Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Musterklauseln

Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder- schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziffer 4.1.4 HPB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch allmäh- liche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen.
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau des Straßenkanals
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. 3.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch allmäh- liche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen. 3.2 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sach- schäden je Versicherungsfall 000.000 €.
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Eingeschlossen in die Versicherung sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB 2008-M - Haftpflichtansprüche wegen Sach- schäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und xxx Xxxxxxxxxxxxxx (Rauch, Ruß, Xxxxx und derglei- chen).
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Zu Ziffer J.2 und J.3: Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.1.7 der Haftpflichtversicherungsbedingungen bleibt unberührt.
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert werden, gilt: § 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung. 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 3. Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde ist, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bezüglich der Haltung und Züchtung von Hunden am Wohnort des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsnehmer/Tierhalter eingehalten werden. 4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde"sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde"gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pitbull - Staffordshire Bullterrier 5. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Nicht versichert ist die Haftpflicht a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versich...

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  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorbemerkung Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienst- leistungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessen- ten, Ansprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftragge- ber verarbeitet und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Adresseigner, der Dienstleister und der potentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Der Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, indem er das Ziel verfolgt, Kunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-Regeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die werbliche Ansprache stellt eine Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftrag- geber). [Etwas anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutzrechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsverarbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das fol- gende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Ver- antwortung als Auftraggeber und das kommerzielle Innehaben der Nutzungsrechte in einem Unter- nehmen zusammen. Es gelten dann nur die Rechte und Pflichten dieses Vertrags, die für das Rechtsverhältnis zwischen Adresseigner und Dienstleister vorgesehen sind. Achtung: Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung berücksichtigen insbesondere die Anforde- rungen nach Art. 28 DSGVO und sind in den konkreten Auftrag des Adresseigners (gesonderter Adressauftrag) einzubeziehen. In dem gesonderten Adressauftrag sind vor allem auch Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie ggf. etwaige Empfänger oder Empfängerka- tegorien festzulegen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden