Common use of Sachmängel Clause in Contracts

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT über.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für 12.1 TM3 gewährleistet, dass die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit die vertraglich geschuldete vereinbarte Beschaffenheit aufweist. 12.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Leistungenverein- barten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Für eine nur unerhebliche Abweichung Produktbeschreibungen, technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versions- lieferungen der SAIT-Vertragssoftware sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. 12.3 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Liefe- rungen und Leistungen von TM3 eine Unter- suchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie die im Rahmen des Supports von TM3 erbrachten Leistungen einschließlich der vertragsgemäßen Beschaffenheit etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach ihrer jeweiligen Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit grund- legender Programmfunktionen. Hierbei fest- gestellte Mängel hat der Kunde TM3 unverzüg- lich schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mitzu- teilen. Unterbleibt die unverzügliche Unter- suchung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche wegen SachmängelnGewährleistungsansprüche des Kunden hinsicht- lich offensichtlicher oder bekannter Mängel ein- schließlich sich hieraus ergebender Folge- mängel. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten TeilenMängel, die im Rahmen der ordnungs- gemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen TM3 wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mitgeteilt werden. Jede Mangelrüge hat eine hinreichend detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten. Zu Mängelrügen ist neben den gesetzlichen Vertretern des Kunden nur der Key-User befugt. 12.4 Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat TM3 das Recht, den Mangel nach ihrer Xxxx entweder durch Nach- besserung oder Nacherfüllung der Vertrags- software zu beseitigen. Wenn der Kunde TM3 nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist, oder wenn eine angemessene Anzahl an Nach- erfüllungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraus- setzungen nach seiner Xxxx den Vertrag kündigen oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nach- erfüllung kann auch durch die Lieferung einer neuen Programmversion der Vertragssoftware oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist TM3 unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. 12.5 Mängel sind durch eine nachvollziehbare und hinreichend konkrete Schilderung der Fehler- symptome – soweit möglich nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen – schriftlich zu rügen. Die Mängel- rüge soll die Reproduktion des Fehlers ermög- lichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rüge- pflichten des Kunden bleiben unberührt. 12.6 TM3 ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Ände- rung der Einsatz- und Betriebsbedingungen (z.B. Verwendung nicht unterstützter Hardware oder Betriebssysteme), nach vom Kunden zu ver- tretenden Installations- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertrags- widriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nach- vollziehbar dokumentiert werden. 12.7 Der Kunde darf mit der Mängelbeseitigung keine Wettbewerber von TM3 beauftragen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse von TM3, insbesondere in Bezug auf die Vertragssoftware, ausgeschlossen ist. 12.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Vertragssoftware bzw. des jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werdenUpdates/Upgrades (vgl. Ziffer 10.2) zu laufen. 12.9 Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen gemäß nachstehend Ziffer 14. 12.10 TM3 kann die Nacherfüllung verweigern, geht wieder bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an TM3 gezahlt hat. 12.11 Sofern der vom Kunden gerügte Umstand nicht unter die Gewährleistung oder Haftung von TM3 fällt, ist TM3 berechtigt, dem Kunden den für die Fehlersuche/-beseitigung tatsächlich angefal- lenen Aufwand auf SAIT überder Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nach- weisbar oder nicht TM3 zuzurechnen ist. Ver- gütungspflichtig ist außerdem der Mehr- aufwand, der TM3 dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 11 nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr 1. Die Bestellung muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Lieferanten vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Die einzuhaltenden Spezifikationen ergeben sich aus den dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Konditionen, Spezifikationen und bezüglich der nicht spezifizierten Merkmale aus den anfänglich akzeptierten Warenmustern. Die Bestellung muss die Anforderungen erfüllen, welche die in den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union gültigen Regeln, Gesetze, Vorschriften und Normen vorgeben, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Sicher- heit und Umweltschutz. 2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zustand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 3. Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht. Die Verjährung wird dadurch ge- hemmt, dass der Besteller dem Lieferanten einen Mangel anzeigt. Die Hemmung endet in diesem Fall mit der vollständigen Beseitigung des Man- gels oder wenn der Lieferant die vertraglich geschuldete Beschaffenheit Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der LeistungenHemmung ein. Für nachgebesserte oder erneuerte Teile beginnt die Verjährung neu. 4. Lässt der Lieferant eine nur unerhebliche Abweichung ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so kann der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen SachmängelnBesteller den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzliche Rechte wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen einschließlich Rückgriffsansprüchen bleiben unbe- rührt. 5. Der Lieferant stellt den Besteller von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schädenjedweden Ansprüchen Dritter, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehender Nichtbefolgung der AEB durch ihn resultieren, frei und verpflichtet sich, alle Kosten die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung dadurch beim Besteller entstehen zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT übertragen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für 1. POLYFOAM wird alle diejenigen Teile, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit sich infolge einer vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, unent- geltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen. POLYFOAM wird hierbei die unter Berücksichtigung der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien Gesamtumstände geeignete und im Sinne des § 443 BGB darHinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form wählen. 2. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden wird der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch Kunde den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden Mangel - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung vorheriger Rücksprache mit POLYFOAM selbst oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zudurch Dritte beseitigen lassen. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, POLYFOAM wird die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werdendiesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen des Kunden ersetzen, kann es sich um neue soweit diese zur dringenden Abwendung der Gefährdung der Betriebssicherheit oder überholte Teile handelnzur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich waren. 3. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die POLYFOAM übernimmt im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werdenGewährleistung – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Nacherfüllung grund- sätzlich inklusiv der Transport-wege-, geht wieder Arbeits- und Materialkosten. Wird der Liefergegenstand jedoch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den in der Bestellung genannten verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen im Rahmen der Gewährleistung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden getragen. 4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn POLYFOAM - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf SAIT überMinderung des Vertragsprei- ses bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIl.1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Sachmängel. Qualitäts Management SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen Verein- barungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der SystemumgebungSys- temumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse Ana- lyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet ver- wendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung Ver- wendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzendergän- zend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung Ersatzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen fehlgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung Ablehnungsandrohung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum Eigen- tum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT über. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch SAIT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. SAIT kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit a) SAIT aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (s. auch die Ziffer 15) anfällt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für 6.2.1. Bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen unsererseits stehen dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung und kein Rücktrittsrecht zu. 6.2.2. Ist der letzte Abnehmer in der Lieferkette nicht Verbraucher, so hat uns der Kunde, wenn sein Abnehmer Mängelrechte geltend macht, abweichend von § 445 a Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er die vertraglich geschuldete Beschaffenheit in § 437 BGB bezeichneten sonstigen Rechte statt der LeistungenNacherfüllung geltend machen kann (Recht der zweiten Andienung). Für eine nur unerhebliche Abweichung Der Kunde hat sich das Recht zur zweiten Andienung gegenüber seinem Abnehmer, der SAIT-Leistungen von nicht Verbraucher ist, vorzubehalten. In den Fällen, in denen uns das Recht zur zweiten Andienung zusteht, sind wir nach unserer Xxxx berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich in der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche Regel zweimal, in begründeten Einzelfällen wegen Sachmängeln. Die z.B. besonderer technischer Komplexität oder kundenspezifischer Schnittstellenproblematik auch öfter, nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer NutzungErkennbarkeit unverzüglich gerügt wird, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schädenvorausgesetzt, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehenMängelursache lag bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6.2.3. Hat der Kunde eine mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, gilt: a. Der Kunde hat uns die Möglichkeit einzuräumen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sindmangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder neu gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen. Dies gilt auch nicht in den Fällen, in denen der Abnehmer des Kunden dies ablehnt, was der Kunde uns gegenüber nachzuweisen hat, oder es sich bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch dem Abnehmer des Kunden um einen Verbraucher handelt. b. Soweit wir zur Tragung von Aus- und Einbaukosten gem. § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind, schulden wir lediglich Kosten, die den Kunden oder DritteAus- und Einbau bzw. das Anbringen entsprechender Waren betreffen, außer diese erschwert die An- alyse marktüblich sind und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurdenein vernünftig, die nicht wirtschaftlich denkender Käufer aufgrund sachkundiger Beratung für eine erfolgversprechende Abhilfemaßnahme für angemessen halten durfte. Die Höhe der Aufwendungen ist uns gegenüber von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zudurch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten bzw. das Anbringen identischer Waren ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponentenausgeschlossen, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werdenes sei denn, kann bei seinem Abnehmer handelt es sich um neue oder überholte Teile handelneinen Verbraucher und dieser verlangt von dem Kunden Vorschuss. 6.2.4. Das Eigentum an sämtlichen defekten TeilenMängelrechte verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Lieferung gemäß Ziff. 3.3. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 439 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 476 Abs. 2 BGB (Verjährungsverkürzung für den Fall, dass der Endabnehmer ein Verbraucher ist) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 6.3. Über die im Rahmen in Ziff. 6.1 i. V. m. Ziff. 6.3 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden keine Sachmangelansprüche zu. 6.2.5. Erfolgt eine Mängelrüge des Kunden, obwohl ein Mangel letztlich nicht nachgewiesen werden kann, sind wir berechtigt, von ihm unsere entstandenen Aufwendungen, insbesondere solche der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT überUntersuchung und Prüfung der Waren sowie sonstiger damit in ursächlicher Verbindung stehender Kosten und Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen