Vergleich. Die Gesellschaft hat allein das Recht, im Rahmen ihrer Garantie mit geschädigten Personen oder deren Anspruchsberechtigten einen Vergleich abzuschließen. Eine Haftungsanerkennung oder ein Vergleich, der ohne die Gesellschaft abgegeben oder geschlossen wurde, können ihr nicht entgegengehalten werden. Als Haftungsanerkennung gelten weder die Anerkennung eines Sachverhalts noch die Tatsache allein, dass dem Opfer erste Hilfe geleistet wurde oder dass der Versicherte den ersten finanziellen Beistand oder die sofortige medizinische Versorgung übernommen hat.
Vergleich. Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Streitpartei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.
Vergleich. Vergleiche, die Verpflichtungen zulasten von Fortuna be- inhalten, dürfen von der versicherten Person oder deren Rechtsvertreter nur mit schriftlicher Zustimmung von Fortuna abgeschlossen werden. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, kann Fortuna die Übernahme der von der versicherten Person übernommenen Verpflichtungen ableh- nen.
Vergleich. Der Schiedsrichter kann ohne weiteres den Parteien die Zweckmäßigkeit eines Vergleiches oder die Beilegung der Streitigkeit empfehlen, darf dabei jedoch nicht ihren Entschluss beeinflussen, in dem er zu verstehen gibt, sich eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben.
Vergleich. Vergleichen sich die Parteien während des schiedsgerichtlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
Vergleich. Jedes Mitglied der Abstimmungsgruppe (jede Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) kann sich an die Gruppe (an die andere Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) wenden, wenn es (bzw. sie) der Auffassung ist, dass die Vereinbarung nicht angewendet wurde, – entweder weil die vorherige Konsultation nicht durchgeführt wurde – oder weil die getroffenen Massnahmen der Vereinbarung nicht entsprechen – oder weil die zur Verwirklichung des Zieles der Vereinbarung erforderlichen Massnahmen nicht getroffen wurden. Xxxxxxxx die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung, so können sie sich an eine Vergleichskommission wenden, die beauftragt ist, die Einhaltung der Verpflichtun- gen zu überwachen.
Vergleich. Art. 1 Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. So- fern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.
Art. 2 Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Streitpar- teien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Streitparteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.
Art. 3 Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichs- kommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Streitparteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen der Streitpartei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Art. 4 Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weite- ren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.
Art. 5 Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Art. 6 Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.
Vergleich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen Vergleich ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers zu schließen. Der Auftragnehmer hat die Zustimmung nach Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich zu erteilen, es sei denn, ihr stehen wichtige Gründe entgegen.
Vergleich. Wird der Streit über die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags dadurch been- det, dass die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich den Vertrag bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses begrenzen (vorliegend: die Neubesetzung einer Planstelle, aus der der Arbeitnehmer vorübergehend bezahlt wird), dann ist diese auflösende Bedingung zulässig und sachlich gerechtfertigt.
Vergleich. Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis