Schäden Musterklauseln

Schäden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Schäden a) durch Verlieren (§ 2 Nr. 2 b),
Schäden. 4.2.1 durch Verlieren (Ziffer 2.2.2),
Schäden a) Schäden müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 4 Wochen nach Schadenereignis bei lhrer zuständi- gen YACHT-POOL Repräsentanz, bei der Sie versichert wurden, gemeldet werden. Alle notwendigen Unterlagen sind zügig nach Schadenfall an uns einzureichen. Ansonsten kann die Schaden- zahlung verfallen.
Schäden. Die Nutzung hat gebrauchsüblich und sorgfältig zu erfolgen unter Minimierung der zu erwarteten Beschädigungen. Bei jeglicher Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung des Mietgegenstands während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, Xxxxxx unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietgegenstands oder sonstigen Beeinträchtigung geführt hat, schriftlich zu informieren. Bei Beschädigungen des Mietgegenstands und sonstigen Verletzungen des zwischen dem Kunden und Grover geschlossenen Mietvertrages haftet der Kunde dem Grund nach nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schäden. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungs- oder Transportzeitraums eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
Schäden a) durch Verlieren (Ziffer 2.2 b),
Schäden. Anrechnung von Zahlungen (21300.00) Anrechnung von Zahlungen nach automatischer Beendigung des Versicherungsschutzes (21311.00) Schäden (21700.00)
Schäden. Jede durch Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung im Messegelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung der Veranstaltung auf Kosten der betreffenden Aussteller durch die Messe München GmbH beseitigt.
Schäden. Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlag- nahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss im Schadensfall für Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein. Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.