Common use of Sachmängel Clause in Contracts

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement, Software License Agreement

Sachmängel. 2.5.1 1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheits- angaben. Die Beschaffenheit und Funktionalität der econ Software ergibt richtet sich abschließend aus nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotund den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Systemumgebung des Kunden die Systemanforderungen in der jeweils gültigen, unter xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xx_xxxxxxxxx/xxxx_ Systemanforderungen.pdf abrufbaren Fassung nicht erfüllt und nicht als Garantiendie eingeschränkte Funktionalität oder Zuverlässigkeit der econ Software auf der Nichteinhaltung dieser Systemanforderungen beruht. 2. Eine Garantie wird oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur gewährtals abgegeben, wenn sie als solche die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdgenannt werden. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit 3. Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigtRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol der econ solutions GmbH durch Beseitigung des MangelsMangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes. Die Lieferung kann auch so erfolgen, durch Lieferung von Softwaredass die econ solutions GmbH dem Kunden eine neuere Softwareversion bzw. eine neue Hardware zur Verfügung stellt, die alle nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheiten aufweist und den Mangel Kunden hinsichtlich der Nutzung der econ Hard- bzw. Software gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es ist der econ solutions GmbH jeweils zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 5. Die econ solutions GmbH haftet nicht für Sachmängel, wenn der Kunde Änderungen an den von der econ solutions GmbH erbrachten Leistungen vorgenommen hat, oder dadurches sei denn, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, diese Änderungen ohne Einfluss auf die Auswirkungen Entstehung des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugebenwaren. 2.5.4 6. Der Vertragspartner Kunde unterstützt Xxxxxx die econ solutions GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibtbe- schreibt, Exasol die econ solutions GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährtgibt. Exasol Der Kunde wird der econ solutions GmbH unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungs-ansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel vorliegt. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für die Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der econ solutions GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der econ solutions GmbH zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. 7. Die econ solutions GmbH kann die Mangelbeseitigung Nacherfüllung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol Die econ solutions GmbH kann Leistungen die Nacherfüllung auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol der econ solutions GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu seiner EDV-Anlage zu gewähren. Hat der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen Fernwartungszugang eingerichtet, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten für die Nacherfüllung zu tragen. 2.5.5 Schließt Exasol 8. Schlägt die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich abNacherfüllung fehl, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Kunde – unbeschadet etwaiger Scha- densersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5mindern. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software 9. Mängelansprüche bestehen nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängelbei Schäden, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden warennach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Kaufsache vorgenommen, ausgeschlossenso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- 10. Transport-, Wege-, Arbeits- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber Materialkosten, die im weitest möglichen Umfang weiterreichenZuge der Nacherfüllung entstehen, weil die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührtecon solutions GmbH gelieferte Ware nachträglich vom Sitz des Kunden an einen anderen Ort verbracht worden ist, sind vom Kunden zu tragen. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sachmängel. 2.5.1 10.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich von Celonis SE geschuldeten Leistungen sind abschließend aus im Einzelvertrag und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Wartungs- und Supportleistungen erbringt die Celonis SE mit der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotverkehrsüblichen Sorgfalt und nach den anerkannten Regeln der Technik. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet Xxxxxxx SE nicht. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und Celonis SE leistet insbesondere keine Gewähr für Probleme, die durch eine falsche Anwendung verursacht wurden oder dafür, dass die vom Anwender angestrebten Ziele mit dem Cloud Service erreicht werden oder dass der Cloud Service zur Erfüllung individueller Vorgaben des Anwenders entwickelt wurde. Die Celonis SE leistet auch keine Gewähr für solche Viren, Datenverluste oder unbefugte Zugriffe, die durch eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit im Rahmen der dann jeweils aktuellen Sicherheitsstruktur der Cloud Services (entsprechend der begleitenden Materialien) nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdhätten verhindert werden können. 2.5.2 10.2 Die Software hat Celonis SE gewährleistet, dass der Cloud Service während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Beschaffenheit im Einzelvertrag und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendungin der anwendbaren Produktbeschreibung vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung Die Celonis SE beseitigt Sachmängel des ProgrammsCloud Services nach Maßgabe von Ziffer 10.3. 10.3 Die Celonis SE behebt während der Vertragslaufzeit in angemessener Frist kostenlos Mängel, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenAnwender schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Die Nacherfüllung erfolgt Celonis SE kann nach eigener Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurchder Verpflichtung zur Mängelbeseitigung insbesondere dadurch nachkommen, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat sie auf eigene Kosten für einen neuen, mangelfreien Stand des Cloud Service zur Verfügung stellt (insbesondere durch Aufspielen eines Patches). Ist der Celonis SE der Austausch oder die erforderlichen technischen Voraussetzungen Reparatur des Cloud Service oder von Teilen hiervon nicht zumutbar oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Anwender berechtigt, bei nicht nur unerheblichen Mängeln entweder die Minderung der Subskriptionsgebühr zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag Einzelvertrag zu kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 12 festgelegten Grenzen. 10.4 Macht der Anwender Sachmängelansprüche geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge. 10.5 Soweit nach geltendem Recht zulässig, sind die in dieser Ziffer vorgesehenen Gewährleistungsrechte abschließend. 10.6 Die Parteien sind sich darin einig, dass die Bestellung der Cloud Services durch den Anwender nicht von zukünftigen Funktionalitäten oder Eigenschaften der Cloud Services, mündlich oder schriftlich gemachten öffentlichen Ankündigungen oder sonstigen Erklärungen der Celonis SE in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz zukünftige Funktionalitäten oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5Eigenschaften der Cloud Services abhängig ist. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Cloud Services Agreement, Celonis Services Agreement

Sachmängel. 2.5.1 11.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich von Celonis SE geschuldeten Leistungen sind abschließend aus im Einzelvertrag und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Wartungs- und Supportleistungen erbringt die Celonis SE mit der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotverkehrsüblichen Sorgfalt und nach den anerkannten Regeln der Technik. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet Xxxxxxx SE nicht. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und Celonis SE leistet insbesondere keine Gewähr für Probleme, die durch eine falsche Anwendung verursacht wurden oder dafür, dass die vom Anwender angestrebten Ziele mit dem Cloud Service erreicht werden oder dass der Cloud Service zur Erfüllung individueller Vorgaben des Anwenders entwickelt wurde. Die Celonis SE leistet auch keine Gewähr für solche Datenverluste oder unbefugte Zugriffe, die durch eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit im Rahmen der dann jeweils aktuellen Sicherheitsstruktur der Cloud Services (entsprechend der Dokumentation) nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdhätten verhindert werden können. 2.5.2 11.2 Die Software hat Celonis SE gewährleistet, dass der Cloud Service während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Beschaffenheit im Einzelvertrag und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendungin der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung Die Celonis SE beseitigt Sachmängel des ProgrammsCloud Services nach Maßgabe von Ziffer 11.3. 11.3 Die Celonis SE behebt während der Vertragslaufzeit in angemessener Frist kostenlos Mängel, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenAnwender schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Die Nacherfüllung erfolgt Celonis SE kann nach eigener Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurchder Verpflichtung zur Mängelbeseitigung insbesondere dadurch nachkommen, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat sie auf eigene Kosten für einen neuen, mangelfreien Stand des Cloud Service zur Verfügung stellt (insbesondere durch Aufspielen eines Patches). Ist der Celonis SE der Austausch oder die erforderlichen technischen Voraussetzungen Reparatur des Cloud Service oder von Teilen hiervon nicht zumutbar oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Anwender berechtigt, bei nicht nur unerheblichen Mängeln entweder die Minderung der Subskriptionsgebühr zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag Einzelvertrag zu kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 13 festgelegten Grenzen. 11.4 Macht der Anwender Sachmängelansprüche geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge. 11.5 Soweit nach geltendem Recht zulässig, sind die in dieser Ziffer 11 vorgesehenen Gewährleistungsrechte abschließend. 11.6 Die Parteien sind sich darin einig, dass die Bestellung der Cloud Services durch den Anwender nicht von zukünftigen Funktionalitäten oder Eigenschaften der Cloud Services, mündlich oder schriftlich gemachten öffentlichen Ankündigungen oder sonstigen Erklärungen der Celonis SE in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz zukünftige Funktionalitäten oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5Eigenschaften der Cloud Services abhängig ist. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Software as a Service Agreement, Software as a Service Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotLeistungsschein. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol EXASOL schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol EXASOL zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol EXASOL durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol EXASOL Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol EXASOL herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx EXASOL bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol EXASOL umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol EXASOL kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol EXASOL kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol EXASOL nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol EXASOL die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.51.6. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol EXASOL dem Vertragspartner diejenigen diejenige Ansprüche aus Sachmängeln gegen ExasolEXASOL-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol EXASOL selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx EXASOL bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.51.6. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 2.5.7 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol EXASOL mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Service Agreement, Kaufvertrag

Sachmängel. 2.5.1 11.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich von Celonis SE geschuldeten Leistungen sind abschließend aus im Einzelvertrag und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Wartungs- und Supportleistungen erbringt die Celonis SE mit der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotverkehrsüblichen Sorgfalt und nach den anerkannten Regeln der Technik. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet Xxxxxxx SE nicht. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und Celonis SE leistet insbesondere keine Gewähr für Probleme, die durch eine falsche Anwendung verursacht wurden oder dafür, dass die vom Anwender angestrebten Ziele mit dem Cloud Service erreicht werden oder dass der Cloud Service zur Erfüllung individueller Vorgaben des Anwenders entwickelt wurde. Die Celonis SE leistet auch keine Gewähr für solche Viren, Datenverluste oder unbefugte Zugriffe, die durch eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit im Rahmen der dann jeweils aktuellen Sicherheitsstruktur der Cloud Services (entsprechend der Dokumentation) nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdhätten verhindert werden können. 2.5.2 11.2 Die Software hat Celonis SE gewährleistet, dass der Cloud Service während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Beschaffenheit im Einzelvertrag und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendungin der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung Die Celonis SE beseitigt Sachmängel des ProgrammsCloud Services nach Maßgabe von Ziffer 11.3. 11.3 Die Celonis SE behebt während der Vertragslaufzeit in angemessener Frist kostenlos Mängel, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenAnwender schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Die Nacherfüllung erfolgt Celonis SE kann nach eigener Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurchder Verpflichtung zur Mängelbeseitigung insbesondere dadurch nachkommen, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat sie auf eigene Kosten für einen neuen, mangelfreien Stand des Cloud Service zur Verfügung stellt (insbesondere durch Aufspielen eines Patches). Ist der Celonis SE der Austausch oder die erforderlichen technischen Voraussetzungen Reparatur des Cloud Service oder von Teilen hiervon nicht zumutbar oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Anwender berechtigt, bei nicht nur unerheblichen Mängeln entweder die Minderung der Subskriptionsgebühr zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag Einzelvertrag zu kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 13 festgelegten Grenzen. 11.4 Macht der Anwender Sachmängelansprüche geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge. 11.5 Soweit nach geltendem Recht zulässig, sind die in dieser Ziffer 11 vorgesehenen Gewährleistungsrechte abschließend. 11.6 Die Parteien sind sich darin einig, dass die Bestellung der Cloud Services durch den Anwender nicht von zukünftigen Funktionalitäten oder Eigenschaften der Cloud Services, mündlich oder schriftlich gemachten öffentlichen Ankündigungen oder sonstigen Erklärungen der Celonis SE in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz zukünftige Funktionalitäten oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5Eigenschaften der Cloud Services abhängig ist. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Cloud Services Agreement, Cloud Services Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie 9.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährtKunden, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch dass die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdLeistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 2.5.2 Die Software hat 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die vereinbarte Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und eignet sich für aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die vertraglich vorausgesetztenicht vorausgesetzt sind; das gleiche gilt, bei fehlender Vereinbarung für soweit der Kunde die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch Leistungen des Anbieters in einer nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem JahrLeistungsschein vereinbarten System- und Einsatzumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel wurde arglistig verschwiegenauch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 9.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 9.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Verjährung beginnt im Falle Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Überlassens Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 11.1–11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. 9.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Lizenzservers bzw. Mangels und in den Fällen der Installation durch Exasol mit AblieferungVerletzung des Lebens, im Fall des Downloads Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den DownloadbereichProdukthaftungsgesetz. 9.7 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Individualisierungsvertrag, Individualisierungsvertrag

Sachmängel. 2.5.1 2.2.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software Hardware ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotund dem/den Leistungsschein(en). Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol EXASOL schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software 2.2.2 EXASOL tritt sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln (§ 437 BGB) des Kaufvertrags über die Hardware sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den liefernden Hersteller/Lieferanten an den Vertragspartner ab. Soweit der Vertragspartner Ansprüche gegen den liefernden Hersteller/Lieferanten oder einen Dritten aus eigenem Recht hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung (z.B. aufgrund eines Beratungsfehlers des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiertHerstellers/Lieferanten), ist kein Mangelder Vertragspartner verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen. Eine unerhebliche Minderung Im Übrigen stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche und Rechte gegen EXASOL wegen Mängeln an der Qualität bleibt unberücksichtigtHardware zu, es sei denn - EXASOL hat den Mangel arglistig verschwiegen, - EXASOL, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt, - bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 2.2.3 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Software Dritter wird Exasol EXASOL dem Vertragspartner diejenigen diejenige Ansprüche aus Sachmängeln gegen ExasolEXASOL-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol EXASOL selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx EXASOL bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.51.6. bleibt hiervon unberührt. Die Nutzungsbedingungen für überlassene Software Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Lizenzgebers. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen 2.2.4 Etwa bestehende Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegenzwölf (12) Monaten. Die Verjährung Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt. 2.2.5 Hat EXASOL hinsichtlich des initialen Sizings der Hardware eine Empfehlung ausgesprochen, so erfolgte diese nach bestem Wissen und auf Grundlage des zum Zeitpunkt der abgegebenen Empfehlung bekannten Bedingungen und Einflussfaktoren. Allerdings kann die Performance von Software im Falle des Überlassens Zusammenspiel mit der verkauften Hardware von den unterschiedlichsten Faktoren abhängen (z.B. Hardwareumgebung, sonstige Umgebungsbedingungen, Datenmodell, Datenmenge etc.). Jede Änderung eines Lizenzservers bzw. solchen Faktors kann Auswirkungen auf die Performance-Werte eines Hard-/Softwaresystems haben, so dass EXASOL keine Gewähr für eine bestimmte Performance der Installation durch Exasol mit AblieferungHardware abgeben kann, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereichinsbesondere wenn entsprechende Faktoren nachträglich geändert werden.

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Samples: Kaufvertrag Über Hardware

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität 6.1. Der Anbieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 6.2. Sofern es sich bei dem Mietgegenstand um Software ergibt sich abschließend handelt, kann bei Updates (Softwareaktualisierungen) oder Upgrades (neuen Softwareausgaben), die zum vertragsgemäßen Gebrauch dienen, aus entwicklungstechnischen Gründen nicht garantiert werden, dass Daten aus dem alten Programmstand in den neuen Programmstand automatisch oder überhaupt übernommen werden können. In diesem Falle besteht weder ein Anspruch auf die Übertragung der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotDaten auf das erneuerte System noch ein eventuelle Ersatzvornahme- oder Schadensersatzanspruch. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen Weiterhin ist der Anbieter nicht für Updates oder Upgrades der zu verstehen und nicht als GarantienGrunde liegenden Systemsoft- oder Hardware verantwortlich. Eine Garantie wird nur gewährtAuch nicht, wenn sie als solche diese für die Verwendung der neuen Versionen im Rahmen der Störungsbeseitigung erforderlich sein sollten; hierzu zählen u. a. die Betriebssysteme des Fileservers und der Arbeitsplätze, die grafische Benutzerschnittstelle (Windows), die Textverarbeitung (Word) sowie der Austausch von Hardwarekomponenten und weiterer, nicht in diesem Vertrag ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirddefinierter Software. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten6.3. Bei einer Softwaremiete ist nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstands. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Mietgegenstands unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruht. Gleiches gilt für Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind. 6.4. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für MängelHaftung des Anbieters nach § 536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, die bereits bei Vertragsschluss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 2.5.7 6.5. Für überlassene Sachen (Hard- die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 2.5 der AGB des Anbieters. Der Kunde wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber Verfahren des Anbieters nutzen. Es gilt auch hier die Schriftform. Der Kunde hat den Anbieter auch im weitest möglichen Umfang weiterreichenÜbrigen, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln angemessen zu unterstützen. 6.6. Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters. Dem Anbieter ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten des Mietgegenstands zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 6.7. Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen für den Kunden unzumutbar ist. 6.8. Die Rechte des Kunden aus Mangelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, außer der Kunde weist nach, dass die Exasol selbst erhalten hatÄnderungen keine für den Anbieter unzumutbare Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. IDie Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Übrigen Rahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB, berechtigt ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 6.9. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in Fällen der Vergütung bzwVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit längere Fristen vorschreibt, bleiben diese unberührt. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. Die gesetzliche Frist des § 548 BGB für Ersatzansprüche des Anbieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache oder des Mietsystems bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, 6.10. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 6 der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle AGB des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den DownloadbereichAnbieters.

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Samples: Rental Agreement

Sachmängel. 2.5.1 2.4.1. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotVertrag. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 2.4.2. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetztevorausgesetzte bzw. vertragsgemäße, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat weist die bei Software dieser Art übliche QualitätQualität auf; sie ist jedoch nicht gänzlich fehlerfrei, was der Vertragspartner anerkennt. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein MangelSachmangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität und Funktionsfähigkeit bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 2.4.3. Der Vertragspartner hat Mängel nach Entdecken/Auftreten unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach eigener Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von entweder nachbessern oder Ersatz liefern (Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass ). Als zulässige Nachbesserung gilt nach Xxxx von Exasol Möglichkeiten aufzeigtdie Beseitigung des Mangels sowie die Umgehung des Mangels (z.B. durch Aufzeigen von Möglichkeiten, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden). Wegen eines Mangels Bei der Mängelbehebung sind zumindest drei Nachbesserungsversuche Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 2.4.4. Der Vertragspartner unterstützt hat Xxxxxx bei der Fehleranalyse und MängelbeseitigungMängelbehebung in zumutbarem Rahmen zu unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die ausreichend Gelegenheit für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit Mängelbehebung gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann ist berechtigt, Leistungen auch durch Fernwartung zu erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen2.4.5. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete (vgl. auch Ziffer 2.7 unten) umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossenist ausgeschlossen (nur relevant bei Anwendung deutschen Rechts). 2.5.7 2.4.6. Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen weitestmöglichen Umfang weiterreichenabtreten, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.51.4. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 2.4.7. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach deutschem Recht bzw. Deliktsansprüche nach Art. 41ff. OR verjähren die Gewährleistungsansprüche in einem Jahrmit Ablauf von 12 Monaten, es sei denn, der Xxxxxx hat den Mangel wurde arglistig verschwiegenverschwiegen bzw. hierüber getäuscht. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Software License Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Da die Software dem Lizenznehmer unentgeltlich übergeben wird (siehe Ziffern 1. und 2.), unterliegt der Lizenzgeber nur bei Arglist einer Sachmängelhaftung. Soweit hiernach der Lizenzgeber überhaupt für Sachmängel verantwortlich ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 9.1 Die vereinbarte Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt zum Zeitpunkt des Herunterladens bestimmt sich abschließend aus nach den in der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotSoftware enthaltenen Angaben über deren Funktionen in der "Online-Hilfe" ("Programmbeschreibung"). Darüber hinaus liegt ein Sachmangel nur vor, wenn die normalen Betriebsbedingungen und die Anforderungen der Programmbeschreibung eingehalten worden sind. Erläuterungen und Beschreibungen stellen keine Garantien (insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien) dar. Der Lizenzgeber übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Software solchen Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt, die in der Programmbeschreibung nicht genannt sind. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich Verantwortung für die vertraglich vorausgesetzterichtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software trägt der Lizenznehmer. Der Lizenzgeber wird alle vom Lizenznehmer gemeldeten reproduzierbaren Fehler der Software, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendungder Lizenzgeber einzustehen hat, innerhalb angemessener Frist beheben. Sie genügt Der Lizenznehmer hat Sachmängel gegenüber dem Kriterium praktischer Tauglichkeit Lizenzgeber unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Lizenznehmer wird eventuelle Sachmängel so detailliert wie möglich beschreiben und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenauf einem Datenträger auf eigene Kosten an den Lizenzgeber einsenden. Die Nacherfüllung Nachbesserung erfolgt nach Xxxx von Exasol des Lizenzgebers durch Beseitigung des MangelsFehlerbeseitigung, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, Überlassung eines neuen Softwarestands oder dadurch, dass Exasol der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels Fehlers zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler Ein neuer Softwarestand ist vom Vertragspartner Lizenznehmer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, dies führt zu für ihn unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. 9.2 Zunächst ist dem Lizenzgeber Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Lizenznehmer zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst anzunehmen, wenn es dem Lizenzgeber auch beim zweiten Nachbesserungsversuch trotz einer schriftlich gesetzten Nachfrist nicht gelingt, den Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt der Software derart nachzubessern, dass eine im Falle Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung durch den Lizenznehmer möglich ist. 9.3 Ansprüche des Überlassens eines Lizenzservers bzw. Lizenznehmers wegen der Installation durch Exasol mit Ablieferungzum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. 9.4 Für Schadensersatzansprüche gilt im Fall Übrigen Ziffer 11 (Haftung). Weiter gehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche oder Rechte des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für Lizenznehmers gegen den DownloadbereichLizenzgeber und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 9.5 Über die Nacherfüllungspflichten hinausgehende Leistungen (z. B. Pflege und Wartung) sind Gegenstand gesondert abzuschließender Verträge.

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Samples: Lizenzvertrag

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot8.1. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software STEUERSOFT-SOFTWARE hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie Die STEUERSOFT- SOFTWARE genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie . Geschuldet ist jedoch nicht fehlerfreidabei die STEUERSOFT-SOFTWARE als ein Programm mit dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. im Zeitpunkt einer Vertragsverlängerung oder des Zustandekommens eines Anschlussvertrages jeweils vorliegenden Leistungsvermögen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Fertigstellung des Programms (insbesondere für den aktuellen steuerlichen Veranlagungszeitraum) nach Vertragsschluss, Vertragsverlängerung oder Zustandekommen eines Anschlussvertrages ist im Sinne des vorangehenden Satzes das Leistungsvermögen des Programms von STEUERSOFT geschuldet, welches das Programm im Zeitpunkt der Fertigstellung der aktuellen Programmversion aufweist. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programmsder STEUERSOFT-SOFTWARE, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden8.2. Bei Sachmängeln kann Exasol STEUERSOFT zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol STEUERSOFT durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Softwareeiner Softwareversion, die den Mangel nicht hataufweist, oder dadurch, dass Exasol STEUERSOFT Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeidenvermeiden (Workaround). Zu diesem Zweck ist es zur Entlastung von STEUERSOFT ausreichend, dass die zur Nacherfüllung benötigten Programme, Programmteile oder ähnliche Mittel zur Mängelbeseitigung (Service- Packs, Patches, Anleitungen o.ä.) durch STEUERSOFT in elektronischer Form zum Herunterladen (Download) über das Internet verfügbar gehalten werden und der Anwender darauf verwiesen wird. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner NUTZERN zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 8.3. Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx NUTZER ist verpflichtet, STEUERSOFT bei der Fehleranalyse und MängelbeseitigungMängelbeseitigung zu unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol STEUERSOFT umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol STEUERSOFT kann die Mangelbeseitigung nach ihrer seiner Xxxx vor Ort oder in ihren seinen Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann STEUERSOFT ist berechtigt, Leistungen auch durch Fernwartung zu erbringen. Der Vertragspartner NUTZER hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol STEUERSOFT nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software der SOFTWARE Installation zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol 8.4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der NUTZER die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf SOFTWARE ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von STEUERSOFT verändert, außerhalb der für die SOFTWARE vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient hat. STEUERSOFT kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der NUTZER die Mangelrüge zumindest fahrlässig erhoben hatte. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit liegt beim NUTZER. 8.5. Wenn STEUERSOFT die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem NUTZER nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich abzumutbar ist, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzenNUTZER nach den gesetzlichen Vorgaben entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. 8.6. Nach Ablauf Im Falle der Nachfrist kann Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag ist mindesten der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung zwölfte Teil der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag geschuldet, welcher – in der Reihenfolge der Monate eines Jahres beginnend mit dem Monat Januar – der Zahl des Monats entspricht, in dem der Mangel erstmals STEUERSOFT mit eingeschriebenem Brief angezeigt wurde. Das Recht zur Minderung erlischt in Bezug auf die betroffene Software kündigenvertraglich geschuldete Vergütung mit Ablauf des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Vertragsverlängerung oder des Zustandekommens eines Anschlussvertrages aktuellen Veranlagungszeitraums. In Bei Vertragsschluss, Vertragsverlängerung oder Zustandekommen eines Anschlussvertrages für den gesetzlich angeordneten Fällen (vglnächstfolgenden steuerlichen Veranlagungszeitraums ist im Sinne des vorhergehenden Satzes auf den Ablauf dieses nächstfolgenden steuerlichen Veranlagungszeitraums abzustellen. § 323 AbsEndet der Vertrag vor Ablauf des in diesem Zeitpunkt aktuellen steuerlichen Veranlagungszeitraums, erlischt das Recht zur Minderung mit Ablauf des Vertrages. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an Rücktritts vom Vertrag kann in den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für MängelFällen, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden warenin den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes beschrieben sind, ausgeschlossenjeweils nur die für den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum gezahlte Vergütung zurückgefordert werden. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware 8.7. Ansprüche wegen Sachmängeln an der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen ExasolSTEUERSOFT-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen SOFTWARE verjähren Gewährleistungsansprüche regelmäßig in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung Verjährungsfrist beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. mit dem Erhalt der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung für die Aktivierung der Zugangsdaten für den DownloadbereichSTEUERSOFT-SOFTWARE erforderlichen Lizenzschlüssel.

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Samples: Agb Und Nutzungs Und Lizenzbedingungen

Sachmängel. 2.5.1 18.1.1 Sind die von ACS gemäß diesem Kooperationsvertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, ist ACS verpflichtet, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Mangelhaft ist eine Leistung, wenn die Leistung aufgrund von ACS zu vertretenden und im Verantwortungsbereich von ACS liegenden Umständen nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wird und dies zu einer Unterschreitung der für die jeweilige Leistung vereinbarten Verfügbarkeit führt. 18.1.2 ACS ist verpflichtet, die Beseitigung mangelhafter Leistungen innerhalb der Reaktionszeit aufzunehmen und die Mängel innerhalb der Bearbeitungszeit zu beseitigen. Es gilt dabei jeweils die Reaktionszeit und Bearbeitungszeit gemäß Anlage 4 zu diesem Kooperationsvertrag, die sich aus der Einordnung des Mangels gemäß folgender Fehlerklassen ergibt: (a) Fehlerklasse 1: Ein betriebswirtschaftlich oder technisch sinnvoller Einsatz ist nicht möglich und kann auch auf einem anderen als dem vorgeschlagenen Wege nicht erreicht werden. (b) Fehlerklasse 2: Die Beschaffenheit und Kernfunktionalität ist gewährleistet, es liegt jedoch ein wesentlicher Fehler in einem Teilmodul vor, der das Arbeiten mit diesem Modul verhindert bzw. wesentlich erschwert. V2.1 (c) Fehlerklasse 3: Die Kernfunktionalität ist gewährleistet, es tritt aber ein Fehler in nicht wesentlichen Teilfunktionen auf (Beispiel: Ein Bericht bricht ab, die notwendigen Informationen stehen jedoch zur Verfügung). (d) Fehlerklasse 4: Xxxxxx, die die Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus Leistung nur unwesentlich beeinträchtigen (Beispiel: Rechtschreibfehler auf der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Bildschirmmaske, Fehler in der Dokumentation). 18.1.3 Gelingt ACS die Beseitigung einer mangelhaften Leistung nicht innerhalb der in Ziffer 18.1.2 genannten Beseitigungszeit und auch nicht innerhalb einer weiteren vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. 18.1.4 Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und Gewährleistung von ACS entfällt, soweit eine mangelhafte Leistung durch unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch unsachgemäßen Eingriff des Kunden, durch von ihm nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und vertragsgemäß beigestellte Leistungen (insbesondere Daten) oder durch die Geschäftsleitung bei ihm bestehende, nicht von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche VerwendungACS zu verantwortende Systemumgebung verursacht sind. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie Der Kunde ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurchberechtigt nachzuweisen, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies Ereignisse gemäß Satz 1 für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung das Auftreten der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugebenmangelhaften Leistungen nicht ursächlich sind. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Kooperationsvertrag

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität 6.1 Der Anbieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand für die Dauer der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirderhalten. 2.5.2 Die Software hat 6.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstands. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und eignet sich auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Mietgegenstands unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruht. Gleiches gilt für Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigtvorausgesetzt sind. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. 6.3 Die Nacherfüllung erfolgt verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, die bereits bei Vertragsschluss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 2.5.7 6.4 Für überlassene Sachen (Hard- die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 2.4 der AV AKI. Der Kunde wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber Verfahren des Anbieters nutzen. Der Kunde hat den Anbieter auch im weitest möglichen Umfang weiterreichenÜbrigen, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln angemessen zu unterstützen. 6.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters. Dem Anbieter ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten des Mietgegenstands zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 6.6 Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen für den Kunden unzumutbar ist. 6.7 Die Rechte des Kunden aus Mangelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, außer der Kunde weist nach, dass die Exasol selbst erhalten hatÄnderungen keine für den Anbieter unzumutbare Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. IDie Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Übrigen Rahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB, berechtigt ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 6.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in Fällen der Vergütung bzwVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit längere Fristen vorschreibt, bleiben diese unberührt. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. Die gesetzliche Frist des § 548 BGB für Ersatzansprüche des Anbieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache oder des Mietsystems bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, 6.9 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 6 der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den DownloadbereichAV AKI.

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Samples: Hardware and Software Rental Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die 5.1. Der Lizenzgegenstand entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und Funktionalität bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotGebrauchstauglichkeit bestehen keine Mängelansprüche. Die darin enthaltenen Angaben Der Lizenznehmer hat vor Überlassung des Lizenzgegenstandes dessen Spezifikationen geprüft, so dass ihm die wesentlichen Funktionsmerkmale bekannt sind und er diese als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht seinen Anforderungen an den Lizenzgegenstand als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdgenügend betrachtet. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte 5.2. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testergebnisse gelten nur durch gesonderte schriftli- che Vereinbarung als Garantie der Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigtden Lizenzgegenstand. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden5.3. Bei Sachmängeln Updates und Upgrades, sowie neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die jeweils enthaltenen Neuerungen gegenüber dem vorigen Versionsstand beschränkt. 5.4. Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Li- zenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann Exasol zunächst nacherfüllender Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten, mindern und Schadensersatz verlangen, wobei die Geltendmachung von Schadensersatz den Einschränkungen von Ziffer 7 unterliegt. 5.5. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol kann auch durch Beseitigung des MangelsÜbergabe oder Installation einer neuen Programmversi- on oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berech- tigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. 5.6. Mängel sind durch den Lizenznehmer durch eine umfassende und nachvollziehbare Schilde- rung der Fehlersymptome schriftlich zu rügen und, soweit möglich und zumutbar, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurchent- sprechende Unterlagen so zu veranschaulichen, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen eine Reproduktion des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar Fehlers möglich ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse Gesetzliche Untersuchungs- und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder Rügepflichten des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt Lizenznehmers bleiben hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme 5.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der ersten Übergabe des Lizenzgegenstandes samt Dokumentation. Im Falle von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem JahrUpdates und Upgrades, sowie neuen Versionslieferungen beginnt die Frist entsprechend mit deren Übergabe zu laufen. 5.8. Änderungen und Erweiterungen des Lizenzgegenstandes durch den Lizenznehmer oder durch von ihm beauftrage Dritte lassen die Mängelansprüche des Lizenznehmers entfallen, es sei denn, er weist nach, dass die vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen nicht für den Mangel ursächlich sind. Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind. 5.9. Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich eines Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht, be- zahlt hat. 5.10. Beruht der Mangel wurde arglistig verschwiegenauf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Lizenzgebers tätig, sondern reicht der Lizenzgeber lediglich ein Fremderzeugnis an den Lizenznehmer durch, sind die Mängelansprüche des Lizenznehmers zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche des Lizenzgebers gegen seinen Zulieferer beschränkt. Die Verjährung beginnt im Falle Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Lizenznehmer zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Überlassens eines Lizenzservers bzwErzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Installation durch Exasol mit AblieferungLizenzneh- mer seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, im Fall so bleibt die subsidiäre Mängelhaftung des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den DownloadbereichLizenzgebers unberührt.

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Samples: Software License Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 (1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetztevorausge- setzte Verwendung. Wurde eine Beschaffenheit und/oder Verwendung nicht vereinbart, bei fehlender Vereinbarung für gilt die gewöhnliche Beschaffenheit und/oder Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer prakti- scher Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, UmgebungsbedingungenUm- gebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. oder ähnlichem resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche uner- hebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. (2) Bei Sachmängeln kann Exasol der Lieferer zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol des Lieferers durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol der Lieferer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche Nachbesserungsver- suche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende vor- hergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 (3) Der Vertragspartner Besteller unterstützt Xxxxxx den Lieferer bei der Fehleranalyse und MängelbeseitigungMangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol den Lieferer umfassend informiert und ihr ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol Der Lie- ferer kann die Mangelbeseitigung nach ihrer seiner Xxxx vor Ort oder in ihren seinen Geschäftsräumen durchführen. Exasol Der Lieferer kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol dem Lieferer nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software Soft- ware zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol (4) Der Lieferer kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Mängelbehebung Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Er kann Aufwendungser- satz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wurde und der Besteller bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr Anwendung der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegenerforderlichen Sorgfalt keine Mangelrüge erhoben hätte. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den DownloadbereichBeweislast liegt beim Besteller.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 8.1 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung Vereinbarung, für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. 8.2 Bei Sachmängeln kann Exasol AZTEKA zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol AZTEKA durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, hat oder dadurch, dass Exasol AZTEKA Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende vorher- gehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 8.3 Der Vertragspartner Kunde unterstützt Xxxxxx AZTEKA bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol AZTEKA umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol AZTEKA kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren den Geschäftsräumen von AZTEKA durchführen. Exasol AZTEKA kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol AZTEKA nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol 8.4 AZTEKA kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umge- bung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich abohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. 8.5 Wenn AZTEKA die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunde nicht zumutbar ist, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzenKunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen her-absetzen und zusätzlich nach Ziff. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf 10 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegenverlangen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzwAnsprüche verjähren nach Ziff. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich11.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmängel. 2.5.1 2.4.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotder Lizenz. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol des Resellers schriftlich erklärt wird. 2.5.2 2.4.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 2.4.3 Der Vertragspartner Endnutzer hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol der Reseller zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol des Resellers durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass der Reseller/Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner Endnutzer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Reseller/Exasol herauszugeben. 2.5.4 2.4.4 Der Vertragspartner Endnutzer unterstützt Xxxxxx den Reseller/Exasol bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Reseller/Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Reseller/Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer eigener Xxxx vor Ort oder in ihren den eigenen Geschäftsräumen durchführen. Der Reseller/Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner Endnutzer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Reseller/Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 2.4.5 Schließt der Reseller/Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner Endnutzer eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner Endnutzer innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 2.4.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 2.4.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; , nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol der Reseller dem Vertragspartner Endnutzer diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber sonstige Reseller im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol der Reseller selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx des Resellers bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 2.4.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Endnutzer Lizenz Und Servicebedingungen

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend abschliessend aus der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotVertrag. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetztevertragsgemässe, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat weist die bei Software dieser Art übliche QualitätQualität auf; sie ist jedoch nicht gänzlich fehlerfrei, was der Vertragspartner anerkennt. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.äetc. resultiert, ist kein MangelSachmangel. Eine unerhebliche Minderung Abweichung der Qualität und Funktionsfähigkeit bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel nach Entdeckung/Auftreten unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei vertragsgemäss gerügten Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach eigener Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von entweder nachbessern oder Ersatz liefern (Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass ). Als zulässige Nachbesserung gilt nach Xxxx von Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen Beseitigung des Mangels zu vermeidensowie die Umgehung oder Unterdrückung des Mangels. Wegen eines Mangels Bei der Mängelbehebung sind zumindest drei Nachbesserungsversuche Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt hat Xxxxxx bei der Fehleranalyse und MängelbeseitigungMängelbehebung in zumutbarem Rahmen zu unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die ausreichend Gelegenheit für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit Mängelbehebung gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann ist berechtigt, Leistungen auch durch Fernwartung zu erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Schliesst Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochenmindestens 14 Kalendertage) setzen mit Ablehnungsandrohung setzender Androhung, den Vertrag rückgängig zu machen oder Ersatz des Minderwertes zu fordern. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen 14 Kalendertagen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigenkündigen bzw. In den gesetzlich angeordneten Fällen von diesem zurücktreten. Anderweitige oder weitergehende Gewährleistungsansprüche (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche einschliesslich des Rechts auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Aufwendungsersatz) sind ausdrücklich wegbedungen. Diese/r Haftungsbeschränkung /-ausschluss gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seiten Exasol. Ziffer 1.51.4 bleibt vorbehalten. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete (vgl. auch Ziffer 2.8 unten) umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-IT- Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter von Dritten wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen weitestmöglichen Umfang weiterreichenabtreten, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. 1.4 bleibt hiervon unberührtvorbehalten. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen Deliktsansprüchen nach Art. 41 ff. OR verjähren die Gewährleistungsansprüche in einem Jahrmit Ablauf von 12 Monaten nach der Ablieferung des Vertragsgegenstandes, es sei denn, der Xxxxxx habe den Mangel wurde arglistig verschwiegenabsichtlich verschwiegen bzw. hierüber getäuscht. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Software License Agreement

Sachmängel. 2.5.1 1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheits- angaben, Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinn. Die Beschaffenheit und Funktionalität der econ Software ergibt richtet sich abschließend aus nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotund den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Systemumgebung des Kunden die Systemanforderungen in der jeweils gültigen, unter xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xx_xxxxxxxxx/xxxx_ Systemanforderungen.pdf abrufbaren Fassung nicht erfüllt und nicht als Garantiendie eingeschränkte Funktionalität oder Zuverlässigkeit der econ Software auf der Nichteinhaltung dieser Systemanforderungen beruht. 2. Eine Garantie wird oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur gewährtals abgegeben, wenn sie als solche die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdgenannt werden. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen3. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, econ solutions GmbH wird die Vertragssoftware und den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeidenbereitgestellten Speicherplatz in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Die Pflicht zur Instandhaltung der Software Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software Vertragssoftware an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-IT- Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. 4. Bei einer Softwaremiete ist Der Kunde unterstützt die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängelecon solutions GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden warenecon solutions GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gibt. Der Kunde wird der econ solutions GmbH unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungs- ansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein Mangel vorliegt. Sofern ein behaupteter Mangel tatsächlich nicht vorliegt kann der Kunde mit den für die Verifizierung und Software; nicht anwendbar auf Hardware Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung econ solutions GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahrecon solutions GmbH zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereichgebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

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Samples: Software as a Service Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität 7.1 Alle diejenigen Produkte oder Produktteile sind nach Xxxx von Atos unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährtist frei von Sachmängeln, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programmshat, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung in der Qualität bleibt unberücksichtigtSpezifikation abschließend beschrieben ist. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe 7.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. 7.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt auch dann, wenn der ihm bekannten Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Mängelrügen gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB haben schriftlich zu meldenerfolgen. 7.4 Zunächst ist Atos Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenSoftwarefehlern erfüllt Atos diese Pflicht durch die Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung Bis zur Überlassung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels neuen Softwareausgabestandes hat Atos eine Zwischenlösung zur Fehlerumgehung zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmenüberlassen, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist, und wenn der Kunde sonst unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Atos erhält vom Kunden alle für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugebenBeseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei 7.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 11 - vom Vertrag zurücktreten oder die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewährenVergütung mindern. 2.5.5 Schließt Exasol 7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die Mängelbehebung nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich abreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf so bestehen für diese und die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 2.5.6 Im Fall 7.7 Ansprüche des Kunden wegen der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung zum Zweck der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-UmgebungNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Änderung Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Hardware oder Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem JahrKunden verbracht worden ist, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Falle Übrigen Ziffer 11. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Überlassens Kunden gegen Atos und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den DownloadbereichSachmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Webshop Bedingungen

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität 9.1 Als Sachmangel der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotgelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und Ein Sachmangel liegt jedoch nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährtvor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist. Dem Besteller ist bewusst, dass komplexe Programme wie die Software niemals völlig fehlerfrei sind. Vor diesem Hintergrund ist eine absolute Fehlerfreiheit auch nicht ge- schuldet. 9.2 Maßgeblich für die Feststellung eines Sachmangels ist eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaf- fenheit. 9.3 Bei Vorliegen eines Mangels leistet QUNDIS Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt QUNDIS nach ihrer Xxxx dem Besteller einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn QUNDIS dem Besteller eine zumutbare Möglichkeit aufzeigt, den Mangel zu vermeiden. Erweist sich eine Feh- lerbeseitigung als nicht möglich, wird QUNDIS eine Ausweichlösung aufzeigen. Soweit diese für den Vertragspartner zumutbar ist, gilt sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdNacherfüllung. 2.5.2 Die Software 9.4 Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner eine weitere angemessene Frist für einen zusätzlichen Nacherfüllungsversuch setzen. Schlägt auch dieser fehl, hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programmsder Vertragspartner nach Ablauf der zweiten Frist das Recht, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.äVergütung herabzusetzen oder im Falle von erheblichen Mängeln den Vertrag zu kündigen bzw. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigtvom Vertrag zurückzutreten. 2.5.3 9.5 QUNDIS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionalitäten der Software den Anforderungen des Bestellers entsprechen. QUNDIS ist weiter nicht dafür verantwortlich, dass die Software im Zusammenspiel mit anderen Pro- grammen ordnungsgemäße Ergebnisse liefert. Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe Besteller ist dafür verantwortlich, dass andere Programme nicht die Funktionsfähigkeit der ihm bekannten Software beeinträchtigen. 9.6 Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, - bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen, - bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, - für vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus entstehenden Folgen, - für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln vom Besteller oder einem Dritten über eine von QUNDIS dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software, - dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt. 9.7 Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann Exasol zunächst nacherfüllen. der Besteller nur verlangen, dass QUNDIS diese durch mangelfreie ersetzt. 9.8 Die Nacherfüllung Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Xxxx von Exasol durch QUNDIS beim Besteller oder bei QUNDIS. Wählt QUNDIS die Beseitigung des Mangelsbeim Besteller, durch Lieferung von Softwareso hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließ- lich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. 9.9 Ein Selbstbeseitigungsrecht besteht nur in den Fällen, wenn QUNDIS zuvor ausreichende Gelegenheit zur Män- gelbeseitigung gegeben wurde, diese fehlgeschlagen ist und QUNDIS zuvor die Selbstbeseitigung für diesen Fall schriftlich nach Ablauf einer angemessenen Frist angedroht wurde. Der Kostenerstattungsanspruch ist in diesem Fall beschränkt auf die notwendigen und angemessenen Kosten, die den auch bei einer ordnungsgemäßen Mängelbeseiti- gung durch QUNDIS angefallen wären. 9.10 Erbringt QUNDIS Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne dazu verpflichtet zu sein, so kann QUNDIS hierfür Vergütung entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht hatnachweisbar oder nicht QUNDIS zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand, oder dadurchder QUNDIS dadurch entsteht, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion der Besteller seinen Pflichten aus Ziffer 7 nicht nachgekommen ist oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugebennachkommt. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Software License Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit 8.1 Der Anbieter verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und Funktionalität die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Software ergibt sich abschließend aus Mietsache zum Zeitpunkt der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdFeststellung der Betriebsbereitschaft. 2.5.2 Die Software hat 8.2 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und eignet sich auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendungnicht vorausgesetzt sind. 8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms1 BGB wegen Mängeln, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiertbereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigtausgeschlossen. 2.5.3 8.4 Der Vertragspartner Kunde hat Mängel unverzüglich etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der ihm bekannten für die Mängelerkennung und für deren Erkennung zweckdienlichen - analyse erforderlichen Informationen zu meldenschriftlich mitzuteilen. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von SoftwareAnzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die den Mangel nicht hatzum Auftreten des Mangels geführt haben, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels zu vermeidenMangels. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmenEr wird hierzu, wenn dies für ihn zumutbar nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Bei Überlassung einer neuen Fassung Reparatur der Software Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten Mietsache oder auf Verlangen an Exasol herauszugebeneinzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 323 543 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallenS. 1 Nr. Ansprüche 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben 8.7 Die Rechte des Kunden auf Schadensersatz Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahrvornehmen lässt, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegenKunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Verjährung beginnt Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Falle Rahmen der Ausübung des Überlassens Selbstvornahmerechts gem. 8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Lizenzservers bzw. Mangels, und in den Fällen der Installation durch Exasol mit AblieferungVerletzung des Lebens, im Fall des Downloads Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den DownloadbereichProdukthaftungsgesetz. 8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

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Samples: System Mietvertrag

Sachmängel. 2.5.1 9.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährtHardware ist frei von Sachmängeln, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch bei Gefahrübergang den schrift- lichen Vorgaben des Auftragnehmers entspricht. 9.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt Software die in der dazugehörigen Do- kumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit 9.3 Voraussetzung für eine Software-Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und eignet sich für den Auftragnehmer bestimmbar ist festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vereinbarten Form gemeldet werden erforderliche Unterlagen für die vertraglich vorausgesetzteFehlerbeseitigung dem Auftragnehmer zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden der Kunde nicht in die Software in der Weise eingegriffen oder sie geändert hat, bei fehlender Vereinbarung für dass hierdurch der Fehler entstanden ist die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Qualität bleibt unberücksichtigtDokumentation betrieben wird. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe 9.4 Bei einem Mangel der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln Dokumentation stellt der Auftragnehmer dem Kunden einen mangelfreien Ersatz zur Verfügung. 9.5 Weist die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf, kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt der Kunde nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des MangelsAuftragnehmers Nachbesserung, durch Lieferung von SoftwareErsatzlieferung oder Er- satzleistung verlangen, die wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum des Auftrag- nehmers übergehen. Hat der Kunde den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung Auftragnehmer nach einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen ersten Auffor- derung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachtbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen des- selben Mangels fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages zu verlan- gen. Sofern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz ver- langt werden kann, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 7% des Xxxxx der vom Fehler betroffenen Lieferung oder Leistung, bei mehreren Scha- densersatzansprüchen aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 7% der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung. In keinem Fall haftet der Auftragneh- mer bei Mängeln über die in Bezug der Bestimmung 10.3 festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche bei Mängeln sind ausgeschlos- sen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen ei- nes Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.6 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung/Leistung eines Zuliefe- rers, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers zunächst auf die betroffene Software kündigenAbtretung der Mängelansprüche, die dem Auftragnehmer gegen den Zulieferer zustehen. In So- fern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den gesetzlich angeordneten Fällen (vglKunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe der Bestimmung 9.5 gegen den Auftragnehmer. § 323 AbsDie Verjährungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt. 9.7 Hat der Auftragnehmer auf Meldung eines Mangels im Zusammenhang mit einer Lieferung/Leistung für die Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung Leistungen er- bracht und hat der Auftragnehmer diesen Mangel/Fehler nicht zu vertreten, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. 2 BGB) Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Ver- gütungssätze der Preisliste des Auftragnehmers zugrunde gelegt. 9.8 Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung entfallen, soweit der Kunde einen Man- gel nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei dem Auftragnehmer rügt oder ein Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruht. Beseitigt der Auftragnehmer auf Wunsch des Kun- den einen solchen Mangel, kann der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Vergütung verlangen. 9.9 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel/Fehler, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Ein Nacherfüllungsanspruch entfällt, soweit der Kunde an den Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers selbst Änderungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und der Kunde nicht nachweisen kann, dass die Mängel/Fehler weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. 9.10 Der Auftragnehmer kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5Ersatzleistung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer be- zahlt hat. 2.5.6 Im Fall 9.11 Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten, wobei die Verjährung mit der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung Auslieferung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung Lieferung/Leistung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung Kunden beginnt. Hat der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist Auftragneh- mer bestimmte Eigenschaften der Lieferung/Leistung garantiert, verjähren die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängelent- sprechenden Ansprüche des Kunden ebenfalls in zwölf (12) Monaten, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossensoweit nicht eine längere Verjährungsfrist ausdrücklich vereinbart worden ist. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie 8.1 METLOG gewährleistet gegenüber dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährtKunden, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch dass die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdLeistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen. 2.5.2 Die Software hat 8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit die vereinbarte Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und eignet sich übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Montage, unzulängliche Wartung oder natürlichem Verschließ beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels vorausgesetzt sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche die deshalb entstehen, weil der Kunde die METLOG Leistungen in einem Jahreiner nicht vereinbarten Umgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel wurde arglistig verschwiegenauch im Rahmen des Einsatzes in der vereinbarten Umgebung aufgetreten wäre. 8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens fünf Kalendertage ab Kenntnis, schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat darüber hinaus METLOG auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Verjährung beginnt im Falle Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx von METLOG entweder die Möglichkeit der Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Die Interessen des Überlassens Kunden werden bei dieser Xxxx angemessen berücksichtigt. Soweit METLOG Mängelbeseitigung wählt, wird der Kunde die Fertigungsstücke auf dieselbe Art und Weise, wie sie ihm übersandt worden sind, an METLOG zurückzusenden. Die Kosten hierfür trägt METLOG. 8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten, diesen kündigen und/oder nach Maßgabe von Ziffer 9.1–9.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur 8.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz wie in § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) zwingend längere Fristen vorschreibt sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens METLOG, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Lizenzservers bzw. Mangels und in den Fällen der Installation durch Exasol mit AblieferungVerletzung des Lebens, im Fall des Downloads Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Internet nach Freischaltung Produkthaftungsgesetz. 8.7 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Zugangsdaten für Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den Downloadbereichbei Vertragsschluss METLOG benannten Einsatzort verbracht hat. 8.8 METLOG kann eine Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit

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Samples: Bearbeitungsvertrag

Sachmängel. 2.5.1 2.4.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotLeistungsschein. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol EXASOL schriftlich erklärt wird. 2.5.2 2.4.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet muss sich für die vertraglich vorausgesetztenach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser der gleichen Art übliche Qualität; sie üblich ist. Die Software ist jedoch dabei nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten 2.4.3 EXASOL wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenerhalten. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist die kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.4.4 Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. 2.5.7 2.4.5 Er unterstützt EXASOL bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, EXASOL umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. EXASOL kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. EXASOL kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und EXASOL nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.4.6 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol EXASOL dem Vertragspartner diejenigen diejenige Ansprüche aus Sachmängeln gegen ExasolEXASOL-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol EXASOL selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx EXASOL bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.51.6. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 2.4.7 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol EXASOL mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Software Rental Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotVertrag. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat weist die bei Software dieser Art übliche QualitätQualität auf; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist Frist zur Nacherfüllung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist Frist zur Nacherfüllung kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.51.4. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen weitestmöglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.51.4. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Software License Agreement

Sachmängel. 2.5.1 11.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich von Celonis SE geschuldeten Leistungen sind abschließend aus im Einzelvertrag und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Wartungs- und Supportleistungen erbringt die Celonis SE mit der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotverkehrsüblichen Sorgfalt und nach den anerkannten Regeln der Technik. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet Xxxxxxx SE nicht. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und Celonis SE leistet insbesondere keine Gewähr für Probleme, die durch eine falsche Anwendung verursacht wurden oder dafür, dass die vom Anwender angestrebten Ziele mit dem Cloud Service erreicht werden oder dass der Cloud Service zur Erfüllung individueller Vorgaben des Anwenders entwickelt wurde. Die Celonis SE leistet auch keine Gewähr für solche Viren, Datenverluste oder unbefugte Zugriffe, die durch eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit im Rahmen der dann jeweils aktuellen Sicherheitsstruktur der Cloud Services (entsprechend der begleitenden Materialien) nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wirdhätten verhindert werden können. 2.5.2 11.2 Die Software hat Celonis SE gewährleistet, dass der Cloud Service während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Beschaffenheit im Einzelvertrag und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendungin der anwendbaren Produktbeschreibung vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung Die Celonis SE beseitigt Sachmängel des ProgrammsCloud Services nach Maßgabe von Ziffer 11.3. 11.3 Die Celonis SE behebt während der Vertragslaufzeit in angemessener Frist kostenlos Mängel, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenAnwender schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Die Nacherfüllung erfolgt Celonis SE kann nach eigener Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurchder Verpflichtung zur Mängelbeseitigung insbesondere dadurch nachkommen, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat sie auf eigene Kosten für einen neuen, mangelfreien Stand des Cloud Service zur Verfügung stellt (insbesondere durch Aufspielen eines Patches). Ist der Celonis SE der Austausch oder die erforderlichen technischen Voraussetzungen Reparatur des Cloud Service oder von Teilen hiervon nicht zumutbar oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Anwender berechtigt, bei nicht nur unerheblichen Mängeln entweder die Minderung der Subskriptionsgebühr zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag Einzelvertrag zu kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 13 festgelegten Grenzen. 11.4 Macht der Anwender Sachmängelansprüche geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge. 11.5 Soweit nach geltendem Recht zulässig, sind die in dieser Ziffer vorgesehenen Gewährleistungsrechte abschließend. 11.6 Die Parteien sind sich darin einig, dass die Bestellung der Cloud Services durch den Anwender nicht von zukünftigen Funktionalitäten oder Eigenschaften der Cloud Services, mündlich oder schriftlich gemachten öffentlichen Ankündigungen oder sonstigen Erklärungen der Celonis SE in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz zukünftige Funktionalitäten oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5Eigenschaften der Cloud Services abhängig ist. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Cloud Services Agreement

Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit 16.1. XXXXXX.XXX und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebotseine einzelnen Funktionalitäten haben die im Nutzungsvertrag (vgl. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird. 2.5.2 Die Software hat die Ziffer I.1.2) vereinbarte Beschaffenheit und eignet sie eigenen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender einer fehlenden Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt XXXXXX.XXX und die einzelnen Funktionalitäten genügen dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat haben die bei für Software bzw. Funktionalitäten dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programmsvon XXXXXX.XXX, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. oder Ähnlichem resultiert, stellt keinen Sachmangel dar. Ein unerheblicher Sachmangel ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigtunbeachtlich. 2.5.3 16.2. Soweit der NUTZER XXXXXX.XXX oder einer der Funktionalitäten a) ändert oder auf sonstige Weise modifiziert, oder b) nicht in der im Nutzungsvertrag (vgl. Ziffer I.1.2) vereinbarten Systemumgebung oder unter Verstoß gegen die hierin geregelten Nutzungsbedingungen nutzt, stehen dem NUTZER keine Gewährleistungsansprüche zu, es sei denn, der NUTZER weist nach, dass eine solche Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 16.3. Der Vertragspartner NUTZER hat Mängel unverzüglich Sachmängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Bekanntwerden des Mangels, unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen gegenüber dem ANBIETER schriftlich anzuzeigen. Dem NUTZER obliegt es, den XXXXXXXX bei der Behebung von Mängeln soweit wie möglich zu meldenunterstützen. Er hat im Rahmen des Zumutbaren insbesondere zur Mangelbeseitigung benötigte Informationen mitzuteilen und wenn nötig, Fehlerprotokolle zur Verfügung zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. 16.4. Dem NUTZER stehen gegenüber dem ANBIETER in den folgenden Fällen keine Sachmängelansprüche zu: a) Im Falle einer lediglich unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang; b) im Falle einer unsachgemäßen Benutzung von XXXXXX.XXX bzw. der maßgeblichen Funktionalität hiervon durch den NUTZER; c) bei nicht wiederholbaren und durch den NUTZER auch nicht in anderer Weise belegbaren Fehlern; d) bei Fehlern und Schäden, die durch eine nachträgliche Veränderung von XXXXXX.XXX bzw. der maßgeblichen Funktionalität hiervon durch den NUTZER oder aber durch einen unberechtigten Eingriff des NUTZERS entstehen. 16.5. Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem NUTZER gegenüber dem ANBIETER folgende Sachmängelansprüche zu: a) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufend zu bezahlenden Vergütung; Bezugspunkt für das Minderungsrecht ist diejenige Vergütung, die der NUTZER für die vom Sachmangel betroffene Funktionalität an den ANBIETER zu bezahlen hat; b) das Recht auf Nacherfüllung durch den ANBIETER; Ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung erfolgt, entscheidet der ANBIETER unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des NUTZERS nach eigenem Ermessen; c) nach erfolgloser Nacherfüllung das Recht auf Kündigung des Nutzungsvertrages (vgl. Ziffer I.1.2.) und/oder auf Leistung von Schadensersatz; d) soweit die mangelhafte Leistung des ANBIETER dem Kauf- oder Werkvertragsrecht unterfällt nach Fehlschlagen der vom ANBIETER geschuldeten Nacherfüllung das Recht auf Minderung der maßgeblichen Vergütung, auf Rücktritt und/oder Leistung von Schadensersatz. Für Schadensersatzansprüche des NUTZERS gemäß den vorstehenden Regelungen gelten die Haftungsregelungen gemäß Ziffern 19 und 20 dieser AGB. 16.6. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenVorliegen eines Mangels ist der NUTZER verpflichtet, den ANBIETER hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung Mängelanzeige des Mangels, durch Lieferung von SoftwareNUTZERS hat sowohl sämtliche für die Mangelerkennung zweckdienlichen Hinweise zu enthalten als auch in nachvollziehbarer und detaillierter Weise zu erfolgen. Sie muss insbesondere die genauen Umstände und Arbeitsschritte, die den Mangel nicht hatverursacht haben, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die als auch Angaben zum Erscheinungsbild und den konkreten Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugebenenthalten. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen16.7. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich des NUTZERS wegen Sachmängel verjähren bei Kaufgegenständen innerhalb eines Jahres nach Ziffer 1.5Übergabe. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzw. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. 2.5.1 Die 7.1. Gewähr für die von uns hergestellten Anlagen oder von uns erbrachte Leistungen wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. Übermäßige Beanspruchung und/oder Verschleiß stellen keinen Sachmangel dar. Eine außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung sowie zulässige oder übliche Abweichungen (Toleranzen) stellen keinen Sachmangel dar. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität oder bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem AngebotBrauchbarkeit. Die darin enthaltenen Angaben sind Für vom Auftraggeber beigestellte Bauteile, Geräte oder Ersatzteile, die wir auf dessen Veranlassung oder Anweisung bei den uns übertragenen Arbeiten verwenden sollen, übernehmen wir keine Gewährleistung. Der Gewährleistungssauschluss gilt auch insoweit als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantiendie auf Veranlassung oder Anordnung des Auftraggebers verwendeten Bauteile, Geräte oder Ersatzteile einen Mangel an den von uns erbrachten Leistungen und/oder bestehenden Anlagen verursacht haben. 7.2. Eine Garantie wird für die Beschaffenheit einer Sache liegt nur gewährtvor, wenn sie eine Beschaffenheits- garantie von uns im Angebot oder Vertrag ausdrücklich schriftlich als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist ist. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen und durch die Geschäftsleitung Pläne, Gewichts- und Maßangaben, etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, insbesondere keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werben des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Alle Leistungsdaten gelten nur annähernd, in jedem Falle aber mit einer Bautoleranz von Exasol schriftlich erklärt wird5 % (fünf Prozent), zuzüglich zu Messtoleranzen gemäß EN 13771-1:2003. 2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte7.3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Gewährleistungsfrist, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiertGefahrübergangs vorlag, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigtuns angemessene und zumutbare Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. 2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden7.4. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllenDem Auftraggeber stehen die in § 13 VOB Teil B genannten Gewährleistungsrechte zu. Die Nacherfüllung erfolgt Ein Rücktritt vom Vertrag nach Xxxx den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler Gewährleistungsrechten ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben. 2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nachfrist (üblicherweise zumindest zwei Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Wochen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Software kündigen. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziffer 1.5. 2.5.6 Im Fall der Softwaremiete umfasst die gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Software nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei einer Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen. 2.5.7 Für überlassene Sachen (Hard- und Software; nicht anwendbar auf Hardware der Appliance) Dritter wird Exasol dem Vertragspartner diejenigen Ansprüche aus Sachmängeln gegen Exasol-Lieferanten und Lizenzgeber im weitest möglichen Umfang weiterreichen, die Exasol selbst erhalten hat. Im Übrigen ist die Mängelhaftung von Xxxxxx bezüglich mangelhafter Drittsachen auf die Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückabwicklung beschränkt. Ziffer 1.5. bleibt hiervon unberührt. 2.5.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen7.5. Die Verjährung beginnt im Falle des Überlassens eines Lizenzservers bzwGewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln bemisst sich nach § 13 Abs. der Installation durch Exasol mit Ablieferung, im Fall des Downloads aus dem Internet nach Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.4 VOB Teil B.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen