Common use of Sachmängel Clause in Contracts

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 18.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderliefe- rung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Mangelhafte Teile In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der WARENunverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. In Bezug auf Rechtsmängel wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken und andere Kennzeichenrechte sowie Designs) oder Urheberrechte gelten vorrangig die Re- gelungen in Ziffer 9. 8.2 Grundlage der Mängelhaftung von XXXXX ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbe- schreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von HUECK (insbesondere in Kata- logen oder auf der Internet-Homepage von HUECK) öffentlich bekannt gemacht wurden. 8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurtei- len, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt XXXXX jedoch keine Haftung. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für HUECK erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine weiteren Rechte herleiten. 8.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersu- chung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist HUECK hiervon unverzüglich schrift- lich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entde- ckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/LEISTUNGEN sind nach Xxxx oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern HUECK für den nicht bzw. erbringennicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt kann XXXXX zunächst wählen, ob HUECK Nacherfüllung durch Beseitigung des Gefahrübergangs vorlagMangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. SITECO Das Recht von HUECK, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorausset- zungen zu verweigern, bleibt unberührt. 8.6 HUECK ist berechtigt, die Nach- bzwgeschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenDer Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel an- gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 28.7 Der Kunde hat HUECK die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Ansprüche auf NacherfüllungIm Falle der Ersatz- lieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuge- ben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantiewenn XXXXX ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 8.8 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenAufwendungen, als insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet HUECK nach Maßgabe der ge- setzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann HUECK vom Kunden die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindaus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchfehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Ansprüche des Kunden auf Tragung bzw. Erstattung von Aus- und Einbaukosten durch HUECK zum Zwecke der Nacherfüllung sind ausgeschlossen. 8.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnis- mäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von HUECK Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist HUECK unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht be- steht nicht, wenn HUECK berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Dies gilt entsprechend auch im Falle von Rechtsmängeln. 8.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für Aufwendungsersatzansprüche die Nacherfüllung vom Kunden zu set- zende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerhebli- xxxx Xxxxxx besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 8.11 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gemKunden auf Schadensersatz bzw. §445a BGBErsatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 8.12 Werden die Betriebs- und Wartungshinweise von HUECK vom Kunden nicht befolgt, vorausgesetzt Teile aus- gewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Ein- griffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt die Haftung von HUECK für Mängel insoweit, als die Mängel hierdurch entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der letzte Vertrag in vorstehen- den Fälle gegeben, hat der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte 5.1 Ostertag DeTeWe hat alle Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind oder Leistun- gen unentgeltlich nach ihrer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, nachzubessern oder neu zu liefern bzw. erbringenliefern, die innerhalb von 1 Jahr -ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht: a, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffs- anspruch) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Ostertag DeTeWe und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels. Die Frist zur Geltendmachung von Sachmängel- ansprüchen beginnt mit Beendigung der Instal- lation und Einrichtung oder bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Tage der Anlieferung. Die Feststellung von Mängeln muss Ostertag DeTe- We unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantiedie daraufhin Gelegenheit zur Nacherfüllung inner- halb angemessener Frist erhält. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. 5.2 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet Käufer -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Schadensersatzan- sprüche gemäß Ziffer 9- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen 5.3 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht bei: a) auf eine nur unerheblicher unerhebliche Abweichung von der vereinbarten verein- barten Beschaffenheit, b) , eine nur unerheblicher unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) , auf natür- liche Abnutzung und nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchungungeeigneten Betriebsmitteln oder Räumen, ungeeigneter Betriebsmittelnichtreproduzierbaren Softwarefehlern, mangelhafter BauarbeitenNutzung von Verbrauchsmaterialien, ungeeigneten Baugrundes die nicht der Original- spezifikation entsprechen, oder sonstigen von Ostertag DeTeWe nicht verschuldeten Umständen beruhen. 5.4 Werden vom Käufer oder von Dritten unsach- gemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbei- ten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Ostertag DeTeWe vorgenommen, so bestehen für diese oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehendaraus entstehenden Folgen keine Sachmängelansprüche. Dies gilt nicht, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen soweit der Käufer oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetDritte zuvor von Ostertag DeTeWe entsprechend qualifiziert wurde. 7. 5.5 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, wenn diese Kosten nicht ausdrücklich von Ostertag De- TeWe veranlasst werden (z. B. durch die Hotline). 5.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im Üb- rigen Ziffer 9 (Haftung von Ostertag DeTeWe). Weitergehende oder andere als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung in dieser Ziffer 5 geregelte Ansprüche des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKäufers gegen Oster- tag DeTeWe und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 1Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 7.1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 27.2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 37.3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat die Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 47.4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 57.5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7.6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Schadenersatzansprüche gemäß weiterer Artikel in diesem Vertrag – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch Soft- oder Firmwarefehlern. Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 77.8. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, . 7.9. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 9. Weitergehende oder andere als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung in diesem Art. 7 geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile 4.1 Für eine nur unerhebliche Abweichung der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung vertrags- gemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit entstehen keine Ansprü- che wegen Sachmängeln. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall kein Sachmangel. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten auch bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwi- schen Andruck und Auflagendruck. Mängel eines Teils der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag Lieferung berechtigen nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und zur Beanstandung der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindganzen Lieferung, es sei denn, dass die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen GebrauchTeillieferung den Kunden unangemessen benachteiligt. 4.2 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelun- gen in Ziffer 6 ergänzend. 4.3 Der Kunde hat alle übergebenen Lieferungen und Leistungsgegen- stände unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vertragsgemäße Beschaffenheit zu un- tersuchen. Dies Während oder nach der Beschaffenheitsprüfung auftreten- de Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage ab Kenntnis, in nachvollziehbarer und schriftlicher Form mitzuteilen. Er- gänzend gilt entsprechend die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 BGB). MPR leistet – nach freier Xxxx – Nachbesserung oder Er- satzlieferung. 4.4 Im Falle von Eingriffen oder sonstigen Manipulationen durch den Kun- den oder von ihm beauftragten Dritte erlöschen sämtliche Sachmängel(-gewährleistungs-)rechte, es sei denn, er weist nach, dass der geltend gemachte Mangel dadurch nicht verursacht worden ist. 4.5 Zur Selbstbeseitigung etwaiger Installationsmängel – auch durch von ihm beauftragte Dritte – ist der Kunde nicht berechtigt. 4.6 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb von 12 Mo- naten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fri- sten für Aufwendungsersatzansprüche den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung von MPR bei arglistigem Verschweigen ei- nes Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des AUFTRAGGEBERS gemLebens, des Kör- pers oder der Gesundheit eine längere Frist vorschreibt. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufEine Nacher- füllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte a) Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx des Verbrauchers von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist uns unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. lie- fern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO Zunächst ist berechtigt, die Nach- uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Ersatzlieferungen Nacherfüllungen fehl oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllunger- fordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, Rücktritt und so kann nach Einbau nur Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5Kaufpreises verlangt werden. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Verbraucher - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, gemäß Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6b) Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sa- chen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. c) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Verbrauchers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Ver- hältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Verbraucher kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrü- ge geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Verbrau- chern ersetzt zu verlangen. d) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Verbraucher- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. f) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankun- gen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblü- hungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflä- chenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichungen von der ver- einbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN- Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Bean- standungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Ver- wendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sa- chen der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) bei natürlicher Abnutzung, d) Abnut- zung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter fehler- hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten ungeeigne- ten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch software-Fehlern. Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseVerbraucher oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs- arbeiten vorgenommen, Pläne, Umwelteinflüsse, etcso bestehen für diese und die daraus ent- stehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.), g) unsachgemäßen Änderungen Der Verbraucher hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf offensichtliche Mängel, garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder InstandhaltungsarbeitenMehrmengen zu untersuchen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen hat in jedem Falle vor Verarbeitung, oderVerbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Der Verbraucher hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Verbraucher das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendi- gen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauf- tragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzel- fall. h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Verbrauchers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung Nacherfül- lung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen Auf- wendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich der Gegenstand der Lieferung nach- träglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindist. i) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Verbrauchers gegen uns bestehen nur insoweit, es sei dennals er bei einem eventuellen Weiterverkauf keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsan- j) spruches des Verbrauchers gegen uns gilt ferner lit. h) ent- sprechend. k) Weitergehende Ansprüche des Verbrauchers, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchinsbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – ein- schließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus wel- chem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwie- gen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsge- hilfen oder einer fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere ge- setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. l) Die Bestimmungen gem. lit. j) gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche direkte Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufVerbrauchers gegen unsere gesetzlichen Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei Vorsatz arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. ausgeschlossen. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller zu stellenverlangen 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 56. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Schadenersatzansprüche gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstandenen Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschwiegen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung 9.1 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf zwei (122) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnJahren nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang). Diese Frist gilt Vorstehende Bestimmungen gelten nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Nr. 2 (Rückgriffanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen Verjährungsfristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche 9.2 Zeigt sich ein Sachmangel innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des AUFTRAGGEBERS gemGefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. §445a BGB verjähren ebenfalls Bei Software setzt der Gewährleistungsanspruch voraus, dass der Fehler reproduzierbar ist und in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtdem jeweils letzten vom Besteller übernommenen Änderungsstand auftritt. 39.3 Im Falle der Mangelbeseitigung erfolgt die Beseitigung des Mangels nach unserer Xxxx beim Besteller oder bei uns. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.hDer Besteller hat uns die bei ihm vorhandenen zur Mangelbeseitigung nötigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO Im Falle der Nachlieferung sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche eine neue Version bzw. ein neues Release der Software und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung Hardware zu stellenliefern. 5. 9.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. 9.6 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.7 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dies gilt entsprechend Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt. 9.8 Sachmängel sind nicht • natürlicher Verschleiß; 9.9 Für Softwareprodukte, die der Besteller oder ein Dritter über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, haften wir nur für Aufwendungsersatzansprüche bis zur Schnittstelle auftretende Mängel. Eine Haftung für fehlende Interoperabilität der überlassenen Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, insbesondere mit den beim Besteller eingesetzten Software- und Hardwareprodukten, besteht nicht. 9.10 Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch Sachmängel einer von uns gelieferten Software zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Besteller für eine angemessene und regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. 9.11 Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Xxxx des AUFTRAGGEBERS gemMaterials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. 9.12 Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat. 9.13 Ansprüche aufgrund von Sachmängeln einschließlich Rückgriffansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung des Mangels nicht durch unsere Reparaturabteilung hat durchführen lassen. 9.14 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 11. §445a BGBWeitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 sowie Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen. 9.15 Für Rechtsmängel, vorausgesetzt der letzte Vertrag die nicht in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufVerletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 9 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 19.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht abweichend vereinbart, in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mangelhafte Teile Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb Übernahme einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernGarantie für die Beschaffenheit der Ware oder des Werkes, neu zu liefern bzw. erbringenin Fällen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, sofern des Körpers oder der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigtGesundheit, oder in Fällen der Haftung für sonstige Schäden, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen auf einer grob fahrlässigen oder Neuerbringung auch in Form vorsätzlichen Pflichtverletzung von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt uns beruhen, gelten die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginngesetzlichen Fristen. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§gelten auch für Mängel eines Bauwerkes (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a a BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bBGB) bei Vorsatz, coder für gelieferte Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB) bei arglistigem Verschweigen des Mangelsoder für ein Werk, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag dessen Erfolg in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufErbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtgelten auch für Rückgriffansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. 39.2 Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichErkennbare Mängel – auch Abweichungen von einer etwa vereinbarten Beschaffenheit – sind uns unverzüglich nach Ablieferung der Ware, d.hverborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der in Ziffer 9.1. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatumbestimmten Verjährungsfrist, schriftlich zu erfolgenanzuzeigen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. 49.3 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Xxxx entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzware liefern bzw. Erfolgt ein neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Zur Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Lassen wir die Mängelrüge uns gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen, ohne den Mangel zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehlbeheben, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemBesteller nach den gesetzlichen Vorschriften die Herabsetzung der Vergütung der mangelhaften Ware bzw. Nr. 9, vom des mangelhaften Werkes (Minderung) verlangen oder von dem betroffenen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder die Vergütung mindernden Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Haftung auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 11 beschränkt. Bei einem nur unerheblichen Mangel der Ware oder des Werkes steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. 69.4 Unberührt von Ziffer 9.3 bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. Mängelansprüche bestehen nicht bei:Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers sind jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 11 beschränkt. a) nur unerheblicher Abweichung von 9.5 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. 9.6 Für die im Zuge der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Nacherfüllung eingebauten Teile oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile gelieferten Ersatzwaren bzw. Dokumente Werke kann der Besteller nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), gZiffer 9.1) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.hder mangelhaften Ware bzw. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetmangelhaften Werkes vertragliche Sachmängelansprüche geltend machen. 7. Ansprüche 9.7 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware oder des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufWerkes dar.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. AGB 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Xxxx sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernuns unverzüglich, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagkaufmännischen Ver- kehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen, schriftlich anzuzeigen. SITECO Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln aus- geschlossen. Uns ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen.Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der 2. Ansprüche auf NacherfüllungVoraussetzung für das geltend Machen von Ansprüchen aufgrund von Mängeln ist, Rücktritt dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsge- mäß behandelt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 gelagert und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangelsden bauseitigen Einbau, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginndie Verle- gung, vorausgesetzt Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung Zulas- sungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtunseren Werksvorschriften durchgeführt hat. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichAls Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produkt- beschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, d.hAnpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffen- heitsangabe der Ware dar. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum Diese Beschreibungen der Warenbeschaf- fenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenausdrücklich als Garantie erklärt wird. 4. Erfolgt Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmä- ßigkeiten, Verformungen), welche die Mängelrüge zu UnrechtBrauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzuse- hen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenkein Sachmangel. 5. Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestel- lers sind wir nach unserer Xxxx zu Mangelbeseitigung oder zur Er- satzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, so kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Vergütung mindernRückgän- gigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) SchädenUnsere Beratung erfolgt unverbindlich, die Haftung hierfür ist – so- weit gesetzlich möglich – dem Grunde oder der Höhe nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetausge- schlossen. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen Soweit wir uns zu Bauleistungen verpflichtet haben, gelten für die Gewährleistung die Bestimmungen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WARENVOB/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag B in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufjeweils gülti- gen Fassung.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte 12.1.1 Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind unentgeltlich nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, SR SCHINDLER nachzubessern oder neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigtliefern, die Nach- bzwsich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form Die Feststellung solcher Mängel ist SR SCHINDLER unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenSR SCHINDLER. 212.1.2 Zur Vornahme aller von SR SCHINDLER notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz- lieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit SR SCHINDLER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist SR SCHINDLER von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Ansprüche auf NacherfüllungNur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, Rücktritt wobei SR SCHINDLER sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnvon SR SCHINDLER Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 12.1.3 Von den durch die Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt SR SCHINDLER - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Versandkosten sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich gelieferten Teile an einen anderen Ort als die dem Sitz oder der gewerblichen Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers verbracht worden werden. 12.1.4 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn SR SCHINDLER unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 12.1.5 Seitens SR SCHINDLER wird insbesondere in folgenden Fällen keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetrieb- setzung durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte, natürliche oder betriebsbedingte Abnutzung beziehungsweise Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, un- geeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro- chemische oder elektrische Einflüsse - sofern diese nicht von SR SCHINDLER zu verantworten sind. 12.1.6 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Auftraggebers beruhen oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber fehlerhafte Informationen beispielsweise zur Baustelle und zur Infrastruktur an SR SCHINDLER übermittelt hat, haftet SR SCHINDLER nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen nur dann, gegenüber dem Auftraggeber, wenn das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe von SR SCHINDLER schriftlich übernommen wurde. Der Auftraggeber ist SR SCHINDLER gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten beziehungsweise gelieferten Sache führen, es sei denn, SR SCHINDLER hat das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln ausdrücklich schriftlich übernommen. 12.1.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens SR SCHINDLER für die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchdaraus entstehenden Folgen. Dies Gleiches gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch SR SCHINDLER vorgenommene Änderungen am Liefergegenstandes beziehungs- weise der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufAnlage.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 113.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind Falls wir nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernZeichnungen, neu Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern bzwhaben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. erbringen, sofern Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Sachmangel bereits im Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlaggemäß Ziff. SITECO ist berechtigt10.3. 13.2 Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG. 13.3 Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen. 13.4 Für Sachmängel, die Nach- durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Ersatzlieferungen Inbetriebsetzung durch den Partner oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leistennachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Für nachgebesserte Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenTauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung 13.5 Sachmängelansprüche des Partners verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnder Ablieferung der Sache. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht, siehe § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen von Mängeln) und § 445b Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie(Rückgriffsanspruch). e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn13.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, vorausgesetzt ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtPartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 313.7 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichBeanstandete Ware ist, d.hsofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab EntdeckungsdatumWenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, schriftlich zu erfolgenverliert er etwaige Sachmängelansprüche. 413.8 Die Mängelansprüche des Partners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Erfolgt Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/beanstandete Ware nach oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenliefern einwandfreien Ersatz. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl13.9 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der AUFTRAGGEBERPartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche geminnerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nr. 9Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 13.10 Der Anspruch des Partners, gemäß § 439 Abs. 3 BGB Ersatz der Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Ware zu verlangen, wenn er die Verbringung entspricht bei Gefahrübergang mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem bestimmungsgemäßen GebrauchVerwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, regelt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Derartige Aus-und Einbaukosten gelten nur dann als erforderlich, a) wenn sie den Aus- und Einbau bzw. Dies gilt entsprechend das Anbringen gleichartiger Produkte betreffen, b) uns vom Partner durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden, c) und auf Grundlage marktüblicher Bedingungen berechnet sind. Ausgeschlossen sind im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB a) ein Anspruch des Partners auf Vorschuss für Aufwendungsersatzansprüche Aus-und Einbaukosten, b) die Aufrechnung des AUFTRAGGEBERS gemPartners mit Aufwendungs- ersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten gegen unsere fälligen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche ohne unsere ausdrückliche, schrift- liche Zustimmung, c) über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Partners, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsaus- fallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen. §Sind die vom Partner geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Schwere der Vertrags- widrigkeit, unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. 13.11 Rückgriffsansprüche des Partners uns gegenüber gemäß § 445a BGBBGB bestehen nur insoweit, vorausgesetzt als der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufEndkunde des Partners Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) i. soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) ii. bei Vorsatz, c) iii. bei arglistigem Verschweigen des Mangels, Mangels sowie d) iv. bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller ‐ unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Schadensersatzansprüchegemäß Nr. 9, 10 ‐ vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oderso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine The Purchaser shall not refuse to receive Supplies due to minor defects. The Supplier shall be liable for defects as to quality (“Sachmängel”, hereinafter referred to as “Defects”), as follows: h) Ausfall einzelner Leuchtdioden1. Defective parts or defective services shall be, sofern diese untrennbarat the Supplier’s discretion, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindungrepaired, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertesreplaced or provided again free of charge, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetprovided that the reason for the Defect had already existed at the time when the risk passed. 72. Claims for repair or replacement are subject to statue of limitation of 12 months calculated from the start of the statutory statue of limitations; the same shall apply mutatis mutandis in the case of rescission and reduction. This shall not apply: i. where longer periods are prescribed by law according to Sec. 438 para. 1 No. 2 (buildings and things used for a building), and Sec. 634a para. 1 No. 2 (defects of a building) German Civil Code (“Bürgerliches Gesetzbuch”) ii. in the case of intent iii. in the case of fraudulent concealment of the Defect or iv. non compliance with guaranteed characteristic (“Beschaffenheitsgarantie”). Claims for the reimbursement of expenses on the part of the Purchaser in accordance with Sec. 445a BGB (entrepreneur’s right of recourse) shall likewise be subject to a statue of limitations of 12 months from the start of the statutory statue of limitation, provided the last contract in the supply chain is not a sale of consumer goods. The legal Provisions regarding suspension of the statue of limitations (“Ablaufhemmung”, “ Hemmung”) and recommencement of limitation periods shall be unaffected. 3. Notifications of Defect by the Purchaser shall be given in written form without undue delay. 4. In the case of claims for Defects, the Purchaser may withhold payments to an amount that is in a reasonable proportion to the Defect. The Purchaser has no right to withhold payments to the extent that its claim of a Defect is time – barred. Unjustified notifications of Defect shall entile the Supplier to demand reimbursement of its expenses by the Purchaser. 5. The Supplier shall be given the opportunity to repair or to replace the defective good (“Nacherfüllung”) within a reasonable period of time. 6. If repair or replacement is unsuccessful, the Purchaser is entitled to rescind the contract or reduce the remuneration; any claims for damages the Purchaser may have according to No. 10 shall be unaffected. 7.There shall be no claims based on Defect in cases of insignificant deviations from the agreed quality, of only minor impairment of usability, or natural wear and tear, or damage arising after the passing of risk from faulty or negligent handling, excessive strain, unsuitable equipment, defective civil works, inappropriate foundation soil, or claims based on particular external influences not assumed under the contract or from non – reproducible software errors. Claims based on defects attributable to improper modifications, installation/ removal, or repair work carried out by the Purchaser or third parties and the consequences thereof are likewise excluded. Mängelansprüche. 8. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenAufwendungen, als sin d so w e i t ausg esc h los s en, al s die Aufwendungen sich erhöhenA u fwe ndu nge n si ch er höhe n, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich we il der Ge g e nst a n d de r Lief er ung n a ch träg lich an einen anderen eine n a nder e n Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Nie d er las s u n g de s Be st e l le rs verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 1. Mangelhafte Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht der NP Blechtechnik OHG zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzwNP Blechtechnik OHG. erbringen, sofern Nach Xxxxxxxxxxxx der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, die Nach- bzwnach seiner Xxxx den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzlieferungen Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder Neuerbringung auch in Form zur Geltendmachung von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenSchadensersatzansprüchen ausgeschlossen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen implizieren per se noch nicht die Anerkennung eines reklamierten Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen Im Falle unberechtigter Beanstandungen verpflichtet sich der Kunde, der NP Blechtechnik OHG die zusätzlichen Kosten für die Behebung des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich vermeintlichen Mangels zu erfolgenersetzen. 4. Erfolgt Der Kunde trägt die Mängelrüge zu UnrechtBeweislast dafür, ist SITECO berechtigt, die dass der Mangel durch die Fehlersuche und/NP Blechtechnik OHG zu vertreten ist, soweit der Mangel auf einem der folgenden Gründe beruht: -Ungeeignete oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekostenunsachgemäße Verwendung -Fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte -Natürliche Abnutzung -Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung -Nicht ordnungsgemäße Wartung -Ungeeignete Betriebsmittel -Mangelhafte Bauarbeiten -Ungeeigneter Baugrund -Chemische, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen.elektrochemische oder elektrische Einflüsse 5. Schlägt Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die Nacherfüllung zweimal (2) fehleiner Beseitigung des Mangels dienen, kann wie z.B. der AUFTRAGGEBERNP Blechtechnik OHG den Zugang zu der Ware zu ermöglichen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemso dass auftretende Fehler durch die NP Blechtechnik OHG so schnell wie möglich behoben werden können. NrDie NP Blechtechnik OHG gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der Kunde eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. 9, vom Vertrag zurücktreten Die NP Blechtechnik OHG hat dem Kunden dies allerdings schriftlich oder die Vergütung mindernin Textform mitzuteilen. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) Die Verantwortung der NP Blechtechnik OHG für die Freiheit der Ware von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter erstreckt sich lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Gewährleistung für das Nichtbestehen von Schutzrechten Dritter in anderen Ländern kann nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in bei einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind ausdrücklichen Hinweis vor Vertragsschluss und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetbei schriftlicher Zusage übernommen werden. 7. Ansprüche Sollte die Ware oder ein Teil derselben ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des AUFTRAGGEBERS wegen der Vertragsabschlusses bereits erteiltes Schutzrecht verletzen, wird die NP Blechtechnik OHG dem Kunden entweder das Recht zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenweiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in einer für den Kunden zumutbaren Weise so modifizieren, als dass die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen GebrauchSchutzrechtsverletzung ausgeräumt wird. Dies gilt entsprechend auch für Aufwendungsersatzansprüche den Fall, dass die Ware explizit ein bestimmtes Verfahrensrecht beinhaltet und sich hieraus die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ergibt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich oder schlägt die angemessene Anzahl von Nachbesserungen fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten hat der Kunde die NP Blechtechnik OHG unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Kunde wird die NP Blechtechnik OHG in dem ihm zumutbaren Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen bzw. der NP Blechtechnik OHG die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Die Haftung für solche Mängel besteht nur dann, wenn die Mängel nicht auf einer Anweisung des AUFTRAGGEBERS gemKunden beruhen und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 8. §445a BGBDie Gewährleistungsfrist bei neuen Waren beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware. Bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Beschränkungen der Gewährleistung gilt auch für Schadensersatzansprüche, vorausgesetzt sofern der letzte Vertrag in NP Blechtechnik OHG kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder keine Ansprüche aus der Lieferkette Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder keine Garantiezusage betroffen ist kein Verbrauchsgüterkaufund/oder keine Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh- rungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückge- halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemesse- ner Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBERBesteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemScha- denersatzansprüche gemäß Art. Nr. 9XI, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung Vergü- tung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten ver- einbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) Brauch- barkeit, bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger BeanspruchungBeanspru- chung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Ge- genstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit sei- nem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 ent- sprechend. 10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersat- zansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx Fabrikatorisch erforderliche Abweichungen von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzwMustern oder früheren Lieferungen zur Verbesserung des Fabrikats behält sich BKF ausdrücklich vor. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenDiese stellen keine Sachmängel dar. 2. Ansprüche auf NacherfüllungDie in Prospekten, Rücktritt Anzeigen, Internetseiten und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben sowie dort enthaltenen Zeichnungen oder Abbildungen sind nur annährend maßgebend und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangelsunverbindlich, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnes sei denn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtBFK hat diese als verbindlich ausdrücklich erklärt. 3. Mängelrügen Abgesehen von den Fällen der Nr. 6 sowie des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.hArt. bei offensichtlichen Mängeln VIII Nr. 4 hat der Besteller die Mangelrüge innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, vier Werktagen nach Kenntniserlangen gegenüber BKF schriftlich geltend zu erfolgenmachen. 4. Erfolgt Die im Zusammenhang der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen von BKF trägt der Besteller, soweit diese dadurch entstanden sind, dass die Mängelrüge Nacherfüllung nicht an dem ursprünglichen Ort der Leistung erbracht worden ist. Unbeschadet weiterer Ansprüche von BKF hat der Besteller die Aufwendungen zu Unrecht, ist SITECO berechtigtersetzen, die BKF durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenunberechtigte Mangelrüge entstanden sind. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes (z.B. Fenster oder Wände) oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 76. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen Ist der zum Zweck Besteller ein Kaufmann i.S.d. HGB, hat er die Ware bei Leistungen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenBKF ohne Installation / Montage unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, BKF unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen) Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindgenehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen GebrauchAnzeige unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen) nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS Die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §445a BGB§ 377 HGB setzt die Geltendmachung von Sachmangelrechten in entsprechenden Fällen seitens des Bestellers voraus. 7. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen äußerlicher Beschädigung der Verpackung oder unerheblicher Mängel nicht verweigern. 8. Der Besteller hat das Recht, vorausgesetzt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Lieferung einer mangelfreien Ware als Nacherfüllung steht ausschließlich im Ermessen von BKF und kann vom Besteller nicht verlangt werden. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Beseitigungsversuch als fehlgeschlagen. 9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der letzte Besteller berechtigt, die Minderung des Kauf- bzw. Leistungspreises der mangelhaften Ware zu verlangen oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen. 10. Bei Leistungen mit Installation / Montage ist die Selbstvornahme durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten wegen der ausschließlich bei BKF liegenden Kompetenz und Sachkunde ausgeschlossen. Nur in dringenden Fällen der Lieferkette Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BKF Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. BKF ist kein Verbrauchsgüterkaufüber die Dringlichkeit und Selbstvornahme sofort zu unterrichten. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von BKF für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne vorherige Zustimmung von BKF vorgenommenen Änderungen an der Ware. 11. Hat der Besteller die mangelhafte Lieferung gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist BKF berechtigt nach ihrer Xxxx zu entscheiden, das Entfernen der mangelhaften Lieferung und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache selbst vorzunehmen oder durch andere Personen einschließlich des Bestellers vornehmen zu lassen. Mit der Anzeige der Mangelhaftigkeit der Lieferung ist BKF darauf hinzuweisen, dass die Lieferung bereits eingebaut bzw. angebracht ist. 12. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen BKF bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen BKF gilt ferner Nr. 11 entsprechend. 13. Rückgriffansprüche des Bestellers wegen Aufwendungsersatz für Aus- und Einbaukosten, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat, bestehen nur, wenn der Mangel beim Gefahrübergang auf den Besteller vorlag, der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist und er keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen mit seinem Abnehmer getroffen hat. Die Höhe des Rückgriffs ist auf den Betrag des von BKF in Rechnung gestellten Preises der mangelhaften Lieferung begrenzt.

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Sachmängel. Für Sachmängel haftet HIGHVOLT wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist HIGHVOLT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche Bei Serviceleistungen beschränkt sich die Sachmängelhaftung von HIGHVOLT auf Nacherfüllung, Rücktritt ausgetauschte Teile und Minderung durchgeführte Arbeitsleistungen. 3. Sachmängelansprüche verjähren abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnAblieferung im Fall eines Kaufvertrags, bzw. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und in Abweichung zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 1 BGB längere Fristen vorschreibt, b) in 12 Monaten nach Abnahme und spätestens in 18 Monaten nach Ablieferung und/oder Leistungserbringung im Fall einer über einen Kauf hinausgehenden Leistung sowie bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gemWerkleistungen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insb. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn§ 438 Abs.1Nr. 1 und Nr.2, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung§§ 444, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen445b BGB). 4. Erfolgt die Mängelrüge zu UnrechtDie Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchung von Teilen, welche in andere Produkte eingebaut werden sollen, ist SITECO berechtigtvor dem Einbau vorzunehmen. Zeigen sich bei der Untersuchung oder später Sachmängel, hat der Besteller die durch Sachmängel gegenüber HIGHVOLT unverzüglich schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen Rüge, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Rüge genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (z.B. Reisekosteneinschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, Arbeitszeitenwobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Mängelrüge, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenist die Haftung von HIGHVOLT für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. 5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. 6. Zunächst ist HIGHVOLT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle der Neulieferung hat der Besteller HIGHVOLT die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Lieferung noch den erneuten Einbau, wenn HIGHVOLT ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. 7. HIGHVOLT trägt bzw. erstattet die notwendigen Kosten der Nacherfüllung, die insbesondere für Material, Arbeits-, Transport - und Wegezeiten anfallen, mit Ausnahme der Ausbau- und Einbaukosten. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass die Lieferungen oder Geräte, an denen Leistungen erbracht worden sind, an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurden, so sind die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vom Besteller zu tragen. Kosten für die Versendung der mangelhaften Ware an HIGHVOLT sind ebenfalls vom Besteller zu tragen. HIGHVOLT kann vom Besteller, die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 8. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) wiederholt fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XV - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) Dasselbe gilt, sofern HIGHVOLT eine, ihr gestellte, angemessene Frist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben. Bei nur unerheblichen Mängeln, unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,Brauchbarkeit besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. c) 9. Für Ersatzteile sowie Nacherfüllungen verjähren die Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Bei Nachlieferungen endet die Frist frühestens mit Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche für die Lieferung oder Leistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder die aufgrund besonderer sonstiger äußerer Einflüsse entstehenEinflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 710. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen HIGHVOLT bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt im Übrigen Nr. 8 entsprechend. 11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XV (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers gegen HIGHVOLT und dessen Erfüllungsgehilfen wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen eines Sachmangels sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 111.1. Mangelhafte Teile Die Beschaffenheit der WARENWare richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Fa. Scheiba nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Vertragspartners zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziffer 8.2. 11.2. Für technische Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge oder technische Richtlinien übernehmen wir keine Haftung. Vereinbarungen über die Beschaffenheit gelten weder als Beschaffenheits- und/LEISTUNGEN oder Haltbarkeitsgarantien noch als zugesicherte Eigenschaften, es sei denn, wir hätten sie einzelvertraglich schriftlich als solche bezeichnet. 11.3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht die Fa. Scheiba ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderung des Partners oder Dritter, Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 11.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend verschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. 11.5. Unser Partner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Das gleiche gilt für Beanstandungen von Gewicht und Stückzahl. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. 11.6. Unser Partner ist ferner verpflichtet, eine beim Wareneingang unterlassene intensive Qualitätsprüfung zum frühest möglichen Zeitpunkt seines Fertigungsprozesses nachzuholen. 11.7. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 11.8. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden: wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 11.9. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sortieren wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware aus, liefern einwandfreien Ersatz oder bessern sie nach. Die Beanstandung von SITECO Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Berechtigte Rügen rechtfertigen eine Zurückhaltung der Zahlung nur dann, wenn die Ware binnen 14 Tagen seit der Rüge auf Kosten des Bestellers an uns zurückgeschickt wird. 11.10. Kommen wir unseren Verpflichtungen aus Ziffer 11.9. nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernZeit nach, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, so kann der AUFTRAGGEBERPartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche geminnerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nr. 9Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindwerden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 11.11. Gesetzliche Rücktrittsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchüber die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Dies Für den Umfang der Rücktrittsansprüche gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gemferner Ziffer 11.10. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufletzter Satz entsprechend.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) 24 Monaten. Die Dauer von 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 1. Mangelhafte Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO Der Lieferer ist hierbei berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zum Zweck der Nacherfüllung ein gleichwertiges Ersatzgerät, bei Software eine gleichwertige Ersatzversion zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenliefern. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung 7.2 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnnach Gefahrübergang. Diese Frist gilt Vorgenannte Verjährungsfristen gelten nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Nr. 2 (Rückgriffsanspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers sowie bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels. Continental Automotive GmbH Xxxxxxx, sowie26. Juli 2019 - 2 - d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS 7.3 Soweit der Lieferer gem. §445a BGB verjähren ebenfalls Art. 7 Nr. 1 Mängel durch Nacherfüllung beseitigt, beträgt insoweit die Verjährungsfrist für die nachgebesserten oder neu gelieferten Sachen bzw. Teile der Sachen 6 Monate ab Gefahrübergang; die Verjährungsfrist endet jedoch nicht vor, spätestens aber 6 Monate nach Ablauf der in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnArt. 7 Nr. 2 genannten Verjährungsfrist.Mängelrügen gem. § 377, vorausgesetzt 381 II HGB haben schriftlich zu erfolgen. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der letzte Vertrag Lieferer in keinem Fall auf den Einwand der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufverspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge. Die gesetzlichen Das Anerkenntnis eines Sachmangels bedarf der Schriftform. Im Übrigen bleiben die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und oder Neubeginn der Fristen bleiben Verjährung unberührt. 37.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichDer Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, d.hwenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. 7.5 Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7.6 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. 7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d, insbesondere an Verschleißteilen (z. B. CD-/DVD-, Kassetten-Laufwerk, Tasten-/Schalterbedruckung, mechanische Frontblenden, Antriebswellen für Fahrzeuggeräte, Glühlampen, Gläser sowie Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder, Magnetbänder, Typen, Magnetköpfe, Filter, Batterien, Akku) oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen und/oder die der Gerätesicherheit dienende Plombierung verletzt, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 77.8 Der Lieferer trägt die direkten Lohnkosten für den Aus- und Einbau und die Durchführung der Nachbesserungsreparatur sowie ggf. die Versandkosten für die Lieferung eines Ersatzgerätes, soweit diese Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen. Alle übrigen Kosten, insbesondere Fahrtkosten, trägt der Besteller. Dies gilt nicht für Fahrtkosten bis zu einer einfachen Entfernung von 150 km in Verbindung mit Reparaturen an stationären Systemen, die nach ihrer Bauart einen Einsatz vor Ort erforderlich machen. Weitergehende Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen. 7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Nr. 10 entsprechend. 7.10 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. 7.11 Bei Reparaturanfragen außerhalb der in Art. 7 Nr. 2 genannten Verjährungsfristen wird ein vom Besteller gewünschter Kostenvoranschlag grundsätzlich berechnet und kann vom Lieferer bei anschließendem Reparaturauftrag verrechnet werden. 7.12 Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 7 geregelten Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhensoweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen GebrauchKörpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette Bestellers ist kein Verbrauchsgüterkaufmit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: Addendum

Sachmängel. 1. Mangelhafte Für Sachmängel haftet abs wie folgt: a.) Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist abs unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. b.) Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß den §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung Nichteinhal- tung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn Neu- beginn der Fristen bleiben unberührt. 3. c.) Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4d.) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel beste- hen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO abs berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihr entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etcvom Besteller ersetzt zu verlangen.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile 4.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Unter- suchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und Mängel schnellstmöglich –längstens innerhalb von 5 Werktagen seit der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern Ablieferung bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leistenbei versteckten Mängeln seit deren Entdeckung – schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenRechtzeitigkeit der Rüge ist deren Eingang beim Verkäufer maßgebend. 24.2 Es stellt keinen Sachmangel dar, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren Ein Sachmangel liegt insbesondere in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nichtden folgenden Fällen nicht vor: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge im zumutbaren Rah- men, wobei eine Über- oder Unterschreitung von bis zu 10 % als zumutbar gilt; b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangelsgeringfügigen, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantietechnisch bedingten Abweichungen in Farbe, Stärke, Dekor, Material oder sonstigen unerheblichen Abweichungen von vorgelegten Reinzeichnungen oder Andruck-/ Ausfallmustern, soweit nicht ausdrücklich zugesichert. e) Aufwendungsersatzansprüche 4.3 Lieferungen von grau-salzglasierten Bierkrügen erfolgen stets in Ofensortierung. 4.4 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Erzeugnisse den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Ver- käufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse für eine Verwendung außerhalb des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf gemäß Ziffer 2.2 vereinbarten Bestimmungslandes geeignet sind und etwaigen gesetzlichen Anforderungen eines Dritt- landes entsprechen. 4.5 Bei mangelhaften Erzeugnissen kann der Verkäufer zunächst nach seiner Xxxx nachliefern oder nachbes- sern (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufNacherfüllung). Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungNacherfüllung ist ausgeschlossen, Hemmung und Neubeginn wenn sie für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 4.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unmöglich, unzumutbar oder hat der Fristen bleiben Verkäufer die Nach- erfüllung unangemessen verzögert, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurück- zutreten. Das Recht, Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt. 34.7 Der Verkäufer wird seinen Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkom- men. Mängelrügen Er haftet – außer in Fällen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln arglistigen Verschweigens eines Mangels – innerhalb eines Zeitraumes von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen12 Monaten beginnend mit Ablieferung für die Mangelfreiheit der Erzeugnisse. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Für Sachmängel haften wir wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Ver- jährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrüber- gangs vorlag. 7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist besteht. SITECO ist berechtigtDie Frist beginnt mit dem Gefahrüber- gang (Ziff. 6). Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sa- che, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustof- fe), gilt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf gesetzliche Regelung (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt blei- ben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung und 634a zum Verbraucherregress. Für Teile von und / oder maschinelle und elektronische/elektrotechnische Anlagen und / oder Bauteile, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche in jedem Fall max. 24 Monate. Dies gilt auch für Fälle des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit der Käufer keinen Wartungsvertrag mit uns abschließt. Im Übrigen gilt für solche Bauteile, sofern § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangelskeine Anwendung findet, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantieeine Frist von 12 Monaten. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten 7.3 Der Käufer hat offensichtliche Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufLieferung schriftlich zu rügen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln 7.4 Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich angemesse- ner Frist zu erfolgengewähren. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. 7.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nur verlangen, wenn wir den Mangel aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben. 6. 7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Ge- fahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger übermäßi- ger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorge- nommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdiodenso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen eben- falls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt sofern unsere Vorgaben zur Handhabung und sonstigen Anleitungen nicht beachtet werden. Mängelansprüche bestehen ferner dann nicht, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung wenn Wartungsvorgaben nicht eingehalten sind und/oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte vorgesehene Wartungsverträge nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetabgeschlossen werden. 7. 7.7 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- , und Mate- rialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Käufers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung Verbrin- gung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur in- soweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 7.9 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem9. §445a BGBWeitergehende oder andere als in dieser Ziffer oder in Ziff. 9 geregelte Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 7.10 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufsind wir berechtigt, die uns im Zusam- menhang hiermit entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu ver- langen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entspre- chendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungAblauf- hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Schadensersatzan- sprüche gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Ab- nutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter BauarbeitenBauar- beiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbei- ten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen an- deren Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unter- nehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetz- lichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheits- garantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nach- teil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. Für Sachmängel haften wir wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursa- che bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibtBei Vorsatz, b) bei Vorsatz, c) bei Bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie dc) bei Bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. Kunden gemäß §445a BGB (Rückgriff auf den Verkäufer) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtunbe- rührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Kunden haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche ver- jährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung uns entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Kunden ersetzt zu stellenverlangen. 5. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger nachlässi- ger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund auf- grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseKunden oder von Drit- ten unsachgemäß Änderungen, PläneEin-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprü- che. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwen- dungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich der Ge- genstand der Lieferung natürlich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. Kunden gemäß §445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß §445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 8. Der Aufwendungsersatzanspruch aus §439 Abs. 3 BGB ist auf 15% des Verkaufspreises (netto) des betroffenen Produktes beschränkt. 9. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Be- schaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Kun- den wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen§ 377 HGB geschuldeten Unter- suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Ansprüche auf Sollte die gelieferte Xxxx mit einem Sachmangel behaftet sein, so werden wir bei berechtigter und ord- nungsgemäßer Mängelrüge nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware lie- fern (Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt). 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.hDie Beschaffenheit der gelieferten Ware ergibt sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Produktbeschreibung. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenDie in der Produktbeschreibung enthaltenen Angaben stellen keine Garantie dar. 4. Erfolgt Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mängelrüge zu UnrechtKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort ver- bracht wurde. 5. Für Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, ist SITECO berechtigtunsere Haf- tung ausgeschlossen. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, die durch die Fehlersuche so kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder -behebung entstandenen Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.B. Reisekostennach Maßgabe des Abschnitts C. ver- langen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 7. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, Arbeitszeitengerechnet ab Gefahrenübergang, Materialsoweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt oder sich die Haftung aus C. ergibt. 8. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, etc.) uns von dem AUFTRAGGEBER in Rechnung Mangel zu überzeugen, insbeson- dere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. 59. Schlägt Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Nacherfüllung zweimal (2) fehlRüge von Mängeln aus- geschlossen, kann die der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder die Vergütung mindernErstmusterprüfung hätte feststellen können. 610. Mängelansprüche Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von insoweit, als der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) SchädenKäufer mit sei- nem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder über die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etcgesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernFür Sachmängel haften wir wie folgt: 6.1 Der Käufer stimmt mit uns überein, neu dass bei einem Nacherfüllungsanspruch des Käufers (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu liefern bzw. erbringenwählen ist, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufendem Käufer daraus keine Nachteile erwachsen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung 6.2 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnGefahrübergang (Ziffer 5). Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit gemäß den §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Nr(Rückgriffsanspruch), 634 a (Baumängel) und § 438 Abs. 2 3 (Arglist) BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen vorgeschrieben sind, und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des MangelsLebens, sowie d) bei Nichteinhaltung des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer Beschaffenheitsgarantievorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. e6.3 Der Käufer hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Leistung (offene Mängel) Aufwendungsersatzansprüche oder Entdeckung des AUFTRAGGEBERS gemMangels schriftlich zu rügen. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Mit einer Einschränkungen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegen- heiten des Käufers (12insbesondere nach § 377 HGB) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtsind wir nicht einverstanden. 36.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem ange- messenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichDer Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, ist SITECO sind wir berechtigt, die uns durch die Fehlersuche unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen. 6.5 Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6.6 Nacherfüllungen gemäß § 439 Abs. 1 BGB werden von uns lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht vorgenommen, es sei denn wir haben mit dem Käufer etwas anderes vereinbart oder wir haben vor oder im Zusammenhang mit der Nacherfüllungsleistung gegenüber dem Käufer den Anspruch auf Nacherfüllung ausdrücklich anerkannt. 6.7 Mängelansprüche bestehen nicht - bei natürlicher Abnutzung - bei Problemen und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger BehandlungBehandlung entstehen, - bei Problemen und/oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge übermäßiger BeanspruchungBeanspruchung oder ungeeig- neter Betriebsmittel entstehen, ungeeigneter Betriebsmittel- bei Problemen und/oder Schäden, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die nach dem Gefahrübergang aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch , - wenn vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, - wenn vom Käufer oder von Dritten ohne unser vorherige Zustimmung oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbarohne dass dies in unseren Verkaufsunter- lagen ausdrücklich zugelassen ist, d.h. ohne Fassung Veränderungen am Kaufgegenstand vornimmt, - wenn der Käufer oder SteckverbindungDritte den Kaufgegenstand mit Zubehör ausstatten, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte das von uns nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetzugelassen oder von uns nicht empfohlen ist. 7. 6.8 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS den Lieferort verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 6.9 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die nach deutschem Recht begründeten Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 6.10 Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 9. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdieser Ziffer 6 oder in Ziffer 9 geregelte Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte a) Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Ersatzlieferungen Nacherfüllungen fehl oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenerfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung b) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dieses gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz,. c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowieDer Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des AUFTRAGGEBERS gemKunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnDer Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein VerbrauchsgüterkaufZweifel bestehen kann. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung uns entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Kunden ersetzt zu stellenverlangen. 5. e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. f) Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet Kunde -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, gemäß Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6g) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferte Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch Software-Fehlern. Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oderso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. h) Ausfall einzelner LeuchtdiodenDer Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, sofern diese untrennbargarantierte Beschaffenheiten, d.hFalschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. ohne Fassung Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder SteckverbindungVermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der durchschnittliche Lichtstrom Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des AnfangswertesBesteller das Recht, basierend auf den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer normgerechten Messung, unterschreitetschriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. 7. i) Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend. k) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. l) Die Bestimmungen gem. lit. k) gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche direkte Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. lie- fern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 das Gesetz für unbewegliche Sachen und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Rück- griffsansprüche längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung Hem- mung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem an- gemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zu- rückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Be- steller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemSchadenersatzansprüche gemäß Pkt. Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter ungeeig- neter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer äu- ßerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsar- beiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelan- sprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Be- stellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen GebrauchGe- brauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 933b ABGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers ge- gen den Lieferer gemäß § 933b ABGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGBEine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorste- henden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprü- che des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 11. Besonderheit LED-Komponenten: LED-Komponenten unterliegen zurzeit einem schnellen, vorausgesetzt innovationsbeding- ten Wechsel. Der Lieferer behält sich deshalb vor, die Bestandteile der letzte Vertrag LED bestückten Leuchten in Zusam- menhang mit Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen zu ändern. Die LED ist bezüglich Helligkeit und Lebensdauer abhängig von Temperatur und Strom. Mängelansprüche werden ausschließlich auf die zum Zeit- punkt der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufÜbergabe bestehenden Mängel begrenzt. Natürliche Verschleißerscheinungen sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für untrennbar (ohne Fassung oder Steckverbindung) in einem Leucht- mittelblock fest miteinander verbundene LED gilt, dass der Ausfall einzelner Leuchtdioden während der Ge- währleistungsfrist noch keinen Gewährleistungsanspruch auslöst, soweit der durchschnittliche Lichtstrom einen Wert von 70% des Anfangswertes der betreffenden Leuchte bei sachgemäßem Betrieb und normgerechter Messung nicht unterschreitet, sofern von Siteco keine anderen Eigenschaften zugesichert wurden. Für Service- leistungen in Zusammenhang mit unseren LED Produkten stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in den Vertriebsregionen, xxx.xxxxxx.xx, gerne zur Verfügung.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 110.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mangelhafte Teile Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln bei einem Bauwerk und bei Lieferge- genstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver- wendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie für Werke de- ren Erfolg in der WAREN/LEISTUNGEN Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für Bau- werke besteht, verjähren in drei Jahren nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, in Fällen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder in Fällen der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzli- chen Pflichtverletzung von uns beruhen, gelten die gesetzlichen Fristen. Die ge- setzlichen Fristen gelten auch für gesetzliche Rückgriffansprüche aus Ver- brauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. 10.2 Der Besteller hat die Liefergegenstände in den Fällen, in denen der Lieferung ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag zugrunde liegt, unverzüglich nach Erhalt zu un- tersuchen. Erkennbare Mängel – auch Abweichungen von einer etwa vereinbarten Beschaffenheit – sind uns unverzüglich nach Ablieferung der Liefergegenstände, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch inner- halb der in Ziffer 10.1. bestimmten Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Unter- lässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gelten die Liefergegen- stände als genehmigt. Soweit der betreffenden Lieferung ein Werkvertrag zugrunde liegt, entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel mit der Abnahme, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines Mangels nicht vorbehalten hat. 10.3 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu entweder den Man- gel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzware liefern bzw. erbringenein neues Werk her- stellen (Nacherfüllung). Zur Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Lassen wir die uns gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN ohne den Mangel zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehlbeheben, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemBesteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Herabsetzung der Vergütung der mangelhaften Ware bzw. Nr. 9, vom des mangelhaften Werkes (Minderung) verlangen oder von dem be- troffenen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder die Vergütung mindernden Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Haftung auf Schadensersatz oder der Ersatz ver- geblicher Aufwendungen ist jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 12 be- schränkt. Bei einem nur unerheblichen Mangel des Liefergegenstandes steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. 610.4 Unberührt von Ziffer 10.3 bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche aus Ver- brauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. Mängelansprüche bestehen nicht bei:Schadensersatz- ansprüche des Bestellers sind jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 12 be- schränkt. a) nur unerheblicher Abweichung von 10.5 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. 10.6 Für die im Zuge der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Nacherfüllung eingebauten Teile oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile gelieferten Ersatzwaren bzw. Dokumente Werke kann der Besteller nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), gZiffer 10.1) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.hder mangelhaften Ware bzw. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetmangelhaften Werkes vertragliche Sachmängelan- sprüche geltend machen. 7. Ansprüche 10.7 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware oder des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufWerkes dar.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Voraussetzung für jegliche Sachmängelhaftung des Lieferers ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Kunden. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§438 das Gesetz gemäß § 445b Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Kunde hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Kunden ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Aufwendungen für Transportkosten trägt der Lieferer nur bis zum vertraglich vereinbarten Lieferort. Wurde der Liefergegenstand durch den Kunden in das Ausland verbracht, sind insoweit ausgeschlossendie Kosten für den Transport nur dann vom Lieferer zu tragen, wenn die Verbringung ins Ausland dem vertragsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entspricht. 9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die Niederlassung in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindKunden gegen den Lieferer, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufund dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 2. (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen Iängere Vorschriften vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) , bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Beschaf- fenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a Bestellers gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Ablaufhemmung/ Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehlfehl oder lässt der Lieferer die angemessene First zur Mängelbeseitigung verstreichen, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeitenmangelhaftem Einbau, ungeeigneten Baugrundes Anwendungen oder die aufgrund besonderer besonde- rer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.hund die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. ohne Fassung Der Lieferer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und Haltbarkeit der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetLieferung. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbe- sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossen, als ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGBBestellers gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehen- de oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx 10.1 Ist die von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernuns geschuldete Leistung eine Werkleistung, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren Sachmängelansprüche in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnAbnahme des Werks oder – im Falle nicht der Abnahme unterliegender/nicht abnahmefähiger Werke - nach Auslieferung (Gefahrübergang). Diese Frist Vorstehende Bestimmung gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Nr. 2 (Rückgriffanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen Verjährungsfristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche 10.2 Zeigt sich ein Sachmangel innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des AUFTRAGGEBERS gemGefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. §445a BGB verjähren ebenfalls Bei Software setzt der Gewährleistungsanspruch voraus, dass der Fehler reproduzierbar ist und in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtdem jeweils letzten vom Besteller übernommenen Änderungsstand auftritt. 310.3 Im Falle der Mangelbeseitigung erfolgt die Beseitigung des Mangels nach unserer Xxxx beim Besteller oder bei uns. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. Der Besteller hat uns die bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum ihm vorhandenen zur Mangelbeseitigung nötigen Unterlagen und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung Informationen zur Verfügung zu stellen. 5. 10.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 10.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. 10.6 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WARENder Gegenstand der Lieferung und/LEISTUNGEN oder Leistungserbringung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem10.7Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufWeitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions for Engineering, Support Services, and Software Maintenance

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) : - soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , - bei Vorsatz, c) , - bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) sowie - bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, PläneEin-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile Lieferungen, die innerhalb der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernVerjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, neu zu liefern bzw. erbringensind, sofern der Sachmangel die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. SITECO ist berechtigtIm Rahmen seiner Nacherfüllungspflichten schuldet der Lieferant – vorbehaltlich einer weitergehenden Schadensersatzhaftung gemäß Ziffer XI. – weder den Ausbau der mangelhaften Sache aus einer anderen (nicht vom Lieferanten gelieferten) Sache, in welche die Nach- mangelhafte Sache eingebaut ist, noch die Kosten für den Einbau der Ersatzlieferung bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenreparierten Sache. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über für Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichDer Besteller hat Sachmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen. Als nicht mehr unverzüglich gilt die Anzeige jedenfalls dann, d.h. bei offensichtlichen Mängeln wenn sie nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenzwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 4. Erfolgt Der Lieferant ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist in diesem Falle jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises nach Maßgabe von Art. III Nr. 6 Satz 2 zurückzuhalten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferant berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Art. VIII Nr. 7 entsprechend. 9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung. Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. 2. Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrüberganges vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 23. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Dies Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) , bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 4. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Dies gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in den nach Nr. 3. Satz 2 aufgelisteten Fällen. 35. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 46. Erfolgt Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 57. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 8. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 69. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, PläneEin-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 710. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Anbieter wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Anbieters unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen.EDENOR0012-5116-1_DE_EN 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Kunden haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Anbieter berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Kunde ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Anbieter ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Anbieter ist zur Nacherfüllung in Form einer temporären Fehlerkorrektur oder durch Lieferung eines mangelfreien Programms berechtigt. Die Fehlerberichtigung kann auch, je nach Bedeutung des Fehlers, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm von uns im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Schadenersatzansprüche gemäß Nr. 9, 14 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Anbieter gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend. 10. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Anbieter herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. 11. Der Kunde ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Anbieters eine Ziffer 10. entsprechende Regelung zu vereinbaren. 12. KommtderKundeseinenVerpflichtungengem.Ziffer10. und 11. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Anbieter ausgelöst, stellt der Kunde den Anbieter im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Anbieter zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen. 13. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte des Anbieters und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche auch nach der Weiterverarbeitung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des AUFTRAGGEBERS gemProduktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette Der Anbieter ist kein Verbrauchsgüterkaufauf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet RÖSLER wie folgt: (1. Mangelhafte ) Voraussetzung aller Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. (2) Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist RÖSLER unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. (3) Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) : - soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , - bei Vorsatz, c) , - bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) sowie - bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. (4) Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4(5) Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO RÖSLER berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. (6) RÖSLER ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. (7) Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Abs. Nr. 9, 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. (8) Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, PläneEin-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. (9) Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. (10) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen RÖSLER gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. (11) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RÖSLER. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. Vlll geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessernnach- zubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnVerjährungs- beginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) : - soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , - bei Vorsatz, c) , - bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) sowie - bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem gesetzlichen Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängel- ansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigtder Lieferer berech- tigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, gemäß Nr.10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) Brauch- barkeit, bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, PläneEin-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen seinem bestimmungs- gemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rück- griff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind aus- geschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile TSES übernimmt keine Gewähr für die elektrische Funktionalität von Baugruppen, wenn vereinbarungsgemäß keine entsprechende elektrische Prüfung beauftragt ist und durchgeführt wird. Führt der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernBesteller Funktionstests durch und bestätigt die Funktionsgeeignetheit, neu zu liefern wird hierdurch die vertragskonforme Erfüllung durch die Leistung bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenLieferung durch TSES genehmigt. 2. Ansprüche Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf Nacherfüllungdie Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, Rücktritt der in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes aufgetreten ist. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Minderung Gelegenheit zur Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Regelfall ist Gelegenheit zur Mangelbeseitigung zweimal zu gewähren. 3. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatz-ansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monate nach Gefahrübergang, bei Verschleißteilen wie Lithium-Polymer-Zellen binnen 6 Monaten. Diese Frist gilt nicht: a) soweit , wenn das Gesetz gem. §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers ergänzend zu III. 4 nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel oder Streit besteht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung uns entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekostenvom Besteller ersetzt zu verlangen. Dies gilt auch, Arbeitszeitenwenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht erkannt hat, Materialdass die Ursache für sie behaupteten Mängel in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies betrifft insbesondere die Untersuchungs- und Prüfungskosten. Liegt kein Mangel vor und weist TSES den Besteller zuvor darauf hin, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5gilt für die Untersuchungs- und Prüfungskosten eine angemessene und ortsübliche Vergütung als vereinbart. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, Die Preisliste kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemPauschalen festlegen. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche 5.Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.hund die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) 6.Ansprüche des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche Rückgriffsansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers gegen uns gem. §445a BGB§ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, vorausgesetzt als der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBesteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend. 8. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. X.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile Der Verkäufer haftet für Abweichungen der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx Waren von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernden Eigenschaften, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern die der Sachmangel bereits Käufer und Verkäufer im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagjeweiligen Bestellformular vereinbart haben (Sachmangel), wie folgt. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist Hierbei liegt ein Mangel im Sinne der Bedingungen nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) vor bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,. e6.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 6.2 Die Verjährungsfrist beträgt für sämtliche Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Für Fälle der §§ 478, 479 BGB bleiben Schadensersatzansprüche des Rückgriffsgläubigers gleichwohl ausgeschlossen (Ziff. 6.8). Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 6.3 Bei üblicher Eingangsprüfung erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Waren, schriftlich geltend zu machen. Im Rahmen der Prüfung nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,erkennbare Mängel sind vom Käufer ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen. Werden erkennbare Mängel nicht innerhalb der vorstehenden Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen. f) einer Mangelhaftigkeit durch 6.4 Dem Verkäufer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6.5 Schlägt die Nacherfüllung des Verkäufers fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 12 der Bedingungen – vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etcVertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.), g) unsachgemäßen 6.6 Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. 6.7 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen den für die Nacherfüllung angemessenen Betrag übersteigen. 6.8 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) sind hinsichtlich Schadensersatzes ausgeschlossen. Im Übrigen bestehen Rückgriffsansprücher nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Ausschluss des Schadensersatzes umfasst nicht Fälle der Ziff. 12.2. 6.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 12 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung in dieser Ziff. 6 der Bedingungen geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche Käufers gegen den Verkäufer und Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufVerkäufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile Erkennbare Mängel der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufensieben Tagen ab Lieferung schriftlich anzu- zeigen. 2. Ansprüche Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstel- lungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabwei- chungen, die auf Nacherfüllungdie Verwendung oder die Zusammenstel- lung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtgel- ten als vertragsgemäß. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichGegenüber einem Käufer, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatumder kein Verbraucher ist, schriftlich zu erfolgenist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchs- tauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigtBei Lieferung neu hergestellter Sachen, die durch nicht entspre- chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verur- sacht haben, verjähren Mängelansprüche (§ 437 BGB) des Käufers, der kein Verbraucher ist, in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Käufer (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche (z.§ 437 BGB), z. B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenim Fall des Rückgriffsanspruchs des Verbrauchers § 479 BGB. 5. Schlägt Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abneh- mers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindernkostenmäßig günstigste Art zu wählen. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprü- che bei einem Käufer, der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente Verbraucher ist (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.§ 13 BGB), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und ei- nem Jahr. Ist der durchschnittliche Lichtstrom Käufer kein Verbraucher, so erfolgt der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetVerkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung. 7. Ansprüche Der vorstehende in VI. Ziffern 3, 4 und 6 genannte Haf- tungsausschluss mit der verkürzten Frist für Mängelansprü- che gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des AUFTRAGGEBERS wegen Lebens, des Körpers oder der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenGesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflicht- verletzung des Verkäufers, als die Aufwendungen sich erhöhenseines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonsti- ge Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung des Verkäufers, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufseines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kaufverträge

Sachmängel. 110.2.1. Mangelhafte Teile RZL leistet Gewähr, dass die RZL Programme und die neu gelieferten Versionen der WAREN/LEISTUNGEN RZL Programme auf der Vertragssystemumgebung gemäß Anlage 1NK, die auch die Bedingungen des RZL Klientenportal Technischen Blattes erfüllen, grundsätzlich benutzt werden können. Der LIZENZNEHMER nimmt zur Kenntnis, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass zu keinem Zeitpunkt Fehler oder Funktionsstörungen auftreten. RZL übernimmt daher keine Gewährleistung, dass die RZL Programme jederzeit vollständig störungsfrei auf der Vertragssystemumgebung funktionieren. Temporäre Nicht-Verfügbarkeiten im Rahmen von Wartungsfenstern berechtigen den LIZENZNEHMER nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. 10.2.2. Der LIZENZNEHMER wird sowohl die erste Version als auch sämtliche aktualisierten Versionen der RZL Programme innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung durch RZL auf Fehler untersuchen. Treten Fehler auf, sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu diese RZL unverzüglich (längstens binnen eines Werktages ab Kenntnis) schriftlich bekannt zu liefern geben (schriftliche Mängelrüge). 10.2.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sowohl für die erste gelieferte Version als auch die weiteren gelieferten Versionen 6 Monate und beginnt mit Übergabe der RZL Programme oder Zugangscodes bzw. erbringender neuen Version des RZL Klientenportals. Für erkennbare Fehler, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagwelche durch den LIZENZNEHMER nicht entsprechend Punkt 10.2.2. SITECO gerügt werden, übernimmt RZL keine Gewährleistung. 10.2.4. Da RZL die Aktualisierung und den Support übernimmt, ist berechtigtsie darüber hinaus nicht verpflichtet, die Nach- bzw(vorhergehenden Versionen der) RZL Programme, die eine niedrigere Versionsnummer als die aktuelle Version aufweisen, in brauchbarem Zustand zu erhalten. 10.2.5. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder Der LIZENZNEHMER nimmt zur Kenntnis, dass RZL nur einmal für die RZL Programme und einmal für jede neu gelieferte bzwVersion Gewähr leistet, so dass Fehlerbehebungen nur an den zuletzt gelieferten Versionen vorgenommen werden. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenTreten Fehler in der ersten Version der RZL Programme und / oder in – durch neuere Versionen – ersetzten Versionen auf, so hat der LIZENZNEHMER bei diesen Fehlern kein Recht auf Gewährleistung. 210.2.6. Ansprüche auf NacherfüllungRZL leistet nicht Gewähr für die ausdrücklich als "Start-„ oder „Vorversion" bezeichneten RZL Programme sowie für Fehler, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/Störungen oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlungauf unsachgemäße Installation, übermäßiger BeanspruchungBedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenOrganisationsmittel und Datenträger, die nach dem Vertrag mangelhafte und / oder unrichtige Anwendung / Umsetzung der im Rahmen des Supports erteilten Auskünfte durch den LIZENZNEHMER, schadhafte Vertragssystemumgebung, anormale Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von den Installationsanweisungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. RZL haftet nicht vorausgesetzt für Fehler oder Schäden, die auf Fehler im Betriebssystem oder in Entwicklungs-Tools zurückzuführen sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 710.2.7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenStellt sich erst nachträglich heraus, dass eine Leistung von RZL nicht als Gewährleistung zu qualifizieren ist, kann RZL dem LIZENZNEHMER für die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag erbrachten Leistungen ein gesondertes Entgelt in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufRechnung stellen.

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Samples: Software Usage Agreement

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx 9.1 Ist die von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernuns geschuldete Leistung eine Werkleistung, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme des Werks oder – im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagFalle nicht abnahmefähiger Werke - nach Auslieferung (Gefahrübergang). SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist Vorstehende Bestimmung gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Nr. 2 (Rückgriffanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen Verjährungsfristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche 9.2 Zeigt sich ein Xxxxxxxxxx innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des AUFTRAGGEBERS gemGefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. §445a BGB verjähren ebenfalls Bei Software setzt der Gewährleistungsanspruch voraus, dass der Fehler reproduzierbar ist und in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtdem jeweils letzten vom Besteller übernommenen Änderungsstand auftritt. 39.3 Im Falle der Mangelbeseitigung erfolgt die Beseitigung des Mangels nach unserer Xxxx beim Besteller oder bei uns. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. Der Besteller hat uns die bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum ihm vorhandenen zur Mangelbeseitigung nötigen Unterlagen und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung Informationen zur Verfügung zu stellen. 5. 9.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. 9.6 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.7 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dies gilt entsprechend Weitgehende Rechte bleiben hiervon unberührt. 9.8 Sachmängel sind nicht − natürlicher Verschleiß; − Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; − Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die auf Grund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen; − nicht reproduzierbare Softwarefehler oder Hardwarefehler. 9.9 Für Software, die der Besteller oder ein Dritter über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, haften wir nur für Aufwendungsersatzansprüche bis zur Schnittstelle auftretende Mängel. Eine Haftung für fehlende Interoperabilität der überlassenen Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, insbesondere mit den beim Besteller eingesetzten Software- und Hardwareprodukten, besteht nicht. 9.10 Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch Sachmängel einer von uns gelieferten Software zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Besteller eine angemessene und regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. 9.11 Wir haften nicht für die Beschaffenheit des AUFTRAGGEBERS gemWerkes, die auf der Konstruktion oder der Xxxx des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder des Materials vorgeschrieben hat. 9.12 Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z. B. Kulanzregelungen, getroffen hat. 9.13 Ansprüche aufgrund von Sachmängeln einschließlich Rückgriffsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung des Mangels nicht durch unsere Reparaturabteilung hat durchführen lassen. 9.14 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 11. §445a BGBWeitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 und Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen. 9.15 Für Rechtsmängel, vorausgesetzt der letzte Vertrag die nicht in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufVerletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind (vgl. Ziffer 10), gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 11 entsprechend. Enthält ein Werk Standardprodukte von Fremdherstellern, beschränkt sich unsere Pflicht zur Mangelbeseitigung zunächst auf eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fremdhersteller. Wird der Mangel durch den Fremdhersteller nicht beseitigt, kann der Besteller nach den vorstehenden Bestimmungen eine Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

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Samples: Engineering, Consulting, and Software Maintenance Agreement

Sachmängel. Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Xxxx des Nacherfüllungsrechts. Wir haften für Sachmängel wie folgt: 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Kunden und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Regel- ungen bezüglich Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit und bei Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand- lung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder durch falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen sowie die chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes. 3. Mängelrügen Für Mängel des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichvom Kunden angelieferten Materials haften wir nur, d.h. wenn wir bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen können und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenmüssen. 4. Erfolgt Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung auf die Mängelrüge Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in von ihm zu Unrechtvertretender Weise herbeigeführt hat, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) stehen dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenKunden Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Geschäftsbedingungen gegen uns zu. 5. Der Kunde muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bei ihm, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Schadensersatzan- sprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem ent- spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist. 8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 9. Ansprüche aus Sachmängeln gegen uns stehen nur unserem jeweiligen unmittelbaren Vertrags- partner zu und sind nicht abtretbar. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche im übrigen Ziffer VIII. Weitergehende oder andere als die unter dieser Ziffer geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Für Xxxxxxxxxx haftet ise wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der WAREN/LEISTUNGEN Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist ise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, sofern der Sachmangel die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn24 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ise und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen Der Kunde hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen. Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail oder Telefax bei ise anzuzeigen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichEingangs der Mängelrüge bei ise. Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Xxxx bei dem Kunden, d.hbei versteckten Mängeln nach deren Feststellung durch den Kunden. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenfür die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 4. Erfolgt Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO ise berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Kunden ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist ise in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind ise auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl (2gemäß § 440 BGB) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdiodenso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistungsverpflichtung von ise setzt weiter voraus, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindungdass die Ware einwandfrei montiert, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind Betrieb genommen und unter genauer Beachtung der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetBetriebsanweisung verwendet wird. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Dies Rückgriffsansprüche des Kunden gegen ise gemäß § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen ise gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 Pkt. 7 und Nr. 8 Pkt. 8 entsprechend. 10.Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. 12 dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 8 geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKunden gegen ise und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 1( 1 ) Bezüglich der Sachmängel im Rahmen der Überlassung der Software gelten folgende Bestimmungen: a. isyde gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. b. Hinsichtlich der Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung wird auf die Bestimmung 5(6) verwiesen. c. Bei einem Mangel der Dokumentation stellt isyde dem Kunden einen mangelfreien Ersatz zur Verfügung. x. Xxxxx die Software einen Mangel auf, kann der Kunde die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung von isyde verlangen. Mangelhafte Hat der Kunde isyde nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen desselben Mangels fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 7 % des Xxxxx der vom Fehler betroffenen Lieferung oder Leistung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 7 % der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung. In keinem Fall haftet isyde bei Mängeln über die in der Bestimmung 14.2 festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche bei Mängeln sind ausgeschlossen, insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. ( 2 ) Bezüglich der Sachmängel im Rahmen der Pflege der Software gelten folgende Bestimmungen: a. Können Teile der WAREN/LEISTUNGEN Software nach Ablauf von vierzehn Arbeitstagen (Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen Feiertage) oder einer vereinbarten Frist, beginnend mit dem Tag der Mängelmeldung nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, kann der Kunde für jeden Arbeitstag, an dem diese Teile mehr als 12 Stunden nicht wirtschaftlich genutzt werden können, 5/30 der monatlichen Vergütung als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche aus Sachmängel sind ausgeschlossen, in keinem Fall haftet isyde über die in der Bestimmung 14(2) festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. b. Nach einer erfolgten Fehlerbeseitigung, Programmänderung oder einer sonstigen nach Xxxx diesem Vertrag erbrachten Pflegeleistung von SITECO isyde, hat der Kunde das Leistungsergebnis abzunehmen. Erklärt der Kunde aus von Ihm zu vertretenden Gründen nicht die Abnahme oder übernimmt er die Leistungsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von dreißig Kalendertagen nach deren Übergabe an den Kunden oder mit Ablauf einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist. ( 3 ) Tritt nach einer Fehlerbeseitigung innerhalb der Sachmängelfrist eine auf derselben Ursache beruhende Störung auf, ist dieser Mangel von isyde ohne Vergütung zu beseitigen. Dies gilt entsprechend, wenn infolge der Mängelbeseitigungsarbeiten ein anderer Mangel entsteht. ( 4 ) Hat isyde nach Meldung einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits Störung im Zusammenhang mit der Software Leistungen für Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung erbracht und hat isyde diesen Fehler nicht zu vertreten, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenisyde zugrunde gelegt. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ( 5 ) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnMonaten. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 AbsDie Verjährung bezüglich der Überlassung der Software beginnt mit der Ablieferung der Dokumentation, bezüglich der Pflege der Software mit der jeweiligen Abnahme. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen Hat isyde bestimmte Eigenschaften der Software garantiert, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren Kunden ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnMonaten, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtsoweit nicht eine längere Verjährungsfrist ausdrücklich vereinbart worden ist. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnMinderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBe- schaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungAblauf- hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtunbe- rührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Be- steller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängel- rüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zwei- fel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Er- folgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenver- langen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger BeanspruchungBean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter BauarbeitenBauarbei- ten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt voraus- gesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so be- stehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung Nacherfül- lung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung Nieder- lassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen GebrauchGe- brauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die ge- setzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 2292 i 012012. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach- mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Ver- schweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Be- weislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII gere- gelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausge- schlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 1. Mangelhafte Für Sachmängel haften wir wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Ver- jährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrüber- gangs vorlag. 7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist besteht. SITECO ist berechtigtDie Frist beginnt mit dem Gefahrüber- gang (Ziff. 6). Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sa- che, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustof- fe), gilt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf gesetzliche Regelung (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt blei- ben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung und 634a zum Verbraucherregress. Für Teile von und / oder maschinelle und elektronische/elektrotechnische Anlagen und / oder Bauteile, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche in jedem Fall max. 24 Monate. Dies gilt auch für Fälle des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit der Käufer keinen Wartungsvertrag mit uns abschließt. Im Übrigen gilt für solche Bauteile, sofern § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangelskeine Anwendung findet, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantieeine Frist von 12 Monaten. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten 7.3 Der Käufer hat offensichtliche Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufLieferung schriftlich zu rügen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln 7.4 Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich angemesse- ner Frist zu erfolgengewähren. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. 7.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nur verlan- gen, wenn wir den Mangel aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben. 6. 7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Ge- fahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger übermäßi- ger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorge- nommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdiodenso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen eben- falls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt sofern unsere Vorgaben zur Handhabung und sonstigen Anleitungen nicht beachtet werden. Mängelansprüche bestehen ferner dann nicht, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung wenn Wartungsvorgaben nicht eingehalten sind und/oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte vorgesehene Wartungsverträge nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetabgeschlossen werden. 7. 7.7 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- , und Mate- rialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Käufers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung Verbrin- gung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur in- soweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 7.9 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem9. §445a BGBWeitergehende oder andere als in dieser Ziffer oder in Ziff. 9 geregelte Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 7.10 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufsind wir berechtigt, die uns im Zusam- menhang hiermit entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu ver- langen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. (1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern) Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits soweit im Zeitpunkt nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). (2) Grundlage unserer Sachmängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen und Installationsanweisungen zu den im Onlineshop angebotenen SHARP-Produkten sowie den Waren/Produktbestandteilen anderer Hersteller, die dem Kunden bei seiner Bestellung im Onlineshop zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen von Herstellern anderer als SHARP-Produkte oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. (4) Die Mängelansprüche des Gefahrübergangs vorlagKunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. SITECO Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. (6) Wir sind berechtigt, die Nach- bzwgeschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenDer Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 2(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Ansprüche auf NacherfüllungIm Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben sowie die gezogenen Gebrauchsvorteile herauszugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantiewenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 8) Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenAufwendungen, als insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wird die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN gekaufte Ware nachträglich vom Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht, ohne dass diese Verbringung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, kann er die Niederlassung damit verbundenen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung jedoch nicht ersetzt verlangen. Sofern sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindKunden nachträglich als unberechtigt herausstellt, sind wir berechtigt, die uns hieraus entstandenen Kosten vom Kunden erstattet zu verlangen. (9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Sachmängeln bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. (12) Sachmängelansprüche - einschließlich vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche - verjähren grundsätzlich in 12 Monaten nach Ablieferung an den Kunden, es sei denndenn es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche nach § 478 Abs.2 BGB oder um Sachmängelansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Wenn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt Ware von dem Kunden unmittelbar oder durch einen der letzte Vertrag Käufer in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufan einen Verbraucher verkauft worden ist, verjähren die Sachmängelansprüche frühestens zwei (2) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die Sachmängelansprüche seines unmittelbaren Abnehmers erfüllt hat, spätestens jedoch in fünf (5) Jahren nach Ablieferung von uns an den Kunden. Sind mangelhafte Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und haben sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist fünf (5) Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte a) Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich unentgelt- lich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Ersatzlieferungen Nachbesserungen fehl oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenerfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minde- rung des Kaufpreises verlangt werden. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung b) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dieses gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bau- werke). 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumän- gel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz,. c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowieDer Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. d) bei Nichteinhaltung einer BeschaffenheitsgarantieBei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurück- gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetre- tenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte Mängelrüge zu Unrecht, sind wir be- rechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu ver- langen. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette Zunächst ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtuns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx zu gewähren. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5f) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, gemäß Ziffer 8 – vom Vertrag zurücktreten oder o- der die Vergütung mindern. 6. g) Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch software-Fehlern. Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzwKunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Indstandset- zungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die darauf ent- stehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dokumente (Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. LeistungsverzeichnisseAusblühungen, PläneFarbschwankungen, UmwelteinflüsseGrate, etcPoren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN- Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Ge- ringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner LeuchtdiodenErkennbare Mängel, sofern Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbin- dung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfol- gen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mängel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen: diese untrennbarRechte stehen uns zu, d.hsoweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mußten. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer normgerechten Messung, unterschreitetschriftlichen Vereinba- rung im Einzelfall. 7. i) Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforder- lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Ma- terialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhenerhö- hen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dies Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner (lit. i) entsprechend. k) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige Scha- densersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen uns und unseren Erfül- lungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Beton Und Fertigteilindustrie

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungAblauf- hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag Vertag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der Bestellers werden zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforderlicher Aufwendungen, insbesondere Trans- port, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder anders als die in Art. IX geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Lieferbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossen, als soweit diese Aufwendungen im Verhältnis zum Wert der mangelhaften Sache in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Ansprüche des Bestellers wegen der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache sind ausgeschlossen, sofern dessen Abnehmer oder ein weiterer Endabnehmer in der Lieferkette die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, soweit diese Aufwendungen im Verhältnis zum Wert der mangelhaften Sache in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Ein unangemessenes Verhältnis der Aufwendungen zum Wert der mangelhaften Sache ist in der Regel gegeben, wenn die Aufwendungen sich erhöhenden Wert der Sache um mehr als 100 % übersteigen. Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen unbeschadet der vorstehenden Regelungen jedenfalls nur dann, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. 9. Die Regelung der vorstehenden Ziffer 8 gilt auch für Rückgriffsansprüche des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindBestellers gemäß § 445a BGB, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchwenn dieser von einem Abnehmer auf Ersatz von Nacherfüllungskosten in Anspruch genommen wird. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 1Für Sachmängel haften wir wie folgt: 9.1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Lieferungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrüberganges vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 29.2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem9.3. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnDer Käufer hat Sachmängel unverzüglich, vorausgesetzt spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtverkauften Gegenstände schriftlich zu rügen. 39.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichKäufers in einem Umfang zurückgehalten werden, d.hdie in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab EntdeckungsdatumDer Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, schriftlich zu erfolgen. 4wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung uns entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Käufer ersetzt zu stellenverlangen. 59.5. Zunächst ist XXXXXXX Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. NrZiffer 10. 9, - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 69.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Käufer oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 79.7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Käufers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.8. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche Rückgriffsansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers gegen den Verkäufer gem. §445a BGB§ 478 BGB bestehen nur insoweit, vorausgesetzt als der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKäufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 9.9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Käufers gegen XXXXXXX und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenüberganges vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, X - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindernvermindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzwBesteller oder von Dritten unsachgemäß. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch. 9. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind ght haftet für Sachmängel nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernden gesetzlichen Bestimmungen, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen.soweit 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt Sachmängelansprüche bestehen nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt,für die normale Abnutzung von Verschleißteilen nach Gefahrübergang (z. B. Antriebswellen für Fahrzeuggeräte, Glühlampen, Gläser sowie Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder, Magnetbänder, Typen, Magnetköpfe, Filter, Batterien, Drucker, Akku). b) bei Vorsatz, cwenn Schäden oder Störungen nach Gefahrübergang an dem Liefergegen- stand eintreten, die auf eine unsachgemäße Behandlung, übermäßige Bean- spruchung, ungenügende Instandhaltung unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (Be- triebsanleitung), vom Kunden oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, die Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, ungeeigneter Baugrund) bei arglistigem Verschweigen und ungeeigneter Betriebsmittel (insbesondere vom Hersteller nicht frei gegebene Zubehörprodukte wie Druckerpapier), Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter oder des Mangels, sowie dKunden (inklusive Einbau bzw. Anschluss der Liefergegenstände) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtzurückzuführen sind. 3. Mängelrügen Beim Handelskauf muss der Kunde ght offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) ab Empfang der Lieferung schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichSachmangelanspruchs ausgeschlossen, d.hsofern ght den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab EntdeckungsdatumZur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, schriftlich zu erfolgenansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. 4a) Xxxxxx die Haftung nicht ausgeschlossen ist, leistet ght für Mängel zunächst nach seiner Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Erfolgt Die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von ght über. b) Zur Nachbesserung müssen die bemängelten Produkte an einem Standort von ght vorgestellt oder an die Hauptverwaltung eingeschickt werden. Erweist sich die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO als berechtigt, werden ggf. entstandene Versandkosten erstattet. Die Gewährleistung an stationären Produkten beschränkt sich auf kostenlosen Materialersatz und –einbau. Anfallende Reisekosten von Servicetechnikern sind vom Kunden zu tragen. c) Schlägt die durch die Fehlersuche und/Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabset- zung der Vergütung (Minderung) oder -behebung entstandenen Aufwendungen Rückgängigmachung des Vertrages (z.B. ReisekostenRücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, Arbeitszeiteninsbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, Material, etc.) steht dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenKunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehlDie Verjährungsfrist beträgt für gebrauchte Austauschteile 6 Monate, kann im Übrigen ein Jahr ab Beginn der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchgesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht, sofern ght den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder ein Bauwerk oder die Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gemein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, den Gegenstand der Leistung von ght bilden. §445a BGB, vorausgesetzt In diesen Fällen verbleibt es bei der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufgesetzlichen Verjährungsfrist.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) : – soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , – bei Vorsatz, c) , – bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) sowie – bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt vorausge- setzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem ange- messenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen ihm ent- standenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter man- gelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch Softwarefehlem. Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, sind insoweit ausgeschlossenaus- geschlossen, soweit als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein- barungen getroffen hat. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII gere- gelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 17.1. Mangelhafte Teile Abweichungen, die den Wert oder die Beschaffenheit der WAREN/LEISTUNGEN Vertragsprodukte nur unerheblich beeinträchtigen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernkeine Sachmängel. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, neu wenn sie schriftlich gesondert vereinbart worden sind. Eine Gewähr für die Eignung zu liefern einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt die SOFTWORLD nicht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigtSchäden, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahr-lässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- -spannung Sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllungfehlerhafte Programm-, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche Software- und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindVerarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. 7.2. Gewährleistungsansprüche gegen die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen GebrauchSOFTWORLD beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren und gegenüber Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Jahr ab Lieferung. Dies Sie sind nicht übertragbar. Mängelrügen und sonstige Reklamationen sind uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitzuteilen. Fehlende Ware muss innerhalb von 2 Arbeitstagen, fehlendes oder falsches Zubehör innerhalb von 4 Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden. Für Xxxxxxxxxxx gilt entsprechend abweichend zu den vorstehenden Sätzen 3 und 4, dass nur offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Lieferung zu rügen sind. 7.3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Xxxx der SOFTWORLD Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher, so steht ihm das Wahlrecht in den Grenzen des § 439 Abs. 3 BGB zu. Um einen Gewährleistungsfall geltend zu machen, ist es erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Seriennummer, eine Kopie der Rechnung beizufügen und das defekte Teil frei Haus gemäß unserer RMA Bedingungen an die SOFTWORLD zu schicken. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von SOFTWORLD über. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für Aufwendungsersatzansprüche SOFTWORLD unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des AUFTRAGGEBERS gemVertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. §445a BGBEine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, vorausgesetzt wenn sich nicht insbesondere aus der letzte Vertrag in Art der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufSache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile Die Beschaffenheit des Auftrags richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Liefervorschriften. Der Lieferant haftet für die Übereinstimmung der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzwWare mit dem Inhalt der Spezifikation des Abnehmers. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigtEr haftet dagegen nicht für den Inhalt dieser Spezifikation, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist damit nicht erneut zu laufenGrundlage einer Reklamation sein darf. 2. Ansprüche auf NacherfüllungHat der Lieferant die Ware nach Zeichnungen, Rücktritt Spezifikationen, Mustern usw. des Abnehmers geliefert, so übernimmt der Abnehmer das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer X. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Reparatur durch den Abnehmer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Lieferant ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Abnehmers oder Dritter. Diese Frist Gleiches gilt nicht: a) soweit §§438 Absfür Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des MangelsNach Gefahrübergang haftet der Lieferant nicht für die Verschlechterung der Qualität der Ware, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtihren Verlust oder unsachgemäßen Umgang damit. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichSachmängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Feststellung eines Mangels, d.hsoweit die allgemein geltenden Rechtsvorschriften nicht eine längere Verjährungsfrist vorschreiben. Durch die Beseitigung dieses Mangels und die Realisierung einer Ersatzlieferung beginnt diese Frist nicht neu zu laufen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln in einem rechtlich maximal zulässigen Umfang ausgeschlossen, die der Abnehmer bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf der Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum Haftungsausschluss). 4. Hat der Abnehmer die Ware nicht unverzüglich nach ihrer Übernahme geprüft – wobei er dazu verpflichtet ist, die Ware bei der Abnahme zu prüfen – oder keine Warenmängel unverzüglich nach erfolgter Prüfung in Form einer schriftlichen Mängelrüge und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatumunverzüglich nach ihrer Feststellung gemeldet, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenso verliert er seine Gewährleistungsansprüche. 5. Schlägt Bei Beanstandung der erhaltenen Ware ist der Abnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten ihm unverzüglich die Nacherfüllung zweimal (2) fehlMöglichkeit zu geben, kann die beanstandete Ware oder eine Probe davon zu prüfen. Darüber hinaus ist der AUFTRAGGEBERAbnehmer verpflichtet, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemauf Verlangen des Lieferanten ihm die beanstandete Ware oder eine Probe davon zur Verfügung zu stellen. NrAußerdem hat der Abnehmer auf Verlangen des Lieferanten die beanstandete Ware oder eine Probe davon zurückzusenden. 9Bei Feststellung, dass die Reklamation unberechtigt ist, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Abnehmer mit den Fracht- und Umladekosten der Ware, sowie mit den im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Reklamation berechtigt ist, getragenen Aufwendungen zu belasten. Bei berechtigter Mängelrüge werden die in dem vorstehenden Satz genannten Kosten vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindernLieferanten übernommen. 6. Mängelansprüche bestehen Kommt der Abnehmer den in diesen Bedingungen bestimmten Verpflichtungen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von nach oder nimmt ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schädenbereits beanstandeten Ware vor, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetso verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 7. Ansprüche Bei Feststellung eines Sachmangels an der Ware ist der Lieferant verpflichtet, nach seiner Xxxx und unter Berücksichtigung des AUFTRAGGEBERS wegen Interesses des Abnehmers, eine Ersatzware zu liefern oder die beanstandete Ware nachzubessern. Ist für den Lieferanten die Lieferung der zum Zweck Ersatzware oder die Beseitigung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Zeit nicht möglich, so kann der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als Abnehmer ihm eine angemessene Nachfrist für die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung Erfüllung dieser Verpflichtung festsetzen und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist eine Minderung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen GebrauchPreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt Die Bestimmungen der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufZiffer XIV bleiben unverändert.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnVerjäh- rungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen gesetzli- chen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbe- halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigtsprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor- behalten bleiben. Stellt der Besteller die durch die Fehlersuche und/Nutzung der Lieferung aus Scha- densminderungs- oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekostensonstigen wichtigen Gründen ein, Arbeitszeitenist er verpflichtet, Materialden Dritten darauf hinzuweisen, etcdass mit der Nutzungseinstellung kein Aner- kenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Xxxx sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernuns unverzüglich, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagkaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Ver- kehr binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. SITECO Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängel ausge- schlossen. Uns ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufengeben. 2. Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüche auf Nacherfüllungaufgrund von Mängel ist, Rücktritt dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsge- mäß behandelt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 gelagert und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangelsdie Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnRichtlinien, vorausgesetzt Normen, den Auflagen der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung Zulassungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtunseren Werksvorschriften durchgeführt hat. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichAls Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, d.hAnpreisun- gen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum Diese Beschreibungen der Waren- beschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenausdrücklich als Garantie erklärt wird. 4. Erfolgt Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Mängelrüge zu UnrechtBrauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenkein Sachmangel. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal Die Ware ist im Einzelfall am konkreten, vorhandenen Substrat (2Beton) fehlgetestet und optimiert worden. Nimmt der Besteller nachträg- lich Änderungen am Substrat (Beton) vor, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindernentfällt jegliche Gewährleistung. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: aBei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir nach unserer Xxxx zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, boder Rück- gängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etcverlangen.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 1. Mangelhafte Für Sachmängel haftet die JAT wie folgt: a. Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist der JAT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenDie unverzügliche Prüfung der Lieferung und Anzeige etwaiger Sachmängel obliegt dem Besteller. 2. b. Ansprüche auf Nacherfüllung, Nacherfüllung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnMinderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§438 479 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. c. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4d. Bei Mängelrügen des Bestellers dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenem Sachmängeln stehen. Erfolgt Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Geschieht die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO die JAT berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen entstandene Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenvom Besteller zurückzuverlangen. 5. Schlägt e. Der JAT ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. x. Xxxxxxx die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. g. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Baugrund oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind so bestehen für die und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. h. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. i. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen die JAT gemäß §478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen die JAT gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. j. Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere Folgeschäden wie Produktionsausfall wegen eines Sachmangels, sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhalten einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der JAT. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, cb) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie dc) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 98, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8. Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels, Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS gemist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Artikel geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Bei fristgerechter Rüge gemäß vorstehender Ziffer 12 haften wir für Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung („Mängel“) wie folgt: 13.1 Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist Kunden unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringenoder neu zu erbringen („Nacherfüllung“), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern der Sachmangel Kunde nachweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt bei Gefahrübergang vorlag, es sei denn es gilt § 377 HGB. 13.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Waren an den Kunden. Für Schäden aus der Verletzung des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigtLebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen durch einen Mangel verursacht werden, bei einer vorsätzlichen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantiegelten die gesetzlichen Bestimmungen. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette 13.3 Uns ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtzunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. 13.4 Schlägt die unsere Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 15 der Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 613.5 Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind regelmäßig unverhältnismäßig, wenn sie 50% des Kaufpreises der Waren überschreiten. In diesem Falle kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen. 13.6 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 13.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen 13.8 Wurde der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindund erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Kunden nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht ihrem dem bestimmungsgemäßen GebrauchGebrauch des Liefergegenstandes. 13.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dies Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für ferner Ziffer 13.8 der Bedingungen entsprechend. 13.10 Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 15 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 13 der Bedingungen gere- gelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haften wir wie folgt: 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN Alle diejenigen Waren oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich unentgelt- lich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Käufer hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückge- halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung uns entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Käufer ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemesse- ner Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, gemäß Ziffer IX - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahr- übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorge- nommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht Käufers gebracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen seinem bestim- mungsgemäßen Gebrauch. 9. Dies Gesetzliche Rückgriffs Ansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruchs des Käufers gegen uns gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Absatz 8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer IX (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VIII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKäufers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 6.1 Die Einhaltung anderer als deutscher technischer Normen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 6.2 Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen.; 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.; 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgen.rügen; 4. Erfolgt die Mängelrüge Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt gewähren; schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, gemäß Ziffer 13 (Sonstige Schadensersatzansprüche) - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.; 65. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger BehandlungBehandlung oder Verlegung, Einbaus fremder Garnituren, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oderso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Lieferer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung; er hat Mängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 76. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch; 7. Dies Für Schadensersatzansprüche gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche im Übrigen Ziffer 13 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 7.2 geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gemBestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 6.3 Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt eine Abnahme im Lieferwerk. §445a BGBSachliche Abnahmekosten werden dabei vom Lieferer, vorausgesetzt andere Kosten (insbesondere Reiseund Aufenthaltskosten der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufvom Besteller beauftragten Personen) vom Besteller getragen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 114.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind Falls WR nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernZeichnungen, neu Spezifikationen, Mustern usw. des Vertragspartners zu liefern bzwhat, übernimmt der Vertragspartner das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. erbringen, sofern Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Sachmangel bereits im Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlaggem. SITECO ist berechtigtZif. 10.3. Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Nach- bzwElektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als deutsche Umsetzungen der EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS2), 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) sowie der EU-Richtlinie 2000/53/EG. Ersatzlieferungen Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenQualität informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt14.2 Für Sachmängel, die durch eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht WR ebenso wenig ein wie für die Fehlersuche und/Folgen unsachgemäßer und ohne WRs Einwilligung vorgenommener Eingriffe, Änderungen oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. ReisekostenInstandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten den Wert oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von Tauglichkeit der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, Ware für die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetvorausgesetzte Verwendung nur unerheblich mindern. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind14.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, vom Gesetz werden längere Fristen zwingend vorgeschrieben. 14.4 Erkennbare Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. 14.5 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 14.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchspätere Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 14.7 WR ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche Beanstandete Xxxx wird von einem von WR beauftragten Spediteur zurückgeholt; WR übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Vertragspartner ohne WRs Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 14.8 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert WR nach Xxxx von WR die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Vertragspartner gibt WR bei Mängellieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren. 14.9 Kommt WR diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Vertragspartner WR schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der WR den Verpflichtungen von WR nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Preises verlangen oder vom Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufzurücktreten. 14.10 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche deklariert werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. (1. Mangelhafte Teile ) Für dauerhaft überlassene Software gilt an- stelle von Artikel VIII VLB: (a) Die Verjährungsfrist für vertragliche An- sprüche wegen Sachmängeln an der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten Soft- ware beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist Für Schadensersatz- ansprüche bei Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit, sowie bei schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesund- heit gilt nicht: a) soweit die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bau- werke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie bei Vorsatz, c) bei , i arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche , gelten die länge- ren Fristen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- punkt des AUFTRAGGEBERS gemGefahrübergangs. §Aufwen- dungsersatzansprüche des Bestellers ge- mäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäu- fers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem gesetzli- chem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung Hem- mung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3(b) Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und repro- duzierbare Abweichungen von der Spezi- fikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Soft- ware nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist. (c) Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, un- verzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenver- arbeitungsumgebung sind darin mög- lichst genau zu beschreiben. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.d) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) , - bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger BehandlungBehandlung entstehen, übermäßiger Beanspruchung- bei Schäden, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,, - für vom Besteller oder von Dritten vor- genommene Änderungen oder Erwei- terungen und die daraus entstehenden Folgen, - dafür, dass sich die überlassene Soft- ware mit der vom Besteller verwende- ten Datenverarbeitungsumgebung verträgt. (e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,Weist die Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacher- füllung zu. (f) einer Mangelhaftigkeit Sofern der Lieferer keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfül- lung durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt: (aa) Der Lieferer wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferer vorhanden oder mit zumut- barem Aufwand beschaff- bar. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz über- lassenen Update bzw. Dokumente Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstel- len. (z.B. Leistungsverzeichnissebb) Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind soweit dies bei angemesse- nem Aufwand möglich ist und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetmehr bearbeiten kann. 7(cc) Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferer diese durch man- gelfreie ersetzt. (dd) Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Xxxx des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer die Beseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit ge- eignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat dem Lieferer die bei ihm vor- handenen zur Beseitigung des Xxxxxxxxxxx benötigten Unterla- gen und Informationen zur Verfü- gung zu stellen. (ee) Auf Wunsch des Lieferers wird der Besteller einen Fernwartungszu- griff ermöglichen. (ff) Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestel- lers verbracht worden sindIst, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt voraus- gesetzt der letzte Vertrag in In der Lieferkette ist Ist kein VerbrauchsgüterkaufVerbrauchsgü- terkauf. (gg) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Be- steller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelan- sprüche hinausgehenden Verein- barungen getroffen hat.

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Samples: Software License Agreement

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnVerjäh- rungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen gesetzli- chen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbe- halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller er- setzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Scha- densersatzansprüche gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung Vergü- tung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahr- übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger BeanspruchungBe- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten ungeeig- neten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Ge- genstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem sei- nem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit sei- nem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entspre- chend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind aus- geschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehen- de oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers we- gen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. Für Xxxxxxxxxx haftet der Auftragnehmer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Auftragnehmer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Auftraggeber ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung in Form einer temporären Fehlerkorrektur oder durch Lieferung eines mangelfreien Programms berechtigt. Die Fehlerberichtigung kann auch, je nach Bedeutung des Fehlers, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ihm von uns im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software- Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Schadenersatzansprüche gemäß Nr. 9, 14 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Werden vomAuftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend. 10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. 11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Auftragnehmers eine Ziffer 10. entsprechende Regelung zu vereinbaren. 12. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gem. Ziffer 10. und 11. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Auftragnehmer ausgelöst, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen. 13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte des Auftragnehmers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche auch nach der Weiterverarbeitung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des AUFTRAGGEBERS gemProduktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. §445a BGBDer Auftragnehmer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen. EDENOR0013-5116-01_DE_EN 14. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, vorausgesetzt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der letzte Vertrag Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VI geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Reparaturbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnMinderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBe- schaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungAblauf- hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtunbe- rührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Be- steller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängel- rüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zwei- fel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Er- folgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenver- langen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger BeanspruchungBean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter BauarbeitenBauarbei- ten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt voraus- gesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so be- stehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung Nacherfül- lung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung Nieder- lassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen GebrauchGe- brauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die ge- setzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach- mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend nicht bei arglistigem Ver- schweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Be- 2CDC 001 008 C0110 | Katalog Niederspannungsprodukte Teil 1 | ABB A/5 Allgemeine Lieferbedingungen für Aufwendungsersatzansprüche Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern – Stand: Juni 2011 – weislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS gemBestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII gere- gelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausge- schlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 1Für Xxxxxxxxxx haftet der Auftragnehmer wie folgt: 8.1. Mangelhafte Teile Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Software keine Sachmängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der WAREN/LEISTUNGEN sind Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Der Auftragnehmer wird – unbeschadet Ziffer 8.2 - alle vom Auftrag- geber gemeldeten reproduzierbaren Fehler der Software, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, innerhalb angemessener Frist beheben. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber wird eventuelle Sachmängel so detailliert wie möglich beschreiben. Die Nachbesserung erfolgt nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubesserndes Auftragnehmers durch Fehlerbeseitigung, neu zu liefern bzw. erbringendurch Überlassung eines neuen Softwarestandes oder dadurch, sofern dass der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigtAuftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Nach- bzwAuswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN Ein neuer Softwarestand ist vom Auftraggeber zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut übernehmen, es sei denn, dies führt zu laufenfür ihn unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. 28.2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Die Frist gilt beginnt mit der Abnahme oder – wenn früher – mit der Inbetriebnahme der Software. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) eines Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufVerletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 38.3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichAuftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, d.hdie in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab EntdeckungsdatumDer Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, schriftlich zu erfolgen. 4wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Auftragnehmer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Auftraggeber ersetzt zu stellenverlangen. 58.4. Zunächst ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag Schadens- ersatzansprüche gemäß Ziffer 10 (Haftung) – von dem Vertragsteil „Software-Erstellung“ (Ziffer 2) zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst anzunehmen, wenn es dem Auftragnehmer auch beim zweiten Nachbesserungs- versuch trotz einer schriftlich gesetzten Nachfrist nicht gelingt, den Mangel der Software derart nachzubessern, dass eine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber möglich ist. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 78.5. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8.6. Dies Für Schadensersatzansprüche gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche im Übrigen Ziffer 10 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche oder Rechte des AUFTRAGGEBERS gemAuftraggebers gegen den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 8.7. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufÜber die Nacherfüllungspflichten hinausgehende Leistungen (z.B. Pflege und Wartung) sind Gegenstand gesondert abzuschließender Verträge.

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Samples: Software Development Agreement

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich des Lieferers unentgelt- lich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sach- mangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBeschaffenheits- garantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück- behalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetrete- nen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger übermä- ßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter BauarbeitenBauarbei- ten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenom- men, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erforder- lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhenerhö- hen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausge- henden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs- anspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 19.1 Ist die von uns geschuldete Leistung eine Werkleistung, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme des Werks oder – im Falle nicht abnahmefähiger Werke - nach Auslieferung (Gefahrübergang). Mangelhafte Teile Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs . 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. 9.2 Zeigt sich ein Sachmangel innerhalb der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernVerjährungsfrist, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenüberga ngs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. SITECO Bei Software setzt der Gewährleistungsanspruch voraus, dass der Fehler reproduzierbar ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch und in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufendem jeweils letzten vom Auftraggeber übernommenen Änderungsstand auftritt. 29.3 Im Falle der Mangelbeseitigung erfolgt die Beseitigung des Mangels nach unserer Xxxx beim Auftraggeber oder bei uns. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt Der Auftraggeber hat uns die bei ihm vorhandenen zur Mangelbeseitigung nötigen Unterlagen und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung Informationen zur Verfügung zu stellen. 5. 9.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen 9.6 Nicht reproduzierbare Softwarefehler gelten nicht bei:als Sachmängel. a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden9.7 Für Software, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter der Auftraggeber oder nachlässiger Behandlungein Dritter über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, übermäßiger Beanspruchunghaften wir nur für bis zur Schnittstelle auftretende Mängel. Eine Haftung für fehlende Interoperabilität der überlassenen Software mit der vom Auftraggeber verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, ungeeigneter Betriebsmittelinsbesondere mit den beim Auftraggeber eingesetzten Software- und Hardwareprodukten, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetbesteht nicht. 79.8 Der Auftraggeber hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch Sachmängel einer von uns gelieferten Software zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Auftraggeber eine angemessene und regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. 9.9 Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z. B. Kulanzregelungen, getroffen hat. 9.10 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Auftraggebers aufgrund von Sachmängeln sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: General Terms and Conditions for Engineering, Consulting, and Software Maintenance Services

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile Lieferungen, die innerhalb der WAREN/LEISTUNGEN sind Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeit- punkt des Gefahrübergangs vorlag, nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferanten unentgeltlich nachzubessernnachzubes- sern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Im Rahmen seiner Nacherfüllungspflichten schuldet der Lieferant – vorbehaltlich einer weitergehenden Schadensersatzhaftung ge- mäß Ziffer XI. – weder den Ausbau der mangelhaften Sache aus einer anderen (nicht vom Lieferanten gelieferten) Sache, in welche die mangelhafte Sache eingebaut ist, noch die Kosten für den Einbau der Ersatzlieferung bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenreparierten Sache. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 2 (Sonderbestim- mungen für den Rückgriff des Unternehmers) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lie- feranten und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über für Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichDer Besteller hat Sachmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen. Als nicht mehr unverzüglich gilt die Anzeige jedenfalls dann, d.h. bei offensichtlichen Mängeln wenn sie nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenzwei Wochen erfolgt; zur Frist- wahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 4. Erfolgt Der Lieferant ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist in diesem Falle jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises nach Maßgabe von Art. III Nr. 6 Satz 2 zurückzuhalten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferant berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Besteller vom Vertrag zurücktreten zu- rücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger nach- lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter mangel- hafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren reprodu- zierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossenaus- geschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 45a Abs. 1 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Art. VIII Nr. 7 entsprechend. 9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprü- che). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachman- gels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 AbsABS. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haften wir wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrüberganges vorlag. SITECO ist berechtigt2.Haben wir dem Vertragsverhältnis die VOB/B zugrunde gelegt, so gilt die Nach- bzwdortige Regelung (§ 13 Ziffer 4 VOB/B). Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Ansonsten gilt: a) Gegenüber Verbrauchern (§13 BGB): Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, ; b) bei Vorsatz, Gegenüber Unternehmen: Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt; in diesen Fällen unterliegen Sachmängelansprüche, aber auch sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, einer Verjährungsfrist von zwei Jahren; c) die Verjährungsbeschränkung (lit. a, b) gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungAblaufhemmungen, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 6.1 Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung 6.2 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungAblaufhem- mung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, 6.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 46.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt Der Besteller kann Zah- lungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. 6.5 Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6.6 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Ziff. Nr. 9, 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. 6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) Be- schaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) , oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungen vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. 6.8 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen Auf- wendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden ist. Zudem kann der Lieferer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verweigern, sofern die damit einhergehenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Ansonsten verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 2 bis 4 BGB. 6.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §§ 445a, es sei denn478 BGB (Rückgriff des Un- ternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchgesetz- lichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dies Für den Umfang des Rück- griffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entspre- chend. 6.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 8 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weiterge- hende oder andere als die in dieser Ziff. 6 geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen§ 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnnach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Diese Frist Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt nicht: a) soweit §§die gesetz- liche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, b) , gelten diese Fristen. Die verkürzte Frist gem. S. 1 gilt auch nicht, bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen Fris- ten bleiben unberührt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 3. Mängelrügen Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichGefahrübergangs vorlag, d.hso werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx nach- bessern oder Ersatzware liefern. bei offensichtlichen Mängeln Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenvorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 65. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenent- stehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder Dritten unsachgemäß Instandset- zungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 76. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. 8. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arg- listigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Än- derung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehen- de oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. Für Xxxxxxxxxx haftet MEISTER wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist MEISTER unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - ei- nen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnGefahrenübergang. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MEISTER und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung Hem- mung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber MEISTER unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO MEISTER berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenbekommen. 5. Zunächst ist MEISTER Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter un- geeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes ungeeigneter Umweltbedingungen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag der Bestellung nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen GebrauchGe- brauch. 8. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen MEISTER gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) be- stehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers ge- gen MEISTER gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entsprechend. 9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen MEISTER und dessen Er- füllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 18.1. Mangelhafte Teile Gewähr für die von uns gelieferte Ware wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. In unseren Prospekten für die gelieferte Ware angegebene Betriebsbedingungen gelten als die normalen Betriebsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift. Übermäßige Beanspruchung und/oder Verschleiß stellen ebenso keinen Sachmangel dar wie eine außerhalb der WAREN/LEISTUNGEN nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung der Ware. Zulässige oder übliche Abweichung (Toleranzen) stellen keinen Sachmangel dar. 8.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beein- trächtigung der Brauchbarkeit. 8.3. Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache liegt nur vor, wenn eine Beschaffenheitsgarantie von uns im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kataloge, Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts– und Maßangaben, Montagepläne, Schaltpläne und sonstige Pläne etc. sind nach Xxxx von SITECO nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werben des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 8.4. Bei Vorliegen eines Sachmangels der gelieferten Sache innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernder Gewährleistungsfrist, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir nach unserer Xxxx als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. SITECO Der Käufer ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, erst dann zum Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte vom Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekostenzur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser Bedingungen berechtigt, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenwenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. 58.5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der Die zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenträgt der Käufer, als die Aufwendungen soweit sie sich dadurch erhöhen, weil dass die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich Lieferungen o-der Leistungen an einen anderen einem anderem Ort als die der Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Käufers verbracht worden sindwerden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8.6. Sollten wir eine Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis zu vertreten und schriftlich anerkannt haben, hat sich der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob und ggfs. welche Rechte er wegen der Pflichtverletzung geltend macht. 8.7. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen /Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 (ein) Jahr. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. §445a BGB§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) andere Fristen zwingend vorsieht. Für Schadens- ersatzansprüche des Käufers nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmangelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§das Gesetz gamäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über AblaufhemmungAblaufhemmungen, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Xxxxxxxxxx gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Schadenersatzansprüche gemäß Abschnitt XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) SchädenAbnutzung oder Schaden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Dies Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 475 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nummer 8 entsprechend. 10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI (Sonstige Schadensersatzansprüche ). Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VIII geregelte Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Sachmängel. (1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderliefe- rung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits soweit im Zeitpunkt nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinba- rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschrei- bungen, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. (4) Die Mängelansprüche des Gefahrübergangs vorlagBestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. SITECO Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Besteller als Nacherfüllung zunächst nach seiner Xxxx Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verla n- gen. Erklärt sich der Besteller nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Besteller die Xxxx nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. (6) Wir sind berechtigt, die Nach- bzwgeschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenDer Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 2(7) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Ansprüche auf NacherfüllungIm Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllun g beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantiewenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. e) Aufwendungsersatzansprüche (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnBestellers als unberechtigt heraus, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtkönnen wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. 3(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, d.hnach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt Wenn die Nacherfüllung zweimal (2) fehlfehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Besteller vom Vertrag Kaufvertrag zurücktreten oder die Vergütung den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a(11) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etcErsatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Sachmängel. 1. Mangelhafte Für Sachmängel haftet ProLeiT wie folgt: 1.Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist ProLeiT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, sofern die innerhalb der nachstehend vereinbarten Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, so- fern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche 2.Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnnach Abliefe- rung oder - soweit vorgesehen - nach Abnahme. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. vorsätzlichen Pflichtverletzung von ProLeiT. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen 3.Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt 4.Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlun- gen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO ProLeiT berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellen. 5verlangen. Schlägt 5.Zunächst ist ProLeiT Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb ange- messener Frist zu gewähren. 6.Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger et- waiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, gemäß Ziffer 10 – entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung Ver- gütung mindern. 6. Mängelansprüche 7.Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung Beein- trächtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter ungeeigne- ter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenentste- hen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.hund die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) 8.Ansprüche des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar- beits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestel- lers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche 9.Rückgriffsansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGBBestellers gegen ProLeiT bestehen nur in- soweit, vorausgesetzt als der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBesteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen ge- troffen hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem ge- setzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rück- tritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) : - soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumän- gel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , - bei Vorsatz, c) , - bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) sowie - bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten 12 Mo- naten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung Hem- mung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem ange- messenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlan- gen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an- gemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet Besteller – unbe- schadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung Ab- weichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge in- folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten un- sachgemäß Änderungen, PläneEin-/Ausbau- oder Instandsetzungs- arbeiten vorgenommen, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung Nach- erfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenaus- geschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen seinem bestimmungsge- mäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungser- satzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette Lie- ferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ge- mäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein- barungen getroffen hat. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach- mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Be- schaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Ände- rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt12 Monaten. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichDer Käufer hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, d.hTeile oder Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Transportmängel, -beschädigungen und Falschlieferung unverzüglich anzuzeigen. bei offensichtlichen Mängeln Mengenabweichungen, offensichtliche Mängel und Schäden sind innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln 2 Wochen nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatumder Verjährungsfristen, schriftlich zu erfolgenanzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Käufer trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 4. Erfolgt Der Käufer ist verpflichtet, bei Warenannahme das Transportgut augenscheinlich auf Transportbeschädigungen zu prüfen. Beschädigungen sind dem Transporteur umgehend anzuzeigen. Der Lieferer ist hiervon in Kenntnis zu setzten. Die Kompensation der Transportschäden gegenüber dem Transporteur obliegt dem Käufer. 5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Käufer ersetzt zu stellenverlangen. 56. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XIII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Wählt der Käufer wegen des Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. 68. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 79. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit sich die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Käufers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen GebrauchGebrauche. 10. Dies Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entsprechend. 11. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XIII (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKäufers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 149.Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den ver- einbarten technischen Liefervorschriften. Mangelhafte Teile Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, ü- bernimmt dieser das Risiko der WAREN/LEISTUNGEN sind Eignung für den vorgesehenen Ver- wendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 38. Für von uns bearbeitete Ware beschränkt sich die Gewährleistung auf die von uns erbrachte Bearbeitung. Bei Lohnarbeit haften wir im Höchstfalle bis zur Höhe des für jedes Einzelstück vereinbarten Engelts. Eine da- rüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlos- sen. 50.Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwen- dung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand- lung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen un- sachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Glei- ches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 51.Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. 52.Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erst- musterprüfung hätte feststellen können. 53.Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu- senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nach- kommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelan- sprüche. 54.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx von SITECO die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 55.Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernZeit nach, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, so kann der AUFTRAGGEBERPartner uns schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche geminnerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nr. 9Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen Aufwen- dungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 56.Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinba- rungen getroffen hat, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchüber die gesetzlichen Mängelansprüche hi- nausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 55 letzter Satz entsprechend. 57.Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend insbesondere für Aufwendungsersatzansprüche Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der geliefer- ten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für ent- gangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AUFTRAGGEBERS gemPartners. §445a BGB58.Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, vorausgesetzt bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der letzte Vertrag groben Fahr- lässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 59.Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufgelieferten Ware für Per- sonen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Xxxxxxx, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 60.Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 61.Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unbe- rührt.

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Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessernnach zubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel bereits dessen Ursache bereist im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnVerjährungs- beginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel BGB) längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Unterbliebene Mängelrügen führen zum Verlust der Mängelrechte des Bestellers. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hierbei sind etwaige Verzögerungen (Art. IV dieser AGB) zu berücksichtigen. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Schadens- ersatzansprüche gemäß Nr. 9, 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten ungeeigneter Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen seinem bestimmungs- gemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüchen des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO Eine Reparatur ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufender Regel nur am Standort des Lieferers möglich. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche für neue Produkte verjähren in zwölf (12) Monaten einem Jahr, für gebrauchte Produkte in 30 Tagen ab gesetzlichem VerjährungsbeginnAnlieferung beim Kunden. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§438 § 479 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, X – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes Installation oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.hund die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. ohne Fassung Zudem erlöschen Sachmängelansprüche bei Entfernung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetZerstörung angebrachter Siegel. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist. Kosten und Xxxxxx für die Rücksendung von Waren gehen zu Lasten des Bestellers. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, es sei denn, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchgesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dies Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Terms and Conditions for Corporate Customers

Sachmängel. 1. Mangelhafte a) Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach unserer Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrüberganges vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Ersatzlieferungen Nachbesserungen fehl oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenerfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung b) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz,. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowieDer Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich zu rügen. d) bei Nichteinhaltung einer BeschaffenheitsgarantieFühren wir mit dem Kunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so wird hierdurch die Verjährung nicht gehemmt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gemDer Kunde verzichtet darauf irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (1200000 Xxx-Xxx Tel. 0 71 53/93 95-0 Fax 0 71 53/3 86 63 Kommanditgesellschaft Sitz: Xxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx XXX 00000 Persönlich haftender Gesellschafter: Betonwerk Neu-Ulm Verwaltungs- f) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette Zunächst ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtuns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5g) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemSchadenersatzansprüche gemäß Ziff. Nr. 9, 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. h) Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge oder in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes ungeeignetem Baugrund oder die aufgrund auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzwKunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dokumente (Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen wie z.B. LeistungsverzeichnisseAusblühungen, PläneFarbschwankungen, UmwelteinflüsseGrate, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen Poren, Lunker oder InstandhaltungsarbeitenOberflächenrisse. Abweichungen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.hVeränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. ohne Fassung Muster oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetzu Beanstandungen. 7i) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten von fremdbeauftragten Gutachtern durch uns bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. j) Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. k) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dies Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche ferner litt. j) entsprechend. l) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 8. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 3 geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung 9.1 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginnnach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang). Diese Frist gilt Vorstehende Bestimmungen gelten nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und 634a Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Nr. 2 (Rückgriffanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen Verjährungsfristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche 9.2 Zeigt sich ein Sachmangel innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des AUFTRAGGEBERS gemGefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. §445a BGB verjähren ebenfalls Bei Software setzt der Gewährleistungsanspruch voraus, dass der Fehler reproduzierbar ist und in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtdem jeweils letzten vom Besteller übernommenen Änderungsstand auftritt. 39.3 Im Falle der Mangelbeseitigung erfolgt die Beseitigung des Mangels nach unserer Xxxx beim Besteller oder bei uns. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.hDer Besteller hat uns die bei ihm vorhandenen zur Mangelbeseitigung nötigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO Im Falle der Nachlieferung sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche eine neue Version bzw. ein neues Release der Software und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung Hardware zu stellenliefern. 5. 9.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. 9.6 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.7 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheb - licher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dies gilt entsprechend Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt. 9.8 Sachmängel sind nicht - natürlicher Verschleiß - Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen - Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen - nicht reproduzierbare Softwarefehler oder Hardwarefehler. 9.9 Für Softwareprodukte, die der Besteller oder ein Dritter über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, haften wir nur für Aufwendungsersatzansprüche bis zur Schnittstelle auftretende Mängel. Eine Haftung für fehlende Interoperabilität der überlassenen Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, insbesondere mit den beim Besteller eingesetzten Software- und Hardwareprodukten, besteht nicht. 9.10 Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch Sachmängel einer von uns gelieferten Software zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Besteller für e ine angemessene und regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. 9.11 Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Xxxx des AUFTRAGGEBERS gemMaterials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. 9.12 Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z. B. Kulanzregelungen, getroffen hat. 9.13 Ansprüche aufgrund von Sachmängeln einschließlich Rückgriffsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung des Mangels nicht durch unsere Reparaturabteilung hat durchführen lassen. 9.14 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 12. §445a BGBWeitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen. 9.15 Für Rechtsmängel, vorausgesetzt der letzte Vertrag die nicht in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufVerletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 9 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Software Und Hardwareprodukte

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: : a) soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, , b) bei Vorsatz, , c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) . Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Bestellers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Lieferer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Besteller ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. gemäß Nr. 9, 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. LeistungsverzeichnisseBesteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, PläneEin-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossenaus- geschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §Bestellers gemäß § 445a BGBBGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. Für Xxxxxxxxxx haftet der Auftragnehmer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) , bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO der Auftragnehmer berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung vom Auftraggeber ersetzt zu stellenverlangen. 5. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung in Form einer temporären Fehlerkorrektur oder durch Lieferung eines mangelfreien Programms berechtigt. Die Fehlerberichtigung kann auch, je nach Bedeutung des Fehlers, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ihm von uns im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software- Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Schadenersatzansprüche gemäß Nr. 9, 14 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) , bei natürlicher Abnutzung, d) Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Werden vomAuftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Auftraggebers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend. 10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. 11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Auftragnehmers eine Ziffer 10. entsprechende Regelung zu vereinbaren. 12. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gem. Ziffer 10. und 11. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Auftragnehmer ausgelöst, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen. 13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte des Auftragnehmers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche auch nach der Weiterverarbeitung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des AUFTRAGGEBERS gemProduktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. §445a BGBDer Auftragnehmer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen. EDENOR0013-3624-01_DE_EN 14. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, vorausgesetzt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der letzte Vertrag Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VI geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Reparaturbedingungen

Sachmängel. Für Sachmängel haftet Hekatron wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist Hekatron unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die innerhalb der Ver- jährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel dessen Ursa- che bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenvor- lag. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnGefahrübergang. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 445b Abs. 1 bis Abs. 3 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen . In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen. Bei einer von Xxxxxxxx zu vertretenden Ver- letzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren Vorsatzes und der groben Fahrlässig- keit richtet sich die Verjährungsfrist für Sachmängel- ansprüche ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die nach den gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtVor- schriften. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, Der Besteller hat Sachmängel gegenüber Hekatron unverzüglich schriftlich zu erfolgenrügen. 4. Erfolgt Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO Hekatron berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen ihm entstande- nen Aufwendungen (z.B. Reisekosteninsbesondere Prüf- und Trans- portkosten) vom Besteller ersetzt zu verlangen, Arbeitszeitenes sei denn, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellendie fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 5. Zunächst ist Xxxxxxxx stets Gelegenheit zur Nacher- füllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Nr. 9, XIII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 67. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) bei natürlicher Abnutzung, d) Ab- nutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang Gefahrüber- gang infolge fehlerhafter oder nachlässiger BehandlungBehand- lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten ungeeig- neten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer äu- ßerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren reproduzier- baren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstand- setzungsarbeiten vorgenommen, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern so bestehen für diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 78. Ansprüche Gesetzliche Rückgriffsansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen Bestellers ge- gen Hekatron bleiben unberührt. 9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XIII (Schadensersatzansprüche). Weitergehende o- der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, andere als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung in diesem Art. X geregelten An- sprüche des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufBestellers gegen Hekatron und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 18.1 Der Besteller ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei dem Lieferer zu rügen. Mangelhafte Teile Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. 8.2 Bei Vorliegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Mangels ist er zur Nacherfüllung berechtigt, indem er nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert. Wird die Nacherfüllung von dem Lieferer verweigert, ist sie unmöglich, fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar, kann der WAREN/LEISTUNGEN sind Besteller nach seiner Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessernvom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. 8.3 Mängelansprüche des Bestellers verjähren wie folgt ab Ablieferung oder, neu zu liefern soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme: • Verstellgetriebe / Verstellgetriebemotoren: 12 Monate im Mehrschichtbetrieb • Industriegetriebe / Asynchrongetriebemotoren / Asynchronmotoren sowie Zubehör: 36 Monate im Einschichtbetrieb bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits 18 Monate im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigtMehrschichtbetrieb • Servogetriebe / Servogetriebe mit Bremse / Zweigang-Schaltgetriebe / Zahnstangentriebe / Synchron-Servo- getriebemotoren / Synchron-Servomotoren sowie Zubehör: 24 Monate im Einschichtbetrieb und 12 Monate im Mehrschichtbetrieb • Elektronikprodukte: 24 Monate im Einschichtbetrieb und 12 Monate im Mehrschichtbetrieb • Waren, die Nach- der Lieferer selbst bezogen hat: 12 Monate • Ersatzteile bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch Ersatzprodukte: 12 Monate 8.4 Ausgenommen von den vorstehenden Verjährungsfristen sind die in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung10.1 genannten Fälle, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und 634a AbsSachen für Bauwerke) sowie Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer BeschaffenheitsgarantieFür diese Fälle gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. e) Aufwendungsersatzansprüche 8.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrenübergang, fehlerhafte Montage einschließlich fehlerhaftem Anbau von Motoren sowie Inbetriebsetzung und Verwendung von Austauschwerkstoffen durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Nichtbeachtung der Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem VerjährungsbeginnLieferers für die Fernwartung, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungungeeignete Betriebsmittel, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtungeeignete Einsatzbedingungen insbesondere bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen/elektromagnetischen Einflüssen ebenso wie bei Witterungs- oder Natureinflüssen oder zu hohen Umgebungstemperaturen - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 38.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet der Lieferer nicht für die daraus entstehenden Folgen. Mängelrügen Gleiches gilt für ohne des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenLieferers vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc8.7 Für Schadensersatzansprüche aus Sachmängeln gilt Ziff.10.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Xxxx des Nacherfüllungsrechts. Wir haften für Sachmängel wie folgt: 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn12 Monaten. Diese Frist Dies gilt nicht: a) , soweit §§das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, c) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden und bei arglistigem Verschweigen des eines Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über bezüglich Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachge- mäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder durch falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen sowie die chemisch- physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes. 3. Mängelrügen Für Mängel des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglichvom Kunden angelieferten Materials haften wir nur, d.h. wenn wir bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum Anwendung fachmännischerSorgfalt die Mängel hätten erkennen können und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgenmüssen. 4. Erfolgt Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung auf die Mängelrüge Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in von ihm zu Unrechtvertretender Weise herbeigeführt hat, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) stehen dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellenKunden Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Geschäftsbedingungen gegen uns zu. 5. Der Kunde muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bei ihm, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüg- lich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Schadensersatz- ansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Kunden wegen der zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossenausge- schlossen, als soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich der Gegenstand der Lieferung nach- träglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Kunden verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist. 8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 9. Ansprüche aus Sachmängeln gegen uns stehen nur unserem jeweiligen unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche im übrigen Ziffer VIII. Weitergehende oder andere als die unter dieser Ziffer geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufKunden gegen uns und unseren Erfüllungs- gehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. (1) Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Mangelhafte Teile Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern Ware ist der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagGefahrübergangs. SITECO ist berechtigtWir prüfen die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mengen und Identitätsabweichungen und Transportschäden. Im Beanstandungsfall hat der Partner die Kosten der Prüfung und Ersatzlieferung zu tragen. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist 8 Arbeitstage ab Feststellung, wobei die Nach- bzwAbsendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leistenInsoweit verzichtet der Partner auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenbei unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehlBei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. z.B. die REACHVerordnung (Verordnung EG Nr. 91907/2006), vom Vertrag zurücktreten das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) als nationale Umsetzungen der Richtlinien 2002/95/EG (RoHS I) und 2011/65/EU (RoHS II) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG. Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH- Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder die Vergütung mindernQualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird. 6(3) Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Lieferung. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) SchädenDies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Für Ersatzlieferungen beginnt die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sindVerjährungsfrist neu, es sei denn, der Lieferant hat erkennbar nur aus Kulanz oder zur Vermeidung eines Rechtsstreits neu geliefert. (4) Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufEntbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffs Ansprüchen bleiben unberührt.

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Samples: Vendor and Supplier Contracts

Sachmängel. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Mangelhafte Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern der Sachmangel bereits dessen Ursache be- reits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Ent- sprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: a) , soweit das Gesetz gemäß §§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, b) vorschreibt bei Vorsatz, c) bei , arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch . Werden vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder InstandhaltungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, oderso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt . h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h3. ohne Fassung oder Steckverbindung, Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechti- gung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der durchschnittliche Lichtstrom Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetBesteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprü- che gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, 8. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als soweit die Aufwendungen Auf- wendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS Bestellers verbracht worden sindist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unter- nehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsan- spruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nicht bei arglistigem Verschweigen des AUFTRAGGEBERS gemMangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsga- rantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. §445a BGB, vorausgesetzt Eine Änderung der letzte Vertrag Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkaufdiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 1. Mangelhafte 8.1.1 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unver- züglich schriftlich zu rügen. 8.1.2 Alle diejenigen Teile der WAREN/LEISTUNGEN oder Leistungen sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist des Lieferan- ten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbrin- gen, die einen Sachmangel aufweisen. Der Besteller darf die Ent- gegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 8.1.3 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserung und Ersatzliefe- rung hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. erbringenzur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, sofern den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagerfor- derlichen Aufwendungen zu verlangen. SITECO Der Lieferant ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN diesen Fällen sofort zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufenverständigen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. 8.1.4 Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindernzurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. 68.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Mängelansprüche Ersatzlieferung entstande- nen Kosten trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Der Lieferant trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkos- ten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lie- feranten eintritt. 8.1.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) in nachstehenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Monta- ge bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Abnutzung, d) SchädenVerschleiß, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter fehlerhafte oder nachlässiger nachläs- sige Behandlung, übermäßiger Beanspruchungnicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes elektrochemische oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdiodenelektrische Einflüsse, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte die Ursache nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitetjeweils beim Lieferanten liegt. 7. Ansprüche 8.1.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als Lieferanten für die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauchdaraus entstehenden Folgen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche auch, sofern ohne vorherige Zustimmung des AUFTRAGGEBERS gemLieferanten Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. 8.1.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein VerbrauchsgüterkaufWeiterge- hende Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Sachman- gels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen