Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend Ziff. 25 ff. gilt für Sachmängel was folgt: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etc.) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern nicht aufgrund der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, sind ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an- deren Ort als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort verbracht worden ist. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:
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Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt 8.1 Die SPIE TELBA GmbH leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend ZiffLieferungen und Leistungen gemäß Ziffer 3.1.
8.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. 25 ffEbenso
8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der SPIE TELBA GmbH nutzen. Ziffer 12.1 Satz 3 gilt für Sachmängel was folgt: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus die SPIE TELBA GmbH auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etcStörungen zu unterstützen.) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche
8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, sofern nicht aufgrund hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx der Natur SPIE TELBA GmbH entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Kunden werden bei der Xxxx der SPIE TELBA GmbH angemessen berücksichtigt.
8.5 Schlägt die Nachbesserung endgültig fehlNacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Besteller Kunde unter schriftlicher Mitteilung den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – mindern, vom Vertrag zurücktretenzurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1 – 10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. 34.Ansprüche Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i.d.R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.
8.6 Tritt der Kunde zurück, wird die SPIE TELBA GmbH die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Bestellers wegen Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich auf Grund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zu Grunde zu legen ist.
8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SPIE TELBA GmbH, insbesondere ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für § 12 Abs.1 Produkthaftungsgesetz.
8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zweck Zwecke der Nachbesserung erfor- derlichen Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere Transportzusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits- Arbeits-, und Material- kostenMaterialkosten zu tragen, sind ausgeschlossendie sich daraus ergeben, soweit sie deshalb entstehen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich dass er die geschuldete Leistung an einen an- deren Ort anderen Ort, als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort bei Vertragsschluss der SPIE TELBA GmbH benannten Einsatzort verbracht worden isthat. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
8.9 Die SPIE TELBA GmbH kann eine Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit
8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
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Samples: Kaufvertrag
Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend Ziff. 25 ff. gilt Unsere Haftung für Sachmängel was regelt sich abschließend wie folgt: :
8.1 Die Beschaffenheit unserer Folien ist abschließend in der jeweiligen Technischen Spezifikation ("TS") für die einzelnen Folientypen festgelegt. Alle dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand unserer Sachmängelhaftung. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung des jeweiligen Folientyps für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
8.2 Bei Vorliegen Lieferungen von Folien, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweisen ("Sachmangel"), bessern wir nach unserer Xxxx unentgeltlich nach oder liefern kostenlos Ersatz ("Nacherfüllung").
8.3 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.4).
8.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.5 Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten des Verschlussstreifens (Batch-Nr., Bar-Code).
8.6 Soweit uns der Kunde keine Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etc.) Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zuZeit gewährt, sofern nicht aufgrund sind wir von der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Sachmängelhaftung befreit.
8.7 Schlägt die Nachbesserung endgültig Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (12.) - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern mindern.
8.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche nicht vorausgesetzt sind.
8.9 Ansprüche des Bestellers Kunden wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere TransportTransport-, Wege-, Arbeits- und Material- kostenMaterialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehendie Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der die Lieferung nachträglich an einen an- deren anderen Ort als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 35.Ansprüche Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.8 entsprechend.
8.11 Weitergehende oder andere als die in 8. geregelten Ansprüche des Kunden aus Sachmängelgewähr- leistung Sachmängelhaftung, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen:. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen 12.
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Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt Für Sachmängel haftet die STERILSYSTEMS GmbH wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend ZiffSTERILSYSTEMS GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. 25 ffSachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. gilt für Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neu- beginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Käufer hat Sachmängel was folgt: gegenüber der STERILSYSTEMS GmbH innerhalb 7 Tagen schriftlich zu rügen.
4. Bei Vorliegen eines Sachmangels Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Ver- hältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge ge- ltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets die STE- RILSYSTEMS GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist der STERILSYSTEMS GmbH Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etc.) Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zuMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern bei nur unerhebli- cher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbei- ten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht aufgrund der Natur vor- ausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche des Bestellers Käufers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere TransportTransport-, Wege-, Arbeits- und Material- kostenMaterialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehendie Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an- deren einem anderen Ort als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbrin- gung entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
8. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VII (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziff. V bestehende Ansprüche des Käufers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen:.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Neufahrzeugen gegenüber dem Hersteller und dem Verkäufer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Xxxxxxxxxx, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend ZiffArt des Mangels nicht vereinbar.
2. 25 ff. gilt für Sachmängel was folgt: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etc.) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern nicht aufgrund der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung Käufer beim Verkäufer oder bei einem anderen vom Hersteller/Importeur für den Service des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die Vergütung mindern oder – soweit es erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig, hat sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – der Käufer an den vom Vertrag zurücktretenHersteller/Importeur für den Service des Kaufgegenstandes nächstgelegenen anerkannten Betrieb zu wenden.
3. 34.Ansprüche Ersetzte Teile werden Eigentum des Bestellers wegen Verkäufers. Für Sachmängel eingebauter Teile gilt die Sachmängelhaftung bis zum Ablauf der zum Zweck Verjährungsfrist für den Kaufgegenstand.
4. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegenüber Dritten, tritt der Nachbesserung erfor- derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, sind ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich Verkäufer mit Abschluss des Kaufvertrages an einen an- deren Ort als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort verbracht worden ist. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:Käufer zur außergerichtlichen wie gerichtlichen Geltendmachung ab.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Kraftfahrzeugen
Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt 9.1) Mängelansprüche verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend ZiffWare, dies gilt nicht bei einem Mangel, den der Verkäufer arglistig verschwiegen hat.
9.2) Sollten gelieferte Waren Transportschäden aufweisen, sind wir umgehend zu benachrichtigen. 25 ffWir erhalten dadurch die Möglichkeit, gegenüber dem Frachtführer oder der Transportversicherung die Schäden zu reklamieren. Unterlässt der Käufer die Anzeige eines Transportschadens, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
9.3) Davon abweichend gilt für Sachmängel was folgtUnternehmer: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung (Unternehmer müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen Mängel schriftlich anzeigen, diese Frist beginnt für offensichtliche Mängel ab Empfang der Ware, für alle anderen Mängel ab Feststellung des Mangels. Zur Fristenwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, erlöschen die Mängelansprüche, nicht erloschene Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etc.) innerhalb angemessener Frist zu gewährenAblieferung der Ware. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern Dies gilt nicht aufgrund der Natur bei Arglist des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sindVerkäufers. Schlägt Den Unternehmer trifft die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen AufwendungenBeweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Transportden Mangel selbst und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.4) Für den Fall, Wege-dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, Arbeits- und Material- kosten, sind ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an- deren Ort als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort verbracht worden ist. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:wird die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.
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Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt 1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend Ziff. 25 ff. gilt für Sachmängel was folgt: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE Werkleistung durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen Auftraggeber.
2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von HOPPECKE in Form einer Neulieferungeinem Jahr gilt nicht, Neumontagesoweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, Reparatur etcwie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.) innerhalb angemessener Frist zu gewähren
3. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern nicht aufgrund Von der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehendie nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an- durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ort als Ursache nicht auf den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort verbracht worden ist. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
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Samples: Werkvertrag
Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt Für Sachmängel haftet die Olmatic GmbH wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend ZiffOlmatic GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. 25 ffSachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Olmatic GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Kunde hat Sachmängel was folgt: gegenüber der Olmatic GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Vorliegen eines Sachmangels Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets die Olmatic GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5. Zunächst ist der Olmatic GmbH Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etc.) Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern nicht aufgrund der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind.
6. Schlägt die Nachbesserung endgültig Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Vertrag zurücktretenKunden oder vom Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. 34.Ansprüche Ansprüche des Bestellers Kunden wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere TransportTransport-, Wege-, Arbeits- und Material- kostenMaterialkosten, sind für mangelhafte Werkleistungen ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehendie Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an- deren anderen Ort als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung Erstattung von erhöhten Aufwendungen, die aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache entstehen, können zu einer Verweigerung nach § 439 Abs. 3 BGB führen.
9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Olmatic GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die Olmatic GmbH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Olmatic GmbH und dessen Erfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen:.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt 8.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend Ziff. 25 ff. gilt für Sachmängel was folgt: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE Werkleistung durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen Auftraggeber.
8.2 Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von HOPPECKE in Form einer Neulieferungeinem Jahr gilt nicht, Neumontagesoweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, Reparatur etcwie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern nicht aufgrund
8.3 Von der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehendie nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an- durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale Abnutzung Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
8.4 Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
8.5 Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ort als Ursache nicht auf den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort verbracht worden ist. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt Für Sachmängel neu hergestellter Lieferungen haftet L&P gemäß 9.1 – 9.11.
9.1 Die Teile der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend ZiffLieferung, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Xxxx von L&P unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen ("Nacherfüllung"), sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
9.2 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (9.3).
9.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 25 ffDies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von L&P und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. gilt für Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.4 Der AG wird Sachmängel was folgtgegenüber L&P unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten: Modellbezeichnung und –nummer, Nummer der Auftragsbestätigung von L&P, Produktionsdatum, Schadens- oder Mängel- beschreibung.
9.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels Mängelrügen dürfen Zahlungen des AG in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der AG kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG besteht nicht, soweit seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist HOPPECKE durch den Besteller zu- nächst stets L&P berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt zu verlangen.
9.6 L&P ist Gelegenheit zur Nachbes- serung (nach freiem Ermessen von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etc.) Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Zeit zu gewähren. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zuXxxx dies L&P verweigert, sofern nicht aufgrund ist L&P von der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Sachmängelhaftung befreit.
9.7 Schlägt die Nachbesserung endgültig Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – AG - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (11.) - vom Vertrag zurücktretenzurücktreten oder die Ver- gütung mindern. 34.Ansprüche Für Rücktritt und Minderung gilt die Verjährungsfrist (9.3) entsprechend.
9.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheb- licher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über- mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- mittel, oder die auf Grund besonderer äußerer Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsach- gemäße Änderungen oder Instandsetzungs- arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel- ansprüche.
9.9 Ansprüche des Bestellers AG wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere TransportTransport-, Wege-, Arbeits- und Material- kostenMaterialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehendie Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der die Lieferung nachträglich an einen an- deren anderen Ort als den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort Er- füllungs ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsge- mäßen Gebrauch.
9.10 Rückgriffsansprüche des AG gegen L&P be- stehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abneh- mer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung Für den Umfang des gesetzlich vorgesehenen Rückgriffsanspruchs des AG gegen L&P gilt 9.8 entsprechend.
9.11 Schadensersatzansprüche des AG wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen:. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von L&P. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in
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Samples: Lieferbedingungen
Sachmängel. 33.Unter Vorbehalt 1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der allgemeinen Haf- tungsbestimmungen gemäss vorstehend Ziff. 25 ff. gilt für Sachmängel was folgt: Bei Vorliegen eines Sachmangels ist HOPPECKE Werkleistung durch den Besteller zu- nächst stets Gelegenheit zur Nachbes- serung Auftraggeber.
2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung ge- setzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. - bei arg- listigem Verschweigen eines Mangels, - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (nach freiem Ermessen Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfül- lungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von HOPPECKE in Form einer Neulieferung, Neumontage, Reparatur etcfahrlässiger Pflichtverletzung.) innerhalb angemessener Frist zu gewähren
3. Hin- sichtlich eines jeden Sachmangels ste- hen HOPPECKE zumindest drei Nachbesserungsversuche zu, sofern nicht aufgrund Von der Natur des jeweiligen Sachmangels weitere Nachbesserungs- versuche erforderlich sind. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Besteller unter schriftlicher Mitteilung die Vergütung mindern oder – soweit es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt – vom Vertrag zurücktreten. 34.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erfor- derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, Mängelbeseitigungspflicht sind Scha- densfälle ausgeschlossen, soweit sie deshalb entstehendie nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Ein- wirkung des Auftraggebers oder Dritter, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an- durch unvermeidbarechemischeoderelektrische Ein- flüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/ Ver- schleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikflie- sen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstel- lung unterschiedlicher Materialien zurück- zuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen sei- ner werkvertraglichen Mängelbeseitigungs- pflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/ angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur- , Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ort als Ursache nicht auf den Lieferort oder einen etwa vertraglich vereinbarten Aufstel- lungsort verbracht worden ist. 35.Ansprüche aus Sachmängelgewähr- leistung sind ausgeschlossen:Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind
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