Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. (2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen. (3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. (4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Xxxxxx im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Mangel Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Liefergegenstände in Folge Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenMangels obliegt dem Auftraggeber. Die zum Zwecke der Nachbesserung Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenweiterverarbeitet worden, wie Transport-, Wege-, Arbeits- erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit kleinen Teilen branchenüblich und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur prozessbedingt in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Maßgeblich ist Führt der Zugang der MängelrügeAuftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenhierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit 13.1 Die Mängelrechte des Partners setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probenutzung, und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Partner hat die Mängel bei seiner Mitteilung schriftlich zu beschreiben.
13.2 Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 11.3 bzw. 11.4
13.3 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
13.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtPartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verpflichten verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
13.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung die beanstandete Ware nach oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenliefern einwandfreien Ersatz. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenAufwendungen tragen wir, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort die Lieferadresse verbracht wurde.
13.6 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzwNach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Nachlieferungen hat uns der Besteller Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenLieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem13.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Lieferanten beträgt ein Jahr. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen Sofern die Ware für ein Bauwerk verwendet worden sind und uns dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenbei einem Bauwerk handelt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenbeträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Lieferung gilt sodann als genehmigtVerjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Dies Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für verdecktedie Fälle der unbeschränkten Haftung nach Ziff. 14.2 und 14.3. Eine Stellungnahme durch uns zu einem geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust sofern der Mängelrechte tritt nicht einAnspruch von uns zurückgewiesen wird.
13.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, wenn als der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenPartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenüber die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten ferner Ziff. 13.7 letzter Satz und Xxxx. 14 entsprechend.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Sachmängel. 7.1 Lieferungen müssen in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und Integration, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den einschlägigen IT-Sicherheitsvorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die vorausgesetzte, mindestens aber für die übliche Verwendung geeignet sein, dies insbesondere auch in Bezug auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen (1Privacy by Design / by Default) Soweit ein Mangel im Rahmen der Liefergegenstände Verwendung der Lieferungen. Grundsätzlich sind die Lieferungen in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtihrer jeweils neuesten Version zu liefern, verpflichten wir soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere sind auch die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalische und technische Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführungsart und Güte, soweit vereinbart in den jeweiligen Toleranzen, genau einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferungen mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen und Gebrauchsanweisungen versehen sind. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass Lieferungen, die uns dauerhaft zum Gebrauch überlassen werden, für den gesamten Bereitstellungszeitraum, bzw. im Falle der Überlassung auf Zeit, für die vertragsgemäße Laufzeit, verfügbar sind und dass vorhandene Aktualisierungen (Updates) nach unserer Xxxx jederzeit zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden Verfügung gestellt werden.
7.2 Eine von uns getragenerklärte etwaige Freigabe von Mustern bedeutet keinen Verzicht auf Mängelrechte. Unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln bleiben durch eine derartige Freigabe unberührt.
7.3 Unsere gesetzliche Obliegenheit zur Mängelrüge (§ 377 HGB) beschränkt sich auf die Untersuchung der Lieferungen bezüglich Menge, soweit sich diese Typ, äußerlich erkennbarer Mängel (z. B. Transportschäden) und sonstiger offenkundiger Mängel unverzüglich nach ihrer Ablieferung. Offenkundige Mängel können wir bis zu fünf (5) Tage nach Ablieferung rügen, verdeckte Mängel bis zu vierzehn (14) Tage nach ihrer Entdeckung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bestehen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten für uns.
7.4 Weitergehende als die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen für uns nicht. Soweit nicht dadurch erhöhenabweichend vereinbart, dass sind wir insbesondere nicht zur Vornahme von Laboruntersuchungen wie Werkstoff-, Röntgenstrahl- und Ultraschallprüfungen verpflichtet.
7.5 Ist die Liefergegenstände Lieferung des Lieferanten mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Wir sind – unbeschadet unserer weiteren Mängelrechte – insbesondere dazu berechtigt, nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen unserer Xxxx die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. Nachlieferungen hat uns -herstellung zu verlangen. Bei Ausbleiben einer Xxxx in der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sindMängelanzeige, hat der Besteller das RechtLieferant unverzüglich Neulieferung zu erbringen. Im Falle einer Neulieferung sind wir berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenetwaig zurückzugewährende Datenträger, die in einem angemessenen Verhältnis für uns relevante Daten enthalten, insgesamt oder teilweise einzubehalten und dem Lieferanten insoweit den Zeitwert (unter Berücksichtigung etwaig diesbezüglicher Mängel) zu dem aufgetretenen Mangel stehenerstatten.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Mängel an der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke SaaS-Leistung ein- schließlich der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten Dokumentation werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns entsprechender Mitteilung des Mangels durch Sie innerhalb der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschuldenvereinbarten festgelegten Reakti- onszeiten bearbeitet. Gleiches gilt für natürliche Abnutzungsonstige Stö- rungen der Möglichkeit zur Nutzung der SaaS-Leis- tung, die durch uns zu vertreten sind. Unter einem Sachmangel an Software verstehen die Parteien Folgendes: Ein Sachmangel ist ein Zustand, in dem die Software in der verfügbaren Version bei vertragsgemäßer Nutzung aus von Uns zu vertreten- den Gründen eine in der Leistungsbeschreibung oder in der überlassenen Dokumentation benannte Funktion nicht erbringt und sich dies auf die Eignung der Software zur vereinbarten Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelmehr als nur unwesentlich auswirkt. Kein Mangel ist insbesondere gegeben, chemischewenn (i) das Problem durch unsachgemäße Installation oder Be- handlung der Software durch Sie oder durch Dritte hervorgerufen wurde und/oder unter Systemvor- rausetzungen genutzt wird, elektrochemische die nicht in der Leis- tungsbeschreibung bzw. in der Dokumentation spe- zifiziert wird oder elektrische Einflüsse usw(ii) das Problem durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in unserer Sphäre liegen. Ebenso ist Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Unserer Xxxx durch Bereitstellung einer aktualisierten Version oder eines zumutbaren Workarounds, mit dem der Mangel umgangen wird. Wir sind berechtigt, die Gewährleistung Mangelbeseitigung mindestens zweimal zu versu- chen. Mängel der SaaS-Leistung, die die Funktionalität nicht erheblich beeinträchtigen, werden durch ein Software-Update innerhalb angemessener Zeit- räume beseitigt. Bei nur unerheblicher Minderung der Tauglichkeit der SaaS-Leistung zum vertragsge- mäßen Gebrauch bestehen keine Mängelansprü- che. Bei Verträgen über die zeitlich begrenzte Nutzung von Software wird die verschuldensunabhängige Haftung für gebrauchte Sachen anfängliche Mängel ausgeschlossen. Garantien sind nur wirksam, es sei dennwenn sie ausdrücklich schriftlich als „Garantie“ bezeichnet wurden. Scha- densersatzansprüche wegen Mängeln stehen Ihnen innerhalb der in diesem Vertrag vereinbarten Haf- tungsgrenzen zu. Stellt sich bei Behebung eines Mangels heraus, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendass kein Mangel vorliegt oder der Mangel nicht von Uns zu vertreten ist, haben wir An- spruch auf Erstattung der für die Bearbeitung ange- fallenen Kosten und Aufwendungen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen
Sachmängel. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnung, Spezifikation, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gern. Ziffer 8.3. Der Kunde ist verpflichtet bei Beizarbeiten die jeweilige Werkstoffnummer des von ihm gelieferten Werkstoffs genau anzugeben. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die durch nicht beizgerecht gefertigte Werkstücke entstehen oder die mit überwachtem Auge nicht erkennbar sind. Hohlräume (1z. B. an Geländern, Behälterfüßen etc.), die nicht absolut dicht verschweißt sind, müssen mit Spülbohrungen versehen werden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, übernehmen wir für Folgeschäden keine Haftung. Haben Teile konstruktionsbedingt Spalten oder auch werkstoffbedingt Poren oder Lunker, können Spülprobleme entstehen. Auf Wunsch können Spalten mit Silikon bedeckt werden. Ist dies nicht der Fall, kann es in einem solchen Fall zur Fleckenbildung kommen. Diese Fleckenbildung ist nur im trockenen Zustand der Werkstücke erkennbar und wir können keine Gewähr hierfür übernehmen. Schlackenreste und andere nicht säurelöslichen Einschlüsse in der Schweißnaht (z. B. Carbonitride) Soweit ein werden durch das Beizen nicht entfernt. Sie können, ebenso wie tiefsitzende Feriteinschlüsse, nur durch Schleifen beseitigt werden. Die Schleifstellen müssen anschließend nachgebeizt werden (nicht im Preis enthalten). Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unserer Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für die Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtKunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verpflichten verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir uns nach unserer Xxxx zur die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder Neulieferungvon einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenEine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich diese nicht dadurch erhöhen, dass weil die Liefergegenstände Ware nach einem unserer Lieferung an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeworden ist, es sei denn, dies entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Zur Vornahme aller Der Kunde muss uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglichoffensichtliche Mängel sofort, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich anzeigen anderenfalls ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Die Lieferung Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt sodann die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen Kunden sind dann ausgeschlossen, es sei denn, dass es wurde sich um einen Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung bei der Abnahme nicht erkennbar war. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Hersteller (des Produkt oder aber einzelner Bestandteile hiervon) stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Erhält der Kunde eine abweichende Vereinbarung getroffenmangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (Für Sachmängel haftet XXXXXXX ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, Einwendungen und Einreden wie folgt:
1) Soweit ein Mangel . Jede Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben§ 377 HGB nachgekommen ist. Die Rüge ist schriftlich und unmittelbar an XXXXXXX zu richten.
2. Im Falle eines Sachmangels ist XXXXXXX Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle sachmangelhaften Waren oder Teile der Waren sind nach Xxxx von XXXXXXX unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Vorbehaltlich § 478 Abs. 3 BGB muss der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges von XXXXXXX an den Käufervorliegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer-unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer X. nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragensind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort die Niederlassung des Käufers verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenworden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Vorbehaltlich der Rückgriffsregelungen nach §§ 478, 479 BGB sowie vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Ware für ein Bauwerk und der Verursachung eines Bauwerkmangels verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr und bei gebrauchter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
6. Der Käufer kann sich nicht auf die §§ 478, 479 BGB berufen, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit XXXXXXX getroffenen Vereinbarungen sind.
7. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten im Übrigen die Regelungen in Ziffer X.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Der Kunde ist verpflichtet, uns Sachmängel unverzüglich anzuzeigen. Es gelten §§ 377, 381 HGB. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gewährleisten wir die Mangelfreiheit unserer Lieferungen für die Dauer von 12 Monaten. Für Maschinen bezieht sich der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtGewährleistungszeitraum von zwölf Monaten auf den Einschichtbetrieb.
(3) Wir leisten keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, verpflichten wir fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Vorarbeiten – insbesondere baulicher Art, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, stets sofern sie nicht von uns nach zu vertreten sind. Sämtliche Beistellungen und Werkzeuge zur Vervollständigung der Maschine durch den Kunden unterliegen ausschließlich seiner Verantwortung.
(4) Nach unserer Xxxx zur Nachbesserung ersetzen wir mangelhafte Teile unentgeltlich durch mangelfreie oder Neulieferung. Ersetzte bessern mangelhafte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen kostenfrei nach.
(5) Der Kunde hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mindestens dreimal die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitNachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, Schäden hat der Besteller Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns lassen. In diesem Falle leisten wir Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenAufwendungen, wenn uns der Kunde unverzüglich von der Dringlichkeit der Ersatzvornahme unterrichtet hat.
(26) Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir bei Vorhandensein eines Sachmangels die Kosten eines Ersatzgegenstands einschließlich des Versands sowie die Kosten und Spesen der etwa erforderlichen Bereitstellung von Monteuren und Hilfskräften. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand unserer Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.
(7) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenKunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werdenuns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos haben verstreichen lassen. Maßgeblich Bei Vorhandensein eines nur unerheblichen Mangels steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises im Übrigen ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen.
(8) Für Verschleißteile leisten wir Gewähr nur im Hinblick auf Abweichungen, die nicht auf dem üblichen und nach Art des Teils zu erwartenden Verschleiß beruhen. Für Verschleißteile leisten wir Gewähr längstens für die Dauer des Gewährleistungszeitraums von zwölf Monaten und für höchstens 2000 Betriebsstunden seit Abnahme. Verschleißteile sind in der Stückliste aufgeführt.
(9) Vorbehaltlich der Selbstbelieferung liefern wir Ersatz- und Verschleißteile für die Dauer von max. 10 Jahren nach der Lieferung einer Maschine oder Anlage.
(10) Die Lieferung gilt sodann als genehmigtGewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verdeckte, d.him Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust Auch bei der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Lieferung gebrauchter Gegenstände bleiben die sonstigen vertraglichen Ansprüche des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenKunden unberührt.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke Beschaffenheit der Nachbesserung Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziff. 31.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenunsachgemäße Verwendung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir von der Haftung ebenso wenig ein wie für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Instandsetzungsarbeiten des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Partners oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenDritter. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldie den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
3. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, chemischesoweit nichts anderes vereinbart ist, elektrochemische nach dem Gesetz. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
4. Wurde eine Abnahme der Ware oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz entsprechend.
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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein . Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder den Verschleiß des Werkzeugs entstehen, stellen keinen Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns dar und begründen keine Ansprüche.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx zur Nachbesserung nachzubessern oder Neulieferungmangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind Eigentum. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung zu geben; andernfalls . Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen weitere Schäden befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wir sind zum Ersatz von Aufwendungen nur in der Höhe verpflichtet, die ein wirtschaftlich denkender Kaufmann tätigen würde.
(2) Der 4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ist bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen, hier ist der Besteller hat jede Lieferung gemauf das Recht zur Minderung beschränkt.
5. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenFür Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haften wir nur, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen. Bei Fertigung nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werdenZeichnung des Bestellers haften wir nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.
6. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht einWir übernehmen keine Gewähr, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer Besteller unseren Vorschriften und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenEmpfehlungen zur Verwendung von Hilfs- oder Betriebsstoffen keine Folge leistet.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat 7. Bessert der Besteller das Rechtoder ein Dritter unsachgemäß nach, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer haften wir nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschuldenfür die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für natürliche Abnutzungohne unsere vorherige Stand: 01/2021 schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Gebrauchte Materialien oder Maschinen werden an Unternehmer wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelsofern wir nicht nach § 8 dieser AGB haften. Dem Besteller wird am Lagerort vor Kaufabschluss Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung gegeben. Gebrauchte Materialien / Maschinen, chemischedie nicht vor Versand durch Besichtigung und eingehende Untersuchung am Lagerort abgenommen wurden, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffengelten mit erfolgter Verladung als ordnungsgemäß.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel auf- weisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1 Nr.2 (1Baumän- gel) Soweit BGB längere Fristen vorschreibt, soweit in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Man- gels. Die gesetzliche Regelung über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Vom Besteller als mangelhaft gerügte Geräte müssen innerhalb angemessener Frist an den Lieferer zurückgesendet werden. Die Transportkosten ge- hen zu Lasten des Bestellers. Erst nach Prüfung des Sachmangels durch den Lieferer kann die Berechtigung der Män- gelrüge festgestellt werden.
4. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Bei Mängelrügen hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Mangel Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder NeulieferungErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt, und wenn über die Berech- tigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind Erfolgte die Mangelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller unverzüglich ersetzt zu verlangen.
6. Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhaf- te Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nicht ordnungsgemäße Wartung, chemische, elektro- magnetische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind -, oder die aufgrund beson- derer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor- genommen, so bestehen für diese und die daraus entstandenen Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. n den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Bean- standung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Rückversandes an uns herauszugebenden Besteller. Die Kosten für Ein-, Ausbau und den Transport zum Zwecke Lieferer gehen zu Lasten des Bestellers.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der Nachbesserung oder Neulieferungen zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-insbesondere Trans- port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenMaterialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem weil der Ge- genstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort die Niederlassung des Bestellers verbracht wurdeist.
9. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzwDer Lieferer haftet nicht für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie Produktionsstillstand, entgangenen Ge- winn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden und andere indirekte Schäden.
10. Nachlieferungen hat uns Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller nach unserer Verständigung mit seinem Abnehmer keine über die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitgesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein- barungen getroffen hat. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzwFür den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend.
11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (2) Der Besteller hat jede Lieferung gemSonstige Schadensersatzansprüche). § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen Weitergehende oder ande- re als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen dessen Erfüllungsgehilfen we- gen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (1Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtVorsatz, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenarglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die zum Zwecke gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenFristen bleiben unberührt.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen3. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware des Bestellers haben unverzüglich schriftlich erhoben werdenzu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der MängelrügeEDENOR0012-4023-01_DE_EN
4. Spätere Bei Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Ist die Nachbesserung 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Lieferer ist zur Nacherfüllung in Form einer temporären Fehlerkorrektur oder Nachlieferung fehlgeschlagendurch Lieferung eines mangelfreien Programms berechtigt. Die Fehlerberichtigung kann auch, hat je nach Bedeutung des Fehlers, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Der Besteller das Rechtist verpflichtet, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht eine ihm von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenim Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Artikel IVX - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es wurde sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend.
10. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
11. Der Besteller ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Lieferers eine abweichende Vereinbarung getroffenZiffer 10. entsprechende Regelung zu vereinbaren.
12. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gem. Ziffer 10. und 11. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Lieferer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen.
13. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterverarbeitung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.
14. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VI geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns . Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx zur Nachbesserung nachzubessern oder Neulieferungneu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeEigentum.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden erscheinender Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Mitarbeiter. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
4. Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie unverzüglichwir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht angemessene Frist für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der steht dem Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenlediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelfehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswEinflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.
6. Ebenso ist Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV- Anlagen enthalten, so gilt zusätzlich folgendes:
a) Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für gebrauchte Sachen ausgeschlossendie Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.
b) Programmfehler hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.
c) Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, werden wir eine Ausweichlösung entwickeln.
d) Gelingt es sei dennuns nicht, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenunseren Verpflichtungen gemäß vorstehend lit. c nachzukommen, so kann der Besteller wahlweise die vereinbarte Vergütung (auch für Geräte, deren Nutzung aufgrund der Programmfehler nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist) angemessen herabsetzen oder Auflösung des Vertrages verlangen.
e) Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht.
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Samples: Sales Contracts
Sachmängel. (1) Soweit ein 13.1.1. SAMSON wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, an Teilen die durch mangelhafte Konstruktion, Herstellung oder durch fehlerhaftes Material unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nach Xxxx von SAMSON, entweder den betreffen- den Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung beseitigen oder Neulieferungdas betreffende Teil neu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum von SAMSON.
13.1.2. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käu- fers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenRügeobliegenhei- ten
13.1.3. Die zum Zwecke Der Lauf der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als Verjährungsfrist beginnt mit dem Erfüllungsort verbracht wurdeTag des Ge- fahrübergangs.
13.1.4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen notwendiger Nacherfüllungsarbeiten bzw. Nachlieferungen für den Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile hat uns der Besteller nach unserer Verständigung Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitgewäh- ren und auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebs- einrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
13.1.5. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst Der Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile erfolgt durch SAMSON oder durch Dritte beseitigen von SAMSON autorisiertes Per- sonal unentgeltlich und auf Gefahr von SAMSON. Mehrkos- ten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, Mehrkosten für Luftfracht- oder Express-Sendungen sowie Mehrkosten, die durch die Verbringung des Liefergegen- standes an einen anderen Ort als den vertragsgemäßen Verwendungsort entstehen, gehen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenLasten des Käufers.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen13.1.6. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt Sachmängelhaftung bezieht sich nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer auf natürliche Ab- nützung und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenTeile, die in infolge ihrer stofflichen Beschaffen- heit oder nach ihrer Verwendung einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenvorzeitigen Ver- brauch unterliegen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel ferner nicht auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen BedienungSchäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel. Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, chemischedie ohne Verschulden von SAMSON entstanden sind.
13.1.7. Der Käufer kann SAMSON außerdem nur dann aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung in Anspruch neh- men, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist wenn
a) die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenVorschriften von SAMSON über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet wurden und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden; und;
b) keine Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung von SAMSON vorgenommen wurden; und
c) keine Teile eingebaut wurden, es sei denndie nicht von SAMSON zugelassen sind; und
d) keine Betriebsstoffe verwendet wurden, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie nicht von SAMSON zugelassen sind; und
e) keine eigenmächtigen Änderungen am Liefergegen- stand vorgenommen wurden.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. 1.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Liefe- ranten durch Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Lieferanten, oder falls möglich vom Besteller selbst (1gemäß den Anwei- sungen und mit Material/Ersatzteilen des Lieferanten) Soweit ein Mangel zu ver- bessern oder zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Ge- fahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstel- len. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten un- verzüglich (innerhalb von 3 Tagen ab Lieferung, außer der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtBe- steller kann besondere Umstände nachweisen) schriftlich zu melden, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungansonsten verfallen die Ansprüche auf Gewährleis- tung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, sowie aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache. Die Mängelrü- ge muss schriftlich erfolgen. Ersetzte Teile Teile, die mangelhaft wa- ren, werden unser Eigentum des Lieferanten.
1.2. Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache verein- bart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.
1.3. Zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes und sind vom zur Durchführung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen kann nach den Umständen die Mitwirkung des Bestellers zwingend erfor- derlich sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Lie- fergegenstand zur bestimmungsgemäßen Verwendung beim Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- befindet und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdedort fest aufgebaut ist. Zur Vornahme aller uns dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen Mangelbesei- tigungsmaßnahmen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit dem Lieferanten alles Erforderliche zu unternehmen.
1.4. Insbesondere hat der Besteller zur Vornahme aller dem Liefe- ranten notwendig erscheinenden Verbesserungen und Ersatz- lieferungen dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit Gele- genheit zu gebengeben bzw., wo möglich, dem Lieferanten Remote Access zu der Software des Liefergegenstandes via Internet einzuräumen, um Gewährleistungsverpflichtungen auf diesem Wege zu erfüllen; andernfalls sind wir von haftet der Haftung Lieferant für die daraus dar- aus entstehenden Folgen befreitnicht. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung da- von abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Ver- tragspreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir wo- bei der Lieferant sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen fachgemäß be- seitigen zu lassen und von uns vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen, ansonsten haftet der Liefe- rant nicht für die daraus entstehenden Folgen.
(2) 1.5. Von den durch die Verbesserung bzw. Ersatzlieferung entste- henden Kosten trägt der Lieferant nur und nur soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Er- satzstückes, einschließlich Versand, überdies die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte ein- schließlich Fahrtkosten.
1.6. Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht eindann ein Recht zum Rücktritt vom Ver- trag, wenn der Lieferant die Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht binnen angemessener Frist vornimmt. Bei einem uner- heblichen Mangel wäh- rend (Mangel/Fehler/Schaden, der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer nicht oder nur unwesentlich die Funktion und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens den Betrieb des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis Liefergegen- standes zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenvertraglich vereinbarten Zweck beeinflusst), der jedenfalls nicht verbessert werden kann, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenlediglich ein Recht auf angemessene Kaufpreisminderung. Für weitere Ansprüche gilt Abschnitt VII.2.
1.7. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 2. Satz ABGB ist ausge- schlossen.
1.8. Die hierin aufgeführten Gewährleistungen sind ausschließlich und anstatt jeglicher anderen ausdrücklichen, schlüssigen, mündlichen oder schriftlichen Gewährleistungen, einschließlich solcher der Eignung für einen bestimmten Zweck und Ver- wertbarkeit. Jegliche darüber hinaus gehende Gewährleistung (4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenz.B. für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendungdass die Ware einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster ent- spricht, dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffe- nen Verabredung gemäß verwendet werden kann) ist ausge- schlossen. Überdies ist jegliche Gewährleistung ausgeschlos- sen, wenn die Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung wegen rechtlichen und/oder behördlichen Vorschriften unmöglich oder untunlich ist, dies insbesondere, wenn aufgrund von na- tionalen oder internationalen Vorschriften über die Import- /Exportkontrolle die Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, oder wenn sie nicht von uns genehmigten Änderunginnerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden kann. Des Weiteren ist jegliche Gewähr- leistung ausgeschlossen in Fällen, Umarbeitung bei Ereignissen oder Instandsetzung Um- ständen, die nicht dem Lieferanten direkt zuzurechnen sind und die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen des Lie- feranten erschweren, be- und/oder verhindern. Des Weiteren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes; fehler- hafte Montage bzw. Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung (insbe- sondere bei Messern oder Dichtungen); Korrosion; fehlerhafte (im Widerspruch zur Bedienungsanleitung) oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes; nicht ordnungsgemäße Wartung des Liefergegenstandes; ungeeignete Betriebsmittel (insbes. Material wie z.B. Folie und die zu verpackenden Pro- dukte); mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Bau- grund/Liegenschaft; chemische, elektrochemische oder elekt- rische Einflüsse; ungewöhnliche Temperaturen oder Wetter- bedingungen und alle sonstigen ähnlichen Einwirkungen oder Naturereignisse; Verwendung gefälschter Waren/Produkte/ Teile; Verwendung des Liefergegenstandes zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken; Schäden/Fehler/Mängel (weiter in diesem Punkt nur „Schäden“), die auf Material, Pro- dukte und/oder Waren des Bestellers oder eines Dritten beruhtzu- rückzuführen sind, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt oder solche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Liefergegenstand oder seine Teile nicht unver- züglich außer Betrieb gesetzt wurden, obwohl absehbar war, dass bei Weiterbenutzung voraussichtlich Schäden verursacht werden und/oder wenn der Besteller nicht alle erdenklichen vernünftigen und angemessenen Maßnahmen setzt, um sol- che Schäden zu minimieren; Schäden verursacht durch Spezi- fikationen, Richtlinien und/oder Zeichnungen des Bestellers und/oder eines Dritten; Schäden aufgrund von Änderungen, Reparaturen und/oder Austausch durch den Besteller oder ei- nen Dritten ohne die vorangehende schriftliche Zustimmung des Lieferanten oder bei vorangehender schriftlicher Zustim- mung des Lieferanten, wenn die Maßnahmen von den Anwei- sungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter und/oder Auftrag- nehmer abweichen, und/oder wenn Schäden durch vorsätzli- ches oder (grob/leicht) fahrlässiges Handeln des Bestellers verursacht wurden; wenn der Besteller den Liefergegenstand vor beiderseitiger Unterfertigung des Annahmeprotokolls verwendet und der Besteller haftet allein für natürliche Abnutzungalle aus der Ver- wendung entstehenden Schäden und ist verpflichtet, den Lie- feranten für alle Ansprüche, Schäden und/oder Verluste auf- grund der Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldes Liefergegenstands, chemische, elektrochemische Verkauf und/oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenVertrieb von Verpackungen und/oder verpackten Waren schad- und klaglos zu halten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines 6.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte und alle von ihm erbrachten Leistungen bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtfrei von Sachmängeln sind und vor allem dem anerkannten Stand der Technik, verpflichten den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und (Schutz- und Unfallverhütungs-) Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den üblichen Qualitätssicherungsnormen entsprechen. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Soweit im Einzelfall hiervon Abweichungen notwendig sind, hat der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
6.2 Wenn der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat, so muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
6.3 Die Annahme der Lieferung erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle.
6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangsprüfung durchzuführen. Nach Eingang werden wir die Produkte auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Diese Wareneingangsprüfung entfällt, wenn eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.
6.5 Im Falle eines Mangels stehen uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungdie gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die Der Lieferant hat vor allem alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenErsatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Produkte zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
6.6 Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder – sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, wie Transport-eine Nachfrist zu setzen – nach Unterrichtung des Lieferanten, Wege-berechtigt, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte beseitigen vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenlassen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem6.7 Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. § 377 HGB unverzüglich Werden nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteileneiner Mängelrüge Teile ausgebessert oder ersetzt, beginnt diese Verjährungsfrist bzgl. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruhtdieses Mangels an diesen Teilen erneut, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde um eine abweichende Vereinbarung getroffenausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sachmängel. (1) . Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung, auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung, zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Zu einer Rüge gehört insbesondere die Mitteilung der den Liefergegenstand betreffenden Daten: Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Nummer der Auftragsbestätigung sowie eine detaillierte Beschreibung des Mangels und der sich daraus ergebenden Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Liefergegenstand, zu dem Mängel gerügt werden, an uns zurückzusenden.
3. Ab dem Zeitpunkt einer nach Nr. 2 bestehenden Rügepflicht darf eine Weiterverarbeitung oder ein Einbau des von uns gelieferten und gerügten Liefergegenstandes nicht mehr erfolgen; ansonsten entfallen alle Mängelansprüche des Kunden.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtvorliegt, verpflichten sind wir uns zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung den Mangel beseitigen oder Neulieferungeinen mangelfreien Liefergegenstand liefern. Ersetzte Teile Von uns im Rahmen der Nachlieferung ersetzte Liefergegenstände werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenEigentum. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns getragenverweigert, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns kann der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenKunde weitergehende Rechte geltend machen, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst insbesondere Minderung oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu Rücktritt verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen5. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht Regelungen dieses Abschnitts über Rügepflichten und Sachmängel bei Liefergegenständen gelten entsprechend für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenerbrachte Leistungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx von RENK nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist RENK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. RENK.
b) Zur Vornahme aller uns RENK notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit RENK die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir anderenfalls ist RENK von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir RENK sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns RENK Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2c) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt RENK - soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RENK eintritt –, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. RENK ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RENK die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
d) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens RENK - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht ihm gesetzte angemessene Frist für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der steht dem Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenlediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4e) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.
f) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw- sofern sie nicht von RENK zu verantworten sind.
g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von RENK für die daraus entstehenden Folgen. Ebenso ist die Gewährleistung Gleiches gilt für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne vorherige Zustimmung von RENK vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Xxxx des Nacherfüllungsrechtes. Wir haften für Sachmängel wie folgt:
1) Soweit ein Mangel . Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der Liefergegenstände in Folge Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtMangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, verpflichten wir uns Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.
2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen oder Gegenstände sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
3. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind Der Besteller hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
4. Wir haften nicht bei folgenden Schäden: Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit; unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit bzw. Abweichung von der gewöhnlichen Verwendung; bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vereinbart sind. Werden vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenvon Dritten unsachgemäß Änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- so bestehen für diese und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitebenfalls keine Mängelansprüche. Es wird weiter keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
5. Der Besteller kann bei festgestellten Mängeln Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen jedoch nur zurückhalten, wenn eine unverzügliche Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die bei uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Zunächst ist uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der von Betriebssicherheit bzw. oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir wovon der Besteller uns sofort zu verständigen hat, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen notwendigen Kosten zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem7. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen deshalb entstehen bzw. Die Lieferung gilt sodann sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als genehmigtdie Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
8. Dies gilt nicht für verdeckteRückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust als der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnteBesteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wird eine Mängelrüge geltend gemachtdie fehlerhafte Ware weiter ver- oder bearbeitet, dürfen Zahlungen mit Erzeugnissen anderer Herkunft vermischt oder erfolgen Instandsetzungsversuche seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruhtDritten, der nicht unserer Zulieferer ist, trägt der Besteller die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes vorhanden war. Bei Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Patenten, die dadurch entstehen, dass wir anhand von dem Besteller vorgegebenen Ausführungsbestimmungen und Zeichnungen geleistet und geliefert haben, hat uns der Besteller von Ansprüchen Dritter freizustellen.
9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sei denn uns trifft hieran ein Verschuldensich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Gleiches gilt Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers, von Person des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
10. Garantien geben wir keine und zwar insbesondere nicht für natürliche AbnutzungBeschaffenheit, Verwendungszweck, Haltbarkeit etc.
11. Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelunserer Waren ist der Besteller verantwortlich. Angaben über Lieferumfang, chemischeMaße, elektrochemische Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen der Bezeichnung des Liefergegenstandes und entsprechen keiner Verwendungseignung. Eine solche muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Eine Beschaffenheit- und/oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenHaltbarkeitsgarantie geben wir in jedem Fall nicht ab.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die ge- setzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Liefergegenstände in Folge eines Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Weist die Ware bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehteinen Sachmangel auf, verpflichten so sind wir uns zur Nacher- füllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx zur durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenErsatzlieferung. Die zum Zwecke Kosten der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenNacherfüllung, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenMa- terialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhengehen zu unseren Lasten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minde- rung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Verständigung Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru- hen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gebenSchadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerwei- se eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; andernfalls sind wir von in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. So- weit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die daraus entstehenden Folgen befreitzwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenSoweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind die Haftung ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigtVerjährungsfrist für Män- gelansprüche bezüglich neu hergestellter Produkte und Geräte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung, bei gebrauchten Produkten oder Geräten 6 Monate. Dies gilt Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für verdecktegebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenVorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx zur Nachbesserung nachzubessern oder Neulieferungneu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeEigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) . Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen tragen wir die Kosten der Nacherfüllung nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird. Der Besteller Kunde hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht gesetzte angemessene Frist für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen oder die Nacherfüllung fehlschlägt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ist eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB Teil A Gegenstand der Besteller das RechtMängelhaftung, nach kann der Kunde den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder Vertragspreis mindern; ein Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendungen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw- sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Ebenso ist Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die Gewährleistung daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung4.1. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenOracle gewährleistet, dass wenn ein Werk in dem Auftrag vereinbart ist („Werkleistung“), es die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als in den Leistungsspezifikationen vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss, oder, sofern die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, das abgenommene Werk sich für den Zweck entsprechend dem Erfüllungsort verbracht wurdeAuftrag eignen muss oder in sonstiger Form für eine übliche Nutzung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die für Werke dieser Art üblich ist und mit der Sie angesichts dieser Art von Werk auf rechnen dürfen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit Eine Garantie ist nur gültig und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenverbindlich, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang in schriftlicher Form in einem Angebot oder in diesem Auftrag festgehalten ist und ausdrücklich die sich aus der Ware schriftlich erhoben werdenGarantie ergebende Pflicht regelt.
4.2. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdengelieferte Werke, die Sie verändern oder die Sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenvertraglich zugestimmten Systemumgebung einsetzen, es sei denn, Sie weisen nach, dass dieser Einsatz für den gerügten Mangel nicht ursächlich ist. Eine weitere Bedingung für Gewährleistungsansprüche besteht in der Möglichkeit, den Mangel zu reproduzieren oder zu erkennen.
4.3. Soweit dies angemessenerweise erwartet werden kann, leisten Sie Oracle Unterstützung bei der Mängelbeseitigung und übersenden auf Ansuchen von Oracle insbesondere einen Datenträger mit dem betreffenden Programm und stellen das Equipment bereit. Soweit es wurde sich um die Entwicklung von Software handelt, wird Oracle den Mangel in Abhängigkeit seiner Bedeutung entweder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Anleitungen zur Korrektur oder Umgehung der Auswirkungen des Mangels beseitigen.
4.4. Oracle ist zunächst die Möglichkeit zu geben, Mängel zu beseitigen. Oracle kann nach seiner Xxxx entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Oracle ist verpflichtet, Xxxxxx, die Sie in schriftlicher Form melden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und umfassend zu beheben. Es besteht dann kein Anspruch auf Behebung eines Fehlers, wenn es sich lediglich um geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit handelt.
4.5. Wird ein Fehler nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben, können Sie eine abweichende Vereinbarung getroffenangemessene Frist zur Behebung der Fehler setzen. Können die Fehler nach Ablauf der angemessenen Frist nicht behoben werden, können Sie eine Senkung des Entgelts verlangen oder, sofern der Wert bzw. die Nutzungsmöglichkeiten des hergestellten Werks erheblich vermindert sind, den Auftrag stornieren. Ansprüche aufgrund von Mängeln des Werks enden ein (1) Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
4.6. Oracle kann die Bezahlung der eigenen Aufwendungen verlangen, wenn Oracle einen Mangel behebt, für den Oracle nicht verantwortlich ist.
4.7. Weiterhin gelten die Haftungsbestimmungen, die in den allgemeinen Vertragsbedingungen ausgeführt sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. 6.2.1 Bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen unsererseits stehen dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung und kein Rücktrittsrecht zu.
6.2.2 Ist der letzte Abnehmer in der Lieferkette nicht Verbraucher, so hat uns der Kunde, wenn sein Abnehmer Mängelrechte geltend macht, abweichend von § 445 a Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er die in § 437 BGB bezeichneten sonstigen Rechte statt der Nacherfüllung geltend machen kann (1) Soweit ein Mangel Recht der Liefergegenstände zweiten Andienung). Der Kunde hat sich das Recht zur zweiten Andienung gegenüber seinem Abnehmer, der nicht Verbraucher ist, vorzubehalten. In den Fällen, in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtdenen uns das Recht zur zweiten Andienung zusteht, verpflichten sind wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, innerhalb an- gemessener Frist unentgeltlich in der Regel zweimal, in begründeten Einzel- fällen wegen z. B. besonderer technischer Komplexität oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung kundenspezifischer Schnittstellenproblematik auch öfter, nachzubessern oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenneu zu liefern (Nach- erfüllung), soweit sich diese nicht dadurch erhöhender Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und nach Erkennbarkeit unverzüglich gerügt wird, dass vorausgesetzt, die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeMängelursache lag bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzwHierfür ist der Kunde beweis- pflichtig. Nachlieferungen Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Ver- gütung mindern.
6.2.3 Hat der Kunde eine mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwen- dungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, gilt:
a) Der Kunde hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit Möglichkeit einzuräumen, die mangelhafte Ware zu entfernen und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst nachgebesserte oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der neu gelieferte Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigteinzubauen oder anzubringen. Dies gilt nicht für verdecktein den Fällen, d.hin denen der Abnehmer des Kunden dies ablehnt, was der Kunde uns gegenüber nachzuweisen hat, oder es sich bei dem Abnehmer des Kunden um einen Verbraucher handelt.
b) Soweit wir zur Tragung von Aus- und Einbaukosten gem. nicht offensichtliche Mängel§ 439 Abs. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein3 BGB verpflichtet sind, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenschulden wir lediglich Kosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen entsprechender Waren betreffen, die marktüblich sind und die ein vernünftig, wirtschaftlich denkender Käufer aufgrund sachkundiger Bera- tung für eine erfolgversprechende Abhilfemaßnahme für angemessen halten durfte. Die Höhe der Aufwendungen ist uns gegenüber von dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller Kunden durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten bzw. das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung Anbringen identischer Waren ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenausgeschlos- sen, es sei denn, bei seinem Abnehmer handelt es wurde sich um einen Verbraucher und dieser verlangt von dem Kunden Vorschuss.
6.2.4 Mängelrechte verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Lieferung gemäß Ziff. 3.3. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 439 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 476 Abs. 2 BGB (Verjährungsverkürzung für den Fall, dass der Endabnehmer ein Verbraucher ist) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.2.5 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 6.3. Über die in Ziff. 6.1 i. V. m. Ziff. 6.3 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden keine Sach- mängelansprüche zu.
6.2.6 Erfolgt eine abweichende Vereinbarung getroffenMängelrüge des Kunden, obwohl ein Mangel letztlich nicht nach- gewiesen werden kann, sind wir berechtigt, von ihm unsere entstandenen Auf- wendungen, insbesondere solche der Untersuchung und Prüfung der Waren sowie sonstige Schäden ersetzt zu verlangen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx von RENK nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist RENK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. RENK.
b) Zur Vornahme aller uns RENK notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit RENK die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir anderenfalls ist RENK von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir RENK sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns RENK Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2c) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt RENK – soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RENK eintritt –, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. RENK ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RENK die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
d) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens RENK - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht ihm gesetzte angemessene Frist für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der steht dem Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenlediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4e) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.2 dieser Bedingungen.
f) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw- sofern sie nicht von RENK zu verantworten sind.
g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von RENK für die daraus entstehenden Folgen. Ebenso ist die Gewährleistung Gleiches gilt für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne vorherige Zustimmung von RENK vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitSachmängel richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen :
9.1. Nur in dringenden Fällen Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Gefährdung Ware oder wegen Lieferung einer offen- sichtlich anderen Ware als der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen bestellten können vom Unternehmer nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine innerhalb einer Woche nach Empfang Emp- fang der Ware schriftlich erhoben werdenbzw. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn nachdem der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge offensichtlich wurde, geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten gemacht werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen; im Übrigen gilt § 377 HGB.
(3) Ist die Nachbesserung 9.2. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigten Mängelrügen nur zum Verlagen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder Nachlieferung fehlgeschlagenauf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder vom Vertrag zurückzutretenMinderungsrecht. Die Rege- lungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
(4) Die Gewährleistung 9.3. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel prüfen und ist ausgeschlossenverpflichtet, sofern ein Mangel offensichtliche Mängel auf der Emp- fangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 AGB; Beschädigungen auf dem unsachgemäßen BetriebTransport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, der unsachgemäßen Bedienungdie nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nach- lässiger Behandlung, Behandlung oder Verwendungübermäßiger Beanspruchung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbeiten, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes o- der die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unternehmer haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 9.4.Konstruktions- oder elektrische Einflüsse uswFormänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers blei- ben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen und Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Genossen- schaft für den Kunden zumutbar sind. Ebenso ist Sofern die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenGenossenschaft oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenkönnen allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. a) Allgemeine Regelungen
(1) Soweit ein Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ALWA nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung der Ware oder nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtWare ohne nähere Untersuchung erkennbar gewesen wäre, verpflichten wir uns nach unserer zugegangen ist. Auf Verlangen von ALWA ist die beanstandete Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich frachtfrei an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenALWA zurückzusenden.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert ALWA nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche ALWAs Xxxx nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur oder liefert in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenangemessener Frist Ersatz.
(3) Ist die Nachbesserung Kommt ALWA dieser Verpflichtungen nicht oder Nachlieferung fehlgeschlagennicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat so kann der Besteller das RechtKunde schriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr der ALWA vornehmen lassen.
(4) Die Gewährleistung Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebsoweit die Aufwendungen sich erhöhen, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist weil die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenLieferung an einen anderen Ort verbracht wurde, es sei denn, es dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(5) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich im Übrigen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach dem Gesetz.
b) Muster / Erstmuster
(1) Wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenAbnahme eines Musters oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von denjenigen Mängeln am Muster oder Erstmuster ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme im Rahmen der branchenüblichen Tests oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
(2) Im Rahmen der Abnahme nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.
(3) ALWA ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ALWA zurückzusenden.
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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel 2.1 Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Lieferer Nacherfüllung durch Nachbesserung oder NeulieferungErsatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unverzüglich an uns herauszugebendie weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend machen, wobei Schadensersatzansprüche abschließend in Ziff. Die VII. geregelt sind.
2.2 Im Falle der Nacherfüllung trägt der Lieferer die zum Zwecke Zweck der Nachbesserung oder Neulieferungen Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenMaterialkosten. Dies gilt nicht, soweit wenn die Aufwendungen sich diese nicht dadurch erhöhen, dass weil die Liefergegenstände gekaufte Sache nach einem der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
2.3 Der Besteller hat uns dem Lieferer im Falle der Besteller nach unserer Verständigung Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nacherfüllungsleistungen zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung wird dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht gegeben, haftet er nicht für die daraus entstehenden Folgen befreitFolgen.
2.4 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungs- leistungen durch den Lieferer stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom Besteller behaupteten Mangels dar. Nur in dringenden Fällen Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Lieferers sowie dessen Prokuristen befugt.
2.5 Soweit sich Beanstandungen ohne Verschulden des Lieferers als unberechtigt herausstellen, ist der Gefährdung Besteller verpflichtet, dem Lieferer die zum Zwecke der Betriebssicherheit vermeintlichen Nacherfüllung aufgewendeten Kosten, die der Lieferer nach den Angaben des Bestellers für erforderlich halten durfte, zu ersetzen. Für den Preis für Arbeit und Material gelten die im Zeitpunkt der Aufwendung gültigen Listenpreise des Lieferers.
2.6 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die durch einen der nachfolgenden Umstände verursacht wurden: ⮚ ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenInbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für ⮚ natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsge- mäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ⮚ mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswEinflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer verursacht sind.
2.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Ebenso ist die Gewährleistung Gleiches gilt für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel 1.1. Der LIEFERANT übernimmt in folgenden Fällen keine Haftung: • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb- setzung durch den BESTELLER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern solche Umstände nicht vom LIEFERANTEN zu verant- worten sind. • Verbrauchsstoffe und Verschleißteile sind von jeder Gewährleistung ausgenommen.
1.2. Bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben des BESTELLERS übernimmt der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung LIEFERANT - unbeschadet gesetzlich zwingender Gewährleistungsbestimmungen und vorsätzlich oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhengrob fahrlässigen Handels - keine Gewähr dafür, dass LIEFERUNGEN für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder den vom BESTELLER vorgesehenen Anfor- derungen und Belastungen entsprechen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert.
1.3. LIEFERUNGEN hat der BESTELLER unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten oder nach Abholung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die Liefergegenstände bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom BESTELLER genehmigt, wenn dem LIEFERANT nicht binnen drei Kalendertagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die LIEFERUNGEN als vom BE- STELLER genehmigt, wenn die Mängelrüge dem LIEFERANT nicht binnen drei Kalender- tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den BESTELLER bei normaler Verwendung bereits zu einem anderen Ort früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
1.4. LIEFERUNGEN, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als dem Erfüllungsort verbracht wurdemangelhaft erweisen, sind nach Xxxx des LIEFERANTEN nachzubessern oder durch mangelfreie LIEFERUNGEN zu ersetzen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden aus Sicht des LIEFERANTEN notwendigen Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller BESTELLER nach unserer Verständigung Verstän- digung mit dem LIEFERANTEN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir anderen- falls ist der LIEFERANT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig unverhältnismä- ßig großer Schäden, wobei wir der LIEFERANT sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller BESTELLER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns vom LIEFERAN- TEN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ausgetauschte defekte Teile werden Eigentum des LIEFERANTEN.
(2) 1.5. Der Besteller hat jede Lieferung gemLIEFERANT trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen der Ersatzlieferung einschließlich des Ver- sandes. Zur Übernahme der Kosten des Aus- und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können Einbaus sowie der Kosten der etwa er- forderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkos- ten, ist er nur berücksichtigt werdenverpflichtet, wenn sie unverzüglicher den Mangel der LIEFERUNGEN zu vertreten hat und nur soweit, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang als durch die Übernahme der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenKosten keine unverhältnismäßige Belastung des LIEFERANTEN eintritt.
1.6. Die Lieferung gilt sodann als genehmigtVerpflichtung des LIEFERANTEN zum Schadenersatz wegen eines Mangels der LIEFERUNGEN ist gleich aus welchem Rechtsgrund der Höhe nach begrenzt auf maximal 10% des Bestellwerts. Dies gilt nicht für verdeckteAusgenommen davon ist Schadensersatz, d.h. nicht offensichtliche Mängelder auf vorsätzlichem Handeln beruht sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
1.7. Der Verlust BESTELLER hat im Rahmen der Mängelrechte tritt nicht eingesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VERTRAG, wenn der Mangel wäh- rend LIEFERANT - unter Berücksichtigung der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird gesetzlichen Ausnah- mefälle - eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretensteht dem BESTELLER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen1.8. Bessert der BESTELLER oder ein Dritter unsachgemäß nach, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung besteht keine Haftung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenLIEFERANTEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswohne vorherige Zustimmung des LIEFERANTEN vorgenommene Änderungen der gelieferten Sachen.
1.9. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenWeitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. 2 und 3 dieser BEDINGUNGEN.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Sachmängel. (Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1) Soweit ein Mangel . Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Liefergegenstände Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in Folge 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenMangels. Die zum Zwecke gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenFristen bleiben unberührt.
(2) 3. Der Besteller hat jede Lieferung gemSachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Ist 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder - unbeschadet - etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. XI - vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenzurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern ein Mangel auf bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem unsachgemäßen BetriebGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, der unsachgemäßen Bedienungübermäßiger Beanspruchung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischeoder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, elektrochemische die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder elektrische Einflüsse uswvon Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ebenso ist Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenAufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen die Lieferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechen.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx von RENK nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist RENK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. RENK.
b) Zur Vornahme aller uns RENK notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit RENK die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir anderenfalls ist RENK von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir RENK sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns RENK Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2c) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt RENK – soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RENK eintritt –, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. RENK ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RENK die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
d) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens RENK - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht ihm gesetzte angemessene Frist für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der steht dem Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenlediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4e) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X.2 dieser Bedingungen.
f) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw- sofern sie nicht von RENK zu verantworten sind.
g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von RENK für die daraus entstehenden Folgen. Ebenso ist die Gewährleistung Gleiches gilt für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne vorherige Zustimmung von RENK vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Die Beschaffenheit der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtWare richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs . Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenunsachgemäße Verwendung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir von der Haftung ebenso wenig ein wie für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Instandsetzungsarbeiten des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Partners oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenDritter. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldie den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, chemischesoweit nichts anderes vereinbart ist, elektrochemische nach dem Gesetz. Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich - jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang - nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Wurde eine Abnahme der Ware oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen Rüge von Mängeln ausgeschlossen, es sei denndie der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Uns ist Gelegenheit zu geben, es wurde den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Partner gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren. Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffenletzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt der letzte Absatz entsprechend.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Sachmängelansprüche - gleich welcher Ursache - verjähren nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt24 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängelbei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels. Der Verlust Kunde hat erkannte Sachmängel gegenüber der Mängelrechte tritt EMU Electronic AG unverzüglich zu rügen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Sachmängelansprüche bestehen nicht einbei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Mangel wäh- rend Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach der einwöchigen Rügefrist Lieferung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie unsachgemässer Installation oder Inbetriebnahme entstanden sind. Sie bestehen ebenfalls nicht auf Grund besonderer äusserer Einflüsse sowie bei ordnungsgemäßer nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt im Falle der unsachgemässen Öffnung der Produkte insbesondere bei Verplombungen. Werden von Kunden oder Dritten Öffnung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, erlöschen sofort und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnteautomatisch sämtliche Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Haftungs- und Sachmängelansprüche für diese Produkte sowie die daraus entstehenden Folgen. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur vom Kunden höchstens in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen.
(3) . Ein derartiger Rückbehalt kann nur gemacht werden wenn eine schriftliche Mängelrüge abgegeben wurde, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht ist die EMU Electronic AG berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx der EMU Electronic AG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag. Dazu ist der EMU Electronic AG Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle der Nacherfüllung trägt die EMU Electronic AG die hierfür erforderlichen Arbeits- und Materialkosten. Distanzabhängige Aufwendungen wie z. B. Transport- und Wegkosten trägt die EMU Electronic AG maximal bis zum Geschäftssitz des Kunden. Soweit sich bei der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen dadurch erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Kunden verbracht worden ist – was erhöhte Aufwendungen bedeutet - hat der Kunde die erhöhten Aufwendungen zu tragen. Die EMU Electronic AG ist berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Kunde trotz der Aufforderung durch die EMU Electronic AG nicht schriftlich die Übernahme der erhöhten Aufwendungen bestätigt. Die erhöhten Aufwendungen hat der Kunde auch im Falle der Selbstvornahme zu tragen – Entschädigungsansprüche sind wegbedungen. Dies alles gilt auch für den Umfang des Rückgriffsanspruchs vom Kunden gegenüber der EMU Electronic AG. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung mittels Ersatzlieferung erfolgt so ist der Kunde verpflichtet, die ursprüngliche Ware spätestens innerhalb von 30 Tagen an EMU Electronic AG zurückzuschicken. Die Rücksendung der mangelhaften Ware hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche behält sich EMU Electronic AG vor. Die Behebung von Sachmängeln - die nach Ablauf von 24 Monaten ab Lieferung gemeldet werden - kann bei entsprechendem Auftrag vom Kunden durch Reparatur von EMU Electronic AG erbracht werden. Ansprüche aus dieser Werkleistung beziehen sich lediglich auf die reparierten bzw. ausgetauschten Bauelemente oder Baugruppen und verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Der Kunde unterstützt die EMU Electronic AG bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesonders auftretende Probleme konkret beschreibt, die EMU Electronic AG umfassend und zeitnah informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gibt. Der Kunde wird der EMU Electronic AG unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel vorliegt. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterliegt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den Kaufpreis für die Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der EMU Electronic AG zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, den jeweils gültigen Vergütungssätzen der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, EMU Electronic AG zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffender Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Verkäufers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. des Verkäufers.
b) Zur Vornahme aller uns dem Verkäufer notwendig erscheinenden erschei- nenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller Käufer nach unserer Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von ist der Verkäufer für die Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in besonders dringenden Fällen der unabwendbaren Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir der Verkäufer sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Beweislast der Erforderlichkeit trägt insoweit der Käufer.
(2c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, außerdem die Kosten des erforderlichen Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt. Im letzteren Falle kann der Käufer auf die Minderung verwiesen werden.
d) Der Besteller Käufer hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang im Rahmen der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht eingesetzlichen Vorschrif- ten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Mangel wäh- rend Verkäufer - unter Berücksichtigung der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Dem Verkäufer ist in jedem Falle mindestens ein zweiter Nachbesserungsversuch zuzugestehen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der Besteller steht dem Käufer lediglich das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenRecht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4e) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenWeitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 11 Abs. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen2.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel . Der Aufragnehmer gewährleistet die Einhaltung der Liefergegenstände Leistungsdaten, der vereinbarten Beschaffenheit, die Tauglichkeit der Lieferung für den in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtunserer Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Zweck, verpflichten wir sowie die Funktionstüchtigkeit seiner Produkte für einen Zeitraum von 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle vom deutschen Gesetz, von den deutschen Aufsichtsbehörden, den deutschen Berufsgenossenschaften, deutschen Fachverbänden, dem VDE und sonst vorgeschriebenen Sicherheits- und Unfallschutzvorschriften im Lieferumfang restlos eingehalten sind.
3. Alle innerhalb der Verjährungszeit für Mangelbeseitigungsansprüche gerügten Mängel werden vom Auftragnehmer unverzüglich nach Aufforderung, ohne irgendwelche Kosten für uns, spätestens aber innerhalb einer von uns dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nach unserer Xxxx zur entweder durch Nachbesserung oder NeulieferungErsatzlieferung beseitigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Nachbesserung Auftragnehmer diese oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden erbringt er diese nicht innerhalb der von uns getragengesetzten Frist, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller sind wir nach unserer Verständigung Xxxx berechtigt, die erforderliche Zeit Mängel anstelle und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen einen Dritten zu lassen und von uns Ersatz beheben (wobei alle hierdurch anfallenden Kosten durch den Auftragnehmer getragen werden), Schadenersatz wegen Verzögerung der erforderlichen Aufwendungen Leistung oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Rücktritt setzt ein Verschulden des Auftragnehmers nicht voraus.
4. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder infolge Produzentenhaftung gegen uns gerichtet werden, soweit die Ansprüche aus Mängeln der Produkte des Auftragnehmers resultieren.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine angemessene Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung (2einschl. Deckung von Aus- und Einbaukosten und Transportkosten (erweiterte Produktdeckung)) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung abzuschließen und zu untersuchen unterhalten und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilenhierüber eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
6. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenDie Kosten einer eventuell erforderlichen Rückrufaktion für Produkte mit Waren des Auftragnehmers übernimmt dieser, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang und soweit der Rückruf aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenerfolgt.
(3) Ist 7. Im Übrigen gelten die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenVorschriften.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sachmängel. (1) 15.1 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keinerlei Haftung.
15.2 Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie von unserem Käufer innerhalb der Liefergegenstände nachstehend genannten Fristen schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Mängel im Anlieferungszustand sind unverzüglich nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Innere Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unmittelbar nach Ablieferung der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen oder Lieferungen geltend zu machen. Geht die Ware in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtdas Ausland oder unmittelbar an Dritte, verpflichten wir so hat die Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeder Rüge als vertragsgemäß geliefert. Dabei muss einwandfrei festgestellt sein, dass es sich um unsere Lieferung handelt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige innerhalb der vorstehend genannten Fristen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
15.3 Mangelhafte Teile werden von uns nach unserer Xxxx zur im Wege der Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels nachgebessert (Nachbesserung), durch Lieferung einer mangelfreien Sache ersetzt (Nachlieferung) oder gutgeschrieben. Nachbesserung oder NeulieferungNachlieferung kann vom Käufer nur verlangt werden, wenn durch die mangelhaften Teile die in den maßgeblichen DIN-Vorschriften festgelegte Mindermengengrenze unterschritten wird. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Wir sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenberechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Die Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenMangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Für den Fall, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als gewählte Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, steht dem Erfüllungsort verbracht wurdeKäufer ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen Die Vergütung für eigene Nachbesserungs- und Mehrarbeitskosten des Käufers bedarf der besonderen Vereinbarung.
15.4 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
15.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
15.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
15.7 Der Käufer hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat uns in jedem Fall Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Dazu ist die beanstandete Ware auf unser Verlangen hin, unverzüglich an uns zurück zu senden; andernfalls sind wir übernehmen die Transportkosten, die mit uns abzustimmen sind, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Andernfalls können wir von der Haftung für dem Käufer die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu Transportkosten) ersetzt verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
15.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
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Sachmängel. (1) Soweit Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Xxxxxx im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Mangel Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Liefergegenstände in Folge Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangel- schäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenMangels obliegt dem Auftraggeber. Die zum Zwecke der Nachbesserung Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenweiter- verarbeitet worden, wie Transport-, Wege-, Arbeits- erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit kleinen Teilen branchenüblich und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur prozessbedingt in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Maßgeblich ist Führt der Zugang der MängelrügeAuftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenhierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge 7.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum des Lieferers.
7.1.2 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Lieferers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche nach gerichtlicher Inanspruchnahme und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke Maßnahmen der Nachbesserung Zwangsvollstreckung gegen den Zulieferer, leben die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer wieder auf.
7.1.3 Angaben des Lieferers über die Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten als Beschaffenheitsmerkmal, nicht aber als zugesicherte Eigenschaften oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Garantien.
7.1.4 Zur Vornahme aller uns dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir der Lieferer sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer im Falle von Verschulden den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
(2) 7.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte einschließlich deren Fahrtkosten.
7.1.6 Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang im Rahmen der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht eingesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Mangel wäh- rend Lieferer - unter Berücksichtigung der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 8 dieser Bedingungen.
7.1.7 Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller das Rechtausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, nach die der Besteller beigestellt hat, leistet der Lieferer keine Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern Besteller oder Dritte, Nichtverwendung von Originalteilen und -materialien, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z. B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern), Kavitationsschäden, chemische oder elektrochemische Einflüsse - sofern sie nicht vom Vertrag zurückzutretenLieferer verschuldet sind.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen7.1.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung besteht keine Haftung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für natürliche Abnutzungohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.1.9 Der Besteller ist verpflichtet, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelauf Verlangen des Lieferers das mit Mängeln behaftete Teil an den Lieferer zurückzusenden.
7.1.10 Auf die Mängelbeseitigung selbst finden die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung des Lieferers endet mit der ursprünglichen Verjährung gemäß § 9 , chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist verlängert um die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendurch die Mängelbeseitigung verursachte Betriebsunterbrechung.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Liefergegenstände Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Abweichungen in Folge eines der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier-, Pappen- und Kunststoffindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit der Farben wird keine Gewähr übernommen. Machartübliche Toleranzen insbesondere bei Abweichung der Farben sind nicht reklamationsfähig. Für vom Besteller gelieferte Vorlagen und Filme wird die Gewährleistung ausgeschlossen werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Besteller ausdrücklich darauf hinweisen. Weist die Ware bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehteinen Sachmangel auf, verpflichten so sind wir uns zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx zur durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenErsatzlieferung. Die zum Zwecke Kosten der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenNacherfüllung, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenMaterialkosten, gehen zu unseren Lasten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schädenseiner Xxxx berechtigt, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst Rücktritt oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Minderung zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Produkte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt sodann als genehmigtnicht, soweit das Gesetz statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Andere oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenweitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.10.1| Sachmängel besonderer Art 11| sonstige Schadensersatzhaftung
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge 12.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx von HESS GROUP nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist XXXX GROUP unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. HESS GROUP.
12.1.2 Zur Vornahme aller uns von HESS GROUP notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller Auftraggeber nach unserer Verständigung mit HESS GROUP die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir ist HESS GROUP von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir XXXX GROUP sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns HESS GROUP Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem12.1.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. § 377 HGB unverzüglich Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt HESS GROUP - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Anlieferung zu untersuchen Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigtHilfskräfte. Dies gilt nicht für verdecktenicht, d.h. nicht offensichtliche Mängel. soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferten Teile in einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden.
12.1.4 Der Verlust Auftraggeber hat im Rahmen der Mängelrechte tritt nicht eingesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn XXXX GROUP unter Berücksichtigung der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird gesetzlichen Ausnahmefälle eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretensteht dem Auftraggeber nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung 12.1.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche oder betriebsbedingte Abnutzung/Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht von uns genehmigten Änderungordnungsgemäße Wartung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruhtungeeignete Betriebsmittel, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzungmangelhafte Bauarbeiten, Verwendung ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw- sofern sie nicht von HESS GROUP zu verantworten sind.
12.1.6 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Auftraggebers beruhen oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber fehlerhafte Informationen beispielsweise zur Baustelle und zur Infrastruktur an HESS GROUP übermittelt hat, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Auftraggeber das Risiko des Eintritts von Mängel infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Ebenso Der Auftraggeber ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenXXXX GROUP gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Sache führen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenHESS GROUP hat das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängel schriftlich übernommen.
12.1.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens HESS GROUP für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch HESS GROUP vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1) Soweit . Der Käufer hat gelieferte Motoren, Komponenten und Teile unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel der Liefergegenstände zeigt, SCANIA unverzüglich schriftlich oder in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtTextform Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, verpflichten wir uns so muss die Anzeige unverzüglich nach unserer Xxxx zur Nachbesserung Entdeckung gemacht werden. Festgestellte Mängel sind schriftlich oder Neulieferungin Textform zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenvon SCANIA. Die zum Zwecke Wenn eine Mängelbehebung durch SCANIA nicht zumutbar ist, kann mit Zustimmung von SCANIA eine fachgerechte Mängelbeseitigung durch den Käufer oder einen Dritten erfolgen. In diesem Fall ersetzt SCANIA die Kosten in maximal der Höhe, die SCANIA bei eigener Mängelbehebung gehabt hätte.
2. Von den durch die Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt SCANIA – soweit sich diese nicht dadurch erhöhendie Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, dass ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeKosten für die Gestellung von Monteuren und Hilfskräfte.
3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat uns der Besteller nach unserer Verständigung Käufer
a) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangengewähren.
(2b) Der Besteller hat jede Lieferung gemauf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
c) auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gehen zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenLasten des Käufers.
4. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer auf die natürliche Abnutzung und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenTeile, die in infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen BedienungSchäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruhtübermäßiger Beanspruchung, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektro-chemischer oder elektrische Einflüsse uswelektrischer Einflüsse. Ebenso Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von SCANIA entstanden sind.
5. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn - der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich bei SCANIA angezeigt hat, - der Kaufgegenstand zuvor von einem von SCANIA für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung SCANIA nicht genehmigt hat, - der Kaufgegenstand in einer von SCANIA nicht genehmigten Weise verändert worden ist, - Teile von Dritten eingebaut wurden, die Gewährleistung Einfluss auf den Betrieb des Motors haben, - der Käufer die jeweils gültigen Einbaurichtlinien nicht eingehalten hat.
6. Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Kaufgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, wird SCANIA auf ihre Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand für gebrauchte Sachen ausgeschlossenden Käufer in zumutbarer Weise derart modifizieren, es sei denndass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, es wurde ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch SCANIA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird SCANIA den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln/Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab dem Tag der Ablieferung des Kaufgegenstandes und bei damit im Zusammenhang stehenden Leistungen mit deren Erbringung, wenn der Käufer eine abweichende Vereinbarung getroffenjuristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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Samples: Sales Contracts
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke Beschaffenheit der Nachbesserung Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer VIII.4..
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenunsachgemäße Verwendung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir von der Haftung ebenso wenig ein wie für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Instandsetzungsarbeiten des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Partners oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenDritter. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldie den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Dies gilt nicht, chemischesoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, elektrochemische insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
4. Wurde eine Abnahme der Ware oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die den Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer XI.7. letzter Satz entsprechend.
9. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sog. II-a-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
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Sachmängel. (1) 9.1 Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschä- digung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unver- züglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu unter- suchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rü- gen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unver- züglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Zu einer Rüge gehört insbesondere die Mitteilung der den Liefergegenstand betreffenden Daten: Produktnummer, Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Nummer der Auftragsbestätigung, Herstellungsdatum sowie eine detaillierte Beschrei- bung des Mangels und der sich daraus ergebenden Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand, zu dem Mängel gerügt werden, auf unser Verlangen an uns zurückzusenden.
9.3 Ab dem Zeitpunkt einer nach 9.2 bestehenden Rügepflicht darf eine Wei- terverarbeitung oder ein Einbau des von uns gelieferten und gerügten Liefergegenstandes nicht mehr erfolgen; ansonsten entfallen alle Män- gelansprüche des Kunden.
9.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtvorliegt, verpflichten sind wir uns zur Nacherfül- lung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung den Mangel beseitigen oder Neulieferungeinen mangelfreien Liefergegenstand liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden Ein von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass im Rahmen der Nachlieferung ersetzter Liefergegenstand wird unser Eigentum. Durch die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeNacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung Wird die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Nacherfüllung von uns Ersatz verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der erforderlichen Aufwendungen zu Kunde weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere Minderung oder Rücktritt verlangen.
(2) 9.5 Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenLiefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens er der vereinbarten Spezifikation oder – soweit eine Woche nach Empfang solche Spezifikation nicht vorliegt – un- serer technischen Zeichnung entspricht. Änderungen in der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist Konstruktion und/oder der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenAusführung, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen weder die Funktion noch den Wert des Lie- fergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel stehendar. Mängel, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, begrün- den keine Mängelansprüche.
(3) Ist die Nachbesserung 9.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere nicht in den nach- folgenden Fällen: Üblicher Verschleiß, ungeeignete oder Nachlieferung fehlgeschlagenunsachgemäße Bedienung oder Nutzung, hat der Besteller das Rechtfehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern un- geeignete oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenunsachgemäße Lagerung, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebfehlerhafte oder nachlässige Behandlung, der unsachgemäßen Bedienungnicht ordnungsgemäße Wartung, Behandlung oder Verwendungungeeignete Betriebsmittel, einer nicht von uns genehmigten Änderungmangelhafte Montagearbeiten, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelungeeignete Einsatzbereiche, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswEinflüsse; Verwendung entgegen un- seres Produktkompendiums; Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder vom Kunden vorgegebenen, be- stimmten oder beigestellten Materialien, einschließlich Probematerialien oder auch sonstigen Beistellungen des Kunden beruhen. Ebenso ist In diesen Fällen kommen Mängelansprüche des Kunden nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Gewährleistung Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vor- bezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.
9.7 Sofern wir im Einzelfall eine Projektierungsunterstützung erbringen, erfolgt dies stets nur im Rahmen des vom Kunden vorgegebenen Gesamtsys- tems. Für dieses Gesamtsystem übernehmen wir keine Verantwortung, auch wenn wir Gegenstände mit integrierter funktionaler Sicherheit anbie- ten und liefern.
9.8 Die Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen ausgeschlossenMängelansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenhöchstens jedoch 36 Monate ab Produktion bei uns.
9.9 Die Regelungen dieses Abschnitts über Rügepflichten und Sachmängel bei einem Liefergegenstand gelten entsprechend für von uns erbrachte Leis- tungen.
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Samples: Sales Contracts
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden Der Verarbeitung von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenKunststoffen ist wesensimmanent, dass die Liefergegenstände nach selbst bei identischer Rezeptur und Herstellungsmethode in identischen Herstellungsbedingungen das End- produkt Abweichungen in Farbe und Produkteigenschaften aufweisen kann. Auch bei zugekauften Waren (z.B. Stoffdesigns, Borten, sonstige Ausstattungs- merkmale) können Abweichungen von den vorgestellten Mustern auftreten. Sofern der Lieferer keinen Einfluss auf Abweichungen hat und diese das Wesensmerkmal des Artikels nicht erheblich beeinträchtigen sind diese vom Käufer hinzunehmen. Eine dem Käufer zumutbare Abweichung von vorgestellten Mustern, Vorserienprodukten und sonstigen Referenzprodukten führt daher nicht zur Mangelhaftigkeit des Produktes. Dem Käufer stehen in einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der solchen Fall keine Ansprüche aus einer Haftung für Sach- mängel zu. Ein Sachmangel liegt in solchen Fällen nur vor, wenn die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen Abweichungen von den vereinbarten Produkteigenschaften mehr als nur geringfügig sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie müssen unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche aber 8 Tage nach Empfang Wareneingang und erforderlicher Prüfung der Ware am Bestimmungsort, schriftlich erhoben werden. Maßgeblich Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahr- übergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Rückgriffsanspruch; Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung des Lieferers sowie arglistiges Verschweigen eines Mangels). Die gesetzli- chen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu ge- währen. Anspruch auf Neulieferung hat der Zugang Käufer nur bei endgültigem Fehlschlagen der MängelrügeNachbesserung. Spätere Mängelrügen Stattdessen kann er auch Rückgängigmachen des Vertrages ver- langen. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Lieferung Das gilt sodann als genehmigtinsbesondere für jede Art von Folgeschäden. Dies Das gilt nicht für verdecktenicht, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht einsoweit zwingend gehaftet wird (Produkthaftungsgesetz; Fälle des Vorsat- zes oder grober Fahrlässigkeit; Verletzung des Lebens, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen BetriebKörpers, der unsachgemäßen BedienungGesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten). Eventuelle Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, Behandlung vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder Verwendunggrobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, einer des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche Ansprüche verjähren nach 12 Monaten, ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von uns genehmigten Änderungder vereinbar- ten Beschaffenheit. Soweit nicht anders vereinbart, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruhtgelten die vom Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie herausgegebenen Richtlinien für Toleranzen, es sei denn uns trifft hieran ein Verschuldenmindes- tens jedoch bis 5 %. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenGeringfügige Abweichungen bei Gewicht/Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen.
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Samples: Sales Contracts
Sachmängel. (1Für Sachmängel haften wir wie folgt:
a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unent- geltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
b) Sachmängelansprüche verjähren nach Art. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen 210 Obligationenrecht (OR).
c) Der Käufer hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenrügen.
(2d) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten zurückgehal- ten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel den aufgetre- tenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurück- halten, wenn eine Mängelrüge schriftlich fristgerecht geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns ent- standenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
(3e) Ist Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung mit Mitarbeitern der eigenen Kundendienst-Organisation innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 7 – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4g) Die Gewährleistung ist Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beein- trächtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigne- ter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefeh- lern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche.
h) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebsoweit die Auf- wendungen sich erhöhen, weil der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung Gegenstand der Lieferung nach- träglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenKäufers ver- bracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
j) Für Schadensansprüche gilt im Übrigen Art. 7 (Sonstige Schadenser- satzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungs- gehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) 7.1 Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Verstößt der Kunde gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt der Liefergegenstand nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 377 HGB als genehmigt.
7.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtvorliegt, verpflichten sind wir uns zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung den Mangel beseitigen oder Neulieferungeinen mangelfreien Liefergegenstand liefern. Ersetzte Teile Von uns im Rahmen der Nachlieferung ersetzte Liefergegenstände werden unser Eigentum Eigentum. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere Minderung oder Rücktritt verlangen.
7.4 Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wir sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke Zweck der Nachbesserung oder Neulieferungen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit zu tragen. Erhöhen sich diese nicht dadurch erhöhenKosten dadurch, dass die Liefergegenstände nach einem der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort den Anlieferort verbracht wurde, trägt diese Kosten der Kunde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern Liegt tatsächlich ein Mangel auf nicht vor, können wir vom Kunden die aus dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruhtentstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn uns trifft hieran ein Verschuldendenn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.5 Änderungen in der Konstruktion und/oder der Ausführung, die weder die Funktion noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche.
7.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere nicht in den nachfolgenden Fällen: Üblicher Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Bedienung oder Nutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung durch den Kunden oder Dritte; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Montagearbeiten, ungeeignete Einsatzbereiche; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswEinflüsse; Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder vom Kunden vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien oder auch sonstigen Beistellungen des Kunden beruhen. In diesen Fällen kommen Mängelansprüche des Kunden nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.
7.7 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab der Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmers (§ 445 b BGB) sowie bei Übernahme einer Garantie durch uns. Ebenso ist gelten die Gewährleistung gesetzlichen Verjährungsfristen für gebrauchte Sachen ausgeschlossenSchadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, es sei denndes Körpers oder der Gesundheit, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenbei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (1Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtVorsatz, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenarglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die zum Zwecke gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenFristen bleiben unberührt.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen3. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware des Bestellers haben unverzüglich schriftlich erhoben werdenzu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der MängelrügeEDENOR0012-3624-01_DE_EN
4. Spätere Bei Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Ist die Nachbesserung 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Lieferer ist zur Nacherfüllung in Form einer temporären Fehlerkorrektur oder Nachlieferung fehlgeschlagendurch Lieferung eines mangelfreien Programms berechtigt. Die Fehlerberichtigung kann auch, hat je nach Bedeutung des Fehlers, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Der Besteller das Rechtist verpflichtet, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht eine ihm von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenim Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Artikel IVX - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es wurde sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend.
10. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
11. Der Besteller ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Lieferers eine abweichende Vereinbarung getroffenZiffer 10. entsprechende Regelung zu vereinbaren.
12. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gem. Ziffer 10. und 11. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Lieferer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen.
13. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterverarbeitung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.
14. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VI geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke Beschaffenheit der Nachbesserung Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt die- ser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Ver– wendungszweck. Entscheidend für den vertrags– gemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Punkt X.), Unterpunkt 3.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenunsach– gemäße Verwendung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir von der Haftung ebenso wenig ein wie für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Instandsetzungs– arbeiten des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Partners oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenDritter. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldie den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
3. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, chemischesoweit nichts anderes vereinbart ist, elektrochemische nach dem Gesetz.
4. Dem Partner stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegen– heiten nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) nachge– kommen ist. Wurde eine Abnahme der Ware oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso eine Erstmuster– prüfung vereinbart, ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen Rüge von Mängeln ausge– schlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transport– kosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwen– dige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende dies entspricht dem bestim– mungsmäßigen Gebrauch der Ware.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffengetroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt Punkt XII.), Xxxxxx 7 letzter Satz entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Wir leisten Gewähr für die Eigenschaften unserer Erzeugnisse. Die Verarbeitung entspricht dem jeweiligen Stand der Liefergegenstände Technik. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und uns Beanstandungen oder Mängel unverzüglich in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtTextform anzuzeigen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Xxxx zur Überprüfung zugänglich zu machen. Unsere Haftung für Sachmängel beträgt, gleichlautend zu den gesetzlichen Vorgaben, zwei Jahre ab Auslieferung bzw. Gefahrenübergang. Nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder eine von ihm beauftragte empfangsberechtige Person, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx in den ersten 6 Monaten, alle Mängel kostenlos zu beseitigen, die auf Verarbeitungs- und Materialfehler zurückzuführen sind. Ab dem 7. Monat gilt dies nur bei Mängeln, bei denen der Käufer nachweist, dass diese auf Verarbeitungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Wurde die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt, sind alle Ansprüche des Kunden abgegolten. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur Nachbesserung Wandlung oder NeulieferungMinderung oder auf Schadensersatz, sowie jede weitergehende Haftung für Schäden an Personal oder Sachen ist ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenDesweiteren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden wenn die von uns getragengelieferte Ware ohne unsere Zustimmung von anderer Seite behandelt, soweit sich diese bearbeitet oder verändert worden ist, oder wenn unsere Betriebsanleitungen nicht dadurch erhöhenbefolgt worden sind. Sofern vom Käufer Materialien, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeZubehörteile etc. Zur Vornahme aller angeliefert oder uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzwzur direkten Beschaffung beim Hersteller aufgegeben werden, übernehmen wir bei der Verarbeitung keine Gewähr für deren Haltbarkeit. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst Minderung des Kaufpreises oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können Wandlung des Kaufvertrages kann nur berücksichtigt verlangt werden, wenn sie unverzüglichdie geschuldete Instandsetzung endgültig fehlgeschlagen ist oder unzumutbar verzögert wird. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Teile und Materialien, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z.B. Rollen, Bezugsstoffe, Gasfedern, Oberflächen von Tischen und Gestellen, Kanten und Umleimer von Tischen, sowie Mängel in technologisch begründeten Abweichungen, wie z.B. Farbe der Ware schriftlich erhoben werdenMaserung bei Echtholzteilen, geringe Form- und Maßabweichungen, unerhebliche Abweichungen oder Schäden durch unsachgemäße Behandlung. Maßgeblich ist Änderungen in der Zugang Konstruktion und Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Erzeugnisse beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckteWeitere, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer detaillierte Informationen zu Garantie-Leistungen und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur Pflegehinweisen finden Sie in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenunseren Garantiebestimmungen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Sachmängel. (1) 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, an ihn gelieferte Teile unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich in Textform nach ihrer Entdeckung rügen. Verstößt der Kunde gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt unsere Lieferung und Leistung als genehmigt.
10.2 Soweit dem Kunden Mängel erkennbar sind, hat er uns innerhalb von 10 Tagen, Muster mit behaupteten Mängeln, zur Analyse zur Verfügung zu stellen. Stellen sich Mängelrügen des Kunden als unberechtigt heraus, hat uns der Kunde auf Anforderung, die uns bei der Prüfung angefallenen Kosten, zu erstatten.
10.3 Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenzu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir den Mangel beseitigen. Hierzu ist uns vom Kunden angemessene Zeit zu gewähren. Ist Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich, wird sie von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Nimmt der Kunde selbst Nachbesserung vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns nur geltend machen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenwir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
10.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Teile in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.
10.5 Eine bestimmte Schichtdicke ist an den vereinbarten Messpunkten einzuhalten. Ein Abweichen der Schichtdicke, außerhalb der vereinbarten Mess- punkte, begründet keinen Mangel. Für die Frage, ob eine vereinbarte Schichtdicke eingehalten ist, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem Erfüllungsort verbracht wurdedas beschichtete Teil unser Haus verlässt. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns exakten Bestimmung der Besteller nach unserer Verständigung Schichtdicke ist ausschließlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenRöntgenfluoreszenz- Schichtdickenmessung (RFA) maßgeblich.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen 10.6 Beschichtungen insbesondere aus Silber und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigtZinn unterliegen einer natürlichen Alterung. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängelbegründet keinen Mangel. Der Verlust Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch eine spezielle Schutzschicht der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt Alterungsprozess verzögert werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenkann.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1) Soweit Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Xxxxxx im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraus- setzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Mangel Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Liefergegenstände in Folge Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Ist eine form- und fristgerechte Mängelrüge begründet, haftet der Auftragnehmer für Ware und Ausführung insgesamt nur bis zur Höhe der entstandenen Wärmebehandlungskosten, indem er nach Xxxx des Auftraggebers entweder kostenlos eine gleiche Menge vom Auftraggeber zu übergebender Ersatzstücke härtet oder den bereits berechneten Rechnungsbetrag gutschreibt. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenMangels obliegt dem Auftraggeber. Die zum Zwecke der Nachbesserung Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenweiterverarbeitet worden, wie Transport-, Wege-, Arbeits- erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit kleinen Teilen branchenüblich und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur prozessbedingt in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Maßgeblich ist Führt der Zugang der MängelrügeAuftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenhierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1.) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 2.) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
3.) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenbei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die zum Zwecke gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenFristen bleiben unberührt.
4.) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass die Liefergegenstände dieser seinen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen geschuldeten Untersuchungs- und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.) Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(36.) Ist Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(47.) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenMängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern ein Mangel auf bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach dem unsachgemäßen BetriebGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, der unsachgemäßen Bedienungübermäßiger Beanspruchung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbeiten, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes oder elektrische die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse uswentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Ebenso ist Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die Gewährleistung für gebrauchte Sachen daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei ei denn, es wurde eine abweichende die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffengetroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10.) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx zur Nachbesserung nachzubessern oder Neulieferungmängelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeEigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) . Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir- soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir übernehmen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit wir hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht uns gesetzte angemessene Frist für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat kann der Besteller das Recht, lediglich den Vertragspreis mindern. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern Ziffer 7.2 dieser Bedingungen. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für ungeeignete oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhaften Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswsofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Ebenso ist Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die Gewährleistung daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass er seinen ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Der Kunde hat der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtGPG Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum darf schadhaft erscheinende Behälter/ Paletten nicht benutzen und sind vom Besteller hat sie unverzüglich an uns herauszugebenauffällig gekennzeichnet zurückzuliefern. Die zum Zwecke GPG hat das Recht, im Falle einer Mängelrüge Behälter/Paletten zu besichtigen und zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass kein Sachmangel gegeben ist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, oder, dass der Nachbesserung Mangel nicht von der GPG zu vertreten ist, trägt der Kunde die der GPG im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten. Liegt ein Sachmangel vor, für den die GPG einzustehen hat, ist die GPG zunächst berechtigt, Abhilfe durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu leisten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, zu mindern oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden nach Maßgabe der Ziffer 13. Schadenersatz zu fordern. Sachmängelansprüche verjähren in einer mit Gefahrübergang beginnenden Frist von uns getragen1 Jahr, soweit sich diese das Gesetz nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitzwingend längere Fristen vorschreibt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir die GPG sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch fachkundige Dritte beseitigen zu lassen und von uns der GPG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen notwendigen Kosten zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenVon den durch die Ersatzlieferung entstandenen unmittelbaren Kosten trägt die GPG, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann insoweit sich die Beanstandung als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenberechtigt herausstellt, die in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten etwa erforderlicher Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten. Für Installationen, Apparaturen und/oder andere gelieferte Materialien der GPG beschränkt sich die Haftung der GPG zunächst auf die Abtretung der Haftungs- und Gewährleistungsansprüche, die der GPG gegenüber dem aufgetretenen Mangel stehenLieferanten / Hersteller/ Verkäufer dieser Fremderzeugnisse zustehen, lediglich subsidiär haftet GPG nach Maßgabe des unter Ziffer 12. Voranstehenden und des unter Ziffer 13. Nachfolgenden selbst.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht8.1.1 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.
8.1.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Der Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden darf die Entgegennahme von uns getragen, soweit sich diese Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. verweigern.
8.1.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen der notwendigen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat uns der Besteller nach unserer Verständigung dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferant ist in diesen Fällen sofort zu verständigen.
8.1.4 Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
8.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Der Lieferant trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.
8.1.6 Aufwendungsersatzansprüche wegen des Ausbaus mangelhafter und des Einbaus oder Anbringens nachgebesserter oder - gelieferter Liefergegenstände sind auf 50% des Vertragspreises (2netto) Der des betroffenen Liefergegenstandes beschränkt.
8.1.7 Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenoder Dritte, wenn sie unverzüglichnatürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang fehlerhafte
8.1.8 Bessert der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigtBesteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt nicht für verdeckteauch, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens sofern ohne vorherige Zustimmung des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten Lieferanten Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach 8.1.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende Ansprüche gegen den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenLieferanten wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge 1.6.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. des Lieferers.
1.6.1.2 Zur Vornahme aller uns dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferun- gen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit Gelegen- heit zu geben; andernfalls sind wir anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig un- verhältnismäßig großer Schäden, wobei wir der Lieferer sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) 1.6.1.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstü- ckes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließ- lich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
1.6.1.4 Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang im Rahmen der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht eingesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Mangel wäh- rend Lieferer – unter Berücksichtigung der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird gesetzlichen Ausnahmefälle – eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachmangels frucht- los verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 1.7.2 dieser Bedingungen.
1.6.1.5 Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachge- mäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elekt- rochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
1.6.1.6 Bessert der Besteller das Rechtoder ein Dritter unsachgemäß nach, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung besteht keine Haftung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne vorherige Zustimmung des Lieferers vor- genommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, an ihn gelieferte Teile unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich in Textform nach
10.2 Soweit dem Kunden Mängel erkennbar sind, hat er uns innerhalb von 10 Tagen, Muster mit behaupteten Mängeln, zur Analyse zur Verfügung zu stellen. Stellen sich Mängelrügen des Kunden als unberechtigt heraus, hat uns der Kunde auf Anforderung, die uns bei der Prüfung angefallenen Kosten, zu erstatten.
10.3 Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenzu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir den Mangel beseitigen. Hierzu ist uns vom Kunden angemessene Zeit zu gewähren. Ist Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich, wird sie von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Nimmt der Kunde selbst Nachbesserung vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns nur geltend machen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenwir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
10.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Teile in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.
10.5 Eine bestimmte Schichtdicke ist an den vereinbarten Messpunkten einzuhalten. Ein Abweichen der Schichtdicke, außerhalb der vereinbarten Mess- punkte, begründet keinen Mangel. Für die Frage, ob eine vereinbarte Schichtdicke eingehalten ist, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem Erfüllungsort verbracht wurdedas beschichtete Teil unser Haus verlässt. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns exakten Bestimmung der Besteller nach unserer Verständigung Schichtdicke ist ausschließlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenRöntgenfluoreszenz- Schichtdickenmessung (RFA) maßgeblich.
(2) 10.6 Beschichtungen, insbesondere aus Silber und Zinn unterliegen einer natürlichen Alterung. Dies begründet keinen Mangel. Der Besteller hat jede Lieferung gemKunde wird darauf hingewiesen, dass durch spezielle Schutzschichten der Alterungsprozess verzögert werden kann.
10.7 Insbesondere bei Grundmaterialien aus Kupfer und deren Legierungen kann es zu Nachreaktionen in Form von Oxidation kommen. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilenDies begründet keinen Mangel. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenEbenso begründet es keinen Mangel, wenn sie unverzügliches bei der Bearbeitung in nicht beschichteten Bereichen zu Reaktionen vom Grundmaterial mit Prozess- oder Spüllösungen kommt.
10.8 Farbabweichungen und optische Schwan- kungen begründen keinen Mangel. Maßgeblich ist, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang ob die Oberfläche den von Gerweck zugesagten Eigenschaften entspricht. Im Streitfall sind die bei
10.9 Mess- und Prüfmethoden sowie Mess- und Prüfmittel müssen in der Ware schriftlich erhoben Projektphase vom Kunden festgelegt und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenEigenschaften, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehendiesen AGB nicht genannt werden, müssen einvernehmlich und schriftlich definiert und die Gewährleistungsdauer festgelegt werden. Ansonsten kann für solche Eigenschaften keine Gewährleistung übernommen werden.
(3) Ist 10.10 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er die Nachbesserung nachfolgend aufgeführten Bedingungen für Transport, Lagerung und Weiterverarbeitung einhalten muss. Kommt es aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung zu Fehlern oder Nachlieferung fehlgeschlagenSchäden, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenübernehmen wir dafür keine Gewährleistung und keine Haftung.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenneu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die zum Zwecke Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist ist uns stets zu gewähren. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhält- nismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Verzögert sich die Auslieferung bzw. Teilauslieferung der Nachbesserung Fertigteile oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungendie Montage aus Gründen, wie Transport-die wir nicht zu vertreten haben, Wege-, Arbeits- so haben wir Anspruch auf sofortige und Materialkosten werden von uns getragenvolle Be- zahlung der bis dahin fertiggestellten Teile unserer Leistung.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit sich diese nicht dadurch erhöhendas Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, es sei denn, die VOB/B würde insgesamt in den Vertrag einbezogen. Bei der Preisbildung sind wir davon ausgegangen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller bei Auftragserteilung genaue Stück- listen und ausführungsreife Fertigteilzeichnungen vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dass uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder Fertigung technisch notwendige Nennmaßabweichungen (wie z.B. durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenKonizität) zugebilligt werden.
(2c) Der Besteller Kunde hat jede Lieferung gem. § 377 HGB Sachmängel uns gegenüber unverzüglich nach Anlieferung schriftlich zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. rügen.
d) Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir be- rechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(3e) Ist Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzan- sprüche gemäß Ziffer 8 – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4g) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit, sofern ein Mangel auf bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnut- zung oder Schäden, die nach dem unsachgemäßen BetriebGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be- handlung, der unsachgemäßen Bedienungübermäßiger Beanspruchung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbei- ten, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes oder elektrische die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse uswentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software- Fehlern. Ebenso Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Aus- blühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abwei- chungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist die Gewährleistung Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch uns beauftragte Fach- leute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaub- haft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für gebrauchte Sachen fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinba- rung im Einzelfall.
i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so- weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbindung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kun- de mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ver- einbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend.
k) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers ge- gen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
l) Für Sichtbetonflächen hat das „Merkblatt der Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ (neueste Fassung von de Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.V.) Vorrang gegenüber den entsprechenden Werten der DIN 18331. Für die Ausbildung von Fugen gilt DIN 18540. Sehen DIN-Vorschriften oder Qualitätsvorschriften verschiedene Prüfmethoden wahlweise vor, gelten die Lieferungen als vertragsgerecht, wenn die Fertigteile die Bedingungen nach ei- nem Prüfverfahren erfüllen. Wir behalten uns die Weitergabe von Teilen der uns übertragenen Lieferungen und Leistun- gen vor. Vom Auftraggeber gestellte Konstruktionszeichnungen für Fertigteile und sonstige technische Unterlagen werden von uns nicht im einzelnen geprüft. Das gilt auch, soweit wir hierzu Abän- derungen vorschlagen.
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Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenSchlagen Ersatzlieferungen bzw. Die zum Zwecke Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Kann im Falle der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenMinderung keine Einigung über die Höhe herbeigeführt werden, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden so entscheidet auf Kosten des Bestellers ein von uns getragender IHK Münster zu benennender Sachverständiger.
b) Sachmängelansprüche verjähren nach einem Jahr, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdedas Kaufrecht Anwendung findet. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns Im Übrigen verjähren Sachmängelansprüche innerhalb der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangengesetzlichen Verjährungsfristen.
(2c) Der Besteller Kunde hat jede Sachmängel uns gegenüber unverzüglich innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort schriftlich mitzuteilen. .
d) Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, so sind zum einen die zurückgehaltenen Zahlungen zu leisten; zum anderen sind wir berechtigt, die uns aufgrund der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(3e) Ist Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4g) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern ein Mangel auf bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem unsachgemäßen BetriebGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, der unsachgemäßen Bedienungübermäßiger Beanspruchung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbeiten, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes oder elektrische die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse uswentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Ebenso Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankung, Grate, Poren, Pyrit, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als Unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
i) Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die Gewährleistung für gebrauchte Sachen gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lt. i) entsprechend.
j) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten Für Sachmängel haften wir uns wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ersetzte Teile werden unser Eigentum Produkte, wie beispielsweise Prüfstifte und Prüfmodule, die einem von der Intensität und der Dauer der Nutzung abhängigen Verschleiß unterliegen, sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenvon der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen und Störungen, die durch normalen Verschleiß oder durch Nichtbefolgen von Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Produkte auftreten.
7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenFrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit sich diese das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
7.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen.
7.4 Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir verlangen.
7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Haftung vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen befreitebenfalls keine Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen [Hier eingeben]
7.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenKunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9 (2) Der Besteller hat jede Lieferung gemSonstige Schadensersatzansprüche). § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen Weitergehende oder andere als die in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unent- geltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum neu zu erbringen, die inner- halb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungeninsoweit unsere Hinweise für Einbau, wie Transport-, Wege-, Arbeits- Behandlung und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach Verwendung unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenProdukte befolgt wurden.
(2b) Der Besteller Kunde hat jede Lieferung gem. § 377 HGB Sachmängel uns gegenüber unverzüglich nach Anlieferung schriftlich zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. rügen.
c) Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(3d) Ist Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
e) Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das RechtKunde, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 10 vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4f) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern ein Mangel auf bei nur unerheblicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem unsachgemäßen BetriebGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, der unsachgemäßen Bedienungübermäßiger Beanspruchung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbeiten, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes oder elektrische die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse uswentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ebenso Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
g) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendma- chung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Ent- deckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gut- achter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
h) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die Gewährleistung für gebrauchte Sachen gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
i) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestel- lers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1) Soweit ein Mangel . Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtVerjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, verpflichten wir uns sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder NeulieferungAblauf von 12 Mona- ten seit Gefahrübergang. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenDies gilt nicht, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in dringenden Fällen der Gefährdung Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenGesundheit, wobei wir sofort zu verständigen sindbei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Die gesetzlichen Fristen über Ablaufhemmung, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen Hemmung und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenNeubeginn bleiben unberührt.
(2) 3. Der Besteller hat jede Lieferung gemSachmängel gegenüber dem Lieferer unver- züglich schriftlich zu rügen.
4. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängel- rüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zwei- fel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Ist 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht– unbe- schadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Artikel XII.- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit , bei nur uner- heblicher Abweichung von der vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be- triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Rohwarefehlern, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Wurden vom Besteller oder vom Vertrag zurückzutretenDritten unsachgemäß Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so sind für diese und die daraus entstehenden Folgen Mängelansprüche ebenfalls ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung ist 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacher- füllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebso- weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlas- sung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenverbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Ver- bringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ge- mäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarun- gen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gem. § 478 Abs. 2 BGB gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehil- fen wegen eines Sachmangels gilt Nr. 8 entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung neu zu liefern oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenneu zu erbringen, wie Transport-die einen Sachmangel aufweisen, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangensofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilenMinderung.
3. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware des Bestellers haben unverzüglich schriftlich erhoben werdenzu erfolgen.
4. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Bei Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Ist 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Die Gewährleistung ist 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebsoweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenverbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Sachmängel. 7.1 Wir übernehmen die Gewähr für die Mangelfreiheit des Materials, der Konstruktion und der Ausführung.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate und beginnt mit Inbetriebnahme oder, soweit eine solche vorgesehen ist, mit Abnahme des Liefergegenstandes (1) Soweit ein Mangel für Ersatzteile mit Lieferung). Sie endet aber spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsanzeige, wenn sich Lieferung oder Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen verzögern, die von uns nicht zu vertreten sind. Bei mehrschichtigem Betrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend und ist in jedem Fall auf 2.100 Betriebsstunden beschränkt.
7.3 Innerhalb der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten Gewährleistungsfrist aufgetretene und schriftlich gemeldete Mängel beseitigen wir uns unentgeltlich nach unserer Xxxx durch Ersatzlieferungen oder sachgerechte Nachbesserungen am vertraglichen Empfangsort.
7.4 Mängelansprüche sind ausgeschlossen,
7.4.1 wenn Sie uns den Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigen oder uns nicht die Ihnen zumutbare Unterstützung bei der Mängelbeseitigung gewähren oder
7.4.2 soweit Mängel nach Gefahrübergang entstanden sind durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes oder
7.4.3 soweit Mängel entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Liefergegenstandes, durch Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen sowie der Wartungs- und Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung (z. B. Verbrauchsteile) oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder
7.4.4 wenn ohne unser Einverständnis Änderungen oder Instandsetzungen an dem Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von uns gelieferte Ersatzteile verwendet werden oder
7.4.5 wenn unsere Erzeugnisse ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht von unserem Personal aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurden oder es sich nicht nachweislich um Fehler im Material, in der Konstruktion und in der Ausführung handelt.
7.5 Solange Sie sich mit der Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten uns gegenüber in Verzug befinden, sind wir berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine Verlängerung der unter Ziffer 7.2 bestimmten Gewährleistungsfrist ist für diesen Fall ausgeschlossen.
7.6 Kommen wir der Pflicht zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden eines von uns getragenzu beseitigenden Mangels trotz angemessener Fristsetzung und gegebenenfalls Nachfristsetzung schuldhaft nicht nach, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls so sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das RechtSie berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen sachgerecht und mit der notwendigen Sorgfalt auf unsere Kosten beheben zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenlassen, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.nachdem Sie
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Samples: Terms of Delivery
Sachmängel. (1) . Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ent- fällt eine Gewährleistungspflicht für erkennbare Mängel, es sei denn der Besteller hat sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten.
2. In allen anderen Fällen hat der Besteller den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablie- ferung an ihn oder an einen von ihm bestimm- ten Dritten im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schrift- lich anzuzeigen. Kommt der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtBesteller dieser Ob- liegenheit nicht nach, verpflichten gilt die Lieferung als ge- nehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lie- ferung auch insoweit als genehmigt.
3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – dies ist vom Besteller stets nachzuweisen –, werden wir uns nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zur Nachbesserung nachbessern oder Neulieferungneu lie- fern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeEigentum.
4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden erscheinen- den Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung vorheriger Abspra- che die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind . Wenn wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schädenschuldhaft einen Mangel in- nerhalb einer angemessenen vom Besteller ge- setzten Frist nicht beseitigt haben, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Rechtist er be- rechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz Erstattung der erforderlichen Aufwendungen notwendigen Kosten zu verlangen. In dringen- den Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der Fristsetzung nicht. In diesem Fall sind wir jedoch unverzüglich schrift- lich zu benachrichtigen.
5. Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesse- rungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenser- satzansprüche nach Ziff. XI. (2Haftung) Der – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei für den Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt unerheblichen Mängeln steht ihm ein Rücktrittrecht nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenzu.
(3) Ist 6. Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate- rialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tra- gen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an ei- nen anderen Ort als die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung Niederlassung des Bestellers oder eines Dritten beruhtBe- stellers verbracht worden ist, es sei denn uns trifft hieran ein Verschuldendie Verbringung entspricht seinem bestimmungs- gemäßen Gebrauch.
7. Gleiches Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegen- standes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht, so- weit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für natürliche AbnutzungBauwerke), Verwendung §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers), § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vor- schreibt sowie in Fällen der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ei- ner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglisti- gem Verschweigen eines Mangels und soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei gewöhnli- cher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter Betriebsmitteloder unsachgemäßer Verwendung, chemischefehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, elektrochemische übermäßiger Bean- spruchung, Einbaus ungeeigneter Materialien, ungeeigneter oder elektrische unsachgemäßer Reinigung, Wartung oder Pflege, ungeeigneter Betriebs- mittel, ungeeigneten Baugrunds oder die auf- grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (z.B. überdurchschnittliche Umweltbelastungen wie Feuchte, Hitze, Kälte, Wind, Drücke usw.). Ebenso ist Werden vom Besteller oder Dritten unsachge- mäße Eigenmontagen durchgeführt oder Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge- nommen, so bestehen für diese und die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendaraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtWare ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Für Sachmängel, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung die durch ungeeignete oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenunsachgemäße Verwendung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Instandsetzungsarbeiten des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Auftraggebers oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenDritter. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldie den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, chemischesoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Geltung der Vorschrift des § 377 HGB über den Käufer treffende Untersuchungs- und Rügepflicht bleibt unberührt. Jedoch können Mängelrüge und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort erhoben werden. Mängel und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, elektrochemische die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung anzuzeigen bzw. geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten; wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder elektrische Einflüsse uswohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Ebenso Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz oder sind berechtigt vom Vertrag zurück zu treten ohne dass hieraus eine Schadensersatzpflicht folgt. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer gesetzten Zeit nach, so kann der Auftraggeber uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenAufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einem anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffengetroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt Ziff. 7 letzter Satz entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns 8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenEigentum. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gemSachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
8.2 Der Besteller hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. § 377 HGB unverzüglich Der Besteller kann - unbeschadet der Ansprüche auf Schadenersatz gemäß Abschnitt 12 - nach Anlieferung zu untersuchen einem erfolglosen zweiten Versuch der Nacherfüllung und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilenwenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt, vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenDem Besteller steht lediglich ein Recht zur Minderung zu, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der nur ein unerheblicher Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenvorliegt.
(3) Ist die Nachbesserung 8.3 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in zwölf Monaten ab Ablieferung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenAbnahme.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen8.4 Mangelansprüche bestehen nicht bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung und Bedienung der Filteranlage und fehlerhafter Einbringung des Filtermaterials durch den Besteller oder Dritte, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter BetriebsmittelBetriebs- und Produktionsmittel, chemischeunsachgemäße Änderungen, elektrochemische Nachbesserungen, Wartungen und Inspektionen der Filteranlage durch den Besteller oder elektrische Einflüsse uswDritte.
8.5 Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn der Besteller als Unternehmer unsere Ware verändert, verwendet oder mit anderen Stoffen oder mit der Ware anderer Lieferanten selbst vermengt oder dies durch andere tun lässt. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenDie Ware gilt in diesen und ähnlichen Fällen als durch den Beststeller genehmigt, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffender Besteller weist nach, dass die Veränderung, Verwendung oder Vermischung den Mangel nicht herbeigeführt hat. Der Besteller trägt auch die Beweislast dafür, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Brauchbarkeitsprüfung nicht erkennbar war. Für Veränderungen der Materialqualität durch nicht genehmigte Transporte unserer Ware übernehmen wir keine Verantwortung.
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Sachmängel. (1) Soweit ein 9.1 Der Besteller hat die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt zu un- tersuchen und jeden sich hierbei zeigenden Mangel uns unverzüglich – spä- testens jedoch binnen zwei Wochen – anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für leicht sichtbare Transportschäden sowie Identitäts- und Mengenabweichun- gen. Unterlässt der Liefergegenstände Besteller die Anzeige, so gelten die Leistungsgegenstän- de in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtAnsehung des betreffenden Mangels als genehmigt, verpflichten soweit es sich nicht um einen verdeckten Mangel handelt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 377 HGB.
9.2 Weisen die Leistungsgegenstände einen Mangel auf, der bereits zum Zeit- punkt des Gefahrübergangs vorlag, und wird dieser fristgerecht gerügt, so werden wir uns nach unserer Xxxx auf unsere Kosten den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreie Leistungsgegenstände liefern (Nachliefe- rung).
9.3 Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzuse- hen, kann der Besteller nach seiner Xxxx eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder NeulieferungNachlieferung eingeräumt aber der ge- wünschte Nacherfüllungserfolg nicht erzielt wurde, die Nacherfüllung von uns Allgemeine Lieferbedingungen der Walterscheid GmbH, Walterscheid Getriebe GmbH und Walterscheid Cardan GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
9.4 Die im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten bzw. Ersetzte ersetzten Leistungs- gegenstände und deren Teile werden unser Eigentum sind uns auf Verlangen und sind auf unsere Kosten vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenzur Verfügung zu stellen. Die zum Zwecke Sie gehen in unser Ei- gentum über.
9.5 Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, mangelhaften Leistungsgegenstände hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz nur nach Maßgabe der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenZiffer 11.
(29.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht, sofern der Fehler auf
a) Der Besteller hat jede Lieferung gemeine Verletzung von Einbau-, Bedienungs- oder Wartungsvorschriften oder
b) eine unsachgemäße bzw. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns ungeeignete Montage, Inbetriebsetzung, Be- handlung, Verwendung bzw. Wartung oder
c) die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder
d) einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens Eingriff oder eine Woche nach Empfang Veränderung der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen Leistungsgegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, bzw. Dritte oder
e) einen natürlichen Verschleiß oder
f) die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht Umsetzung von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung Spezifikationen bzw. Instruktionen des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn durch uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenzurückzuführen ist.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenJanz Tec gewährleistet, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen Leistungen von Janz Tec die die jeweils vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
b) Im Falle des Auftretens von Leistungsmängeln gilt folgendes Verfahren, soweit in den Bestellun- terlagen (Vertrag) bzw. Nachlieferungen hat uns den Leistungsinformationen (Aufwand) keine abweichenden Regelungen getroffen sind: • Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich beim Auftreten von Leistungsmängeln infor- mieren. • Janz Tec wird mit der Besteller Analyse eines Leistungsmangels und der Untersuchung der Ursache für den Leistungsmangel unmittelbar nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitdessen Auftreten beginnen. Nur • Soweit in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit den Bestellunterlagen (Vertrag) bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schädenden Leistungsinformationen (Aufwand) nicht abweichend geregelt, wobei wir sofort wird Janz Tec Leistungsmängel innerhalb angemessener Zeit beheben. • Der Kunde wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. • Für die Untersuchung und/oder Beseitigung eines tatsächlich nicht bestehenden Leistungs- mangels oder eines Leistungsmangels, der auf Umständen beruht, die der Kunde zu verständigen sindvertreten hat, hat ist diese Leistung nach Aufwand unter Zugrundelegung des Angebots bzw. der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen aktuellen Preisliste von Janz Tec zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenvergüten.
(2c) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können Nacherfüllung kann der Kunde nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht einverlangen, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer innerhalb von zwei Wochen nach seinem erstmaligen Auftreten schriftlich gemeldet worden und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konntereproduzierbar ist. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung Nacherfül- lung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, wenn der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht Kunde Änderungen an den von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, Janz Tec erbrachten Leistun- gen vorgenommen hat.
d) Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten; in den Fällen von Vorsatz bleibt es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenbei der gesetzlichen Frist.
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Samples: Service Agreement
Sachmängel. (1) Soweit 11.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu lie- fern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorge- sehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
11.2 Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzli- chen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein. Wir werden den Partner über relevante, durch Änderungen der ge- setzlichen Regelungen der Europäischen Union oder der Bundesrepub- lik Deutschland verursachten Veränderung der Ware, in ihrer Lieferfä- higkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informie- ren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstim- men.
11.3 Mangelansprüche verjähren in 12 Monaten, mit Ausnahme von Mangel- gewährleistungsansprüchen bezüglich von Kaufsachen, die entspre- chen Ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Mangel Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit dieses Bauwerkes verursacht ha- ben. Erfüllungsort für sämtliche Mangelerfüllungs- und Mangelgewährleis- tungsansprüche ist der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtursprüngliche vertragliche Lieferort. Aufwendun- gen und sonstigen Kosten, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- Arbeits-, und Materialkosten werden die dadurch entstehen, dass sich die von uns getragengelie- ferte Sache an einem anderen als dem vorbezeichneten Ort befinden, soweit sich diese nicht dadurch erhöhensind vom Käufer zu tragen.
11.4 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Ver- wendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Part- ner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Be- handlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Glei- ches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
11.5 Mängelansprüche des Partners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Offene Mängel hat der Geschäftspartner unverzüg- lich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Unentdeckte Mängel hat der Geschäftspartner unverzüglich und nach Entdeckung des Fehlers, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr schriftlich zu rügen.
11.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung verein- bart, ist die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
11.7 Uns ist Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den gerügten Mangel festzustel- len. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück- zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrü- ge berechtigt ist. Wir sind berechtigt, die Mangelgewährleistung zu verweigern, soweit uns der Vertragspartner die Gelegenheit verweigert, den gerügten Mangel festzustellen.
11.8 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
11.9 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß in- nerhalb einer angemessenen und schriftlich vom Geschäftspartner ge- setzten Frist nach, kann der Geschäftspartner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nach- besserung selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen von einem Dritten auf unsere Kosten und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gemGefahr vornehmen lassen. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebsoweit die Aufwendungen sich erhöhen, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist weil die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenWare nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendies ent- spricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
11.10 Gesetzliche Rückgriffansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinba- rungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hi- nausgehen. Für den Umfang der Rückgriffansprüche gilt ferner das Vorbezeichnete entsprechend.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen (Alzb)
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Die Beschaffenheit der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtWare richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziff. 8. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenunsachgemäße Verwendung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir von der Haftung ebenso wenig ein wie für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Instandsetzungsarbeiten des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Partners oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenDritter. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldie den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, chemischesoweit nichts anderes vereinbart ist, elektrochemische nach dem Gesetz. Wurde eine Abnahme der Ware oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen Rücke von Mängeln ausgeschlossen, es sei denndie der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Uns ist Gelegenheit zu geben, es wurde den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffenletzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner vorheriger Absatz, letzter Satz entsprechend.
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Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache spätestens im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ersetzte Teile werden unser Eigentum Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so hat der Besteller/Kunde die dafür vorgesehenen gesetzlichen Rechte. Schadensersatz kann er allerdings nur nach Maßgabe von Nr. 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und sind vom Besteller Lieferbedingungen fordern.
b) Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten, es sei denn, dass unsere Leistung in der Erstellung eines Bauwerks oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für die Verjährung von Sachmängelansprüchen von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich an uns herauszugebenschriftlich zu rügen. Die zum Zwecke Dies gilt nicht, wenn der Nachbesserung Kunde Verbraucher ist.
d) Der Kunde hat kein Zurückbehaltungs- oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenAufrechnungsrecht gegenüber unseren Forderungen, soweit sich diese die Gegenforderungen des Kunden nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
e) Zunächst ist uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller stets Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Verständigung Xxxx innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist der Vertrag ein Verbrauchsgüterkauf, kann der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Xxxx die erforderliche Zeit Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
f) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitebenfalls keine Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzwUnsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt, was zu Ausblühungen, Farbunterschieden, Graten, Poren, Lunkern, Oberflächenrissen und ähnlichen Erscheinungen führen kann. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen Derartige produkt- und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann herstellungsbedingte Abweichungen gelten nicht als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenMangel, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenwerden technisch zulässige Toleranzen überschritten bzw. die anerkannten Regeln der Technik verletzt. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon begründen keine Mängelgewährleistungsrechte.
g) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei vor dem Gefahrübergang vorliegenden liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenals mangelhaft herausstellen. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als Feststellung solcher Mängel ist dem Erfüllungsort verbracht wurde. Lieferant unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
b) Zur Vornahme aller uns dem Lieferant notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller Auftraggeber nach unserer Verständigung mit dem Lieferant diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gebeneinzuräumen; andernfalls sind wir anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir der Lieferant sofort zu verständigen sindist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Besteller Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen notwendigen Kosten zu verlangen.
(2c) Von den durch die Nacherfüllung entstandenen unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues des mangelhaften Teiles, ferner – falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann – die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
d) Der Besteller Auftraggeber hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang im Rahmen der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht eingesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Mangel wäh- rend Lieferant - unter Berücksichtigung der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
e) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw- sofern sie nicht vom Lieferant zu verantworten sind.
f) Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Ebenso ist Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
g) Die Gewährleistung beginnt ab der Endabnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft.
h) Für alle elektrischen Komponenten und Zukaufteile übernimmt der Lieferant keine erweiterte Gewährleistung – es gilt die Gewährleistung des jeweiligen Zulieferanten. Sollte während des Gewährleistungszeitraumes (und auch danach) eine technische Hilfestellung durch Personal des Lieferanten unumgänglich sein, so ist der Montagetechniker des Lieferanten in einer angemessenen Zeit nach der Vereinbarung des Einsatzes vor Ort, sofern die Störung durch Personal des Anlagenbetreibers - unterstützt durch telefonische Hilfestellung seitens des Lieferanten - nicht behoben werden kann.
i) Gewährleistungsansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen und Nachbesserungsarbeiten verjähren in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenden Liefergegenstand.
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Samples: Sales Contracts
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Liefergegenstände in Folge eines Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehteinen Sachmangel auf, verpflichten so sind wir uns zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx zur durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenErsatzlieferung. Die zum Zwecke Kosten der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenNacherfüllung, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenMaterialkosten, soweit sich gehen zu unseren Lasten. Machen diese nicht dadurch erhöhenKosten mehr als 50 % des Lieferwertes ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer und Nebenleistungen aus, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls so sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenberechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis Nacherfüllung zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenverweigern.
(4) Die Gewährleistung Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist ausgeschlossender Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelumwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze- Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebes sich um einen Personenschaden handelt, der unsachgemäßen BedienungSchaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Sachen ausgeschlossenWaren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenVorsatz oder grober Fahrlässigkeit
(9) 478 BGB bleibt durch die Abs. 2-8 unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller Vertragspartner unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller Vertragspartner nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller Vertragspartner hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers Vertragspartners nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Nacherfüllung fehlgeschlagen, wird diese verweigert oder Nachlieferung fehlgeschlagenist sie unzumutbar, hat der Besteller Vertragspartner das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Geschäftsbedingungen.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers Vertragspartners oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, denn es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: Liefer Und Leistungs Agb
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Für Sachmängel haftet InfoGuard wie folgt: - Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx von InfoGuard unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtVerjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebs- dauer – einen Sachmangel aufweisen, verpflichten wir uns sofern dessen Ursache bereits vor Übergang der Gefahr auf den Käufer vorlag. Sachmängelansprü- che verjähren innert 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahr- übergang. Sofern der Hersteller eine längere Gewährleistungsfrist ge- währt, so gilt diese. - Der Käufer hat Sachmängel der InfoGuard gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Vorenthaltung von Zahlungen oder Forderun- gen nach unserer Xxxx Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag oder di- rekter oder indirekter Schadenersatz sind im gesetzlich zugelassenen Umfang ausgeschlossen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist In- foGuard berechtigt, die entstandenen Aufwendungen zuzüglich Ver- zugszins vom Kunden ersetzt zu verlangen. Zunächst ist InfoGuard stets Gelegenheit zur Nachbesserung oder Neulieferunginnerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese - Mängelansprüche bestehen nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir bei nur unerheblicher Abweichung von der Haftung vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beein- trächtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schä- den, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachläs- siger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Be- triebsmittel oder aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzier- baren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsach- gemäss Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen befreitebenfalls keine Mängelansprüche. Nur - Weitergehende oder andere als die in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen diesem Paragraphen geregel- ten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1) Soweit ein . Auf alle broncolor-Geräte wird eine Werksgarantie von 2 Jahren gewährt. Ausgenommen davon sind Brennelemente, Akkus, Textilien und Verschleißteile.
2. Die bkV haftet im Falle von Sachmängeln der gelieferten Ware wie folgt:
3. Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware bei ihm, schriftlich zu rügen. Bei Handelsgeschäften gilt im übrigen § 377 HGB mit der Maßgabe, dass schriftlich gerügt werden muss.
4. Im Falle berechtigter Mängelrügen beseitigt bkV nach ihrer Xxxx den Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungliefert eine mangelfreie Sache. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie innerhalb einer vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungengesetzten, wie Transport-angemessenen Frist nicht, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns ist der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu geben; andernfalls sind wir von mindern.
5. Hat bkV eine mangelfreie Sache geliefert oder ist der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sindBesteller vom Vertrag zurückgetreten, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen die an ihn gelieferte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenleisten.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem6. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenSchäden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für durch natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelfehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemischeNichtbeachtung von Aufstellungs-, elektrochemische Inbetriebnahme- und Bedienungsanleitungen oder elektrische von elektrischen Anschlussvorschriften, durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder durch Einwirkung solcher chemischer oder elektrischer Einflüsse uswentstehen, die dem Vertragsgegenstand nicht entsprechen, sind keine Sachmängel und begründen keine Ansprüche des Bestellers gegen bkV.
7. Ebenso ist Für gelieferte Gebrauchtware wird, soweit nicht anders vereinbart ist, von bkV eine Haftung, gleich welcher Art, für Sachmängel nicht übernommen.
8. Im Übrigen wird die Gewährleistung Haftung von bkV auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Aufwendungsersatz oder Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
10. Die Haftungsbeschränkungen nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für gebrauchte Sachen ausgeschlossenSchäden aus der Verletzung des Lebens, es sei denndes Körpers oder der Gesundheit oder Schäden, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenderen Beschränkung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer zur Absicherung des Partners gegen Folgeschäden gegebenen Beschaffenheitsgarantie oder aus deren Gründen nicht zulässig ist.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtDer Kunde ist verpflichtet, verpflichten für eine ungehinderte Zufahrt zum Anlieferungsort zu sorgen, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und uns Beanstandungen wegen Mangelhaftigkeit oder Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung Mangelbeseitigung oder Neulieferungzur Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass Wurde die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferungen hat uns Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt, sind alle Anspruche des Kunden mit Erstattung der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebsoweit die Aufwendungen sich erhöhen, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenweil Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, es wurde dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Eine Mangelhaftigkeit liegt nicht vor bei technologisch begründeten Abweichungen in den Maßen oder in der Form, bei Abweichungen der Farbe, Textilfarben oder der Farbe und Maserung des Furniers oder bei unerheblichen Abweichungen. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese aus unserem Verschulden über die angemessenen Fristen hinaus oder ist die Mangelbeseitigung nachhaltig fehlgeschlagen, ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine abweichende Vereinbarung getroffenHerabsetzung des Kaufpreises zu verlangen (Minderung). Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Xxxx zur Überprüfung zuganglich zu machen. Unsere Haftung für Xxxxxxxxxx beträgt 2 Jahre ab Auslieferung. Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden folgen wir diesen Angaben, wenn sie technisch durchführbar sind. Wir überprüfen nicht ohne besonderen Auftrag, ob sie sinnvoll sind. Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellung keine Rechte Dritter verletzt werden. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mangelanspruche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffansprüche gilt ferner Ziffer 10.1 Satz 4 entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht. Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, verpflichten wir uns Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach unserer Xxxx zur Nachbesserung Ablieferung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als Montage des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit Lieferant zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilenrügen. Mängelrügen können nicht gegenüber Vertretern des Lieferanten sondern nur berücksichtigt ihm gegenüber erhoben werden, wenn sie unverzüglich. Nicht offensichtliche Mängel sind unver- züglich nach Entdeckung, spätestens jedoch bis längstens eine Woche innerhalb von 6 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenzu rügen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckteWare ist in dem Zustand, d.h. nicht offensichtliche Mängelin dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch den Lieferant bereit zu halten. Der Verlust Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Treten bei Waggon- oder Schiffsbezug sowie bei Anlieferung durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Mängelrechte tritt nicht einGüterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken.Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen schließt jede Haftung des Lieferanten aus. Gleiches gilt, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenerst nach Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver- /Bearbeitung gerügt wird.
2. Der Lieferant ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtli- xxxx Xxxxxx nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Lieferant zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Lieferant (unter Ausschluss der Rechte des Kundens von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen) zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Lieferant aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat dem Lieferanten für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. (Fortsetzung auf Seite 2)
3) Ist die Nachbesserung . Die Nacherfüllung kann nach der Xxxx des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Bei Mängelansprüchen aus der Besteller das RechtDurchführung von Werk- oder Werklieferungsverträgen beseitigt der Lieferant den Mangel durch Nachbesserung. Der Kunde ist berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Lieferant die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kundens zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
(4) Die Gewährleistung . Eine Mängelhaftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, sofern ein wenn die Ursache für den Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebdarin besteht, dass eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegen- standes, z.B. durch Überbeanspruchung, Überschreitung üblicher Einsatzzeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, die seitens des Kunden oder Dritter vorgenommen wurde. Das Gleiche gilt bei Mängeln, die ihren Grund in natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, Fehlern oder Nachlässigkeiten in der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung Wartung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Liefergegenstandes und in der Verwendung ungeeigneter BetriebsmittelBetriebsmittel (Futter, chemischeSchmierstoffe, elektrochemische etc.) haben. Verschleißteile sind insbesondere Pumpen, Ventile, Rührwerke, bewegliche Rohrleitungs- Trennkörper , Bewegungsteile (Abrieb) und Oberflächenbeschichtungen (z.B. lackierte oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenverzinkte Flächen) unter Verschleiß- oder Korrosionseinwirkung.
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Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge die Parteien eine Beschaffenheit des Liefergegenstandes ver- einbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an den Liefergegenstand nicht zur Anwendung. Geschäftsführer USt-ID: DE815588107 Kreissparkasse Waiblingen Commerzbank AG BW Bank Xxxxxxxx Xxxxxxx Amtsgericht Stuttgart BIC XXXXXXX0XXX BIC XXXXXXXX000 BIC XXXXXXXX000 Xxxx Xxxxxxxx HRB 754076 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00
b) Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx von XXXXX nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden vor dem Gefahrüber- gang liegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferungals mangelhaft herausstellen. Die Fest- stellung solcher Mängel ist XXXXX unverzüglich schriftlich anzuzei- gen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. XXXXX.
c) Zur Vornahme aller uns FRITZ notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen Nachbesserun- gen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung mit XXXXX diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung an- derenfalls ist XXXXX xxx xxx Xxxxxxx für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir XXXXX sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns XXXXX Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2d) XXXXX trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- dungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von XXXXX eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch ent- stehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. FRITZ ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwen- dungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
e) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens XXXXX – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht ihm gesetzte angemessene Frist für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung wegen eines Sachman- gels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der steht dem Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenlediglich ein Recht zur Minderung des Ver- tragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4f) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 9 Ziff. 2 dieser Bedingungen.
g) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht fehlerhafte Mon- Seite 6 von uns genehmigten Änderung16 Geschäftsführer USt-ID: DE815588107 Kreissparkasse Waiblingen Commerzbank AG BW Bank Xxxxxxxx Xxxxxxx Amtsgericht Stuttgart BIC XXXXXXX0XXX BIC XXXXXXXX000 BIC XXXXXXXX000 Xxxx Xxxxxxxx HRB 754076 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche natürli- che Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ord- nungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw– sofern sie nicht von FRITZ zu verantwor- ten sind.
h) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von XXXXX für die daraus entstehenden Folgen. Ebenso ist die Gewährleistung Glei- ches gilt für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenohne vorherige Zustimmung von XXXXX vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Sachmängel. (1) Soweit Wurde ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtMuster übersandt oder freigegeben, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebengelten die Eigenschaften dieses Musters als vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung. Die zum Zwecke Eignung für einen bestimmten Zweck über die Angaben der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese ALWA smartPINS hinaus ist nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenvereinbart.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Zeitpunkt des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenGefahrenübergangs.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, Der Kunde hat Mängel im Rahmen der Wareneingangsprüfung unverzüglich zu rügen. Im Rahmen der Wareneingangsprüfung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller das Recht, Kunde unverzüglich nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis deren Entdeckung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenrügen.
(4) Die Gewährleistung ALWA smartPINS ist daraufhin Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ALWA smartPINS zurückzusenden.
(5) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert ALWA smartPINS nach ALWA smartPINS’ Xxxx nach oder liefert in angemessener Frist Ersatz. Kommt ALWA smartPINS dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde schriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr der ALWA smartPINS vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebsoweit die Aufwendungen sich erhöhen, der unsachgemäßen Bedienungweil die Produkte an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurden.
(6) Für Sachmängel, Behandlung die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche übliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelfehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, chemischesteht ALWA smartPINS ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne ALWA smartPINS’ Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
(7) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich im Übrigen, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswsoweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach dem Gesetz. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenDies gilt nicht, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffensoweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt.
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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen
Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel Die Lieferungen des Verwenders sind unverzüglich nach Lieferung an den Kunden oder an den von ihn bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeoblie- genheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Für Transportschäden gilt Ziffer III.5.
b) Bei Sachmängeln der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns gelieferten Gegenstände ist der Verwender nach unserer seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum Ersatzlieferung verpflichtet und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenberechtigt. Die zum Zwecke Kosten der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenNacherfüllung trägt der Kunde, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach Nacherfüllung auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeLieferort erfolgt. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckteIm Falle des Fehlschlagens, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht einUnmöglich- keit, wenn Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzöge- rung der Mangel wäh- rend Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenAuftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(3c) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern Beruht ein Mangel auf dem unsachgemäßen BetriebVerschulden des Verwenders, kann der unsachgemäßen BedienungKunde unter den in Ziffer V. bestimmten Voraussetzungen Schadenser- satz verlangen.
d) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, Behandlung die der Verwen- der aus lizenzrechtlichen oder Verwendungtatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, einer wird der Verwender nach seiner Xxxx seine Gewährleistungsan- sprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprü- che gegen den Verwender bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten An- sprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Ge- währleistungsansprüche des Kunden gegen den Verwender gehemmt.
e) Garantien im Sinne der § 276, 442, 443 BGB sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Insbesondere stellen die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung keine Beschaf- fenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar, sofern dies nicht von uns genehmigten Änderunggesondert ausdrücklich vereinbart ist.
f) Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, Umarbeitung handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Minderqualität stellt in einem solchen Fall keinen Sach- mangel dar. Die Bezugnahme auf DIN-Normen oder Instandsetzung ähnliche Zusammenstellungen mit allgemeinverbindlichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheits- vereinbarungen im Sinne des Bestellers oder eines Dritten beruht§ 434 Abs. 1 BGB und keine Garantien im Sinne der §§ 276, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden442, 443 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziff. II. 2 findet Anwendung. Gleiches gilt für natürliche Abnutzungden Kauf nach Probe oder Muster oder für die Überwachung und Beratung bei der Verarbeitung von Materialien im Rahmen des Kundendienstes des Verwenders.
g) Naturprodukte und Natursteine können aufgrund ihrer Eigenart Haarrisse und Farbabweichungen sowie die in vorstehendem lit. f) dar- gestellten Besonderheiten aufweisen; hiermit geht eine Qualitätsein- buße nicht einher. Solche Eigenschaften und Ab-weichungen bei der Ware sind Teil der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswjedenfalls aber bei Sachen der gleichen Art üblich im Sinne des § 434 Abs. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
h) Nach einer Verarbeitung der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war auch bei sorgfältiger Prü- fung vor Verarbeitung nicht erkennbar.
i) Die Abtretung von Gewährleistungsrechten gegen den Verwender ist ohne dessen schriftliche Zustimmung unzulässig.
j) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abholung bzw. Lie- ferung. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die vorstehenden Ver- jährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffensei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche nach V.a) und V.b) bleiben in jedem Fall unberührt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge Die Feststellung eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder NeulieferungSachmangels ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. des Liefe- rers.
2) Die zum Zwecke Kosten für die Mängelbeseitigung beziehungsweise Ersatzlieferung trägt der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit Lieferer.
3) Stellt sich diese nicht dadurch erhöhenheraus, dass es sich hier nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, sondern die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. behaupteten Mängel darauf zurückzufüh- ren sind, dass der Besteller die Anlage nicht ordnungsgemäß behandelt hat, trägt dieser die Kosten.
4) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat uns der Besteller nach unserer Verständigung Besteller
a) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls gewähren.
b) auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
c) auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen.
5) Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Be- schaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Der Lieferer haftet ferner nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller die Vertragsgegenstände unsachgemäß lagert, behandelt oder verwendet, selbst fehlerhafte Montagen oder Inbetriebsetzungen vorgenommen hat, ungeeignete Betriebsmittel verwendet, Produkte übermäßig beansprucht etc. Eine Haftung besteht auch nicht bei etwaigen anderen Umständen, die ohne Verschulden des Lieferers entstanden sind wir von (z. X. xxxxxx- hafte Fundamente, ungeeigneter Baugrund, chemischer oder elektro-chemischer oder elektrischer Einfluss etc.
6) Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn - der Besteller einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich dem Lieferer angezeigt hat. - durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitaufgehoben. Nur - in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Lieferer nicht freigegeben hat oder - der Besteller das RechtKaufgegenstand in einer vom Lieferer nicht zuvor schriftlich genehmigten Weise verändert worden ist oder - Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Betrieb des Aggregates haben - Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenbefolgt hat.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns . Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenEingang zu untersuchen, soweit sich diese dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und Pfinder etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Liefe- rung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge- schäftsgangs nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen erkennen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie Käufer unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Rechtaber innerhalb von sieben Tagen, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, Entde- ckung der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenMängel schriftlich anzuzeigen. Gleiches Andernfalls gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenLieferung als geneh- migt, es sei denn, es der Mangel wurde eine abweichende Pfinder arglistig verschwiegen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den bei Liefe- rung geltenden Produktspezifikationen von Pfinder. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind; die Vereinbarung getroffenbedarf der Schriftform. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden; die Garantie bedarf der schriftli- chen Bestätigung durch die Geschäftsfüh- rung.
3. Bei Lieferung mangelhafter Ware und ordnungemäßer Rüge gemäß XI.1. hat der Käufer Pfinder zunächst Gelegenheit zur Nachlieferung zu geben. Der Käufer ist be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nach- lieferung fehl schlägt, dem Käufer unzu- mutbar ist, von Pfinder unberechtigt ver- weigert wird oder nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist er- folgt. Im Falle lediglich unerheblicher Män- gel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
4. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel aus einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, Lagerung, einem ungeeigneten oder unsachgemä- ßem Transport, fehlerhafter oder nachläs- siger Behandlung oder einer der Eigenart der Ware typischen auf Umweltbedingun- gen beruhender Veränderung resultiert.
5. Ein Anspruch des Käufers auf Schadens- ersatz besteht nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Regelungen und der nachfolgenden Regelung in XIII.
6. Sämtliche Mängelansprüche mit Ausnah- me etwaiger Ansprüche nach XIII. verjäh- ren mit Ablauf von 12 Monaten nach Liefe- rung.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen Sachmängel richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:
a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Gefährdung Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen bestellten können vom Unternehmer nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werdenbzw. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn nachdem der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge offensichtlich wurde, geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten gemacht werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen; im Übrigen gilt § 377 HGB.
(3b) Ist die Nachbesserung Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei ande- ren als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder Nachlieferung fehlgeschlagenauf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder vom Vertrag zurückzutretenMinderungsrecht. Die Re- gelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
(4c) Die Gewährleistung Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel prüfen und ist ausgeschlossenverpflichtet, of- fensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unter- nehmern § 377 BGB; Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Heidesand gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahren- übergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeig- neter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund beson- derer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unternehmer haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der ver- einbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
d) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfan- ges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Heidesand für den Kunden zumutbar sind. Sofern die Heidesand oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufge- genstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
e) Für Mängelansprüche haftet die Heidesand ausschließlich ein Mangel auf dem unsachgemäßen BetriebJahr, ausgenommen in den Fällen der unsachgemäßen Bedienung§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauch- ter, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschuldenbeweglicher Sachen. Gleiches Gegenüber Unternehmern gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenein Haftungsausschluss. Die Heidesand haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, es sei denninsbesondere Wer- bung, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. 12.1 Wir übernehmen die Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere des Materials, der Konstruktion und der Ausführung.
12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate und beginnt mit Inbetriebnahme oder, soweit eine solche vorgesehen ist, mit Abnahme des Liefergegenstandes (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände für Ersatzteile mit Lieferung). Sie endet spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsanzeige durch ESP, wenn sich Lieferung oder Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen verzögern, die von ESP nicht zu vertreten sind. Bei mehrschichtigem Betrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend und ist in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten jedem Fall auf 6 Monate nach Inbetriebnahme beschränkt.
12.3 ESP rechtzeitig gemeldete Mängel beseitigen wir uns unentgeltlich nach unserer Xxxx zur Nachbesserung durch Ersatzlieferungen oder Neulieferungsachgerechte Nachbesserungen am vertraglichen Empfangsort. Ersetzte Mangelhafte Teile werden gehen mit ihrer Auswechslung in unser Eigentum über und sind vom Besteller nach dem Auswechseln auf unseren Wunsch unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke zurückzusenden.
12.4 Mängelansprüche sind ausgeschlossen,
12.4.1 wenn der Nachbesserung Bestelle ESP den Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenESP nicht die zumutbare Unterstützung bei der Mängelbeseitigung gewährt oder
12.4.2 soweit Mängel nach Gefahrübergang entstanden sind durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes oder
12.4.3 soweit Mängel entstanden sind nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Liefergegenstandes, wie Transport-durch Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen, Wege-der von ESP oder vom Kunden vorgegebenen Betriebsbedingungen, Arbeits- sowie der geltenden Wartungs- und Materialkosten Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung (z. B. Verbrauchsteile) oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder
12.4.4 wenn ohne Einverständnis von ESP Änderungen oder Instandsetzungen an dem Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von ESP gelieferte Ersatzteile verwendet werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns oder
12.5 Solange der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von sich mit der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur Erfüllung der ihm obliegenden vertraglichen Pflichten ESP gegenüber in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenVerzug befinden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenESP berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu dem aufgetretenen Mangel stehenverweigern. Eine Verlängerung der unter Ziffer 12.2 bestimmten Gewährleistungsfrist ist für diesen Fall ausgeschlossen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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Sachmängel. 1. Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Xxxx sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
2. Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüche aufgrund von Mängel ist, dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung, Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Maßgeblich sind die technischen Datenblätter, die auf unserer Produktkenntnis und unseren Erfahrungen beruhen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird.
4. Für die Verwendung unserer Produkte übernehmen wir keine Verantwortung, da sich die Verarbeitung und Verwendung jenseits unserer Einfluss- und Risikosphäre befindet-
5. Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen (1insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) Soweit ein Mangel an der Liefergegenstände Ware sowie andersartige Abweichungen in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtderen Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, verpflichten Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel.
6. Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir uns nach unserer Xxxx zu Mangelbeseitigung oder zur Nachbesserung oder NeulieferungErsatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen AufwendungenSchlägt die Nacherfüllung fehl, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns so kann der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von Herabsetzung der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst Vergütung (Minderung) oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem7. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenUnsere Beratung erfolgt unverbindlich, die in einem angemessenen Verhältnis zu Haftung hierfür ist - soweit gesetzlich möglich – dem aufgetretenen Mangel stehenGrunde oder der Höhe nach ausgeschlossen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen8. Soweit wir uns zu Bauleistungen verpflichtet haben, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt gelten für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände Liefergegen- stände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. sense&image GmbH ∙ A Company of STAR COOPERATION ∙ xxx.xxxxx-xxx-xxxxx.xxx ∙ Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen ∙ Stand 01.03.2016 ∙ v1.0 ∙ Seite 5 / 19 Digital Thinking. Unique Design. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung HaGung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich schriGlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung Lie- ferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust Ver- lust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer ordnungs- gemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften gesetz- lichen VorschriGen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen unsach- gemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung Umar- beitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende abwei- chende Vereinbarung getroffen.
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Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen Sachmängel richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:
a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Gefährdung Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich an- deren Ware als der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen bestellten können vom Unternehmer nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werdenbzw. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn nachdem der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge offensichtlich wurde, geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten gemacht werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3b) Ist die Nachbesserung Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder Nachlieferung fehlgeschlagenauf Grund der Be- schaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder vom Vertrag zurückzutretenMinderungsrecht. Die Regelungen der § 445a und § 478 BGB bleiben unberührt.
(4c) Die Gewährleistung Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel prüfen und ist ausgeschlossenverpflichtet, sofern ein Mangel offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 BGB; Beschädigungen auf dem unsachgemäßen BetriebTransport berechtigen der Heidesand gegen- über nicht zur Annahmeverweigerung. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, der unsachgemäßen Bedienungdie nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Behandlung oder Verwendungübermäßiger Beanspruchung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbeiten, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes oder elektrische die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse uswentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ebenso ist Unternehmer haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheb- licher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
d) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Gewährleistung Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Heidesand für gebrauchte den Kunden zu- mutbar sind. Sofern die Heidesand oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Num- mern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
e) Für Mängelansprüche haftet die Heidesand ausschließlich ein Jahr, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern gilt für ge- brauchte Sachen ausgeschlossenein Haftungsausschluss, es sei dennaußer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Die Heidesand haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffeninsbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel 1.1. Der LIEFERANT übernimmt in folgenden Fällen keine Haftung: • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebset- zung durch den BESTELLER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachläs- sige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangel- hafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern solche Umstände nicht vom LIEFERANTEN zu verantworten sind. • Verbrauchsstoffe und Verschleißteile sind von jeder Gewährleistung ausgenommen.
1.2. Bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben des BESTELLERS übernimmt der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung LIEFERANT - unbeschadet gesetzlich zwingender Gewährleistungsbestimmungen und vor- sätzlich oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhengrob fahrlässigen Handels - keine Gewähr dafür, dass LIEFERUNGEN für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder den vom BESTELLER vorgesehenen Anforderungen und Belastungen entsprechen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert.
1.3. LIEFERUNGEN hat der BESTELLER unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten oder nach Abholung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsicht- lich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die Liefergegenstände bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom BESTELLER genehmigt, wenn dem LIE- FERANT nicht binnen drei Kalendertagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zu- geht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die LIEFERUNGEN als vom BESTELLER genehmigt, wenn die Mängelrüge dem LIEFERANT nicht binnen drei Kalendertagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den BESTELLER bei normaler Verwendung bereits zu einem anderen Ort früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeit- punkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
1.4. LIEFERUNGEN, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als dem Erfüllungsort verbracht wurdemangelhaft erweisen, sind nach Xxxx des LIEFERANTEN nachzubessern oder durch mangel- freie LIEFERUNGEN zu ersetzen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden aus Sicht des LIEFERANTEN notwen- digen Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller BESTELLER nach unserer Verständigung mit dem LIEFERANTEN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir anderenfalls ist der LIEFERANT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir der LIEFERANT sofort zu verständigen sindist, hat der Besteller BESTELLER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns vom LIEFERANTEN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ausgetauschte defekte Teile werden Eigentum des LIEFERANTEN.
(2) 1.5. Der Besteller hat jede Lieferung gemLIEFERANT trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die un- mittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Zur Übernahme der Kosten des Aus- und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können Einbaus sowie der Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, ist er nur berücksichtigt werdenverpflichtet, wenn sie unverzüglicher den Mangel der LIEFERUNGEN zu vertreten hat und nur soweit, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang als durch die Übernahme der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossenKosten keine unverhältnismäßige Belastung des LIEFERANTEN eintritt.
1.6. Die Lieferung gilt sodann als genehmigtVerpflichtung des LIEFERANTEN zum Schadenersatz wegen eines Mangels der LIE- FERUNGEN ist gleich aus welchem Rechtsgrund der Höhe nach begrenzt auf maximal 100% des Bestellwerts. Dies gilt nicht für verdeckteAusgenommen davon ist Schadensersatz, d.h. nicht offensichtliche Mängelder auf vorsätzlichem Handeln beruht sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
1.7. Der Verlust BESTELLER hat im Rahmen der Mängelrechte tritt nicht eingesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VERTRAG, wenn der Mangel wäh- rend LIEFERANT - unter Berücksichtigung der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird gesetzlichen Ausnahme- fälle - eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenErsatzlieferung we- gen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretensteht dem BESTELLER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen1.8. Bessert der BESTELLER oder ein Dritter unsachgemäß nach, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung besteht keine Haftung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenLIEFERANTEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswohne vorherige Zustim- mung des LIEFERANTEN vorgenommene Änderungen der gelieferten Sachen.
1.9. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenWeitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 und 3 dieser Be- dingungen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Die Beschaffenheit der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtWare richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff.18. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenunsachgemäße Verwendung, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen fehlerhafte Montage bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens Instandsetzungsarbeiten des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung Partners oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein VerschuldenDritter. Gleiches gilt für natürliche AbnutzungMängel, Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldie den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur erheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, chemischesoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, elektrochemische insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde eine Abnahme der Ware oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 35 letzter Satz entsprechend. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Xxxxxxx, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
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Sachmängel. (1a) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx zur Nachbesserung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Neulieferungneu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenSchlagen Ersatzlieferungen bzw. Die zum Zwecke der Nachbesserung Nachbesserungen fehl oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungenerfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenso kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit sich diese nicht dadurch erhöhendas Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde479 Abs. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit1 Nr. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
(2c) Der Besteller Kunde hat jede Lieferung gem. § 377 HGB Sachmängel uns gegenüber unverzüglich nach Anlieferung schriftlich zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. rügen.
d) Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(3e) Ist Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung fehl, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4g) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern ein Mangel auf bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem unsachgemäßen BetriebGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, der unsachgemäßen Bedienungübermäßiger Beanspruchung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischemangelhafter Bauarbeiten, elektrochemische ungeeigneten Baugrundes oder elektrische die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse uswentstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Ebenso Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenAufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend.
k) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Sachmängel. (1) 9.1 Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädi- gung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüg- lich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersu- chen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder per E-Mail gerügt wer- den. Zu einer Rüge gehört insbesondere die Mitteilung der den Lieferge- genstand betreffenden Daten: Produktnummer, Lieferscheinnummer, Lie- ferdatum, Nummer der Auftragsbestätigung, Herstellungsdatum sowie eine detaillierte Beschreibung des Mangels und der sich daraus ergebenden Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand, zu dem Mängel gerügt werden, auf unser Verlangen an uns zurückzusenden.
9.3 Ab dem Zeitpunkt einer nach 9.2 bestehenden Rügepflicht darf eine Weiter- verarbeitung oder ein Einbau des von uns gelieferten und gerügten Liefer- gegenstandes nicht mehr erfolgen; ansonsten entfallen alle Mängelansprü- che des Kunden.
9.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtvorliegt, verpflichten sind wir uns zur Nacherfül- lung berechtigt, indem wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung den Mangel beseitigen oder Neulieferungeinen mängelfreien Liefergegenstand liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden Ein von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass im Rahmen der Nachlieferung ersetzter Liefergegenstand wird unser Eigentum. Durch die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeNacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung Wird die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Nacherfüllung von uns Ersatz verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der erforderlichen Aufwendungen zu Kunde weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere Min- derung oder Rücktritt verlangen.
(2) 9.5 Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenLiefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens er der vereinbarten Spezifikation oder – soweit eine Woche nach Empfang solche Spezifikation nicht vorliegt – unse- rer technischen Zeichnung entspricht. Änderungen in der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist Konstruktion und/ oder der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werdenAusführung, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen weder die Funktion noch den Wert des Lieferge- genstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel stehendar. Mängel, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Lieferge- genstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche.
(3) Ist die Nachbesserung 9.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere nicht in den nach- folgenden Fällen: Üblicher Verschleiss, ungeeignete oder Nachlieferung fehlgeschlagenunsachgemässe Bedienung oder Nutzung, hat der Besteller das Rechtfehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern un- geeignete oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossenunsachgemässe Lagerung, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebfehlerhafte oder nachlässige Behandlung, der unsachgemäßen Bedienungnicht ordnungsgemässe Wartung, Behandlung oder Verwendungungeeignete Betriebsmittel, einer nicht von uns genehmigten Änderungmangelhafte Montagearbeiten, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittelungeeignete Einsatzbereiche, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse uswEinflüsse; Verwendung entgegen unse- res Produktkompendiums; Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder vom Kunden vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien, einschliesslich Probematerialien oder auch sonstigen Beistellungen des Kunden beruhen. Ebenso ist In diesen Fällen kommen Mängelansprüche des Kunden nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Gewährleistung Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichne- ten Einwirkungen verursacht worden sind.
9.7 Sofern wir im Einzelfall eine Projektierungsunterstützung erbringen, erfolgt dies stets nur im Rahmen des vom Kunden vorgegebenen Gesamtsystems. Für dieses Gesamtsystem übernehmen wir keine Verantwortung, auch wenn wir Gegenstände mit integrierter funktionaler Sicherheit anbieten und liefern.
9.8 Die Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen ausgeschlossenMängelansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenhöchstens jedoch 36 Monate ab Produktion bei uns.
9.9 Die Regelungen dieses Abschnitts über Rügepflichten und Sachmängel bei einem Liefergegenstand gelten entsprechend für von uns erbrachte Leis- tungen.
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Samples: Sales Contracts
Sachmängel. (1a) Soweit Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Sachmängel untersuchen und eventuelle Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand einer etwaig verspäteten Mängelrüge, insofern wird § 377 HGB abbedungen.
b) Die gesetzlichen Sachmängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtSachmangel, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenso wird vermutet, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist Sache bereits bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenGefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, es wurde diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
c) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Kunden können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine abweichende Vereinbarung getroffenden üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf oder durch unsere Kunden. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.
d) Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Kunden oder bei uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mangelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, Schadenabwehr oder Schadenminderung entstehen, insbesondere bei Rückrufaktionen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
e) Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Kunden gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.
f) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten die selben Fristen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach unserer Xxxx zur Gewähr durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeErsatzlieferung (Nacherfüllung). Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller Kunde nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gemSchlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können Bei einer nur berücksichtigt werdengeringfügigen Vertragswidrigkeit, wenn sie unverzüglichinsbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, spätestens steht dem Kunden jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenkein Rücktrittsrecht zu.
(3) Ist Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenWare beim Kunden, hat wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Besteller das Rechtmangelhaften Sache. Dies gilt nicht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenwenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderungfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter BetriebsmittelBaugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw- sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
(5) Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt außer im Falle des Vorsatzes, bei Körper-, Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens bzw. Ebenso ist in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen) ein Jahr.
(6) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(7) Nimmt der Kunde mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängel gem. § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
(8) Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.
(9) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für gebrauchte Sachen die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.
(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(11) Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten nach § 377 HGB verletzt sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des vereinbarten Lieferungs- und Leistungsgegenstands. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, vorsätzlichem Verhalten oder der Liefergegenstände Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. Der Besteller ist verpflichtet, selbst oder durch den von ihm bezeichneten Empfänger als seinem Erfüllungsgehilfen die Ware oder Leistung unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB. Offene Mängel – auch Abweichungen von einer etwa vereinbarten Beschaffenheit – sind unverzüglich, verborgene Mängel unmittelbar nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtvorstehendem Absatz 1 genannten Verjährungsfrist schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, verpflichten gilt die Ware als genehmigt. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir uns nach unserer Xxxx entweder zur Nachbesserung Lieferung fehlerfreier Ersatzware oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens kostenlosen Beseitigung des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenMangels verpflichtet, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffender mit der Nacherfüllung verbundene Kostenaufwand steht in keinem Verhältnis zur Erheblichkeit des Mangels und ist unzumutbar für uns. Der Besteller ist verpflichtet, ersetzte oder ausgetauschte Teile uns zurück zu übereignen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 10 beschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Edelmetallfräsen
Sachmängel. (Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
1) Soweit ein Mangel . Alle diejenigen Lieferungen oder diejenigen Teile von Lieferungen sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenVerjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit sich diese dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Zunächst ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Das Wahlrecht, ob Nacherfüllung durch Be- seitigung des Mangels oder Neulieferung gewährt wird, steht dem Lieferanten zu. Wird dem Lieferanten die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb ange- messener Frist nicht dadurch erhöheneingeräumt, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung haftet er nicht für die daraus entstehenden Folgen befreitFolgen.
3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenSchlägt die Nacherfüllung fehl, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat kann der Besteller das Recht, den Mangel selbst - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XII. - vom Vertrag zurücktreten oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenNachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
4. Soweit der Besteller die Sachmängelhaftung auf öffentliche Äußerungen des Lieferanten stützt, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die Kaufentschei- dung hierdurch beeinflusst worden ist.
5. Bei Mängelrügen steht dem Besteller, abweichend von Ziffer VI. Abs. 8 Satz 2 ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangel- haft ist. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berech- tigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Män- geln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (2insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenmachen, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenWert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berech- tigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Ist 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelansprüche entstehen außerdem nicht infolge von Ursa- chen, die Nachbesserung nicht auf das Verschulden des Lieferanten zurück zu führen sind, z.B. bei normalem Materialverschleiß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, natürli- cher Abnutzung, Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder Nachlieferung fehlgeschlagennachlässiger Behandlung, hat der Besteller das Rechtfehlerhafter, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern ungeeigneter oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder unsachgemäßer Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzungübermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter BetriebsmittelBe- triebsmittel/Austauschwerkstoffe, chemischefehlerhafter Bedienung, elektrochemische Montage oder elektrische Inbe- triebsetzung durch den Besteller, nicht ordnungsgemäßer Wartung durch den Besteller, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, unvollständi- ger oder fehlerhafter Informationen durch den Besteller oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse uswwie Spannungsschwankungen im Stromnetz, dem Lieferanten unbekannten schädlichen Umgebungsbedingungen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Ver - trag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen am Liefergegenstand und nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Ebenso Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Ände- rungen, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche.
7. Wird der Liefergegenstand nach Übergabe an den Besteller von diesem an einen anderen Ort als den Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht, beschränkt sich die Pflicht des Lieferanten auf Übernahme der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auf den Betrag, der für eine Nach- erfüllung am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erforderlich gewesen wäre.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XII. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XI. sowie in Ziffer XII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten wegen eines Sachmangels sind ausgeschlos- sen.
9. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Besteller, die keine Kaufleute
i. S.v. § 377 HGB sind.
10. Bei mangelhafter Montage oder Inbetriebnahme gelten die Absätze 1 - 9 entsprechend. Der Besteller hat bei mangelhafter Montage oder Inbetriebnah- me kein Recht zur Selbstvornahme. Im Falle des Rücktritts ist der Besteller zum Rücktritt vom gesamten Vertrag (Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit vereinbarter Montage/Inbetriebnahme) nur berechtigt, wenn der Liefergegen- stand ohne die Gewährleistung vereinbarte Montage/Inbetriebnahme durch den Lieferanten für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenden Besteller kein Interesse hat.
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Sachmängel. (1) 5.1 Unsere Ansprüche gegen den Lieferer wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jah- ren nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei unseren Kunden bzw. der Ab- nahme durch diese, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablieferung des Lieferge- genstandes an dem von uns benannten Empfangsort. Bei einem Bauwerk und/oder für den Fall, dass der Liefergegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren unsere Ansprüche gegen den Lieferer wegen Sachmän- geln in fünf Jahren nach ihrer Ablieferung bei unseren Kunden bzw. Abnahme durch diese, spätestens jedoch sechs Jahre nach ihrer Ablieferung an dem von uns benannten Empfangsort. Für den Fall, dass das Gesetz längere Verjährungs- fristen vorsieht, gelten diese.
5.2 Gesetzliche Untersuchungs- und Rügefristen beginnen mit dem Eintreffen der Lie- ferung an dem von uns genannten Empfangsort. Wir werden die gelieferten Ge- genstände, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, unver- züglich nach ihrem Eintreffen untersuchen und offensichtliche Mängel dem Liefe- rer innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzeigen. Alle übrigen Mängel, die erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme erkennbar sind oder sonstige verborgenen Mängel werden von uns binnen 14 Tagen nach ihrer Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist angezeigt. Soweit ein Mangel das Gesetz im Einzelfall längere Untersuchungs- und Rügefristen vorsieht, gelten diese.
5.3 Ist der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtLiefergegenstand mangelhaft oder stellt sich innerhalb der Verjährungsfrist heraus, verpflichten dass er schadhaft ist oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, können wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung die Beseitigung des Mangels oder Neulieferungdie Lieferung von mangelfreier Ware innerhalb angemessener Frist verlangen ("Nacherfül- lung"). Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenFür den Fall, dass der Lieferer einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt oder innerhalb dieser Frist keine mangelfreie Sache liefert, die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurdeNacherfüllung fehlgeschlagen ist oder uns die Nacherfüllung durch den Lieferer nicht zumutbar ist, können wir den Mangel auf Kosten des Lieferers selbst besei- tigen, einen Dritten beauftragen oder einen Deckungskauf vornehmen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzwMit den zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten können wir aufrechnen. Nachlieferungen hat uns Unbeschadet der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls vorstehenden Regelungen sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Rechtjedem Fall berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadensersatz oder vom Vertrag zurückzutretenErsatz vergeblicher Aufwendun- gen zu verlangen.
(4) 5.4 Die Gewährleistung Verjährung ist ausgeschlossenfür den Zeitraum der Nacherfüllung ab dem Zugang unserer Mängelanzeige bei dem Lieferer solange gehemmt, sofern ein Mangel bis der Lieferer die Beendi- gung der Nacherfüllung erklärt oder eine weitere Nachbesserung ablehnt.
5.5 Der Ausbau und die Rücklieferung mangelhafter Liefergegenstände erfolgt auf dem unsachgemäßen BetriebKo- sten und Gefahr des Lieferers.
5.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für im Rahmen der Nacherfüllung durchgeführte Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten.
5.7 Die im Übrigen geltenden gesetzlichen Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Liefe- rer trägt die Beweislast, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung dass er Mängel oder Verwendung, einer Schäden nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenzu vertreten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. (Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1) Soweit . Weist auch nur ein Mangel Teil der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtLieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, verpflichten wir uns beschränkt sich die Mängelhaftung des Lieferers zunächst auf eine Nacherfüllung und zwar nach unserer Xxxx zur des Lieferers auf Nachbesserung oder Neulieferung.
2. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller unverzüglich an uns herauszugebenoder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Die Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens 4 Versuchen fehl, ist sie objektiv oder subjektiv unmöglich oder dem Lieferer unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Xxxx nur vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, weitere Ansprüche bestehen nicht. Eine Nacherfüllung ist für den Lieferer wegen Unverhältnismäßigkeit unzumutbar, sofern der Nacherfüllungsaufwand einschließlich Transport-, Wege- und Arbeitskosten sowie Aufwand für Aus-, Um- oder Einbau insgesamt 150 % des Nettopreises für den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung übersteigt.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke Zweck der Nachbesserung oder Neulieferungen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragenMaterialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort die Niederlassung des Bestellers verbracht wurdeworden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §§ 445a, 478 BGB bestehen ohnehin nur insoweit, als der Besteller nach unserer Verständigung mit seinem Abnehmer keine über die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitgesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzwFür den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen2 BGB gilt ferner Nr. 4 entsprechend.
(2) 6. Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach bei Anlieferung eingehend auf Mängel (auch Mengenabweichung oder Falschlieferung) zu untersuchen und uns einen festgestellten muss die Lieferung vor einem Umbau oder Einbau in eine andere Sache nochmals eingehend auf Mangelfreiheit untersuchen. Mängel sind spätestens am 3. Werktag nach Erhalt der Lieferung und nach erneuter Untersuchung vor einem Einbau in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels gegenüber dem Lieferer zu rügen. Zeigt sich später ein bei Anlieferung oder vor Einbau zunächst nicht erkennbarer Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werdenoder wird dem Besteller von einem Dritten ein Mangel angezeigt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat muss der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.ebenso spätestens am
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Sachmängel. (Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1) Soweit ein Mangel . Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes bestehtVerjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangensofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
(2) . Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
3. Der Besteller hat jede Lieferung gemSachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Bei Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem den aufgetretenen Mangel Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Ist 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenNacherfüllung feht, hat kann der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. X – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Die Gewährleistung ist 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betriebsoweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossenverbracht worden ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffendie Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. a) Allgemeine Regelungen
(1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert ALWA nach ALWAs Xxxx nach oder liefert in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenangemessener Frist Ersatz.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gemKommt ALWA dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde schriftlich eine letzte Frist setzen. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang Gefahr der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehenALWA vornehmen lassen.
(3) Ist Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagenAufwendungen sich erhöhen, hat der Besteller das Rechtweil die Lieferung an einen anderen Ort verbracht wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenes sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(4) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe. Die Gewährleistung Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich im Übrigen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach dem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
b) Muster / Erstmuster
(1) Wurde eine Abnahme eines Musters oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von denjenigen Mängeln am Muster oder Erstmuster ausgeschlossen, sofern ein die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme im Rahmen der branchenüblichen Tests oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
(2) Im Rahmen der Abnahme nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.
(3) ALWA ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffenVerlangen unverzüglich an ALWA zurückzusenden.
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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen