehalten werden, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreeinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf d. Zunächst ist MIOPAS stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Fristangemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen vermindern. e. Mängelansprüche bestehen weder bei natürlicher Abnutzung, noch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der Brauchbarkeit. Keinerlei Ansprüche gegenüber MIOPAS bestehen bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang besonders infolge vertraglich nicht vorausgesetzter übermäßiger oder anderweitig ungeeigneter Beanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Fehlern. Jeglicher Anspruch auf Bemängelung verfällt, wenn vom Kunden oder von Dritten Änderungen vorgenommen werden. x. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx des Kunden gegen MIOPAS gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. g. Als Xxxxxxxxxx an Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom deren Verwendung für den Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenzumutbar ist. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnh. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtAusnahmen bilden das arglistige Verschweigen des Mangels, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke Nichteinhaltung einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MIOPAS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in Kunden ist mit den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzvorstehenden Regelungen nicht verbunden. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden(1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Liefergegen- stände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. sense&image GmbH ∙ A Company of STAR COOPERATION ∙ xxx.xxxxx-xxx-xxxxx.xxx ∙ Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen ∙ Stand 01.03.2016 ∙ v1.0 ∙ Seite 5 / 19 Digital Thinking. Unique Design. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der HaGung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenMangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 9.2 Ausgeschlossen (2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriGlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind Ansprüche wegen Sachmängelnausgeschlossen. Die Lie- ferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, soweit die Abweichung von d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Ver- lust der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtMängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungs- gemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen. (3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das gleiche giltRecht, soweit nach den gesetz- lichen VorschriGen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. (4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der Kunde die Leistungen des Anbieters in unsach- gemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztvon uns genehmigten Änderung, Umar- beitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärees wurde eine abwei- chende Vereinbarung getroffen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Voraussetzung für jegliche Sachmängelhaftung des Lieferers ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Kunden, dass die . Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellung. Die Interessen neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtGefahrübergangs vorlag. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen2. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür Sachmängelansprüche verjähren in der Sphäre des Anbieters liegt12 Monaten. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß § 438 Abs.1 Nr445b Abs. 2 1 (Rückgriffsanspruch) BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 9.7 3. Der Anbieter Kunde hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung seines Aufwandes verlangenmindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweitbei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Aufwendungen für Transportkosten trägt der Lieferer nur bis zum vertraglich vereinbarten Lieferort. Wurde der Liefergegenstand durch den Kunden in das Ausland verbracht, sind die Kosten für den Transport nur dann vom Lieferer zu tragen, wenn die Verbringung ins Ausland dem vertragsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entspricht. 9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferer, und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 8.1.1 Der Anbieter gewährleistet Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenLieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen. 9.2 Ausgeschlossen 8.1.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellungneu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtDer Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 9.5 Schlägt 8.1.3 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferant ist in diesen Fällen sofort zu verständigen. 8.1.4 Erfolgt die Nacherfüllung fehl nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenschlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenzurücktreten. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. 8.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und Lieferant – soweit sich die Ursache hierfür in der Sphäre Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Anbieters liegtErsatzstücks einschließlich des Versandes. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. Lieferant trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt. 8.1.6 Aufwendungsersatzansprüche wegen des Ausbaus mangelhafter und des Einbaus oder Anbringens nachgebesserter oder - gelieferter Liefergegenstände sind auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht 50% des Vertragspreises (netto) des betroffenen Liefergegenstandes beschränkt. 8.1.7 Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den KundenBesteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, fehlerhafte 8.1.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch, sofern ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn8.1.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzSachmangels sind ausgeschlossen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellung. Die Interessen neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtGefahrübergangs vorlag. 9.5 Schlägt die 2. Ansprüche auf Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenverjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Diese Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtgilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer vorsätzlichen Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. EDENOR0012-3624-01_DE_EN 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Lieferer ist zur Nacherfüllung in Form einer temporären Fehlerkorrektur oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lieferung eines mangelfreien Programms berechtigt. Die Fehlerberichtigung kann auch, je nach Bedeutung des AnbietersFehlers, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, eine ihm von uns im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Artikel IVX - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere seiner Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Vertreter Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend. 10. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. 11. Der Besteller ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Lieferers eine Ziffer 10. entsprechende Regelung zu vereinbaren. 12. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gem. Ziffer 10. und 11. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Lieferer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen. 13. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterverarbeitung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder Erfüllungsgehilfen, vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen. 14. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der des Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VI geregelten Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzdes Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt die- ser das Risiko der Eignung für den Vereinbarungen vorgesehenen Ver– wendungszweck. Entscheidend für den vertrags– gemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer 3.1 entsprechenPunkt X.), Unterpunkt 3. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsach– gemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs– arbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 3. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. 4. Dem Partner stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegen– heiten nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) nachge– kommen ist. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmuster– prüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausge– schlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transport– kosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwen– dige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestim– mungsmäßigen Gebrauch der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreWare. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschrittePartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die zum Auftreten über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, Für den Umfang der Störung geführt habenRückgriffsansprüche gilt Punkt XII.), die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtXxxxxx 7 letzter Satz entsprechend. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt: 1. Alle diejenigen Lieferungen oder diejenigen Teile von Lieferungen sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 2. Zunächst ist dem KundenLieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Das Wahlrecht, ob Nacherfüllung durch Be- seitigung des Mangels oder Neulieferung gewährt wird, steht dem Lieferanten zu. Wird dem Lieferanten die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb ange- messener Frist nicht eingeräumt, haftet er nicht für die daraus entstehenden Folgen. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XII. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. 4. Soweit der Besteller die Sachmängelhaftung auf öffentliche Äußerungen des Lieferanten stützt, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenKaufentschei- dung hierdurch beeinflusst worden ist. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln5. Bei Mängelrügen steht dem Besteller, abweichend von Ziffer VI. Abs. 8 Satz 2 ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangel- haft ist. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berech- tigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Män- geln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berech- tigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelansprüche entstehen außerdem nicht infolge von Ursa- chen, die nicht auf das Verschulden des Lieferanten zurück zu führen sind, z.B. bei normalem Materialverschleiß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, natürli- cher Abnutzung, Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Be- triebsmittel/Austauschwerkstoffe, fehlerhafter Bedienung, Montage oder Inbe- triebsetzung durch den Besteller, nicht ordnungsgemäßer Wartung durch den Besteller, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, unvollständi- ger oder fehlerhafter Informationen durch den Besteller oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtwie Spannungsschwankungen im Stromnetz, dem Lieferanten unbekannten schädlichen Umgebungsbedingungen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die vertraglich nach dem Ver - trag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit sowie bei ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen am Liefergegenstand und nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Ände- rungen, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche. 7. Wird der Kunde Liefergegenstand nach Übergabe an den Besteller von diesem an einen anderen Ort als den Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht, beschränkt sich die Leistungen Pflicht des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei dennLieferanten auf Übernahme der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auf den Betrag, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen für eine Nach- erfüllung am Ort des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten bestimmungsgemäßen Gebrauchs erforderlich gewesen wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XII. Weitergehende oder andere als die in nachvollziehbarer dieser Ziffer XI. sowie in Ziffer XII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten wegen eines Sachmangels sind ausgeschlos- sen. 9. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und detaillierter Form unter Angabe der Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteBesteller, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungkeine Kaufleute i. S.v. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt§ 377 HGB sind. 9.5 Schlägt 10. Bei mangelhafter Montage oder Inbetriebnahme gelten die Nacherfüllung fehl Absätze 1 - 9 entsprechend. Der Besteller hat bei mangelhafter Montage oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenInbetriebnah- me kein Recht zur Selbstvornahme. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme Im Falle des Rücktritts ist der Kunde Besteller zum Rücktritt vom gesamten Vertrag (Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit vereinbarter Montage/Inbetriebnahme) nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und der Liefergegen- stand ohne die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht vereinbarte Montage/Inbetriebnahme durch den KundenLieferanten für den Besteller kein Interesse hat. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 a. Der Anbieter gewährleistet kaufmännische Auftraggeber kann Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) nur geltend machen, wenn dieser unverzüglich nach Erhalt der Lieferung oder Leistung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber dem KundenAMB rügt (§ 377 HGB). Diese Regelung gilt auch für versteckte Mängel mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich nach deren Entdecken gerügt werden müssen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Werkverträge. Der nicht kaufmännische Auftraggeber hat die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenFeststellung von Mängeln der AMB unverzüglich schriftlich zu melden. 9.2 Ausgeschlossen b. Offensichtliche Mängel sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit AMB innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Abweichung Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. c. Liegen nur unerhebliche Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtoder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vor, bestehen keine Mängelansprüche. Leistungsmessungen oder Brauchbarkeitsprüfungen werden von AMB nur anerkannt, wenn diese nach den einschlägigen DIN in Anwesenheit eines entsandten Repräsentanten der AMB durchgeführt werden. AMB behält sich das Recht vor, den Liefergegenstand und damit verbundene Prozessabläufe selbst untersuchen zu lassen. x. XXX hat die Xxxx, ob sie im Falle von ihr zu vertretenden Mängeln diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessert, neu liefert oder neu erbringt sofern die Ursache der Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. AMB übernimmt keine Gewähr für Schäden, die vertraglich aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Natürliche Abnutzung - Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - Ungeeignete Betriebsmittel - Austauschwerkstoffe - Mangelhafte Bauarbeiten - Ungeeigneter Baugrund - Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern diese nicht vorausgesetzt von AMB zu vertreten sind. e. Zur Vornahme aller seitens AMB notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit AMB die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist AMB von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei AMB sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das gleiche giltRecht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von AMB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Rechte der AMB gemäß § 439 Abs. 3 BGB bleiben unberührt. Ersetzte Teile werden Eigentum von AMB. f. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt AMB – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. g. Der Aufrageber hat nur im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztRahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es liegt eine abweichende vertragliche Regelung vor. Der Auftraggeber kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn AMB – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. h. Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate nach Übergabe, hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass das Produkt oder die Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft war. x. Xxxxxxx der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der AMB für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der AMB vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. j. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen – dazu gehören auch Vorführgeräte – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der Auftraggeber macht über die Gewährleistungsrechte hinausgehende Ersatzansprüche für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie Schäden aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzgeltend oder die Ersatzansprüche beruhen auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der AMB oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. 9.7 x. Rügt der Auftraggeber aus Gründen, die AMB nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so ist AMB berechtigt, die ihr entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung und/oder –Festsetzung dem Auftraggeber zu berechnen. l. Zahlungen des Auftraggebers bei Mängelrügen dürfen nur in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln zurückbehalten werden. Solche Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von C.6. dieser Geschäftsbedingungen zurückbehalten werden. m. AMB kann den Auftraggeber mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der gelieferten Sache an der AMB Leistungen erbracht hat, an einen anderen Ort als die Liefer- oder Leistungsadresse erhöhen. n. Mängelansprüche, insbesondere Sachmängelansprüche, verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten dagegen jedoch für Mängelansprüche, soweit diese gesetzlich länger als 24 Monate bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB), für den Rückgriffsanspruch des Auftraggebers (§ 479 Abs. 1 Nr. 2a) BGB), für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mängelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4 BGB (Schadensersatz bei Mängeln) fallen. Die Verjährungsfrist wird bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt, wenn es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung bedarf. o. AMB ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme bei Werkverträgen, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn AMB eine anderslautende Garantie abgegeben hat. Der Anbieter Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern), wenn die Nacherfüllung trotz dreimaligem Nacherfüllungsversuchs fehlschlägt, eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweitsolche unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar ist oder AMB die Nacherfüllung verweigert. Für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt I. dieser Bedingungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 5.1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Lizenzgegenstand entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Bei einer unerheblichen Abweichung von der vertragsgemäßen vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtund bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bestehen keine Mängelansprüche. Der Lizenznehmer hat vor Überlassung des Lizenzgegenstandes dessen Spezifikationen geprüft, so dass ihm die vertraglich wesentlichen Funktionsmerkmale bekannt sind und er diese als seinen Anforderungen an den Lizenzgegenstand als genügend betrachtet. 5.2. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testergebnisse gelten nur durch gesonderte schriftli- che Vereinbarung als Garantie der Beschaffenheit für den Lizenzgegenstand. 5.3. Bei Updates und Upgrades, sowie neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die jeweils enthaltenen Neuerungen gegenüber dem vorigen Versionsstand beschränkt. 5.4. Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Li- zenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten, mindern und Schadensersatz verlangen, wobei die Geltendmachung von Schadensersatz den Einschränkungen von Ziffer 7 unterliegt. 5.5. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversi- on oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltoder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berech- tigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. 5.6. Mängel sind durch den Lizenznehmer durch eine umfassende und nachvollziehbare Schilde- rung der Fehlersymptome schriftlich zu rügen und, soweit möglich und zumutbar, durch ent- sprechende Unterlagen so zu veranschaulichen, dass eine Reproduktion des Fehlers möglich ist. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben hiervon unberührt. 5.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Kunde ersten Übergabe des Lizenzgegenstandes samt Dokumentation. Im Falle von Updates und Upgrades, sowie neuen Versionslieferungen beginnt die Leistungen Frist entsprechend mit deren Übergabe zu laufen. 5.8. Änderungen und Erweiterungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztLizenzgegenstandes durch den Lizenznehmer oder durch von ihm beauftrage Dritte lassen die Mängelansprüche des Lizenznehmers entfallen, es sei denn, der Kunde er weist nach, dass die vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen nicht für den Mangel ursächlich sind. Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind. 5.9. Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich eines Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht, be- zahlt hat. 5.10. Beruht der Mangel auch im Rahmen auf der Fehlerhaftigkeit des Einsatzes in Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Lizenzgebers tätig, sondern reicht der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe Lizenzgeber lediglich ein Fremderzeugnis an den Lizenznehmer durch, sind die Mängelansprüche des Lizenznehmers zunächst auf die Abtretung der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenMängelansprüche des Lizenzgebers gegen seinen Zulieferer beschränkt. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzuDies gilt nicht, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht der Mangel auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung Lizenznehmer zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Lizenzneh- mer seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht beseitigt ist und geltend machen, so bleibt die Ursache hierfür in der Sphäre subsidiäre Mängelhaftung des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenLizenzgebers unberührt. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Software License Agreement

Sachmängel. 9.1 Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. 2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. 3. Der Anbieter gewährleistet Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenLieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, soweit die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung feht, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. X – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kunde Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Leistungen Niederlassung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztBestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde weist nach, dass der Mangel auch Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Rahmen Übrigen Art. X (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder NeuherstellungNacherfüllungsrechts. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist Wir haften für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnwie folgt: 1. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtSachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß § 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachge- mäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder durch falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen sowie die chemisch- physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes. 3. Für Mängel des vom Kunden angelieferten Materials haften wir nur, wenn wir bei Anwendung fachmännischerSorgfalt die Mängel hätten erkennen können und müssen. 4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in von ihm zu vertretender Weise herbeigeführt hat, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Geschäftsbedingungen gegen uns zu. 5. Der Kunde muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bei ihm, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüg- lich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- ansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausge- schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nach- träglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist. 8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 9. Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzSachmängeln gegen uns stehen nur unserem jeweiligen unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer VIII. Weitergehende oder andere als die unter dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungs- gehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenDie Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, dass Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs . Für Sachmängel, die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen SachmängelnPartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich - jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang - nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzenRüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zuwir übernehmen die Transportkosten, hat wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung etwaige Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Partner gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren. Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenZeit nach, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernPartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe die notwendige Nachbesserung selbst oder von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder Aufwendungsersatz verlangeneinem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde nur berechtigtPartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit Rückgriffsansprüche gilt der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenletzte Absatz entsprechend. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber a) Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx von RENK nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenGefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist RENK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von RENK. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit b) Zur Vornahme aller RENK notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit RENK die Abweichung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist RENK von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtHaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei RENK sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RENK Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. c) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt RENK – soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RENK eintritt –, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Soweit sich die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachAufwendungen dadurch erhöhen, dass der Mangel auch Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. RENK ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen des Einsatzes von Rückgriffsansprüchen in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreLieferkette. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RENK die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. 9.3 d) Der Kunde Besteller hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn RENK - unter Angabe Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichNachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilensteht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Minderung des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtVertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl e) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.2 dieser Bedingungen. f) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenunsachgemäße Verwendung, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenfehlerhafte Montage bzw. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht Inbetriebsetzung durch den KundenBesteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von RENK zu verantworten sind. 9.6 Die Verjährungsfrist g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von RENK für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginndie daraus entstehenden Folgen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Gleiches gilt für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ohne vorherige Zustimmung von RENK vorgenommene Änderungen des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzLiefergegenstandes. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundena) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, dass neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheninnerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist ist uns stets zu gewähren. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhält- nismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Verzögert sich die Auslieferung bzw. Teilauslieferung der Fertigteile oder die Montage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so haben wir Anspruch auf sofortige und volle Be- zahlung der bis dahin fertiggestellten Teile unserer Leistung. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters b) Sachmängelansprüche verjähren in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen12 Monaten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDieses gilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt vorschreibt, es sei denn, die VOB/B würde insgesamt in den Vertrag einbezogen. Bei der Preisbildung sind wir davon ausgegangen, dass bei Auftragserteilung genaue Stück- listen und ausführungsreife Fertigteilzeichnungen vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dass uns zur Fertigung technisch notwendige Nennmaßabweichungen (wie z.B. durch Konizität) zugebilligt werden. c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir be- rechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzan- sprüche gemäß Ziffer 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnut- zung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be- handlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbei- ten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software- Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Aus- blühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abwei- chungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist die Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch uns beauftragte Fach- leute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaub- haft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung schriftlichen Vereinba- rung im Einzelfall. i) Ansprüche des AnbietersKunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenTransport-, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Wege-, Arbeits- und in den Fällen Materialkosten, sind ausgeschlossen, so- weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Verletzung Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des LebensKunden verbracht worden ist, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzes sei denn, die Verbindung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangenj) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, soweitals der Kun- de mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ver- einbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend. k) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers ge- gen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. l) Für Sichtbetonflächen hat das „Merkblatt der Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ (neueste Fassung von de Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.V.) Vorrang gegenüber den entsprechenden Werten der DIN 18331. Für die Ausbildung von Fugen gilt DIN 18540. Sehen DIN-Vorschriften oder Qualitätsvorschriften verschiedene Prüfmethoden wahlweise vor, gelten die Lieferungen als vertragsgerecht, wenn die Fertigteile die Bedingungen nach ei- nem Prüfverfahren erfüllen. Wir behalten uns die Weitergabe von Teilen der uns übertragenen Lieferungen und Leistun- gen vor. Vom Auftraggeber gestellte Konstruktionszeichnungen für Fertigteile und sonstige technische Unterlagen werden von uns nicht im einzelnen geprüft. Das gilt auch, soweit wir hierzu Abän- derungen vorschlagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 9.1 a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Kann im Falle der Minderung keine Einigung über die Höhe herbeigeführt werden, so entscheidet auf Kosten des Bestellers ein von der IHK Münster zu benennender Sachverständiger. b) Sachmängelansprüche verjähren nach einem Jahr, soweit das Kaufrecht Anwendung findet. Im Übrigen verjähren Sachmängelansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. c) Der Anbieter gewährleistet Kunde hat Sachmängel uns gegenüber dem Kundenunverzüglich innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz in einem angemessenen Verhältnis zu den Vereinbarungen aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, so sind zum einen die zurückgehaltenen Zahlungen zu leisten; zum anderen sind wir berechtigt, die uns aufgrund der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 3.1 entsprechen8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankung, Grate, Poren, Pyrit, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als Unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; das gleiche giltdiese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztVerzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. i) Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, es sei denn, als der Kunde weist nach, dass der Mangel auch mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lt. i) entsprechend. j) Für Schadensersatzansprüche gilt im Rahmen Übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreBestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der Wir leisten Gewähr für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristEigenschaften unserer Erzeugnisse. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei Verarbeitung entspricht dem jeweiligen Stand der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtTechnik. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und uns Beanstandungen oder Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Xxxx zur Überprüfung zugänglich zu machen. Unsere Haftung für Sachmängel beträgt ein Jahr beträgt, gleichlautend zu den gesetzlichen Vorgaben, zwei Jahre ab Auslieferung bzw. Gefahrenübergang. Nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder eine von ihm beauftragte empfangsberechtige Person, verpflichten wir uns in den ersten 6 Monaten, alle Mängel kostenlos zu beseitigen, die auf Verarbeitungs- und Materialfehler zurückzuführen sind. Ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn7. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtMonat gilt dies nur bei Mängeln, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nrbei denen der Käufer nachweist, dass diese auf Verarbeitungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Wurde die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt, sind alle Ansprüche des AnbietersKunden abgegolten. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Weitergehende Rechte, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter das Recht zur Wandlung oder ErfüllungsgehilfenMinderung oder auf Schadensersatz, sowie jede weitergehende Haftung für Schäden an Personal oder Sachen ist ausgeschlossen. Desweiteren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung von anderer Seite behandelt, bearbeitet oder verändert worden ist, oder wenn unsere Betriebsanleitungen nicht befolgt worden sind. Sofern vom Käufer Materialien, Zubehörteile etc. angeliefert oder uns zur direkten Beschaffung beim Hersteller aufgegeben werden, übernehmen wir bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Verarbeitung keine Gewähr für deren Haltbarkeit. Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Kaufvertrages kann nur verlangt werden, wenn die geschuldete Instandsetzung endgültig fehlgeschlagen ist oder unzumutbar verzögert wird. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Teile und Materialien, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z.B. Rollen, Bezugsstoffe, Gasfedern, Oberflächen von Tischen und Gestellen, Kanten und Umleimer von Tischen, sowie Mängel in technologisch begründeten Abweichungen, wie z.B. Farbe der Maserung bei Echtholzteilen, geringe Form- und Maßabweichungen, unerhebliche Abweichungen oder Schäden durch unsachgemäße Behandlung. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Fällen Wert der Verletzung des LebensErzeugnisse beeinträchtigen, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzbleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Weitere, detaillierte Informationen zu Garantie-Leistungen und Pflegehinweisen finden Sie in unseren Garantiebestimmungen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenFür Sachmängel haften wir wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, dass neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheninnerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Produkte, wie beispielsweise Prüfstifte und Prüfmodule, die einem von der Intensität und der Dauer der Nutzung abhängigen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen und Störungen, die durch normalen Verschleiß oder durch Nichtbefolgen von Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Produkte auftreten. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. 7.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. 7.4 Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. 7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, soweit so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. [Hier eingeben] 7.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die Leistungen des Anbieters in einer nicht gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes übrigen Ziffer 9 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen dieser Bestimmung geregelten Ansprüche des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtgegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 1.6.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenGefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln1.6.1.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferun- gen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegen- heit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr un- verhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 1.6.1.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstü- ckes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließ- lich Fahrtkosten, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch Lieferers eintritt. 1.6.1.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels frucht- los verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreVertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 1.7.2 dieser Bedingungen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 1.6.1.5 Keine Haftung wird insbesondere in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachge- mäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elekt- rochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 1.6.1.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilendaraus entstehenden Folgen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Lieferers vor- genommene Änderungen des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtLiefergegenstandes. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 10.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKunde ist verpflichtet, dass die Leistungen an ihn gelieferte Teile unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde die Leistungen des Anbieters unverzüglich in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist Textform nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen 10.2 Soweit dem Kunden Mangelansprüche zuMängel erkennbar sind, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung uns innerhalb einer angemessenen Fristvon 10 Tagen, Muster mit behaupteten Mängeln, zur Analyse zur Verfügung zu stellen. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen Stellen sich Mängelrügen des Kunden werden als unberechtigt heraus, hat uns der Kunde auf Anforderung, die uns bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtPrüfung angefallenen Kosten, zu erstatten. 9.5 Schlägt die 10.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung fehl oder berechtigt, indem wir den Mangel beseitigen. Hierzu ist uns vom Kunden angemessene Zeit zu gewähren. Ist Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich, wird sie von uns verweigert, ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde unter die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Nimmt der Kunde selbst Nachbesserung vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns nur geltend machen, soweit wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. 10.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Teile in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind. 10.5 Eine bestimmte Schichtdicke ist an den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbarten Messpunkten einzuhalten. Ein Abweichen der Schichtdicke, außerhalb der vereinbarten Mess- punkte, begründet keinen Mangel. Für die Vergütung mindernFrage, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ob eine vereinbarte Schichtdicke eingehalten ist, ist der Kunde nur berechtigtZeitpunkt maßgeblich, wenn ein Mangel trotz Ablaufs zu dem das beschichtete Teil unser Haus verlässt. Zur exakten Bestimmung der Schichtdicke ist ausschließlich die Röntgenfluoreszenz- Schichtdickenmessung (RFA) maßgeblich. 10.6 Beschichtungen, insbesondere aus Silber und Zinn unterliegen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtnatürlichen Alterung. Dies begründet keinen Mangel. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit wird darauf hingewiesen, dass durch spezielle Schutzschichten der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenAlterungsprozess verzögert werden kann. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn10.7 Insbesondere bei Grundmaterialien aus Kupfer und deren Legierungen kann es zu Nachreaktionen in Form von Oxidation kommen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies begründet keinen Mangel. Ebenso begründet es keinen Mangel, soweit das Gesetz wenn es bei der Bearbeitung in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen nicht beschichteten Bereichen zu Reaktionen vom Grundmaterial mit Prozess- oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzSpüllösungen kommt. 9.7 10.8 Farbabweichungen und optische Schwan- kungen begründen keinen Mangel. Maßgeblich ist, ob die Oberfläche den von Gerweck zugesagten Eigenschaften entspricht. Im Streitfall sind die bei 10.9 Mess- und Prüfmethoden sowie Mess- und Prüfmittel müssen in der Projektphase vom Kunden festgelegt und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Eigenschaften, die in diesen AGB nicht genannt werden, müssen einvernehmlich und schriftlich definiert und die Gewährleistungsdauer festgelegt werden. Ansonsten kann für solche Eigenschaften keine Gewährleistung übernommen werden. 10.10 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangenKunde wird darauf hingewiesen, soweitdass er die nachfolgend aufgeführten Bedingungen für Transport, Lagerung und Weiterverarbeitung einhalten muss. Kommt es aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung zu Fehlern oder Schäden, übernehmen wir dafür keine Gewährleistung und keine Haftung.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer 3.1 entsprechenII.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche , wird insbesondere wegen Sachmängelnmöglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, soweit versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Abweichung von Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAuftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Xxxxxx im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit Formgebung oder der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei dennZustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Kunde weist nachAuftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, dass so ist dennoch der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Anzugeben Versteckte Fehler sind dabei unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere die Arbeitsschrittefür Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die zum Auftreten entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenZeit nach, kann der Kunde unter Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe die notwendige Nachbehandlung selbst oder von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangeneinem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangel- schäden, die der Kunde Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur berechtigtfür den vertragstypischen, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtvernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Nachweis eines Mangels obliegt dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAuftraggeber. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtGewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiter- verarbeitet worden, soweit das Gesetz erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in § 438 Abs.1 Nrzumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in Nitrierung kann für den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzErfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lohnhärtereien

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenFür Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, dass neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheneinen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 9.2 Ausgeschlossen sind 2. Ansprüche wegen Sachmängelnauf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. 3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, soweit die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kunde Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Leistungen Niederlassung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztBestellers verbracht worden ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäredie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der für Besteller mit seinem Abnehmer keine über die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilengesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren Für den Umfang des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Rückgriffsanspruchs des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter Bestellers gegen den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in Lieferer gemäß § 438 Abs.1 Nr478 Abs. 2 BGB (Bauwerke gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzSachmangels sind ausgeschlossen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden7.1 Wir übernehmen die Gewähr für die Mangelfreiheit des Materials, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechender Konstruktion und der Ausführung. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate und beginnt mit Inbetriebnahme oder, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehteine solche vorgesehen ist, mit Abnahme des Liefergegenstandes (für Ersatzteile mit Lieferung). Sie endet aber spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsanzeige, wenn sich Lieferung oder Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen verzögern, die vertraglich von uns nicht vorausgesetzt zu vertreten sind; das gleiche gilt. Bei mehrschichtigem Betrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend und ist in jedem Fall auf 2.100 Betriebsstunden beschränkt. 7.3 Innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretene und schriftlich gemeldete Mängel beseitigen wir unentgeltlich nach unserer Xxxx durch Ersatzlieferungen oder sachgerechte Nachbesserungen am vertraglichen Empfangsort. 7.4 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, 7.4.1 wenn Sie uns den Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigen oder uns nicht die Ihnen zumutbare Unterstützung bei der Mängelbeseitigung gewähren oder 7.4.2 soweit Mängel nach Gefahrübergang entstanden sind durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes oder 7.4.3 soweit Mängel entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Liefergegenstandes, soweit durch Nichteinhaltung der Kunde die Leistungen des Anbieters Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen sowie der Wartungs- und Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung (z. B. Verbrauchsteile) oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder 7.4.4 wenn ohne unser Einverständnis Änderungen oder Instandsetzungen an dem Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von uns gelieferte Ersatzteile verwendet werden oder 7.4.5 wenn unsere Erzeugnisse ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht von unserem Personal aufgestellt oder in einer Betrieb gesetzt wurden oder es sich nicht nachweislich um Fehler im Leistungsschein vereinbarten System- Material, in der Konstruktion und Einsatzumgebung einsetztin der Ausführung handelt. 7.5 Solange Sie sich mit der Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten uns gegenüber in Verzug befinden, es sei dennsind wir berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine Verlängerung der Kunde weist unter Ziffer 7.2 bestimmten Gewährleistungsfrist ist für diesen Fall ausgeschlossen. 7.6 Kommen wir der Pflicht zur Nachbesserung eines von uns zu beseitigenden Mangels trotz angemessener Fristsetzung und gegebenenfalls Nachfristsetzung schuldhaft nicht nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben so sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur Sie berechtigt, wenn ein den Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist sachgerecht und die Ursache hierfür in mit der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. notwendigen Sorgfalt auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtunsere Kosten beheben zu lassen, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweitnachdem Sie

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Samples: Terms of Delivery

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber a) Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx von RENK nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenGefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist RENK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von RENK. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit b) Zur Vornahme aller RENK notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit RENK die Abweichung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist RENK von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtHaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei RENK sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RENK Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. c) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt RENK – soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RENK eintritt –, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Soweit sich die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachAufwendungen dadurch erhöhen, dass der Mangel auch Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. RENK ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen des Einsatzes von Rückgriffsansprüchen in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreLieferkette. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RENK die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. 9.3 d) Der Kunde Besteller hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn RENK - unter Angabe Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichNachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilensteht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Minderung des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtVertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl e) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X.2 dieser Bedingungen. f) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenunsachgemäße Verwendung, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenfehlerhafte Montage bzw. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht Inbetriebsetzung durch den KundenBesteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von RENK zu verantworten sind. 9.6 Die Verjährungsfrist g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von RENK für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginndie daraus entstehenden Folgen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Gleiches gilt für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ohne vorherige Zustimmung von RENK vorgenommene Änderungen des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzLiefergegenstandes. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 1.1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenLIEFERANT übernimmt in folgenden Fällen keine Haftung: • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebset- zung durch den BESTELLER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachläs- sige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangel- hafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern solche Umstände nicht vom LIEFERANTEN zu verantworten sind. • Verbrauchsstoffe und Verschleißteile sind von jeder Gewährleistung ausgenommen. 1.2. Bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben des BESTELLERS übernimmt der LIEFERANT - unbeschadet gesetzlich zwingender Gewährleistungsbestimmungen und vor- sätzlich oder grob fahrlässigen Handels - keine Gewähr dafür, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz LIEFERUNGEN für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 vom BESTELLER vorgesehenen Anforderungen und Belastungen entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert. 1.3. LIEFERUNGEN hat der Kunde weist nachBESTELLER unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten oder nach Abholung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsicht- lich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, dass die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom BESTELLER genehmigt, wenn dem LIE- FERANT nicht binnen drei Kalendertagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zu- geht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die LIEFERUNGEN als vom BESTELLER genehmigt, wenn die Mängelrüge dem LIEFERANT nicht binnen drei Kalendertagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in zeigte; war der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreMangel für den BESTELLER bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeit- punkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen1.4. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteLIEFERUNGEN, die zum Auftreten der Störung geführt habensich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet sind nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung LIEFERANTEN nachzubessern oder Neuherstellungdurch mangel- freie LIEFERUNGEN zu ersetzen. Zur Vornahme aller aus Sicht des LIEFERANTEN notwen- digen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der BESTELLER nach Verständigung mit dem LIEFERANTEN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der LIEFERANT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der LIEFERANT sofort zu verständigen ist, hat der BESTELLER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom LIEFERANTEN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ausgetauschte defekte Teile werden Eigentum des LIEFERANTEN. 1.5. Der LIEFERANT trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die un- mittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Zur Übernahme der Kosten des Aus- und Einbaus sowie der Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, ist er nur verpflichtet, wenn er den Mangel der LIEFERUNGEN zu vertreten hat und nur soweit, als durch die Übernahme der Kosten keine unverhältnismäßige Belastung des LIEFERANTEN eintritt. 1.6. Die Interessen Verpflichtung des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen LIEFERANTEN zum Schadenersatz wegen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung LIE- FERUNGEN ist gleich aus welchem Rechtsgrund der Höhe nach begrenzt auf maximal 100% des LebensBestellwerts. Ausgenommen davon ist Schadensersatz, des Körpers oder der Gesundheit auf vorsätzlichem Handeln beruht sowie für Ansprüche aus die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 1.7. Der Anbieter kann BESTELLER hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VERTRAG, wenn der LIEFERANT - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahme- fälle - eine Vergütung seines Aufwandes verlangenihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung we- gen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, soweitsteht dem BESTELLER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 1.8. Bessert der BESTELLER oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des LIEFERANTEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustim- mung des LIEFERANTEN vorgenommene Änderungen der gelieferten Sachen. 1.9. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 und 3 dieser Be- dingungen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber (1) Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. (2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (3) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, dass wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenDifferenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 9.2 Ausgeschlossen (4) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. (5) Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt außer im Falle des Vorsatzes, bei Körper-, Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens bzw. in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen) ein Jahr. (6) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. (7) Nimmt der Kunde mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängel gem. § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält. (8) Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen. (9) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes. (10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind Ansprüche wegen Sachmängelnausgeschlossen, soweit die Abweichung von Aufwendungen sich erhöhen, weil der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen Niederlassung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztBestellers verbracht worden ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäredie Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich(11) Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche (§§ 478, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt479 BGB), soweit das Gesetz in nicht Rügepflichten nach § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz377 HGB verletzt sind. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 8.1.1 Der Anbieter gewährleistet Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenLieferanten unver- züglich schriftlich zu rügen. 9.2 Ausgeschlossen 8.1.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferan- ten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellungneu zu erbrin- gen, die einen Sachmangel aufweisen. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtDer Besteller darf die Ent- gegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 9.5 Schlägt 8.1.3 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserung und Ersatzliefe- rung hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferant ist in diesen Fällen sofort zu verständigen. 8.1.4 Erfolgt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. 8.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstande- nen Kosten trägt der Lieferant – soweit sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Der Lieferant trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der Kenntnisnahme vom Wahlrecht etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkos- ten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lie- feranten eintritt. 8.1.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Monta- ge bzw. Inbetriebnahme durch den KundenBesteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachläs- sige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern die Ursache nicht jeweils beim Lieferanten liegt. 9.6 Die Verjährungsfrist 8.1.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginndie daraus entstehenden Folgen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt auch, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sofern ohne vorherige Zustimmung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzLieferanten Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit8.1.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weiterge- hende Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Sachman- gels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden49.Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den ver- einbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, dass Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, ü- bernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Ver- wendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 38. Für von uns bearbeitete Ware beschränkt sich die Leistungen Gewährleistung auf die von uns erbrachte Bearbeitung. Bei Lohnarbeit haften wir im Höchstfalle bis zur Höhe des für jedes Einzelstück vereinbarten Engelts. Eine da- rüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlos- sen. 50.Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwen- dung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand- lung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen un- sachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Glei- ches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 51.Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. 52.Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei vertragsgemäßem Einsatz sorgfältiger Abnahme oder Erst- musterprüfung hätte feststellen können. 53.Uns ist Gelegenheit zu geben, den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängelngerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu- senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nach- kommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelan- sprüche. 54.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 55.Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwen- dungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nachWare. 56.Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, dass als der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschrittePartner mit seinem Abnehmer keine Vereinba- rungen getroffen hat, die zum Auftreten über die gesetzlichen Mängelansprüche hi- nausgehen. Für den Umfang der Störung geführt habenRückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 55 letzter Satz entsprechend. 57.Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen nicht an der Störunggeliefer- ten Ware selbst entstanden sind. Er wird hierzuVor allem haften wir nicht für ent- gangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. 58.Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahr- lässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 59.Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Per- sonen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung des Lebensvon Leben, des Körpers Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Xxxxxxx, die nicht an der Gesundheit sowie gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 60.Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzdie persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 61.Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unbe- rührt. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden1. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztent- fällt eine Gewährleistungspflicht für erkennbare Mängel, es sei denn, denn der Kunde weist nach, dass Besteller hat sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Mangel auch Abnahme vorbehalten. 2. In allen anderen Fällen hat der Besteller den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablie- ferung an ihn oder an einen von ihm bestimm- ten Dritten im Rahmen des Einsatzes in ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schrift- lich anzuzeigen. Kommt der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreBesteller dieser Ob- liegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als ge- nehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lie- ferung auch insoweit als genehmigt. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen3. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteAlle diejenigen Teile oder Leistungen, die zum Auftreten einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – dies ist vom Besteller stets nachzuweisen –, werden wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx nachbessern oder neu lie- fern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinen- den Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Störung geführt Besteller nach vorheriger Abspra- che die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn wir schuldhaft einen Mangel in- nerhalb einer angemessenen vom Besteller ge- setzten Frist nicht beseitigt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen ist er be- rechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Erstattung der Störungnotwendigen Kosten zu verlangen. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristIn dringen- den Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellungzur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der Fristsetzung nicht. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtIn diesem Fall sind wir jedoch unverzüglich schrift- lich zu benachrichtigen. 9.5 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl eine zumutbare Anzahl von Nachbesse- rungen oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenErsatzlieferungen fehl, kann der Kunde unter den Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenser- satzansprüche nach Ziff. XI. (Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Vorschriften vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn Bei für den Besteller unerheblichen Mängeln steht ihm ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung Rücktrittrecht nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenzu. 9.6 6. Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate- rialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tra- gen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an ei- nen anderen Ort als die Niederlassung des Be- stellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungs- gemäßen Gebrauch. 7. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegen- standes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtvon 12 Monaten gilt nicht, soweit so- weit das Gesetz in gemäß § 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers), § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt vor- schreibt sowie in Fällen der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer ei- ner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenVerkäufers, bei arglistigem arglisti- gem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzLiefergegenstandes übernommen haben. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen8. Mängelansprüche bestehen nicht bei gewöhnli- cher Abnutzung oder bei Schäden, soweitdie nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Bean- spruchung, Einbaus ungeeigneter Materialien, ungeeigneter oder unsachgemäßer Reinigung, Wartung oder Pflege, ungeeigneter Betriebs- mittel, ungeeigneten Baugrunds oder die auf- grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (z.B. überdurchschnittliche Umweltbelastungen wie Feuchte, Hitze, Kälte, Wind, Drücke usw.). Werden vom Besteller oder Dritten unsachge- mäße Eigenmontagen durchgeführt oder Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge- nommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Montagebedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenDie Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den Vereinbarungen vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer 3.1 entsprechenZiff. 4 ff. 9.2 Ausgeschlossen Die Beschaffenheit für Drehteile richtet sich nach den technischen Lieferbedingungen für Drehteile des Verbandes der Deutschen Drehteile-Industrie (Technische Lieferbedingungen für Drehteile V2.0 - 03/2012), die unter der Internetseite xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxx/xxxxxxxxxx_xxxxxxxxxxxxxxxxx_xx_xxxxxxxxx_0.0_ 2012.pdf einsehbar sind Ansprüche wegen Sachmängelnund zum Ausdruck zur Verfügung stehen. 9.3 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt. Erhält GoePaTec keine Gelegenheit, den gerügten Mangel zu überprüfen oder nimmt der Kunde ohne die Zustimmung von GoePaTec Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert der Kunde seine Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für Mengenabweichungen, soweit diese nicht vom Kunden unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich gerügt werden. 9.4 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 9.5 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 9.6 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 9.7 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 9.8 Warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von GoePaTec in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 9.9 Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung im Fall von Mängeln nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreWare. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 9.10 Sachmängelansprüche verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen12 Monaten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen Dies gilt nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetznachfolgenden Ziff. 10.1 dieser AGB. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 5.1 Unsere Ansprüche gegen den Lieferer wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jah- ren nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei unseren Kunden bzw. der Ab- nahme durch diese, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablieferung des Lieferge- genstandes an dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz von uns benannten Empfangsort. Bei einem Bauwerk und/oder für den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachFall, dass der Liefergegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren unsere Ansprüche gegen den Lieferer wegen Sachmän- geln in fünf Jahren nach ihrer Ablieferung bei unseren Kunden bzw. Abnahme durch diese, spätestens jedoch sechs Jahre nach ihrer Ablieferung an dem von uns benannten Empfangsort. Für den Fall, dass das Gesetz längere Verjährungs- fristen vorsieht, gelten diese. 5.2 Gesetzliche Untersuchungs- und Rügefristen beginnen mit dem Eintreffen der Lie- ferung an dem von uns genannten Empfangsort. Wir werden die gelieferten Ge- genstände, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, unver- züglich nach ihrem Eintreffen untersuchen und offensichtliche Mängel dem Liefe- rer innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzeigen. Alle übrigen Mängel, die erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme erkennbar sind oder sonstige verborgenen Mängel werden von uns binnen 14 Tagen nach ihrer Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist angezeigt. Soweit das Gesetz im Einzelfall längere Untersuchungs- und Rügefristen vorsieht, gelten diese. 5.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder stellt sich innerhalb der Verjährungsfrist heraus, dass er schadhaft ist oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, können wir nach unserer Xxxx die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung von mangelfreier Ware innerhalb angemessener Frist verlangen ("Nacherfül- lung"). Für den Fall, dass der Lieferer einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt oder innerhalb dieser Frist keine mangelfreie Sache liefert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder uns die Nacherfüllung durch den Lieferer nicht zumutbar ist, können wir den Mangel auf Kosten des Lieferers selbst besei- tigen, einen Dritten beauftragen oder einen Deckungskauf vornehmen. Mit den zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten können wir aufrechnen. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind wir in jedem Fall berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen zu verlangen. 5.4 Die Verjährung ist für den Zeitraum der Nacherfüllung ab dem Zugang unserer Mängelanzeige bei dem Lieferer solange gehemmt, bis der Lieferer die Beendi- gung der Nacherfüllung erklärt oder eine weitere Nachbesserung ablehnt. 5.5 Der Ausbau und die Rücklieferung mangelhafter Liefergegenstände erfolgt auf Ko- sten und Gefahr des Lieferers. 5.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreNacherfüllung durchgeführte Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. 5.7 Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den im Übrigen geltenden gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtAnsprüche bleiben vorbehalten. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenLiefe- rer trägt die Beweislast, dass er Mängel oder Schäden nicht zu vertreten hat. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenDie Beschaffenheit des vom Lieferers zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt der schriftlichen Angebotsunterlagen, dass der vom Lieferer verwendeten eigenen Kataloge und der Kataloge der Hersteller oder die vom Besteller freigegebenen und vom Besteller oder vom Lieferer erstellten Zeichnungen und Fertigungsunterlagen. Aus diesen Angaben ergibt sich auch die Verwendung des zu liefernden Produkts oder der Leistung. Auch die ordnungsgemäße Verwendung des Produkts oder der Leistung ist Vertragsinhalt. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 13.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechensind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln13.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) Vorschriften längere Fristen vorschreibt vorschreiben, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt 13.3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem ProdukthaftungsgesetzLieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. 9.7 Der Anbieter 13.4. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 13.5. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangender Besteller vom Vertrag zurücktreten. 13.6. Mängelansprüche bestehen nicht: □ bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit □ bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit □ bei natürlicher Abnutzung □ bei Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung □ bei übermäßiger Beanspruchung □ bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel □ bei Einfluss besonderer äußerer Umstände □ bei nicht nachvollziehbaren Softwarefehlern □ bei unsachgemäßen Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von Dritten 13.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweitinsbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die vom Besteller angegebene Verwendungs- bzw. Montagestelle verbracht worden ist. 13.8. Ansprüche des Bestellers sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Lieferung bzw. Leistung des Lieferers abgenommen und für gut befunden wurde. 13.9. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend. 13.10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII dieser allgemeinen Bedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden1. Dem Besteller obliegt es, dass die Leistungen gelieferte Xxxx sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Ver- kehr binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängel ausge- schlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenEntnahmen für Materialprüfungen zu geben. 9.2 Ausgeschlossen sind 2. Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung aufgrund von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachMängel ist, dass der Mangel auch Besteller die gekaufte Ware ordnungsge- mäß behandelt und gelagert und die Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat. 3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisun- gen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Waren- beschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird. 4. Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel. 5. Die Ware ist im Rahmen des Einsatzes in Einzelfall am konkreten, vorhandenen Substrat (Beton) getestet und optimiert worden. Nimmt der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreBesteller nachträg- lich Änderungen am Substrat (Beton) vor, entfällt jegliche Gewährleistung. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer 6. Bei berechtigter und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenrechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir nach unserer Xxxx zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehl, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Besteller Herabsetzung der Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/(Minderung) oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz Rück- gängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Anbieter gewährleistet Besteller hat Sachmängel uns gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenunverzüglich schriftlich zu rügen. 9.2 Ausgeschlossen sind 8.2 Der Besteller hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Der Besteller kann - unbeschadet der Ansprüche wegen Sachmängelnauf Schadenersatz gemäß Abschnitt 12 - nach einem erfolglosen zweiten Versuch der Nacherfüllung und wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt, soweit die Abweichung von vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dem Besteller steht lediglich ein Recht zur Minderung zu, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. 8.3 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in zwölf Monaten ab Ablieferung oder Abnahme. 8.4 Mangelansprüche bestehen nicht bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung und Bedienung der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtFilteranlage und fehlerhafter Einbringung des Filtermaterials durch den Besteller oder Dritte, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltnatürliche Abnutzung, soweit Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Produktionsmittel, unsachgemäße Änderungen, Nachbesserungen, Wartungen und Inspektionen der Kunde die Leistungen des Anbieters Filteranlage durch den Besteller oder Dritte. 8.5 Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn der Besteller als Unternehmer unsere Ware verändert, verwendet oder mit anderen Stoffen oder mit der Ware anderer Lieferanten selbst vermengt oder dies durch andere tun lässt. Die Ware gilt in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- diesen und Einsatzumgebung einsetztähnlichen Fällen als durch den Beststeller genehmigt, es sei denn, der Kunde Besteller weist nach, dass die Veränderung, Verwendung oder Vermischung den Mangel nicht herbeigeführt hat. Der Besteller trägt auch die Beweislast dafür, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in bei ordnungsgemäßer Brauchbarkeitsprüfung nicht erkennbar war. Für Veränderungen der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreMaterialqualität durch nicht genehmigte Transporte unserer Ware übernehmen wir keine Verantwortung. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 9.1 1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Käufer hat die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen SachmängelnWare unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, soweit die Abweichung dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und Pfinder etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtsieben Tagen nach Liefe- rung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztRahmen des ordnungsgemäßen Ge- schäftsgangs nicht zu erkennen sind, hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen, nach Entde- ckung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als geneh- migt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärewurde Pfinder arglistig verschwiegen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer 2. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den bei Liefe- rung geltenden Produktspezifikationen von Pfinder. Eigenschaften von Mustern und detaillierter Form unter Angabe Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der für Ware vereinbart worden sind; die Mängelerkennung Vereinbarung bedarf der Schriftform. Beschaffenheits- und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzunur dann Garantien, wenn nichts anderes sie als solche vereinbart ist, und bezeichnet werden; die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei Garantie bedarf der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtschriftli- chen Bestätigung durch die Geschäftsfüh- rung. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder 3. Bei Lieferung mangelhafter Ware und ordnungemäßer Rüge gemäß XI.1. hat der Käufer Pfinder zunächst Gelegenheit zur Nachlieferung zu geben. Der Käufer ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernbe- rechtigt, vom Vertrag zurücktreten und/zurückzutreten oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigtden Kaufpreis zu mindern, wenn ein Mangel trotz Ablaufs die Nach- lieferung fehl schlägt, dem Käufer unzu- mutbar ist, von Pfinder unberechtigt ver- weigert wird oder nicht innerhalb einer vom Kunden Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt er- folgt. Im Falle lediglich unerheblicher Män- gel ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenRücktritt ausgeschlossen. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn4. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtMängelansprüche bestehen nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei der Mangel aus einer vorsätzlichen ungeeigneten oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersunsachgemäßen Verwendung, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter Lagerung, einem ungeeigneten oder Erfüllungsgehilfenunsachgemä- ßem Transport, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen fehlerhafter oder nachläs- siger Behandlung oder einer der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Eigenart der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzWare typischen auf Umweltbedingun- gen beruhender Veränderung resultiert. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit5. Ein Anspruch des Käufers auf Schadens- ersatz besteht nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Regelungen und der nachfolgenden Regelung in XIII. 6. Sämtliche Mängelansprüche mit Ausnah- me etwaiger Ansprüche nach XIII. verjäh- ren mit Ablauf von 12 Monaten nach Liefe- rung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 9.1. Ist die gelieferte Xxxx mangelhaft, so haben wir nach unserer Xxxx den Mangel unentgeltlich zu beseitigen oder neu zu liefern, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 9.2. Mängelrügen sind HKR unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Erkennbarkeit – schriftlich mitzuteilen. 9.3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKunde darf Zahlungen nur zurückhalten, dass wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgt die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen Mängelrüge zu Unrecht, ist HKR berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden erstattet zu verlangen. 9.4. Zunächst hat uns der Kunde die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 9.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 3.1 entsprechen11. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergü- tung mindern. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die 9.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge nicht sachgemäßer Installation bzw. Inbetriebnahme sowie infolge unsach- gemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru- chung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt vorausge- setzt sind; das gleiche gilt. 9.7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht wor- den ist. 9.8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die Leistungen gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen Rückgriffsanspruches des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreKunden gegen uns ge- mäß §478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 9.7 entsprechend. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 9.9. Sachmängelansprüche nach dieser Ziffer 9. verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen12 Monaten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in § gemäß §§438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit9.10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9. oder Ziff. 11. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenEntscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Geltung der Vorschrift des § 377 HGB über den Käufer treffende Untersuchungs- und Rügepflicht bleibt unberührt. Jedoch können Mängelrüge und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort erhoben werden. Mängel und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung anzuzeigen bzw. geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten; wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz oder sind berechtigt vom Vertrag zurück zu treten ohne dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängelnhieraus eine Schadensersatzpflicht folgt. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer gesetzten Zeit nach, so kann der Auftraggeber uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einem anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nachWare. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, dass als der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteAuftraggeber mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die zum Auftreten über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der StörungRückgriffsansprüche gilt Ziff. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt7 letzter Satz entsprechend. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKunde hat bei Erhalt jede Lieferung, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung, zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenKunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 9.2 Ausgeschlossen 2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Zu einer Rüge gehört insbesondere die Mitteilung der den Liefergegenstand betreffenden Daten: Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Nummer der Auftragsbestätigung sowie eine detaillierte Beschreibung des Mangels und der sich daraus ergebenden Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Liefergegenstand, zu dem Mängel gerügt werden, an uns zurückzusenden. 3. Ab dem Zeitpunkt einer nach Nr. 2 bestehenden Rügepflicht darf eine Weiterverarbeitung oder ein Einbau des von uns gelieferten und gerügten Liefergegenstandes nicht mehr erfolgen; ansonsten entfallen alle Mängelansprüche des Kunden. 4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind Ansprüche wegen Sachmängelnwir zur Nacherfüllung berechtigt, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der indem wir nach unserer Xxxx den Mangel auch beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand liefern. Von uns im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für Nachlieferung ersetzte Liefergegenstände werden unser Eigentum. Durch die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichNacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenunzumutbar, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernweitergehende Rechte geltend machen, vom Vertrag zurücktreten und/insbesondere Minderung oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz Rücktritt verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn5. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke Regelungen dieses Abschnitts über Rügepflichten und Sachen Sachmängel bei Liefergegenständen gelten entsprechend für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzvon uns erbrachte Leistungen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber a) Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx von RENK nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenGefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist RENK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von RENK. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit b) Zur Vornahme aller RENK notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit RENK die Abweichung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist RENK von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtHaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei RENK sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RENK Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. c) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt RENK - soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RENK eintritt –, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Soweit sich die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nachAufwendungen dadurch erhöhen, dass der Mangel auch Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. RENK ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen des Einsatzes von Rückgriffsansprüchen in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreLieferkette. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RENK die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. 9.3 d) Der Kunde Besteller hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn RENK - unter Angabe Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichNachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilensteht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Minderung des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtVertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl e) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen. f) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenunsachgemäße Verwendung, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenfehlerhafte Montage bzw. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht Inbetriebsetzung durch den KundenBesteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von RENK zu verantworten sind. 9.6 Die Verjährungsfrist g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von RENK für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginndie daraus entstehenden Folgen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Gleiches gilt für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ohne vorherige Zustimmung von RENK vorgenommene Änderungen des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzLiefergegenstandes. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnung, Spezifikation, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gern. Ziffer 8.3. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKunde ist verpflichtet bei Beizarbeiten die jeweilige Werkstoffnummer des von ihm gelieferten Werkstoffs genau anzugeben. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz durch nicht beizgerecht gefertigte Werkstücke entstehen oder die mit überwachtem Auge nicht erkennbar sind. Hohlräume (z. B. an Geländern, Behälterfüßen etc.), die nicht absolut dicht verschweißt sind, müssen mit Spülbohrungen versehen werden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, übernehmen wir für Folgeschäden keine Haftung. Haben Teile konstruktionsbedingt Spalten oder auch werkstoffbedingt Poren oder Lunker, können Spülprobleme entstehen. Auf Wunsch können Spalten mit Silikon bedeckt werden. Ist dies nicht der Fall, kann es in einem solchen Fall zur Fleckenbildung kommen. Diese Fleckenbildung ist nur im trockenen Zustand der Werkstücke erkennbar und wir können keine Gewähr hierfür übernehmen. Schlackenreste und andere nicht säurelöslichen Einschlüsse in der Schweißnaht (z. B. Carbonitride) werden durch das Beizen nicht entfernt. Sie können, ebenso wie tiefsitzende Feriteinschlüsse, nur durch Schleifen beseitigt werden. Die Schleifstellen müssen anschließend nachgebeizt werden (nicht im Preis enthalten). Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen SachmängelnKunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unserer Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für die Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtWare. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht muss uns offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage von 5 Tagen ab Möglichkeit Empfang der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist Ware schriftlich anzeigen anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieterssämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenfür den Mangel selbst, bei arglistigem Verschweigen eines für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und in für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung bei der Abnahme nicht erkennbar war. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Fällen Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Verletzung Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des LebensHerstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Körpers Hersteller (des Produkt oder aber einzelner Bestandteile hiervon) stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzWare dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer 3.1 entsprechenII.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche , wird insbesondere wegen Sachmängelnmöglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, soweit versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Abweichung von Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAuftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Xxxxxx im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit Formgebung oder der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei dennZustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Kunde weist nachAuftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, dass so ist dennoch der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraus- setzungen gesondert in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Anzugeben Versteckte Fehler sind dabei unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere die Arbeitsschrittefür Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die zum Auftreten entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenZeit nach, kann der Kunde unter Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Ist eine form- und fristgerechte Mängelrüge begründet, haftet der Auftragnehmer für Ware und Ausführung insgesamt nur bis zur Höhe der entstandenen Wärmebehandlungskosten, indem er nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- Xxxx des Auftraggebers entweder kostenlos eine gleiche Menge vom Auftraggeber zu übergebender Ersatzstücke härtet oder Aufwendungsersatz verlangenden bereits berechneten Rechnungsbetrag gutschreibt. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Kunde Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur berechtigtfür den vertragstypischen, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtvernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Nachweis eines Mangels obliegt dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAuftraggeber. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtGewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, soweit das Gesetz erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in § 438 Abs.1 Nrzumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in Nitrierung kann für den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzErfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 1.) Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenBesteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 2.) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, dass neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheninnerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters 3.) Sachmängelansprüche verjähren in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen12 Monaten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 9.7 4.) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 5.) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Anbieter Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 6.) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung seines Aufwandes verlangenmindern. 7.) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweitbei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8.) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es ei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10.) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenFür Sachmängel haften wir wie folgt: a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unent- geltlich nachzubessern, dass neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheninnerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 9.2 Ausgeschlossen b) Sachmängelansprüche verjähren nach Art. 210 Obligationenrecht (OR). c) Der Käufer hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen. d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückgehal- ten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetre- tenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurück- halten, wenn eine Mängelrüge schriftlich fristgerecht geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind Ansprüche wegen Sachmängelnwir berechtigt, soweit die uns ent- standenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen. e) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung mit Mitarbeitern der eigenen Kundendienst-Organisation innerhalb angemessener Frist zu gewähren. f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beein- trächtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigne- ter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefeh- lern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche. h) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Auf- wendungen sich erhöhen, weil der Kunde Gegenstand der Lieferung nach- träglich an einen anderen Ort als die Leistungen Niederlassung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztKäufers ver- bracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. i) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde weist nach, dass der Mangel auch Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt ferner Nr. 7 entsprechend. j) Für Schadensansprüche gilt im Rahmen Übrigen Art. 7 (Sonstige Schadenser- satzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt geregelten Ansprüche des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreKäufers gegen uns und unsere Erfüllungs- gehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 12.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx von HESS GROUP nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenGefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist XXXX GROUP unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von HESS GROUP. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln12.1.2 Zur Vornahme aller von HESS GROUP notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit HESS GROUP die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist HESS GROUP von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei XXXX GROUP sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HESS GROUP Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 12.1.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt HESS GROUP - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Dies gilt nicht, soweit die Abweichung Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferten Teile in einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden. 12.1.4 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn XXXX GROUP unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 12.1.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche oder betriebsbedingte Abnutzung/Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtHESS GROUP zu verantworten sind. 12.1.6 Für Mängel, die vertraglich auf einer Anweisung oder Vorgabe des Auftraggebers beruhen oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber fehlerhafte Informationen beispielsweise zur Baustelle und zur Infrastruktur an HESS GROUP übermittelt hat, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Auftraggeber das Risiko des Eintritts von Mängel infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Der Auftraggeber ist XXXX GROUP gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit zu einem Mangel der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztvon uns hergestellten bzw. gelieferten Sache führen, es sei denn, HESS GROUP hat das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängel schriftlich übernommen. 12.1.7 Bessert der Kunde weist Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der besteht keine Haftung seitens HESS GROUP für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilendaraus entstehenden Folgen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch HESS GROUP vorgenommene Änderungen des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtLiefergegenstandes. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber Käufer hat gelieferte Motoren, Komponenten und Teile unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, SCANIA unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Festgestellte Mängel sind schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von SCANIA. Wenn eine Mängelbehebung durch SCANIA nicht zumutbar ist, kann mit Zustimmung von SCANIA eine fachgerechte Mängelbeseitigung durch den Käufer oder einen Dritten erfolgen. In diesem Fall ersetzt SCANIA die Kosten in maximal der Höhe, die SCANIA bei eigener Mängelbehebung gehabt hätte. 2. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt SCANIA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten für die Gestellung von Monteuren und Hilfskräfte. 3. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Käufer a) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. b) auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen. c) auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gehen zu Lasten des Käufers. 4. Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem KundenGefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von SCANIA entstanden sind. 5. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn - der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich bei SCANIA angezeigt hat, - der Kaufgegenstand zuvor von einem von SCANIA für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung SCANIA nicht genehmigt hat, - der Kaufgegenstand in einer von SCANIA nicht genehmigten Weise verändert worden ist, - Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Betrieb des Motors haben, - der Käufer die jeweils gültigen Einbaurichtlinien nicht eingehalten hat. 6. Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Kaufgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, wird SCANIA auf ihre Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand für den Käufer in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechengenannten Voraussetzungen steht auch SCANIA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird SCANIA den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 9.2 Ausgeschlossen sind 7. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters /Rechtsmängeln verjähren in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtTag der Ablieferung des Kaufgegenstandes und bei damit im Zusammenhang stehenden Leistungen mit deren Erbringung, soweit das Gesetz wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen Ausübung seiner gewerblichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 7.1. Gewähr für die von uns hergestellten Anlagen oder von uns erbrachte Leistungen wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. Übermäßige Beanspruchung und/oder Verschleiß stellen keinen Sachmangel dar. Eine außerhalb der nach dem Kunden, dass die Leistungen Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung sowie zulässige oder übliche Abweichungen (Toleranzen) stellen keinen Sachmangel dar. Mängelansprüche bestehen nicht bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen vereinbarten Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtoder bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Für vom Auftraggeber beigestellte Bauteile, Geräte oder Ersatzteile, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltwir auf dessen Veranlassung oder Anweisung bei den uns übertragenen Arbeiten verwenden sollen, übernehmen wir keine Gewährleistung. Der Gewährleistungssauschluss gilt auch insoweit als die auf Veranlassung oder Anordnung des Auftraggebers verwendeten Bauteile, Geräte oder Ersatzteile einen Mangel an den von uns erbrachten Leistungen und/oder bestehenden Anlagen verursacht haben. 7.2. Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache liegt nur vor, wenn eine Beschaffenheits- garantie von uns im Angebot oder Vertrag ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet worden ist. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen und Pläne, Gewichts- und Maßangaben, etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, insbesondere keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werben des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Kunde die Leistungen des Anbieters Ware dar. Alle Leistungsdaten gelten nur annähernd, in jedem Falle aber mit einer nicht Bautoleranz von 5 % (fünf Prozent), zuzüglich zu Messtoleranzen gemäß EN 13771-1:2003. 7.3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Gewährleistungsfrist, dessen Ursache bereits im Leistungsschein vereinbarten System- Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist uns angemessene und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch zumutbare Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. 7.4. Dem Auftraggeber stehen die in § 13 VOB Teil B genannten Gewährleistungsrechte zu. Ein Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärevon Gewährleistungsrechten ist ausgeschlossen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist7.5. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist Gewährleistungsfrist für Ansprüche und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese Rechte wegen Mängeln bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnnach § 13 Abs. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit4 VOB Teil B.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder NeuherstellungNacherfüllungsrechts. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist Wir haften für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnwie folgt: 1. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtSachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß § 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Kunden und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regel- ungen bezüglich Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit und bei Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand- lung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder durch falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen sowie die chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes. 3. Für Mängel des vom Kunden angelieferten Materials haften wir nur, wenn wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen können und müssen. 4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in von ihm zu vertretender Weise herbeigeführt hat, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Geschäftsbedingungen gegen uns zu. 5. Der Kunde muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bei ihm, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzan- sprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent- spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist. 8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 9. Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzSachmängeln gegen uns stehen nur unserem jeweiligen unmittelbaren Vertrags- partner zu und sind nicht abtretbar. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer VIII. Weitergehende oder andere als die unter dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 8.1.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenAuftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen dem Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vor- schriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden und soweit übergeben den Vorgaben in den Zeichnungen und Spezifikationen des Auftraggebers entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichun- gen notwendig, muss der Auftragnehmer die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz vorherige Zustimmung des Auf- traggebers in Textform oder elektronischer Form einholen. Eine solche Zustim- mung entbindet den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenAuftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf von Subunternehmern hergestellte und/oder zugelieferte Teile. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln8.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- bei seinen Lieferungen und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzu- setzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Schäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Einsatzes in Auftraggebers wird der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreAuftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. 9.3 8.1.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichAuftraggeber wird, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschrittesoweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, die zum Auftreten der Störung geführt habenWare bei deren Erhalt auf ihre Identität, die Erscheinungsweise Vollständigkeit sowie die Auswirkungen der Störungauf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere Transportschäden, untersuchen und diese unverzüglich rügen. Er wird hierzu, wenn nichts anderes Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 8.1.4 Sind die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zuLieferungen mangelhaft, hat er zunächst nur das Recht der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich auf seine Kosten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu auch eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehören, nach Xxxx des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. 8.1.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen Frist nicht durchzuführennach, kann der Kunde unter Auftrag- geber den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers unbeschadet seiner sonstigen Mängelhaftung selbst beseitigen oder nach Maßgabe durch Dritte beseitigen lassen. 8.1.6 In dringenden Fällen zur Abwehr von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- akuten Gefahren oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigtVermeidung gravierender Schäden, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer nicht abgewartet werden kann, kann der Auftraggeber unberührt seiner gesetzlichen Mängelrechte im Übrigen die zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Kleine Mängel kann der Auftraggeber oder ein Dritter im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die Ursache hierfür in der Sphäre Aufwendungen dem Auftragnehmer belasten, ohne dass hierdurch die Mängelhaftung des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenAuftragnehmers berührt wird. 9.6 Die Verjährungsfrist 8.1.7 Hat der Auftragnehmer eine Garantie für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtdie Beschaffenheit oder Haltbar- keit des Liefergegenstandes übernommen, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen so kann der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Auftraggeber neben seinen Mängelrechten auch die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzder Garantie geltend machen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den Vereinbarungen vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziffer 3.1 entsprechenZiff. 31. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 3. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. 4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreWare. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschrittePartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die zum Auftreten über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der StörungRückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt48 letzter Satz entsprechend. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 1. Der Anbieter Aufragnehmer gewährleistet gegenüber dem Kundendie Einhaltung der Leistungsdaten, der vereinbarten Beschaffenheit, die Tauglichkeit der Lieferung für den in unserer Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Zweck, sowie die Funktionstüchtigkeit seiner Produkte für einen Zeitraum von 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. 2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz alle vom deutschen Gesetz, von den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechendeutschen Aufsichtsbehörden, den deutschen Berufsgenossenschaften, deutschen Fachverbänden, dem VDE und sonst vorgeschriebenen Sicherheits- und Unfallschutzvorschriften im Lieferumfang restlos eingehalten sind. 9.2 Ausgeschlossen 3. Alle innerhalb der Verjährungszeit für Mangelbeseitigungsansprüche gerügten Mängel werden vom Auftragnehmer unverzüglich nach Aufforderung, ohne irgendwelche Kosten für uns, spätestens aber innerhalb einer von uns dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nach unserer Xxxx entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Auftragnehmer diese oder erbringt er diese nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist, sind Ansprüche wir nach unserer Xxxx berechtigt, die Mängel anstelle und auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch einen Dritten zu beheben (wobei alle hierdurch anfallenden Kosten durch den Auftragnehmer getragen werden), Schadenersatz wegen SachmängelnVerzögerung der Leistung oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Rücktritt setzt ein Verschulden des Auftragnehmers nicht voraus. 4. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder infolge Produzentenhaftung gegen uns gerichtet werden, soweit die Abweichung Ansprüche aus Mängeln der Produkte des Auftragnehmers resultieren. 5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine angemessene Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung (einschl. Deckung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAus- und Einbaukosten und Transportkosten (erweiterte Produktdeckung)) abzuschließen und zu unterhalten und uns hierüber eine Versicherungsbestätigung vorzulegen. 6. Die Kosten einer eventuell erforderlichen Rückrufaktion für Produkte mit Waren des Auftragnehmers übernimmt dieser, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, wenn und soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, Rückruf aufgrund von Mängeln der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäregelieferten Ware erfolgt. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für 7. Im Übrigen gelten die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtgesetzlichen Vorschriften. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter 8.1 METLOG gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Montage, unzulängliche Wartung oder natürlichem Verschließ beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltsind bzw. die deshalb entstehen, soweit weil der Kunde die METLOG Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung Umgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben fünf Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten Der Kunde hat darüber hinaus METLOG auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 9.4 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters von METLOG entweder die Möglichkeit der Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der dieser Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit METLOG Mängelbeseitigung wählt, wird der Kunde die Fertigungsstücke auf dieselbe Art und Weise, wie sie ihm übersandt worden sind, an METLOG zurückzusenden. Die Kosten hierfür trägt METLOG. 9.5 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten zurücktreten, diesen kündigen und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 9.1–9.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.zur 9.6 8.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz wie in § 438 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) zwingend längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersseitens METLOG, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 8.7 Der Anbieter Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss METLOG benannten Einsatzort verbracht hat. 8.8 METLOG kann eine Vergütung seines ihres Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Bearbeitungsvertrag

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber a) Allgemeine Regelungen (1) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ALWA nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung der Ware oder nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem Kundender Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar gewesen wäre, dass zugegangen ist. Auf Verlangen von ALWA ist die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenbeanstandete Xxxx frachtfrei an ALWA zurückzusenden. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln(2) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert ALWA nach ALWAs Xxxx nach oder liefert in angemessener Frist Ersatz. (3) Kommt ALWA dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde schriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr der ALWA vornehmen lassen. (4) Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztLieferung an einen anderen Ort verbracht wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäredies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel (5) Sachmängelansprüche verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage zwölf (12) Monaten ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenÜbergabe. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AnbietersWare, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich im Übrigen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebenssoweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus nach dem ProdukthaftungsgesetzGesetz. 9.7 Der Anbieter kann b) Muster / Erstmuster (1) Wurde eine Vergütung seines Aufwandes verlangenAbnahme eines Musters oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, soweitist die Rüge von denjenigen Mängeln am Muster oder Erstmuster ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme im Rahmen der branchenüblichen Tests oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. (2) Im Rahmen der Abnahme nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. (3) ALWA ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ALWA zurückzusenden.

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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 12.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx von SR SCHINDLER nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenGefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist SR SCHINDLER unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von SR SCHINDLER. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln12.1.2 Zur Vornahme aller von SR SCHINDLER notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz- lieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit SR SCHINDLER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist SR SCHINDLER von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SR SCHINDLER sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SR SCHINDLER Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 12.1.3 Von den durch die Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt SR SCHINDLER - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Versandkosten sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Dies gilt nicht, soweit die Abweichung Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferten Teile an einen anderen Ort als dem Sitz oder der gewerblichen Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden. 12.1.4 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn SR SCHINDLER unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 12.1.5 Seitens SR SCHINDLER wird insbesondere in folgenden Fällen keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetrieb- setzung durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte, natürliche oder betriebsbedingte Abnutzung beziehungsweise Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, un- geeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro- chemische oder elektrische Einflüsse - sofern diese nicht von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtSR SCHINDLER zu verantworten sind. 12.1.6 Für Mängel, die vertraglich auf einer Anweisung oder Vorgabe des Auftraggebers beruhen oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber fehlerhafte Informationen beispielsweise zur Baustelle und zur Infrastruktur an SR SCHINDLER übermittelt hat, haftet SR SCHINDLER nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen nur dann, gegenüber dem Auftraggeber, wenn das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe von SR SCHINDLER schriftlich übernommen wurde. Der Auftraggeber ist SR SCHINDLER gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit zu einem Mangel der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztvon uns hergestellten beziehungsweise gelieferten Sache führen, es sei denn, SR SCHINDLER hat das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln ausdrücklich schriftlich übernommen. 12.1.7 Bessert der Kunde weist Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der besteht keine Haftung seitens SR SCHINDLER für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilendaraus entstehenden Folgen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch SR SCHINDLER vorgenommene Änderungen am Liefergegenstandes beziehungs- weise der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtAnlage. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 01 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern 02 Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem KundenGesetz. 03 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, dass ist die Leistungen Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei vertragsgemäßem Einsatz sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 04 Uns ist Gelegenheit zu geben, den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängelngerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 05 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 06 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. 07 Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom einzelnen Kaufvertrag (Einzelvertrag) zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. 08 Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtAufwendungen sich erhöhen, weil die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kunde weist nachWare. 09 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, dass als der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschrittePartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die zum Auftreten über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Störung geführt habenRückgriffsansprüche gelten ferner Ziff. 15.01, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare 15.04 und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt15.08 entsprechend. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden12.1 Wir übernehmen die Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprecheninsbesondere des Materials, der Konstruktion und der Ausführung. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate und beginnt mit Inbetriebnahme oder, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehteine solche vorgesehen ist, mit Abnahme des Liefergegenstandes (für Ersatzteile mit Lieferung). Sie endet spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsanzeige durch ESP, wenn sich Lieferung oder Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen verzögern, die vertraglich von ESP nicht vorausgesetzt zu vertreten sind; das gleiche gilt. Bei mehrschichtigem Betrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend und ist in jedem Fall auf 6 Monate nach Inbetriebnahme beschränkt. 12.3 ESP rechtzeitig gemeldete Mängel beseitigen wir unentgeltlich nach unserer Xxxx durch Ersatzlieferungen oder sachgerechte Nachbesserungen am vertraglichen Empfangsort. Mangelhafte Teile gehen mit ihrer Auswechslung in unser Eigentum über und sind nach dem Auswechseln auf unseren Wunsch unverzüglich an uns zurückzusenden. 12.4 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, 12.4.1 wenn der Bestelle ESP den Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder ESP nicht die zumutbare Unterstützung bei der Mängelbeseitigung gewährt oder 12.4.2 soweit Mängel nach Gefahrübergang entstanden sind durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes oder 12.4.3 soweit Mängel entstanden sind nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Liefergegenstandes, soweit durch Nichteinhaltung der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei dennBetriebsanleitungen, der Kunde weist nachvon ESP oder vom Kunden vorgegebenen Betriebsbedingungen, dass sowie der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes geltenden Wartungs- und Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung (z. B. Verbrauchsteile) oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder 12.4.4 wenn ohne Einverständnis von ESP Änderungen oder Instandsetzungen an dem Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von ESP gelieferte Ersatzteile verwendet werden oder 12.5 Solange der Besteller sich mit der Erfüllung der ihm obliegenden vertraglichen Pflichten ESP gegenüber in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichVerzug befinden, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritteist ESP berechtigt, die zum Auftreten Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine Verlängerung der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; unter Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt12.2 bestimmten Gewährleistungsfrist ist für diesen Fall ausgeschlossen. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Verkaufs , Liefer Und Montagebedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellung. Die Interessen neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel auf- weisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtGefahrübergangs vorlag. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen2. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür Sachmängelansprüche verjähren in der Sphäre des Anbieters liegt12 Monaten. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in § gemäß §§438 Abs.1 NrAbs. 2 1 Nr.2 (Baumän- gel) BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersvorschreibt, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Man- gels. Die gesetzliche Regelung über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 9.7 3. Der Anbieter Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Vom Besteller als mangelhaft gerügte Geräte müssen innerhalb angemessener Frist an den Lieferer zurückgesendet werden. Die Transportkosten ge- hen zu Lasten des Bestellers. Erst nach Prüfung des Sachmangels durch den Lieferer kann die Berechtigung der Män- gelrüge festgestellt werden. 4. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 5. Bei Mängelrügen hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine Vergütung seines Aufwandes ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt, und wenn über die Berech- tigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mangelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 6. Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweitbei nur uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhaf- te Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nicht ordnungsgemäße Wartung, chemische, elektro- magnetische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind -, oder die aufgrund beson- derer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor- genommen, so bestehen für diese und die daraus entstandenen Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7. n den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Bean- standung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Rückversandes an den Besteller. Kosten für Ein-, Ausbau und den Transport zum Lieferer gehen zu Lasten des Bestellers. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans- port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Ge- genstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht ist. 9. Der Lieferer haftet nicht für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie Produktionsstillstand, entgangenen Ge- winn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden und andere indirekte Schäden. 10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein- barungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend. 11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder ande- re als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen we- gen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 15.1 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keinerlei Haftung. 15.2 Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie von unserem Käufer innerhalb der nachstehend genannten Fristen schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Mängel im Anlieferungszustand sind unverzüglich nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Innere Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unmittelbar nach Ablieferung der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen oder Lieferungen geltend zu machen. Geht die Ware in das Ausland oder unmittelbar an Dritte, so hat die Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeder Rüge als vertragsgemäß geliefert. Dabei muss einwandfrei festgestellt sein, dass es sich um unsere Lieferung handelt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige innerhalb der vorstehend genannten Fristen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 15.3 Mangelhafte Teile werden von uns nach unserer Xxxx im Wege der Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels nachgebessert (Nachbesserung), durch Lieferung einer mangelfreien Sache ersetzt (Nachlieferung) oder gutgeschrieben. Nachbesserung oder Nachlieferung kann vom Käufer nur verlangt werden, wenn durch die mangelhaften Teile die in den maßgeblichen DIN-Vorschriften festgelegte Mindermengengrenze unterschritten wird. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKäufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Für den Fall, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechengewählte Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, steht dem Käufer ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Vergütung für eigene Nachbesserungs- und Mehrarbeitskosten des Käufers bedarf der besonderen Vereinbarung. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht15.4 Für Sachmängel, die vertraglich nicht vorausgesetzt durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 15.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 15.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 15.7 Der Käufer hat uns die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat uns in jedem Fall Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Dazu ist die beanstandete Ware auf unser Verlangen hin, unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, die mit uns abzustimmen sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde wenn die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- Mängelrüge berechtigt ist. Andernfalls können wir von dem Käufer die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Einsatzumgebung einsetztTransportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Wenn der Kunde weist nachKäufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreverliert er etwaige Sachmängelansprüche. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 15.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteKäufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die zum Auftreten der Störung geführt haben, über die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtgesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 9.1 a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unent- geltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die inner- halb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und insoweit unsere Hinweise für Einbau, Behandlung und Verwendung unserer Produkte befolgt wurden. b) Der Anbieter gewährleistet Kunde hat Sachmängel uns gegenüber dem Kundenunverzüglich schriftlich zu rügen. c) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz in einem angemessenen Verhältnis zu den Vereinbarungen aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. d) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 3.1 entsprechen10 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die f) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. g) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendma- chung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Ent- deckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; das gleiche giltdiese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztVerzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gut- achter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. h) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, es sei denn, als der Kunde weist nach, dass der Mangel auch mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. i) Für Schadenersatzansprüche gilt im Rahmen übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreBestel- lers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neuherstellung. Die Interessen neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtGefahrübergangs vorlag. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder 2. Sachmängelansprüche verjähren nach Maßgabe Ablauf von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen12 Mona- ten seit Gefahrübergang. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Die gesetzlichen Fristen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn bleiben unberührt. 9.7 3. Der Anbieter Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unver- züglich schriftlich zu rügen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängel- rüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zwei- fel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbe- schadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Artikel XII.- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung seines Aufwandes verlangenmindern. 7. Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit , soweitbei nur uner- heblicher Abweichung von der vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be- triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Rohwarefehlern, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Wurden vom Besteller oder vom Dritten unsachgemäß Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so sind für diese und die daraus entstehenden Folgen Mängelansprüche ebenfalls ausgeschlossen. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacher- füllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so- weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlas- sung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Ver- bringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ge- mäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarun- gen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gem. § 478 Abs. 2 BGB gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehil- fen wegen eines Sachmangels gilt Nr. 8 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 6.2.1 Bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen unsererseits stehen dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenKunden kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung und kein Rücktrittsrecht zu. 9.2 Ausgeschlossen 6.2.2 Ist der letzte Abnehmer in der Lieferkette nicht Verbraucher, so hat uns der Kunde, wenn sein Abnehmer Mängelrechte geltend macht, abweichend von § 445 a Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er die in § 437 BGB bezeichneten sonstigen Rechte statt der Nacherfüllung geltend machen kann (Recht der zweiten Andienung). Der Kunde hat sich das Recht zur zweiten Andienung gegenüber seinem Abnehmer, der nicht Verbraucher ist, vorzubehalten. In den Fällen, in denen uns das Recht zur zweiten Andienung zusteht, sind Ansprüche wir nach unserer Xxxx berechtigt und verpflichtet, innerhalb an- gemessener Frist unentgeltlich in der Regel zweimal, in begründeten Einzel- fällen wegen Sachmängelnz. B. besonderer technischer Komplexität oder kundenspezifischer Schnittstellenproblematik auch öfter, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltnachzubessern oder neu zu liefern (Nach- erfüllung), soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und nach Erkennbarkeit unverzüglich gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Kunde beweis- pflichtig. Schlägt die Leistungen Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Ver- gütung mindern. 6.2.3 Hat der Kunde eine mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwen- dungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, gilt: a) Der Kunde hat uns die Möglichkeit einzuräumen, die mangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder neu gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Abnehmer des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- Kunden dies ablehnt, was der Kunde uns gegenüber nachzuweisen hat, oder es sich bei dem Abnehmer des Kunden um einen Verbraucher handelt. b) Soweit wir zur Tragung von Aus- und Einsatzumgebung einsetztEinbaukosten gem. § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind, schulden wir lediglich Kosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen entsprechender Waren betreffen, die marktüblich sind und die ein vernünftig, wirtschaftlich denkender Käufer aufgrund sachkundiger Bera- tung für eine erfolgversprechende Abhilfemaßnahme für angemessen halten durfte. Die Höhe der Aufwendungen ist uns gegenüber von dem Kunden durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten bzw. das Anbringen identischer Waren ist ausgeschlos- sen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wärebei seinem Abnehmer handelt es sich um einen Verbraucher und dieser verlangt von dem Kunden Vorschuss. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 6.2.4 Mängelrechte verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglicheinem Jahr, spätestens sieben Kalendertage gerechnet ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenLieferung gemäß Ziff. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung3.3. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in gem. § 438 Abs.1 439 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 476 Abs. 2 BGB (Verjährungsverkürzung für den Fall, dass der Endabnehmer ein Verbraucher ist) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 6.2.5 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 6.3. Über die in Ziff. 6.1 i. V. m. Ziff. 6.3 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden keine Sach- mängelansprüche zu. 6.2.6 Erfolgt eine Mängelrüge des AnbietersKunden, obwohl ein Mangel letztlich nicht nach- gewiesen werden kann, sind wir berechtigt, von ihm unsere entstandenen Auf- wendungen, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels solche der Untersuchung und in den Fällen Prüfung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Waren sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzsonstige Schäden ersetzt zu verlangen. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenFür Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Weist auch nur ein Teil der Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, dass beschränkt sich die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenMängelhaftung des Lieferers zunächst auf eine Nacherfüllung und zwar nach Xxxx des Lieferers auf Nachbesserung oder Neulieferung. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 3. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens 4 Versuchen fehl, ist sie objektiv oder subjektiv unmöglich oder dem Lieferer unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Xxxx nur vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, weitere Ansprüche bestehen nicht. Eine Nacherfüllung ist für den Lieferer wegen Unverhältnismäßigkeit unzumutbar, sofern der Nacherfüllungsaufwand einschließlich Transport-, Wege- und Arbeitskosten sowie Aufwand für Aus-, Um- oder Einbau insgesamt 150 % des Nettopreises für den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung übersteigt. 4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kunde Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Leistungen Niederlassung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztBestellers verbracht worden ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäredie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §§ 445a, 478 BGB bestehen ohnehin nur insoweit, als der für Besteller mit seinem Abnehmer keine über die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilengesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren Für den Umfang des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Rückgriffsanspruchs des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter Bestellers gegen den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in Lieferer gemäß § 438 Abs.1 Nr478 Abs. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzgilt ferner Nr. 4 entsprechend. 9.7 6. Der Anbieter kann Besteller hat jede Lieferung unverzüglich bei Anlieferung eingehend auf Mängel (auch Mengenabweichung oder Falschlieferung) zu untersuchen und muss die Lieferung vor einem Umbau oder Einbau in eine Vergütung seines Aufwandes verlangenandere Sache nochmals eingehend auf Mangelfreiheit untersuchen. Mängel sind spätestens am 3. Werktag nach Erhalt der Lieferung und nach erneuter Untersuchung vor einem Einbau in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels gegenüber dem Lieferer zu rügen. Zeigt sich später ein bei Anlieferung oder vor Einbau zunächst nicht erkennbarer Mangel oder wird dem Besteller von einem Dritten ein Mangel angezeigt, soweitmuss der Besteller ebenso spätestens am

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 9.1 4.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Unter- suchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und Mängel schnellstmöglich –längstens innerhalb von 5 Werktagen seit der Ablieferung bzw. bei versteckten Mängeln seit deren Entdeckung – schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist deren Eingang beim Verkäufer maßgebend. 4.2 Es stellt keinen Sachmangel dar, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Ein Sachmangel liegt insbesondere in den folgenden Fällen nicht vor: a) bei Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge im zumutbaren Rah- men, wobei eine Über- oder Unterschreitung von bis zu 10 % als zumutbar gilt; b) bei geringfügigen, technisch bedingten Abweichungen in Farbe, Stärke, Dekor, Material oder sonstigen unerheblichen Abweichungen von vorgelegten Reinzeichnungen oder Andruck-/ Ausfallmustern, soweit nicht ausdrücklich zugesichert. 4.3 Lieferungen von grau-salzglasierten Bierkrügen erfolgen stets in Ofensortierung. 4.4 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenVerkäufer gewährleistet, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Erzeugnisse den Vereinbarungen vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Ver- käufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse für eine Verwendung außerhalb des gemäß Ziffer 3.1 2.2 vereinbarten Bestimmungslandes geeignet sind und etwaigen gesetzlichen Anforderungen eines Dritt- landes entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von 4.5 Bei mangelhaften Erzeugnissen kann der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er Verkäufer zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Fristnach seiner Xxxx nachliefern oder nachbes- sern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtist ausgeschlossen, wenn sie für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 9.5 Schlägt 4.6 Ist die Nacherfüllung fehl fehlgeschlagen, verweigert, unmöglich, unzumutbar oder hat der Verkäufer die Nach- erfüllung unangemessen verzögert, ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführender Käufer berechtigt, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/zurück- zutreten. Das Recht, Schadenersatz oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenbleibt unberührt. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn4.7 Der Verkäufer wird seinen Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkom- men. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz Er haftet – außer in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Fällen des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen arglistigen Verschweigens eines Mangels und in den Fällen – innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten beginnend mit Ablieferung für die Mangelfreiheit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzErzeugnisse. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 1. Der Anbieter gewährleistet Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach Ablieferung oder Montage des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem KundenLieferant zu rügen. Mängelrügen können nicht gegenüber Vertretern des Lieferanten sondern nur ihm gegenüber erhoben werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unver- züglich nach Entdeckung, dass spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch den Lieferant bereit zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Treten bei Waggon- oder Schiffsbezug sowie bei Anlieferung durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenSendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken.Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen schließt jede Haftung des Lieferanten aus. Gleiches gilt, wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver- /Bearbeitung gerügt wird. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln2. Der Lieferant ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit wenn der Kunde die Leistungen einen offensichtli- xxxx Xxxxxx nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Lieferant zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Lieferant (unter Ausschluss der Rechte des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztKundens von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen) zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in Lieferant aufgrund der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der dem Lieferanten für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilenjeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1(Fortsetzung auf Seite 2) 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist3. Die Nacherfüllung beinhaltet kann nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl Lieferanten durch Beseitigung des Mangels oder ist sie Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Bei Mängelansprüchen aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter Durchführung von Werk- oder Werklieferungsverträgen beseitigt der Lieferant den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegtdurch Nachbesserung. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit ist berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Kenntnisnahme Lieferant die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kundens zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Wahlrecht Vertrag durch den KundenKunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. 9.6 Die Verjährungsfrist 4. Eine Mängelhaftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn die Ursache für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnden Mangel darin besteht, dass eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegen- standes, z.B. durch Überbeanspruchung, Überschreitung üblicher Einsatzzeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, die seitens des Kunden oder Dritter vorgenommen wurde. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDas Gleiche gilt bei Mängeln, soweit das Gesetz die ihren Grund in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen natürlicher Abnutzung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Verschleiß, Fehlern oder Nachlässigkeiten in der Behandlung oder Wartung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Liefergegenstandes und in den Fällen der Verletzung des LebensVerwendung ungeeigneter Betriebsmittel (Futter, des Körpers Schmierstoffe, etc.) haben. Verschleißteile sind insbesondere Pumpen, Ventile, Rührwerke, bewegliche Rohrleitungs- Trennkörper , Bewegungsteile (Abrieb) und Oberflächenbeschichtungen (z.B. lackierte oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzverzinkte Flächen) unter Verschleiß- oder Korrosionseinwirkung. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch für Dienst- und Werkleistungen. Die Mängel sind in der Rüge genau zu bezeichnen und unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Werktagen, unter Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitungen schriftlich geltend zu machen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Im Falle einer Falsch- oder Teillieferung ist ZETKA ausschließlich zur ordnungsgemäßen Lieferung der geschuldeten Xxxx verpflichtet. Nach Vorliegen eines Sachmangels, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wird ZETKA nach ihrer Xxxx Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150% des Rechnungspreises (ausschließlich Umsatzsteuer) der betroffenen Ware übersteigen. In diesem Fall stehen dem KundenKunden die gesetzlichen Rechte (Minderung oder Vertragsrücktritt) zu; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen SachmängelnWaren an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden sind, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich werden nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetztübernommen, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsmäßigen Gebrauch. Wird die Nacherfüllung durch ZETKA nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums und nach zwei Versuchen zur Nachbesserung erfolgreich durchgeführt, so hat der Kunde weist nacheine mindestens 14-tägige Frist zur Nacherfüllung zu setzten, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat nach deren fruchtlosem Ablauf er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung den Kaufpreis mindern oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/kann. Wurde eine Abnahme der Ware oder nach Maßgabe eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenMängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar war. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde Blieb dem Kunden ein Mangel infolge von Fahrlässigkeit unbekannt, so kann er Rechte wegen dieses Mangels nur berechtigtgeltend machen, wenn ein ihm der Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Ursache hierfür Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ansprüche verjähren in 12 Monaten nach Auslieferung der Sphäre des Anbieters liegtWare. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie zwingend vorschreibt. Ist die gelieferte Ware eine gebrauchte Sache, so stehen dem Kunden bei einer vorsätzlichen Mängeln keine Rechte zu. Nachbesserung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN/ISO oder der unter Kaufleuten geltenden Übung zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Rückgriffsansprüche des AnbietersKunden nach § 478 BGB sind auf den gesetzlichen Umfang beschränkt. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendie Erfüllung des ganzen Vertrages abzulehnen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Fällen Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrunds oder besonderer äußerer Einflüsse - sofern sie nicht von ZETKA zu verantworten sind. Bessert der Verletzung Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens ZETKA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von ZETKA vorgenommene Änderungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzLiefergegenstandes. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln13.1.1. SAMSON wird, soweit die Abweichung gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, an Teilen die durch mangelhafte Konstruktion, Herstellung oder durch fehlerhaftes Material unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nach Xxxx von SAMSON, entweder den betreffen- den Mangel beseitigen oder das betreffende Teil neu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von SAMSON. 13.1.2. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käu- fers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenhei- ten 13.1.3. Der Lauf der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtVerjährungsfrist beginnt mit dem Tag des Ge- fahrübergangs. 13.1.4. Zur Vornahme notwendiger Nacherfüllungsarbeiten bzw. für den Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewäh- ren und auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebs- einrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen. 13.1.5. Der Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile erfolgt durch SAMSON oder durch von SAMSON autorisiertes Per- sonal unentgeltlich und auf Gefahr von SAMSON. Mehrkos- ten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, Mehrkosten für Luftfracht- oder Express-Sendungen sowie Mehrkosten, die vertraglich durch die Verbringung des Liefergegen- standes an einen anderen Ort als den vertragsgemäßen Verwendungsort entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. 13.1.6. Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht vorausgesetzt auf natürliche Ab- nützung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffen- heit oder nach ihrer Verwendung einem vorzeitigen Ver- brauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel. Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von SAMSON entstanden sind. 13.1.7. Der Käufer kann SAMSON außerdem nur dann aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung in Anspruch neh- men, wenn a) die Vorschriften von SAMSON über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet wurden und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden; und; b) keine Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung von SAMSON vorgenommen wurden; und c) keine Teile eingebaut wurden, die nicht von SAMSON zugelassen sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre.und 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritted) keine Betriebsstoffe verwendet wurden, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzennicht von SAMSON zugelassen sind; Ziffer 13.1und 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigte) keine eigenmächtigen Änderungen am Liefergegen- stand vorgenommen wurden. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundena) Janz Tec gewährleistet, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechenvon Janz Tec die die jeweils vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängelnb) Im Falle des Auftretens von Leistungsmängeln gilt folgendes Verfahren, soweit in den Bestellun- terlagen (Vertrag) bzw. den Leistungsinformationen (Aufwand) keine abweichenden Regelungen getroffen sind: • Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich beim Auftreten von Leistungsmängeln infor- mieren. • Janz Tec wird mit der Analyse eines Leistungsmangels und der Untersuchung der Ursache für den Leistungsmangel unmittelbar nach dessen Auftreten beginnen. • Soweit in den Bestellunterlagen (Vertrag) bzw. den Leistungsinformationen (Aufwand) nicht abweichend geregelt, wird Janz Tec Leistungsmängel innerhalb angemessener Zeit beheben. • Der Kunde wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Abweichung von Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. • Für die Untersuchung und/oder Beseitigung eines tatsächlich nicht bestehenden Leistungs- mangels oder eines Leistungsmangels, der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtauf Umständen beruht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen zu vertreten hat, ist diese Leistung nach Aufwand unter Zugrundelegung des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, Angebots bzw. der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreaktuellen Preisliste von Janz Tec zu vergüten. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf c) Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernnur verlangen, vom Vertrag zurücktreten und/oder wenn der Mangel innerhalb von zwei Wochen nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenseinem erstmaligen Auftreten schriftlich gemeldet worden und reproduzierbar ist. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme Die Nacherfül- lung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch Änderungen an den Kundenvon Janz Tec erbrachten Leistun- gen vorgenommen hat. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz d) Nacherfüllungsansprüche verjähren in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB zwölf (Bauwerke und Sachen für Bauwerke12) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Monaten; in den Fällen von Vorsatz bleibt es bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzgesetzlichen Frist. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Service Agreement

Sachmängel. 9.1 (a) Alle Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nacherfüllung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. (b) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate, solange nach den §§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB, 479 Abs.1 BGB und § 634a Abs.1 und 2 BGB keine längeren Fristen vorgesehen sind. (c) Der Anbieter gewährleistet Kunde hat Sachmängel uns gegenüber dem Kundenunverzüglich schriftlich zu melden. (d) Im Fall einer Mängelrüge dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, dass der in einem angemessenen Verhältnis zu den Sachmängeln steht. Ebenfalls muss eine berechtigte Mängelrüge angezeigt werden. Erfolgt die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetztzu verlangen. (e) Der Kunde ist verpflichtet uns stets die Gelegenheit der Nacherfüllung in einer angemessenen Frist zu gewähren. (f) Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 3.1 entsprechen9 dieser AGB – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln(g) Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – ausgenommen Falschlieferungen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN- Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Abweichungen in einem geringfügigen Maß berechtigen nicht zur Beanstandung. Die von uns verwendeten natürlichen Zuschlagsstoffe können Schwankungen in der Beschaffenheit der Produkte auslösen, wie z.B. Farbschwankungen, Oberflächenrisse oder Lunker. Soweit die DIN-Normen erfüllt sind, stellen diese leichten Veränderungen keine Abweichung von vom Vertrag dar. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferte Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. vorgesehene Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Weitere Ausschlussgründe Mängelansprüche geltend zu machen sind: natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; , sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (h) Der Kunde hat unverzüglich nach Eintreffen der Ware eine Prüfung vorzunehmen betreffende: Mängel, garantierte Beschaffenheit, Falschlieferung, Fehl- oder Mehrmengen. Direkt zu erkennende Mängel der Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich, durch den Kunden, zu melden. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Der Kunde hat uns die Möglichkeit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware sowie ihre Verpackung muss zur Inspektion bereitgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Sollte eine Gefährdung der Betriebssicherheit vorliegen und unverhältnismäßig große Schäden abgewandt werden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das gleiche giltRecht, soweit den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der Kunde die Leistungen des Anbieters in notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremd-beauftragter Gutachter bedarf einer nicht schriftlichen Vereinbarung im Leistungsschein vereinbarten System- Einzelfall. (i) Für aus dem Zweck der Nacherfüllung erwachsene Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Einsatzumgebung einsetztMaterialkosten, kommt die Scheidt GmbH & Co. KG nicht auf, Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Tel.: +00 00 00 00 00 0 Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 00 00000 Xxxxxxxx Tel.: +00 00 00 00 00 0 Xxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxxx Tel.: +00 00 00 00 00 0 XX00 0000 0000 0000 0000 00 XX00 0000 0000 0000 0000 00 XX00 0000 0000 0000 0000 00 Fax: +00 00 00 00 00 00 Fax: +00 00 00 00 00 00 Fax: +00 00 00 00 00 00 Volksbank in Schaumburg XX00 0000 0000 0000 0000 00 XXXXXXX0XXX soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (j) Sich aus dem Gesetz ergebene Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur, wenn der Kunde weist nach, dass der Mangel auch keine mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch gegen uns gilt ferner lt. (im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre) entsprechend. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer (k) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und detaillierter Form unter Angabe der auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn 1) Ein Rechts- oder Sachmangel arglistig durch uns verschwiegen wird oder wir eine Garantie für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglichBeschaffenheit der Ware übernommen haben, 2) Wir, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnisunsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder durch eine fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (durch diese Personen) den Schaden hervorgerufen haben oder 3) Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, schriftlich mitzuteilenunsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht Höhe nach auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtden vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen(l) Die Bestimmungen gem. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre lit. (k) gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter 8.1 SCHARPEGGE gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Montage, unzulängliche Wartung oder natürlichem Verschließ beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtentstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltsind bzw. die deshalb entstehen, soweit weil der Kunde die Leistungen des Anbieters SCHARPEGGE´s in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung Umgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben fünf Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten Der Kunde hat darüber hinaus SCHARPEGGE auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 9.4 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters SCHARPEGGE´s entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters SCHARPEGGE´s angemessen berücksichtigt. Soweit SCHARPEGGE Mängelbeseitigung wählt, wird der Kunde die Fertigungsstücke auf dieselbe Art und Weise, wie sie ihm übersandt worden sind, an SCHARPEGGE zurückzusenden. Die Kosten hierfür trägt SCHARPEGGE. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch SCHARPEGGE führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 9.5 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten zurücktreten, diesen kündigen und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 9.1–9.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.Sphäre 9.6 8.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz wie in § 438 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) zwingend längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AnbietersSCHARPEGGE´s, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 8.7 Der Anbieter Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss SCHARPEGGE benannten Einsatzort verbracht hat. 8.8 SCHARPEGGE kann eine Vergütung seines ihres Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Manufacturing Agreements

Sachmängel. 9.1 1.1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenLIEFERANT übernimmt in folgenden Fällen keine Haftung: • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb- setzung durch den BESTELLER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern solche Umstände nicht vom LIEFERANTEN zu verant- worten sind. • Verbrauchsstoffe und Verschleißteile sind von jeder Gewährleistung ausgenommen. 1.2. Bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben des BESTELLERS übernimmt der LIEFERANT - unbeschadet gesetzlich zwingender Gewährleistungsbestimmungen und vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handels - keine Gewähr dafür, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz LIEFERUNGEN für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 vom BESTELLER vorgesehenen Anfor- derungen und Belastungen entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert. 1.3. LIEFERUNGEN hat der Kunde weist nachBESTELLER unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten oder nach Abholung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, dass die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom BESTELLER genehmigt, wenn dem LIEFERANT nicht binnen drei Kalendertagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die LIEFERUNGEN als vom BE- STELLER genehmigt, wenn die Mängelrüge dem LIEFERANT nicht binnen drei Kalender- tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in zeigte; war der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäreMangel für den BESTELLER bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen1.4. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteLIEFERUNGEN, die zum Auftreten der Störung geführt habensich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet sind nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung LIEFERANTEN nachzubessern oder Neuherstellungdurch mangelfreie LIEFERUNGEN zu ersetzen. Zur Vornahme aller aus Sicht des LIEFERANTEN notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der BESTELLER nach Verstän- digung mit dem LIEFERANTEN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderen- falls ist der LIEFERANT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismä- ßig großer Schäden, wobei der LIEFERANT sofort zu verständigen ist, hat der BESTELLER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom LIEFERAN- TEN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ausgetauschte defekte Teile werden Eigentum des LIEFERANTEN. 1.5. Der LIEFERANT trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Ver- sandes. Zur Übernahme der Kosten des Aus- und Einbaus sowie der Kosten der etwa er- forderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkos- ten, ist er nur verpflichtet, wenn er den Mangel der LIEFERUNGEN zu vertreten hat und nur soweit, als durch die Übernahme der Kosten keine unverhältnismäßige Belastung des LIEFERANTEN eintritt. 1.6. Die Interessen Verpflichtung des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen LIEFERANTEN zum Schadenersatz wegen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung LIEFERUNGEN ist gleich aus welchem Rechtsgrund der Höhe nach begrenzt auf maximal 10% des LebensBestellwerts. Ausgenommen davon ist Schadensersatz, des Körpers oder der Gesundheit auf vorsätzlichem Handeln beruht sowie für Ansprüche aus die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.7 1.7. Der Anbieter kann BESTELLER hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VERTRAG, wenn der LIEFERANT - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnah- mefälle - eine Vergütung seines Aufwandes verlangenihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, soweitsteht dem BESTELLER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 1.8. Bessert der BESTELLER oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des LIEFERANTEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des LIEFERANTEN vorgenommene Änderungen der gelieferten Sachen. 1.9. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. 2 und 3 dieser BEDINGUNGEN.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder NeuherstellungNacherfüllungsrechtes. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist Wir haften für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnwie folgt: 1. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz Sachmängelansprüche verjähren in § 438 Abs.1 Nrzwölf Monaten. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt. 2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen oder Gegenstände sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht. 4. Wir haften nicht bei folgenden Schäden: Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit; unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit bzw. Abweichung von der gewöhnlichen Verwendung; bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vereinbart sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Es wird weiter keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. 5. Der Besteller kann bei festgestellten Mängeln Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen jedoch nur zurückhalten, wenn eine unverzügliche Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die bei uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 6. Zunächst ist uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung von Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon der Besteller uns sofort zu verständigen hat, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen deshalb entstehen bzw. sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. 8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wird die fehlerhafte Ware weiter ver- oder bearbeitet, mit Erzeugnissen anderer Herkunft vermischt oder erfolgen Instandsetzungsversuche seitens des Bestellers oder eines Dritten, der nicht unserer Zulieferer ist, trägt der Besteller die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes vorhanden war. Bei Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Patenten, die dadurch entstehen, dass wir anhand von dem Besteller vorgegebenen Ausführungsbestimmungen und Zeichnungen geleistet und geliefert haben, hat uns der Besteller von Ansprüchen Dritter freizustellen. 9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird sowie für Ansprüche Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem ProdukthaftungsgesetzAuftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers, von Person des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen10. Garantien geben wir keine und zwar insbesondere nicht für Beschaffenheit, soweitVerwendungszweck, Haltbarkeit etc. 11. Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich. Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen der Bezeichnung des Liefergegenstandes und entsprechen keiner Verwendungseignung. Eine solche muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Eine Beschaffenheit- und/oder Haltbarkeitsgarantie geben wir in jedem Fall nicht ab.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ge- setzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, soweit die Abweichung von den Wert und die Tauglichkeit der vertragsgemäßen Beschaffenheit aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehtWare zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Weist die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; das gleiche giltWare bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, soweit der Kunde die Leistungen des Anbieters in einer nicht im Leistungsschein vereinbarten System- so sind wir zur Nacher- füllung berechtigt und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Fristverpflichtet. Die Nacherfüllung beinhaltet erfolgt nach unserer Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder NeuherstellungErsatzlieferung. Die Interessen des Kunden werden bei Kosten der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Ma- terialkosten, gehen zu unseren Lasten. Schlägt die Nacherfüllung fehl fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter Minde- rung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die Vergütung mindernauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vom Vertrag zurücktreten und/einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru- hen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerwei- se eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenden gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme So- weit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist der Kunde nur berechtigtunsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginntypischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bleibt unberührt; dies gilt auch für Ansprüche aus die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Män- gelansprüche bezüglich neu hergestellter Produkte und Geräte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung, bei gebrauchten Produkten oder Geräten 6 Monate. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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