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Common use of Sachmängel Clause in Contracts

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. Qualitäts Management SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen Verein- barungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der SystemumgebungSys- temumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse Ana- lyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet ver- wendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung Ver- wendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzendergän- zend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung Ersatzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen fehlgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung Ablehnungsandrohung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum Eigen- tum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT über. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch SAIT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. SAIT kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit a) SAIT aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (s. auch die Ziffer 15) anfällt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen Die Geltendmachung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig Sachmängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass er seinen ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Der Kunde hat der GPG Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, darf schadhaft erscheinende Behälter/ Paletten nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schädenbenutzen und hat sie unverzüglich auffällig gekennzeichnet zurückzuliefern. Die GPG hat das Recht, im Falle einer Mängelrüge Behälter/Paletten zu besichtigen und zu überprüfen. Ergibt die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehenÜberprüfung, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Drittedass kein Sachmangel gegeben ist, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurdenGefahrenübergangs vorlag, die oder, dass der Mangel nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurdender GPG zu vertreten ist, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss trägt der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die der GPG im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werdenÜberprüfung entstandenen Kosten. Liegt ein Sachmangel vor, geht wieder für den die GPG einzustehen hat, ist die GPG zunächst berechtigt, Abhilfe durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu leisten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, zu mindern oder nach Maßgabe der Ziffer 13. Schadenersatz zu fordern. Sachmängelansprüche verjähren in einer mit Gefahrübergang beginnenden Frist von 1 Jahr, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die GPG sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch fachkundige Dritte beseitigen zu lassen und von der GPG Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch die Ersatzlieferung entstandenen unmittelbaren Kosten trägt die GPG, insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten etwa erforderlicher Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten. Für Installationen, Apparaturen und/oder andere gelieferte Materialien der GPG beschränkt sich die Haftung der GPG zunächst auf SAIT überdie Abtretung der Haftungs- und Gewährleistungsansprüche, die der GPG gegenüber dem Lieferanten / Hersteller/ Verkäufer dieser Fremderzeugnisse zustehen, lediglich subsidiär haftet GPG nach Maßgabe des unter Ziffer 12. Voranstehenden und des unter Ziffer 13. Nachfolgenden selbst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für 6.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die vertraglich geschuldete Beschaffenheit von ihm gelieferten Produkte und alle von ihm erbrachten Leistungen bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln sind und vor allem dem anerkannten Stand der LeistungenTechnik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und (Schutz- und Unfallverhütungs-) Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den üblichen Qualitätssicherungsnormen entsprechen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen SachmängelnBei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien Soweit im Sinne des § 443 BGB darEinzelfall hiervon Abweichungen notwendig sind, hat der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. 6.2 Wenn der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat, so muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen. 6.3 Die Annahme der Lieferung erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. 6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangsprüfung durchzuführen. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls Nach Eingang werden wir die Produkte in Verbindung mit Produkten auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Diese Wareneingangsprüfung entfällt, wenn eine Abnahme vereinbart wurde oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. gesetzlich vorgesehen ist. 6.5 Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Der Lieferant hat vor allem alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Er- satzlieferung an Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Produkte zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung Lieferanten auf Verlangen mit. 6.6 Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder – sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst setzen – nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall Unterrichtung des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder KomponentenLieferanten, berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. 6.7 Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden36 Monaten ab Gefahrübergang, kann soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden nach einer Mängelrüge Teile ausgebessert oder ersetzt, beginnt diese Verjährungsfrist bzgl. dieses Mangels an diesen Teilen erneut, es sei denn es handelte sich um neue einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT überum eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für 12.1 TM3 gewährleistet, dass die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit die vertraglich geschuldete vereinbarte Beschaffenheit aufweist. 12.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Leistungenverein- barten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Für eine nur unerhebliche Abweichung Produktbeschreibungen, technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versions- lieferungen der SAIT-Vertragssoftware sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. 12.3 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Liefe- rungen und Leistungen von TM3 eine Unter- suchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie die im Rahmen des Supports von TM3 erbrachten Leistungen einschließlich der vertragsgemäßen Beschaffenheit etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach ihrer jeweiligen Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit grund- legender Programmfunktionen. Hierbei fest- gestellte Mängel hat der Kunde TM3 unverzüg- lich schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mitzu- teilen. Unterbleibt die unverzügliche Unter- suchung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche wegen SachmängelnGewährleistungsansprüche des Kunden hinsicht- lich offensichtlicher oder bekannter Mängel ein- schließlich sich hieraus ergebender Folge- mängel. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten TeilenMängel, die im Rahmen der ordnungs- gemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen TM3 wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mitgeteilt werden. Jede Mangelrüge hat eine hinreichend detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten. Zu Mängelrügen ist neben den gesetzlichen Vertretern des Kunden nur der Key-User befugt. 12.4 Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat TM3 das Recht, den Mangel nach ihrer Xxxx entweder durch Nach- besserung oder Nacherfüllung der Vertrags- software zu beseitigen. Wenn der Kunde TM3 nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist, oder wenn eine angemessene Anzahl an Nach- erfüllungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraus- setzungen nach seiner Xxxx den Vertrag kündigen oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nach- erfüllung kann auch durch die Lieferung einer neuen Programmversion der Vertragssoftware oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist TM3 unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. 12.5 Mängel sind durch eine nachvollziehbare und hinreichend konkrete Schilderung der Fehler- symptome – soweit möglich nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen – schriftlich zu rügen. Die Mängel- rüge soll die Reproduktion des Fehlers ermög- lichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rüge- pflichten des Kunden bleiben unberührt. 12.6 TM3 ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Ände- rung der Einsatz- und Betriebsbedingungen (z.B. Verwendung nicht unterstützter Hardware oder Betriebssysteme), nach vom Kunden zu ver- tretenden Installations- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertrags- widriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nach- vollziehbar dokumentiert werden. 12.7 Der Kunde darf mit der Mängelbeseitigung keine Wettbewerber von TM3 beauftragen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse von TM3, insbesondere in Bezug auf die Vertragssoftware, ausgeschlossen ist. 12.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Vertragssoftware bzw. des jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werdenUpdates/Upgrades (vgl. Ziffer 10.2) zu laufen. 12.9 Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen gemäß nachstehend Ziffer 14. 12.10 TM3 kann die Nacherfüllung verweigern, geht wieder bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an TM3 gezahlt hat. 12.11 Sofern der vom Kunden gerügte Umstand nicht unter die Gewährleistung oder Haftung von TM3 fällt, ist TM3 berechtigt, dem Kunden den für die Fehlersuche/-beseitigung tatsächlich angefal- lenen Aufwand auf SAIT überder Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nach- weisbar oder nicht TM3 zuzurechnen ist. Ver- gütungspflichtig ist außerdem der Mehr- aufwand, der TM3 dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 11 nicht ordnungsgemäß nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für a) Allgemeine Regelungen (1) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert ALWA nach ALWAs Xxxx nach oder liefert in angemessener Frist Ersatz. (2) Kommt ALWA dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde schriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die vertraglich geschuldete Beschaffenheit notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen SachmängelnALWA vornehmen lassen. (3) Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung an einen anderen Ort verbracht wurde, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. (4) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich im Übrigen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sindGesetz. Dies gilt auch nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse einem Bauwerk und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurdenbei einer Ware, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. b) Muster / Erstmuster (1) Wurde eine Abnahme eines Musters oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von SAIT geliefert denjenigen Mängeln am Muster oder ausdrücklich freigegeben wurdenErstmuster ausgeschlossen, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die bei sorgfältiger Abnahme im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werdenbranchenüblichen Tests oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. (2) Im Rahmen der Abnahme nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. (3) ALWA ist Gelegenheit zu geben, geht wieder den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf SAIT überVerlangen unverzüglich an ALWA zurückzusenden.

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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für 6.2.1. Bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen unsererseits stehen dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung und kein Rücktrittsrecht zu. 6.2.2. Ist der letzte Abnehmer in der Lieferkette nicht Verbraucher, so hat uns der Kunde, wenn sein Abnehmer Mängelrechte geltend macht, abweichend von § 445 a Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er die vertraglich geschuldete Beschaffenheit in § 437 BGB bezeichneten sonstigen Rechte statt der LeistungenNacherfüllung geltend machen kann (Recht der zweiten Andienung). Für eine nur unerhebliche Abweichung Der Kunde hat sich das Recht zur zweiten Andienung gegenüber seinem Abnehmer, der SAIT-Leistungen von nicht Verbraucher ist, vorzubehalten. In den Fällen, in denen uns das Recht zur zweiten Andienung zusteht, sind wir nach unserer Xxxx berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich in der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche Regel zweimal, in begründeten Einzelfällen wegen Sachmängeln. Die z.B. besonderer technischer Komplexität oder kundenspezifischer Schnittstellenproblematik auch öfter, nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer NutzungErkennbarkeit unverzüglich gerügt wird, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schädenvorausgesetzt, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehenMängelursache lag bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6.2.3. Hat der Kunde eine mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, gilt: a. Der Kunde hat uns die Möglichkeit einzuräumen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sindmangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder neu gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen. Dies gilt auch nicht in den Fällen, in denen der Abnehmer des Kunden dies ablehnt, was der Kunde uns gegenüber nachzuweisen hat, oder es sich bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch dem Abnehmer des Kunden um einen Verbraucher handelt. b. Soweit wir zur Tragung von Aus- und Einbaukosten gem. § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind, schulden wir lediglich Kosten, die den Kunden oder DritteAus- und Einbau bzw. das Anbringen entsprechender Waren betreffen, außer diese erschwert die An- alyse marktüblich sind und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurdenein vernünftig, die nicht wirtschaftlich denkender Käufer aufgrund sachkundiger Beratung für eine erfolgversprechende Abhilfemaßnahme für angemessen halten durfte. Die Höhe der Aufwendungen ist uns gegenüber von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zudurch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten bzw. das Anbringen identischer Waren ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponentenausgeschlossen, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werdenes sei denn, kann bei seinem Abnehmer handelt es sich um neue oder überholte Teile handelneinen Verbraucher und dieser verlangt von dem Kunden Vorschuss. 6.2.4. Das Eigentum an sämtlichen defekten TeilenMängelrechte verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Lieferung gemäß Ziff. 3.3. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 439 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 476 Abs. 2 BGB (Verjährungsverkürzung für den Fall, dass der Endabnehmer ein Verbraucher ist) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 6.3. Über die im Rahmen in Ziff. 6.1 i. V. m. Ziff. 6.3 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden keine Sachmangelansprüche zu. 6.2.5. Erfolgt eine Mängelrüge des Kunden, obwohl ein Mangel letztlich nicht nachgewiesen werden kann, sind wir berechtigt, von ihm unsere entstandenen Aufwendungen, insbesondere solche der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT überUntersuchung und Prüfung der Waren sowie sonstiger damit in ursächlicher Verbindung stehender Kosten und Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für a) Wir werden die vertraglich geschuldete Beschaffenheit Ware innerhalb angemessener Frist nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Sachmängel untersuchen und eventuelle Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand einer etwaig verspäteten Mängelrüge, insofern wird § 377 HGB abbedungen. b) Die gesetzlichen Sachmängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung Art der SAIT-Leistungen von Sache oder des Mangels unvereinbar. c) Ist der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Liefergegenstand mangelhaft, richten sich unsere Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftragnachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich Bei Gefährdung der Eigenschaften Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Kunden können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Produkte stellen keine Beschaffenheits- Lieferant. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB darunmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ansprüche wegen Mängeln bestehen Ersatzpflichtig sind auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzungdie Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten sofern zumindest Teile der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sindLieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf oder durch unsere Kunden. Sofern sich der Lieferant bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen. d) Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Kunden oder Drittebei uns, außer diese erschwert die An- alyse im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mangelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, Schadenabwehr oder Schadenminderung entstehen, insbesondere bei Rückrufaktionen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. e) Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Kunden gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die Beseitigung des Sachmangels auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind. f) Soweit gesetzlich nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurdenetwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die nicht innerhalb von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzendab Abnahme auftreten. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zuder Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Für die Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde gelten die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT überselben Fristen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr 1. Die Bestellung muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Lieferanten vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Die einzuhaltenden Spezifikationen ergeben sich aus den dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Konditionen, Spezifikationen und bezüglich der nicht spezifizierten Merkmale aus den anfänglich akzeptierten Warenmustern. Die Bestellung muss die Anforderungen erfüllen, welche die in den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union gültigen Regeln, Gesetze, Vorschriften und Normen vorgeben, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Sicher- heit und Umweltschutz. 2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zustand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 3. Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht. Die Verjährung wird dadurch ge- hemmt, dass der Besteller dem Lieferanten einen Mangel anzeigt. Die Hemmung endet in diesem Fall mit der vollständigen Beseitigung des Man- gels oder wenn der Lieferant die vertraglich geschuldete Beschaffenheit Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der LeistungenHemmung ein. Für nachgebesserte oder erneuerte Teile beginnt die Verjährung neu. 4. Lässt der Lieferant eine nur unerhebliche Abweichung ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so kann der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen SachmängelnBesteller den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzliche Rechte wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen einschließlich Rückgriffsansprüchen bleiben unbe- rührt. 5. Der Lieferant stellt den Besteller von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schädenjedweden Ansprüchen Dritter, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehender Nichtbefolgung der AEB durch ihn resultieren, frei und verpflichtet sich, alle Kosten die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung dadurch beim Besteller entstehen zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT übertragen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für 1. POLYFOAM wird alle diejenigen Teile, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit sich infolge einer vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, unent- geltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen. POLYFOAM wird hierbei die unter Berücksichtigung der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien Gesamtumstände geeignete und im Sinne des § 443 BGB darHinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form wählen. 2. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden wird der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch Kunde den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden Mangel - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung vorheriger Rücksprache mit POLYFOAM selbst oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zudurch Dritte beseitigen lassen. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, POLYFOAM wird die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werdendiesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen des Kunden ersetzen, kann es sich um neue soweit diese zur dringenden Abwendung der Gefährdung der Betriebssicherheit oder überholte Teile handelnzur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich waren. 3. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die POLYFOAM übernimmt im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werdenGewährleistung – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Nacherfüllung grund- sätzlich inklusiv der Transport-wege-, geht wieder Arbeits- und Materialkosten. Wird der Liefergegenstand jedoch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den in der Bestellung genannten verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen im Rahmen der Gewährleistung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden getragen. 4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn POLYFOAM - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf SAIT überMinderung des Vertragsprei- ses bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIl.1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

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Samples: Sales Contracts

Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für a) Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferant unverzüglich schriftlich anzuzeigen. b) Zur Vornahme aller dem Lieferant notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung Auftraggeber nach Verständigung mit dem Lieferant diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls ist der SAIT-Leistungen Lieferant von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen SachmängelnMängelhaftung befreit. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit Nur in dringenden Fällen der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich Gefährdung der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. c) Von den durch die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, Nacherfüllung entstandenen unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - insoweit sich die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Beseitigung Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte – die Kosten des Sachmangels nicht oder Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues des mangelhaften Teiles, ferner – falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann – die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzendHilfskräfte. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist Übrigen trägt der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde Auftraggeber die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die Kosten. d) Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen e) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferant zu verantworten sind. f) Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. g) Die Gewährleistung beginnt ab der Endabnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft. h) Für alle elektrischen Komponenten und Zukaufteile übernimmt der Lieferant keine erweiterte Gewährleistung – es gilt die Gewährleistung des jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werdenZulieferanten. Sollte während des Gewährleistungszeitraumes (und auch danach) eine technische Hilfestellung durch Personal des Lieferanten unumgänglich sein, geht wieder auf SAIT überso ist der Montagetechniker des Lieferanten in einer angemessenen Zeit nach der Vereinbarung des Einsatzes vor Ort, sofern die Störung durch Personal des Anlagenbetreibers - unterstützt durch telefonische Hilfestellung seitens des Lieferanten - nicht behoben werden kann. i) Gewährleistungsansprüche hinsichtlich von Ersatzteilen und Nachbesserungsarbeiten verjähren in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand.

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Samples: Sales Contracts