Common use of Sachmängel Clause in Contracts

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag, Kaufvertrag, Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 14.1. Gebauer gewährleistet, dass der Lizenzgegenstand die in der vereinbarten Produktbeschreibung beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, wenn er entspre- chend der Vorgaben in dem KundenBenutzerhandbuch einge- setzt und genutzt wird. Die Gewährleistung für Pro- grammteile, die der Kunde ändert oder die er nicht in der in dem Benutzerhandbuch vorgegebenen Weise einsetzt und nutzt, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Änderung bzw. nicht bestimmungs- gemäße Verwendung nicht ursächlich für den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenMangel war. 8.3 Der Kunde 14.2. Im Falle eines Sachmangels hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer Xxxxxxx zunächst die Pflicht und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Fristzur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, mindern oder vom Vertrag zurücktreten und/zurücktreten. Eine Nacherfüllung kann nach Xxxx von Gebauer durch Lieferung einer neuen Sache o- der durch Nachbesserung erfolgen. Bei Funktionsstörun- gen der Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- Installation eines Updates bzw. Patches durchgeführt oder Aufwendungsersatz verlangenunterstützt werden. 14.3. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit unterstützt Xxxxxxx bei der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch Fehleranalyse und Mängelbeseitigung in angemessener Weise und wird auftretende Probleme mit dem Lizenzgegenstand konkret beschreiben und Gebauer unverzüglich und umfassend darüber informieren. Gebauer ist berechtigt, die Fehlerbe- seitigung im Wege der Fernwartung bzw. Ferndiagnose zu erbringen, soweit dies für den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen zumutbar ist. 8.7 14.4. Ein etwaiges Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen steht dem Kunden im Falle eines Sachmangels nicht zu. 14.5. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spä- testens jedoch vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzei- gen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entde- ckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die An- zeige nicht rechtzeitig, gilt der Lizenzgegenstand in Be- zug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendma- chung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit aus- geschlossen. 14.6. Xxxxxxx übernimmt keine Gewähr und Haftung, (i) so- weit der Kunde seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt bzw. der Ausfall des Lizenzgegenstandes auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist, so- wie (ii) für das fehlerfreie Zusammenwirken des Lizenz- gegenstandes mit Drittsoftware, die der Kunde eigen- mächtig auf eigenen Wunsch einsetzt. 14.7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden zu laufen und beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke1) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzJahr. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. ; Ziffer 12.1 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Kunde zurück, wird Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Ware zurücknehmen Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und die diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1– 10.4.

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Samples: System Mietvertrag, System Mietvertrag

Sachmängel. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel regelt sich abschließend wie folgt: 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Die Beschaffenheit der Lieferungen des Verkäufers ist ab- schließend in der jeweiligen technischen Spezifikation für die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffereinzelnen Liefergegenstände festgelegt. Alle dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Sachmängelhaftung. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche AbweichungenLieferungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenim Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen technischen Spezifikation aufgeführte Beschaffenheit aufweisen („Sachmangel“), die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch bessert der Einsatz Verkäufer innerhalb der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenVerjährungsfrist nach seiner Xxxx unentgeltlich nach oder liefert kostenlos Ersatz („Nach- erfüllung“). 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für Durch die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenNacherfüllung beginnt keine neue Verjährungs- frist (8.4). 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristSachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ge- fahrübergang. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in gemäß §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Man- gels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 8.5 Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen. 8.6 Soweit der Kunde dem ProdukthaftungsgesetzVerkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist der Verkäufer von der Sachmängelhaftung befreit. 8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbe- schadet etwaiger Schadensersatzansprüche (12.) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 8.8 Der Kunde hatMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart istbei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehler- hafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 8.9 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke Zweck der Nacherfüllung Nach- erfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-Arbeits- und Materialkosten, und Materialkosten zu tragensind aus- geschlossen, soweit die Aufwendungen sich daraus ergebenerhöhen, dass er weil die geschuldete Leistung Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort Erfüllungsort verbracht worden ist. 8.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abneh- mer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hin- ausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vorschrift Für den Um- fang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Verkäufer gemäß § 439 478 Abs. 2 BGB bleibt gilt 8.8 entsprechend. 8.11 Weitergehende oder andere als die in 8. geregelten Ansprüche des Kunden aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen unberührt12. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Ersatzteilen, Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Ersatzteilen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass verpflichtet sich die Lieferungen Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln der Mietsache. Ebenso sind ausgeschlossen, Ansprüche wegen solcher Mängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse –analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. ; Ziffer 12.1 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich i. d. i.d.R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Kunden. 8.6 Tritt 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Kunde zurück, wird Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Ware zurücknehmen Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und die diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtGesundheit. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1 – 10.4.

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Samples: System Mietvertrag, System Mietvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass 5.1. Canon wird die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferMietsache während der Mietdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. 8.2 5.2. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln der Mietsache. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. 5.3. Das gleiche gilt für solche AbweichungenWegen Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenbereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf haftet Canon nur bei Vorliegen von GebrauchtwarenVerschulden. 8.3 5.4. Der Kunde Vertragspartner hat etwaige Sachmängel Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der aller für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilenzu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise Erscheinungsform sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzuDer Vertragspartner ist verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters von Canon zu nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde Vertragspartner hat darüber hinaus den Anbieter Canon auch im Übrigen Übrigen, soweit erforderlich erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist5.5. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von Canon. Canon ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Canon hat das Recht, die Mietsache während der Mietzeit bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes (z.B. zur Mängelbeseitigung oder Neulieferungbei konkretem Verdacht einer unzulässigen Nutzung) zu besichtigen. Die Interessen Hierfür etwaig erforderliche Zustimmungen (z.B. Betreten der Geschäftsräume des Kunden werden bei Vertragspartners) hat der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter überVertragspartner zu erteilen. 8.5 Schlägt 5.6. Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten, soweit die Nacherfüllung fehl Servicemaßnahme nicht auf der von Canon zu vertretenden Mangelhaftigkeit der Mietsache beruht (bspw. Instandhaltungsmaßnahmen, Einspielen von Updates, unsachgemäße Bedienung und Behandlung). 5.7. Eine Minderung oder Befreiung von der Entrichtung des Mietzinses aufgrund Unbrauchbarkeit der Mietsache ist sie ausgeschlossen. 5.8. Eine außerordentliche Kündigung durch den Vertragspartner wegen Untauglichkeit zum bedungenen Gebrauch ist erst zulässig, wenn Canon ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von Canon verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter für den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen Vertragspartner unzumutbar ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn5.9. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtRechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit das Gesetz in dieser ohne vorherige Zustimmung von Canon Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, außer der Vertragspartner weist nach, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. 5.10. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Ersatz allenfalls von ihm auf die Mietsache gemachter Aufwendungen; § 438 Abs.1 Nr1097 zweiter Satz ABGB ist ausgeschlossen. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenCanon ist berechtigt, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen Rückstellung der Verletzung des Lebens, des Körpers Mietsache solche Aufwendungen unentgeltlich ins Eigentum zu übernehmen oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzvom Vertragspartner die Beseitigung dieser Aufwendungen zu fordern. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.10.1–

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Samples: Kaufvertrag, Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. ; Ziffer 12.1 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Kunde zurück, wird Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Ware zurücknehmen Mietsache oder einzelne Komponenten der 8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und die diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1– 10.4.

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Samples: System Mietvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenFür Sachmängel haftet die Olmatic GmbH wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx der Olmatic GmbH unentgeltlich nachzubessern, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger neu zu liefern oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungenneu zu erbringen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteheninnerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarensofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 2. Sachmängelansprüche verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen12 Monaten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 Dies gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtnicht, soweit das Gesetz in gemäß §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Olmatic GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 8.8 3. Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart isthat Sachmängel gegenüber der Olmatic GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Olmatic GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. 5. Zunächst ist der Olmatic GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder vom Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-Arbeits- und Materialkosten, und Materialkosten zu tragensind für mangelhafte Werkleistungen ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich daraus ergebenerhöhen, dass er die geschuldete Leistung weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Erstattung von erhöhten Aufwendungen, die aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache entstehen, können zu einer Verweigerung nach § 439 Abs. 3 BGB führen. 9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Olmatic GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vorschrift Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die Olmatic GmbH gemäß § 439 478 Abs. 2 BGB bleibt gilt ferner Nr.8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtgegen die Olmatic GmbH und dessen Erfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass den Vertrags- gegenstand für die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferDauer der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln des Vertragsgegenstandes Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung des Vertragsgegenstandes unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilenDie verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Auftreten der Störung geführt habenZeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenist ausgeschlossen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. 8.6 Tritt Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Kunde zurückMängelbeseitigung ist erst auszugehen, wird wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

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Samples: Saas Agreement

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von 1. Für Sachmängel haftet Simplify services ausschließlich nach Maßgabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarennachfolgenden Ziffern. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend2. Der Kunde hat darüber hinaus die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Anbieter auch Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 5 Tagen ab Lieferscheindatum, gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei handelsüblicher Überprüfung nicht erkennbar war. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich. 3. Simplify services gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach der einzelnen Liefervereinbarung vorausgesetzte Verwendung geeignet sind. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, gewährleistet Simplify services, dass die Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten Datenblatt abweicht. 4. Lieferungen sind nach Xxxx von Simplify services unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Übrigen soweit erforderlich Zeitpunkt der Lieferung vorlag. Simplify services kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen Software auch dadurch erfüllen, dass Simplify services a. eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt, oder b. Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen unbeschadet etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VIII. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, . Im Falle des Rücktritts vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe ist der Kunde auf Verlangen von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenSimplify services verpflichtet, die Originaldatenträger einschließlich des überlassenen schriftlichen Begleitmaterials zu vernichten. 8.6 Tritt 5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlenAblieferung. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, vorschreibt (§ 479 Abs. 1 BGB) sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hatGesundheit, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Simplify services und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hateinem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 8.9 6. Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangenKunde hat Sachmängel gegenüber Simplify services unverzüglich schriftlich zu rügen. 7. Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweitoder - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder - bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher Sachmängelrüge, oder - wenn der Sachmangel bei Software nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht angezeigt werden kann, oder - die Lieferung von Software Bestandteil einer von Simplify services erbrachten Dienstleistung (Wartungsleistung) ist, soweit derartige Software im Wesentlichen mit der zu wartenden Software vergleichbar ist. 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff 8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Simplify services gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der §§ 478Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 9. Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, 479 BGB bleiben unberührtdie in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Sachmängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist Simplify services berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 10. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VIII.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen erfor- derlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.entsprechenden 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung Nach- erfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenverlan- gen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung Ab- schreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere insbe- sondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden16.1 TELCAT gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 16.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, bei Fehlern die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört . Dies gilt auch der Einsatz der Lieferungen bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenBeseitigung des Sachmangels nicht. 8.3 16.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilenund 16.4 Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch TELCAT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Anzugeben sind dabei insbesondere Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die ArbeitsschritteVerjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 16.5 Ist die zu pflegende Software mit Sachmängeln behaftet, die zum Auftreten der Störung geführt habenihren Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen so steht dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristFrist zu. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters der TELCAT – ggf. auch mehrfach – entweder Mängelbeseitigung Nachbesserung oder NeulieferungErsatzlieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht 16.6 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage eines Jahres ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAbnahme. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder TELCAT, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Erfüllungsgehilfen und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hatwegen Sachmängeln beginnt mit der Ablieferung der Leistung oder, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergebenwird, dass er TELCAT die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtzu pflegenden Software auch installiert, mit Abschluss der Installation. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag Mit Service

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden14.1 TELCAT gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 14.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungenbei Fehlern, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört . Dies gilt auch der Einsatz der Lieferungen bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenBeseitigung des Sachmangels nicht. 8.3 14.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse –analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der TELCAT nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 13.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter die TELCAT auch im Übrigen Übrigen, soweit erforderlich erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln Störungen zu unterstützen. 8.4 Stehen 14.4 Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch TELCAT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 14.5 Ist die zu pflegende Software mit Sachmängeln behaftet, die ihren Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristFrist zu. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters der TELCAT – ggf. auch mehrfach – entweder Mängelbeseitigung Nachbesserung oder NeulieferungErsatzlieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht 14.6 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage eines Jahres ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAbnahme. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder TELCAT, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Erfüllungsgehilfen und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hatwegen Sachmängeln beginnt mit der Ablieferung der Leistung oder, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergebenwird, dass er TELCAT die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtzu pflegenden Software auch installiert, mit Abschluss der Installation. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Service Agreement

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden6.1.1 Angaben des Verkäufers über die Eigenschaften des Liefergegenstandes entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten als dessen vereinbarte Beschaffenheit, nicht aber als zugesicherte Eigenschaft oder Garantien i.S.v. § 443 BGB. 6.1.2 Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass die Lieferungen dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben 6.1.3 Alle diejenigen Teile sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet unentgeltlich nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Verkäufers nachzubessern oder Neulieferungneu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Interessen Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Kunden werden bei Verkäufers. 6.1.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Sachmängelhaftung des Verkäufers auf die Abtretung der Xxxx Sachmängelansprüche des Anbieters angemessen berücksichtigtVerkäufers gegen seinen Zulieferer. Soweit eine Nacherfüllung erfolgtScheitert die Erfüllung der abgetretenen Sachmängelansprüche, geht das Eigentum an leben die Ansprüche des Käufers aus Sachmängeln gegen den im Rahmen Verkäufer wieder auf. 6.1.5 Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen Käufer nach Verständigung mit dem Zeitpunkt des Austausches auf Verkäufer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Anbieter überMangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 8.5 Schlägt 6.1.6 Der Verkäufer trägt - soweit sich die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt. Soweit sich die sich daraus ergebenAufwendungen dadurch erhöhen, dass er der Käufer die geschuldete Leistung Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Übrigen unberührtUmfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Käufer geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. 8.9 6.1.7 Der Anbieter kann Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine Vergütung seines Aufwandes verlangenihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, soweitsteht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. 8.10 Die Vorschriften 6.1.8 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7. dieser Bedingungen. 6.1.9 Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Käufer ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Käufer beigestellt oder deren Verwendung der Käufer entgegen eines Hinweises des Verkäufers ausdrücklich verlangt hat, leistet der Verkäufer keine Haftung. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, Nichtverwendung von Originalteilen und -materialien, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, unterlassene oder unzureichende Sicherung von Datenbeständen durch den Käufer; unterlassene oder unzureichende Überprüfung von Programmen und Daten auf Computerviren (wie in Abschnitt 9.3 definiert) durch den Käufer, unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z.B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern),chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Verkäufer verschuldet sind, Verstoss des Käufers gegen die in 6.2.4 beschriebenen Verpflichtungen. 6.1.10 Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 6.1.11 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers das mit Mängeln behaftete Teil an den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtVerkäufer zurückzusenden. 6.1.12 Auf die Mängelbeseitigung selbst finden - vorbehaltlich Abschnitt 8.2 - die vorstehenden Gewähr- leistungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden6.1.1 Angaben des Verkäufers über die Eigenschaften des Liefergegenstandes entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten als dessen vereinbarte Beschaffenheit, nicht aber als zugesicherte Eigenschaft oder Garantien i.S.v. § 443 BGB. 6.1.2 Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass die Lieferungen dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben 6.1.3 Alle diejenigen Teile sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet unentgeltlich nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Verkäufers nachzubessern oder Neulieferungneu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Interessen Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Kunden Verkäufers. 6.1.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Sachmängelhaftung des Verkäufers auf die Abtretung der Sachmängelansprüche des Verkäufers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Sachmängelansprüche, leben die Ansprüche des Käufers aus Sachmängeln gegen den Verkäufer wieder auf. 6.1.5 Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 6.1.6 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - so- weit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes zum Erfüllungsort. Er trägt außerdem die angemessenen Kosten des Ausbaus des mangelhaften Lieferteils und die Kosten des Einbaus des Ersatzstückes, sofern der Einbau des mangelhaften Lieferteils ursprünglich Vertragsinhalt war. Falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden bei kann, trägt der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgtVerkäufer ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte, geht das Eigentum an den soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 6.1.7 Der Käufer hat im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer-unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Zeitpunkt Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Austausches auf den Anbieter überVertrags- preises zu. 8.5 Schlägt 6.1.8 Für Mängel, die Nacherfüllung fehl auf Maßnahmen oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenKonstruktionen zurückzuführen sind, kann die der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Käufer ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die Vergütung mindernder Käufer beigestellt oder deren Verwendung der Käufer entgegen eines Hinweises des Verkäufers ausdrücklich verlangt hat, vom Vertrag zurücktreten und/leistet der Verkäufer keine Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen über- nommen: Ungeeignete oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenunsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht Inbetriebsetzung durch den KundenKäufer oder Dritte, Nichtverwendung von Originalteilen und - materialien, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, unterlassene oder unzureichende Sicherung von Datenbeständen durch den Käufer; unterlassene oder unzureichende Überprüfung von Programmen und Daten auf Computerviren (wie in § 9.3 definiert) durch den Käufer, unübliche Einwirkungen ir- gendwelcher Art (z.B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern), chemische, elektro- chemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Verkäufer verschuldet sind. 8.6 Tritt 6.1.9 Bessert der Kunde zurückKäufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, wird der Anbieter besteht keine Haftung des Verkäufers für die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen istVerkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt6.1.10 Der Käufer ist verpflichtet, soweit auf Verlangen des Verkäufers das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in mit Mängeln behaftete Teil an den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzVerkäufer zurückzusenden. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, 6.1.11 Auf die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, Mängelbeseitigung selbst finden - vorbehaltlich§ 8.2 - die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtvorstehenden Gewährleistungs- bestimmungen entsprechende Anwendung. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 8.1 5.1.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Vertragspartner hat die Lieferungen gekaufte Ware unverzüglich auf Qualitätsmängel und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhenMengenabweichungen zu untersuchen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenSachmängel zeigt er uns unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich an. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 5.1.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir nach eigener Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 5.1.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) fordern. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6. 5.1.4 Die Frist für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten Verjährung der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangenGefahrübergangs. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in zwingend eine längere Frist vorschreibt; namentlich für § 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel). Ferner nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des LebensKörpers, des Körpers Lebens oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzFälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen zu Hemmung und Neubeginn der Fristen. 8.8 Der Kunde hat5.1.5 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und bei natürlicher Abnutzung. Diese liegen ferner nicht vor bei Schäden, die durch unsachgemäße oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, übermäßige Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafte bauseitige Voraussetzungen oder technische Angaben des Vertragspartners entstehen. Selbiges gilt für Schäden, welche aufgrund äußerer Einflüsse entstehen. Für unsachgemäße Inspektionen, Wartungen, Instandhaltungen und -setzungen sowie für Änderungen durch den Vertragspartner oder einen Dritten und den daraus entstehenden Folgen bestehen keine Gewährleistungsansprüche. 5.1.6 Wir haften nicht für Sachmängel gebrauchter Waren, soweit nichts anderes Abweichendes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für 5.1.7 Dem Vertragspartner stehen außer den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtunter 5.1 genannten Ansprüchen keine Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels zu. Alle weitergehenden oder abweichenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 14.1. Gebauer gewährleistet, dass der Lizenzgegenstand die in der vereinbarten Produktbeschreibung beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, wenn er entspre- chend der Vorgaben in dem KundenBenutzerhandbuch einge- setzt und genutzt wird. Die Gewährleistung für Pro- grammteile, die der Kunde ändert oder die er nicht in der in dem Benutzerhandbuch vorgegebenen Weise einsetzt und nutzt, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Änderung bzw. nicht bestimmungs- gemäße Verwendung nicht ursächlich für den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenMangel war. 8.3 Der Kunde 14.2. Im Falle eines Sachmangels hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer Xxxxxxx zunächst die Pflicht und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Fristzur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenfehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, mindern oder vom Vertrag zurücktreten und/zurücktreten. Eine Nacherfüllung kann nach Xxxx von Gebauer durch Lieferung einer neuen Sache oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- durch Nachbesserung erfolgen. Bei Funktionsstö- rungen der Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder Aufwendungsersatz verlangenInstallation eines Updates bzw. Pat- ches durchgeführt oder unterstützt werden. 14.3. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit unterstützt Xxxxxxx bei der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch Fehleranalyse und Mängelbeseitigung in angemessener Weise und wird auftretende Probleme mit dem Lizenzgegenstand konkret beschreiben und Gebauer unverzüglich und umfassend darüber informieren. Gebauer ist berechtigt, die Fehlerbe- seitigung im Wege der Fernwartung bzw. Ferndiagnose zu erbringen, soweit dies für den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen zumutbar ist. 8.7 14.4. Ein etwaiges Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen steht dem Kunden im Falle eines Sachmangels nicht zu. 14.5. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spä- testens jedoch vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzei- gen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entde- ckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die An- zeige nicht rechtzeitig, gilt der Lizenzgegenstand in Be- zug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendma- chung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit aus- geschlossen. 14.6. Xxxxxxx übernimmt keine Gewähr und Haftung, (i) so- weit der Kunde seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt bzw. der Ausfall des Lizenzgegenstandes auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist, so- wie (ii) für das fehlerfreie Zusammenwirken des Lizenz- gegenstandes mit Drittsoftware, die der Kunde eigen- mächtig auf eigenen Wunsch einsetzt. 14.7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden zu laufen und beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke1) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzJahr. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass den Vertragsgegenstand für die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferDauer der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 8.2 1Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln des Vertragsgegenstandes. 2Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung des Vertragsgegenstandes unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das 3Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilenDie verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Auftreten der Störung geführt habenZeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenist ausgeschlossen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.5 1Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung. 2Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. 8.6 Tritt 1Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. 2Von einem Fehlschlagen der Kunde zurückMängelbeseitigung ist erst auszugehen, wird wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. 8.8 1Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die 2Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweitsoweit - er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder - zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 11 anfällt. 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundengewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer unsachgemä- ßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen erforderli- chen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren Verfah- ren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln Störungen zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme Kenntnis- nahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden Kun- den gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum Nutzungs- zeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden5.1. TDG verpflichtet sich, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferMietsache für die Mietdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 8.2 5.2. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln der Mietsache. Ebenso sind ausgeschlossen, Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. 5.3. Das gleiche gilt für solche AbweichungenWegen Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenbereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf haftet TDG nach § 536a Absatz 1 BGB nur bei Vorliegen von GebrauchtwarenVerschulden. 8.3 5.4. Der Kunde Vertragspartner hat etwaige Sachmängel Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der aller für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilenzu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise Erscheinungsform sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzuDer Vertragspartner ist verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters von TDG/Canon zu nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde Vertragspartner hat darüber hinaus den Anbieter TDG auch im Übrigen Übrigen, soweit erforderlich erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist5.5. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von TDG/Canon. TDG/Canon ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. TDG hat das Recht, die Mietsache während der Mietzeit bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes (z.B. zur Mängelbeseitigung oder Neulieferungbei konkretem Verdacht einer unzulässigen Nutzung) zu besichtigen. Die Interessen Hierfür etwaig erforderliche Zustimmungen (z.B. Betreten der Geschäftsräume des Kunden werden bei Vertragspartners) hat der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgtVertragspartner zu erteilen, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit soweit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter überkein wesentlicher Verweigerungsgrund entgegensteht. 8.5 Schlägt 5.6. Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten, soweit die Nacherfüllung fehl Servicemaßnahme nicht auf der von TDG zu vertretenden Mangelhaftigkeit der Mietsache beruht (bspw. Instandhaltungsmaßnahmen, Einspielen von Updates, unsachgemäße Bedienung und Behandlung). 5.7. Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig. Der Ausgleich zu viel entrichteten Xxxxxxxxxx setzt voraus, dass eine TDG zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. 5.8. Eine Kündigung durch den Vertragspartner gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn TDG/Canon ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von TDG/Canon verweigert oder ist sie in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter für den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen Vertragspartner unzumutbar ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn5.9. Die gesetzlichen Fristen Rechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von TDG Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, außer der Vertragspartner weist nach, dass die Änderungen keine für TDG unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder Vertragspartner zur Vornahme von Änderungen, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtRahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 1. Bei Handelsgeschäften gelten die §§ 377, 378 HGB. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht der SEKOMP GmbH zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum der SEKOMP GmbH. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Xxxx den Preis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. 2. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen implizieren per se noch nicht die Anerkennung eines reklamierten Mangels. 3. Im Falle unberechtigter Beanstandungen verpflichtet sich der Kunde, der SEKOMP GmbH die zusätzlichen Kosten für die Behebung des vermeintlichen Mangels zu ersetzen. 4. Dem Kunden wird gestattet, die Ware selbst zu reparieren oder einen Dritten mit einer Reparatur zu beauftragen, wenn die SEKOMP GmbH zunächst auf die Geltendmachung eines Mangels hingewiesen wird und die SEKOMP GmbH schriftlich ihre Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erteilt hat. 5. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenKunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossenSEKOMP GmbH zu vertreten ist, soweit die Abweichung der Mangel auf einem der folgenden Gründe beruht: -Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung -Fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger ihm beauftragte Dritte -Natürliche Abnutzung -Fehlerhafte oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.nachlässige Behandlung -Nicht ordnungsgemäße Wartung 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend6. Der Kunde hat darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die einer Beseitigung des Mangels dienen, wie z.B. der SEKOMP GmbH den Anbieter auch iZugang zu der Anlage zu ermöglichen, so dass auftretende Fehler durch die SEKOMP GmbH so schnell wie möglich behoben werden können. Die SEKOMP GmbH gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der Kunde eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Die SEKOMP GmbH hat dem Kunden dies allerdings schriftlich mitzuteilen. 7. Die Verantwortung der SEKOMP GmbH für die Freiheit des Liefergegenstandes von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter erstreckt sich lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Gewährleistung für das Nichtbestehen von Schutzrechten Dritter in anderen Ländern kann nur bei einem ausdrücklichen Hinweis vor Vertragsschluss und bei schriftlicher Zusage übernommen werden. 8. Die Gewährleistungsfrist für von SEKOMP gelieferte Neu- oder AT- Kompressoren beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Im Übrigen soweit erforderlich Falle von Ersatzteilen oder einer Montage oder Reparatur nach Ziffer VI beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate auf gelieferte Ersatzteile, durchgeführte Arbeiten oder gewechselte Bauteile ab Lieferdatum. Voraussetzung für jedwede Gewährleistung ist, dass das an den Kunden bei der Beseitigung Ablieferung übergebene Inbetriebnahme-Protokoll oder eine Kopie, vollständig ausgefüllt, innerhalb von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen einem Werktag ab dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden Tag der Inbetriebnahme bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtSEKOMP GmbH eingeht. Soweit Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche, sofern der SEKOMP GmbH kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Garantiezusage betroffen ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Ansprüche nach Maßgabe dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. 9. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erteiltes Schutzrecht verletzen, wird die SEKOMP GmbH dem Kunden entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise so modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung ausgeräumt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand explizit ein bestimmtes Verfahrensrecht beinhaltet und sich hieraus die Verletzung von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- gewerblichen Schutzrechten oder Aufwendungsersatz verlangenUrheberrechten ergibt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich oder schlägt die angemessene Anzahl von Nachbesserungen fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten hat der Kunde die SEKOMP GmbH unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Kunde übt ein wird die SEKOMP GmbH in dem ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb zumutbaren Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen bzw. der SEKOMP GmbH die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Die Haftung für solche Mängel besteht nur dann, wenn die Mängel nicht auf einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt Anweisung des Kunden beruhen und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen istnicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden16.1 TELCAT gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 16.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungenbei Fehlern, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört . Dies gilt auch der Einsatz der Lieferungen bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenBeseitigung des Sachmangels nicht. 8.3 16.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse –analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der TELCAT nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 13.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter TELCAT auch im Übrigen Übrigen, soweit erforderlich erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln Störungen zu unterstützen. 8.4 Stehen 16.4 Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch TELCAT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 16.5 Ist die zu pflegende Software bzw. die zu wartende Hardware mit Sachmängeln behaftet, die ihren Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristFrist zu. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über.TELCAT 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht 16.6 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage eines Jahres ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAbnahme. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder TELCAT, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Erfüllungsgehilfen und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, wegen Sachmängeln beginnt mit der Ablieferung der Leistung oder soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergebenwird, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtTELCAT die zu pflegenden Software auch installiert, mit Abschluss der Installation. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Mietvertrag Mit Service

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenDie gewünschte Bearbeitung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienst- leistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Bearbeitung, z.B. für Verzugs- und Rissfähigkeit, Oberflächenhärte, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit oder auch Dichtheit der Lötstellen, u. ä. wird insbesondere wegen möglicher unterschiedli- cher Qualität des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolg- ter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die gewünschte Bearbeitung nicht zum Erfolg, ohne dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossenGFT Bönen GmbH dies zu vertreten hat, soweit weil z.B. der Vertragspartner die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhenin Ziff. Das gleiche gilt für solche AbweichungenII.1 geforderten Angaben unrichtig machte, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenGFT Bönen GmbH versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Bearbeitung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die vertraglich Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstü- cke eine erfolgreiche Bearbeitung unmöglich gemacht haben, die GFT Bönen GmbH dies jedoch nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Einsatz Bearbeitungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbearbeitungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen GFT Bönen GmbH unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Anzugeben Versteckte Fehler sind dabei unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere die Arbeitsschrittefür Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die zum Auftreten entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangel- haftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss der Störung geführt haben, GFT Bönen GmbH Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gege- ben werden. Kommt die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung GFT Bönen GmbH ihrer Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenZeit nach, kann der Kunde unter Vertragspartner nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung Bearbeitungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe die notwendi- ge Nachbehandlung selbst oder von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangeneinem Dritten auf Kosten der GFT Bönen GmbH vornehmen lassen. Für Mängelschäden die die GFT Bönen GmbH zu vertreten hat, leistet sie Ersatz bis zur Höhe des Behandlungsloh- nes. Für Schäden am Bearbeitungsgut und für sonstige Mangelschäden, die die GFT Bönen GmbH verursacht hat, haftet sie nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der Nachweis eines Mangels obliegt dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlenVertragspartner. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbearbeitung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen der GFT Bönen GmbH be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Bearbeiten von drei Jahren berechnetMassenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehaltenFührt die GFT Bönen GmbH auf Wunsch des Vertragspartners Richtarbeiten aus, dass ein längerer übernimmt sie für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter Nitrierung kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtErfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass B&M verpflichtet sich die Lieferungen Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflich- tung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbe- reitschaft. 8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln der Mietsache. Ebenso sind ausgeschlossen, Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der B&M nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung Mängel- erkennung und -analyse – Analyse erforderlichen Informationen schriftlich schrift- lich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der B&M nutzen. Ziffer 12.1 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter B&M auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese ausüben. Diese bemisst sich i. d. i.d.R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der B&M durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist B&M ein ange- messener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann B&M die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung aus- tauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Eine Kündigung des Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlengem. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet§ 543 Abs. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist2 Satz 1 Nr. 8.7 Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung der B&M Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für B&M unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornamerechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar doku- mentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahrläs- sigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch B&M, bei arglistigem Verschweigen Verschwei- gen eines Mangels und sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers Körbers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtGesundheit. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1 – 10.4.

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Samples: System Mietvertrag

Sachmängel. 8.1 8.1.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenAuftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen sämtliche Lie- ferungen dem Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und – soweit übergeben – den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhenVorgaben in den Zeichnungen und Spezifikationen des Auftraggebers entsprechen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch Sind im Übrigen soweit erforderlich Einzelfall Abweichungen notwendig, muss der Auftragnehmer 8.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung seinen Lieferun- gen und bei Zulieferungen oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den Nebenleistungen Dritter im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelie- ferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Schä- den, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungs- pflichten entstehen. Auf Verlangen des Austausches auf den Anbieter überAuftraggebers wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. 8.5 Schlägt 8.1.3 Der Auftraggeber wird, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, die Nacherfüllung fehl Ware bei deren Erhalt auf ihre Iden- tität, die Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Be- schädigungen, insbesondere Transportschäden, untersuchen und diese unverzüglich rügen. Soweit eine Abnahme verein- bart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 8.1.4 Sind die Lieferungen mangelhaft, hat der Auftragneh- mer den Mangel unverzüglich auf seine Kosten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu auch eventuell anfallende Kos- ten des Aus- und Einbaus gehören, nach Xxxx des Auftrag- gebers durch Beseitigung des Mangels oder ist sie aus anderen Gründen durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Män- geln zu. 8.1.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfül- lung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemesse- nen Frist nicht durchzuführennach, kann der Kunde unter Auftraggeber den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernMangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers unbeschadet seiner sonstigen Mängelhaftung selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. 8.1.6 In dringenden Fällen zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung gravierender Schäden, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht wenn eine Nacherfül- lung durch den Kunden. 8.6 Tritt Auftragnehmer nicht abgewartet werden kann, kann der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere Auftraggeber unberührt seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt Mängel- rechte im Übrigen unberührtdie zur Nacherfüllung notwendigen Maß- nahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Kleine Män- gel kann der Auftraggeber oder ein Dritter im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belasten, ohne dass hierdurch die Mängelhaftung des Auftragnehmers berührt wird. 8.9 Der Anbieter 8.1.7 Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffen- heit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtAuftraggeber neben seinen Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden16.1 TELCAT gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 16.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungenbei Fehlern, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört . Dies gilt auch der Einsatz der Lieferungen bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenBeseitigung des Sachmangels nicht. 8.3 16.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse –analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der TELCAT nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 13.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter TELCAT auch im Übrigen Übrigen, soweit erforderlich erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln Störungen zu unterstützen. 8.4 Stehen 16.4 Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch TELCAT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 16.5 Ist die zu pflegende Software mit Sachmängeln behaftet, die ihren Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristFrist zu. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters der TELCAT – ggf. auch mehrfach – entweder Mängelbeseitigung Nachbesserung oder NeulieferungErsatzlieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht 16.6 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage eines Jahres ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnAbnahme. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz Gesetzm in § 438 Abs.1 Nr. 2 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder TELCAT, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Erfüllungsgehilfen und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hatwegen Sachmängeln beginnt mit der Ablieferung der Leistung oder, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergebenwird, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtTELCAT die zu pflegende Software auch installiert, mit Abschluss der Installation. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag Mit Service

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenFür Sachmängel haften wir wie folgt: 1. Alle diejenigen Waren oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger neu zu liefern oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungenneu zu erbringen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteheninnerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarensofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 2. Sachmängelansprüche verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der 24 Monaten nach Lieferung oder Erbringung, ausgenommen sind Ersatzteile, für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteileneine Verjährung von 12 Monaten gilt. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 Dies gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtnicht, soweit das Gesetz in ge- mäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB Abs, 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. T+A gewährt Endverbrauchern (Erstkäufern) für Neugeräte eine Werksgarantie von 30 Monaten für Elektronikgeräte und Aktivlautsprecher und von 60 Monaten für Passivlautsprecher ab Ver- kaufsdatum bei Einsendung der Garantieanforderungskarte und der vom autorisierten Fachhändler abgestempelten Verkaufsquittung. Vorführgeräte des Handels sind Gebrauchtgeräte, auf welche eine Garantie nicht gewährt wird. Für Neugeräte, die beim Fachhändler eingelagert sind, akzeptiert T+A eine Übergangszeit von maximal 24 Monaten nach Lieferung an den Handel, innerhalb der die Werksgarantie vom Endverbraucher angefordert werden kann. Der Fachhändler hat bei Über- schreitung dieser Frist den Endverbraucher davon in Kenntnis zu setzen. 3. Der Käufer hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. 4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechti- gung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verfangen. 5, Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer X - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über- mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei einer vorsätzlichen nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersvon Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten vorgenommen, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels so bestehen für diese und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzdie daraus entstehenden Folgen eben- falls keine Mängelansprüche. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 8. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-Arbeits- und Materialkosten, und Materialkosten zu tragensind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich daraus ergebenerhöhen, dass er weil die geschuldete Leistung Ware nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort die Niederlas- sung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim- mungsgemäßen Gebrauch. 9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vorschrift Für den Umfang des § 439 BGB bleibt Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt ferner Absatz 8 entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen unberührtZiffer X (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VIII geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden7.1 Bei Sachmängeln am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/der Abnahme vorliegen, haftet synchropress ausschließlich nach den Vereinbarungen folgenden Bestimmungen 7.2 bis 7.8, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß ZifferPunkt 8. Haftung. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind 7.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung. Ist die Erbringung einer Werkleistung Gegenstand des Vertrages, so tritt der Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung an die Stelle der Lieferung. 7.3 Die Haftung für Mängel, die nicht ausschließlich durch synchropress zu vertreten sind, ist ausgeschlossen, soweit die Abweichung . Dies gilt insbesondere für Mängel aufgrund von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger ungeeigneter oder unsachgemäßer Nutzung Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungennachlässige Behandlung, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehennicht ordnungsgemäße Wartung, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarenungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrund. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu7.4 Die Haftung entfällt, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützeneinen Mangel nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzeigt. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung 7.5 Nach berechtigter Mängelanzeige wird der Mangel innerhalb einer angemessenen FristFrist nach schriftlicher Mitteilung durch synchropress behoben. Die Nacherfüllung beinhaltet erfolgt nach Xxxx von synchropress durch Reparatur oder Neulieferung des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferungmangelbehafteten Teils. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigtsynchropress steht ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Nachbesserung endgültig fehl, ist sie aus anderen Gründen unmöglich oder wird sie nicht durchzuführeninnerhalb angemessener Zeit vorgenommen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Minderung des Entgelts nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nur bei erheblichen Pflichtverletzungen zu. 7.6 Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte Änderungen oder Reparaturen ohne die Zustimmung von synchropress vor, erfolgt keine Haftung von synchropress für etwaige Mängel oder Schäden, die auf die Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder des Dritten zurückzuführen sind. 7.7 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Lieferort für den ursprünglichen Liefergegenstand. Wurde der Liefergegenstand vom Kunden an einen sonstigen Ort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Kosten der Nacherfüllung, so sind die Mehrkosten durch den Kunden zu tragen. 7.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangender Bestimmungen nach 8. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundengeltend gemacht werden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 7.1.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenAuftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen dem Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richt¬linien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und – soweit über¬geben – den Vorgaben in den Zeichnungen und Spezifikationen des Auftraggebers entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen notwendig, muss der Auftrag¬nehmer die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einholen. Eine solche Zustimmung entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. 7.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger Zulieferungen oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den Nebenleistungen Dritter im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Schäden, die durch die Verletzung seiner gesetz¬lichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Austausches auf den Anbieter überAuftraggebers wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. 8.5 Schlägt 7.1.3 Der Auftraggeber wird die Ware bei deren Erhalt auf ihre Identität, die Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere Transportschäden, untersuchen und diese unverzüglich rügen. Darüber hinausgehende Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen nicht. 7.1.4 Sind die Lieferungen mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich auf seine Kosten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu auch eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehören, nach Xxxx des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangel oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. 7.1.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht durchzuführennach, kann der Kunde unter Auftraggeber den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers unbeschadet seiner sonstigen Mängelhaftung selbst beseitigen oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenDritte beseitigen lassen. 8.6 Tritt 7.1.6 In dringenden Fällen kann der Kunde zurück, wird Auftraggeber nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Kleine Mängel kann der Anbieter die Ware zurücknehmen Auftraggeber im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer selbst beseitigen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich Aufwendungen dem Auftragnehmer belasten, ohne dass hierdurch die Mängelhaftung des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlenAuftragnehmers berührt wird. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehaltenDas Gleiche gilt, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen istwenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber Unter einem Sachmangel an Software verstehen die Parteien Folgendes: Ein Sachmangel ist ein Zustand, in dem Kundendie Software in der verfügbaren Version bei vertragsgemäßer Nutzung aus von d.velop zu vertre- tenden Gründen eine in der Leistungsbeschreibung oder in der überlassenen Dokumentation benannte Funktion nicht erbringt und sich dies auf die Eignung der Software zur vereinbarten Verwendung mehr als nur unwesentlich auswirkt. Kein Mangel ist insbesondere gegeben, dass wenn (i) das Problem durch unsachge- mäße Installation oder Behandlung der Software durch den Kunden oder durch Dritte hervorgerufen wurde und/oder unter Systemvorrausetzungen genutzt wird, die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffernicht in der Leistungsbeschreibung bzw. in der Dokumentation spezifiziert wird oder (ii) das Problem durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von d.velop liegen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossenFür Meldungen und die Bearbeitung von Mängeln an der Software gelten, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger sofern nachfolgend nicht ab- weichend oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungenergänzend vereinbart, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch Regelungen der Einsatz der Lieferungen Anlagen Leistungsbeschreibung Support und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und EinsatzumgebungPflege On Premises bzw. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenService Level Agreement Cloud & SaaS-Produkte. 8.3 Der Kunde Liegt ein Mangel vor, ist d.velop zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Xxxx der d.velop durch Bereitstellung einer aktualisierten Version oder eines zumutbaren Workarounds, mit dem der Mangel umgangen wird. d.velop ist berechtigt, die Mangelbeseitigung mindestens zweimal zu versuchen. 8.4 Bei Verträgen über die zeitlich begrenzte Nutzung von Software wird die verschuldensunabhängige Haf- tung für anfängliche Mängel ausgeschlossen. 8.5 Garantien sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich als „Garantie“ bezeichnet wurden. 8.6 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden innerhalb der in Ziff. 10 vereinbarten Haf- tungsgrenzen zu. 8.7 Stellt sich bei Behebung eines Mangels heraus, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel nicht von d.ve- lop zu vertreten ist, hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe d.velop Anspruch auf Erstattung der für die Mängelerkennung Bearbeitung angefallenen Kosten und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenAufwendungen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. Der Kunde wird dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar. Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Wertes der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweitsoweit - er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder - zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8.2 und 8.3 anfällt. 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden5.1 Für Sachmängel an neu hergestellten Liefergegen- ständen haftet die Firma wie folgt: 5.1.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 5.1.2 Bei Lieferorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die Lieferungen und Leistungen insgesamt zu tragenden Kosten der Nachbesserung durch die Firma auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. 5.1.3 Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossennatürlicher Abnutzung oder Schäden, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der 5.1.4 Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützensich daraus ergebenden Folgen keine Gewährleistungsansprüche. 8.4 Stehen 5.1.5 Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Kunden Mangelansprüche lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5.1.6 Wurde der Mangel auch durch den Kunden verursacht, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und -minderungspflicht, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Fristdie Firma gegen den Kunden nach der Nachbesserung einen dem Mitverschuldensanteil des Kunden entsprechenden Schadensersatzanspruch. 5.2 Die Haftung für gebrauchte Liefergegenstände oder Gebrauchtteile erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen Ziffern 5.3 und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen 5.4 bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 5.3 Die Firma gibt auch bei gebrauchten Liefergegenständen und Gebrauchtteilen eine „Einbaugarantie“, d.h. sie sichert die Funktionsfähigkeit nach einem erfolgten Einbau zu. Erfolgt binnen einer Frist von 14 Tagen ab Übergabe der Gebraucht- gegenstände insoweit keine Mängelrüge, sind die Rechte aus der Einbaugarantie erloschen. 5.4 Die Parteien können vereinbaren, dass der Kunde auch auf gebrauchte Liefergegenstände und Gebrauchtteile Gewährleistungsrechte für die Dauer von einem Jahr ab der Übergabe des Liefergegenstandes erhält. Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweitPreis dieser Gewährleistung beträgt 20 % des Nettoauftragswertes. 8.10 5.5 Die Vorschriften für Gewährleistungsrechte nach den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.Ziffern 5.3 und

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Die SPIE TELBA GmbH leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhenbestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.Ebenso 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der SPIE TELBA GmbH nutzen. Ziffer 12.1 S. Satz 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter die SPIE TELBA GmbH auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln Störungen zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters der SPIE TELBA GmbH entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters der SPIE TELBA GmbH angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 10.1 – 10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. i.d.R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die SPIE TELBA GmbH die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund auf Grund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu Grunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder SPIE TELBA GmbH, insbesondere seiner ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem § 12 Abs.1 Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort Ort, als den bei Vertragsschluss dem Anbieter der SPIE TELBA GmbH benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter Die SPIE TELBA GmbH kann eine Vergütung seines ihres Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden33.Unter Vorbehalt der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend Ziff. 25 ff. gilt für Sachmängel was folgt: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, dass Neumontage, Reparatur etc.) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern nicht aufgrund der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Schlägt die Lieferungen Nachbesserung endgültig fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln Material- kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse sie deshalb entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch weil der Einsatz Gegenstand der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung Lieferung nachträglich an einen anderen an- deren Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort verbracht hatworden ist. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:

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Samples: Allgemeine Liefer Und Montagebedingungen

Sachmängel. 8.1 8.1.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenAuftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen dem Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vor- schriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden und soweit übergeben den Vorgaben in den Zeichnungen und Spezifikationen des Auftraggebers entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichun- gen notwendig, muss der Auftragnehmer die vorherige Zustimmung des Auf- traggebers in Textform oder elektronischer Form einholen. Eine solche Zustim- mung entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf von Subunternehmern hergestellte und/oder zugelieferte Teile. 8.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger Zulieferungen oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den Nebenleistungen Dritter im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzu- setzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Schäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Austausches auf den Anbieter überAuftraggebers wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. 8.5 Schlägt 8.1.3 Der Auftraggeber wird, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, die Ware bei deren Erhalt auf ihre Identität, die Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere Transportschäden, untersuchen und diese unverzüglich rügen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 8.1.4 Sind die Lieferungen mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich auf seine Kosten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu auch eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehören, nach Xxxx des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. 8.1.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht durchzuführennach, kann der Kunde unter Auftrag- geber den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernMangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers unbeschadet seiner sonstigen Mängelhaftung selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. 8.1.6 In dringenden Fällen zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung gravierender Schäden, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht wenn eine Nacherfüllung durch den Kunden. 8.6 Tritt Auftragnehmer nicht abgewartet werden kann, kann der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere Auftraggeber unberührt seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt Mängelrechte im Übrigen unberührtdie zur Nacherfüllung notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Kleine Mängel kann der Auftraggeber oder ein Dritter im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belasten, ohne dass hierdurch die Mängelhaftung des Auftragnehmers berührt wird. 8.9 Der Anbieter 8.1.7 Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbar- keit des Liefergegenstandes übernommen, so kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtAuftraggeber neben seinen Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. 8.1 9.1.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenAuftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen dem Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschrif- ten und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und – soweit übergeben – den Vorgaben in den Zeichnungen und Spezifikationen des Auftraggebers entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen notwendig, muss der Auftragnehmer die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Text- form oder elektronischer Form einholen. Eine solche Zustimmung entbindet den 9.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger Zulie- ferungen oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den Nebenleistungen Dritter im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt wirtschaftlichen und tech- nischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Schäden, die durch die Verletzung sei- ner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Austausches auf den Anbieter überAuftragge- bers wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. 8.5 Schlägt 9.1.3 Der Auftraggeber wird, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, die Ware bei deren Erhalt auf ihre Identität, die Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere Transportschäden, unter- suchen und diese unverzüglich rügen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be- steht keine Untersuchungspflicht. 9.1.4 Sind die Lieferungen mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel un- verzüglich auf seine Kosten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu auch eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehören, nach Xxxx des Auf- traggebers durch Beseitigung des Mangel oder durch Lieferung einer mangel- freien Sache zu beheben. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. 9.1.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht durchzuführennach, kann der Kunde unter Auftrag- geber den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindernMangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers unbeschadet sei- ner sonstigen Mängelhaftung selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen las- sen. 9.1.6 In dringenden Fällen zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung gravierender Schäden, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht wenn eine Nacherfüllung durch den Kunden. 8.6 Tritt Auftragnehmer nicht abgewartet werden kann, kann der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere Auftraggeber unberührt seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt Mängelrechte im Übrigen unberührtdie zur Nacherfüllung notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst vornehmen oder durch Dritte vor- nehmen lassen. Kleine Mängel kann der Auftraggeber oder ein Dritter im Inte- resse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung mit dem Auf- tragnehmer selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belasten, ohne dass hierdurch die Mängelhaftung des Auftrag- nehmers berührt wird. 8.9 Der Anbieter 9.1.7 Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbar- keit des Liefergegenstandes übernommen, so kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtAuftraggeber neben sei- nen Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. Unsere Haftung für Sachmängel regelt sich abschließend wie folgt: 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber Die Beschaffenheit unserer Folien ist abschließend in der jeweiligen Technischen Spezifikation ("TS") für die einzelnen Folientypen festgelegt. Alle dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand unserer Sachmängelhaftung. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden, dass Kunden in eigener Verantwortung die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Eignung des jeweiligen Folientyps für den Vereinbarungen gemäß Zifferbeabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung Bei Lieferungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche AbweichungenFolien, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenim Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweisen ("Sachmangel"), die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarenbessern wir nach unserer Xxxx unentgeltlich nach oder liefern kostenlos Ersatz ("Nacherfüllung"). 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für Durch die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenNacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.4). 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen FristSachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtDies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, vorschreiben sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 8.5 Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten des Verschlussstreifens (Batch-Nr., Bar-Code). 8.6 Soweit uns der Kunde keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, sind wir von der Sachmängelhaftung befreit. 8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (12.) - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 8.8 Der Kunde hatMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart istbei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 8.9 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-Arbeits- und Materialkosten, und Materialkosten zu tragensind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich daraus ergebenerhöhen, dass er weil die geschuldete Leistung Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort Erfüllungsort verbracht worden ist. 8.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vorschrift Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 439 478 Abs. 2 BGB bleibt gilt 8.8 entsprechend. 8.11 Weitergehende oder andere als die in 8. geregelten Ansprüche des Kunden aus Sachmängelhaftung, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen unberührt12. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Folie

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter SCHARPEGGE gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossenSachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung Nutzung, fehlerhafter Montage, unzulängliche Wartung oder natürlichem Verschleiß Verschließ beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch sind bzw. die deshalb entstehen, weil der Einsatz der Lieferungen und Kunde die Leistungen SCHARPEGGE´s in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarenvereinbarten Umgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens fünf Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter SCHARPEGGE auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters SCHARPEGGE´s entweder Mängelbeseitigung oder NeulieferungNeuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters SCHARPEGGE´s angemessen berücksichtigt. Soweit eine SCHARPEGGE Mängelbeseitigung wählt, wird der Kunde die Fertigungsstücke auf dieselbe Art und Weise, wie sie ihm übersandt worden sind, an SCHARPEGGE zurückzusenden. Die Kosten hierfür trägt SCHARPEGGE. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch SCHARPEGGE führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter überauslösenden Mangels Einfluss haben. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten zurücktreten, diesen kündigen und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 9.1–9.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde übt nur berechtigt, wenn ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.Sphäre 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz wie in § 438 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) zwingend längere Fristen vorschreibt, vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AnbietersSCHARPEGGE´s, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 8.7 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten Aufwendungen zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter SCHARPEGGE benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter 8.8 SCHARPEGGE kann eine Vergütung seines ihres Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Manufacturing Agreements

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.insbesondere 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass den Vertrags- gegenstand für die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferDauer der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln des Vertragsgegenstandes Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung des Vertragsgegenstandes unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilenDie verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Auftreten der Störung geführt habenZeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenist ausgeschlossen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. 8.6 Tritt Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Kunde zurückMängelbeseitigung ist erst auszugehen, wird wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

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Samples: Saas Agreement

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über.oder 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse --analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.darüber 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Der Kunde stellt dem Anbieter die Hardware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung und ermöglicht dem Anbieter einen angemessenen Zugang zur Software zum Zwecke der Nacherfüllung. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. § 439 Abs. 6 BGB bleibt unberührt. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass 15.1 Die Verantwortung für die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Auswahl des Mietgegenstandes zu seinen Zwecken liegt allein beim Mieter. Hieran ändert auch eine eventuelle Beratung zu den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenVerwendungsmöglichkeiten des Mietgegenstandes durch den Vermieter nichts. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 15.2 Ein Anspruch auf Lieferung eines unmittelbar zuvor kalibrierten, geeichten oder in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzusonstiger Art zertifizierten Mietgegenstandes besteht nur, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch dies im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenMietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten erstreckt sich die Gewährleistung für den Mietgegenstand auf die im Angebot zugesicherten Eigenschaften. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu15.3 Bei einem Mietgegenstand, der nicht Ziffer 13.1 entspricht, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung der Mieter dem Vermieter Gelegenheit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Fristangemessener Frist Maß- nahmen zu ergreifen. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenSchlagen diese Maßnahmen wiederholt fehl, kann der Kunde unter Mieter den gesetzlichen Voraussetzungen Vertrag kündigen oder die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder . Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden16. 8.6 Tritt 15.4 Der Vermieter stellt seine Aufwendungen für die Diagnose und das Beseitigen von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Nichtbeachtung z. B. der Kunde zurückBedienungsanleitung und unautorisierte Eingriffe oder sonstige vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände entstanden sind, wird dem Mieter neben der Anbieter Miete gesondert in Rechnung. 15.5 Sofern der Mieter den Mietgegenstand in Verbindung mit seinen technischen Geräten einsetzt oder diese in irgendeiner Weise ankoppelt, ist dabei die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der Gewährleistung für eine Kompatibilität mit dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden Mietgegenstand grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehaltenausgeschlossen, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen sofern diese zuvor nicht ausdrücklich individuell vertraglich zugesichert worden ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn15.6 Der Mieter prüft eigenverantwortlich die Kompatibilität von ggf. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzzum Mietgegenstand gehörender Software zu seinen eigenen Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Rental Agreement

Sachmängel. 8.1 8.1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenLieferant leistet während der Dauer der Gewährleistungsfrist vollumfänglich Gewähr für die Mängelfreiheit der Vertragsprodukte. 8.2. Ein Mangel ist jede Abweichung eines Vertragsproduktes von der Bestellung, dass die Lieferungen ohne Rücksicht auf deren Ursache, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und Leistungen unabhängig davon, ob eine solche Abweichung bereits bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die der Abnahme bestanden hat. Eine solche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger Bestellung besteht darin, dass eine vertraglich definierte Eigenschaft oder unsachgemäßer Nutzung die in der Bestellung definierte Güte und Qualität fehlt, oder natürlichem Verschleiß beruhendass eine Eigenschaft fehlt, welche Tegometall auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch). Das gleiche gilt für solche AbweichungenDer Lieferant gewährleistet ebenfalls die Einhaltung sämtlicher einschlägigen im Zeitpunkt der Lieferung des Vertragsproduktes geltenden gesetzlichen und behördlichen Normen und Vorschriften, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenAusführung entsprechend dem anerkannten Stand der Technik, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen Einhaltung sämtlicher Vorschriften betreffend Arbeits-, Produkt- und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- Betriebssicherheit, sowie die sach-, fach- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarenfunktionsgerechte Ausführung sämtlicher Leistungen. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der 8.3. Die Gewährleistungsfrist für die Mängelerkennung Vertragsprodukte beginnt mit der jeweils vertragskonformen Lieferung der Vertragsprodukte an Tegometall und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilenendet 36 (sechsunddreissig) Monate hiernach. 8.4. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteTegometall ist berechtigt, die zum Auftreten während der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störunggesamten Gewährleistungsfrist Mängel jeglicher Art jederzeit zu rügen. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare Tegometall ist mithin von den gesetzlichen Prüf- und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechendRügepflichten entbunden. 8.5. Der Kunde hat darüber hinaus Lieferant ist verpflichtet, mangelhafte Arbeiten und Xxxx unverzüglich nach Xxxx von Tegometall kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen. Ist der Lieferant nicht in der Lage, von Tegometall gerügte Mängel innert angemessener Frist zu beheben, ist Tegometall berechtigt, entweder a) den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen oder b) eine angemessene Minderung des Preises zu verlangen oder c) von der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenBestellung zurückzutreten. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen8.6. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit Lieferant trägt sämtliche Kosten der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenMängelbeseitigung. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden8.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx der DIVIS unentgeltlich nachzubessern, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger nachzuliefern oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungenneu zu erbringen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteheninnerhalb der Verjährungs- frist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarensofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel 8.2. Sachmängelansprüche verjähren in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen12 Monaten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 Dies gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtnicht, soweit das Gesetz in gemäß §§ 438 Abs.1 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGe- sundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DIVIS und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 8.8 8.3. Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart istVertragspartner hat Sachmängel gegenüber DIVIS unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner haftet für die Nachteile einer verspäteten oder unter- bliebenen Anzeige. 8.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den ange- zeigten Sachmängeln stehen. Der Vertragspartner kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die DIVIS berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen. 8.5. In jedem Falle ist DIVIS zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Während eines solchen Nacherfüllungsversuchs ist DIVIS berechtigt, zur Abwendung von Ersatzansprüchen beim Vertragspartner vergleichbare Ersatzgeräte zu installieren. 8.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktre- ten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz geltend machen. 8.7.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit, bei natürlicher Abnutzung und bei sämtlichen Schäden, die nach dem Gefahr- übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Bean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder ungeeigne- ten Baugrundes eintreten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entste- hen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierba- ren Softwarefehlern. 8.7.2. Videoüberwachungssysteme werden nach Vorgaben des Vertragspartners geplant und erstellt. Zu erfassende und zu überwachende Blickwinkel und Bildaus- schnitte und darauf aufbauende Kamerastandorte werden vom Vertragspartner vorgegeben, so dass die nicht vollständige Erfassung zu überwachender Anlagen generell keinen von der DIVIS zu vertretenden Mangel darstellt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zu überwachenden Anlagen wenigstens mit einer Lichtstärke von 10 Lux dauerhaft beleuchtet sind. 8.7.3. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegen DIVIS. 8.8. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zwecke Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-Arbeits- und Materi- alkosten, und Materialkosten zu tragensind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich daraus ergebenerhöhen, dass er die geschuldete Leistung weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss die nach dem Anbieter benannten Einsatzort Vertrag zugrunde gelegte Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8.9. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen DIVIS gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vorschrift Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Ver- tragspartners gegen DIVIS gem. § 439 478 Abs. 2 BGB bleibt gilt vorstehende Ziffer 8.8. entsprechend. 8.10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen unberührtZiff. 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 8. geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen DIVIS und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlos- sen. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 6.1. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundenverpflichtet sich, dass den Mietgegenstand für die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferDauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Ge- brauch geeigneten Zustand zu erhalten. 8.2 6.2. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln des Mietgegenstands. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit die Abweichung Abwei- chung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhender Verwendung des Mietgegen- stands unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruht. Das gleiche Glei- ches gilt für solche Abweichungen, die Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenEinflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 6.3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 6.4. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 3.4 AV des Anbieters. Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzuwird, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 9.4 AV des Anbieters gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen Übrigen, soweit erforderlich erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln angemessen zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist6.5. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters. Dem Anbieter ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter den Mietgegenstand oder einzelne Kompo- nenten des Mietgegenstands zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschten. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 6.6. Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsge- mäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, gegründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen für den Kunden unzumutbar ist. 6.7. Die Rechte des Kunden aus Mangelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Änderungen an dem Mietgegenstand vornimmt oder Neulieferungvornehmen lässt, außer der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbare Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Interessen Rechte des Kunden werden bei wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgtKunde zur Vornahme von Änderungen, geht das Eigentum an den insbesondere im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter überSelbstvornahmerechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB, berechtigt ist und diese fachge- recht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen6.8. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit Soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Man- gels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hatlängere Fristen vorschreibt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hatbleiben diese unberührt. Die Vorschrift gesetzliche Frist des § 439 548 BGB für Ersatzansprüche des Anbieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache oder des Mietsystems bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff 6.9. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 7 AV des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtAnbieters.

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Samples: Rental Agreement

Sachmängel. 8.1 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kundengewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die 9.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.vertragsgemäßen 8.3 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse – analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. ; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.gilt 8.4 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder NeulieferungNeuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 11.1 – 11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. i.d.R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme Kenntnisnahmemöglichkeit vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Individualisierungs Vertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Für Sachmängel neu hergestellter Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen haftet L&P gemäß Ziffer9.1 – 9.11. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von 9.1 Die Teile der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche AbweichungenLieferung, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteheninnerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Xxxx von L&P unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen ("Nacherfüllung"), sofern die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenUrsache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für 9.2 Durch die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenNacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (9.3). 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für 9.3 Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz Dies gilt nicht in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von L&P und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 8.8 9.4 Der Kunde hatAG wird Sachmängel gegenüber L&P unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten: Modellbezeichnung und –nummer, Nummer der Auftragsbestätigung von L&P, Produktionsdatum, Schadens- oder Mängel- beschreibung. 9.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des AG in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der AG kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG besteht nicht, soweit nichts anderes vereinbart istseine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist L&P berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt zu verlangen. 9.6 L&P ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Xxxx dies L&P verweigert, ist L&P von der Sachmängelhaftung befreit. 9.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (11.) - vom Vertrag zurücktreten oder die Ver- gütung mindern. Für Rücktritt und Minderung gilt die Verjährungsfrist (9.3) entsprechend. 9.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheb- licher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über- mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- mittel, oder die auf Grund besonderer äußerer Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsach- gemäße Änderungen oder Instandsetzungs- arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel- ansprüche. 9.9 Ansprüche des AG wegen der zum Zwecke Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-Arbeits- und Materialkosten, und Materialkosten zu tragensind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich daraus ergebenerhöhen, dass er weil die geschuldete Leistung Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss Er- füllungs ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht bestimmungsge- mäßen Gebrauch. 9.10 Rückgriffsansprüche des AG gegen L&P be- stehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abneh- mer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vorschrift Für den Umfang des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtgesetzlich vorgesehenen Rückgriffsanspruchs des AG gegen L&P gilt 9.8 entsprechend. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen9.11 Schadensersatzansprüche des AG wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit 8.10 Die Vorschriften für bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von L&P. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in

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Samples: Lieferbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber 19.1 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleis- tungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Kunden gegen COPA wegen etwaiger Sach- mängel. Für Schadens- und / oder Aufwen- dungsersatzansprüche des Kunden in Zusam- menhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 20 bis 23. 19.2 Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem KundenKunden folgende Sachmängelansprüche zu: A. Bei Kauf- und Werkverträgen das Recht auf Nacherfüllung. COPA entscheidet nach ei- genem Ermessen, dass ob die Lieferungen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die In- teressen des Kunden werden dabei ange- messen berücksichtigt. B. Bei Kauf- und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz Werkverträgen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt. C. Bei Mietverträgen (Dauerschuldverhältnisse mit laufender Überlassungsvergütung) und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen das Recht auf Minderung einer laufen- den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche Vergütung oder auf Kündigung des Ver- trags. Für Schadens- und/oder Aufwendungsersatz- ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit gelten die Abweichung von Haftungsregelungen der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von GebrauchtwarenZiffern 21 bis 23. 8.3 19.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel keine Sachmängelansprü- che A. bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktions- umfang, B. soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nut- zung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von COPA schriftlich oder in nachvollziehbarer Textform freigege- bene Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder C. wenn der Kunde bei Programmen und Da- tenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht. 19.4 Der Kunde hat COPA Mängel in nachvoll- ziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der aller für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Mängelbe- hebung zweckdienlichen Informationen schriftlich schrift- lich oder in Textform mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels. Bei Kaufverträgen muss die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare Mitteilung bei offenen Mängeln unverzüglich nach Abliefe- rung und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von versteckten Mängeln zu unterstützenunverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Text- form erfolgen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. ; Ziffer 12.1 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Kunde zurück, wird Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Ware zurücknehmen Mietsache oder einzelne Komponenten der 8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und die diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1– 10.4.

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Samples: Miet Und Programmüberlassungsvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen11.1 Mängel der Lieferung von Waren, soweit es sich um offen erkennbare Mängel und Transportschä- den sowie um Identitäts- und Mengenabweichungen handelt, hat Porsche dem Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei allen anderen Män- geln von Waren ist die Abweichung Mängelanzeige rechtzeitig, wenn sie innerhalb von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren14 Tagen nach Entde- ckung des Mangels erfolgt. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe 11.2 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 36 Monaten ab Gefahrübergang oder der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteAbnahme, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet 11.3 Bei Mängeln kann Porsche nach seiner Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung/Neuherstel- lung verlangen. Ist dem Vertragspartner die Mängelbeseitigung unzumutbar, schuldet er Nachlie- ferung eines mangelfreien Exemplars oder die Neuherstellung. Die Interessen Kosten der Nacherfüllung, ein- schließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten trägt der Vertragspartner. 11.4 Bei Software behebt der Vertragspartner Mängel durch Lieferung einer fehlerfreien Version. Ist Porsche das Abwarten bis zur Bereitstellung der fehlerfreien Version nicht zuzumuten, stellt der Vertragspartner kurzfristig eine angemessene Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung, um die Auswirkungen des Kunden werden Mangels zu minimieren, bis die fehlerfreie Ersatzversion bereitsteht. 11.5 Verweigert der Vertragspartner die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist sie Porsche nicht zumutbar oder kommt der Vertragspartner dem Nacherfüllungsverlangen von Por- sche nicht innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach, stehen dem Porsche die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche zu, bei der Xxxx werkvertraglichen Leistungen ein- schließlich des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum Rechts zur Selbstvornahme. 11.6 Die Mitteilung eines Mangels an den im Rahmen Vertragspartner führt zur Hemmung der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit Verjährungsfrist. So- weit ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber dem Zeitpunkt des Austausches Vertragspartner angezeigt worden ist, verzichtet der Vertragspartner auf den Anbieter überdie Einrede der Verjährung. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt i11.7 Im Übrigen unberührtgelten die gesetzlichen Vorschriften. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Informationstechnologie

Sachmängel. 8.1 Für Sachmängel haftet WTN wie folgt: 6.1. Alle diejenigen Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können nach Xxxx von WTN unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu hergestellt werden. 6.2. Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. 6.3. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 6.4. Schlägt die von WTN auszuführende Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner die Vergütung mindern. 6.5. Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 6.6. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche AbweichungenSchäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. 6.7. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarenausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form 6.8. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen WTN gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen WTN gemäß § 478 II BGB gilt ferner, was unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilenvorgenannter Ziffer ausgeführt wurde. 6.9. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 Für Schadenersatzansprüche gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützendie nachfolgende Ziff. 7. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen WTN und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist6.10. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bleibt unberührt; dies gilt auch für Ansprüche aus die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben6.11. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des dieser seinen nach § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und offensichtliche Mängel unverzüglich und spezifiziert gegenüber WTN rügt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. ; Ziffer 12.1 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen 8.6 Eine Kündigung des Kunden werden bei gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgtMängelbeseitigung ist erst auszugehen, geht das Eigentum an den im Rahmen wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl Erfolgsaussichten bestehen oder ist sie wenn aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter eine Unzumutbarkeit für den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1– 10.4.

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Samples: System Mietvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenLiegt ein Mangel vor, dass wird der Verkäufer nach seiner Xxxx Ersatz liefern oder nachbessern. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers zurück. Lässt der Verkäufer eine ihm vom Käufer zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferNachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer nur hinsichtlich der mangelbehafteten Lieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Teillieferung ist für ihn nicht nutzbar. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen Mängelansprüche verjähren in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarenzwei Jahren ab Auslieferung. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteKäufer ist verpflichtet, die zum Auftreten Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Störung geführt habenLieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der StörungLieferung als ordnungsgemäß erbracht. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare Weitergehende Untersuchungs- und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützenRügepflichten gemäß §§ 377/378 HGB bleiben unberührt. 8.4 Stehen Warenrücksendungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Verkäufers anderenfalls wird die Annahme verweigert. Für Beschädigungen auf dem Kunden Mangelansprüche zuRücktransport haftet der Käufer, es sei denn, er hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter überdie für die ordnungsgemäße Rücksendung erforderliche Sorgfalt angewandt. 8.5 Schlägt Für Mängel, die Nacherfüllung fehl durch das Nichtbeachten von Vorschriften des Verkäufers, allgemein anerkannter Regeln der Technik oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführenvon Vorschriften des Herstellers über Inbetriebnahme oder Gebrauch oder ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung hervorgerufen werden oder die auf natürlicher Abnutzung beruhen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kundenwird keine Gewährleistung übernommen. 8.6 Tritt der Kunde zurückWeitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wird der Anbieter insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die Ware zurücknehmen nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen istfür Folgeschäden. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtAnsprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln berechtigen diesen nicht dazu, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzfällige Zahlungen zurückzuhalten. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Zahlungs Und Lieferbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß Ver- schleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund auf- grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen Liefe- rungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen ausge- schlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.und 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit So- weit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen Rah- men der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über.. AGB zum Kaufvertrag – Stand: 01.01.2018 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vo- raussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz Auf- wendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen zurückneh- men und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes Wer- tes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlenzurück- zahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund auf- grund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum Nutzungszeit- raum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum Nutzungs- zeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke Bau- werke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie so- wie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder o- der Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Man- gels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungsge- setz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen AufwendungenAufwen- dungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete ge- schuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss Vertrags- schluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift Vor- schrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangenverlan- gen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Und Montage Von Hardware Und Überlassung Von Standardsoftware

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden5.1. Canon verpflichtet sich, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferMietsache für die Mietdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 8.2 5.2. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln der Mietsache. Ebenso sind ausgeschlossen, Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. 5.3. Das gleiche gilt für solche AbweichungenWegen Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenbereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf haftet Canon nach § 536a Absatz 1 BGB nur bei Vorliegen von GebrauchtwarenVerschulden. 8.3 5.4. Der Kunde Vertragspartner hat etwaige Sachmängel Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der aller für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilenzu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise Erscheinungsform sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzuDer Vertragspartner ist verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters von Canon zu nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde Vertragspartner hat darüber hinaus den Anbieter Canon auch im Übrigen Übrigen, soweit erforderlich erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist5.5. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von Canon. Canon ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Canon hat das Recht, die Mietsache während der Mietzeit bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes (z.B. zur Mängelbeseitigung oder Neulieferungbei konkretem Verdacht einer unzulässigen Nutzung) zu besichtigen. Die Interessen Hierfür etwaig erforderliche Zustimmungen (z.B. Betreten der Geschäftsräume des Kunden werden bei Vertragspartners) hat der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgtVertragspartner zu erteilen, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit soweit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter überkein wesentlicher Verweigerungsgrund entgegensteht. 8.5 Schlägt 5.6. Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten, soweit die Nacherfüllung fehl Servicemaßnahme nicht auf der von Canon zu vertretenden Mangelhaftigkeit der Mietsache beruht (bspw. Instandhaltungsmaßnahmen, Einspielen von Updates, unsachgemäße Bedienung und Behandlung). 5.7. Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig. Der Ausgleich zu viel entrichteten Xxxxxxxxxx setzt voraus, dass eine Canon zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. 5.8. Eine Kündigung durch den Vertragspartner gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Canon ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von Canon verweigert oder ist sie in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter für den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen Vertragspartner unzumutbar ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn5.9. Die gesetzlichen Fristen Rechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von Canon Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, außer der Vertragspartner weist nach, dass die Änderungen keine für Canon unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder Vertragspartner zur Vornahme von Änderungen, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtRahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. Der Kunde wird dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar. Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Wertes der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweitsoweit - er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder - zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8.2 und 8.3 anfällt. 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter Die flatphone GmbH gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter von flatphone GmbH freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der flatphone GmbH nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.Ziffer 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters der flatphone GmbH entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters der flatphone GmbH angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter die flatphone GmbH über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die flatphone GmbH die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.der 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbietersder flatphone GmbH, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter der flatphone GmbH benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter Die flatphone GmbH kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass Die SPIE TELBA GmbH verpflichtet sich die Lieferungen Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln der Mietsache. Ebenso sind ausgeschlossen, Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der SPIE TELBA GmbH nach 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse –analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der SPIE TELBA GmbH nutzen. ; Ziffer 12.1 S. 13.1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter die SPIE TELBA GmbH auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich i. d. i.d.R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der SPIE TELBA GmbH durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist der SPIE TELBA GmbH ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann die SPIE TELBA GmbH die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 8.6 Tritt Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.SPIE TELBA GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung 8.7 Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung der SPIE TELBA GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für die SPIE TELBA GmbH unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfendurch die SPIE TELBA GmbH, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem § 12 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. 8.9 Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter SPIE TELBA GmbH kann eine Vergütung seines ihres Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: System Mietvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter SCHARPEGGE gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossenSachmängeln, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung Nutzung, fehlerhafter Montage, unzulängliche Wartung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter SCHARPEGGE auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters von SCHARPEGGE entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters SCHARPEGGE´s angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter SCHARPEGGE über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 10.1 – 10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 sieben Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter SCHARPEGGE die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie wie z.B. bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AnbietersSCHARPEGGE´s, insbesondere seiner ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter SCHARPEGGE benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter SCHARPEGGE kann eine Vergütung seines ihres Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Vertrag Für Den Verkauf Von Werkstücken

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem KundenB&M gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß ZifferZiffer 3.1 entsprechen. 8.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertrags- gemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer unsachge- mäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer auf Grund beson- derer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung Mängeler- kennung und -analyse – Analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die ArbeitsschritteArbeits- schritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden ent- sprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters der B&M nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.Ziffer 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen angemes- senen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters von B&M entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen Interes- sen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters der B&M angemessen berücksichtigt. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch B&M führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter B&M über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.10.1 –

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Samples: Kaufvertrag

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden6.1.1 Angaben des Auftragnehmers über die Eigenschaften der Lieferung oder Leistung entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten als dessen vereinbarte Beschaffenheit, dass die Lieferungen nicht aber als zugesicherte Eigenschaft oder Garantien i.S.v. § 443 BGB. Handelsübliche Abweichungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehenrechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesehenen Zweck nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwarenbeeinträchtigen. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer 6.1.2 Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels der Lieferung oder Leistung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet 6.1.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung Auftragnehmers nachzubessern oder Neulieferungneu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Interessen Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Die ausgebauten/ersetzten Teile werden Eigentum des Kunden Auftragnehmers. 6.1.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Sachmängelansprüche des Auftragnehmers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Sachmängelansprüche, leben die Ansprüche des Auftraggebers aus Sachmängeln gegen den Auftragnehmer wieder auf. 6.1.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom 6.1.6 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes zum Erfüllungsort. Er trägt außerdem die angemessenen Kosten des Ausbaus des mangelhaften Lieferteils und die Kosten des Einbaus des Ersatzstückes. Falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden bei kann, trägt der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgtAuftragnehmer ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte, geht das Eigentum an den soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 6.1.7 Der Auftraggeber hat im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Zeitpunkt Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Austausches auf den Anbieter überVertragspreises zu. 8.5 Schlägt 6.1.8 Für Mängel, die Nacherfüllung fehl auf Maßnahmen oder ist Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Auftraggeber ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Auftraggeber beigestellt oder deren Verwendung der Auftraggeber entgegen eines Hinweises des Auftragnehmers ausdrücklich verlangt hat, leistet der Verkäufer keine Sachmängelhaftung. Keine Sachmängelhaftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, Nichtverwendung von Originalteilen und -materialien, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, unterlassene oder unzureichende Sicherung von Datenbeständen durch den Auftraggeber; unterlassene oder unzureichende Überprüfung von Programmen und Daten auf Computerviren (wie in Ziffer 9.3 definiert) durch den Auftraggeber, unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z.B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern), chemische, elektro- chemische oder elektrische Einflüsse. 6.1.9 sofern sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann vom Auftragnehmer Auftragnehmer Ersatz der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Kunde übt verschuldet sind. Bessert der Auftraggeber oder ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen an der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den KundenLieferung oder Leistung. 8.6 Tritt der Kunde zurück6.1.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich auf Ver- langen des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen istAuftragnehmers das mit Mängeln behaftete Teil an den Auftragnehmer zurückzusenden. 8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in 6.1.11 Auf die Mängelbeseitigung selbst finden - vorbehaltlich § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz8.2 - die vorstehenden Mängelhaftungsbestimmungen entsprechende Anwendung. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen Miet- sache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Ge- brauch geeigneten Zustand zu erhalten und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die erforderlichen In- standhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Vereinbarungen gemäß Ziffervertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereit- schaft. 8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung Ab- weichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer unsachge- mäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß der Verwendung der Mietsache unter nicht ver- einbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Sys- temumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich vertrag- lich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 8.4 Der Kunde hat etwaige Sachmängel Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse - analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben Anzu- geben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung Auftre- ten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störungdes Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters An- bieters nutzen. ; Ziffer 12.1 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber dar- über hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausausüben; diese bemisst sich sich i. d. R. auf 14 Kalendertage zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 8.6 Tritt 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Kunde zurück, wird Geschäftszei- ten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Ware zurücknehmen Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustim- mung hierzu nicht unbillig verweigern. AGB zum System-Mietvertrag – Stand: 01.01.2018 8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB we- gen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zuläs- sig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbe- seitigung gegeben wurde und die diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in un- zumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüg- lich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Grün- den eine Unzumutbarkeit für den Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen gegeben ist. 8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausge- schlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseiti- gung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderun- gen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahme- rechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen ge- setzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie un- berührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenPflichtverlet- zung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Man- gels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührtProdukthaftungsge- setz. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührtFür Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergän- zend Ziffer 10.1–10.4.

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